§LBOSaar
§107

Bauabnahmen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
9 · Verwaltungsverfahren
Abschnitt
Erster · Das bauaufsichtliche Verfahren
Fassungen
1980 · 1975 · 1965

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Fassung 1980Gesetz vom 19. März 1980, ausgegeben am 24. April 1980 · Amtsbl. des Saarlandes 1980, S. 514

(1)

Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen mit Ausnahme fliegender Bauten, ist eine Rohbauabnahme und eine Schlußabnahme durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall auf die Rohbauabnahme oder die Schlußabnahme ganz oder teilweise verzichten, wenn nach Größe und Art der baulichen Anlage eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu erwarten ist. Auf Antrag des Bauherrn können Teilabnahmen durchgeführt werden, wenn der zügige Ablauf der Bauarbeiten dies erfordert und keine Bedenken wegen der öffentlichen Sicherheit bestehen. Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Abnahmen vorschreiben; sie kann dabei verlangen, daß die Bauarbeiten erst nach diesen Abnahmen fortgesetzt werden.

(2)

Der Rohbau ist abzunehmen, sobald die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Die baulichen Anlagen müssen sicher zugänglich sein. Soweit möglich, sind Bauteile, die für die Standsicherheit und die Feuersicherheit und für den Wärmeschutz und den Schallschutz sowie für die Abwässerbeseitigung wesentlich sind, derart offen zu halten, daß Maße und Ausführungsart geprüft werden können. Über die Tauglichkeit der Schornsteine und der für Räume mit Feuerstätten erforderlichen Lüftungsschächte ist eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters beizubringen. Mit dem Innenausbau und der Putzarbeit darf erst nach der Rohbauabnahme oder nach der Teilabnahme oder nach einer gesondert angeordneten Abnahme begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde den Beginn nicht früher gestattet.

(3)

Die Schlußabnahme ist nach Abschluß der Bauarbeiten durchzuführen. Sie umfaßt auch die bauliche Abnahme der Wasserversorgungs- und Abwässerbeseitigungsanlagen. Bis zur Schlußabnahme ist über die sichere Benutzbarkeit der Schornsteine und der für Räume mit Feuerstätten erforderlichen Lüftungsschächte einschließlich der Anschlüsse eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters beizubringen. Bauliche Anlagen dürfen erst nach Aushändigung des Schlußabnahmescheines benutzt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann jedoch gestatten, daß die baulichen Anlagen schon vor der Schlußabnahme ganz oder teilweise benutzt werden, wenn keine Bedenken wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bestehen; bei gewerblichen Anlagen hat die Bauaufsichtsbehörde hierzu die Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes einzuholen.

(4)

Die Bauaufsichtsbehörde kann bei den Abnahmen weitere Bescheinigungen bestimmter sachverständiger Personen oder Stellen oder der nach den §§ 77 bis 80 Verantwortlichen darüber verlangen, daß bestimmte Bauteile entsprechend den genehmigten Bauvorlagen oder bestimmte Bauarbeiten den Regeln der Technik entsprechend ausgeführt sind.

(5)

Der Bauherr muß die Abnahmen mindestens eine Woche vor dem voraussichtlichen Abschluß der Arbeiten schriftlich beantragen. In dem Antrag ist anzugeben, wann die bauliche Anlage abgenommen werden kann.

(6)

Bei der Abnahme von baulichen Anlagen der Bergwerksbetriebe ist das Bergamt als Sachverständiger zu beteiligen.

(7)

Über die Abnahmen wird eine Bescheinigung (Abnahmeschein) ausgestellt.

(8)

Der Bauherr hat die für die Abnahmen und anderen Prüfungen erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen.

(9)

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe des § 112 durch Rechtsverordnung bestimmen, daß

1.

bei den Abnahmen für bestimmte Bauteile vom Bauherrn weitere Bescheinigungen zu erbringen sind,

2.

für Anlagen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprüfung erforderlich ist; dies gilt auch für bestehende Anlagen.

(10)

§ 105 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(11)

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag die Aufgaben der Bauabnahmen durch Rechtsverordnung widerruflich auf Gemeinden übertragen, wenn diese ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt sind.

Neufassung 1975Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, ausgegeben am 21. Januar 1975 · Amtsbl. des Saarlandes 1975, S. 85

(1)

Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen mit Ausnahme fliegender Bauten, ist eine Rohbauabnahme und eine Schlußabnahme durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall auf die Rohbauabnahme oder die Schlußabnahme ganz oder teilweise verzichten, wenn nach Größe und Art der baulichen Anlage eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu erwarten ist. Auf Antrag des Bauherrn können Teilabnahmen durchgeführt werden, wenn der zügige Ablauf der Bauarbeiten dies erfordert und keine Bedenken wegen der öffentlichen Sicherheit bestehen. Die Bauaufsichtsbehörde kann weitere Abnahmen vorschreiben; sie kann dabei verlangen, daß die Bauarbeiten erst nach diesen Abnahmen fortgesetzt werden.

(2)

Der Rohbau ist abzunehmen, sobald die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Die baulichen Anlagen müssen sicher zugänglich sein. Soweit möglich, sind Bauteile, die für die Standsicherheit und die Feuersicherheit und für den Wärmeschutz und den Schallschutz sowie für die Abwässerbeseitigung wesentlich sind, derart offen zu halten, daß Maße und Ausführungsart geprüft werden können. Über die Tauglichkeit der Schornsteine und der für Räume mit Feuerstätten erforderlichen Lüftungsschächte ist eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters beizubringen. Mit dem Innenausbau und der Putzarbeit darf erst nach der Rohbauabnahme oder nach der Teilabnahme oder nach einer gesondert angeordneten Abnahme begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde den Beginn nicht früher gestattet.

(3)

Die Schlußabnahme ist nach Abschluß der Bauarbeiten durchzuführen. Sie umfaßt auch die bauliche Abnahme der Wasserversorgungs- und Abwässerbeseitigungsanlagen. Bis zur Schlußabnahme ist über die sichere Benutzbarkeit der Schornsteine und der für Räume mit Feuerstätten erforderlichen Lüftungsschächte einschließlich der Anschlüsse eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters beizubringen. Bauliche Anlagen dürfen erst nach Aushändigung des Schlußabnahmescheines benutzt werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann jedoch gestatten, daß die baulichen Anlagen schon vor der Schlußabnahme ganz oder teilweise benutzt werden, wenn keine Bedenken wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bestehen; bei gewerblichen Anlagen hat die Bauaufsichtsbehörde hierzu die Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes einzuholen.

(4)

Die Bauaufsichtsbehörde kann bei den Abnahmen vom Bauherrn weitere Bescheinigungen bestimmter sachverständiger Personen oder Stellen darüber verlangen, daß bestimmte Bauteile entsprechend den genehmigten Bauvorlagen ordnungsgemäß ausgeführt sind.

(5)

Der Bauherr muß die Abnahmen mindestens eine Woche vor dem voraussichtlichen Abschluß der Arbeiten schriftlich beantragen. In dem Antrag ist anzugeben, wann die bauliche Anlage abgenommen werden kann.

(6)

Bei der Abnahme von baulichen Anlagen der Bergwerksbetriebe ist das Bergamt als Sachverständiger zu beteiligen.

(7)

Über die Abnahmen wird eine Bescheinigung (Abnahmeschein) ausgestellt.

(8)

Der Bauherr hat die für die Abnahmen und anderen Prüfungen erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen.

(9)

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann nach Maßgabe des § 112 durch Rechtsverordnung bestimmen, daß

1.

bei den Abnahmen für bestimmte Bauteile vom Bauherrn weitere Bescheinigungen zu erbringen sind,

2.

für Anlagen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprüfung erforderlich ist; dies gilt auch für bestehende Anlagen.

(10)

§ 105 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(11)

Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann auf Antrag die Aufgaben der Bauabnahmen durch Rechtsverordnung widerruflich auf Gemeinden übertragen, wenn diese ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt sind.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, mit Ausnahme fliegender Bauten, ist eine Rohbauabnahme und eine Schlußabnahme durch die untere Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall auf die Rohbauabnahme oder die Schlußabnahme ganz oder teilweise verzichten, wenn nach Größe und Art der baulichen Anlage eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu erwarten ist. Auf Antrag des Bauherrn können Teilabnahmen durchgeführt werden, wenn der zügige Ablauf der Bauarbeiten dies erfordert und keine Bedenken wegen der öffentlichen Sicherheit bestehen. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann weitere Abnahmen vorschreiben; sie kann dabei verlangen, daß die Bauarbeiten erst nach diesen Abnahmen fortgesetzt werden.

(2)

Der Rohbau ist abzunehmen, sobald die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Die baulichen Anlagen müssen sicher zugänglich sein. Soweit möglich, sind Bauteile, die für die Standsicherheit und die Feuersicherheit und für den Wärmeschutz und den Schallschutz sowie für die Abwasserbeseitigung wesentlich sind, derart offen zu halten, daß Maße und Ausführungsart geprüft werden können. Über die Tauglichkeit der Schornsteine ist eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters beizubringen. Mit dem Innenausbau und der Putzarbeit darf erst nach der Rohbauabnahme oder nach der Teilabnahme begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde den Beginn nicht früher gestattet.

(3)

Die Schlußabnahme ist nach Abschluß der Bauarbeiten durchzuführen. Sie umfaßt auch die bauliche Abnahme der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen. Bis zur Schlußabnahme ist über die sichere Benutzbarkeit der Schornsteine einschließlich der Anschlüsse eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters beizubringen. Bauliche Anlagen dürfen erst nach Aushändigung des Schlußabnahmescheines benutzt werden. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann jedoch gestatten, daß die baulichen Anlagen schon vor der Schlußabnahme ganz oder teilweise benutzt werden, wenn keine Bedenken wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bestehen; bei gewerblichen Anlagen hat die untere Bauaufsichtsbehörde hierzu die Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes einzuholen.

(4)

Der Bauherr muß die Abnahmen mindestens eine Woche vor dem voraussichtlichen Abschluß der Arbeiten schriftlich beantragen. In dem Antrag ist anzugeben, wann die bauliche Anlage abgenommen werden kann.

(5)

Bei der Abnahme von baulichen Anlagen der Bergwerksbetriebe ist das Bergamt als Sachverständiger zu beteiligen.

(6)

Über die Abnahmen wird eine Bescheinigung (Abnahmeschein) ausgestellt.

(7)

Der Bauherr hat die für die Abnahmen und anderen Prüfungen erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen.

(8)

Der Minister für Öffentliche Arbeiten und Wohnungsbau kann nach Maßgabe des § 112 durch Rechtsverordnung bestimmen, daß

1.

bei den Abnahmen für bestimmte Bauteile vom Bauherrn weitere Bescheinigungen zu erbringen sind,

2.

für Anlagen, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprüfung erforderlich ist; dies gilt auch für bestehende Anlagen.

(9)

§ 105 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

Änderung 1980 durch Gesetz Nr. 1123: Absatz 4 neu gefasst. Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).