§LBOSaar
§19

Brandschutz

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Dritter · Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, daß der Entstehung oder der Ausbreitung von Schadenfeuer vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind. Baustoffe, die auch nach der Verarbeitung oder dem Einbau noch leicht entflammbar sind, dürfen bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen nicht verwendet werden.

(2)

Gebäude mit mehr als fünf Vollgeschossen dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Feuerlösch- und Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden. Hochhäuser müssen ferner mit den für Brandbekämpfungs- und Rettungsmaßnahmen erforderlichen besonderen Einrichtungen und Geräten versehen sein.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, daß der Entstehung und der Ausbreitung von Schadenfeuer vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind.

(2)

Für Hochhäuser müssen die für Brandbekämpfungs- und Rettungsmaßnahmen erforderlichen besonderen Einrichtungen, Feuerlösch- und Rettungsgeräte vorhanden sein.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).