§LBOSaar
§38

Dächer

Gesetz
Bauordnung für das Saarland (LBO), Gesetz Nr. 816 vom 12. Mai 1965
Teil
4 · Bauliche Anlagen
Abschnitt
Fünfter · Der Bau und seine Teile
Fassungen
1975/1980 · 1965

Diese Vorschrift gibt es in mehreren Fassungen. Wählen Sie die Fassung; Verkündungsdaten und Fundstellen stehen jeweils dabei.

Fassungen 1975 und 1980 (gleichlautend)21.01.1975 · 24.04.1980 · Amtsbl. 1975 S. 85 · Amtsbl. 1980 S. 514

(1)

Dächer müssen die Niederschläge sicher und so ableiten, daß Bauteile nicht durchfeuchtet werden. Die Dachhaut muß gegen die Einflüsse der Witterung sowie gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

(2)

Das Tragwerk der Dächer muß den Belastungen sicher standhalten und die auftretenden Kräfte sicher auf ihre Auflager übertragen.

(3)

An Dächer, die Aufenthaltsräume abschließen, können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden. Das Tragwerk des Daches und die Dachschalung sind bei Hochhäusern aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

(4)

Bei Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen in offener Bauweise kann eine Dachhaut, die keinen ausreichenden Schutz gegen Flugfeuer und strahlende Wärme bietet (weiche Bedachung), gestattet werden, wenn die Gebäude von bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden mit harter Bedachung mindestens 15 m, mit weicher Bedachung mindestens 25 m, von kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten mindestens 5 m entfernt sind. Von diesen Abständen muß mindestens die Hälfte auf dem eigenen Grundstück liegen. Zur Befestigung weicher Bedachungen dürfen nur nichtbrennbare Stoffe verwendet werden. Ausnahmsweise weichgedeckte Gebäude sind gegen herabrutschende brennende Dachteile zu schützen.

(5)

Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, Glasdächer und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargebäude übertragen werden kann.

(6)

Das Tragwerk von Glasflächen in Dächern ist aus nichtbrennbarem Baustoffen herzustellen. Unter dem Glas ist ein Schutz gegen herabfallende Glasstücke anzuordnen, wenn nicht die verwendete Glasart Sicherheit bietet. Bei Ateliers und Gewächshäusern können Ausnahmen gestattet werden.

(7)

Dächer, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen umwehrt werden. Öffnungen und nicht begehbare Glasflächen dieser Dächer sind gegen Betreten zu sichern.

(8)

Bei Dächern an öffentlichen Verkehrsflächen und über Ein- und Ausgängen können Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee, Eis und Dachteilen gefordert werden.

(9)

Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

(10)

Dächer müssen wärmedämmend sein, wenn sie Aufenthaltsräume abschließen. Sie müssen in diesen Räumen eine übermäßige Erwärmung und die Bildung von Tauwasser verhindern. Dächer über Arbeitsräumen brauchen nicht wärmedämmend zu sein, wenn es wegen der Art der Benutzung der Räume unmöglich oder unnötig ist.

(11)

Der Dachraum muß zu lüften und vom Treppenraum aus zugänglich sein. Bei Einfamilienhäusern ist auch ein Zugang von anderen Räumen zulässig.

Ursprüngliche FassungGesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 · Amtsbl. des Saarlandes 1965, S. 529

(1)

Dächer müssen die Niederschläge sicher und so ableiten, daß Bauteile nicht durchfeuchtet werden. Die Dachhaut muß gegen die Einflüsse der Witterung sowie gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

(2)

Das Tragwerk der Dächer muß den Belastungen sicher standhalten und die auftretenden Kräfte sicher auf ihre Auflager übertragen.

(3)

Das Tragwerk der Dächer und die Dachschalung sind bei Hochhäusern aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen.

(4)

Bei Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen in offener Bauweise kann eine Dachhaut, die keinen ausreichenden Schutz gegen Flugfeuer und strahlende Wärme bietet (weiche Bedachung), gestattet werden, wenn die Gebäude von bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden mit harter Bedachung mindestens 15 m, mit weicher Bedachung mindestens 25 m, von kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten mindestens 5 m entfernt sind. Von diesen Abständen muß mindestens die Hälfte auf dem eigenen Grundstück liegen. Zur Befestigung weicher Bedachungen dürfen nur nicht brennbare Stoffe verwendet werden. Ausgänge weichgedeckter Gebäude sind gegen herabrutschende brennende Dachteile zu schützen.

(5)

Dachaufbauten, Glasdächer und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, daß Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargebäude übertragen werden kann.

(6)

Das Tragwerk von größeren Glasflächen in Dächern ist aus nicht brennbaren Baustoffen herzustellen. Unter dem Glas ist ein Schutz gegen herabfallende Glasstücke anzuordnen, wenn nicht die verwendete Glasart ausreichende Sicherheit bietet. Bei Ateliers und Gewächshäusern können Ausnahmen gestattet werden.

(7)

Dächer, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen umwehrt werden. Öffnungen und nicht begehbare Glasflächen dieser Dächer sind gegen Betreten zu sichern.

(8)

Bei Dächern an öffentlichen Verkehrsflächen und über Ein- und Ausgängen können Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee, Eis und Dachteilen gefordert werden.

(9)

Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

(10)

Dächer müssen ausreichend wärmedämmend sein, wenn sie Aufenthaltsräume abschließen. Sie müssen in diesen Räumen die Bildung von Tauwasser verhindern. Dächer über Arbeitsräumen brauchen nicht wärmedämmend zu sein, wenn es wegen der Art der Benutzung der Räume nicht erforderlich ist.

(11)

Der Dachraum muß zu lüften und vom Treppenraum aus zugänglich sein. Bei Einfamilienhäusern ist auch ein Zugang von anderen Räumen aus zulässig.

Fassungen: Gesetz vom 12. Mai 1965, ausgegeben am 21. Juli 1965 (Amtsbl. S. 529); Neufassung (Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974, Amtsbl. 1975 S. 85); Zweites Änderungsgesetz vom 19. März 1980 (Amtsbl. S. 514).