Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514
Von den nicht zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von nicht zwingenden Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes kann die Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen gewähren, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die für die Ausnahmen festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Nicht zwingend sind Vorschriften, die als Regel- oder Sollvorschriften aufgestellt sind oder die Zulässigkeit von Ausnahmen ausdrücklich vorsehen.
Ist für bauliche Anlagen, Werbeanlagen oder Warenautomaten, die nicht genehmigungsbedürftig sind, eine Ausnahme erforderlich, so ist der Antrag auf Gewährung einer Ausnahme gesondert zu stellen.
Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden oder befristet erteilt werden.
Ist eine Ausnahme unter Bedingungen oder befristet erteilt worden, so ist die Baugenehmigung entsprechend einzuschränken.
Der Antrag auf Gewährung einer Ausnahme gilt bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben als mit dem Bauantrag gestellt. Bei nur anzeigebedürftigen Vorhaben ist der Antrag auf Gewährung einer Ausnahme schriftlich zu stellen und zu begründen; er ist mit der Bauanzeige bei der Gemeinde einzureichen, die ihn mit ihrer Stellungnahme unverzüglich an die Bauaufsichtsbehörde zur Entscheidung weiterzuleiten hat.