§LBOSaar
§43

Fenster und Türen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Fenster und Türen, die von Aufenthaltsräumen unmittelbar ins Freie führen, müssen wärmedämmend sein. Schallschutzmaßnahmen können verlangt werden, wenn Lage und Nutzung der Aufenthaltsräume dies erfordern.

(2)

Fenster und Fenstertüren müssen gefahrlos gereinigt werden können. Größere Glasflächen sind aus ausreichend dickem und bruchsicherem Glas herzustellen. Soweit es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, sind Glasflächen durch weitere Schutzmaßnahmen zu sichern oder erkennbar zu machen.

(3)

An die Fenster und Türen von Hochhäusern können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Fenster und Türen, die von Aufenthaltsräumen unmittelbar ins Freie führen, müssen ausreichend wärmedämmend sein.

(2)

Fenster und Fenstertüren müssen gefahrlos gereinigt werden können. Größere Glasflächen sind aus ausreichend dickem und bruchsicherem Glas herzustellen. Soweit es die Sicherheit des Verkehrs erfordert, sind Glasflächen durch weitere Schutzmaßnahmen zu sichern oder erkennbar zu machen.

(3)

An die Fenster und Türen von Hochhäusern können im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt werden.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).