Auf bauliche Anlagen, die zur Zeit ihrer Errichtung den damals geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprochen haben, und auf bauliche Anlagen, die auf Grund genehmigter Anträge bereits begonnen sind, findet die nachträgliche Anwendung etwa abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes und der zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriften nur dann statt, wenn dies wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist.
Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann die Bauaufsichtsbehörde fordern, daß auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn
die Bauteile, die den neuen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und
die Durchführung der neuen Vorschriften bei den von den Arbeiten nicht berührten Teilen der baulichen Anlagen keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.