§LBOSaar
§94

Ausnahmen

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
9 · Verwaltungsverfahren
Abschnitt
Erster · Das bauaufsichtliche Verfahren
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Von den nicht zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von nicht zwingenden Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes kann die Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen gewähren, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Nicht zwingend sind Vorschriften, die als Regel- oder Sollvorschriften aufgestellt sind oder die Zulässigkeit von Ausnahmen ausdrücklich vorsehen.

(2)

Ist für bauliche Anlagen, Werbeanlagen oder Warenautomaten, die nicht genehmigungsbedürftig sind, eine Ausnahme erforderlich, so ist der Antrag auf Gewährung einer Ausnahme gesondert zu stellen.

(3)

Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet erteilt werden.

(4)

Ist eine Ausnahme unter Bedingungen oder befristet erteilt worden, so ist die Baugenehmigung entsprechend einzuschränken.

(5)

Der Antrag auf Gewährung einer Ausnahme gilt bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben als mit dem Bauantrag gestellt. Bei nur anzeigebedürftigen Vorhaben ist der Antrag auf Gewährung einer Ausnahme schriftlich zu stellen und zu begründen; er ist mit der Bauanzeige bei der Gemeinde einzureichen, die ihn mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde zur Entscheidung weiterzuleiten hat.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Von den nicht zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von nicht zwingenden Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes kann die untere Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen gewähren, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Nicht zwingend sind Vorschriften, die als Regel- oder Sollvorschriften aufgestellt sind oder die Zulässigkeit von Ausnahmen ausdrücklich vorsehen.

(2)

Ist für bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten, die nicht genehmigungsbedürftig sind, eine Ausnahme erforderlich, so ist der Antrag auf Gewährung einer Ausnahme gesondert zu stellen.

(3)

Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet erteilt werden.

(4)

Ist eine Ausnahme unter Bedingungen oder befristet erteilt worden, so ist die Baugenehmigung entsprechend einzuschränken.

(5)

Der Antrag auf Gewährung einer Ausnahme gilt bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben als mit dem Bauantrag gestellt. Bei nur anzeigebedürftigen Vorhaben ist der Antrag auf Gewährung einer Ausnahme schriftlich zu stellen und zu begründen; er ist mit der Zweitfertigung der Bauanzeige bei der Gemeinde einzureichen, die ihn mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an die untere Bauaufsichtsbehörde zur Entscheidung weiterzuleiten hat.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).