§LBOSaar
§26

Fensterrecht

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
A · Allgemeiner Teil
Abschnitt
VIII · Nachbarrechtliche Regelungen
Verkündet
12.08.1955
(1)

Wird ein Bau in einem Abstand von 2,00 m und mehr von der seitlichen Nachbargrenze genehmigt, so sind Fenster nach dem Nachbargrundstück ohne weiteres zulässig.

(2)

Wird die Genehmigung für einen Bau in einem Abstand von weniger als 2,00 m von der seitlichen Nachbargrenze beantragt und ist das Nachbargrundstück ganz unbebaut oder steht ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück derart, daß der neue Gebäudeabstand den Bestimmungen der §§ 72 Absatz 9, 73 Absatz 4 und 74 Absatz 5 entspricht, so kann die Baugenehmigungsbehörde unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 die Anbringung von Fenstern nach dem Nachbargrundstück zur Vermeidung kahler Brandmauern gestatten oder verlangen.

Baut der Nachbar an, so sind die Fenster von dem Eigentümer feuerbeständig zu verschließen.

Als unbebaut gilt auch ein im Erdgeschoß überbauter und mit feuerbeständiger Decke abgeschlossener Hofraum.

(3)

Wird die Genehmigung für einen Bau mit einem Abstand von weniger als 5,00 m (§ 72 Absatz 13, § 73 Absatz 4, § 74 Absatz 6) von der rückwärtigen Grenze beantragt, so kann die Baugenehmigungsbehörde unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Fenster in der Rückfront des Gebäudes gestatten oder verlangen, wenn ein freier Raum von 5,00 m vor den Fenstern dauernd gesichert ist oder nach Lage des Nachbargrundstücks eine Baugenehmigung zur Bebauung des Nachbargrundstücks nicht erteilt werden kann. Als unbebaut gilt auch ein im Erdgeschoß überbauter und mit feuerbeständiger Decke abgeschlossener Hofraum.

(4)

Für bestehende Stallungen landwirtschaftlicher Betriebe kann die Baugenehmigungsbehörde unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 gestatten oder verlangen, daß die für eine ausreichende Belichtung erforderlichen Öffnungen, soweit sie sich nicht anderweitig herstellen lassen, auch in Umfassungswänden angebracht werden, die an oder in der Nähe der Nachbargrenze stehen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Öffnungen mit Glasbausteinen oder Drahtglasscheiben fest verschlossen oder nicht zu öffnende Fenster mit Drahtglas eingebaut werden und wenn gleichzeitig ausreichende Lüftungseinrichtungen, die nicht zum Nachbargrundstück gehen, geschaffen werden; ferner müssen die neuen Öffnungen einen Abstand von mindestens 2,50 m von notwendigen Fenstern des Nachbargrundstücks haben.

Vor der Entscheidung sind der Nachbar, der beamtete Tierarzt, die Landwirtschaftskammer und das Gesundheitsamt zu hören.

Die Genehmigung kann mit Auflagen erteilt werden; diese können sich auch auf die übrigen baulichen Teile des Stalles beziehen. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn nachträglich Verhältnisse eintreten, die auch bei Berücksichtigung ihres Zwecks die Beibehaltung der Genehmigung nicht mehr als zumutbar erscheinen lassen; die Genehmigung muß widerrufen werden, wenn der Nachbar anbauen will und dieses Bauvorhaben den baupolizeilichen Vorschriften entspricht.

Die Vorschriften über Brandmauern und über die Ausbildung von Öffnungen in solchen (§ 106) stehen der Genehmigung nicht entgegen, sofern keine erheblichen feuersicherheitlichen Bedenken vorliegen.

(5)

Wenn in den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 die Baugenehmigungsbehörde die Anbringung von Fenstern gestattet oder verlangt (Vorbescheid), so kann der Bauwillige von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks, wenn diesem kein unzumutbarer Schaden entsteht, verlangen, daß er die Anbringung der Fenster gestattet. Der Bauwillige kann die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit auf seine Kosten von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangen. Ist das Nachbargrundstück mit einem Erbbaurecht, Erbpachtrecht oder einem Nießbrauch belastet, so bestehen die gleichen Ansprüche gegen den Inhaber dieser Rechte. Im Falle des Absatzes 2 Unterabsatz 2 und des Absatzes 4 Unterabsatz 4 erlischt eine eingetragene Grunddienstbarkeit von Gesetzes wegen; derjenige, der die Eintragung veranlaßt hat, oder dessen Rechtsnachfolger hat die Berichtigung des Grundbuches herbeizuführen.

(6)

In den Fällen der Absätze 2, 3 und 4 kann der duldungspflichtige Nachbar eine angemessene Entschädigung in Form einer Rente oder einer Abfindung verlangen.

(7)

Die Beseitigung von Fenstern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angebracht wurden, kann von dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten (Absatz 5 vorletzter Satz) des Nachbargrundstücks nur verlangt werden, wenn ihnen durch die Duldung der Fenster ein unzumutbarer Schaden entsteht.

Das Verlangen auf Beseitigung ist im baupolizeilichen Verfahren geltend zu machen. Für den Vorbescheid gilt § 37 Absätze 2 und 3 sinngemäß.

Statt der Beseitigung der Fenster können Auflagen zur Einschränkung von nicht zumutbaren Belästigungen gemacht werden.