§LBOSaar
§114

Bestehende bauliche Anlagen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
11 · Bestehende bauliche Anlagen, Übergangs- und Schlußvorschriften
Verkündet
21.07.1965
(1)

Auf bauliche Anlagen, die zur Zeit ihrer Errichtung den damals geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen entsprochen haben, und auf bauliche Anlagen, die auf Grund genehmigter Anträge bereits begonnen sind, findet die nachträgliche Anwendung etwa abweichender Bestimmungen dieses Gesetzes und der zu seinem Vollzug erlassenen Vorschriften nur dann statt, wenn dies wegen der Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist.

(2)

Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann die Bauaufsichtsbehörde fordern, daß auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn

1.

die Bauteile, die den neuen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und

2.

die Durchführung der neuen Vorschriften bei den von den Arbeiten nicht berührten Teilen der baulichen Anlagen keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.

Der Wortlaut ist in den Fassungen 1965, 1975 und 1980 gleich. Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).