§LBOSaar
§47

Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe dürfen nur in Räumen aufgestellt oder errichtet werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren nicht entstehen.

(2)

Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von Feuerstätten so weit entfernt oder so geschützt sein, daß keine Brandgefahr entsteht.

(3)

Die Verbrennungsgase (Rauch) sind durch Verbindungsstücke innerhalb desselben Geschosses in Rauchschornsteine zu leiten.

(4)

Besondere Anforderungen können gestellt werden

1.

an Feuerstätten besonderer Art, wie Feuerstätten von Anlagen nach § 46 Absatz 2, Backöfen, Räucheranlagen, Trockenanlagen und Darren,

2.

an deren Aufstellräume, insbesondere an Heizräume, und

3.

an Feuerstätten in Gebäuden und Räumen mit erhöhter Brandgefahr.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Feuerstätten müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen.

(2)

Feuerstätten für feste und flüssige Brennstoffe dürfen nur in Räumen aufgestellt und errichtet werden, in denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart keine Gefahren zu erwarten sind. Eine ständig wirkende Lüftung der Räume kann verlangt werden.

(3)

Bauteile aus brennbaren und schwer entflammbaren Baustoffen müssen von Feuerstätten so weit entfernt oder so geschützt sein, daß keine Brandgefahr entsteht.

(4)

Die Verbrennungsgase (Rauch) sind durch Verbindungsstücke innerhalb desselben Geschosses in Rauchschornsteine zu leiten.

(5)

Besondere Anforderungen können im Einzelfall gestellt werden

1.

an Feuerstätten besonderer Art, wie Feuerstätten zur zentralen Wärmeerzeugung oder Warmwasserbereitung, Backöfen, Räucheranlagen, Trockenanlagen und Darren,

2.

an die Aufstellräume von Feuerstätten nach Nr. 1, insbesondere an Heizräume,

3.

an Brennstofflagerräume und Lagerbehälter für flüssige Brennstoffe,

4.

an Feuerstätten in Gebäuden und Räumen mit erhöhter Brandgefahr.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).