§LBOSaar
§1

Anwendungsbereich

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
1 · Allgemeine Vorschriften
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, für Baugrundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2)

Dieses Gesetz gilt nicht für

1.

öffentliche Verkehrsanlagen und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden, Überbrückungen und Stützmauern,

2.

die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden Anschüttungen, Abgrabungen, Geräte und untertägigen Anlagen sowie Tiefbohrgeräte, die der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen dienen.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, für Baugrundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2)

Dieses Gesetz gilt nicht für

1.

Verkehrsanlagen und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Gebäuden, Überbrückungen und Stützmauern,

2.

die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden Anschüttungen, Abgrabungen, Geräte und untertägigen Anlagen sowie Tiefbohrgeräte, die der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen dienen.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).