Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Fenster und Türen, die von Aufenthaltsräumen unmittelbar ins Freie führen, müssen wärmedämmend sein. Schallschutzmaßnahmen können verlangt werden, wenn Lage und Nutzung der Aufenthaltsräume dies erfordern.
Fenster und Fenstertüren müssen gefahrlos gereinigt werden können. Größere Glasflächen sind aus ausreichend dickem und bruchsicherem Glas herzustellen. Soweit es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, sind Glasflächen durch weitere Schutzmaßnahmen zu sichern oder erkennbar zu machen.
An die Fenster und Türen von Hochhäusern können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.