Rechtsprechung zur Landesbauordnung
- Entscheidungen
- 314
- OVG Saarland
- 168
- VG Saarland
- 146
- Zeitraum
- 2010–2026
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, die die Landesbauordnung betreffen. Wiedergegeben sind jeweils die Kopfdaten und der amtliche Leitsatz des Gerichts; der anonymisierte Volltext ist jeweils über „Volltext“ abrufbar. Die zugeordneten Paragraphen führen zur Lesefassung der LBO 2004 und erscheinen dort auch unter der jeweiligen Vorschrift.
Nichtamtliche Zusammenstellung. Übernommen sind nur die Leitsätze und der Text des Gerichts; Titelzeilen, Orientierungssätze, Normenketten und Schlagworte der Datenbank sind bewusst nicht wiedergegeben. Die Zuordnung zu Paragraphen beruht auf einer automatisierten Auswertung allein der Entscheidungsgründe und kann unvollständig sein; zugeordnet wird nur, wenn sich das Gericht mit der Norm inhaltlich befasst und erkennbar ist, auf welche Fassung der Landesbauordnung sich die Bezugnahme bezieht (Bezugnahmen auf frühere Fassungen erscheinen bei den Seiten der LBO 1996, 1988 und 1965, nicht bei der LBO 2004). Die Texte sind anonymisiert; Randnummern entsprechen der Vorlage. Die Entscheidungen beziehen sich auf die jeweils zur Entscheidungszeit geltende Fassung der Landesbauordnung; Wortlaut und Absatzzählung können von der heutigen Lesefassung abweichen.
314 Entscheidungen
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 21.09.20262 B 80/26
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die notwendige überschlägige Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.
weitere Leitsätze (3)
- Grundsätzlich gilt, dass ein Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Grundstücks auch einen darüber hinausgehenden Eingriff eines Nachbarn in die Abstandsflächenbestimmungen nach § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO SL nicht mehr abwehren kann. Auch dies entbindet jedoch nicht von der Einhaltung des Rücksichtnahmegebots.
- Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist.
- Zum Einzelfall einer rücksichtslosen Grenzbebauung (hier: Baugenehmigung für die doppelgeschossige Erweiterung einer grenzständigen Garage) bei einem Abstandsflächenverstoß des rechtsschutzsuchenden Nachbarn.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2026:0921.2B80.26.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 21.07.20262 A 29/25
Der aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO abgeleitete Gebietsprägungserhaltungsanspruch bezieht sich auf die Art der baulichen Nutzung und die Eigenart des maßgebenden Baugebiets, wobei mit Blick auf die Dimension der Nutzung (z. B. ein sehr großes Warenhaus) ein Umschlagen von Quantität in Qualität und damit ein Eingriff in die Prägung des Gebietes in Betracht kommt; auf die Maße des Gebäudes kommt es hierbei nicht an.
weitere Leitsätze (6)
- Fallkonstellation, in der die gebietstypische Prägung durch die 2-geschossige Aufstockung eines Hochbunkers mit Büro- und Wohnnutzung nicht verletzt wird.
- Eine faktische vertikale Gliederung der Nutzungsarten im unbeplanten Innenbereich (z. B. Gewerbe im Erdgeschoss) entfaltet losgelöst von einem tatsächlichen Störungspotential keinen Drittschutz im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB oder des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 2 ff. BauNVO.
- Es gibt keine tragfähige Grundlage für die pauschale Annahme, dass alle Zivilschutzgebäude, die während oder im Vorfeld des Zweiten Weltkriegs errichtet worden sind, seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs einen andauernden baurechtswidrigen Zustand aufweisen beziehungsweise keinen Bestandsschutz genießen.
- Fallkonstellation, in der eine erdrückende Wirkung durch die Aufstockung eines grenzständigen Nachbargebäudes zu verneinen ist.
- Macht der Rechtsmittelführer im Rahmen eines Antrags auf Zulassung der Berufung geltend, die Unrichtigkeit des festgestellten Sachverhalts ergebe sich aus neuen Tatsachen oder Beweismitteln, die nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens waren, genügt es zur Darlegung ernstlicher Zweifel nicht, bloße Behauptungen aufzustellen.
- Ein dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2026:0721.2A29.25.00
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 11.06.20262 A 23/25
Nicht jede Festsetzung in einem Bebauungsplan stellt zugleich einen Grundzug der Planung im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB dar; ein dahingehender Automatismus, dass ein jedes Abweichen von den Festsetzungen zugleich die planerische Grundentscheidung berührt, existiert nicht.
weitere Leitsätze (3)
- Ein Grundzug der Planung kann nur eine bedeutsame, die Planungskonzeption tragende Festsetzung sein.
- Hinsichtlich der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, ist anders als bei der Identifizierung der Grundzüge der Planung nicht auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung abzustellen, sondern es ist die tatsächliche Entwicklung des Baugebiets in den Blick zu nehmen.
- Fallkonstellation, in der die tatsächliche Entwicklung des streitgegenständlichen Bereichs seit Inkrafttreten der Planung eine solche Richtung genommen hat, dass eine Befreiung von der Festsetzung einer Grünfläche die in Rede stehenden Grundzüge der Planung nicht mehr berühren würde.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2026:0611.2A23.25.00
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 28.04.20262 C 125/24
Zum Inhalt und damit Regelungsgegenstand eines Bebauungsplans gehören die Grenzen seines Geltungsbereichs sowie die jeweiligen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, Abs. 3 BauGB nebst Festlegungen nach anderen Vorschriften, wobei als technische, jeweils gleichwertige Festsetzungsmittel Zeichnung, Farbe, Schrift oder Text zur Verfügung stehen.
weitere Leitsätze (8)
- Die Planbegründung ist kein Bestandteil des Satzungsbeschlusses nach § 10 Abs. 1 BauGB und sie hat auch keine Rechtskraftwirkungen einer Festsetzung, sodass sie sich über eindeutige textliche oder auch zeichnerische Festsetzungen nicht hinwegsetzen kann; sie kann jedoch zur Auslegung und Erklärung unklarer Satzungsbestimmungen herangezogen werden.
- Es liegt ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB (hier: a.F.) vor, wenn nicht alle wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt wurden (hier: Zum Umweltbezug einer die künftige Straßenführung betreffenden Machbarkeitsstudie und zum Beurteilungsspielraum der Gemeinde betreffend die Wesentlichkeit dieser Studie).
- Fallkonstellation, in der dem Lauf der Rügefrist nach § 215 Abs. 1 BauGB der Umstand entgegen steht, dass die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses einen irreführenden Zusatz enthielt (hier: [ ] hat der Bebauungsplan bereits Rechtskraft erlangt), der geeignet war, bei Betroffenen einen rechtserheblichen Irrtum hervorzurufen.
- Es liegt ein erhebliches Ermittlungsdefizit vor, wenn der tatsächlich zu erwartende Eingriff in den umliegenden Lebensraum geschützter Arten anhand des Umweltberichts nicht zu erkennen ist beziehungsweise der Umfang des zu erwartenden Flächenverbrauchs vielmehr durch die gewählten Formulierungen verschleiert wird.
- Fallkonstellation, in der es betreffend den geplanten Straßenausbau keine valide Bewertung in Bezug auf die Betroffenheit von Amphibien gab, obwohl die nach Anhang IV FFH-Richtlinie geschützte Geburtshelferkröte im künftigen Eingriffsumfeld nicht weit von ihren Fortpflanzungsgewässern und geschützten Biotopen ihre Landlebensräume hat.
- Nachgehende Überwachungsmaßnahmen wie etwa ein Monitoring stellen kein zulässiges Mittel dar, um behördliche Ermittlungsdefizite und Bewertungsmängel zu kompensieren.
- Zum vollständigen Ermittlungs- und Bewertungsausfall betreffend die Auswirkungen einer geplanten Beleuchtung des gesamten Wegenetzes insbesondere zur Nachtzeit auf einer Haldenfläche in Bezug auf Amphibien sowie auf geschützte Biotope (vgl. § 30 BNatSchG).
- Sollen in einem Bebauungsplan Maßnahmen zum Artenschutz durch einen städtebaulichen Vertrag gesichert und die Verantwortlichkeit insoweit übertragen werden, muss die tatsächliche Realisierung dieser Maßnahmen sichergestellt sein; der Inhalt eines solchen städtebaulichen Vertrags muss vor der Entscheidung der Gemeindevertretung über den Bebauungsplan als Satzung verbindlich feststehen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2026:0428.2C125.24.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 12.03.20262 B 202/25
Einzelfall einer Zwangsgeldandrohung, der ein hinreichender Grundverwaltungsakt fehlt (Abgrenzung einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung von einer Beseitigungsanordnung).
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2026:0312.2B202.25.00
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 10.02.20262 A 102/24
Zur Bestimmung und Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs 1 BauGB.
weitere Leitsätze (5)
- Zur Zulässigkeit einer Tankstelle und einer TÜV-Prüfstelle nebst Autogasumrüstungsbetrieb in einem (faktischen) Allgemeinen Wohngebiet.
- Werden ungenehmigte Anlagen durch die Untere Bauaufsichtsbehörde nicht geduldet, müssen diese Nutzungen bei der Einstufung der näheren Umgebung unberücksichtigt bleiben.
- Fallkonstellation, in der die Werbeanlage (hier: Oberkante von 5,42 m, Werbefläche von beidseitig 10 m², dauerhaft beleuchtet und auf Monofuß) wegen ihrer optischen Aufdringlichkeit einem das Wohnen nicht störenden Gewerbebetrieb nicht gleichgesetzt werden kann.
- Zur Wirksamkeit einer - der Errichtung von Fremdwerbeanlagen entgegenstehenden - Veränderungssperre (§ 14 BauGB).
- Hier: Berufung der beigeladenen Gemeinde.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2026:0210.2A102.24.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 12.01.20262 A 220/24
Einzelfall, in dem die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht funktionslos geworden sind, weil ein erheblicher Teil der dort vorgesehenen Wohnbebauung bereits verwirklicht wurde bzw. noch realisiert werden kann und die Abweichungen von den Planfestsetzungen nicht so massiv und offenkundig sind, dass der Bebauungsplan seine städtebaulichte Gestaltungsfunktion nicht mehr erfüllen kann.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2026:0112.2A220.24.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 20.11.20252 B 134/25
LBO: § 82
Ein besonderes Vollzugsinteresse kommt dann in Betracht, wenn sich die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen von vornherein als missbräuchlich darstellt oder wenn - bei einem notorischen Schwarzbauer - wiederholte Baurechtsverstöße darauf mündeten, dass der Bauherr die mit Widerspruch und Anfechtungsklage verbundene aufschiebende Wirkung gezielt instrumentalisieren, um von ihnen selbst als baurechtswidrig erkannte Vorhaben möglichst lange nutzen zu können.
weitere Leitsätze (2)
- § 34 Abs. 3a BauGB dient der Wohnbauerleichterung in Anknüpfung an einen legalen Bestand, nicht jedoch dazu, eine Freigabe von illegal errichteten Schwarzbauten nachträglich zu ermöglichen.
- § 82 Abs. 1 LBO ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde, eine Frist für die Beendigung der Beseitigung, aber auch für deren Beginn zu verfügen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2025:1120.2B134.25.00
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 18.11.20252 A 71/24
Ohne amtlichen Leitsatz; maßgeblich ist der Volltext bei der Fundstelle.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2025:1118.2A71.24.00
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 09.10.20252 C 107/24
Ein Mitwirkungsverbot im Sinne von § 27 KSVG kann auch dann vorliegen, wenn ein Angehöriger eines Gemeinderatsmitglieds ein Grundstück - das spätere Plangebiet - vor der Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines Bebauungsplans veräußert; liegt ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang vor, besteht das Mitwirkungsverbot auch nach der Eintragung des Käufers im Grundbuch fort.
weitere Leitsätze (4)
- Auch immaterielle Interessen - wie etwa die Steigerung des Ansehens oder der Nachweis von Einflussmöglichkeiten - können einen Vorteil i.S.d. kommunalrechtlichen Ausschlussbestimmungen darstellen.
- Fallkonstellation, in der eine bauliche Fehlentwicklung im Außenbereich in Gestalt einer ungenehmigten Wohnnutzung und eines ungenehmigten Kahlschlags einer Waldfläche mit den Mitteln der Bauleitplanung - zwecks Errichtung eines Einfamilienhauses - legalisiert werden soll (sog. Gefälligkeitsplanung).
- Die Waldeigenschaft gerät nicht durch einen illegalen Kahlschlag in Wegfall.
- Beruht die Abwägung auf einem falschen Sachverhalt - hier: Unterstellung, es werde ein "erschlossenes Wohngrundstück" überplant obwohl es sich um eine unbebaute, ungenehmigt kahlgeschlagene Waldfläche handelt - liegt ein erheblicher Mangel vor.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2025:1009.2C107.24.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 27.06.20252 A 164/24
Einzelfall eines Bebauungsplans, der mit Blick darauf, dass rund die Hälfte der im Plangebiet liegenden Grundstücke noch plangerecht bebaut werden kann, nicht funktionslos geworden ist.
weitere Leitsätze (4)
- Die Frage der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans ist nur nach den objektiv im Plangebiet vorgefundenen tatsächlichen Gegebenheiten zu bewerten.
- Das Verhalten und die Intention der plangebenden Gemeinde ist demgegenüber rechtlich ohne Belang.
- Für die Beurteilung des Funktionsloswerdens einer bauplanerischen Festsetzung ist die zwischenzeitliche Entwicklung einer von dem Bebauungsplan abweichenden (neuen) planerischen Konzeption ohne Bedeutung, solange die Gemeinde als Planungsträgerin diesen Vorstellungen nicht im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans rechtlich verbindlich Ausdruck verleiht.
- Eine Bauaufsichtsbehörde muss nicht gegen alle baurechtswidrigen Zustände in einem Gebiet zeitgleich vorgehen, sondern darf - etwa in Ermangelung ausreichender personeller oder sächlicher Mittel - auch anlassbezogen eingreifen und sich, wenn sie hierfür sachliche Gründe anführen kann, (zunächst) auf Einzelfälle beschränken.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2025:0627.2A164.24.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 08.04.20252 D 226/24
Der Beschwerdeausschluss nach § 146 Abs. 2 VwGO greift, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzig mit der Begründung abgelehnt worden ist, es liege keine oder keine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, allerdings kann die Ablehnung der Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde angefochten werden, wenn (zumindest auch), wie es hier der Fall ist, die Erfolgsaussichten in der Hauptsache durch das Gericht verneint worden sind.
weitere Leitsätze (1)
- Einzelfall, in dem der Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits aus formellen Gründen zu verneinen war, weil der Kläger die Feststellung des Verwaltungsgerichts, wonach er keine vollständig und zutreffend ausgefüllte formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen hat.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2025:0408.2D226.24.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 17.12.20242 A 108/23
Da die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung kein Mittel darstellt, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren insbesondere, wenn es unterlassen worden ist, einen (förmlichen) Beweisantrag zu stellen muss im Berufungszulassungsverfahren entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.
weitere Leitsätze (2)
- Die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes und der hierauf beruhenden örtlichen Bauvorschriften setzt voraus, dass der Plan offensichtlich als Instrument für die Steuerung der städtebaulichen Entwicklung nicht mehr taugt, wobei die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, nicht schon dann sinnlos wird, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Hier: keine Grundlage für die Annahme, dass ein in den maßgebenden örtlichen Bauvorschriften aus den 60-er Jahren enthaltenes Verbot von Dachaufbauten obsolet geworden sein könnte.
- Im Falle des teilweisen Rückbaus eines Gebäudes, das ein steil geneigtes Satteldach mit je einer Dachgaube (sog. Schleppgaube) mittig in den beiden Dachflächen aufwies, kann sich die Bauherrin im Fall der Errichtung eines neuen Vollgeschosses nebst einem sogenannten Zeltdach mit vier gering geneigten Dachflächen und einem mittig aufsitzenden Pagodendach betreffend den Dachaufbau nicht auf Bestandsschutz berufen; von einer bloßen ästhetischen Veränderung kann in einem solchen Fall keine Rede sein.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2024:1217.2A108.23.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 02.10.20242 A 94/23
Durch die Nutzung von Stellplätzen und Garagen hervorgerufene Immissionen sind grundsätzlich auch in ruhigen Wohngebieten von den Bewohnern zu tolerieren und begründen vorbehaltlich, hier nicht ersichtlicher, besonderer Verhältnisse im Einzelfall keine nachbarlichen Abwehransprüche.
weitere Leitsätze (2)
- Einzelfall, in dem aufgrund der örtlichen Verhältnisse keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es aufgrund der Stellplatzsituation zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umfeld des klägerischen Grundstücks das sich eine Straße oberhalb des Bauvorhabens befindet kommen könnte; hier: kein Anlass für die Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens.
- Hat sich das Verwaltungsgericht wie vorliegend im Rahmen des Ortstermins geschehen einen Eindruck von dem Baugrundstück und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Einzelfalles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses der Zumutbarkeitsbewertung begründen können.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2024:1002.2A94.23.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 31.01.20242 A 177/22
LBO: § 82
In einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 Abs. 1 BauNVO) darf die Tierhaltung lediglich ein Annex zur Hauptnutzung - hier der Wohnnutzung - sein.
weitere Leitsätze (2)
- Die legale Hundehaltung in allgemeinen Wohngebieten finden ihre Grenze dort, wo die Schwelle der "Wohnakzessorietät" überschritten wird.
- Die Hundehaltung im Wohnhaus richtet sich nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO; maßgebend ist, ob es sich noch um eine gebietsverträgliche Nutzung handelt (hier: verneint für den Fall der Haltung von mehr als drei großen Hunden).
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2024:0131.2A177.22.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 25.01.20242 C 186/22
Ob eine Freifläche dem Siedlungsbereich zuzuordnen ist und folglich im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB überplant werden kann, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung siedlungsstruktureller Gegebenheiten zu entscheiden.
weitere Leitsätze (9)
- Hierbei können geographische Besonderheiten wie ein Waldweg als natürliche Begrenzung fungieren.
- § 13a BauGB umfasst über eine quantitative Vermehrung baulicher Nutzungsmöglichkeiten hinaus auch eine qualitative Entwicklung des Siedlungsbereichs, etwa durch die Einbeziehung und Bewahrung von Grünflächen.
- Bebauungspläne stehen dann nicht in einem engen sachlichen Zusammenhang i.S.d. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB, wenn die unterschiedlichen Baubestände der jeweiligen Plangebiete nachvollziehbar zu unterschiedlichen planerischen Zielsetzungen und damit zu jeweils eigenständigen Planverfahren und Festsetzungen führen.
- Einer Bekanntmachung mit geographischer Bezeichnung und Kartenausschnitt kommt im Regelfall die erforderliche Anstoßfunktion zu.
- Eine Gemeinde die vorhandene Baurechte mit den Mitteln der Bauleitplanung einschränkt muss ein auf einer zutreffenden überschlägigen Ermittlung beruhendes Bild von deren Umfang haben.
- Nur unter dieser Voraussetzung 6ann sie das private Interesse am Erhalt dieser Rechte mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets sachgerecht abwägen.
- Durch die allgemeine Zulassung sonstiger nicht störender Gewerbebetriebe i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO wird ein Allgemeines Wohngebiet nicht zwangsläufig zu einem Mischgebiet (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO).
- Um dem Bestimmtheitsgebot bei Festsetzungen zur Gebäudehöhe in einem Bebauungsplan zu genügen, kann eine Höhenfestsetzung nach § 18 Abs. 1 BauNVO auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die bestimmt oder bestimmbar sind.
- So entspricht etwa die Festsetzung der Höhenlage eines bestimmten Punkts einer vorhandenen Verkehrsfläche als unterer Bezugspunkt dem Bestimmtheitsgebot, wenn eine erhebliche Veränderung dieses Punkts nicht zu erwarten ist.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2024:0125.2C186.22.00
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 29.11.20235 K 956/2
Ohne amtlichen Leitsatz; maßgeblich ist der Volltext bei der Fundstelle.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2023:1129.5K956.2.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 03.11.20232 B 127/23
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die notwendige "überschlägige" Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.
weitere Leitsätze (3)
- Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben - anders als Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung - grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion.
- Einzelfall, in dem die Nutzung einer Halle zum Unterstellen von vier Pkw-Anhängern und einem Traktor in einem Wohngebiet dem Bedarf des Bauherrn entspricht.
- Eine erdrückende Wirkung durch ein Gebäude kommt bei einer geringen Wandhöhe von nur 3,32 m nicht in Betracht.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2023:1103.2B127.23.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 28.09.20232 B 99/23
Ein überwiegendes Nachbarinteresse an sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, ist nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann. Für einen unmittelbar gegen eine Gemeinde als Bauherrin gerichteten Eilrechtsschutzantrag kann in der Sache kein anderer Maßstab gelten.
weitere Leitsätze (6)
- Einzelfall, in dem die von den Antragstellern geltend gemachten Lärmbelästigungen nicht auf die Beschaffenheit des neu genehmigten Spielplatzes zurückzuführen sind, sondern zuvor schon da waren.
- Die mit der Benutzung eines Spielplatzes für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen vorwiegend Geräusche sind ortsüblich und sozialadäquat.
- Nur im Ausnahmefall können Spielplätze oder die dort errichteten Spielgeräte nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die in der Umgebung unzumutbar sind.
- Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist ausschließlich am Maßstab des genehmigten Vorhabens zu prüfen.
- Störungen, die durch eine missbräuchliche, d.h. von der Genehmigung nicht gedeckte Nutzung entstehen, sind polizei- oder ordnungsrechtlich zu beseitigen, nicht aber durch die Versagung der bauplanungsrechtlich zugelassenen Nutzung.
- Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung ist mit den Mitteln, die das Straßenverkehrsrecht dafür zur Verfügung stellt, zu begegnen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2023:0928.2B99.23.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 05.09.20232 B 96/23
Streitgegenstand des vom Nachbarn in Bezug auf eine Baugenehmigung eingeleiteten Aussetzungsverfahrens ist allein ein vorläufiger, anhand einer prognostischen Bewertung der Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs in der Hauptsache zu beurteilender Sicherungsanspruch konkret dieses Nachbarn, nicht hingegen die materielle Zulässigkeit des genehmigten Bauvorhabens insgesamt.
weitere Leitsätze (6)
- Der Außenbereich (§ 35 BauGB) ist kein "Baugebiet mit einem bestimmten Gebietscharakter, dessen Erhaltung nach den Grundsätzen eines individuellen Austausch- und Gegenseitigkeitsverhältnisses Gegenstand subjektiver Rechte privater Nachbarn sein könnte (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.7.2022, 2 B 139/22, NVwZ-RR 2022, 756).
- Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Bauherrn nur verlangen, wenn er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass das genehmigte Vorhaben wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist (vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2016, 2 A 161/16, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28, grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 4 C 5.93, BRS 55 Nr. 68).
- Eine Nachbarrechtsverletzung kann auch auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht allein daraus hergeleitet werden, dass ein Bauvorhaben sich hinsichtlich des städtebaulichen Kriteriums der überbaubaren Grundstücksfläche nicht einfügt, weil es einen durch faktische Baugrenzen bestimmten Umgebungsrahmen überschreitet.
- Bei der mit Blick auf das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme vorzunehmenden Bewertung der gegenläufigen Interessen des Bauherrn und der Nachbarn kann vom Eigentümer eines von ihm zur Bebauung ausersehenen Grundstücks in aller Regel nicht verlangt werden, auf die bauliche Nutzung seines Grundeigentums deswegen zu verzichten, weil die Eigentümer umliegender Grundstücke ein Bauvorhaben auf einem bisher unbebaut gebliebenen Grundstück als Belastung einer bisher baulich nicht genutzten rückwärtigen Ruhezone bewerten.
- Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken auf das Nachbargrundstück und die Rücksichtslosigkeit eines Bauvorhabens lässt sich auch nicht mit dem drohenden Verlust einer bisher unverbauten Aussichtsmöglichkeit begründen.
- Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass für eine Unzumutbarkeit geplanter Bauvorhaben auf einem angrenzenden Grundstück im Regelfall kein Raum ist, wenn die der Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken und der Gewährleistung des störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens dienenden Bestimmungen der §§ 7 und 8 LBO über Abstände, insbesondere Grenzabstände, gegenüber dem Grundstück des konkret Beschwerde führenden Nachbarn eingehalten werden.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2023:0905.2B96.23.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 04.09.20232 B 70/23
LBO: § 13
Ein Antrag ist wegen fehlender Antragsbefugnis nur dann unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von der Antragstellerin behaupteten Rechte bestehen oder ihr zustehen können. Ob infolge des Betriebs neuer Windenergieanlagen (WEA) eine Gefährdung der Standsicherheit schon vorhandener WEA tatsächlich vorliegt und entweder durch den Betrieb der angrenzend geplanten Anlage die Lebensdauer der bestehenden Anlage erheblich vermindert wird oder über den Regelfall deutlich hinausgehende Sicherungsund Wartungsarbeiten nötig werden, ist im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.
weitere Leitsätze (7)
- Das Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs. 1 SVwVfG bezieht sich auf den verfügenden Teil eines Verwaltungsakts (einschließlich der Nebenbestimmungen), nicht aber auf dessen Begründung. Unklarheiten oder Widersprüche in der Begründung eines Verwaltungsakts sind nur dann erheblich im Sinne dieser Vorschrift, wenn dadurch die getroffene Regelung selbst unklar oder widersprüchlich wird.
- Ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG liegt vor, wenn die mit der Auslegung der Unterlagen bezweckte Anstoßfunktion nicht mehr erreicht wird. Dabei reicht es grundsätzlich nicht aus, dass einzelne Umweltauswirkungen nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind.
- Eine die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die öffentliche Einwendungen erhoben haben, ersetzende öffentliche Bekanntmachung umfasst nur den verfügenden Teil der Genehmigung (§ 10 Abs. 8 Satz 2 BImSchG). Eine Verpflichtung zur Veröffentlichung kursorischer oder auch nur stichwortartiger Angaben zum jeweiligen Inhalt bzw. zum Gegenstand der Nebenbestimmungen in der öffentlichen Bekanntmachung besteht nicht.
- Die Bewertung, wem die etwaige Gefährdung der Standsicherheit einer Windenergieanlage durch eine hinzutretende benachbarte Windenergieanlage zuzurechnen ist, ist wesentlich davon abhängig, welche Veränderungen der Windverhältnisse der Nachbar schon beim Bau seiner Anlage in Rechnung stellen musste. Wer in einem Windpark eine Windkraftanlage errichtet, kann nicht darauf vertrauen, seine Anlage werde auf Dauer den bestehenden örtlichen Windverhältnissen unverändert ausgesetzt bleiben. Für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche ist insbesondere von Bedeutung, mit welchen Abständen konkurrierender Anlagen die Betreiber von Windenergieanlagen in Windparks üblicherweise rechnen können und müssen.
- Alternativ zum Nachweis der Standorteignung durch den Vergleich der Windbedingungen am Standort mit den jeweiligen Windbedingungen der Typenprüfung ist der Nachweis durch Vergleich der standortspezifischen Betriebsfestigkeitslasten möglich.
- Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land liegt wie die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien insgesamt im überragenden öffentlichen Interesse.
- Einzelfall, in dem dieser gesetzlich angeordneten und angesichts der aktuellen Klima- und Energiekrise besonders hervorzuhebenden Dringlichkeit der Errichtung und des Betriebs von Windenergieanlagen auf Seiten der Antragstellerin keine auch nur im Ansatz vergleichbar schwerwiegenden Interessen gegenüberstehen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2023:0904.2B70.23.00
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 25.07.20235 L 800/23
LBO: § 7 § 8 § 60 § 64 § 65 § 71
Ohne amtlichen Leitsatz; maßgeblich ist der Volltext bei der Fundstelle.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2023:0725.5L800.23.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 15.06.20232 B 37/23
An die Gefahr- und Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Zusammenhang mit brandschutzrechtlichen Anforderungen sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, weil mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss und ein Gebäudebrand regelmäßig mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen einhergeht.
weitere Leitsätze (1)
- Die Bauherrin kann als Handlungsstörerin in Anspruch genommen werden, wenn die Baugenehmigung als Auflage den Betrieb einer Brandmeldeanlage vorsieht und unter Verstoß gegen diese brandschutzrechtliche Auflage keine funktionsfähige Brandmeldeanlage im Gebäude vorhanden ist.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2023:0615.2B37.23.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 12.06.20232 B 23/23
LBO: § 62
In Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen ist in der Regel lediglich der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht. Stützt die Behörde sich auf die formelle Illegalität, erweist sich die Nutzungsuntersagung regelmäßig nur dann als ermessenfehlerhaft, wenn die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder wenn bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2023:0612.2B23.23.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 05.06.20232 A 14/23
Wie die §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verdeutlichen, gehört es nicht zu den Befugnissen eines Nachbarn, die Einhaltung objektiv-städtebaulicher Vorgaben des Bauplanungsrechts zu kontrollieren und bei Nichtbeachtung gegebenenfalls über einen Nachbarrechtsbehelf durchzusetzen. Die nach den genannten Vorschriften für einen Erfolg des Nachbarrechtsbehelfs unabdingbare Verletzung des Nachbarn in eigenen Rechten durch das bekämpfte Bauvorhaben kann sich dabei im Anfechtungsstreit gegen eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO erteilte Genehmigung nur aus der Nichtbeachtung einer zum in § 64 Abs. 2 LBO festgelegten Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehörenden Vorschrift ergeben.
weitere Leitsätze (6)
- Die Betätigung als selbständiger Werbegrafiker (Medien-Design-Agentur) kann grundsätzlich den nach § 13 BauNVO auch im reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) privilegierten freiberuflichen und artverwandten Tätigkeiten zugerechnet werden. Bei der Beurteilung der Tätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine freiberufliche oder freiberufsähnliche Tätigkeit in diesem Sinne auch dann vorliegen kann, wenn sich der Berufsträger der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Ferner schließt auch ein begrenzter Publikumsverkehr die Privilegierung nicht von vornherein aus (dazu etwa VGH München, Beschluss vom 19.8.2022 - 15 ZB 22.1400 -, juris). Dem Anliegen der Bewahrung des spezifischen Wohngebietscharakters hat der Gesetzgeber in dem Zusammenhang durch eine Beschränkung der Tätigkeit auf Räume Rechnung getragen.
- Zur Frage eines Verstoßes der Nutzung gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme insbesondere unter dem Aspekt geltend gemachter Störungen durch die Benutzung von PKW seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
- Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO) haben anders als Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Sie begründen nur ausnahmsweise subjektive nachbarliche Rechte gegen ein Vorhaben, wenn dem Bebauungsplan entweder ein ausdrücklich erklärter oder zumindest aus den Planunterlagen oder der Planzeichnung unzweifelhaft erkennbarer dahingehender Regelungswille der Gemeinde als Satzungsgeberin entnommen werden kann (Fortsetzung bisheriger Rechtsprechung, vgl. etwa den Beschluss vom 27.9.2016 - 2 B 191/16 -, SKZ 2016, 246).
- Die sogenannte Wannsee-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7.17 -, BRS 86 Nr. 113) betrifft einen vom Sachverhalt her ganz besonders gelagerten Fall einer alten Planung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG). Insoweit kann offenbleiben, ob die dort angenommene Möglichkeit einer nachträglichen subjektiv-rechtlichen Aufladung von Maßfestsetzungen in einem jüngeren Bebauungsplan überhaupt in Betracht kommt. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könnten auch nach dieser Entscheidung solche Festsetzungen jedenfalls nur dann als nachbarschützend angesehen werden, wenn der Plangeber die Planbetroffenen mit der Festsetzung tatsächlich in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis eingebunden hat. Ein genereller Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung oder auch der überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) besteht daher nicht.
- Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen in örtlichen Bauvorschriften (ÖBV, heute § 85 LBO), hier die Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Grundstückseinfriedungen, haben in aller Regel ebenfalls keinen Bezug zur Rechtssphäre betroffener Nachbarn und können deswegen auch im Falle ihrer Nichtbeachtung keine individuellen Abwehransprüche für diese begründen.
- Eine Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft kann nicht mit der Unterstellung einer unzureichenden Anzahl notwendiger Stellplätze begründet werden.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2023:0605.2A14.23.00
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 01.06.20232 C 121/22
Die (Schluss-)Bekanntmachung des Bebauungsplans nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB und die Bekanntmachung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB unterliegen unterschiedlichen Anforderungen. Bei der Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans wird eine Anstoßfunktion wie bei § 3 Abs. 2 BauGB nicht bezweckt.
weitere Leitsätze (4)
- Die planende Gemeinde ist im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 BauGB und an die Baunutzungsverordnung gebunden (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Gemeinde kann vielmehr je nach ihrer planerischen Zielvorstellung mehr oder weniger konkret individuelle vorhabenbezogene Regelungen treffen.
- Die Gemeinde darf grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nehmen und die Probleme auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern, wenn die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung sichergestellt ist.
- Ob sich eine Abwägungsdirektive wie der Grundsatz der Trennung unverträglicher Raumnutzungen in der Abwägung durchsetzt, entscheidet sich erst in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände.
- Bei der alternativen Prüfung steht der Behörde ein planerischer Gestaltungsspielraum zu; die Auswahlentscheidung unterliegt einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2023:0601.2C121.22.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 01.06.20232 A 13/23
Wie die §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verdeutlichen, gehört es nicht zu den Befugnissen eines Nachbarn, die Einhaltung objektiv-städtebaulicher Vorgaben des Bauplanungsrechts zu kontrollieren und bei Nichtbeachtung gegebenenfalls über einen Nachbarrechtsbehelf durchzusetzen. Die nach den genannten Vorschriften für einen Erfolg des Nachbarrechtsbehelfs unabdingbare Verletzung des Nachbarn in eigenen Rechten durch das bekämpfte Bauvorhaben kann sich dabei im Anfechtungsstreit gegen eine im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO erteilte Genehmigung nur aus der Nichtbeachtung einer zum in § 64 Abs. 2 LBO festgelegten Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehörenden Vorschrift ergeben.
weitere Leitsätze (6)
- Die Betätigung als selbständiger Werbegrafiker (Medien-Design-Agentur) kann grundsätzlich den nach § 13 BauNVO auch im reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) privilegierten freiberuflichen und artverwandten Tätigkeiten zugerechnet werden. Bei der Beurteilung der Tätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine freiberufliche oder freiberufsähnliche Tätigkeit in diesem Sinne auch dann vorliegen kann, wenn sich der Berufsträger der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Ferner schließt auch ein begrenzter Publikumsverkehr die Privilegierung nicht von vornherein aus (dazu etwa VGH München, Beschluss vom 19.8.2022 15 ZB 22.1400, juris). Dem Anliegen der Bewahrung des spezifischen Wohngebietscharakters hat der Gesetzgeber in dem Zusammenhang durch eine Beschränkung der Tätigkeit auf Räume Rechnung getragen.
- Zur Frage eines Verstoßes der Nutzung gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme insbesondere unter dem Aspekt geltend gemachter Störungen durch die Benutzung von PKW seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
- Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO) haben anders als Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Sie begründen nur ausnahmsweise subjektive nachbarliche Rechte gegen ein Vorhaben, wenn dem Bebauungsplan entweder ein ausdrücklich erklärter oder zumindest aus den Planunterlagen oder der Planzeichnung unzweifelhaft erkennbarer dahingehender Regelungswille der Gemeinde als Satzungsgeberin entnommen werden kann (Fortsetzung bisheriger Rechtsprechung, vgl. etwa den Beschluss vom 27.9.2016 2 B 191/16, SKZ 2016, 246).
- Die sogenannte Wannsee-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 4 C 7.17, BRS 86 Nr. 113) betrifft einen vom Sachverhalt her ganz besonders gelagerten Fall einer alten Planung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG). Insoweit kann offenbleiben, ob die dort angenommene Möglichkeit einer nachträglichen subjektiv-rechtlichen Aufladung von Maßfestsetzungen in einem jüngeren Bebauungsplan überhaupt in Betracht kommt. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könnten auch nach dieser Entscheidung solche Festsetzungen jedenfalls nur dann als nachbarschützend angesehen werden, wenn der Plangeber die Planbetroffenen mit der Festsetzung tatsächlich in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis eingebunden hat. Ein genereller Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung oder auch der überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) besteht daher nicht.
- Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen in örtlichen Bauvorschriften (ÖBV, heute § 85 LBO), hier die Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Grundstückseinfriedungen, haben in aller Regel ebenfalls keinen Bezug zur Rechtssphäre betroffener Nachbarn und können deswegen auch im Falle ihrer Nichtbeachtung keine individuellen Abwehransprüche für diese begründen.
- Eine Unzumutbarkeit für die Nachbarschaft kann nicht mit der Unterstellung einer unzureichenden Anzahl notwendiger Stellplätze begründet werden.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2023:0601.2A13.23.00
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VG Saarland6. KammerBeschluss vom 10.05.20236 L 1586/22
LBO: § 60
Ohne amtlichen Leitsatz; maßgeblich ist der Volltext bei der Fundstelle.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2023:0510.6L1586.22.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 27.04.20232 A 259/22
Ungeachtet des Umstands, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eine Grenzgarage im unbeplanten Innenbereich hinsichtlich des Einfügens nach der überbaubaren Grundstücksfläche keine Ermessensentscheidung der Baugenehmigungsbehörde in Betracht kommt, weil nach § 34 Abs. 1 BauGB vor dem Hintergrund der Eigentumsgewährleistung im Art. 14 Abs. 1 GG eine gebundene Entscheidung zu treffen ist, sind die im § 23 Abs. 5 BauNVO für die Ermessensentscheidung im Plangebiet geltenden materiellen Maßstäbe auch in dem Zusammenhang in den Blick zu nehmen.
weitere Leitsätze (2)
- Demnach sind auch bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB insoweit mögliche städtebaulichen Folgen einer Zulassung der Garage außerhalb der durch faktische Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksflächen von Bedeutung. Die über die Nichteinhaltung des Umgebungsrahmens hinaus für ein Nichteinfügen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) der Garage zu fordernden spannungsbegründenden Veränderungen der städtebaulichen Situation beziehungsweise eine das Einfügen hindernde Verschlechterung der städtebaulichen Situation können sich insbesondere aus einer negativen Vorbildwirkung ergeben.
- Nennt die insoweit maßgebliche Entscheidung der Widerspruchsbehörde als Grundlage ihrer Ermessensentscheidung für den Erlass einer Beseitigungsanordnung die materielle Rechtswidrigkeit im Sinne einer fehlenden (nachträglichen) Genehmigungsfähigkeit des Bauwerks und stellt nicht tragend auf eine beabsichtigte Ausräumung einer Nachbarrechtsverletzung ab, kommt es für die rechtliche Überprüfung dieser Entscheidung nicht entscheidend darauf an, ob die Anlage auch die subjektiven Rechte eines Nachbarn verletzt.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2023:0427.2A259.22.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 03.02.20232 A 248/22
Besondere Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der konkrete Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt.
weitere Leitsätze (7)
- Eine vom Zulassungsantragsteller unter Bezugnahme auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Rechtsfrage ist jedenfalls dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann.
- Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder einer unzulässigen Überraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abgestellt hat, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.
- Es ist nicht Sache von Eigentümern benachbarter Grundstücke, durch die Ausführung oder Erhaltung von Anlagen auf dem eigenen Grundstück – hier konkret einer Grenzstützmauer – die Standsicherheit baulicher Anlagen auf angrenzenden Baugrundstücken zu garantieren oder sich aus unzureichender Instandhaltung ergebenden Gefährdungen für Leben und Gesundheit zu begegnen.
- Die Überwachung der Einhaltung der Instandhaltungspflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer nach dem § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO hinsichtlich standsicherheitsgefährdeter baulicher Anlagen wie auch die Kontrolle der von § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO geforderten „eigenen“ Standsicherheit und gegebenenfalls ein Tätigwerden zur Abhilfe bei sich aus einer im Einzelfall fehlenden Standsicherheit ergebenden Gefährdungen für Leib und Leben von Personen gehören vom klassischen baupolizeilichen Ansatz des Bauordnungsrechts her seit jeher zu den „vornehmsten Aufgaben“ der Bauaufsichtsbehörden (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.1.2019 – 2 B 327/18 –, Leitsatz Nr. 26 der Übersicht für das 1. Halbjahr 2019 auf der Homepage des Gerichts, vom 5.12.2013 – 2 A 375/13 –, SKZ 2014, 36, Leitsatz Nr. 28, und vom 3.2.2010 – 2 A 407/09 –, SKZ 2010, 131, BRS 76 Nr. 208).
- Der anerkannt nachbarschützende § 13 Abs. 1 Satz 2 LBO wie auch – gegebenenfalls ergänzend – der § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO können bei konkreter Gefährdung hochrangiger Güter wie Leib und Leben einem betroffenen Grundstücksnachbarn bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörden gegenüber den Bauherren vermitteln.
- Dabei darf die Bauaufsichtsbehörde den betroffenen Grundstücksnachbarn bei drohender unzureichender Standsicherheit beziehungsweise bei akuter Einsturzgefahr eines Gebäudes generell nicht auf eine Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Unterhaltungspflichtigen verweisen und ihm damit faktisch die Lösung des Problems „auferlegen“ (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.8.2012 – 2 B 178/12 –, NVwZ-RR 2013, 17).
- Die Bauaufsichtsbehörden sind in dem Zusammenhang verpflichtet, substantiierten Einwänden betroffener Nachbar nachzugehen, und erforderlichenfalls auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO auch berechtigt, die Vorlage einzelner bautechnischer Nachweise zu verlangen, wenn berechtigte Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der materiellen bauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Standsicherheit bestehen, um eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.10.2013 – 2 B 344/13 –, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24). Das setzt einerseits voraus, dass begründete Anhaltspunkte für eine mangelnde Standfestigkeit einer Anlage vorliegen und – unter Ermessensgesichtspunkten – andererseits nicht bereits abschließend die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO feststehen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 –, AS RP-SL 33, 44-50).
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2023:0203.2A248.22.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 31.01.20232 A 15/23
Wird im Berufungszulassungsverfahren eine Divergenz gerügt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), so muss die Entscheidung konkret benannt und zudem dargelegt werden, dass und inwiefern eine Abweichung vorliegt. Eine Divergenz liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten, in der Vorschrift benannten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung einer „Divergenz“ in Tatsachenfragen OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2019 – 2 A 318/18 –, NVwZ-RR 2019).
weitere Leitsätze (2)
- Bei der Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt es nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts oder Verwaltungsgerichtshofs an, sondern allein darauf, ob das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des ihm im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichts abweicht (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.9.2020 – 2 A 291/19 –, BRS 88 Nr. 85).
- Bauaufsichtsbehördliche Eingriffsbefugnisse unterliegen, anders als etwaige nachbarliche Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben, nicht der Verwirkung (vgl. dazu auch OVG des Saarlands, Beschluss vom 24.9.2019 – 2 D 256/19 –, Juris, vom 18.6.2014 – 2 B 209/14 –, SKZ 2014, 205, Leitsatz Nr. 35, und vom 6.1.2012 – 2 B 400/11 –, SKZ 2012, 168, Leitsatz Nr. 15).
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2023:0131.2A15.23.00
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 15.12.20222 C 272/21
Liegt das Grundstück des Antragstellers eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihm angegriffenen Bebauungsplans, so kann das in § 1 Abs 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.
weitere Leitsätze (6)
- Einzelfall, in dem der Antragsteller keine Tatsachen vorgetragen hat, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird.
- Eine erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens kann grundsätzlich nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Bei einem Nebeneinander von jeweils zweigeschossigen und damit vergleichbar großen Gebäuden liegen für die Ortslage geradezu typische Verhältnisse vor.
- Eine Minderung der Besonnung durch ein neues oder verändertes Gebäude in der Nachbarschaft stellt eine typische Folge einer Nachbarbebauung dar und muss folglich in innerörtlichen Lagen vorbehaltlich besonderer Ausnahmefälle von Grundstücksnachbarn grundsätzlich hingenommen werden.
- Das Rücksichtnahmegebot ist im Regelfall nicht wegen eines zu geringen Abstands von benachbarten Baukörpern zueinander verletzt, wenn die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten werden.
- Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Die Rücksichtslosigkeit eines Bauvorhabens in der Ortslage lässt sich auch nicht mit dem drohenden Verlust bisheriger „unverbauter“ Aussichtsmöglichkeiten begründen.
- Ein allgemeines privates Interesse am Fortbestand des bisherigen planungsrechtlichen Zustands ist für die Abwägung nicht relevant.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2022:1215.2C272.21.00
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 13.12.20222 A 153/22
Bei dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche im § 34 Abs 1 S 1 BauGB, das den Standort des Bauvorhabens im Sinne von § 23 BauNVO betrifft, stellt das Städtebaurecht Anforderungen an die räumliche Lage der Baukörper auf den Grundstücken und verlangt eine Prüfung, ob sich der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form faktischer Baulinien (§ 23 Abs 2 BauNVO) und/oder Baugrenzen (§ 23 Abs 3 BauNVO) entnehmen lassen, die bei der Realisierung eines hinzutretenden Bauvorhabens beachtet werden müssen.
weitere Leitsätze (7)
- Dabei ist hinsichtlich so genannter faktischer rückwärtiger Baugrenzen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs 4 S 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln, wobei die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt (vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.12.2019 – 2 A 5/19 –, Leitsatz Nr. 26 der Übersicht II/2019 auf der Homepage des Gerichts).
- Auch dabei kommt es – wie auch sonst bei dem an faktische Gegebenheiten anknüpfenden § 34 BauGB – auf die Verläufe der katastermäßigen, in der Örtlichkeit als solche nicht in Erscheinung tretenden Grundstücks- und Parzellengrenzen grundsätzlich nicht an (vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.1.2020 – 2 A 273/19 –, Leitsatz Nr. 19 der Übersicht I/2020 auf der Homepage des Gerichts).
- Nicht in die Betrachtung einzustellen sind im Rahmen qualitativer Betrachtung lediglich ausnahmsweise so genannte „Fremdkörper“, die nach ihrer Qualität aber „völlig“ aus dem Rahmen der ansonsten in der Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das ist der Fall, wenn eine singuläre Anlage in einem „auffälligen“ Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Die Annahme eines Fremdkörpers ist dabei umso eher gerechtfertigt, je homogener sich die übrige Bebauung darstellt. Bei der Qualifizierung von Gebäuden oder Nutzungen als ausnahmsweise unbeachtliche Fremdkörper ist große Zurückhaltung geboten, da sich dadurch in aller Regel das Ergebnis der baurechtlichen Beurteilung in sein Gegenteil verkehrt.
- Bei dem Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung ist für die Beurteilung nach dem § 34 Abs 1 S 1 BauGB ansonsten zwar im Grundsatz auf die konkretisierenden Merkmale des § 16 Abs 2 BauNVO zurückzugreifen, ohne dass es für das Einfügen insoweit auf die Feinheiten der Berechnungsregelungen nach der Baunutzungsverordnung ankommt. Da der § 34 BauGB eine an der tatsächlich vorhandenen Bebauung orientierte faktische Betrachtung erfordert, ist auf die Maße abzustellen, die einerseits bei dem hinzutretenden Bauvorhaben und andererseits bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung für den Betrachter nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen prägenden Anlagen in Beziehung zueinander setzen lassen. Daher kommt es vordringlich auf die in dem § 16 Abs 2 BauNVO genannten „absoluten“ Größenmaße des Baukörpers wie die aus Länge und Breite zu ermittelnde Grundfläche der Anlagen, die erkennbar in Erscheinung tretende Geschosszahl und die Höhe der jeweiligen Gebäude an, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt (vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21.6.2007 – 4 B 8.07 –, BauR 2007, 687, und vom 26.7.2006 – 4 B 35/06 –, BauR 2007, 514).
- Bei der vergleichenden Betrachtung der Rahmen bildenden Gebäude in der näheren Umgebung und des Bauvorhabens nach diesen Kriterien, insbesondere Grundfläche und Höhe, sind die vorhandenen Gebäude nicht isoliert voneinander im Hinblick auf jeweils nur eines dieser Merkmale, sondern vielmehr insgesamt in den Blick zu nehmen (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.5.2014 – 2 A 2/14 –, SKZ 2014, 204, Leitsatz Nr. 34).
- Bei einem einheitlichen oder zusammenhängenden Bebauungskomplex, hier ein „Vorderhaus“ mit rückseitigen Anbauten, ist keine getrennte Betrachtung einzelner Teile beim Einfügen nach § 34 Abs 1 S 1 BauGB vornehmen.
- Auch der im Jahr 2021 neu eingefügte § 34 Abs 3a S 3 BauGB ermöglicht, wie die Bezugnahme auf die „sonstigen Voraussetzungen“ des Satzes 1 zeigt, keine „Freigabe“ oder Begünstigung von illegal errichteten „Schwarzbauten“ über die Ausnahmevorschrift im § 34 Abs 3a S 1 BauGB.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2022:1213.2A153.22.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 17.08.20222 B 104/22
LBO: § 57
Solange die Übertragung des Eigentums auf den Erwerber noch nicht erfolgt ist, stehen weder der Abschluss des notariellen Kaufvertrags noch die mangelnde Sachherrschaft an den veräußerten Wohnungseigentumanteilen der Inanspruchnahme des Veräußerers als Zustandsstörer entgegen.
weitere Leitsätze (1)
- Bei einer geforderten brandschutzrechtlichen Ertüchtigung von Wohnräumen handelt es sich nicht um eine Maßnahme, deren Vornahme zur Disposition der Wohnungseigentümergemeinschaft steht, sondern um eine behördliche Anordnung im Rahmen der Gefahrenabwehr, die erforderlichenfalls im Wege der Verwaltungsvollstreckung auch ohne entsprechende Beschlusslage der WEG durchgesetzt werden könnte. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird sich ihrer Verpflichtung zur Vornahme dieser zwingend erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an das gemeinschaftliche Eigentum daher nicht durch eine ablehnende Beschlussfassung entziehen können.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2022:0817.2B104.22.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 10.08.20222 A 209/21
Der Begriff der planungsrechtlich gesicherten Erschließung in den §§ 30 bis 35 BauGB ist ein bundesrechtlicher Begriff, der nicht durch Landesrecht konkretisiert oder modifiziert wird. Zu ihm gehört eine Sicherung nicht nur in tatsächlicher, sondern vor allem in rechtlicher Hinsicht. Die konkrete Erschließung muss auf Dauer zur Verfügung stehen.
weitere Leitsätze (2)
- Daraus folgt, dass eine rein schuldrechtliche Vereinbarung des Bauherrn mit einem privaten Nachbarn hierfür nicht ausreicht. Hingegen bestehen aus bundesrechtlicher Sicht keine Bedenken, eine gesicherte Zufahrt nicht nur anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, zum Beispiel durch eine Baulast, sondern beispielsweise auch dann, wenn sie dinglich, etwa durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist.
- Die im Vergleich weitergehenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung von Baugrundstücken, insbesondere unter dem Aspekt der öffentlich-rechtlichen Sicherung, ergeben sich aus den §§ 5 Abs. 1, 2 Abs. 12 LBO. Sie gehören zwar nicht zum Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens, können aber unter dem Aspekt des mangelnden Sachbescheidungsinteresses seit der Novelle zur Landesbauordnung im Jahre 2015 bei erkennbarer Nichterfüllung dieser Anforderungen eine Ablehnung von Bauanträgen über den § 73 Abs. 1 Satz 1 2. Hs LBO rechtfertigen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2022:0810.2A209.21.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 28.07.20222 B 139/22
In den Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für einen sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn ist für eine dem Hauptsacheverfahren entsprechende und dieses letztlich vorwegnehmende Sachverhaltsermittlung im Wege einer Beweisaufnahme durch Ortsbesichtigung grundsätzlich unabhängig von der Frage, ob diese verwaltungsprozessrechtlich zulässig wäre, in aller Regel kein Raum.
weitere Leitsätze (10)
- Ein aus dem verfassungsrechtlichen Effektivitätsgebot des Art 19 Abs 4 GG oder aus dem verwaltungsprozessualen Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 VwGO) ableitbares Erfordernis der verfahrensmäßigen „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung, besteht insoweit regelmäßig nicht (vgl. dazu etwa auch OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.1.2019 – 2 B 289/18 –, NVwZ-RR 2019, 678, und vom 27.9.2016 –, SKZ 2016, 246).
- Das gilt erst Recht in Ansehung vom Nachbarn behaupteter Beschädigungen von Anlagen auf seinem Grundstück.
- Sofern durch einschlägige technische Normen missachtende Bauarbeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, hat dies ebenso wenig wie eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung als solcher (vgl. dazu zuletzt, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.1.2022 – 2 B 268/21 –, Nr. 15 der Leitsatzübersicht I/2022).
- Die Erteilung einer Teilbaugenehmigung setzt nach dem Wortlaut des § 75 Abs 1 S 1 LBO eine Prüfung durch die Genehmigungsbehörde voraus, ob das Gesamtvorhaben bei einer vorläufigen summarischen Gesamtbetrachtung in seinen wesentlichen Zügen grundsätzlich genehmigungsfähig erscheint.
- Diese Regelung dient letztlich nicht dem Schutz des Nachbarn, sondern vielmehr dem Schutz der berechtigten Interessen der Bauherrinnen und Bauherren, denen im weiteren Verfahren nicht mehr entgegengehalten werden kann, dass das zur Genehmigung gestellte Projekt insgesamt nicht genehmigungsfähig ist.
- Für die Annahme einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme aufgrund einer Unzumutbarkeit geplanter Bauten auf einem angrenzenden Grundstück ist unter dem Aspekt räumlicher Beengung und dergleichen im Regelfall kein Raum, wenn die der Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken und – nach der Integration der in früheren Fassungen der Landesbauordnung beziehungsweise einer eigenen Abstandsflächenverordnung (1974/80) vormals selbständig geregelten „Sozialabstände“ in die Vorschriften – der Gewährleistung des störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens dienen Bestimmungen der §§ 7 und 8 LBO über Abstände, insbesondere Grenzabstände eingehalten werden.
- Der Außenbereich (§ 35 BauGB) ist kein "Baugebiet“ mit einem bestimmten Gebietscharakter, dessen Erhaltung nach den Grundsätzen eines individuellen Austausch- und Gegenseitigkeitsverhältnisses Ziel oder Gegenstand subjektiver Rechte privater Dritter sein könnte.
- Die Rechtsprechung zu den Gebietserhaltungsansprüchen im Bereich eines Bebauungsplans oder auf der Grundlage von § 34 Abs 2 BauGB für faktische Baugebiete lässt sich daher nicht zur Verhinderung nicht privilegierter Vorhaben im Außenbereich – unabhängig von faktischen Betroffenheiten eines Nachbarn – in ihrem Sinne „nutzbar“ machen.
- Auch der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Bauherrn nur verlangen, wenn er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt.
- Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.7.2016 – 2 A 161/16 –, SKZ 2017, 67, Leitsatz Nr. 28, grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 – 4 C 5.93 –, BRS 55 Nr. 68).
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2022:0728.2B139.22.00
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 21.06.20225 L 544/22
LBO: § 75
Ohne amtlichen Leitsatz; maßgeblich ist der Volltext bei der Fundstelle.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2022:0621.5L544.22.00
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 01.03.20225 L 1668/21
Einzelfall einer nicht ausreichenden Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung.
weitere Leitsätze (4)
- Eine nicht ausreichende Begründung des Sofortvollzuges kann nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden.
- Einzelfall einer nicht ausreichenden Anhörung.
- Die Anordnung der Anbringung einer Umwehrung ist nur zulässig, wenn sie sich auf eine Fläche bezieht, die zum Betreten bestimmt ist.
- Eine Befolgungsfrist von 8 Tagen für die Anbringung einer Umwehrung ist bei einem Bescheid, der drei Tage vor Heiligabend ergeht, zu kurz.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2022:0301.5L1668.21.00
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 27.01.20222 C 113/21
Ein Rechtsschutzinteresse für ein gegen eine Veränderungssperre gerichtetes Normenkontrollverfahren ist nicht deswegen zu verneinen, weil der Antragsteller, der durch die Maßnahme an der Realisierung einer Nutzungsänderung gehindert ist, in einem parallel geführten Klageverfahren beim Verwaltungsgericht geltend macht, er sei Inhaber einer wegen fruchtlosen Verstreichens der Entscheidungsfrist im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren von drei Monaten nach Bauantragstellung im Januar gemäß § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO als erteilt geltenden und daher nach § 14 Abs. 3 BauGB (§ 3 Abs. 2 VS) gegenüber der Veränderungssperre immunisierten (fingierten) Baugenehmigung. Für eine Klärung der dadurch aufgeworfenen Rechtsfragen ist im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags kein Raum.
weitere Leitsätze (7)
- Die Veränderungssperre (§ 14 BauGB) gehört nicht zu den in § 1 Abs. 2 BauGB genannten Instrumenten der Bauleitplanung und dient nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB nur der Sicherung einer solchen Planung während der oft zeitaufwändigen Aufstellung eines Bebauungsplans. Das befristete Verbot, in dieser Zeit Bauvorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen, ist Ausdruck zulässiger Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums und ist von den Eigentümern und Eigentümerinnen grundsätzlich hinnehmen, zumal sich Härten im Einzelfall über die in § 14 Abs. 2 BauGB enthaltene Ausnahmeregelung ausgleichen lassen.
- Eine Veränderungssperre dient nicht dem Schutz der „abstrakten“ Planungshoheit der Gemeinden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) und ist nur dann „zur Sicherung der Planung“ beschlossen, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete Vorstellungen der Gemeinde vorliegen, worin diese Ziele bestehen und wenn sich diese auf im Wege einer Bauleitplanung im Ergebnis umsetzbare Planungsziele richten. Erschöpfen sich die „Planungen“ der Gemeinde mangels eines positiv feststellbaren oder sogar wegen eines erkennbar nur „vorgeschobenen“ planerischen Konzepts in der Absicht, ein bestimmtes Bauvorhaben zu verhindern, handelt es sich um eine sogenannte „Verhinderungsplanung“, die mit Blick auf den Art. 14 GG nicht zulässig ist und daher auch nicht nur vorübergehend nach § 14 Abs. 1 BauGB „gesichert“ werden kann.
- Die Feststellung eines positiven Ziels der Planung erfordert im Einzelfall ein „Mindestmaß“ an Klarheit darüber, welche städtebaulichen Vorstellungen beziehungsweise welche Ziele und Zwecke mit der Planung im konkreten Fall verfolgt werden sollen. Die Anforderungen an dieses „Mindestmaß“ hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Konkretisierungserfordernis darf nicht überspannt werden, da ansonsten die praktische Tauglichkeit des Plansicherungsinstruments verloren ginge und es gerade das Ziel einer solchen Planung ist, einen Bebauungsplan in dem ihr durch die Sperre zur Verfügung gestellten Zeitraum unter Beachtung des Abwägungsgebots inhaltlich erst zu erarbeiten.
- Auch die Aufstellung eines einfachen Bebauungsplans auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB, der ohne die Festsetzung von Baugebieten die Sicherung zentraler Versorgungsbereiche und einer verbrauchernahen Versorgung ermöglichen soll, darf grundsätzlich von der Gemeinde durch den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB gesichert werden. Dabei ist es ausreichend, wenn die Gemeinde erkennbar das Ziel verfolgt, durch isolierte Festsetzungen eine Steuerung des Einzelhandels vorzunehmen, bei der bezüglich der Nutzungsart ansonsten der durch die vorhandene Bebauung gesetzte Rahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgeblich bleiben soll.
- Der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden hat eine hohe städtebauliche Bedeutung zur Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität sowie insbesondere auch zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung.
- Ist eine grundsätzliche Realisierbarkeit des an § 9 Abs. 2a BauGB orientierten Plankonzepts feststellbar, so ist es unbedenklich, wenn die Gemeinde ein bestimmtes, ihr bekannt gewordenes Bauvorhaben zum Anlass genommen hat, eine eigene (abweichende) städtebauliche Konzeption für den betreffenden räumlichen Bereich ihres Gebiets zu entwickeln. Dass die Gemeinde nicht für alle sonstigen sonst im ihrem Gebiet vorhandenen Einzelhandelsstandorte außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs entsprechende Veränderungssperren erlassen hat, ist nicht entscheidend.
- Zur Bedeutung eines von der Gemeinde erstellten und fortgeschriebenen Einzelhandelskonzepts in dem Zusammenhang.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2022:0127.2C113.21.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 25.01.20222 B 268/21
LBO: § 3 § 11 § 13 § 16 § 73 § 78 § 86a
In Nachbarrechtsbehelfsverfahren nach den §§ 80a Abs 3, 80 Abs 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen eine Baugenehmigung setzt der Erfolg eines solchen Begehrens im Rahmen einer prognostischen Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache über eine Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit, hinaus das voraussichtliche Vorliegen einer für den Erfolg jedes Nachbarrechtsbehelfs zwingend notwendigen Verletzung einer auch dem Schutz gerade des jeweiligen Rechtsbehelfsführers dienenden Vorschrift des materiellen öffentlichen Rechts voraus, die zudem von dem konkreten Entscheidungsumfang (hier nach §§ 73 Abs 1, 65 LBO) umfasst wird.
weitere Leitsätze (1)
- Sofern durch einschlägige technische Normen missachtende Bauarbeiten öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt werden, hat dies ebenso wenig wie eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Eine Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung ist daher lediglich bei einer schon durch sie selbst als solcher begründeten Gefährdung der Standsicherheit von Nachbargebäuden oder der Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke anzunehmen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2022:0125.2B268.21.00
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 25.01.20222 A 322/20
Aus dem § 10 Abs. 8 Satz 2 2. HS BImSchG ergibt sich keine Verpflichtung zur Veröffentlichung kursorischer oder auch nur stichwortartiger Angaben zum jeweiligen Inhalt bzw. zum Gegenstand der Nebenbestimmungen in der öffentlichen Bekanntmachung.
weitere Leitsätze (1)
- Die Ausgestaltung der saarländischen Bekanntmachungsvorschriften begegnet unter übergeordneten Gesichtspunkten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Verfehlung der erforderlichen Anstoßfunktion der Bekanntmachung kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Veröffentlichung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung u.a. nur in Teil II des Amtsblattes des Saarlandes und nicht in dessen Teil I erfolgt ist. § 10 Abs. 8 BIm-SchG bzw. § 10 Abs. 3 BImSchG schreiben lediglich die Bekanntmachung „im amtlichen Veröffentlichungsblatt“ vor, ohne zu bestimmen, dass dieses kostenfrei und/oder im Internet erhältlich sein muss.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2022:0125.2A322.20.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 24.01.20222 B 264/21
Nach dem § 75 Abs. 1 Satz 1 LBO setzt die Erteilung einer Teilbaugenehmigung neben der baurechtlichen Zulässigkeit des konkret zur Rede stehenden Baugrubenaushubs eine „grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Gesamtvorhabens“ voraus, wobei auch unter dem Aspekt im Nachbarrechtsbehelfsverfahren der Blick ausschließlich auf die nachbarrechtliche Beurteilung zu richten ist.
weitere Leitsätze (3)
- Auch eine Kumulierung oder „Summierung“ mehrerer (allein) objektiver Rechtsverstöße bei der Zulassung eines Bauvorhabens könnte grundsätzlich nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtfertigen, sofern keine unzumutbaren Beeinträchtigungen des konkreten Nachbarn vorliegen.
- Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass für eine Unzumutbarkeit geplanter Bauten auf einem angrenzenden Grundstück im Regelfall kein Raum ist, wenn die der Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken und der Gewährleistung des störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens dienen Bestimmungen der §§ 7 und 8 LBO über Abstände, insbesondere Grenzabstände eingehalten werden.
- Eine Rücksichtslosigkeit eines Bauvorhabens lässt sich in der Ortslage (§ 34 Abs. 1 BauGB) zudem weder aus der Anzahl geplanter Wohnungen noch aus einem drohenden Verlust bisheriger „unverbauter“ Aussichtsmöglichkeiten oder aus einer mit dem genehmigten Neubauvorhaben einhergehenden Schaffung von zusätzlichen Einsichtsmöglichkeiten in das Grundstück des Nachbarn begründen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2022:0124.2B264.21.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 17.01.20222 A 281/21
LBO: § 76
Bei der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung eines Baugrundstücks in nicht beplanter Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wie auch bei der Beurteilung des Gebietscharakters oder faktischer Baugebiete auf dieser Grundlage rechtfertigt der Umstand, dass die Abgrenzung wie auch die Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung nach ihrer Nutzungsart in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
weitere Leitsätze (5)
- Hat sich das Verwaltungsgericht einen eigenen Eindruck von den baulichen Gegebenheiten vor Ort verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. Auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten keine abweichende Interpretation des Zulassungstatbestands im § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, insbesondere keine Beweisaufnahme im Rahmen eines Zulassungsverfahrens (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 12.5.2021 – 2 A 107/20 –, bei Juris und Leitsatz Nr. 18 in der Übersicht I/2021 auf der Homepage des Gerichts, vom 18.9.2020 – 2 A 228/20 –, ZAP EN-Nr. 491/2020, oder vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, BauR 2013, 442).
- Im – hier bezogen auf eine Bauvoranfrage (§ 76 LBO) – baurechtlichen Zulassungsstreit kommt es für die Bestimmung des Beurteilungsgegenstands (Vorhaben) allein auf den Inhalt der vom Bauherrn beziehungsweise der Bauherrin eingereichten Genehmigungsunterlagen an (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2019 – 2 A 287/19 –, BauR 2020, 616).
- Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil auf mehreren selbständig tragenden Gründen („Mehrfachbegründung“), so ist für die Zulassung der Berufung nur Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.3.2021 – 2 A 72/20 –, juris sowie Nr. 76 der Leitsatzübersicht I/2021 auf der Homepage des Gerichts, und vom 14.7.2020 – 2 A 272/19 –, juris sowie Nr. 71 der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichts).
- Die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht ist eine Frage des materiellen Rechts und nicht des Verfahrensrechts nach der Verwaltungsprozessordnung. Die Verfahrensrüge dient nicht einer Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.
- Auch die sogenannte „Aufklärungsrüge“ ist kein Mittel, um von dem Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren unterlassene eigene Beiträge zur Aufklärung des Sachverhalts zu ersetzen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2022:0117.2A281.21.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 29.12.20212 B 276/21
Eine Verfahrensfreistellung nach dem § 61 LBO hat grundsätzlich keinen Einfluss auf die materielle Beurteilung von Bauvorhaben. Nach dem § 60 Abs. 2 Satz 1 LBO entbindet sie nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung aller materiell-rechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben.
weitere Leitsätze (4)
- Der § 82 Abs. 3 LBO stellt die „Nachforderung“ von Unterlage zur nachträglichen Beurteilung von Bauvorhaben auch hinsichtlich eines Bauantrags gegenüber demjenigen, der sich durch eine Schaffung baulich „vollendeter Tatsachen“ über die Genehmigungserfordernisse hinweggesetzt hat, in das Ermessen („kann“) der Behörde.
- Nach der Konzeption des Bauverfahrensrechts der §§ 60 ff. LBO ist es Sache des Bauherrn oder der Bauherrin, der oder die ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben ins Werk setzen möchte, die Genehmigung vor der Ausführung und der Nutzungsaufnahme einzuholen. Die Bauaufsichtsbehörde ist daher nicht verpflichtet, im Falle illegaler Nutzungen als „milderes Mittel“ eine Anordnung auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO zu erlassen oder die Stellung eines nachträglichen Bauantrags zu verlangen (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.11.2020 – 2 B 266/20 –, Nr. 14 in der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichts, und vom 17.1.2018 – 2 A 383/17 –, SKZ 2018, 139, Leitsatz Nr. 31).
- Eine solche, bei den Adressaten Kosten verursachende Anordnung ist bereits unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn die Baugenehmigungsbehörde von der fehlenden materiellen Genehmigungsfähigkeit der in Rede stehenden baulichen Anlagen ausgeht (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.1.2006 – 2 Q 31/05 – und vom 21.10.2013 – 2 B 344/13 –, SKZ 2014, 35, Leitsatz Nr. 24).
- Bei der Beurteilung des Vorliegens der Privilegierungsvoraussetzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für eine Fischerhütte geht es nicht darum, was der jeweilige Nutzer in dem Zusammenhang für angemessen oder „erforderlich“ hält. Vielmehr setzt die ausnahmsweise Privilegierung nach der Vorschrift voraus, dass es sich um einen möglichst einfachen Bau handelt, dessen örtliche Lage, Größe und äußere Gestaltung, die innere Einteilung und Ausstattung ausschließlich an den ordnungsgemäßen Bedürfnissen des Angelsportvereins ausgerichtet sind.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2021:1229.2B276.21.00
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 04.11.20215 L 1076/21
Die (etwaige) Verletzung einschlägiger technischer Normen bei Bauarbeiten hat ebensowenig wie eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2021:1104.5L1076.21.00
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 28.10.20215 L 1081/21
LBO: § 75
Ohne amtlichen Leitsatz; maßgeblich ist der Volltext bei der Fundstelle.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2021:1028.5L1081.21.00
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 15.09.20215 K 1095/19
Durch die Veröffentlichung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Amtsblatt des Saarlandes Teil II wird die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt.
weitere Leitsätze (1)
- Die Kammer folgt der Rechtsprechung, dass Pferdehaltung durch die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage nicht erheblich beeinträchtigt wird.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2021:0915.5K1095.19.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 19.08.20212 A 186/20
Das Merkmal der „Befahrbarkeit“ einer öffentlichen Verkehrsfläche (§ 5 Abs. 1 LBO) ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der anhand des gefahrenabwehrrechtlichen Zwecks der Vorschrift auszulegen ist, die Erreichbarkeit des in Rede stehenden Grundstücks insbesondere für Rettungseinsätze sicherzustellen. Welche Anforderungen dabei an Zustand und Breite der Verkehrsfläche gestellt werden müssen, hängt im Einzelfall von Art, Zahl und Zweckbestimmung der erschlossenen Gebäude und von der sonstigen Verkehrsbelastung der Straße ab.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2021:0819.2A186.20.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 05.07.20212 A 123/20
LBO: § 72
Nach dem Sinn des § 6 Satz 1 UmwRG – „Straffung“ des Gerichtsverfahrens, indem der Prozessstoff umweltrechtlicher Verfahren zu einem frühen Zeitpunkt festgelegt wird – muss die Klagepartei die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen. Der Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen.
weitere Leitsätze (1)
- Zu den Anforderungen an die "dienende" Funktion eines Betriebsleiterwohnhauses (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) für eine Container-Baumschule.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2021:0705.2A123.20.00
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 02.07.20212 A 110/20
Mit seiner Bauvoranfrage bestimmt der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist und von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden soll.
weitere Leitsätze (5)
- Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen.
- Einzelfall, in dem ein Gebäude nach seinem äußeren Erscheinungsbild und seiner Lage nicht maßstabsbildend für eine nach der vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung ist.
- Außenbereichsvorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind im Regelfall unzulässig. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt bei baulichen Anlagen im Außenbereich nur ausnahmsweise dann nicht in Betracht, wenn sich das betroffene Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene – also insbesondere landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche – Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder wenn es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe (z.B. durch andere Bauten) eingebüßt hat.
- Die Beeinträchtigung der natürlichen Landschaft in Bezug auf ihren Erholungswert stellt einen eigenständigen bodenrechtlichen Belang dar.
- Das Entstehen, die Erweiterung oder die Verfestigung einer Splittersiedlung ist unerwünscht, wenn darin ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. Hiervon ist auszugehen, wenn das Vorhaben eine weit reichende oder doch nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten. Dabei genügt es, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben genehmigt würde, weil damit ein sogenannter Berufungsfall geschaffen würde.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2021:0702.2A110.20.00
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 24.06.20212 C 215/19
Als sachdienlich i. S. v. § 91 Abs. 1 VwGO ist in der Regel eine Antragsänderung anzusehen, die der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffs zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist.
weitere Leitsätze (3)
- Das Rechtsschutzbedürfnis ist im Normenkontrollverfahren nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann und, wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist.
- Bei der Zusammenstellung und Bewertung des Abwägungsmaterials aus Anlass eines Bebauungsplans kommt es maßgeblich auf die von diesem konkreten Bebauungsplan hervorgerufenen Auswirkungen an. Die von künftigen, mit erheblichen Unsicherheiten behafteten Planungen eventuell ausgehenden Verkehrssituationen müssen dagegen noch nicht berücksichtigt werden.
- Die Zumutbarkeit einer Verschattung ist planungsrechtlich im Einzelfall zu beurteilen. Insoweit muss auch berücksichtigt werden, dass eine Bebauung, die den jeweiligen Abstandsvorschriften genüge, im Allgemeinen nicht rücksichtslos sein wird und ein Grundstückseigentümer mit einer solchen Bebauung auch jeweils rechnen muss.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2021:0624.2C215.19.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 23.06.20212 A 351/20
Die Anforderungen des § 6 LBO an die „Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken“ gehören nach dem § 64 Abs 2 S 1 Nr 2 LBO nicht zum dort aufgeführten Entscheidungsprogramm der Baugenehmigungsbehörden im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Genehmigungsbehörde kann die Frage ausreichender bauordnungsrechtlicher Erschließung im Sinne der §§ 5 und 6 LBO aber über den § 73 Abs 1 S 1 Alt 2 LBO zum Entscheidungsgegenstand ihrer Entscheidung über den Bauantrag machen.
weitere Leitsätze (2)
- Der saarländische Gesetzgeber verlangt – wie die Bezugnahme im die äußere Erschließung regelnden § 5 Abs 1 LBO auf das „Grundstück“ zeigt – nicht, dass ein Stellplatz im rückwärtigen Teil eines vorderseitig an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzenden Grundstücks entweder selbst unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt oder dass er zumindest eine befahrbare, nach Maßgabe des § 2 Abs 12 LBO öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben muss (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2005 – 2 Q 15/05 –, BRS 69 Nr. 140, zu den gleichlautenden Vorläuferbestimmungen in den §§ 5 LBO 1996/2004).
- Konstruktiv an der Rückseite in ein Wohnhaus integrierte Garagen, die mit diesem sowohl eine funktionale als auch eine bauliche Einheit bilden, sind nicht als ein eigenes „rückwärtiges Gebäude“ im Verständnis der § 6 Abs 1 S 1 LBO einzuordnen und unterliegen daher nicht den dort geregelten erweiterten Anforderungen an die Zugänglichkeit. Insoweit lässt sich auch nicht aus einem „Regelungszusammenhang“ mit dem § 5 LBO ein gesteigertes Sicherungserfordernis für die Zufahrt zu den an der Rückseite des Wohnhauses befindlichen Garagen durch eine Baulasteintragung (§ 2 Abs 12 LBO) herleiten.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2021:0623.2A351.20.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 17.06.20212 A 48/21
Die Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann auch bei vollständiger Aufgabe eines im Sinne § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Betriebs in Anspruch genommen werden. Gerade für die im Zuge eines Strukturwandels oder aus sonstigen Motiven heraus häufig vorkommenden Fälle der Aufgabe land- und forstwirtschaftlicher Betriebsstellen soll nach dem Willen des Gesetzes der ansonsten aus § 35 BauGB zu entnehmende weitgehende Schutz des Außenbereichs gegenüber einer Inanspruchnahme durch nicht privilegierte Bauvorhaben in räumlich funktionalem Zusammenhang mit dem (ehemaligen) Betriebssitz („Hofstelle“) partiell zurückgenommen werden.
weitere Leitsätze (4)
- Eine vom Zulassungsantragsteller unter Bezugnahme auf eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufgeworfene Rechtsfrage ist auch nicht klärungsbedürftig, wenn sie auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann. Das gilt auch, wenn – wie hier, soweit ersichtlich – dazu noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2.2021 – 2 A 356/20 –).
- Aus bundesrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, eine gesicherte Zufahrt im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB nicht nicht nur anzunehmen, wenn diese Verbindung zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, durch Baulast, gesichert ist, sondern bereits dann, wenn sie im Wege zivilrechtlicher Regelungen dinglich, also – wie hier – durch eine Grunddienstbarkeit, gesichert ist (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 22.11.1995 – 4 B 224/95 –, BRS 57 Nr. 104, Urteil vom 3.5.1988 – BVerwG 4 C 54/85 –, BRS 48 Nr. 92).
- Der Umstand, dass die Beurteilung der tatsächlichen Geeignetheit einer als Erschließung benutzten Zuwegung die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, rechtfertigt nicht die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder die Sache sei besonders „schwierig“ im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten keine abweichende Interpretation der Zulassungstatbestände des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO.
- Eine „besondere“ Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat eine Rechtssache nur, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt. Die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich gehört zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von Bausachen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2021:0617.2A48.21.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 12.05.20212 A 107/20
Nimmt der Bauherr oder die Bauherrin im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens – hier auf eine konkrete Nachforderung der Bauaufsichtsbehörde zur Einreichung weiterer Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit – inhaltliche Veränderungen des Bauvorhabens in den Planunterlagen vor, die über bloße Hinweise oder Erläuterungen hinausgehen, so beginnt die Entscheidungsfrist des § 64 Abs. 3 Satz 1 LBO ab Einreichung der geänderten Pläne neu zu laufen. Darauf, ob das Vorhaben in seiner in den ursprünglich eingereichten Bauvorlagen dargestellten Form genehmigungsfähig gewesen wäre und die Nachforderung deswegen unberechtigt war, kommt es insbesondere mit Blick auf die Fiktionsregelung im § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO nicht an.
weitere Leitsätze (3)
- Bei der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung eines Baugrundstücks in nicht beplanter Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wie auch bei der Beurteilung des Charakters faktischer Baugebiete auf dieser Grundlage rechtfertigt der Umstand, dass die Abgrenzung wie auch die Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung nach ihrer Nutzungsart bei der Anwendung des § 34 BauGB in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder die Sache sei besonders „schwierig“ im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
- Hat sich das Verwaltungsgericht einen eigenen Eindruck von den baulichen Gegebenheiten vor Ort verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. Auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten keine von dem Gesagten abweichende Interpretation der Zulassungstatbestände der § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, insbesondere keine Beweisaufnahme im Rahmen eines Zulassungsverfahrens.
- Eine besondere Schwierigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat eine Rechtssache nur, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt. Die Beurteilung der Zulässigkeit von Bauvorhaben in einer nicht beplanten Ortslage nach den Maßstäben des § 34 BauGB gehört aber zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von Bausachen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2021:0512.2A107.20.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 08.04.20212 B 24/21
Die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die Benutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität rechtfertigt bereits den Erlass einer Nutzungsuntersagung.
weitere Leitsätze (1)
- Eine Verfahrensfreiheit kann nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 61 Abs. 1 Nr. 10 b) LBO nur für diejenigen Einrichtungen gelten, die aus Anlass der Errichtung, Änderung oder des Abbruchs einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 LBO errichtet und verwendet wird, die ihrerseits der Geltung der Landesbauordnung unterliegt. Sie müssen in räumlichem, funktionalem und insbesondere engem zeitlichen Zusammenhang mit einer konkreten Baumaßnahme stehen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2021:0408.2B24.21.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 02.03.20212 B 29/21
LBO: § 57
Bauordnungsrechtliche Beseitigungsgebote binden aufgrund ihrer Sachbezogenheit auch den Rechtsnachfolger im Eigentum.
weitere Leitsätze (5)
- Der Rechtsnachfolger erwirbt eine vom Eigentümer abgeleitete und damit eine durch die Beseitigungsanordnungen belastete Rechtsposition.
- Demgegenüber ist eine Zwangsmittelandrohung als Mittel des Verwaltungszwangs wegen des Beugecharakters der Zwangsmittel höchstpersönlicher Natur und daher grundsätzlich nicht übergangsfähig.
- Die in § 57 Abs. 6 LBO angeordnete Rechtsnachfolge in eine Beseitigungsanordnung umfasst auch die Rechtsnachfolge in verfahrensrechtlicher Hinsicht, so dass primäre Anfechtungsmöglichkeiten des Pflichtennachfolgers nicht bestehen.
- Der Rechtsnachfolger hat die bestandskräftigen Verfügungen hinzunehmen, d.h. er kann nur einwenden, dass in seiner Person die Rechtsnachfolge nicht eingetreten sei oder in seiner Person als Rechtsnachfolger Gründe liegen, die im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen wären.
- Diese Grundsätze gelten auch, wenn die Rechtsnachfolge vor Beendigung des Widerspruchverfahrens gegen die bauordnungsrechtlichen Verfügungen eingetreten ist, der Rechtsvorgänger als Adressat diesen Gesichtspunkt im rechtskräftig abgeschlossenen Anfechtungsprozess aber nicht geltend gemacht hat.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2021:0302.2B29.21.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 01.03.20212 A 72/20
Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehreren selbständig tragenden Gründen („Mehrfachbegründung“), so ist für die Zulassung der Berufung nur Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.2020 – 2 A 272/19 –, juris und Nr. 71 der Leitsatzübersicht II/2020 auf der Homepage des Gerichts).
weitere Leitsätze (4)
- Hat eine Gemeinde in den 1970er Jahr in einem Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche auf 0,6 festgesetzt, so lässt sich aus dem Umstand, dass nach dem § 17 Abs. 1 BauNVO 1968 in Wohngebieten mit festgesetzter zweigeschossiger Bauweise eine höhere maximale GFZ von 0,8 hätte festgesetzt werden können, nicht bereits die städtebauliche Vertretbarkeit einer Überschreitung der Festsetzung im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB herleiten.
- Auch das Interesse eines Grundstückseigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen, stellt in dem Zusammenhang keinen städtebaulichen Belang dar.
- Wollte man allein den „Interessen“ von Bauwilligen, unter Nichtbeachtung der von der Gemeinde getroffenen Satzungsvorgaben zur Realisierung einer Bebauung im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans eine „städtebauliche Bedeutung“ auch im Sinne einer „Vertretbarkeit“ nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zumessen, würde der Wert der bauleitplanerischen Vorgaben zur Disposition der Bauherrinnen und Bauherren gestellt und der Bebauungsplan letztlich wertlos.
- Die Pflicht zur Beachtung der Festsetzungen in einem Bebauungsplan führt im Regelfall, wenn keine von der Gemeinde nicht erkannten, beispielsweise geologischen, Besonderheiten des von den Festsetzungen betroffenen Grundstücksbereichs im Nachhinein bekannt werden, allein unter dem Aspekt des Wunsches der Bauwilligen nach einer über die Festsetzungen hinausreichenden baulichen Ausnutzung des eigenen Grundstücks nicht zu einer „offenbar nicht beabsichtigten Härte“ (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB).
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2021:0301.2A72.20.00
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 12.01.20215 L 1528/20
LBO: § 57
Nach § 57 Abs. 6 LBO bindet eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsverfügung den Rechtsnachfolger.
weitere Leitsätze (3)
- Die Rechtsnachfolge in eine Beseitigungsanordnung umfasst auch die Rechtsnachfolge in verfahrensrechtlicher Hinsicht, so dass primäre Anfechtungsmöglichkeiten des Pflichtennachfolgers nicht bestehen.
- Der Rechtsnachfolger hat die bestandskräftigen Verfügungen hinzunehmen.
- Dies gilt auch, wenn die Rechtsnachfolge vor Beendigung des Widerspruchsverfahrens gegen die bauordnungsrechtlichen Verfügungen eingetreten ist, der Rechtsvorgänger als Adressat diesen Gesichtspunkte im rechtskräftig abgeschlossenen Anfechtungsprozess aber nicht geltend gemacht hat.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2021:0112.5L1528.20.00
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 17.12.20202 C 309/19
… GbR ist als Berechtigte selbst unter ihrem Namen im Grundbuch einzutragen. Die bisherige Praxis, nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter mit dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ einzutragen, ist mit der neuen Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 4.12.2008 - V ZB 74/08-, BGHZ 179, 102) überholt.
weitere Leitsätze (4)
- Lediglich klarstellende Ergänzungen einer Festsetzung und die Einholung eines Gutachtens, wenn damit keine Planänderung verbunden ist, sondern lediglich erhobenen Einwendungen nachgegangen wird, verpflichten nicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung.
- Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9.2.1995 - BVerwG 4 C 26.93 - BVerwGE 97, 367 <373>) sind Rechtsvorschriften, welche für den Fall einer Verschattung die Grenze des Zumutbaren konkretisieren, nicht ersichtlich. Die DIN 5034 dürfte - so das Bundesverwaltungsgericht - hierfür nicht geeignet sein. Dass hygienische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohen, genüge jedoch nicht, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu bejahen. Auch Beeinträchtigungen der Wohnqualität müsse ein Planbetroffener nicht bis zur Schwelle von Gesundheitsgefahren ohne Ausgleich hinnehmen. Mangels anderer Maßstäbe beurteile sich die Zumutbarkeit der Verschattung nach den Umständen des Einzelfalls.
- Im Einzelnen zu einer dem Plangeber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegenden methodisch und inhaltlich unzureichenden "Verschattungsstudie" und zu der Auswirkung dieses Mangels auf das Abwägungsergebnis.
- Lediglich allgemeine Ausführungen, die die konkreten Gegebenheiten (hier: Nutzung eines Bestandsgebäudes im Plangebiet zur vollstationären Pflege nach SGB XI; deutliche Verdichtung von Baumasse und Grundfläche) nicht hinreichend berücksichtigen, sind nicht geeignet, die Überschreitung der Obergrenzen (§ 17 Abs. 2 BauNVO) zu rechtfertigen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2020:1217.2C309.19.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 04.12.20202 A 269/20
Zu Beschränkungen der Zulässigkeit von großflächigen Werbetafeln (Euronorm) in einem festgesetzten Sondergebiet Einzelhandel über in den Bebauungsplan aufgenommene Örtliche Bauvorschriften der Gemeinde zu Werbeanlagen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2020:1204.2A269.20.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 23.11.20202 B 266/20
LBO: § 82
Der § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gebietet keine inhaltliche Überprüfung der „Richtigkeit“ der seitens der Behörde zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung – hier einer bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagung – angestellten Erwägungen.
weitere Leitsätze (5)
- Nach ständiger Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertigt auf der Tatbestandsseite des § 82 Abs. 2 LBO in aller Regel bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für eine konkrete Nutzung baulicher Anlagen ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung.
- Nach der Konzeption des Bauverfahrensrechts der §§ 60 ff. LBO ist es Sache des Bauherrn oder der Bauherrin, der oder die ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben ins Werk setzen möchte, die Genehmigung vor der Ausführung und der Nutzungsaufnahme einzuholen. Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, im Falle illegaler Nutzungen als „milderes Mittel“ eine Anordnung auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO 2015 zu erlassen.
- Die jahrelange Untätigkeit der Bauaufsichtsbehörde allein begründet auch im Rahmen der Ermessenswägungen beim Erlass eines Nutzungsverbots nach § 82 LBO in aller Regel kein weitergehendes Begründungserfordernis im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG.
- Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit unter Ermessensgesichtspunkten spielen auch wirtschaftliche oder soziale Aspekte und Folgen der Unterbindung einer unter Missachtung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben in den §§ 60 ff. LBO aufgenommenen und betriebenen Nutzung keine Rolle.
- Eine Ermessensbindung unter dem Aspekt des "Bestandsschutzes" kann allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn die untersagte, nicht förmlich zugelassene Nutzung zu irgendeinem Zeitpunkt jedenfalls ohne jeden Zweifel im Sinne einer Evidenz materiell geltendem Baurecht entsprochen hätte und damit genehmigungsfähig gewesen wäre.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2020:1123.2B266.20.00
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 18.11.20205 K 1945/19
Zur Wirksamkeit und Rechtskraft eines altrechtlichen Ortsplan-Teilabschnitts (hier: von 1955).
weitere Leitsätze (9)
- Das Gesetz über Planung und Städtebau im Saarland vom 30. Juli 1948 (SPlanG) hat auch nach dem Inkrafttreten des Saarländischen Baugesetzes vom 19.07.1955 (SBauG) weiterhin Wirkung entfaltet und konnte als Grundlage für die Erstellung, Genehmigung und Rechtskraftfeststellung von Ortsplänen dienen.
- Es ist sachgerecht, Bebauungspläne nach längerem Zeitablauf nicht ohne Not etwa an Erfordernissen ihres verfahrensfehlerfreien Zustandekommens scheitern zu lassen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17.06.1993 - 4 C 7.91 -, und Beschluss vom 01.04.1997 - 4 B 206/96 -, juris).
- Zur Überleitung eines altrechtlichen Ortsplan-Teilabschnitts nach § 173 Abs. 3 BauGB 1960.
- Die Festsetzung „Wohnhausbebauung“ in einem altrechtlichen Ortsplan-Teilabschnitt ist nach heutigem Begriffsverständnis der Gebietskategorie eines Reinen Wohngebietes (WR) der Baunutzungsverordnung (§ 3 BauNVO) gleichzusetzen.
- Zu den Voraussetzungen einer Funktionslosigkeit eines altrechtlichen Ortsplan-Teilabschnitts (hier verneint).
- Für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB kommt es auch in Anbetracht von hohen Lärm- und Schadstoffimmissionen allein auf die Art der dortigen Nutzung an, nicht auf deren Qualität.
- Zur Bewertung einer beantragten Wettannahmestelle als Wettbüro (sog. Etikettenschwindel).
- Zur Einstufung eines Wettbüros als Vergnügungsstätte.
- Hinsichtlich der Frage einer Einordnung eines Wettbüros als kerngebietstypische Vergnügungsstätte darf ein enger räumlicher und funktionaler Zusammenhang mit einer in einem benachbarten Ladenlokal beabsichtigten freizeitbezogenen Nutzung – unabhängig von deren Ausgestaltung im Einzelnen – nicht unberücksichtigt bleiben.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2020:1118.5K1945.19.00
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 11.11.20205 K 215/19
Einzelfall der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Verfassungsanspruchs auf ein faires Verfahren durch eine Widerspruchsbehörde.
weitere Leitsätze (5)
- Der Widerspruchsbescheid beruht im Sinne des § 79 Abs 2 VwGO auf dem Verfahrensfehler, wenn vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Unterlassen des Fehlers die Entscheidung anders ausgefallen wäre (st. Rspr.).
- Zu den Anforderungen an einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.
- Zum Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB.
- Bei der gebotenen vernünftigen Betrachtungsweise ist davon auszugehen, dass der Kreisrechtsausschuss auf der Grundlage von Recht und Gesetz entscheidet.
- Bei der Entscheidung, ob gegen einen baurechtswidrigen Zustand vorgegangen werden soll, stehen sich nicht in dem Sinne ein „Für und Wider“ gegenüber, dass es der zuständigen Behörde ohne gesetzliche Vorgabe freigestellt wäre, zwischen dem Einschreiten und dem Nichteinschreiten zu wählen (st. Rspr.).
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2020:1111.5K215.19.00
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 21.10.20205 K 1982/19
LBO: § 2 § 5 § 6 § 7 § 8 § 50 § 60 § 61 § 63 § 64 § 73 § 77 § 85
Zur bauordnungsrechtlichen Erschließung im Sinne des § 5 Abs. 1 LBO (SL).
weitere Leitsätze (2)
- Zu den Anforderungen des § 6 Abs. 1 LBO (SL).
- Zur Selbständigkeit eines Gebäudes im Sinne des § 2 Abs. 2 LBO (SL).
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2020:1021.5K1982.19.00
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 21.10.20205 K 1886/19
LBO: § 12 § 60 § 61 § 63 § 64 § 73 § 77 § 85
Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Verpflichtungsklage auf Bestätigung einer bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfiktion ohne ausdrücklichen vorgängigen Bestätigungsantrag bei der Behörde.
weitere Leitsätze (1)
- Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf schriftliche Bestätigung einer bauordnungsrechtlichen Genehmigungsfiktion.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2020:1021.5K1886.19.00
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 29.09.20205 L 898/20
Zur Frage der Geschossigkeit nach § 82 SBauG.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2020:0929.5L898.20.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 04.09.20202 A 291/19
Nach dem gegenwärtigen, nur noch auf ein Bauen an der Grenze („ohne Grenzabstand“) abstellenden § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO kann der Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstanderfordernissen bebauten Grundstücks auch einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenbestimmungen grundsätzlich – vorbehaltlich der Grenzen des Rücksichtnahmegebotes – nicht mehr abwehren. Darin liegt die Aussage, dass sich – nachdem der Gesetzgeber die noch in § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO 1988 enthaltene Beschränkung einer wechselseitigen Grenzbebauung außerhalb von Bereichen mit einem planungsrechtlich vorgegebenen Zwang zum Bauen ohne Grenzabstand auf den (im wesentlichen deckungsgleichen) Anbau gezielt beseitigt hat - den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften insoweit keine Einschränkungen (mehr) entnehmen lassen.
weitere Leitsätze (2)
- Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kommt unter dem Gesichtspunkt der „Einkesselung“ bzw. „Einmauerung“ nach der Rechtsprechung insbesondere bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlagen in Relation zur Nachbarbebauung.
- Bei der Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt es nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern allein darauf, ob das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichts abweicht.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2020:0904.2A291.19.00
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 03.09.20202 A 17/20
Einzelfall, in dem der Kläger bzw. bereits die Voreigentümer ihre materiellen Abwehrrechte gegen die Taubenhaltung durch den Beigeladenen in dem für die Ausübung des Brieftaubensports unerlässlichen Umfang von 90 Tauben verwirkt haben.
weitere Leitsätze (3)
- Die Haltung von mehr als 90 Brieftauben übersteigt das in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet Übliche und sprengt den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung.
- Eine behördliche Verpflichtung zum Eingreifen gegenüber einem Privaten setzt eine Missachtung noch bestehender Bestimmungen voraus.
- Für einen Einschreitensanspruch bedarf es objektiver Anhaltspunkte dafür, dass die Taubenhaltung das Maß des für den Nachbarn Zumutbaren überschreitet.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2020:0903.2A17.20.00
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 20.08.20202 C 264/19
Die Gemeinde darf grundsätzlich von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan absehen und Probleme auf nachfolgende Genehmigungsverfahren verlagern, es sei denn, bereits im Planungsstadium ist absehbar, dass sich offengelassene Interessenkonflikte auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen.
weitere Leitsätze (4)
- Für die Begründetheit eines Normenkontrollantrags kommt es nicht darauf an, ob der jeweilige Antragsteller selbst in seinen subjektiven Rechten verletzt ist.
- Einzelfall, in dem es einen Verstoß gegen die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange (§ 2 Abs 3 BauGB) darstellt, dass die Antragsgegnerin die mögliche Belastung des Gebiets mit "Altlasten" aufgrund des früheren Betriebs einer Gärtnerei nicht hinreichend aufgeklärt hat.
- Die Art und das Ausmaß einer vom Gemeinderat für möglich gehaltenen Bodenkontaminierung müssen vor dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan ermittelt und bewerten werden.
- Das Ermittlungsdefizit ist offensichtlich, wenn sich aus den Planungsvorgängen ergibt, dass der Satzungsbeschluss erfolgte, obwohl noch ein Bodengutachten eingeholt werden sollte.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2020:0820.2C264.19.00
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 20.08.20202 A 305/19
Die Festsetzung „Wohn- und Geschäftshausbebauung“ in dem aufgrund des Gesetzes über Planung und Städtebau im Saarland vom 30.7.1948 (Amtsblatt S. 1189) ergangenen altrechtlichen Ortsplan aus dem Jahr 1954 entspricht unter Berücksichtigung der für das in Rede stehende Gebiet vorgesehenen Zweckbestimmung und der Regelungen der Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe nach heutigem Begriffsverständnis der Gebietskategorie eines Allgemeinen Wohngebietes (§ 4 BauNVO).
weitere Leitsätze (2)
- Der Ortsplan hatte auch nach Inkrafttreten des saarländischen Baugesetzes vom 19.7.1955 (Amtsblatt S. 1159) Bestand und unterlag weder der zeitlichen Beschränkung der Geltungsdauer auf 30 Jahre für die auf der Grundlage der §§ 14 ff. BauG erlassenen Baupolizeiverordnungen noch der in § 173 Abs. 4 BBauG 1960 vorgesehenen Befristung auf längstens fünf Jahre.
- Die hier vorliegende Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO ist auch nicht funktionslos geworden.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2020:0820.2A305.19.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 27.07.20202 B 113/20
Ein Verwaltungsakt entspricht dem Bestimmtheitsgebot, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann.
weitere Leitsätze (2)
- Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt vor, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes auch durch Auslegung - maßgeblich ist der Empfängerhorizont - nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann.
- Dass die Behörde dem Pflichtigen bei der konkreten Ausführung des provisorischen Rettungsweges die Wahl zwischen mehreren zur Zweckerreichung tauglichen Mitteln überlassen hat, stellt keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis dar.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2020:0727.2B113.20.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 14.07.20202 A 272/19
Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil des Verwaltungsgerichts – wie hier – auf mehreren selbständig tragenden Gründen („Mehrfachbegründung“) so ist für die Zulassung der Berufung nur Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt.
weitere Leitsätze (5)
- Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in der Vorschrift benannten Bundesgerichte oder „des“ ihm im Instanzenzug konkret übergeordneten Oberverwaltungsgerichts abweicht.
- Bei der Beurteilung des Charakters faktischer Baugebiete rechtfertigt allein der Umstand, dass die Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung nach ihrer Nutzungsart bei der Anwendung des § 34 BauGB in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, in der Regel nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, BauR 2013, 442, st. Rspr.).
- Bei der Beantwortung der durch § 12 Abs. 4 LBO 2015 aufgeworfenen Frage, ob sich eine nicht an der Stätte der Leistung angebrachte Werbeanlage bei Fehlen bauleitplanerischer Vorgaben (§ 30 BauGB) in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet befindet, ist nach der Rechtsprechung des Senats auf die Kategorisierung der §§ 3 und 4 BauNVO abzustellen und die das betroffene Grundstück prägende Bebauung in der näheren Umgebung entsprechend dem Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu bewerten.
- Die Nutzungskategorie des „urbanen“ Gebiets nach § 6a BauNVO ist nach dem § 245c Abs. 3 BauGB in nicht beplanten Bereichen nicht als „faktisches Baugebiet“ (§ 34 Abs. 2 BauGB in Betracht zu ziehen.
- Die Wirksamkeit der Örtlichen Bauvorschriften der Kreisstadt Merzig über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung von Werbeanlagen und Warenautomaten (Werbeanlagenund Warenautomatensatzung) zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes der Kernstadt und der Stadtteile Besseringen, Brotdorf und Hilbringen (WAS), zuletzt in der Fassung des Stadtratsbeschlusses vom 8.11.2018 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2020:0714.2A272.19.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 02.07.20202 B 194/20
Die zur Entbehrlichkeit einer Anhörung führende, im öffentlichen Interesse bestehende Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung ergibt sich bei einer Baueinstellung aus der Natur der Sache, da eine solche grundsätzlich immer auf die kurzfristige Unterbindung der Fortführung der Arbeiten und der Fertigstellung zielen muss.
weitere Leitsätze (5)
- Einzelfall, in dem durchgeführte Sanierungsarbeiten nicht völlig losgelöst von einer zuvor im Vorbescheidverfahren beantragten zukünftigen Nutzung des Wohnhauses als Büroräume gesehen werden können.
- Da der Landesgesetzgeber bei der Baueinstellung gerade auch eine Sicherstellung bauordnungsrechtlicher Zulassungserfordernisse im Blick hat, rechtfertigt bereits die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung (§ 60 Abs. 1 LBO) ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Untersagung weiterer Arbeiten auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 LBO.
- Entsprechendes gilt in Fällen, in denen zwischen der Behörde und dem Bauherrn streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Verfahrensfreistellung nach dem § 61 Abs. 1 LBO vorliegen oder nicht, wenn im konkreten Fall objektiv belastbare Anhaltspunkte gegeben sind, die die Annahme einer formell illegalen Durchführung nicht verfahrensfreier Arbeiten rechtfertigen.
- Bei der Überprüfung einer mit dem Hinweis auf das Fehlen einer notwendigen Bauerlaubnis zur Ausführung eines Bauvorhabens (formelle Illegalität) begründeten Baueinstellungsanordnung (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 LBO) kommt einer vom Adressaten eingewandten materiellen Genehmigungsfähigkeit unter Ermessensgesichtspunkten allenfalls dann ausnahmsweise eine Relevanz zu, wenn diese ohne jeden Zweifel „offensichtlich“, das heißt ohne nähere Prüfung einzelner Genehmigungsanforderungen, festgestellt werden kann.
- Zur verlässlichen Feststellung des zwischen den Beteiligten streitigen Gebietscharakters bedarf es regelmäßig einer Ortsbesichtigung in einem Hauptsacheverfahren.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2020:0702.2B194.20.00
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 30.06.20202 C 252/19
Im Normenkontrollverfahren können auch obligatorisch an von einer Gebietsausweisung, hier der Festlegung eines Sperrbezirks nach Art. 297 EGStGB, erfassten Grundstücken Berechtigte, hier der Betreiber eines Laufhauses (Maison de Passe) antragsbefugt sein (im Anschluss an den Beschluss vom 23.1.2017 – 2 C 293/16 –, bei Juris <Bordell> und das Urteil vom 4.4.2019 – 2 C 313/18 –, BauR 2020, 772 <Windenergieanlagenbetreiber>, jeweils zu Veränderungssperren nach § 14 BauGB).
weitere Leitsätze (5)
- Dass die Landesregierung die Ermächtigung zum Erlass sogenannter Sperrbezirksverordnungen durch § 3 der Landesverordnung vom 25.1.2018 (Amtsblatt 2018, Seite 58)) auf Kommunen mit über 30.000 Einwohnern weiter übertragen hat, unterliegt mit Blick auf die im Mai 2000 neu gefasste Vorschrift des Art. 297 Abs. 2 EGStGB keinen durchgreifenden Bedenken.
- Der Erlass einer solchen Sperrgebietsverordnung erfordert nicht zwingend eine Beteiligung von Selbstverwaltungsgremien, da es sich nicht um eine Selbstverwaltungsangelegenheit sondern um eine (übertragene) Aufgabe auf dem Gebiet des Ordnungsrechts handelt.
- Die Ermächtigung zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung nach Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGStGB für Teile des Gemeindegebiets aus Gründen des Jugendschutzes oder des öffentlichen „Anstands“ stellt sowohl für Prostituierte als auch für sonstige Personen, die im Umfeld der Prostitution eine berufliche Tätigkeit entfalten, eine Berufsausübungsregelung dar. Solche Regelungen dürfen vom Gesetzgeber nur getroffen werden, wenn sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sind, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und wenn die durch sie bewirkte Beschränkung den Betroffenen zumutbar und damit insgesamt verhältnismäßig ist.
- Aus dem Regelungszusammenhang der Nr. 1 und der Nr. 2 im Art. 297 Abs. 1 Satz 1 EGStGB wird deutlich, dass sich ein Verbot der Prostitution – außer bei der in Art. 297 Abs. 1 Sätze 1 Nr. 3 und 2 EGStGB einer Sonderreglung unterworfenen Straßenprostitution – bundesrechtlich bei einer Kommune der Größe der Antragsgegnerin mit über 50.000 nicht auf das gesamte Gemeindegebiet erstrecken darf.
- Der Erlass einer Sperrgebietsverordnung auf der Grundlage des Art. 297 EGStGB wegen einer nach der Rechtsprechung ausreichenden „abstrakten“ Gefährdung der darin benannten Schutzgüter ist nur gerechtfertigt, wenn die Eigenart des Gebietes, in dem die Prostitution untersagt werden soll, durch eine besondere Schutzbedürftigkeit, etwa als Bereich mit hohem Wohnanteil sowie als Standort von Schulen, Kindergärten, Kirchen und sozialen Einrichtungen, gekennzeichnet ist und wenn eine nach außen in Erscheinung tretende Ausübung der Prostitution typischerweise damit verbundene Belästigungen Unbeteiligter und eine „milieubedingte Unruhe“, wie zum Beispiel das Werben von Freiern und „anstößiges Verhalten“ befürchten lässt.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2020:0630.2C252.19.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 26.06.20202 A 271/19
Zu den Anforderungen an die Rechtverbindlichkeit einer sogenannten „Werbeanlagensatzung“ in Form Örtlicher Bauvorschriften.
weitere Leitsätze (1)
- Die saarländischen Kommunen sind durch den § 12 Abs 4 LBO nicht generell gehindert, über den dortigen Regelungsbereich hinaus auch außerhalb der in der Vorschrift genannten Wohn-, Kleinsiedlungs- und Dorfgebiete auf der Grundlage des § 85 Abs 1 Nrn 1 und 2 LBO aus Gründen der positiven Gestaltungspflege auf konkrete Örtlichkeiten bezogene Verbote für eine Fremdwerbung zu erlassen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2020:0626.2A271.19.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 28.05.20202 B 176/20
LBO: § 57 § 60 § 61 § 63 § 80 § 81 § 82
Das Begründungserfordernis für die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO enthält formale Anforderungen. Die entsprechenden Ausführungen der Behörde sind keiner inhaltlichen Überprüfung zuzuführen.
weitere Leitsätze (5)
- Das besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit einer Baueinstellung (§ 81 Abs. 1 LBO), die auf eine kurzfristige Unterbindung der Fortführung der Arbeiten und der Fertigstellung zielen muss, ergibt sich aus der Natur der Sache. Da der Landesgesetzgeber dem nicht durch einen gesetzlichen Ausschluss des Suspensiveffekts (§ 80 Abs. 1 VwGO) Rechnung getragen hat, ist in aller Regel die gleichzeitige Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) geboten, wenn die Maßnahme sinnvoll sein soll. Gleichzeitig sind an die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO erforderliche Begründung nach der Rechtsprechung des Senats inhaltlich allenfalls geringe Anforderungen zu stellen.
- Da der Landesgesetzgeber bei der Baueinstellung eine Sicherstellung bauordnungsrechtlicher Zulassungserfordernisse im Blick hat, rechtfertigt bereits die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung (§ 60 Abs. 1 LBO) ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Untersagung weiterer Arbeiten auf der Grundlage des § 81 Abs. 1 LBO.
- Entsprechendes gilt in Fällen, in denen zwischen der Behörde und dem Bauherrn beziehungsweise der Bauherrin streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Verfahrensfreistellung nach dem § 61 Abs. 1 LBO vorliegen oder nicht, wenn im konkreten Fall objektiv belastbare Anhaltspunkte gegeben sind und von der Behörde auch festgestellt und dokumentiert wurden, die die Annahme einer formell illegalen Durchführung nicht verfahrensfreier Arbeiten rechtfertigen.
- Dass der Gesetzgeber nach § 1 Abs. 1 BauVorlVO für den Anwendungsbereich der Verfahrensfreistellung nach dem § 61 Abs. 1 LBO keine Einreichung von Unterlagen durch die Bauherrin oder den Bauherren vorgesehen hat, bedeutet nicht, dass bereits eine bloße verbale Behauptung einer Verfahrensfreistellung – hier nach dem § 61 Abs. 1 Nr. 12 h) LBO für Abgrabungen und Aufschüttungen im Außenbereich – es rechtfertigt, dass Bauaufsichtsbehörde die Realisierung dann abzuwarten hätte und (nur) nachträglich berechtigt wäre, durch repressive Maßnahmen auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO über die Einhaltung der materiellen Anforderungen des Baurechts „zu wachen“ (§ 57 Abs. 2 Satz 1 LBO).
- Bei der rechtlichen Überprüfung einer mit dem Hinweis auf das Fehlen einer notwendigen Bauerlaubnis zur Ausführung eines Bauvorhabens (formelle Illegalität) begründeten Baueinstellungsanordnung (§ 81 Abs. 1 Nr. 1 LBO) kommt einer vom Adressaten eingewandten materiellen Genehmigungsfähigkeit der Anlage unter Ermessensgesichtspunkten allenfalls ausnahmsweise eine Relevanz zu, wenn diese ohne jeden Zweifel „offensichtlich“, das heißt ohne nähere Prüfung einzelner Genehmigungsanforderungen, festgestellt werden kann (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.1.2006 – 2 Q 37/05 –, AS 33, 35 – 44, BauR 2006, 574).
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2020:0528.2B176.20.00
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 19.05.20205 K 14/18
Im Anfechtungsprozess gegen eine Beseitigungsanordnung ist ausnahmsweise nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen, wenn sich die Sach- und/oder Rechtslage nach Ergehen der Anordnung in rechtserheblicher Weise ändert und dies dazu führt, dass eine zunächst rechtmäßige Beseitigungsanordnung nachträglich rechtswidrig wird (offengelassen in BVerwG, Urteil vom 12.12.2013 - 4 C 15/12 -, juris, Rz. 8).
weitere Leitsätze (3)
- Für die Standsicherheit eines Bauwerks ist auch maßgeblich, dass dessen Fundamente auf eine ausreichend tragfähige Bodenschicht geführt werden, mindestens jedoch bis zur sog. Frosttiefe.
- Im Falle des Vorliegens einer Statik für ein Bauvorhaben bedarf es nachvollziehbarer und konkreter Hinweise auf Mängel der statischen Berechnungen, um eine auf eine befürchtete mangelnde Standsicherheit gestützte Beseitigungsverfügung zu rechtfertigen; bloße Mutmaßungen über die Gefährdung eines Nachbargrundstücks genügen insoweit nicht.
- Eine Bauaufsichtsbehörde hat die Rechtmäßigkeit einer (nicht vollzogenen) Beseitigungsverfügung unter Kontrolle zu halten; das gilt namentlich, wenn konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass die ihr zugrundeliegenden Grundannahmen unzutreffend (geworden) sind.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2020:0519.5K14.18.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 30.03.20202 A 78/20
LBO: § 76
Ob für eine Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines (positiven) Bauvorbescheids stets das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn das betreffende Vorhaben bereits verwirklicht ist (so etwa die Urteile des Senats vom 28.1.1977 – II R 125/76 –, BauR 1977, 120, und vom 5.10.1979 – II R 2 und 3/79 –, BRS 35 Nr. 171), bleibt offen.
weitere Leitsätze (3)
- Der Umstand, dass sowohl die Abgrenzung der Ortslage vom Außenbereich in Randlagen als auch die Bestimmung der Grenzen der maßgeblichen faktischen Umgebungsbebauung sowie deren Bewertung im Sinne des § 34 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis dieser Beurteilungen des Verwaltungsgerichts im erstinstanzlichen Urteil unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
- Hat sich das Verwaltungsgericht selbst einen Eindruck von dem „Baugrundstück“ und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des konkreten Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können.
- Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung einer zur Genehmigung gestellten selbstständigen gewerblichen „Hundezucht“ bestehen auch bei der Einordnung der maßgeblichen näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet (§§ 34 Abs. 2 BauGB, 4 BauNVO) zumindest erhebliche Bedenken gegen deren Zulassungsfähigkeit als „nicht“ störender Gewerbebetrieb auf der Grundlage des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2020:0330.2A78.20.00
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 19.02.20205 L 169/20
Die Begründung für die sofortige Beseitigung einer Grenzgarage kann wegen der Vorwegnahme der Hauptsache nicht auf den Zeitablauf oder die materielle Rechtswidrigkeit gestützt werden.
weitere Leitsätze (3)
- Hatte die Nachbarklage gegen eine Befreiung von der überbaubaren Grundstücksfläche Erfolg, weil das OVG der Festsetzung „objektiviert“ ermittelt Nachbarschutz beigemessen hat, ist es der Gemeinde nicht verwehrt, die Festsetzung im Bebauungsplan aufzuheben, um das Bauwerk nachträglich zu legalisieren.
- Mit der Aufhebung der Festsetzung im Bebauungsplan entfällt auch eine „Nachwirkung“ der Festsetzung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots für den Fall, dass die Festsetzung im Bebauungsplan obsolet geworden sein sollte.
- Eine privilegierte Grenzgarage ist regelmäßig auch dann nicht rücksichtslos, wenn sie die Aussicht auf die Straße einschränkt.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2020:0219.5L169.20.00
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 04.02.20202 C 341/18
Zur Antragsbefugnis eines Windenergieanlagenbetreibers im Normenkontrollverfahren betreffend eine Konzentrationszonenplanung durch den Flächennutzungsplan der Gemeinde und zum Erfordernis der Beschränkung des Antrags auf die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unter dem Gesichtspunkt der Statthaftigkeit (hier etwa BVerwG, Beschluss vom 13.12.2018 – 4 CN 3/18 –, BRS 86 Nr. 33, BauR 2019, 813).
weitere Leitsätze (18)
- Der Aufstellungsbeschluss für einen Bauleitplan und seine in § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB vorgesehene öffentliche Bekanntmachung sind bundesrechtlich weder zwingende Voraussetzung für das Betreiben des Aufstellungsverfahrens noch für die Wirksamkeit des späteren Plans.
- Das Abwägungsgebot (§§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB) erfordert bei einer gemeindlichen Konzentrationszonenplanung ein schlüssiges, auf den gesamten Außenbereich der jeweiligen Gemeinde zu erstreckendes Gesamtkonzept, wenn die planerische Entscheidung die Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen soll.
- Die gemeindliche Entscheidung muss sowohl deutlich machen, von welchen Erwägungen die jeweiligen positiven Standortzuweisungen getragen werden, als auch darüber Auskunft geben, welche Gründe es im konkreten Planungsfall rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten.
- Das Planungskonzept einer Konzentrationszonenplanung ist abschnittsweise auszuarbeiten.
- Dabei sind in einem ersten Arbeitsschritt diejenigen Bereiche als "Tabuzonen" zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen, und aus dem Kreis der für die Windenergienutzung in Betracht kommenden Flächen (Potenzialflächen) auszugliedern.
- Insoweit ist eine bewusste Unterscheidung in "harte" und "weiche" Tabuzonen vorzunehmen und zu dokumentieren.
- „Harte“ Tabuzonen kennzeichnen Teile des Gemeindegebiets, die für eine Windenergienutzung nicht in Betracht kommen, weil sie "schlechthin" ungeeignet und deswegen auch einer Abwägung zwischen den für eine Windenergienutzung und dagegen sprechenden Belangen nach § 1 Abs. 7 BauGB generell entzogen sind.
- Unter „weichen“ Tabuzonen sind dagegen Bereiche des Plangebiets zu verstehen, in denen nach dem Willen der Gemeinde auf der Ebene der Abwägung aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen "von vornherein" ausgeschlossen werden "soll".
- Die nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleibenden Potenzialflächen sind anschließend zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen, indem die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechenden öffentlichen Belange mit dem Anliegen abzuwägen sind, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gerecht wird.
- Das Ergebnis der Planung muss daher der Windenergienutzung "substantiell Raum verschaffen".
- Wird dieses Ziel verfehlt, sind auch die sogenannten „weichen“ Tabukriterien, das heißt die Bereiche des Gemeindegebiets, in denen „nach dem Willen der Gemeinde“ auf der Ebene der Abwägung, aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen "von vornherein" ausgeschlossen werden soll, erneut in die Betrachtung einzubeziehen, kritisch zu hinterfragen und auf ihre Schlüssigkeit und Tauglichkeit hin zu betrachten.
- Allgemein darf eine Gemeinde Darstellungen in einem Flächennutzungsplan nicht als Mittel benutzen, um unter dem Deckmantel der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen diese in Wahrheit zu verhindern.
- Die Frage, ob die Planung im Ergebnis der Windenergie „substanziell Raum schafft“, lässt sich nicht abstrakt, das heißt losgelöst von den Gegebenheiten der konkreten Gemeinde nach dem Verhältnis zwischen der Größe der im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationsfläche und der Größe derjenigen Potenzialflächen beantworten, die sich nach Abzug der "harten" Tabuzonen von der Gesamtheit der gemeindlichen Außenbereichsflächen ergibt.
- Zu ihrer Beantwortung bedarf es vielmehr einer wertenden Beurteilung des Einzelfalls unter Einbeziehung insbesondere der sich aus den tatsächlichen Verhältnissen, beispielsweise der Windhöffigkeit, im Einzelnen ergebenden Handlungsspielräume der jeweiligen Gemeinde.
- Stellt sich später, etwa im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens heraus, dass eine im Flächennutzungsplan dargestellte Konzentrationszone aus zwingenden Gründen, beispielsweise artenschutzrechtlichen Hindernissen, nicht für eine Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung steht, bietet das der Gemeinde Anlass für eine erneute Abwägungsentscheidung.
- Weil das Abwägungsgebot von der Gemeinde auf der Ebene der Flächennutzungsplanung die Entwicklung eines „schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts“ fordert, lässt sich der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen auch durchsetzen.
- Insoweit bedingen sich die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen gegenseitig, weil der Ausschlussbereich vom Gesetzgeber (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) negativ über die Konzentrationsflächen definiert wird.
- Sofern die Gemeinde der Auffassung ist, es sei im Hinblick auf die örtlichen Besonderheiten nicht möglich, eine der Windenergie „substantiell Raum gebende“ Planung zu beschließen, muss sie sich auf den Versuch beschränken, die Zulassung von Windenergieanlagen im Rahmen der Anwendung von § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 BauGB durch das Geltendmachen von öffentlichen Belangen im Genehmigungsverfahren (§ 36 Abs. 1 BauGB) im Einzelfall zu „steuern“.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2020:0204.2C341.18.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 22.01.20202 A 273/19
LBO: § 7 § 8 § 64 § 71 § 73 § 76 § 83 § 85
Das Abstandsflächenerfordernis für Euronorm-Werbetafeln, die bereits ohne Aufständerung eine Höhe von deutlich über 2 m haben, ergibt sich nach der Neufassung der Landesbauordnung (2015) jedenfalls hinsichtlich der Ansichtsseite (Werbefläche) und der Rückseite wegen insoweit bestehender „gebäudegleicher Wirkung“ aus dem § 7 Abs 7 Nr 1 LBO.
weitere Leitsätze (7)
- Eine teilweise rechtliche Übernahme von Abstandsflächen auf eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 7 Abs 2 S 2 LBO erfordert in aller Regel eine förmliche Widmung zu Verkehrszwecken nach den einschlägigen wegerechtlichen Bestimmungen (§ 6 SStrG.
- Eine mit der Klageerhebung vorgenommene Beschränkung des den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildenden Baugenehmigungsbegehrens auf einen Vorbescheid ist rechtlich unbedenklich, wenn das Bauvorhaben als solches nicht verändert wird und die Zulässigkeitsfragen bereits im behördlichen Verfahren zu beurteilen waren (ebenso zur Zulässigkeit eines „Zurückgehens“ auf den Vorbescheid auch während eines gerichtlichen Genehmigungsstreits OVG des Saarlandes, Urteile vom 13.5.1981 – 2 R 88/80 und 2 R 86/81 –, BRS 38 Nr. 126, vom 8.1.1988 – 2 R 208/85 –, BRS 48 Nr. 4, und vom 30.7.1991 – 2 R 626/88 –, juris und ZfSchR 1992, 252).
- Dass die Beurteilung der Überschreitung einer hinteren faktischen Baugrenze im Zusammenhang mit der zunächst erforderlichen Bestimmung des der maßgeblichen Umgebungsbebauung zu entnehmenden Rahmens unter Berücksichtigung der auch insoweit heranzuziehenden Wertung in § 23 Abs 5 BauNVO und die anschließende Beurteilung, ob eine solche Überschreitung wegen eines im Einzelfall feststellbaren Fehlens „städtebaulich bewältigungsbedürftiger „Spannungen“ sich (ausnahmsweise) trotzdem insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung „einfügt“ (§ 34 Abs 1 S 1 BauGB), in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs 2 Nr 1 VwGO) oder die Sache wiese besondere Schwierigkeit im Sinne von § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO auf.
- Hat sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck von dem Baugrundstück und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, was die Beantwortung der Anforderungen an ein Einfügen des Vorhabens unter dem Aspekt der überbaubaren Grundstücksfläche angeht, im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage.
- Hinsichtlich so genannter faktischer rückwärtiger Baugrenzen ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs 4 S 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln, wobei die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt.
- Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehreren selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung), so ist für die Zulassung der Berufung nur Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt.
- Zu den Anforderungen an die Rechtverbindlichkeit einer sog. „Werbeanlagensatzung“ in Form Örtlicher Bauvorschriften.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2020:0122.2A273.19.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 22.01.20202 A 210/19
Dass die Beurteilung des Gebietscharakters der ein Vorhabengrundstück prägenden Umgebungsbebauung auch mit Blick auf das städtebauliche Kriterium der Art der baulichen Nutzung in unbeplanten Ortslagen (§ 34 Abs 1 S 1 BauGB) in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht schon die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis dieser Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten durch das Verwaltungsgericht unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs 2 Nr 1 VwGO). Hat sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck von dem Baugrundstück und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können. Das ist vorliegend nicht der Fall.
weitere Leitsätze (6)
- Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, was die Beantwortung der Anforderungen an ein Einfügen des Vorhabens unter dem Aspekt der überbaubaren Grundstücksfläche angeht, im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist nach dem Wortlaut des § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO keine sich in einem Zulassungsverfahren stellende Frage.
- Unter dem Aspekt der „Störung“ im Zusammenhang mit einer störenden Häufung von Werbeanlagen (§ 12 Abs 2 S 2 LBO) geht es nicht allein darum, ob der Betrachter gleichzeitig mehrere Werbeanlagen sehen kann oder nicht.
- Ob eine „Verkehrsgefährdung“ im Sinne des § 17 Abs. 2 LBO, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen beziehungsweise diesen nach § 12 Abs 2 S 1 LBO insoweit gleich gestellte Werbeanlagen nicht gefährdet werden dürfen, vorliegt, lässt sich nur anhand der Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls, das heißt zum einen nach der Ausgestaltung der konkreten Anlage und zum anderen anhand der verkehrlichen Situation in ihrer jeweiligen Umgebung beurteilen.
- Da einerseits in innerstädtischen Bereichen Werbeanlagen aller Formate und Größen im Umfeld von öffentlichen Straßen heute zur "Normalität" gehören und andererseits erwartet werden kann, dass verantwortungsbewusste Verkehrsteilnehmer in aller Regel ihre Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr und nicht neben der Straße auf Privatgrundstücken errichteten Werbeanlagen oder sonstigen "Attraktionen" widmen, bilden Werbeanlagen im Regelfall keine Quelle einer Ablenkung oder Beeinträchtigung für die erforderliche Konzentration auf das Verkehrsgeschehen. In dem Zusammenhang ist generell auf das Verhalten eines verantwortungsbewussten, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung beachtenden Verkehrsteilnehmers abzustellen, wobei etwaige Gefahren, die sich aus dem Verhalten diesen Anforderungen nicht genügender Verkehrsteilnehmer ergeben, außer Betracht bleiben müssen.
- Eine „besondere“ Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO weist eine Rechtssache nur auf, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abhebt und es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt. Die Ermittlung und Einstufung eines faktischen Gebietscharakters in der Ortslage gehört zum „Standardprogramm“ der mit der Bearbeitung baurechtlicher Streitigkeiten befassten Spruchkörper bei den Verwaltungsgerichten.
- Der Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht gewährleistet das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrunde liegenden Sachverhalt äußern zu können (vgl. Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 2 VwGO). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2020:0122.2A210.19.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 20.12.20192 A 26/19
Allein der Umstand, dass die auf einer Tatsachenwertung der tatsächlichen Auswirkungen im konkreten Umfeld eines Bauvorhabens beruhende Einschätzung, ob eine Verletzung des dem § 15 Abs 1 BauNVO zu entnehmenden Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme vorliegt, in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht schon die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs 2 Nr 1 VwGO).
weitere Leitsätze (1)
- Hat sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck von dem „Baugrundstück“ und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Einzelfalles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses der Zumutbarkeitsbewertung begründen können.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2019:1220.2A26.19.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 27.11.20192 A 287/19
Es ist allein Sache der Bauherrin oder des Bauherrn, mit der Einleitung eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens den Umfang und die Modalitäten seines Vorhabens festzulegen.
weitere Leitsätze (10)
- Den Gerichten kommt in dem Zusammenhang nicht die Befugnis zu, das Vorhaben inhaltlich so zu modifizieren, um dieses am Maßstab der einschlägigen materiellen Vorschriften, hier des Bauplanungsrechts insgesamt oder auch nur in Teilen genehmigungsfähig zu machen.
- Das gilt in besonderer Weise in einem Berufungszulassungsverfahren für die Beurteilung der erstinstanzlichen Entscheidung am Maßstab des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
- Die vorherige Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung für eine von der Nutzungskategorie her als Vergnügungsstätte einzuordnende Geldspielhalle, ändert nichts daran, dass ein späteres anderes zur Prüfung gestelltes Vorhaben, hier ein Wettbüro, allein am Maßstab der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu beurteilen ist.
- Ein Anspruch auf „Fehlerwiederholung“ kommt schon mit Blick auf die Gesetzesbindung der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht in Betracht.
- Ein Wettbüro ist dem erstmals in der Baunutzungsverordnung 1990 durchgängig für alle Baugebiete definierten und durch kommerzielle Freizeitgestaltung gekennzeichneten Nutzungsbegriff der „Vergnügungsstätte“ zuzuordnen.
- Darunter sind für die baurechtliche Beurteilung Gewerbebetriebe zu verstehen, die in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Sexual-, des Spiel- oder des Geselligkeitstriebs ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten.
- Nach der ersten Fassung der Baunutzungsverordnung aus dem Jahre 1962 können Vergnügungsstätten grundsätzlich auch als "sonstige Gewerbebetriebe" zulässig sein.
- Maßgeblich ist dabei, ob bei typisierender Betrachtung kerngebietstypische Vergnügungsstätten mit der Zweckbestimmung des jeweils festgesetzten Baugebiets vereinbar sind (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 23/98 –, BRS 63 Nr. 80, zur Unzulässigkeit von Diskotheken in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO 1977).
- Die für das Kerngebiet „typische“ Vergnügungsstätte ist ein zentraler, für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbarer Dienstleistungsbetrieb mit größerem Einzugsbereich.
- Eine für ein Kerngebiet typische Vergnügungsstätte ist in einem Mischgebiet nicht zulässig (hier bejaht für ein Wettbüro trotz Unterschreitung einer Nutzfläche von 100 qm).
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2019:1127.2A287.19.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 25.10.20192 A 325/18
LBO: § 4
Der Begriff der (nicht nur vorübergehenden) „Beeinträchtigung“ ist nach dem eindeutigen Wortlaut des den Aspekt des umgebungsbezogenen Denkmalschutzes regelnden § 6 Abs. 2 SDschG 2018 zunächst lediglich von Bedeutung für die Frage, ob überhaupt ein denkmalschutzrechtliches Genehmigungserfordernis besteht, dessen verfahrensrechtliche Umsetzung, soweit es um Windkraftanlagen geht, wegen der Konzentrationsvorgaben in den §§ 10 Abs. 5 SDSchG, 13 BImSchG gegebenenfalls im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren über eine Beteiligung der Landesfachbehörde sicherzustellen ist.
weitere Leitsätze (3)
- Die Genehmigungsfähigkeit beziehungsweise der Anspruch auf Genehmigung auch mit Blick auf das Denkmalschutzrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) bestimmt sich nach dem § 10 Abs. 2 SDSchG.
- Das zeigt, dass dem Denkmalschutzgesetz des Saarlandes nicht das Ziel entnommen werden kann, das Erscheinungsbild eines Baudenkmals generell vor jeglichen „Beeinträchtigungen“ zu bewahren oder dass sogar nur die Feststellung einer bloß „möglichen Beeinträchtigung“ die Versagung der Genehmigung für eine Anlage in der Umgebung eines Denkmals rechtfertigt.
- Das eine Versagung der Genehmigung, sofern nicht im Sinne der zweiten Alternative des § 10 Abs. 2 SDSchG 2018 ohnehin andere Belange in der Abwägung als vorrangig einzustufen sind, rechtfertigende „Entgegenstehen“ von „Gründen des Denkmalschutzes“ muss daher notwendig über eine bloße „Beeinträchtigung“ hinausgehen. 5. Erforderlich ist insoweit die Feststellung einer qualifizierten im Sinne einer wesentlichen Beeinträchtigung. 6. Als „wesentliche“ Beeinträchtigung eines Denkmals ist dabei zwar nicht nur – wie bei dem allgemeinen bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverbot (§ 4 Satz 2 LBO) – eine Situation anzusehen, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der Anlage und dem Denkmal hervorgerufen wird. 7. Vielmehr gilt es auch zu gewährleisten, dass die jeweilige besondere Wirkung, die ein Denkmal als Zeugnis der Geschichte, als Kunstwerk, als wissenschaftliches Objekt oder als charakteristisches städtebauliches Element hat, nicht geschmälert wird. 8. Das bedeutet aber nicht, dass sich neue Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anpassen müssten. Sie müssen sich vielmehr an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen oder übertönen oder es an der gebotenen Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten fehlen lassen. 9. Hierfür ist eine an den für die Denkmalwürdigkeit maßgeblichen Kriterien orientierte (kategorienadäquate) Betrachtung anzustellen. 10. Die so allgemein umschriebenen Merkmale einer wesentlichen Beeinträchtigung eines Denkmals im Sinne des § 10 Abs. 2 1. Alt. SDSchG 2018 bedürfen ähnlich wie bei den allgemeinen umgebungsbezogenen bauordnungsrechtlichen Verunstaltungsverboten (§ 4 Satz 2 LBO) unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten und mit Blick auf die grundrechtliche Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) einer an den Kriterien der normativen Bestimmtheit zu orientierende Konkretisierung in der Rechtsanwendung, letztlich im Streitfall durch die Gerichte. 11. Dass die Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung im Sinne des § 10 Abs. 2 SDSchG 2018 in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 12. Hat sich das Verwaltungsgericht - wie hier - einen Eindruck von der Örtlichkeit, insbesondere auch von der baulichen Situation in der Umgebung, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses der Bewertung begründen können. 13. Schon in Bezug auf Sichtverbindungen ist der Abstand zwischen dem Denkmal und der umstrittenen Anlage ein wesentlicher Aspekt für die Beurteilung im Einzelfall (hier: 2.400 m). 14. Eine Sache weist „besondere“ rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abhebt und es auf die schwierigen Fragen für die Entscheidung auch ankommt. 15. Hierzu gehört, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die besonderen Schwierigkeiten ausdrücklich bezeichnet werden.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2019:1025.2A325.18.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 23.10.20192 D 254/19
LBO: § 82
Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass einer gemeindlichen Duldungsanordnung für den Abriss eines Gebäudes nach dem § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB wegen städtebaulicher Missstände im Verständnis von § 177 Abs. 2, 3 Satz 1 BauGB vor, so kommt es nicht darauf an, was den konkreten Zustand des Gebäudes verursacht hat und wer – hier nach den Behauptungen des Eigentümers die Gemeinde im Rahmen einer „Feuerwehrübung“ – dafür die Verantwortung trägt.
weitere Leitsätze (1)
- Im Fall des Einschreitens der Gemeinde auf dieser Grundlage kann dahinstehen, ob das Gebäude bereits einen gefahrträchtigen Zustand erreicht hat, der wegen unzureichender Standsicherheit ein Tätigwerden der Unteren Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage des §§ 82 Abs. 1 LBO gebietet. Aus Sicht der betroffenen Eigentümer zu vermeiden ist insoweit unter rechtsstaatlichen Aspekten allerdings eine doppelte oder gleichzeitige Inanspruchnahme durch beide Behörden.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2019:1023.2D254.19.00
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 31.07.20195 K 2421/17
LBO: § 2 § 3 § 7 § 8 § 13 § 14 § 57 § 60 § 61 § 63
Das der Bauaufsichtsbehörde nach den §§ 57 Abs 2, 82 LBO eingeräumte Entschließungsermessen bei der Entscheidung über ein Vorgehen gegen rechtswidrige Anlagen oder Nutzungen ist nur dann regelmäßig "auf Null" im Sinne eines Nachbaranspruchs auf Einschreiten reduziert, wenn die in Rede stehende Anlage oder Nutzung gegen drittschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt sowie kein individueller Rechtsverlust im Einzelfall gegeben ist.
weitere Leitsätze (8)
- Eine nachbarlich nicht gerügte Aufschüttung kann nach ca. 40 Jahren nach der Verkehrsanschauung Teil der natürlichen Geländeoberfläche werden; die Zugrundelegung eines historischen Geländeverlaufs kann vom Nachbarn nicht gefordert werden.
- Eine Verwirkung tritt ein, wenn seit der Möglichkeit zur Geltendmachung eines Rechts ein längerer Zeitraum verstrichen ist - sog. Zeitmoment - und zudem besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen - sog. Umstands- oder Vertrauensmoment-.
- Bei der Berechnung des grenzabstandsrechtlich zulässigen Höhenmaßes einer bauordnungsrechtlich privilegierten gebäudeunabhängigen Solarthermieanlage (hier: 3 m) können ihrerseits nicht abstandsflächenpflichtige und damit materiell-rechtlich zulässige Aufschüttungen nicht in die Gesamthöhe der auf ihnen aufstehenden Solarthermieanlage einbezogen werden.
- Es ist nicht verboten, eine zunächst nicht grenzständig errichtete bauliche Anlage, auch auf entsprechende Rüge eines Nachbarn oder der Bauaufsichtsbehörde, nachträglich um einen ggf. auch funktionslosen Bauteil zu ergänzen, so dass sich die bauliche Anlage nunmehr unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindet und damit die entsprechenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften einhält.
- Die Verantwortung für die Verkehrssicherheit einer baulichen Anlage trägt der Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigte; ein Anspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten zur Überprüfung der Standsicherheit besteht nur dann, wenn objektive Anhaltspunkte für eine bestehende Einsturzgefahr vorliegen.
- Ein über mehrere Jahre erfolgter sicherer und schadensfreier Betrieb einer Anlage indiziert deren allgemeine Betriebssicherheit.
- Hinsichtlich eines verstärkten Abfließens von Oberflächen- und Niederschlagswasser von einem Grundstück steht dem betroffenen Nachbarn regelmäßig allenfalls ein zivilrechtlicher Anspruch gegenüber dem Eigentümer des ursächlichen Grundstücks zu; für einen nur ausnahmsweise gegebenen öffentlich-rechtlichen Abwehranspruch des Nachbarn bedarf es einer qualifizierten Beeinträchtigung des Eigentums oder der Gesundheit.
- Das Rücksichtnahmegebot begründet keinen allgemeinen baurechtlichen Nachbarschutz dahin, dass Veränderungen in der baulichen Situation auf Nachbargrundstücken, auch wenn sie nachteilige Wirkungen begründen können, verhindert werden können.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2019:0731.5K2421.17.00
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 31.07.20195 K 2179/17
Zur Frage der ausnahmsweisen zulässigerweisen Errichtung eines Gewerbetriebs im Außenbereich im Sinne des § 35 Abs 4 BauGB.
weitere Leitsätze (2)
- Zur Frage der besonderen Zweckbindung eines Außenbereichvorhabens im Sinne von § 35 Abs 1 BBauG 1960.
- Zur Frage der Außenbereichsverträglichkeit im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2019:0731.5K2179.17.00
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 25.06.20195 L 799/19
Ein Nachbar kann sich gegen eine Baugenehmigung nur auf ihn schützende Rechte stützen, die zum Prüfungsprogramm der Aufsichtsbehörde gehören.
weitere Leitsätze (3)
- Die LBO-SL lässt in der aktuellen Fassung Aufschüttungen an der Grenze bis zu 1 m zu.
- Gegen einen deckungsgleichen Anbau an eine eigene Garage steht dem Nachbarn kein Abwehranspruch zu.
- Das Gebot der Rücksichtnahme gebietet nicht die Inanspruchnahme des Nachbargrundstück, um aus einem Auto besser aussteigen zu können.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2019:0625.5L799.19.00
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 19.06.20195 K 2001/18
LBO: § 82
Ohne amtlichen Leitsatz; maßgeblich ist der Volltext bei der Fundstelle.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2019:0619.5K2001.18.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 05.06.20192 B 326/18
Es kann nicht die Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde sein, die Richtigkeit der für sie zuständigkeitsbegründenden Freistellungsentscheidung der Immissionsschutzbehörde nach den §§ 16 Abs 1 S 2, 15 Abs 2 S 1 BImSchG zu überprüfen oder gar die Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit von Vorhaben nach Maßgabe des § 6 BImSchG einschließlich der Fragen der Priorisierung eines Vorhabens gegenüber einem anderen zu „übernehmen“.
weitere Leitsätze (1)
- Nach der Aufgabenverteilung hat die Bauaufsichtsbehörde gewissermaßen zum einen von der „Unwesentlichkeit“ im Sinne des § 16 Abs 1 S 2 BImSchG und zum anderen von der immissionsschutzbehördlich vorgegebenen Prioritätensetzung hinsichtlich der Auswahl der Windparkbetreiber als Adressaten für Auflagen zu sektoriellen Betriebsbeschränkungen auszugehen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2019:0605.2B326.18.00
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 23.05.20192 C 44/18
LBO: § 85
Ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Normen und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört es grundsätzlich nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesen Verfahren „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.
weitere Leitsätze (8)
- Dass die Aufstellung des Bebauungsplans und die Veränderungssperre, wie hier ausweislich des Sitzungsprotokolls, in dieser Reihenfolge in derselben Sitzung des Stadtrats beschlossen und beide Beschlüsse später gleichzeitig amtlich bekannt gemacht worden sind, unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ebenso OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.4.2019 – 2 C 313/18 –).
- Eine Veränderungssperre ist im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB nur dann „zur Sicherung der Planung“ beschlossen, wenn sich die Planung auf mit einer Bauleitplanung im Ergebnis umsetzbare Planungsziele richtet und wenn im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses hinreichend konkrete Vorstellungen der Gemeinde vorliegen, worin diese Ziele bestehen. Dies erfordert ein „Mindestmaß“ an Klarheit darüber, welche – positiven – städtebaulichen Vorstellungen beziehungsweise welche Ziele und Zwecke mit der Planung im konkreten Fall verfolgt werden sollen. Die Anforderungen an dieses „Mindestmaß“ hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.
- Nach § 14 Abs. 1 BauGB sicherungsfähige Planvorstellungen können sich nicht nur aus den Niederschriften über Gemeinderatssitzungen, sondern auch aus anderen Unterlagen und Umständen ergeben.
- Die Annahme eines Sicherungsbedürfnisses im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB für eine eingeleitete städtebauliche Planung setzt nicht voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre die Rechtmäßigkeit des künftigen Bebauungsplans feststeht.
- Es ist unbedenklich, wenn die Gemeinde ein konkretes Bauvorhaben zum Anlass genommen hat, eine eigene planerische Konzeption für den betreffenden räumlichen Bereich ihres Gebiets zu entwickeln. Dann darf die Veränderungssperre auch gezielt eingesetzt werden, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines aktuell zulassungsfähigen Vorhabens negativ zu verändern.
- Die Veränderungssperre unterliegt als Mittel der Sicherung der Bauleitplanung nicht den Anforderungen des allgemeinen Abwägungsgebots des § 1 Abs. 7 BauGB, sondern der Prüfung, ob sie zur Erreichung des mit ihr verfolgten Sicherungszwecks erforderlich ist.
- In Bebauungsplänen vorgesehene gestalterische Festsetzungen durch örtliche Bauvorschriften gemäß § 85 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 LBO können nach dem § 85 Abs. 4 Satz 2 LBO grundsätzlich ebenfalls durch Erlass einer Veränderungssperre gesichert werden.
- Für die erste Verlängerung einer Veränderungssperre um ein Jahr stellt der § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB keine gesteigerten Anforderungen. Aus welchen Gründen es zu einer Verzögerung im Verfahren der Bauleitplanung kommt, ist daher für die Zulässigkeit dieser Verlängerung der Veränderungssperre grundsätzlich unerheblich. Das enthebt die Gemeinde allerdings nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Veränderungssperre fortbestehen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2019:0523.2C44.18.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 18.04.20192 A 2/18
Stellt die Bauaufsichtsbehörde respektive die insoweit mit Blick auf § 79 Abs 1 Nr 1 VwGO maßgebliche Widerspruchsbehörde über den Verweis auf das die sogenannten „formelle Illegalität“ einer Nutzung kennzeichnende Nichtvorliegen einer erforderlichen Genehmigung hinaus bei Erlass einer Nutzungsuntersagung im Sinne des § 82 Abs 2 LBO 2015 tragend auf materielle baurechtliche Gesichtspunkte, also eine fehlende (nachträgliche) Genehmigungsfähigkeit der Nutzung, ab, so erweitert das die anschließende gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung auf die Frage des Vorliegens dieser von der Behörde angenommenen inhaltlichen Rechtsverstöße durch die Nutzung.
weitere Leitsätze (2)
- Der § 14 Abs 1 BauNVO ermöglicht eine Kleintierhaltung als Annex zum Wohnen, dem auch das allgemeine Wohngebiet vom Gebietscharakter her vorwiegend dient (§ 4 Abs 1 BauNVO), nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nach Art und Anzahl der Tiere nicht sprengt. Eine dieses Ausmaß überschreitende Tierhaltung in ausgewiesenen oder faktisch reinen oder allgemeinen Wohngebieten ist unzulässig und löst auch nachbarliche Ansprüche auf Gebietserhaltung unabhängig von Fragen der Zumutbarkeit oder der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme aus.
- Nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass objektive, durch tatsächliche Feststellungen belegte Anhaltspunkte für eine das Maß des Zulässigen insoweit überschreitende Tierhaltung der Bauaufsichtsbehörde ausreichend Anlass bieten, dagegen einzuschreiten. Dem Einwand des Pflichtigen, die Tiere – im konkreten Fall bis zu 10 Hunde eines „Huskyrudels" – hielten sich auf seinem Grundstück lediglich „zu Besuch“ auf, kommt demgegenüber keine Bedeutung zu.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2019:0418.2A2.18.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 03.04.20192 A 22/19
Begrifflich und in der architekturgeschichtlichen Herleitung ist eine Fassade die "Schauseite", meist die Hauptansichtsseite, eines Gebäudes zur Straße hin. Auch wenn man die übrigen der Außenhülle eines Gebäudes zuzuordnenden freistehenden und damit "sichtbaren" (von lateinisch facies/Angesicht oder Gesicht) Außenwände eines Gebäudes unter diesen Begriff fasst, ist jedenfalls ein Geländer an einer Bahnbrücke, an dem eine Werbeanlage angebracht werden soll, begrifflich keine "Fassade" in diesem Sinne.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2019:0403.2A22.19.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 13.02.20192 B 251/18
LBO: § 72
Streitgegenstand in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Baugenehmigung ist nicht der materielle Abwehranspruch Rechtsschutz suchenden Dritten, sondern dessen vorläufiges Sicherungsbedürfnis bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist auch bei sich gegen eine Baugenehmigung wendenden Standortgemeinden nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf ihre Rechtsposition ergibt.
weitere Leitsätze (4)
- Die Gemeinde hat insoweit jedoch bei rechtzeitiger Versagung des Einvernehmens im Genehmigungsverfahren (§ 36 BauGB) generell einen Anspruch darauf, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde keine nach den Anforderungen der §§ 29 ff. BauGB nicht genehmigungsfähigen Bauvorhaben zulässt. Die Anordnung des Suspensiveffekts des gemeindlichen Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist indes auch mit Blick auf die gemeindliche Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) nicht schon geboten, wenn dessen Erfolgsaussichten in der Hauptsache nach den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens, speziell wegen des Erfordernisses einer Beweisaufnahme, als offen einzustufen sind.
- Der Begriff der Ortsgebundenheit des Gewerbes, hier die Einrichtung von Schüttgutboxen zur Lagerung und zum Verkauf von Baustoffen durch den Betreiber einer Sand- und Kiesgrube auf deren Betriebsgrundstück, im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB erfordert, dass dieses aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und Besonderheiten auf den entsprechenden Außenbereichsstandort angewiesen ist.
- Dass der Bundesgesetzgeber mit dem § 35 BauGB den Außenbereich generell vor einer nicht nach den Bestimmungen über die Privilegierung (§ 35 Abs. 1 BauGB) oder nach den an den Gedanken baulichen Bestandsschutzes anknüpfenden Vorschriften in § 35 Abs. 4 BauGB für partiell begünstigten Vorhaben zulässigen Bebauung bewahren will, hat zur Folge, dass in aller Regel auch angesichts eines insoweit zu fordernden nur geringen Grades an Wahrscheinlichkeit die Beeinträchtigung eines der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange festgestellt werden muss, so dass ein Genehmigungsanspruch für sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB in aller Regel ausscheidet. Allerdings zeigt die Existenz des § 35 Abs. 2 BauGB, dass der Gesetzgeber nicht davon ausgeht, dass ein sogenanntes „sonstiges“ Vorhaben ganz generell im Außenbereich nie genehmigungsfähig ist. Deswegen genügt eine rein „abstrakte“ Feststellung einer solchen Beeinträchtigung, etwa ein bloßer Verweis auf die Außenbereichsfunktion oder die Freihalteabsicht als solche den gesetzlichen Vorgaben in § 35 Abs. 2 BauGB nicht. Vielmehr ist die Beeinträchtigung eines bestimmten Belangs im Einzelfall konkret zu belegen.
- Wie die Verwendung des Begriffs des „Widerspruchs“ gegen die Darstellungen im Flächennutzungsplan in dem § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB (1976) deutlich macht, ist insoweit erforderlich, dass der jeweiligen Darstellung eine positive Aussage der plangebenden Gemeinde im Sinne einer Konkretisierung ihrer Vorstellungen von einer künftigen geordneten städtebaulichen Entwicklung entnommen werden kann. Allein die allgemeine Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ ist regelmäßig nicht, vielmehr nur unter besonderen Voraussetzungen als konkrete standortbezogene Aussage des Flächennutzungsplans mit dem Gewicht eines öffentlichen Belangs anzusehen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 09.01.20192 B 289/18
Für die gegen eine unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Baugenehmigung (§ 72 Abs 3 S 1 LBO 2015 eröffneten Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Gemeinden im Streit um die Rechtmäßigkeit dieser Ersetzung gelten bezogen auf den vorläufigen Rechtsschutz dieselben Grundsätze wie für den baurechtlichen Nachbarstreit. „Dritter“ im Verständnis des § 212a Abs 1 BauGB ist insoweit auch eine Standortgemeinde.
weitere Leitsätze (9)
- Nach dem das klarstellenden § 72 Abs 4 LBO 2015 entfällt die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die nach §§ 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO, 212a Abs 1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.
- Für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (§§ 80 Abs 2 S 1 Nr 3 VwGO, 212a Abs 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position der Gemeinde ergibt. Der Unterschied zur Anfechtung durch private Nachbarn liegt im materiellen Prüfungsrahmen, also bei den Anforderungen an das Vorhaben, die durch eine Gemeinde reklamiert werden können. Diese sind auf das Bauplanungsrecht reduziert (§ 36 Abs 2 S 1 BauGB). Die Gemeinde hat insoweit aber generell einen Anspruch, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde keine nach den Anforderungen der §§ 29 ff. BauGB nicht genehmigungsfähigen Bauvorhaben zulässt.
- Die Anordnung des Suspensiveffekts des gemeindlichen Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist indes auch mit Blick auf die Planungshoheit nicht schon dann geboten, wenn dessen Erfolgsaussicht in der Hauptsache nach den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens, speziell aufgrund des Erfordernisses einer Beweisaufnahme, als offen einzustufen ist (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.3.2011 – 2 B 100/11 –, BRS 78 Nr 164 <Mehrfamilienhaus> und vom 13.7.2011 – 2 B 231/11 –, BauR 2012, 612 <Fachmarktzentrum>).
- Das für sonstige Vorhaben im Außenbereich dem § 35 Abs 2 BauGB zu entnehmende Erfordernis der gesicherten Erschließung gilt grundsätzlich auch für die nach § 35 Abs 4 S 1 Nr 1 BauGB aus Bestandsschutzgründen begünstigt zulässigen Außenbereichsvorhaben. Erfasst werden dabei begrifflich neben der wegemäßigen Erschließung auch die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung.
- Die Anforderungen hängen, was die wegemäßige Erschließung angeht, auch insoweit maßgeblich davon ab, welchen Zu- und Abgangsverkehr das jeweilige konkrete Vorhaben auslöst (hier für die Einrichtung einer privaten Wohnung in einem ehemaligen Forsthaus).
- Der Begriff der gesicherten Erschließung in den §§ 30 bis 35 BauGB ist ein bundesrechtlicher Begriff, der nicht durch Landesrecht konkretisiert wird.
- Aus bundesrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, eine „gesicherte“ Zufahrt nicht nur anzunehmen, wenn die Zufahrt zum öffentlichen Straßennetz öffentlich-rechtlich, also durch Baulast, gesichert ist, sondern beispielsweise auch dann, wenn sie dinglich, etwa durch Eintragung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit, gewährleistet ist.
- Für eine dem Hauptsacheverfahren entsprechende Sachverhaltsermittlung durch eine Beweisaufnahme, etwa im Wege einer Ortsbesichtigung zur weiteren Ermittlung und Aufklärung des Sachverhalts, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich kein Raum. Ein aus dem verfassungsrechtlichen Effektivitätsgebot des Art 19 Abs 4 GG ableitbares Erfordernis der verfahrensmäßigen „Vorwegnahme“ des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung, besteht insoweit in aller Regel nicht.
- Die Einhaltung über das Planungsrecht hinausgehender bauordnungsrechtlicher Anforderungen, etwa an die Abwasserbeseitigung (§ 42 Abs 3 LBO 2015), gehört nicht zu den nach § 36 Abs 2 S 1 BauGB von der Gemeinde zu beurteilenden bodenrechtlichen Anforderungen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 04.01.20192 B 344/18
Bei Nachbarrechtsbehelfsverfahren nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO betreffend die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen gegen eine Baugenehmigung setzt der Erfolg eines solchen Aussetzungsbegehrens über eine Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit, die für sich genommen keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung den Vorrang einzuräumen, hinaus das (voraussichtliche) Vorliegen einer für den Erfolg jedes Nachbarrechtsbehelfs notwendigen Verletzung einer auch dem Schutz des jeweiligen Rechtsbehelfsführers dienenden Vorschrift des materiellen öffentlichen Rechts voraus.
weitere Leitsätze (6)
- Im Anwendungsbereich des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 64 LBO 2015 kann sich eine Rechtsverletzung durch die Genehmigungsentscheidung nur aus der Nichtbeachtung materiell-rechtlicher Bestimmungen - generell nicht aus Verfahrensvorschriften - ergeben, die nach dem § 64 Abs. 2 LBO 2015 zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehören.
- Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt insoweit nur in Betracht, wenn die notwendig "überschlägige" Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.
- Festsetzungen nach § 23 BauNVO über die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Ausweisung von Baugrenzen und Baulinien sind ebenso wie Festsetzungen über das zugelassene Maß baulicher Nutzung in Bebauungsplänen (§§ 16 ff. BauNVO) wegen eines insoweit regelmäßig nicht feststellbaren Austauschverhältnisses unter den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet und wegen ihrer in der Regel allein städtebaulichen Zielrichtung nur ausnahmsweise nachbarschützend, wenn sich im konkreten Fall ein dahingehender Regelungswille der plangebenden Gemeinde feststellen lässt (hier verneint).
- Die über die entsprechenden Festsetzungen (§ 1 Abs. 3 BauNVO) die Baugebietsvorschriften für Wohngebiete in den §§ 3, 4 BauNVO (1962) ergänzende Vorschrift des § 12 Abs. 2 BauNVO (1962), wonach auch mit Wirkung für den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch die Zulässigkeit von Garagen in diesen Gebieten auf den "durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf" beschränkt wird, ist nicht grundstücksbezogen, sondern in Anlehnung an die frühere Rechtsprechung zur ehemaligen Reichsgaragenordnung (RGaO) stets gebietsbezogen zu interpretieren und lässt von daher in dem Rahmen auch eine Überlassung der Garage an Dritte zu. Die räumliche Umgrenzung des im jeweiligen Fall für die Beurteilung maßgeblichen "Gebiets" ist eine Frage des Einzelfalls.
- Nach der Rechtsprechung des Senats sind durch die Nutzung von Stellplätzen und Garagen hervorgerufene Immissionen auch in ruhigen Wohngebieten von den Bewohnern zu tolerieren und begründen - vorbehaltlich besonderer Verhältnisse im Einzelfall - keine nachbarlichen Abwehransprüche. In Fällen, in denen ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude Genehmigungsgegenstand sind, sind die Beeinträchtigungen aufgrund des dabei zu erwartenden Zuund Abgangsverkehrs von Nachbarn auch in reinen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, weil die durch die Benutzung in diesen Fällen verursachten Beeinträchtigungen auch in Wohngebieten zu den von der Nachbarschaft in aller Regel nicht abwehrbaren "Alltagserscheinungen" gehören.
- Bei einer Bedarfsdeckung im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO dienenden Stellplätzen ist daher im Regelfall auch von einer Nachbarverträglichkeit der durch die Stellplatznutzung verursachten Immissionen auszugehen.
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 19.12.20185 L 1318/18
Zu einem Einzelfall der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Nutzungsuntersagung für ein Internetcafé (Surf-Center).
weitere Leitsätze (1)
- Ein Internetcafé ist nicht von vornherein als Spielhalle und damit als Vergnügungsstätte zu bewerten. Anders liegt es jedoch, wenn die Gesamtumstände darauf schließen lassen, dass die Betriebsräume hauptsächlich dem Spielzweck gewidmet sind und die anderweitige Nutzung der Internet-Terminals dahinter zurücktritt. Insbesondere wenn sich herausstellt, dass die Computer tatsächlich in der Hauptsache zum Spielen genutzt werden und der Betreiber diese Nutzung nicht unterbindet, steht das Spielangebot im Vordergrund (Anschluss an VG München, Urteil vom 19.11.2009 - M 11 K 07.1761 -, juris, Rz. 25, m.w.N.).
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 12.12.20185 K 970/18, (5 K 80/16)
LBO: § 60 § 61 § 63 § 64 § 73 § 77 § 85
Der Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften sowie Betrieben des Beherbergungsgewerbes mit Geldspielgeräten in Bebauungsplänen gemäß § 9 Abs. 2a BauGB ist zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zulässig.
weitere Leitsätze (2)
- Im Hinblick auf die Grenznähe zu Frankreich besteht die Gefahr, dass Schank- oder Speisewirtschaften mit Geldspielgeräten, die zwar nicht zu den Vergnügungsstätten, sondern allgemein zu Schank- oder Speisewirtschaften zu zählen sind, seriöse Einzelhandelsgeschäfte und seriöse Dienstleistungsbetriebe verdrängen und ein Publikum anziehen, welches dort seinem Spieltrieb nachgeht, und damit die Gefahr eines unmittelbaren und mittelbaren Attraktivitätsverlustes und einer Minderung der Leistungsfähigkeit des Hauptgeschäftsbereichs. Ein Ausschluss muss nicht deshalb unterbleiben, weil er für einzelne öffentliche oder private Belange nachteilige Folgen mit sich bringt.
- Eine Stellplatzsatzung, die regelt, dass zusätzlich je Geldspielgerät zwei Parkplätze nachgewiesen werden müssen, ist wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig.
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 12.12.20185 K 104/18
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung einer Werbeanlage an einer Bahnbrücke beurteilt sich nach § 34 BauGB.
weitere Leitsätze (2)
- Eine örtliche Bauvorschrift, die Werbeanlagen in einem Gewerbegebiet nur an der Stätte der Leistung zulässt, ist unwirksam.
- Eine statische Werbeanlage an einer Bahnbrücke gefährdet nur in krassen Ausnahmefällen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2018:1212.5K104.18.00
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 28.11.20185 K 1500/16
Ein Bebauungsplan von 1979, der auf einem im Privateigentum Dritter stehenden Grundstück den Bau einer neuen Ortsumgehung vorsieht, wird zumindest dann teilweise funktionslos, wenn die für die Planung der Ortsumgehung zuständige Behörde eine alternative Straßenführung vorsieht und die ursprüngliche Planung zur Ortsumgehung nicht mehr verwirklichen wird.
weitere Leitsätze (1)
- Der Genehmigung eines Verkaufspavillons für Kfz-Nummernschilder in unmittelbarer Nähe zur Zulassungsbehörde steht nicht entgegen, wenn auf dem Vorhabengrundstück keine Parkplätze vorgehalten werden.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2018:1128.5K1500.16.00
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 15.11.20185 L 1182/18
Zu einem Einzelfall der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Genehmigung einer Grenzgarage mit sog. Hobbybereich, Bad und Wohnhaus in einem faktischen Wohngebiet
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 12.11.20185 L 411/18
LBO: § 13
Bei der Bewältigung des Konflikts durch den Betrieb unverträglich naher Windenergieanlagen ist von der Behörde im Genehmigungsverfahren eine fehlerfreie Ermessensentscheidung darüber gefordert, in welcher Reihenfolge sie die Anträge entscheidet. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangen dabei eine sachgerechte Auswahl bzw. Reihung unter den Genehmigungsanträgen.
weitere Leitsätze (4)
- Der Gesichtspunkt der Priorität konkurrierender Anträge erweist sich auch bei der Konfliktbewältigung durch den Betrieb unverträglich naher Windenergieanlagen grundsätzlich als sachgerechtes Kriterium.
- Zu den Auswirkungen eines Anlagenaustauschs nach Abschluss des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
- Zur Standsicherheitsgefährdung durch benachbarte Windenergieanlagen.
- Zur Antragsbefugnis im Rahmen eines Eilverfahrens bei teilweisem Betreiberwechsels.
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 12.11.20182 A 815/17
Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO meint immer die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung, so dass die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist.
weitere Leitsätze (7)
- Nach den im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben können Nachbarn neben einer allgemein in Betracht kommenden Verwirkung der Befugnis zu Erhebung förmlicher Rechtsbehelfe gegen baurechtliche Zulassungsentscheidungen gegebenenfalls auch materielle Abwehrrechte gegen nicht genehmigte bauliche Anlagen, auch gegen sogenannte "Schwarzbauten", verwirken.
- Nachbarliche Abwehransprüche gegen Bauvorhaben können sich nicht aus den Verfahrensvorschriften der §§ 60 ff. LBO 2015 ergeben, sondern nur aus Vorschriften, die materielle Anforderungen an das konkrete Vorhaben enthalten und die nachbarschützend sind.
- Von einem Nachbarn ist zu verlangen, durch zumutbares aktives Handeln dazu beizutragen, wirtschaftlichen Schaden vom Bauherrn abzuwenden oder diesen möglichst gering zu halten. Grundsätzlich gehört dazu, dass der Nachbar nach Erkennen einer Beeinträchtigung seiner Rechte durch Baumaßnahmen seine Einwendungen "ungesäumt" gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde geltend macht.
- Neben dem Zeitmoment einer Untätigkeit des Nachbarn setzt die Annahme einer Verwirkung "besondere Umstände", das heißt eine Vertrauensgrundlage, wonach der Bauherr anknüpfend an das Verhalten des Nachbarn darauf vertrauen konnte, dass dieser Abwehransprüche nicht mehr geltend machen werde sowie die Bildung eines solchen Vertrauens (Vertrauenstatbestand) und schließlich eine Betätigung dieses Vertrauens voraus (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 16.5.1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218).
- Ob die insoweit von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Verwirkung von sich aus dem materiellen Baurecht des Bundes, vor allem aus dem Baugesetzbuch, ergebenden nachbarlichen Abwehransprüche gegen Bauvorhaben entwickelten strengen Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Kausalitätskriteriums zwischen einem Untätigbleiben des Nachbarn und einer darauf aufbauenden Vertrauensbetätigung durch den Bauherrn auf die Verwirkung landesrechtlicher Abwehrrechte, insbesondere des Abstandsflächenrechts, vollumfänglich zu übertragen sind, ist in der Rechtsprechung des Senats nicht abschließend geklärt.
- Die Rüge einer angeblich unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht kann nicht dazu dienen, von einem die Zulassung der Berufung begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen, wobei bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in vorbereitenden Schriftsätzen insoweit nicht ausreichend sind. Das Verwaltungsgericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund des Beteiligtenvorbringens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für aufgeklärt hält und von einer - gegebenenfalls weiteren - Beweiserhebung absieht.
- Der sich gegen ein Bauvorhaben wendende Nachbar muss sich mit Blick auf die an die Eigentümerstellung geknüpfte Grundstücksbezogenheit der Rechtsposition Verhalten eines Rechtsvorgängers wie eigenes zurechnen lassen. Die öffentlich-rechtlichen Abwehrbefugnisse von Nachbarn gegenüber Bauvorhaben sind in ihrem Bestand unabhängig von der Person des jeweiligen Eigentümers, so dass auch ein nach Verlust der Befugnis zur Geltendmachung erfolgter Eigentümerwechsel derartige Rechte nicht wieder "aufleben" lässt.
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 12.11.20182 A 556/17
LBO: § 47
Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt aufgrund des Beteiligtenvorbringens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge für aufgeklärt hält und von einer - gegebenenfalls weiteren - Beweiserhebung absieht. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen. Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in den die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend.
weitere Leitsätze (12)
- Im Hinblick darauf, dass die Frage des Vorliegens einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) in aller Regel nur anhand der konkreten örtlichen Gegebenheiten und der baulichen Verhältnisse in der maßgeblichen Umgebung und damit einzelfallbezogen beantwortet werden kann, gilt für die Geltendmachung einer Nachbarrechtsverletzung unter diesem Gesichtspunkt im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens grundsätzlich, dass allein der Umstand, dass die Frage des Vorliegens einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots regelmäßig die Verschaffung eines Eindrucks der Örtlichkeit voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, nicht bereits die Annahme rechtfertigt, eine diese nach Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu beantwortenden Wertungsfragen betreffende Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterliege schon von daher im Ergebnis "ernstlichen Zweifeln" hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
- Beruht ein im Berufungszulassungsverfahren angegriffenes Urteil des Verwaltungsgerichts auf mehreren selbständig tragenden Gründen (Mehrfachbegründung), ist für die Zulassung der Berufung nur dann Raum, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und auch vorliegt.
- Hat sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck von der streitigen Anlage verschafft und anschließend eine an den Maßstäben der Rechtsprechung gemessen nachvollziehbare Bewertung der dabei aufgeworfenen Zumutbarkeitsfragen vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur geboten, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses begründen können. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall demgegenüber im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, bildet nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine sich in einem Zulassungsverfahren nach den §§ 124, 124a VwGO stellende Frage.
- Der Bauherr beziehungsweise die Bauherrin sind nach den bauverfahrensrechtlichen Vorgaben der Bauvorlagenverordnung gehalten, mit dem Bauantrag alle erforderlichen Beurteilungsgrundlagen hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit ihres Bauvorhabens vorzulegen.
- Im Rahmen der im Baugenehmigungsverfahren sicher zu stellenden baunachbarrechtlichen Beurteilung der Zumutbarkeit (immissionsschutzrechtlich) nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen im Sinne des § 22 BImSchG lässt sich eine störende und der Nachbarschaft nach den konkreten Verhältnissen nicht zumutbare gewerbliche Nutzung nicht "auf dem Papier" durch Auflagen in eine nicht störende Nutzung "verwandeln", die dann von den Nachbarn hingenommen werden müsste.
- Bei dem § 47 Abs. 5 Satz 1 LBO 2015 handelt es sich um inhaltlich mit denen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots identische Zulässigkeitsanforderungen für Stellplätze, wobei lediglich allein das Verbot der Herstellung "überlanger Zufahrten" im Verständnis des § 47 Abs. 5 Satz 2 LBO 2015 für sich genommen keinen Nachbarschutz vermittelt.
- Der Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Siedlung, und die dort enthaltenen Zielvorgaben für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe richten sich über das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB nur an die Träger der Bauleitplanung.
- Eine Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führt nur dann zur Berufungszulassung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtvorschrift von einem ebensolchen Rechtssatz abweicht, den eines der in der Vorschrift genannten Gerichte aufgestellt hat. Eine lediglich fehlerhafte Rechtsanwendung begründet indessen keine Divergenz; nicht jeder Rechtsverstoß in der Form einer unzutreffenden Auslegung oder Anwendung von Rechtsgrundsätzen gefährdet die insoweit maßgebliche Einheit der Rechtsprechung.
- Auch mit Blick auf die Amtsermittlungspflicht nach § 86 VwGO ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts, einem Gewerbebetrieb durch Einholung ergänzender Gutachten zu einer nachbarrechtskonformen Planung oder Umgestaltung seines Betriebs zu verhelfen.
- Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende "Überraschungsentscheidung" liegt nur vor, wenn das Gericht auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte.
- Das verfassungsrechtlich verankerte Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dem wird regelmäßig genügt, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für seine Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot kann in dem Zusammenhang erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Ob die grundsätzlich dem Verwaltungsgericht obliegende rechtliche Würdigung des Sachvortrags eines Beteiligten im Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, betrifft allein das materielle Recht.
- Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 24.09.20182 B 211/18
Zur Annahme einer konkreten Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 3 LBO ist eine fachkundige Feststellung erforderlich, dass nach den örtlichen Gegebenheiten der Eintritt eines erheblichen Schadens nicht ganz unwahrscheinlich ist. Diese muss Grundlage der Ermessensentscheidung der Behörde sein. An die Gefahr- und Wahrscheinlichkeitsbeurteilung im Zusammenhang mit brandschutzrechtlichen Anforderungen sind keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen, weil mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss und ein Gebäudebrand regelmäßig mit erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Personen einhergeht.
weitere Leitsätze (2)
- Dem Wortlaut des § 33 Abs. 3 Satz 2 LBO zufolge genügen durch konkrete Tatsachen nachvollziehbar begründete erhebliche "Bedenken" für das Erfordernis eines zweiten baulichen Rettungsweges. Eine Gewissheit, dass Probleme bei der Personenrettung über die Geräte der Feuerwehr im konkreten Fall auftreten, ist nicht Voraussetzung dieser Bestimmung. Da mit dem zweiten Rettungsweg eine zuverlässig funktionierende zweite Rettungsmöglichkeit eröffnet werden soll, ist diese Voraussetzung nur dann erfüllt, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls tatsächlich auch eine effiziente und zeitnahe Rettung mit dem entsprechenden Rettungsgerät zu erwarten ist.
- Speziell im Bereich der bei Nichtbeachtung mit ganz erheblichen Gefahren für Menschen verbundenen Brandschutzanforderungen gilt auch hinsichtlich der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nachträglicher Anforderungen eine gegenüber anderen Bereichen deutlich geringere Toleranzschwelle für eine "kostengünstige" Beibehaltung des Status quo.
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VG Saarland3. KammerBeschluss vom 19.09.20183 L 769/18
LBO: § 74
Ohne amtlichen Leitsatz; maßgeblich ist der Volltext bei der Fundstelle.
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 28.08.20182 A 158/18
Das Außerkrafttreten bauleitplanerischer Festsetzungen in gemeindlichen Bebauungsplänen wegen Funktionslosigkeit kann unter dem Aspekt normativer Rechtssicherheit nur in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen ernsthaft in Betracht gezogen werden, wenn zum einen die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn zum anderen diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdient.
weitere Leitsätze (7)
- Entscheidend ist unter dem erstgenannten Aspekt, ob die Festsetzung überhaupt noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Plans einen sinnvollen Beitrag zu leisten.
- Allein der Umstand, dass die plangebende Gemeinde unter dem Eindruck der faktischen Verhältnisse in einem Baugebiet zwischenzeitlich von der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden städtebaulichen Konzeption abweichende planerische Vorstellungen entwickelt hat, ist für die Beurteilung des Funktionsloswerdens einer planerischen Festsetzung ohne Belang, solange die Planungsträgerin diesen Vorstellungen nicht im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans rechtlich verbindlich Ausdruck verleiht.
- Der Erfolg jedes Nachbarrechtsbehelfs gegen eine baurechtliche Zulassungsentscheidung, hier die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, setzt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Verletzung des jeweiligen Rechtsbehelfsführers in eigenen Rechten, das heißt einen Verstoß gegen eine bei der konkreten bauaufsichtlichen Zulassungsentscheidung zu beurteilende, zumindest auch seinem Schutz dienende Vorschrift des materiellen Rechts voraus.
- Die Festsetzungen nach § 23 BauNVO über die überbaubaren Grundstücksflächen durch die Ausweisung von Baugrenzen und Baulinien in Bebauungsplänen sind ebenso wie Festsetzungen über das zugelassene Maß baulicher Nutzung in Bebauungsplänen (§§ 16 ff. BauNVO) wegen eines insoweit regelmäßig nicht feststellbaren Austauschverhältnisses unter den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet nur dann nachbarschützend, wenn sich im konkreten Fall ein dahingehender Regelungswille der plangebenden Gemeinde feststellen lässt.
- Der Wille zur nachbarschützenden Ausgestaltung der jeweiligen Festsetzung muss dabei nicht zwingend im Textteil des Plans oder in der Begründung verlautbart sein; er kann sich vielmehr im Einzelfall auch aus der Planzeichnung und aus den jeweiligen örtlichen Verhältnissen im Wege einer Interpretation ermitteln lassen.
- Bei der Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung liegt eine Verletzung der von der Festsetzung begünstigten Nachbarn in eigenen Rechten vor, wenn die objektiven Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht beachtet worden sind.
- Ist der Wegfall nachbarschützender bauplanerischer Vorgaben wegen einer „Funktionslosigkeit“ infolge Nichtbeachtung darauf zurückzuführen, dass diese Festsetzungen von der Gemeinde, anderen Bauherrinnen und Bauherren und gegebenenfalls auch von der Bauaufsichtsbehörde über Jahre hinweg ignoriert wurden, so ist bei der Zumutbarkeitsbetrachtung im Rahmen des im Gebot des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verorteten Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme den Interessen des Nachbarn, der jedenfalls sein Gebäude im Grundsatz plankonform im Vertrauen auf die Festsetzungen ausgeführt hat, gegenüber dem „Normalfall“ verstärkt und mit Gewicht Rechnung zu tragen.
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 13.08.20182 B 179/18
In der Zulassung der Hausformen "Doppelhäuser" und Hausgruppen bei der offenen Bauweise durch § 22 Abs 2 S 1 BauNVO liegt eine Modifikation, die das Grenzabstandsgebot überwindet. Liegt ein Doppelhaus oder eine Hausgruppe vor, so steht den Nachbarn auch bei Errichtung eines Anbaus kein abstandsflächenrechtliches Abwehrrecht mehr zu.
weitere Leitsätze (3)
- Den rechtlichen Ansatzpunkt für Nachbarschutz bei Doppelhäusern und Hausgruppen im in offener Bauweise bebauten, unbeplantem Innenbereich bildet das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme.
- Hinsichtlich der Anforderungen an die Einheitlichkeit, d.h. die wechselseitige Verträglichkeit, gelten bei Hausgruppen dieselben Maßstäbe wie bei der "Doppelhaus-Rechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts.
- Einzelfall, in dem von der wechselseitigen Verträglichkeit der zu einer Hausgruppe gehörenden Gebäude auszugehen ist, weil der geplante Anbau spiegelbildlich zu einem bereits vorhandenen Anbau errichtet werden soll.
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 03.08.20185 L 808/18
LBO: § 64
In einem Gebiet, für das der Bebauungsplan die Festsetzung "Reines Wohngebiet ohne Ausnahmen" trifft, ist eine Ferienwohnung nach der Art baulichen Nutzung unzulässig, weil es sich dabei nicht um eine Wohnen i. S. des § 3 Abs. 1 BauNVO handelt.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2018:0803.5L808.18.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 02.08.20182 B 170/18
Dass die Bauaufsichtsbehörde in einem positiven Bauvorbescheid zur "bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit" der Einrichtung eines im Außenbereich privilegierten Gartenbaubetriebs nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB die "weitere Zulässigkeitsvoraussetzung" des § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB ausgeklammert und einschließlich des sich aus dem Satz 3 der Bestimmung ergebenden Sicherungserfordernisses damit in das spätere Baugenehmigungsverfahren verschiebt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die regelmäßig durch Baulasteintragung vor Erteilung der Baugenehmigung zu gewährleistende Verpflichtungserklärung zum Rückbau nach dauerhafter Aufgabe der privilegierten Nutzung begründet im Rahmen der materiell-rechtlichen Beurteilung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ein gewichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit der Realisierungsabsichten des Bauherrn.
weitere Leitsätze (4)
- Da dem Widerspruch eines Dritten, regelmäßig privater Nachbarinnen oder Nachbarn hier einer Gemeinde, gegen den Bauvorbescheid nach § 76 LBO 2015 nach der Grundregel des § 80 Abs. 1 VwGO Suspensiveffekt zukommt, weil dieser keine "bauaufsichtliche Zulassung" des Bauvorhabens im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB beinhaltet, ist ein von dem Dritten gestellter Aussetzungsantrag nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nicht statthaft. Seine Rechte sind deswegen gewahrt, weil ein rechtzeitig angefochtener und daher im Verhältnis zu ihm nicht bestandskräftiger Vorbescheid, der bezogen auf die im Aussetzungsstreit im Zentrum der Betrachtung stehende (vorläufige) Realisierbarkeit des Vorhabens keinen "vollziehbaren" Inhalt aufweist, den Dritten nicht hindert, eine Nichteinhaltung der im Sinne des § 76 LBO 2015 vom Bauherrn oder der Bauherrin "vorab" zur Beurteilung der Bauaufsichtsbehörde gestellten rechtlichen Anforderungen, soweit sie nachbarrechtlich relevant sind, später gegenüber der die Baumöglichkeit eröffnenden Baugenehmigung einzuwenden.
- Die Baugenehmigungsbehörde ist durch die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs eines Dritten gegen den Bauvorbescheid nicht gehindert, dem Bauherrn eine erforderliche Baugenehmigung für das Vorhaben zu erteilen.
- Entscheidend für die bei der Regelung über die sofortige Vollziehbarkeit beziehungsweise deren Aussetzung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und in dem Zusammenhang die Auslegung des Begriffs der "Zulassung" (§ 212a Abs. 1 BauGB) ist, dass auf der Grundlage allein des Vorbescheids aus Sicht des Rechtbehelfsführers keine rechtlichen oder - durch die Bauausführung - tatsächlichen "Fakten" vor der abschließenden Klärung im Hauptsachverfahren geschaffen werden (können).
- Handelt es sich bei dem Drittanfechtenden um eine Gemeinde, deren nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen von der Bauaufsichtsbehörde bei Erlass des Vorbescheids ersetzt wurde (§§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 72 LBO), gilt das entsprechend. Die Gemeinde hat generell einen Anspruch gegen die genehmigende Bauaufsichtsbehörde, dass diese keine nach den Anforderungen der §§ 29 ff. BauGB nicht genehmigungsfähigen Bauvorhaben zulässt und kann diesen Anspruch gegebenenfalls bei rechtzeitiger Versagung ihres Einvernehmens auch mit Erfolg geltend machen.
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 31.07.20185 L 2652/16
Anfechtung der Baugenehmigung durch eine Gemeinde.
weitere Leitsätze (1)
- Erfolgreiche Anfechtung der Baugenehmigung für die Errichtung von Schüttgutboxen für Baustoffe in einer Kiesgrube im Außenbereich durch eine Gemeinde.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2018:0731.5L2652.16.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 18.06.20182 B 104/18
LBO: § 72
Dem Einvernehmenserfordernis (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) kommt eine eigenständige, von Fragen des materiellen Rechts unabhängige Bedeutung zu.
weitere Leitsätze (3)
- Allein die vergleichsweise geringfügige Verringerung der Nutzfläche einer Spielhalle bedingt nicht notwendig die erneute Herbeiführung des gemeindlichen Einvernehmens.
- Bei der Beurteilung der Frage, welche Art der Beteiligung vorliegt, kommt es auf den Empfängerhorizont der Gemeinde an.
- Einzelfall, in dem die Beteiligungsrechte der Gemeinde nicht verletzt wurden.
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 13.06.20185 L 571/18
Ohne amtlichen Leitsatz; maßgeblich ist der Volltext bei der Fundstelle.
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 11.05.20182 A 850/17
Bei der Beantwortung der nach § 12 Abs 4 LBO 2015 aufgeworfenen Frage, ob sich eine - nicht an der Stätte der Leitung angebrachte - Werbeanlage, hier in Form einer Bemalung auf einer Giebelwand, in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet befindet, ist auf die Kategorisierung der §§ 3 und 4 BauNVO 1990 abzustellen und die das betroffene Grundstück prägende Bebauung in der näheren Umgebung im Verständnis des § 34 Abs 1 S 1 BauGB zu bewerten.
weitere Leitsätze (2)
- Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs 1 Nr 1 und 2 LBO 2004/2015 aufdrängende Frage, ob eine allgemeine kategorisierende, ebenfalls lediglich auf "Gebiete" verweisende Regelung zur Gestaltung eines "Ortsbildes" (Nr 1) oder zu "ortsgestalterischen Gründen" (Nr 2) ohne einen konkreten Bezug zur Schutzwürdigkeit des jeweiligen Bereichs beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist, kann hier offen bleiben.
- Die Frage, ob bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung bei Erlass einer Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs 1 LBO) eine Verletzung des aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) herzuleitenden Willkürgebots vorlag, ist ebenfalls konkret umgebungsbezogen zu untersuchen und zu beantworten.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 24.04.20182 A 505/17
Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.
weitere Leitsätze (1)
- Kann die Behörde bei dringendem Handlungsbedarf sogar ohne vorausgehenden Verwaltungsakt im Wege des Verwaltungszwangs vorgehen, so muss es ihr - ebenso und erst recht - möglich sein, zu dem "Schnellverfahren" des § 18 Abs. 2 SVwVG überzugehen, wenn sich die Gefahrenlage nach Erlass einer Beseitigungsanordnung intensiviert oder wenn diese sich, z.B. aufgrund neu gewonnener Erkenntnisse, dringlicher als zunächst angenommen darstellt.
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 19.03.20182 A 851/17
Bei der Beantwortung der nach § 42 Abs 4 LBO 2015 aufgeworfenen Frage, ob sich eine - nicht an der Stätte der Leistung angebrachte - Werbeanlage, hier in Form einer Bemalung auf einer Giebelwand, in der nicht beplanten Ortslage in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet befindet, ist auf die Kategorisierung der §§ 3 und 4 BauNVO 1990 abzustellen und die das betroffene Grundstück prägende Bebauung in der näheren Umgebung im Verständnis des § 34 Abs 1 S 1 BauGB zu bewerten.
weitere Leitsätze (2)
- Die sich mit Blick auf die Ermächtigungsgrundlage in dem § 85 Abs 1 Nr 1 und 2 LBO 2004/2015 aufdrängende Frage, ob eine allgemeine kategorisierende, ebenfalls lediglich auf "Gebiete" verweisende Regelung zur Gestaltung eines "Ortsbildes" (Nr. 1) oder zu "ortsgestalterischen Gründen" (Nr. 2) ohne einen konkreten Bezug zur Schutzwürdigkeit des jeweiligen Bereichs beziehungsweise eine entsprechende Interpretation der erwähnten Ermächtigungsgrundlage, sei es unter dem formellen Aspekt normativer Bestimmtheit oder unter (materiellen) Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, mit höherrangigem Recht im Einklang zu bringen ist, kann hier offen bleiben.
- Die Frage ob bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung bei Erlass einer Beseitigungsanordnung (§ 82 Abs 1 LBO) eine Verletzung des aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art 3 Abs 1 GG) herzuleitenden Willkürverbots vorlag, ist ebenfalls konkret umgebungsbezogen zu untersuchen und zu beantworten.
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 27.02.20182 A 451/17
Zum Begriff der "Anlagen für kirchliche Zwecke" nach § 4 Abs 1 BauNVO 1977.
weitere Leitsätze (5)
- Bei einem Lagerplatz für Kirmesfahrgeschäfte handelt es sich um eine gemäß § 60 Abs 1 LBO grundsätzlich baugenehmigungsbedürftige bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs 1 S 3 Nr 2 LBO.
- Zur Auslegung von Festsetzungen in einem Bebauungsplan.
- Ein Konglomerat von Lastkraftwagen und Anhängern ist im Hinblick auf das städtebauliche Erscheinungsbild mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets grundsätzlich unvereinbar.
- Lagerplätze zählen nicht zu den nach § 4 Abs 3 Nr 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieben, jedenfalls wenn es an jeder funktionellen Zuordnung zur vorhandenen Bebauung fehlt.
- Zur Genehmigungsfreistellung nach § 63 Abs 1 S 1 Nr 2 LBO 2004.
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 01.02.20182 A 185/16
Einzelfall, in dem kein Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen eine Halle zur Lagerung von Heu und Stroh besteht.
weitere Leitsätze (5)
- Entspricht der Eigenart der Umgebung keinem der in der BauNVO genannten Baugebiete, ist Nachbarschutz nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zu gewähren.
- Die TA Lärm legt die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht grundsätzlich allgemein fest.
- Lässt sich die Eigenart der näheren Umgebung keinem der in der BauNVO genannten Baugebiete zuordnen, kommt es bei der Heranziehung der Immissionsrichtwerte in Nr. 6.1 der TA Lärm darauf an, welchem Baugebietstyp die vorhandene Bebauung am ehesten entspricht.
- Ist die vorhandene Bebauung am ehesten mit der eines Dorfgebiets vergleichbar, so sind die von einem landwirtschaftlichen Betrieb üblicherweise ausgehenden Emissionen (Tiergeräusche, Maschinenlärm, Gerüche, Lärm durch Ausladen von Heu- und Strohballen) gebietstypisch und in der Regel nicht als unzulässige Störung einer Wohnnutzung in der Nachbarschaft anzusehen.
- Ein landwirtschaftlicher Betrieb muss sich grundsätzlich auf eine wirtschaftlich bedingte Änderung der Futtermittelgewinnung und -lagerung einstellen und hierzu die Nutzung der zum Betrieb gehörenden Grundstücke ändern können.
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 17.01.20182 A 383/17
In aller Regel rechtfertigt bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für eine konkrete Nutzung baulicher Anlagen ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO 2015), weil der Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Ermächtigungsgrundlage insbesondere auch die Einhaltung des baurechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick hatte.
weitere Leitsätze (4)
- Die Bauaufsichtsbehörde ist, da es sich eine Ermessensentscheidung handelt, durch eine tragende Angabe materieller baurechtlicher Gesichtspunkte einer fehlenden nachträglichen Genehmigungsfähigkeit der Nutzung in der Lage, den Rahmen für eine anschließende gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung auf die Frage der "Richtigkeit" der angenommenen inhaltlichen Rechtswidrigkeit der Nutzung zu erweitern.
- Bei einer Auswechslung der Begründung für das Nutzungsverbot kommt es insoweit allein auf die von der Widerspruchsbehörde gegebene Begründung für das Einschreiten und den Erlass der Nutzungsuntersagung an.
- Allein aus der Anzeige des Bauherrn auf der Grundlage des bis Dezember 2012 geltenden § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO 2004 kann dieser weder einen "Vertrauenstatbestand", noch einen "Bestandsschutz" und oder gar eine den Erlass des Nutzungsverbots gegebenenfalls hindernde formelle Legalität der Anlage herleiten, wenn die Anlage erst nach der Streichung der genannten Vorschrift über die Verfahrensfreistellung solcher Anlagen, hier fast drei Jahre später, ausgeführt worden ist.
- Nach der Konzeption des Bauverfahrensrechts der §§ 60 ff. LBO 2015 ist es Sache des Bauherrn oder der Bauherrin, der oder die ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben ins Werk setzen möchte, die Genehmigung vor Errichtung und Nutzungsaufnahme einzuholen. Die Bauaufsichtsbehörde ist auch nicht verpflichtet, Baurechtsverstöße auf unbestimmte Zeit hinzunehmen und eine Anordnung auf der Grundlage des § 82 Abs. 3 LBO 2015 zu erlassen.
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 02.01.20182 B 820/17
Erforderlich für den Erfolg des Antrags des Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Baugenehmigung ist über eine Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit, die keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung den Vorrang einzuräumen (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168), hinaus das (voraussichtliche) Vorliegen einer für den Erfolg jedes Nachbarrechtsbehelfs notwendigen Verletzung einer auch dem Schutz des jeweiligen Rechtsbehelfsführers dienenden Vorschrift des öffentlichen Rechts (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
weitere Leitsätze (4)
- Im Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nach § 64 LBO 2015 kann sich eine solche Rechtsverletzung durch die Genehmigungsentscheidung nur aus einer Nichtbeachtung materieller öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ergeben, die nach der Vorgabe in dem § 64 Abs. 2 LBO 2015 zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehören.
- Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die in diesen Verfahren notwendig "überschlägige" Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.
- Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen in örtlichen Bauvorschriften, hier Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Dächer von Wohngebäuden, haben in aller Regel keinen Bezug zur Individualrechtssphäre betroffener Nachbarn und können deswegen auch im Falle ihrer Nichtbeachtung keine individuellen Abwehransprüche für diese begründen können.
- Die Genehmigung für einen Wohnhausneubau verstößt nicht deshalb gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot, weil mit ihm die Einsichtnahme in das benachbarte Grundstück und in Räumlichkeiten des benachbarten Wohnhauses möglich wird. Die Eigentümer von Grundstücken in innerörtlichen Lagen haben hingegen generell keinen Anspruch auf die Vermeidung der Schaffung solcher Einsichtsmöglichkeiten in ihr Grundstück.
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 22.12.20172 B 733/17
Kommt eine auf der Grundlage des getroffene § 57 Abs. 2 LBO in der Fassung vom 15.07.2015 bauaufsichtsbehördliche Anordnung, hier zur Schließung der Lüftungsöffnung einer Abzugsanlage, in ihren Wirkungen aus Sicht des Adressaten wegen erforderlicher baulichen Maßnahmen einer Beseitigungsanordnung im Sinne des § 82 Abs. 1 LBO in der Fassung vom 15.07.2015 nahe, so kann auch hierbei wegen des drohenden "Substanzverlustes" eine Vollziehung vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens und damit auch eine nach § 18 Abs. 1 SVwVG die Grundlage hierfür eröffnende Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) in aller Regel nicht gerechtfertigt werden.
weitere Leitsätze (2)
- Etwas anderes kann sich ausnahmsweise unter dem Aspekt einer besonderen Gefährlichkeit der baulichen Situation aus Gründen des Brandschutzes beziehungsweise aus einer daraus herzuleitenden, keinen Aufschub duldenden besonderen Dringlichkeit im Einzelfall ergeben (hier verneint mit Blick auf den Abstand des Nachbargebäudes von 5 m).
- Dass die auf mögliche künftige Änderungen der baulichen Situation zielende rechtliche Anforderung einer dauerhaften und von den Eigentümern unabhängigen öffentlich-rechtlichen Sicherung des vorhandenen Freiraums zwischen den beiden Gebäudeaußenwänden, auch was Baumaßnahmen im Zwischenraum, sofern diese zulässig sein sollten, anbelangt, durch die Eintragung einer entsprechenden Abstandsbaulast (§§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 12 LBO in der Fassung vom 15.07.2015 derzeit nicht vorliegt, ändert daran für die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung nichts.
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 20.11.20172 A 614/16
Bei einer einerseits "freitragenden" Balkonkonstruktion mit vor die Gebäudeaußenwand vorkragenden Betonplatten und einer andererseits aus zwingenden statischen Gründen durch Stützen getragenen Konstruktion handelt es sich um grundsätzlich andere Anlagen. Eine tatsächlich ausgeführte Anlage der zuletzt genannten Konstruktionsart wird daher nicht von der für eine "freischwebende" Balkonanlage erteilten Baugenehmigung erfasst und lässt sich auch inhaltlich nicht in genehmigte und in nicht genehmigte Bauteile "aufspalten".
weitere Leitsätze (4)
- Für die Beantwortung dieser Frage kommt es nicht darauf an, ob die beiden Konstruktionsformen für Balkone materiell-rechtlich in Bauordnungen hinsichtlich der abstandsflächenrechtlichen Privilegierung von so genannten "untergeordneten Vorbauten" gleich behandelt werden oder nicht.
- Der für das Normenkontrollverfahren anerkannte Grundsatz, dass die Oberverwaltungsgerichte auch mit Blick auf die für das Verwaltungsstreitverfahren geltende Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht gehalten sind, "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten, gilt grundsätzlich auch für die so genannte Inzidentkontrolle im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens, und zwar unabhängig davon, ob sich die Beteiligten, was ihnen gemäß § 67 Abs. 1 VwGO im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht freisteht, fachkundiger rechtsanwaltlicher Hilfe bedienen oder nicht.
- Ob im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 BauNVO 1990 bei der Festsetzung von außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ausnahmsweise zulässigen Anlagen in der Formulierung mit Blick auf den Normadressaten eine "eindeutige" Klarstellung des sich auch in dem Fall aus § 31 Abs. 1 BauGB ergebenden Erfordernisses einer Ermessensentscheidung zum Ausdruck gebracht werden muss (so VGH München, Beschluss vom 28.5.1993 - 1 N 91.1577 -, BayVBl 1993, 656), ist zumindest zweifelhaft, bleibt aber hier offen.
- Zur Ausräumung eines in der unzulässigen Nichteinhaltung der im Bebauungsplan durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen mit Teilen eines Gebäudes (hier: Balkons) liegenden Rechtsverstoßes ist die - auch dauerhafte - bauaufsichtsbehördliche Nutzungsuntersagung für die vor der Baugrenze liegenden Teile der Anlagen nicht geeignet. Gegen die Kombination einer insoweit zielführenden Beseitigungsanordnung mit einer Nutzungsuntersagung bestehen - auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten wegen der "doppelten" Inanspruchnahme des Pflichtigen - nur dann keine Bedenken, wenn die Nutzungsuntersagung im konkreten Fall gewissermaßen als Zwischenregelung die Nutzung der rechtswidrigen Anlage bis zu der gleichfalls angeordneten Beseitigung unterbinden soll (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.7.1998 - 2 Q 5/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 51, st. Rspr.).
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 02.11.20172 A 579/17
Der nach dem § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2015 vorbehaltlich der Sonderregelung in § 7 Abs. 7 LBO 2015 anzunehmende Verzicht des Landesgesetzgebers auf seitliche Abstandsflächenerfordernisse im Rahmen einer geschlossenen Bebauung (§ 22 Abs. 3 BauNVO 1990) gilt nicht nur für (Haupt-)"Gebäude" (§ 2 Abs. 2 LBO 2004/2015), sondern erst Recht für sonstige (untergeordnete) bauliche Anlagen, seien es Nebengebäude oder selbständige andere Anlagen ohne Gebäudeeigenschaft auch im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 7 LBO 2015.
weitere Leitsätze (1)
- Bei Anbauten, hier ein Bad mit aufliegender Dachterrasse und eine 0,80 m erhöhte Terrasse mit darüber liegendem Balkon, handelt es sich um fest mit dem Wohnhaus verbundene Erweiterungen und Bestandteile desselben, die schon deswegen keiner selbständigen Betrachtung im Rahmen des § 22 Abs. 3 BauNVO 1990 (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2015) zugänglich sind (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2010 - 2 A 425/08 -, BRS 76 Nr. 196). Auf die Frage des Bestehens eines Anspruchs auf Erteilung von Abweichungen von den Abstandsflächenbestimmungen kommt es in diesen Fällen nicht an.
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 25.10.20175 K 1626/16
§ 1 der Verordnung über das Verbot der Prostitution steht der Erteilung eines Bauvorbescheides für einen bordellartigen Betrieb in Gemeinden mit bis zu 35.000 Einwohnern im Saarland entgegen.
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 19.07.20175 K 1213/16
Ohne amtlichen Leitsatz; maßgeblich ist der Volltext bei der Fundstelle.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2017:0719.5K1213.16.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 27.04.20172 A 129/16
Eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 42 Abs 1 S 1 SVwVfG liegt vor, wenn sich die Unrichtigkeit (d.h. die Abweichung des in der Entscheidung erklärten Willens von dem wahren Willen der entscheidenden Stelle) aus dem Sinn und Gesamtzusammenhang des Bescheides jedermann, der in die Lage des Beteiligten versetzt wird, aufdrängen muss bzw. wenn der Irrtum gewissermaßen ins Auge springt.
weitere Leitsätze (1)
- Dem Bestimmtheitserfordernis des § 37 Abs 1 SVwVfG ist genügt, wenn sich der Inhaltsadressat (d.h. derjenige, der aus dem Bescheid verpflichtet oder berechtigt werden soll) durch Auslegung hinreichend genau bestimmen lässt, wobei es auf den Empfängerhorizont ankommt und die Begleitumstände einzubeziehen sind.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2017:0427.2A129.16.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 12.04.20175 L 473/17
LBO: § 82
Elf bandartig aneinander gereihte Wohnhäuser die von Wald umgeben sind, können einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 Abs. 1 BauGB) darstellen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2017:0412.5L473.17.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 05.12.20162 B 298/16
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung einer Baugenehmigung ist allein deren Inhalt, d.h. das durch die genehmigten Bauvorlagen auch hinsichtlich seiner Lage und Stellung zur Grenze konkretisierte Bauvorhaben.
weitere Leitsätze (3)
- Sofern durch mangelhafte, technischen Normen zu widerlaufende Bauarbeiten öffentlichrechtliche Vorschriften verletzt werden, hat dies ebenso wenig wie eine von der Genehmigung abweichende Bauausführung Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung.
- Ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) nachbarrechtliche Abwehrrechte im Baurecht verfassungskonform ausgestaltet hat und insofern ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt.
- Einzelfall, in dem es an substantiierten nachvollziehbaren Hinweisen dafür fehlt, dass die Standsicherheit des aus Bruchsteinmauerwerk bestehenden, 108 Jahre alten Nachbargebäudes bei Errichtung des genehmigten Einfamilienhauses konkret gefährdet wäre.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2016:1205.2B298.16.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 27.09.20162 B 191/16
Ohne amtlichen Leitsatz; maßgeblich ist der Volltext bei der Fundstelle.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2016:0927.2B191.16.00
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 30.08.20162 B 224/16
Eine Anordnung der kraft gesetzlicher Regelung in dem § 212a BauGB ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn die in diesen Verfahren notwendig "überschlägige" Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn beziehungsweise der Nachbarin ergibt.
weitere Leitsätze (4)
- Im Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens nach § 64 LBO 2015 kann sich eine solche Rechtsverletzung durch die Genehmigungsentscheidung nur aus einer Nichtbeachtung materieller öffentlich-rechtlicher Bestimmungen ergeben, die nach der Vorgabe in dem § 64 Abs. 2 LBO 2015 zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm der Genehmigungsbehörde gehören.
- In Fällen, in denen ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude Genehmigungsgegenstand sind, sind die Beeinträchtigungen aufgrund des dabei zu erwartenden "überschaubaren" Zu- und Abgangsverkehrs von Nachbarn auch in reinen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, weil die durch die Benutzung in diesen Fällen "bedarfsgerechter" Pkw-Stellplätze verursachte Beeinträchtigungen auch in Wohngebieten zu den von der Nachbarschaft in aller Regel nicht abwehrbaren "Alltagserscheinungen" gehören und daher im Regelfall nicht die Annahme einer Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme rechtfertigen.
- Eine über diesen Normalfall hinausgehende Schutzwürdigkeit der Nachbarschaft kann weder aus einer gesteigerten subjektiven Empfindlichkeit eines/einer konkreten Nachbarn/Nachbarin noch aus einer besonderen baulichen Situation auf deren eigenem Grundstück hergeleitet werden. Die Annahme einer unzumutbaren, die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit überschreitenden Beeinträchtigung bedarf in diesen Fällen stets die Feststellung "besonderer Umstände" des Einzelfalls, die diese Schlussfolgerung ausnahmsweise rechtfertigen.
- Vor dem Hintergrund der vom Gesetzgeber - wie die §§ 47 Abs. 2 Satz 1, 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO 2015 zeigen - gewünschten Deckung des Stellplatzbedarfs primär auf den Baugrundstücken kann nicht angenommen werden kann, dass dort vorhandene rückwärtige Freiflächen wegen einer Funktion als Ruhe- und Erholungsraum von vorneherein jeglicher Nutzung als Kraftfahrzeugabstellmöglichkeit entzogen wären.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2016:0830.2B224.16.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 22.08.20162 A 176/16
Es gehört nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Berufungszulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu "vermuten", welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte.
weitere Leitsätze (3)
- Neben der konkreten Benennung eines Zulassungsgrundes bedarf es näherer Erläuterung, aus welchen Gründen der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegen soll. Erforderlich ist daher in Bezug auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine - wie hier unter Verweis auf eine "Vermeidung von Wiederholungen" erfolgte - Bezugnahme darauf genügt diesen Anforderungen nicht.
- Erlässt die Untere Bauaufsichtsbehörde eine Beseitigungsanordnung nach § 82 Abs. 1 LBO 2015, hier konkret wegen eines den § 5 Abs. 2 Satz 1 LBO 2015 verstoßenden Überbaus einer Tiefgarage im Umfang von etwa 50 qm auf ein angrenzendes Nachbargrundstück, und stellt in der Begründung die beabsichtigte Ausräumung dieses objektiven bauordnungsrechtlichen Rechtverstoßes als tragenden Grund für das Einschreiten heraus, so kommt es im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht darauf an, ob der Eigentümer des Nachbargrundstücks mit Erfolg subjektive öffentlich-rechtliche Abwehrrechte gegen diesen Überbau geltend machen kann. 3. Der Kostenaufwand für die Durchführung einer Maßnahme zur Herstellung rechtmäßiger Zustände beziehungsweise zur nachträglichen Wiederausräumung von Verstößen gegen baurechtliche Vorschriften infolge genehmigungsabweichender Ausführung eines Bauvorhabens begründet unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit keine Ermessensbindungen auf Seiten der Bauaufsichtsbehörde.
- Die speziell in Fällen abweichender Bauausführung üblichen Anordnungen zur Reduzierung des Bauwerks auf den genehmigten Zustand sind vor dem Hintergrund des Verbots eines Erlasses so genannter Baugebote regelmäßig so zu interpretieren, dass dem Betroffenen damit inhaltlich eine Beseitigung der Gesamtanlage aufgegeben, ihm allerdings gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt wird, genehmigungskonform ausgeführte Teile des geschaffenen Bestands bestehen zu lassen beziehungsweise zur Herstellung des genehmigten Zustands zu verwenden.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2016:0822.2A176.16.0A
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 14.07.20162 A 46/15
An der in § 33 Abs. 1 Nr. 2 BauGB genannten Voraussetzung der materiellen Planreife fehlt es, wenn die Aufstellung des Bebauungsplans gestoppt wurde bzw. in den letzten eineinhalb Jahren keine Förderung mehr erfahren hat.
weitere Leitsätze (5)
- Das Halten von Pferden in einem reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) ist grundsätzlich mit dem Gebietscharakter nicht vereinbar.
- Bei fehlender Berücksichtigung einer Pferdehaltung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans liegt ein Mangel im Abwägungsvorgang in Form eines Abwägungsdefizits vor, der unbeachtlich ist, wenn er nicht gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a.F. innerhalb von sieben Jahren gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wurde.
- Einzelfall, in dem hinsichtlich der Pferdehaltung in einem von einem Bebauungsplan erfassten reinen Wohngebiet eine Verwirkung der nachbarlichen Abwehransprüche anzunehmen ist.
- Zur Nutzung eines Grundstücks gehört auch der dieser dienende Zu- und Abgangsverkehr. Dies beinhaltet bei einer Nutzung zur Pferdehaltung das Befahren des Grundstücks mit Pferdetransportern und landwirtschaftlichen Maschinen.
- Erschließungsvorschriften dienen allein dem Allgemeininteresse und sind daher grundsätzlich nicht nachbarschützend. Ein nachbarlicher Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde kann sich ausnahmsweise bei der Belastung mit einem Notwegerecht unmittelbar aus der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG ergeben.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2016:0714.2A46.15.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 04.07.20162 A 161/16
LBO: § 76
Eine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der der Rechtsprechung des Divergenzgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht.
weitere Leitsätze (11)
- Erforderlich ist dabei allgemein, dass in der Antragsbegründung ein inhaltlich bestimmter, abstrakter, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz herausgearbeitet und einem eben solchen abweichenden abstrakten Rechtssatz des Divergenzgerichts gegenüber gestellt wird.
- Soweit eine Divergenz hinsichtlich einer tatsächlichen Frage geltend gemacht wird, muss dargelegt werden, dass es sich um dieselbe Tatsache handelt, hinsichtlich derer das Divergenzgericht Feststellungen getroffen hat, und dass die dieselbe Tatsache betreffenden Annahmen des Verwaltungsgerichts hiervon abweichen.
- Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.
- Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
- Auch bei einer "Hinterlandbebauung" auf so genannten Hammer- oder Pfeifenstielgrundstücken kann nicht generell angenommen werden, dass eine solche generell, gewissermaßen um ihrer selbst willen, städtebaulichen Ordnungsvorstellungen widerspricht oder von vorneherein städtebaulich als "unerwünschte" und daher unzulässige Verteilung von Baumassen anzusehen wäre.
- Der Außenbereich (§ 35 BauGB) ist kein "Baugebiet" mit einem bestimmten Gebietscharakter, dessen Erhaltung nach den Grundsätzen eines individuellen Austausch- und Gegenseitigkeitsverhältnisses Ziel oder Gegenstand subjektiver Rechte privater Dritter sein könnte.
- Die Rechtsprechung zu den Gebietserhaltungsansprüchen im Bereich eines Bebauungsplans oder auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB für faktische Baugebiete lässt sich daher nicht zur Verhinderung nicht privilegierter Vorhaben im Außenbereich - unabhängig von faktischen Betroffenheiten eines Nachbarn - in ihrem Sinne "nutzbar" machen.
- Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Bauherrn nur verlangen, wenn er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt.
- Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist.
- Dass die Beurteilung des Vorliegens einer Verletzung des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend allein auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
- Hat sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses der Zumutbarkeitsbewertung begründen können.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2016:0704.2A161.16.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 29.06.20165 L 815/16
LBO: § 64
Einzelfall einer rücksichtslosen Anordnung von Stellplätzen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2016:0629.5L815.16.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 09.06.20165 L 477/16
Die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines Bürogebäudes in ein Aufenthaltsgebäude für Asylsuchende mit 57 Zimmern für die Unterbringung von 145 Personen ist gegenüber einem angrenzenden durch Bebauungsplan als Allgemeines Wohngebiet festgesetzten Gebiet nicht rücksichtslos. Zwar handelt sich bei einer solchen Nutzung nicht um eine Wohnnutzung sondern um eine Anlage für soziale Zwecke, die aber in einem allgemeinen Wohngebiet ebenfalls allgemein zulässig ist.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2016:0609.5L477.16.0A
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 23.05.20162 A 5/16
LBO: § 12 § 17 § 58 § 60 § 61 § 82
Eine auf der Grundlage des bis Dezember 2012 geltenden § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBO 2004 im Rahmen der Verfahrensfreistellung vorgenommene Anzeige sowie eine gegebenenfalls daraufhin von der Gemeinde erteilte "Bestätigung" der Verfahrensfreistellung, verbunden mit der Erklärung, dass der Ausführung "baurechtlich nichts entgegen stehe", führt mit Blick auf die (auch) dem damaligen Verfahrensfreistellungsverfahren zu entnehmende Übertragung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung des materiellen Baurechts auf den Bauherrn beziehungsweise die Bauherrin nicht zu Einschränkungen bei der materiell-rechtlichen Beurteilung der betroffenen Anlagen und sie steht insoweit auch einem Einschreiten der Bauaufsichtsbehörden grundsätzlich nicht entgegen (§ 60 Abs. 2 LBO 2004/2015).
weitere Leitsätze (6)
- Dass die Behörde nach dem § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen, hier für den Erlass einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung, im gerichtlichen Verfahren "ergänzen" kann, lässt es nicht zu, dass maßgebliche oder tragende Erwägungen der angefochtenen Entscheidung - in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheids - ausgewechselt werden, wenn damit wesentliche Teile des Streitstoffs geändert werden, was bei dem Nachschieben neuer "tragender Erwägungen" zur Begründung der Ermessensentscheidung regelmäßig anzunehmen ist.
- Ob eine Verkehrsgefährdung im Sinne des § 17 Abs. 2 LBO 2004/2015, wonach die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen beziehungsweise diesen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 insoweit gleich gestellte Werbeanlagen nicht gefährdet werden dürfen, vorliegt, lässt sich nur anhand der Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls, das heißt zum einen nach der Ausgestaltung der konkreten Anlage und zum anderen anhand der verkehrlichen Situation in ihrer jeweiligen Umgebung beurteilen.
- Da einerseits in innerstädtischen Bereichen Werbeanlagen aller Formate und Größen im Umfeld von öffentlichen Straßen heute zur "Normalität" gehören und andererseits erwartet werden kann, dass verantwortungsbewusste Verkehrsteilnehmer in aller Regel ihre Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr und nicht neben der Straße auf Privatgrundstücken errichteten Werbeanlagen oder sonstigen "Attraktionen" widmen, bilden Werbeanlagen im Regelfall keine Quelle einer Ablenkung oder Beeinträchtigung für die erforderliche Konzentration auf das Verkehrsgeschehen.
- Bei der Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs ist generell auf das Verhalten eines verantwortungsbewussten, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung beachtenden Verkehrsteilnehmers abzustellen. Etwaige Gefahren, die sich aus dem Verhalten diesen Anforderungen nicht genügender Verkehrsteilnehmer ergeben, müssen hingegen außer Betracht bleiben.
- Von dem durchschnittlichen Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr kann ohne weiteres erwartet werden, dass er sich von einem heute durchaus üblichen ständigen Motivwechsel - hier bei einer so genannten Videowall - in seinem Fahrverhalten und in seiner Konzentration nicht negativ beeinflussen lässt.
- Bei dem Verbot der "störenden Häufung" von Werbeanlagen in dem § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004/2015 handelt es sich um einen besonders normierten und unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten mit Blick auf seine ausreichende Bestimmbarkeit der Konkretisierung hinsichtlich der beiden tatbestandlich benannten Anforderungen einer "Häufung" und deren "störendem" Charakter bedürftigen Unterfall der umgebungsbezogenen Verunstaltungsabwehr. Wegen der weiten allgemeinen Formulierung ist bei der Annahme ordnungsbehördlicher Eingriffsbefugnisse auf dieser Grundlage grundsätzlich Zurückhaltung geboten.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2016:0523.2A5.16.0A
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 23.05.20162 A 240/15
Die in den 1950er Jahren im Zuge des Wiederaufbaus der Saarbrücker Innenstadt mit den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke an der Dudweiler-, der Bahnhof und der Kaiserstraße geschlossenen so genannten Verträge zur Umsetzung des "Fluchtlinien- und Arkadenplans" des städtischen Planungsamts vom 24.6.1947, in deren Folge sich die Betroffenen - gesichert über entsprechende persönliche Grunddienstbarkeiten - verpflichteten, diese Arkadengänge "zu dulden und dauerhaft als öffentliche Verkehrsfläche zu belassen", enthalten keine Regelungen speziell zur Frage der Unterhaltungspflicht der Landeshauptstadt hinsichtlich der Gebäude und Gebäudeteile auf den Grundstücken.
weitere Leitsätze (4)
- Das gilt auch für eine im Einzelfall entsprechend vereinbarte und gesicherte Durchfahrt auf einem Grundstück zu dahinter befindlichem Gelände.
- Kommt es in einem solchen Fall zu Beschädigungen der Unterseite des darüber auf der Ebene des Obergeschosses befindlichen Gebäudeteils infolge einer Nutzung der Durchfahrt durch zu hohe Kraftfahrzeuge entgegen einer die Durchfahrtshöhe begrenzenden Beschilderung, so lässt sich aus den genannten Dienstbarkeiten weder ein genereller Ausschluss der Möglichkeiten bauaufsichtsbehördlicher Inanspruchnahme der Eigentümerinnen und Eigentümer zur Beseitigung eines dadurch eingetretenen Gefahrenzustands (§§ 57 Abs. 2, 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO) herleiten noch - speziell aus dem § 1020 Satz 2 BGB - eine ordnungsrechtliche Mitverantwortlichkeit der Stadt im Sinne des § 5 Abs. 2 SPolG.
- Die Haltereigenschaft im Sinne des § 1020 Satz 2 BGB kann nicht schon aus der rechtlichen Befugnis gefolgert werden, das Grundstück entsprechend dem Inhalt der Dienstbarkeit zu nutzen; vielmehr ist erforderlich, dass der Dienstbarkeitsberechtigte - hier die Landeshauptstadt Saarbrücken - die konkrete Anlage tatsächlich für eigene Zwecke "einsetzt" (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 125/10 -, NJW 2011, 1351).
- Weder aus dem Wortlaut der §§ 20, 21 SVwVG noch aus dem bei Erlass belastender Verwaltungsakte von der Behörde zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 13 Abs. 2 SVwVG) noch aus sonstigen rechtlichen Vorgaben für die Durchsetzung einer vertretbaren, also nicht nur vom Pflichtigen, sondern auch von Dritten erfüllbaren Handlungspflicht im Wege des Verwaltungszwangs lässt sich eine generelle "Nachrangigkeit" des Zwangsgeldes (§ 20 SVwVG) gegenüber der Ersatzvornahme (§ 21 SVwVG) herleiten.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2016:0523.2A240.15.0A
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 12.05.20162 A 202/15
Da der § 82 Abs. 1 LBO 2004/2015 der Unteren Bauaufsichtsbehörde beim Erlass einer Beseitigungsanordnung Ermessen einräumt, ist für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung maßgeblich darauf abzustellen, ob die von der Behörde konkret als Grundlage der Entscheidung angeführten Rechtsverstöße vorliegen. Weil die Widerspruchsbehörde in diesen Fällen im Rechtsbehelfsverfahren in vollem Umfang in die Entscheidungskompetenz der Ausgangsbehörde eintritt und auch eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat (§§ 68 VwGO, 8 AGVwGO, 57 Abs. 1 LBO), ist dabei entscheidend auf die im Widerspruchsbescheid als Grund für das Einschreiten herausgestellten Rechtsverstöße abzustellen.
weitere Leitsätze (6)
- Die Beurteilung des Vorliegens einer umgebungsbezogenen Verunstaltung nach dem § 4 Satz 2 LBO, wonach die Anlagen so mit ihrer Umgebung in Einklang zu bringen sind, dass sie "das vorhandene Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten", hängt ganz wesentlich von den konkreten örtlichen Gegebenheiten ab. Bauliche Anlagen oder - hier konkret - Werbeanlagen sind demnach umso sorgfältiger zu gestalten, je wertvoller beziehungsweise empfindlicher die Umgebung sich darstellt. Daher geht es dabei im Grunde um die Frage eines "gestalterischen Einfügens" der konkret zu beurteilenden Anlage in die jeweilige Umgebung.
- Da die Anschauungen, was ästhetisch tolerierbar ist und was nicht, je nach Betrachter ganz unterschiedlich sind, können derartige sich in allgemein "dehnbaren" Begrifflichkeiten erschöpfende bauordnungsrechtliche Tatbestände unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten allenfalls eine Befugnis der Behörden begründen, gegen "qualifizierte Verunstaltungen" im Sinne eines hässlichen, das ästhetische Empfinden des Betrachters - am fiktiven Maßstab eines "gebildeten Durchschnittsbetrachters" - nicht nur beeinträchtigenden, sondern "verletzenden" Zustands ordnungsbehördlich einzuschreiten.
- Da es bei dem § 4 Satz 1 LBO, wonach auch bauliche Anlagen selbst nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein müssen, dass sie nicht "verunstaltet" wirken, nicht um Auswirkungen auf oder ein "Ausstrahlen" der Anlage in die Umgebung und damit gegebenenfalls auch eine Beeinträchtigung von Rechten anderer beziehungsweise des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines konkreten Ortsbildes und dergleichen geht, sondern allein um ein bestimmtes Bauwerk eines konkreten Eigentümers oder einer Eigentümerin und um dessen "ästhetische Wirkung" auf "Betrachter", ist in dem Zusammenhang in ganz besonderem Maße Zurückhaltung bei der Feststellung von Verstößen geboten. Deswegen kann es hierbei allenfalls um eine "Pflege eines Mindestmaßes an Baukultur" gehen und die Vorschrift bietet keine generelle Handhabe zur Bekämpfung aus Sicht der Behörde "geschmackloser" Architektur (hier verneint für eine sog. Videowall an der Giebelseite eines älteren, ansonsten bereits mit einer Vielzahl anderer Webeanlagen versehenen Hauses).
- Bei dem § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004/2015, wonach eine störende Häufung von Werbeanlagen "unzulässig" ist, handelt es sich um einen besonderen gesetzlich normierten, in gleichem Maße den genannten rechtsstaatlichen Bedenken hinsichtlich seiner ausreichenden Bestimmbarkeit unterliegenden Unterfall der (umgebungsbezogenen) Verunstaltungsabwehr, der unter den beiden tatbestandlich benannten Anforderungen einer "Häufung" und deren "störendem" Charakter bei der Anwendung konkretisiert werden muss. Nach einer gefestigten Rechtsprechung kann eine "störende Häufung" jenseits von "Geschmacksfragen" nur angenommen werden, wenn mehrere Werbeanlagen in so enge räumliche Beziehung zueinander gebracht werden, dass sie gleichzeitig in das Gesichtsfeld des Betrachters treten (Häufung) und wenn der mit einem Blick zu erfassende Bereich mit Werbeanlagen "derart überladen" ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt findet und ein Bedürfnis nach werbungsfreiem Raum stark hervortritt, weil die Werbeanlagen allein wegen einer "unangebrachten Häufung" als "lästig" empfunden wird (störender Charakter).
- Das Verbot einer "Häufung" in dem § 12 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004/2015 beinhaltet darüber hinaus stets eine zeitliche Komponente, da es die einzelne Werbeanlage nur aufgrund einer bestimmten Anzahl, letztlich also ein "Hinzutreten" verbietet. Unzulässig ist daher nach dem so genannten Grundsatz der Priorität mit Blick auf die danach maßgebliche Reihenfolge des Anbringens der einzelnen Werbeanlagen die (letzte) Anlage, durch deren Hinzukommen die Grenze des "Erträglichen" im zuvor genannten Sinne überschritten wird.
- Auf der Ebene des Einschreitensermessens ist die Behörde in derartigen Fällen gehalten, bei Betroffenheit eines Eigentümers eines mit "gehäuften" Werbeanlagen versehenen Gebäudes diesen vor dem Einschreiten speziell dazu anzuhören, in welcher Reihenfolge die Anlagen für ihn "entbehrlich" sind, um der unzulässigen "Häufung" zu begegnen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2016:0512.2A202.15.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 07.04.20165 K 168/15
Die Baugenehmigung für eine Spielhalle erlischt nicht mit der Betriebseinstellung des Genehmigungsinhabers.
weitere Leitsätze (3)
- Die Nutzungsänderung von einer Spielhalle zu einem Wettbüro bedarf der Erteilung einer Baugenehmigung; sie ist nicht verfahrensfrei, wenn in der Zwischenzeit eine Sanierungssatzung in Kraft getreten ist.
- Beantragt der Bauherr mit der Baugenehmigung nicht die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung, geht deren Versagung ins Leere.
- Beantragt der Bauherr mit dem Widerspruch gegen die Versagung der Baugenehmigung die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung und wird über diese nicht entschieden, tritt die Genehmigungsfiktion ein.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2016:0407.5K168.15.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 06.04.20162 A 148/15
LBO: § 76
Mit Blick auf die negative Umschreibung des Außenbereichs durch den Bundesgesetzgeber ist bei der Abgrenzung der Ortslage im Einzelfall eine Bestimmung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils beziehungsweise der Zugehörigkeit der zur Bebauung ausersehenen Grundflächen hierzu vorzunehmen. Dabei ist neben dem Merkmal der Ortsteilsqualität einer Bebauung entscheidend, ob die zur Rede stehenden Flächen nach dem äußeren Erscheinungsbild bei natürlicher Betrachtung an einem den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelnden Bebauungszusammenhang teilhaben. Notwendig und entscheidend ist eine am konkreten Sachverhalt orientierte umfassende Bewertung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten.
weitere Leitsätze (4)
- Allein der Umstand, dass die für die Frage der "Baulandqualität" eines Grundstücks in Ortsrandlage entscheidende Abgrenzung der im Zusammenhang bebauten Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) vom Außenbereich (§ 35 BauGB) in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
- Hat sich das Verwaltungsgericht selbst einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft und anschließend eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Vorbringen zur Begründung eines solchen Antrags besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses begründen können. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, was die Zuordnung des "Bauplatzes" zum Innen- oder Außenbereich angeht, im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist nach dem Wortlaut des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - anders als in einem Berufungsverfahren - keine sich in dem insoweit prozessrechtlich vorgeschalteten Zulassungsverfahren in gleicher Weise stellende Frage.
- Straßen und "natürliche" Geländeeinschnitte oder Hindernisse, auch Flüsse, können je nach dem Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder eine - im konkreten Fall für einen ca. 90 m breiten Fluss und eine mehrspurige Bundesautobahn vom Verwaltungsgericht bejahte - "trennende Funktion" für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich haben.
- Zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören nicht Bauten, die nur vorübergehend genutzt und gepflegt werden. Solche Bauten, zu denen unter anderem der kleingärtnerischen Nutzung dienende Gebäude gehören, sind weder geeignet, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu bilden, noch dazu, einen gegebenenfalls vorhandenen Bebauungszusammenhang über die "letzte" Wohnbebauung und die mit ihr unmittelbar einhergehende wohnakzessorische Nutzung hinauszuschieben. Dass auch solche Bauten und in bestimmten Fällen sogar unbebaute Flächen nach den besonderen Gegebenheiten des zu beurteilenden besonderen Einzelfalls an einem ansonsten vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnehmen können, steht dem nicht entgegen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2016:0406.2A148.15.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 22.02.20162 B 9/16
Der Begriff "zum Betreten bestimmt" setzt mehr voraus als die Eignung zum Betreten oder die Möglichkeit, die Fläche zu erreichen.
weitere Leitsätze (2)
- Dem Verkehr "dient" eine Fläche nur dann, wenn sie zum Betreten und/oder Befahren bestimmt ist.
- Hat die Behörde die Gefahrenlage selbst beseitigt (hier: durch Anbringung eines Absperrgitters), so ist ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug nicht mehr gegeben. Ob es sich bei dem - fest angebrachten - Gitter um eine provisorische oder dauerhafte Absperrung handelt, ist insoweit ohne Bedeutung.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2016:0222.2B9.16.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 22.02.20162 B 8/16
Der Begriff "zum Betreten bestimmt" setzt mehr voraus als die Eignung zum Betreten oder die Möglichkeit, die Fläche zu erreichen.
weitere Leitsätze (2)
- Dem Verkehr "dient" eine Fläche nur dann, wenn sie zum Betreten und/oder Befahren bestimmt ist.
- Hat die Behörde die Gefahrenlage selbst beseitigt (hier: durch Anbringung eines Absperrgitters), so ist ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug nicht mehr gegeben. Ob es sich bei dem - fest angebrachten - Gitter um eine provisorische oder dauerhafte Absperrung handelt, ist insoweit ohne Bedeutung.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2016:0222.2B8.16.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 18.02.20165 K 851/14
LBO: § 73
Zeitmangel ist als Maßstab für die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht ausschlaggebend.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2016:0218.5K851.14.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 28.01.20162 B 236/15
Hat die Gemeinde eine ihr im Genehmigungsfreistellungsbereich (selbst) obliegende Entscheidung im Sinne des § 68 Abs. 3 LBO 2004 über die Befreiung positiv getroffen, steht dies einem Tätigwerden der Unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 81 Abs. 1 Satz 1 LBO und dementsprechend einem darauf gerichteten Einschreitensanspruch des Nachbarn zumindest solange entgegen wie der Befreiungsbescheid nicht nach seinem Ergehen und Bekanntwerden von dem Nachbar angefochten und seine Vollziehbarkeit nicht beseitigt worden ist.
weitere Leitsätze (1)
- Nachbarschutz ist insoweit verfahrensrechtlich nicht im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, sondern allein im Rahmen der vom Prozessrecht gegen Verwaltungsakte zur Verfügung gestellten Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen den von der Festsetzung einer privaten Grünfläche im Bebauungsplan befreienden Bescheid der Gemeinde und - bezogen auf den vorläufigen Rechtsschutz - im Wege des nach § 123 Abs. 5 VwGO grundsätzlich vorrangigen Aussetzungsverfahrens (§§ 80 a, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu suchen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2016:0128.2B236.15.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 12.01.20162 B 220/15
Eine Nachbargemeinde und juristische Person im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann ihre Antragsbefugnis aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ableiten.
weitere Leitsätze (8)
- Bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, ist mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen.
- Bestätigt die für die Landesplanung zuständige Behörde, dass aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen, wenn der geplante Discounter die Regelvermutungsgrenze (d.h. 800 qm Verkaufsfläche und 1200 qm Geschossfläche) nicht überschreitet, so stellt dies ein gewichtiges Indiz für die Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit dem Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Siedlung" (LEP Siedlung), dar.
- Ob ein Verbrauchermarkt in dem Grundzentrum oder in einem anderen Ortsteil der Gemeinde angesiedelt wird, ist eine innergemeindliche Angelegenheit.
- Aus der Zielfestlegung Z 42 im Abschnitt 2.5 des LEP Siedlung, wonach großflächige Einzelhandelseinrichtungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nur im Oberzentrum sowie in den Mittel- und Grundzentren zulässig sind (Konzentrationsgebot), ergibt sich im Umkehrschluss, dass kleinere Einzelhandelseinrichtungen (unterhalb der Schwelle zur Großflächigkeit) auch in den anderen, nicht-zentralen Gemeindeteilen zulässig sein sollen.
- Hat der Kooperationsrat des Regionalverbandes, in dem die regionalverbandsangehörigen Gemeinden durch ihre Bürgermeisterin oder ihren Bürgermeister vertreten sind (§ 211 Abs. 2 Satz 1 KSVG), die Änderung des Flächennutzungsplanes, durch die der Weg für den Bebauungsplan frei wurde, beschlossen (vgl. §§ 204 Abs. 1 BauGB, 211 Abs. 1 KSVG), so hat bereits auf dieser Stufe eine Abstimmung der betroffenen Gemeinden stattgefunden.
- Den städtebaulichen Auswirkungen auf ein Nahversorgungszentrum kommt per se ein geringeres Gewicht zu als vergleichbaren Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich einer Gemeinde.
- Einzelfall, in dem eine am Maßstab des interkommunalen Abstimmungsgebots relevante Schädigung des Einzelhandels in einem Nahversorgungszentrum der Nachbargemeinde nicht zu erwarten und damit die verbrauchernahe Versorgung der dortigen Bevölkerung durch das Planungsvorhaben nicht Frage gestellt wird.
- Ein schwerer Nachteil, der die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigt, ist nur dann zu bejahen, wenn die Verwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2016:0112.2B220.15.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 06.01.20165 L 1961/15
Das Rechtsmittel eines Nachbarn gegen eine objektive rechtswidrige Befreiung hat nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn entweder Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt worden sind, die nachbarschützend sind, oder aber die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat, wobei dies nach den Maßstäben zu beurteilen ist, die für das Gebot der Rücksichtnahme gelten. Der Umstand, dass das geplante Gebäude eine auf dem Nachbargrundstück vorhandene Photovoltaikanlage verschattet, führt zumindest dann nicht zur Unzumutbarkeit des Vorhabens, wenn die Abstandsflächenvorschriften eingehalten werden.
weitere Leitsätze (1)
- Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung sowie örtliche Bauvorschriften besitzen nur dann nachbarschützende Wirkung, wenn dies von der planenden Gemeinde gewollt ist. Ein entsprechender Wille kann sich aus dem Bebauungsplan selbst oder seiner Begründung ergeben.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2016:0106.5L1961.15.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 28.12.20152 A 165/15
LBO: § 17
1) Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vermittelt einem Baubestand allenfalls dann Bestandsschutz gegenüber ihm nachteilige spätere Änderungen der Rechtslage, wenn dieser formell und materiell legal ist. 2) Bestandschutz ist nicht auf nachfolgende Anlagen übertragbar.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2015:1228.2A165.15.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 21.12.20152 B 226/15
LBO: § 82
Einzelfall eines Antrags auf Aussetzung des Sofortvollzugs einer Beseitigungsverfügung (Zaun auf im Bebauungsplan festgesetzter "Verkehrsfläche") bei offener Rechtslage.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2015:1221.2B226.15.0A
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OVG Saarland1. SenatUrteil vom 20.11.20151 A 405/14
Die Rechtmäßigkeit der Löschung einer Eintragung aus der Architektenliste beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des zuständigen Eintragungsausschusses.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2015:1120.1A405.14.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 10.11.20152 B 169/15
Es erscheint fragwürdig, eine Nutzungsuntersagung maßgeblich mit dem Fehlen einer notwendigen Baugenehmigung (formelle Illegalität) zu begründen, wenn die Behörde es gleichzeitig unterlässt, über den einige Zeit zuvor gestellten Genehmigungsantrag zu entscheiden.
weitere Leitsätze (2)
- Es bestehen erhebliche Bedenken, ob eine "gewerbliche Zimmervermietung", die nach den konkreten Umständen als bordellähnlicher Betrieb zu qualifizieren ist, dem Begriff der Vergnügungsstätte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO unterfällt.
- Einzelfall, in dem einiges dafür spricht, dass es sich bei dem bordellähnlichen Betrieb in seiner konkreten Ausgestaltung um einen sonstigen, nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb i.S. v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO handelt.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2015:1110.2B169.15.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 04.11.20155 K 1945/14
Streiten der Bauunternehmer und der Transportunternehmer, wer für die Ablagerung von Bauschuttmassen verantwortlich ist, ist die Inanspruchnahme des Transportunternehmers als Handlungsstörer rechtmäßig.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2015:1104.5K1945.14.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 23.09.20155 K 669/14
LBO: § 76
Der Einbau einer Wohnung in eine vorhandene Scheune im Außenbereich widerspricht § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB. Es liegt auch dabei dann keine Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Nr.4 BauGB vor, wenn die Scheune an ein vorhandenes Wohngebäude angebaut ist.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2015:0923.5K669.14.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 21.09.20155 L 1046/15
Eine Baugenehmigung für ein Hotel im Jahre 1961 gewährt keinen Bestandsschutz für eine selbst seinerzeit möglicherweise schon stattgefundene Nutzung als Bordell.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2015:0921.5L1046.15.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 26.08.20152 B 154/15
LBO: § 7 § 8 § 57 § 60 § 63 § 68
Nach geltendem Verwaltungsprozessrecht kann im baurechtlichen Nachbarstreit ungeachtet der objektiven Rechtswidrigkeit im Einzelfall bekämpfter Bauvorhaben oder bauaufsichtsbehördlicher Entscheidungen generell keine von der subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz Ersuchenden losgelöste Beurteilung vorgenommen werden. Dies gilt auch für Zwischenregelungen nach Art. 19 Abs. 4 GG. Eine Nachbarrechtsverletzung kann auch insoweit nur aus materiell-rechtlichen Bestimmungen, nicht aus Verfahrensvorschriften, hergeleitet werden.
weitere Leitsätze (1)
- Zwischenregelungen im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren in unter unmittelbarem Rückgriff auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG sind im erstinstanzlichen Verfahren - hier auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Ziel der Einstellung von Bauarbeiten - dann sachgerecht, wenn nicht bereits auf den ersten Blick eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Begehrens des sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn feststellbar ist und außerdem befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über das Eilrechtsschutzbegehren vollendete Tatsachen geschaffen werden. Dabei gelten nicht die in dem zugrunde liegenden Anordnungsverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO anzulegenden Maßstäbe an die Wahrscheinlichkeit oder "Feststellbarkeit" einer subjektiven Nachbarrechtsverletzung. 3. Wenn das Verwaltungsgericht ein Aussetzungsbegehren des Nachbarn nach Prüfung seiner Einwände unter Hinweis auf das Fehlen einer subjektiven Betroffenheit zurückgewiesen hat, kann eine Zwischenregelung für das Beschwerdeverfahren hingegen nur getroffen werden, wenn die erstinstanzliche Entscheidung evident fehlerhaft ist. 4. Für baurechtliche Verfahren betreffend Zwischenregelungen im Bereich des Eilrechtsschutzes ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Zehntel des Streitwerts des konkreten Verfahrens im vorläufigen Rechtsschutz in Ansatz zu bringen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2015:0826.2B154.15.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 11.08.20155 L 791/15
Die Ausweisung von Gemeinschaftsgaragen allein in einem Bebauungsplan aus dem Jahre 1968 schließt Stellplätze an anderer Stelle auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht aus.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2015:0811.5L791.15.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 11.08.20155 L 564/15
Allein die Ausweisung von Gemeinschaftsgaragen in einem Bebauungsplan aus dem Jahre 1968 schließt Stellplätze an anderer Stelle auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nicht aus.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2015:0811.5L564.15.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 29.07.20155 K 887/14
Von einer Videowall geht im Vergleich zu herkömmlichen Werbeanlagen eine qualitativ gesteigerte visuelle Ablenkungswirkung für Kraftfahr-zeugführer aus. Dies führt zwar nicht dazu, dass sie regelmäßig zu einer Verkehrsgefährdung führen, soweit sie nicht ausnahmsweise in einen verkehrlich besonders ruhigen Raum hineinwirken, jedoch ist eine Verkehrsgefährdung und damit eine Unzulässigkeit nach § 17 Abs. 2 LBO dann zu bejahen, wenn die jeweilige Anlage in ihrer konkreten Gestaltung oder von ihrem Anbringungsort her besonders auffällig ist und insoweit vom Üblichen stark abweicht. Dies ist dann zu bejahen, wenn die Straße, in der sich die Werbeanlage befindet, zum einem von einem erheblichen Verkehrsaufkommen und zum anderen durch eine auch für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer anspruchsvolle Verkehrssituation geprägt ist.
weitere Leitsätze (1)
- Eine solche Werbeanlage erlangt nicht dadurch Bestandsschutz, dass sie nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 LBO 2004 bei der zuständigen Gemeinde angezeigt worden ist und diese erklärt hat, dass sie gegen die Anlage keine Bedenken habe.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2015:0729.5K887.14.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 14.07.20155 K 32/14
LBO: § 12 § 17 § 60 § 61 § 63 § 64 § 73 § 77 § 85
Die Aufstellung einer doppelseitigen beleuchteten Wechselwerbeanlage führt auch an einer stark befahrenen Straße nicht zu einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs.
weitere Leitsätze (1)
- Auch in einer gewerblich genutzten Umgebung kann eine Werbeanlage wegen des Verstoßes gegen das Verbot der störenden Häufung unzulässig sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich auf dem Vorhabengrundstück bereits eine Vielzahl von Eigen- und Fremdwerbeanlagen befinden, so dass der für das Vorhaben vorgesehene Standort bereits mit Werbeanlagen überfrachtet ist.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2015:0714.5K32.14.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 17.06.20155 K 652/14
Ein mit einem ehemaligen Dienstgebäude bebautes Grundstück im Herzen der Landeshauptstadt, das in einem schmalen Streifen zwischen der Saar und der Autobahn liegt und seitlich an eine Kleingartenanlage und Freiflächen angrenzt, nimmt an keinem Bebauungszusammenhang teil und ist damit Außenbereich.
weitere Leitsätze (8)
- Zu früheren Zeiten beseitigte Gebäude begründen keinen Bestandsschutz für später errichtete Gebäude.
- Der Bestandsschutz für ein 1983 als "Dienstgebäude Schleuse", das schon bei der Errichtung so konstruiert war, dass es nach dem bevorstehen-den Wegfall der Schleuse wieder abgetragen werden kann, entfällt mit dem Wegfall der Schleuse und der Nutzungsaufgabe durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung.
- Bestandsschutz begründet keinen Anspruch auf Aufnahme einer Büronutzung mehr als 8 Jahre nach Aufgabe der Nutzung eines hoheitlichen Zwecken dienenden Dienstgebäudes.
- Einen Anspruch auf unbefristete Verlängerung einer zur Klärung der Möglichkeiten einer rechtlich zulässigen Nutzung erteilten zweieinhalbjährigen Duldung gibt es nicht.
- Eine Blankozulassung baulicher Änderungen eines Gebäudes sieht die Landesbauordnung nicht vor.
- Für die Feststellung, dass "die notwendigen Stellplätze auf dem Grundstück in ausreichender Anzahl vorhanden" sind, bedarf es zumindest der Bezeichnung des Vorhabens, der Betriebsbeschreibung und der Darstellung der vorhandenen Stellplätze.
- Ein auf schrägen Stützen errichtetes hochwassersicheres Schleusenwärterhäuschen, das Ähnlichkeiten mit einem gelandeten Raumschiff hat, prägt nicht das Bild der saarländischen Kulturlandschaft.
- Die Zulassung der Nutzung eines aufgegeben Schleusenwärterhäuschens als Bürogebäude auf der Grundlage von § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB steht auch die Absicht entgegen, anstelle des Flachdaches eine Glaskuppel auf dem Bauwerk zu errichten.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2015:0617.5K652.14.0A
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OVG Saarland1. SenatUrteil vom 03.06.20151 A 276/14
Zur Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung über einen (abgelehnten) Antrag auf Verlängerung der Abruffrist von Fördermitteln im Rahmen der Krankenhausfinanzierung.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2015:0603.1A276.14.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 29.04.20155 K 974/13
Eine Kühlkammer für Wild kann in einem Allgemeinen Wohngebiet außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche weder ausnahmsweise noch im Wege der Befreiung genehmigt werden.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2015:0429.5K974.13.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 25.03.20155 K 617/14
Der Anspruch eines Nachbarn auf ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen eine grenzständige Aufschüttung ist verwirkt, wenn die Aufschüttung vor mehr als 13 Jahren vorgenommen worden ist und der Nachbar auch nach der Errichtung einer Grenzmauer auf der Aufschüttung weitere drei Jahre untätig geblieben ist.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2015:0325.5K617.14.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 25.03.20155 K 283/14
Erklärt ein Ehegatte, der den Widerspruch auch für den anderen Ehegatten erhoben hat, während des Widerspruchsverfahrens, dass er "den Widerspruch zurücknehme", so wirkt diese Erklärung auch im Verhältnis zum anderen Ehegatten.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2015:0325.5K283.14.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 25.03.20155 K 1092/13
Wird innerhalb der dreijährigen Bindungswirkung eines Vorbescheides nach § 76 Satz 2 LBO die Erteilung einer darauf aufbauenden Baugenehmigung beantragt, so bleibt die Bindungswirkung auch dann erhalten, wenn während des laufenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahrens die Dreijahresfrist abläuft.
weitere Leitsätze (2)
- Saarländische Gemeinden können aus § 85 Abs. 1 Nr. 7 LBO nicht die Ermächtigung herleiten für das gesamte Gemeindegebiet eine Stellplatzsatzung zu erlassen.
- Eine Stellplatzsatzung, die regelt, dass bei einer Spielhalle je 7 qm Nutzfläche ein Stellplatz nachgewiesen werden muss, ist wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2015:0325.5K1092.13.0A
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 19.03.20152 C 382/13
Das in § 1 Abs. 7 BauGB 2004 normierte Abwägungsgebot kann den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebiets gelegenen Grundstücken oder "Anwohnern" eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.
weitere Leitsätze (19)
- Das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Normenkontrollverfahrens ist nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Vorteil verschaffen kann und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist.
- Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist selbst bei Eintritt der Bestandskraft einer Einzelgenehmigung für durch einen Bebauungsplan zugelassene Bauvorhaben das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag erst dann zu verneinen, wenn das bekämpfte Bauvorhaben zusätzlich auch ausgeführt ist.
- Ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört es nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.
- Wird ein Bebauungsplan nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) ohne inhaltliche Änderungen neu bekannt gemacht und war die ursprüngliche erste Bekanntmachung geeignet, die Öffentlichkeit verlässlich über den Inhalt der Satzung zu informieren, so bleibt diese erste Bekanntmachung für die Frist im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB zur Geltendmachung von Mängeln maßgeblich. Die Neubekanntmachung setzt in diesen Fällen die Frist nicht erneut in Lauf.
- Das in § 214 Abs. 4 BauGB geregelte "ergänzende Verfahren", das der Gemeinde auch eine Behebung von Mängeln auf landesrechtlicher Grundlage ermöglicht, ist kein rechtlich eigenständiges Verfahren, sondern lediglich die Fortsetzung eines von der planenden Gemeinde wegen eines wirksamkeitsrelevanten Mangels zuvor nur scheinbar abgeschlossenen Bauleitplanverfahrens. Dieses wird "ergänzend" ab dem Verfahrensschritt fortgesetzt, bei dem der Fehler unterlaufen ist. Vorangegangene korrekte Verfahrensschritte müssen nicht wiederholt werden.
- Mängel des Aufstellungsbeschlusses beziehungsweise Fehler bei seiner Veröffentlichung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) sind bundesrechtlich für die Wirksamkeit der später auf seiner Grundlage erlassenen Satzung über den Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB) nicht beachtlich.
- Die Frage der "Wesentlichkeit" von vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen unterliegt nach dem § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB der Einschätzung der Gemeinde. Sie ist nicht verpflichtet, alle vorhandenen Stellungnahmen auszulegen. Bei Auslegungsbekanntmachung (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) hinsichtlich der Mitteilung der "verfügbaren" umweltrelevanten Unterlagen steht der Gemeinde allerdings grundsätzlich keine Kompetenz zur Gewichtung zu. Die Unbeachtlichkeit einer unterbliebenen Angabe "einzelner" Umweltinformationen in der Bekanntmachung kann sich gegebenenfalls aus dem § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB ergeben.
- Der eine Beteiligung von Ortsräten im Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen regelnde § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KSVG knüpft an die Belegenheit planbetroffener Grundstücke in dem jeweiligen Ortsteil an. Ein darüber hinausgehendes "intrakommunales" Abstimmungsgebot auf Ortsratsebene ohne gleichzeitige ortsteilübergreifende unmittelbare Grundstücksbetroffenheiten allein aufgrund von möglichen Immissionswirkungen lässt sich dem saarländischen Kommunalverfassungsrecht nicht entnehmen.
- Hatte die Aufsichtsbehörde eine frühere inhaltsgleiche Teiländerung des Flächennutzungsplans bereits nach § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt, so kann nach den Umständen des Einzelfalles die erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens (§ 214 Abs. 4 BauGB) vor erneuter Genehmigung der im Parallelverfahren betriebenen Teiländerung des Flächennutzungsplans nach den Umständen des Einzelfalls ungeachtet der §§ 10 Abs. 2, 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB für die Wirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich sein (hier bejaht für ein von der Genehmigungsbehörde selbst gegenüber der Gemeinde verneintes Erfordernis erneuter Genehmigung der Flächennutzungsplanteiländerung).
- Eine Nichtverwendung einzelner in der Anlage zur Planzeichenverordnung (PlanzV 1990) enthaltener Vorgaben für die zeichnerischen Darstellungen in Bebauungsplänen, hier der so genannten "Knödellinie" zur Abgrenzung unterschiedlicher baulicher Nutzungen (Ziffer 15.14), rechtfertigt nicht automatisch die Annahme inhaltlicher Unbestimmtheit der Satzung.
- Nutzt die Gemeine das Planungsinstrument des "regulären" Bebauungsplans (Angebotsplanung), um die städtebaurechtlichen Voraussetzungen für ein bestimmtes Vorhaben eines Grundstückseigentümers zu schaffen, liefert dieser erkennbar wesentliche eigene Verfahrensbeiträge und verpflichtet sich zusätzlich im Rahmen eines sonstigen öffentlich-rechtlichen Vertrages (§ 11 Abs. 4 BauGB) gegenüber der Gemeinde zur Umsetzung der Planung, so ist die - im konkreten Fall verneinte - Frage aufzuwerfen, ob die Gemeinde die ihr nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB "eigenverantwortlich" übertragenen Entscheidungen, insbesondere mit Blick auf das Gebot gerechter beziehungsweise "fehlerfreier" Abwägung der beteiligten Belange selbständig getroffen hat und nicht aufgrund eingegangener "Vorabbindungen" gewissermaßen "kritiklos" den Willen des Vorhabenträgers übernommen und diesen zur Grundlage ihrer bauleitplanerischen Entscheidung gemacht hat, so dass in Wahrheit eine Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB entweder überhaupt nicht oder aber in wesentlicher Hinsicht nur "verkürzt" stattgefunden hat.
- Da der § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen entsprechenden planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit einer konkreten Planung am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Die mit dem Projekt verbundenen wirtschaftlichen Risiken (hier bei einem Investitionsaufwand von ca. 27 Millionen €) trägt allein der Bauherr oder die Bauherrin. Es kommt nicht darauf an, welche städtebaulichen Vorstellungen Dritte oder gar mit der rechtlichen Überprüfung der Planungsentscheidung befasste Gerichte für "sinnvoll" halten.
- Die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG, die im Falle ihrer Nichtausräumbarkeit ein Umsetzungshindernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB begründen, sind zwingendes Recht und unterliegen daher, anders als die naturschutzrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Flächenschutzes hinsichtlich der Eingriffe und ihrer rechtlichen Bewältigung (§§ 14 ff., 18 Abs. 1 BNatSchG), nicht als "Belang" einer Abwägung durch nationale Planungsträger und der ihnen insoweit zugestandenen "Gestaltungsfreiheit".
- Die landesplanerischen Vorgaben im Teilabschnitt Siedlung des Landesentwicklungsplans (LEP Siedlung 2006) zur Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsunternehmen unterliegen mit Blick auf den Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG und die sich daraus ergebende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes keinen kompetenzrechtlichen Bedenken (Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 11.11.2010 - 2 A 29/10 -, SKZ 2011, 17).
- Zu den strengen Anforderungen an die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie (VRL) wegen Nichtausweisung eines konkreten Gebiets ("faktisches Vogelschutzgebiet") und an die Annahme eines "potentiellen FFH-Gebiets" nach gemeinschaftsrechtlichen Kriterien.
- Die Gerichte sind im Rahmen der Überprüfung einer Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs. 7 BauGB) nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst und bei dem auf ihr basierenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit beachtet wurden.
- Gemäß § 18 Abs. 1 BNatSchG hat die Gemeinde bei zu erwartenden Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 14 Abs. 1 BNatSchG) durch die praktische Umsetzung einer von ihr betriebenen Bauleitplanung über Vermeidung, Ausgleich und Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zu entscheiden. § 1a Abs. 3 BauGB verlangt insoweit eine Bewältigung dieser naturschutzrechtlichen Eingriffsproblematik im Rahmen der Abwägungsentscheidung (§ 1 Abs. 7 BauGB), wobei dem besonderen Gewicht der naturschutzrechtlichen Belange Rechnung zu tragen ist.
- Die Gemeinden haben bei der Bauleitplanung in Orientierung am immissionsschutzrechtlichen Schutz- und Vorsorgegedanken (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG) dafür Sorge zu tragen, dass keine Bebauungspläne erlassen werden, deren Verwirklichung zu schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) führt. Die Gemeinden müssen daher im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens auf der Grundlage einschlägiger Fachgesetze und zu deren Konkretisierung ergangener Vorschriften und technischer Normen prüfen, ob solche Immissionen durch die mit den vorgesehenen Festsetzungen zugelassenen Vorhaben hervorgerufen werden können, beziehungsweise, wie solche Immissionen durch Schutzeinrichtungen oder sonstige Maßnahmen, etwa Vorgaben für den Betrieb der jeweiligen Anlagen, vermieden oder ausreichend minimiert werden können.
- Die Frage der Wesentlichkeit der Auswirkungen einer Planung auf "Nachbargrundstücke" beurteilt sich grundsätzlich nicht nach dem Umfang einer möglichen Verkehrswertminderung, sondern nach dem Grad der faktischen und unmittelbaren, sozusagen "in natura" auftretenden Beeinträchtigungen, die hinsichtlich des ansonsten zulässigen Vorhabens durch die angegriffene Norm zugelassen werden. Eine Grundstückswertminderung stellt daher keine eigenständige Abwägungsposition dar.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2015:0319.2C382.13.0A
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OVG Saarland1. SenatUrteil vom 04.02.20151 A 11/14
Die im Saarland für die Anerkennung und das Tätigwerden als Prüfsachverständiger nach der "Verordnung über die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen nach der Landesbauordnung " geltende Altersgrenze von 68 Jahren dient nach den Vorstellungen und dem Willen des Landesgesetzgebers im Sinn des Art. 2 Abs.5 RL 2000/78/EG der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere dem Schutz der Gesundheit und der Rechte und Freiheiten all der Personen, die sich in oder in der Nähe baulicher Anlagen aufhalten bzw. technische Anlagen und Einrichtungen benutzen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2015:0204.1A11.14.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 14.01.20155 K 531/14
Ein Anspruch eines Nachbarn auf ein bauaufsichtliches Einschreiten zur Überprüfung der Standsicherheit des Nachbargebäudes besteht nur dann, wenn objektive Anhaltspunkte für eine bestehende Einsturzgefahr vorliegen.
weitere Leitsätze (1)
- Der Vortrag einer mangelhaften Bauausführung reicht insoweit zumindest dann nicht aus, wenn durch die Bauleitererklärung eine ordnungsgemäße Bauausführung nachgewiesen ist und auch ansonsten keine konkreten Anzeichen für eine akute Einsturzgefahr bestehen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2015:0114.5K531.14.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 19.11.20145 K 451/13
Bei der Frage, ob die tatsächliche Nutzung eines Wohnhauses gegen eine im Bebauungsplan festgesetzte Wohnungszahlbegrenzung verstößt, ist die nicht vertragliche Ausgestaltung der Mietverhältnisse (hier: Untermiete) rechtlich irrelevant.
weitere Leitsätze (1)
- Ob gegenüber den Mietern Duldungsanordnungen zu erlassen sind, betrifft allein die Durchsetzung der Nutzungsuntersagung.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2014:1119.5K451.13.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 19.11.20145 K 2185/13
LBO: § 60 § 61 § 63 § 64 § 65 § 69 § 73 § 77
Der Ablauf der Frist des § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO setzt voraus, dass bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein vollständiger Bauantrag vorgelegt worden ist. Eine Nachforderungspflicht der Behörde besteht insoweit nicht.
weitere Leitsätze (2)
- Eine Wettannahmestelle bzw. ein Wettbüro ist stets dann als Vergnügungsstätte einzustufen, wenn die Räumlichkeiten die Möglichkeit bieten sich dort länger aufzuhalten, Wetten zu platzieren und das Ergebnis mit anderen Wettern abzuwarten. Auf die Ausstattung mit Sitzmöbeln o.Ä. und das Angebot von Getränken sowie auf die konkrete Bezeichnung des Vorhabens kommt es nicht an.
- Befindet sich im selben Gebäude wie die Wettannahmestelle bzw. das Wettbüro noch ein gastronomischer Betrieb, wobei nach der Anordnung der beiden Nutzungen sowie dem Erscheinungsbild von einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang auszugehen ist, so sind die beiden Nutzungen als eine einheitliche Vergnügungsstätte zu behandeln, die, wenn sie den Schwellenwert von 100 qm überschreitet, nur in einem Kerngebiet zulässig ist.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2014:1119.5K2185.13.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 08.10.20145 K 808/13
LBO: § 8 § 47 § 57 § 60 § 61 § 63 § 82
Formal-rechtliche Bestimmungen des Baurechts begründen keine Abwehrposition für den Grundstücksnachbarn.
weitere Leitsätze (5)
- Der Betrieb einer Werkstatt eines Hobby-Motorsportlers stellt keinen "Gewerbebetrieb" im Sinne der BauNVO dar, begründet somit für den Nachbarn keinen Abwehranspruch unter dem Gesichtspunkt der Gebietserhaltung.
- Die Erneuerung eines zuvor vorhandenen Schornsteines und des Scheunentores sowie der Einbau von Fenstern lassen noch nicht ein anderes Bauwerk entstehen.
- Die Werkstatt eines Hobby-Motorsportler überschreitet für den Grundstücksnachbarn nicht das Maß der von einem landwirtschaftlichen Scheunengebäude üblicherweise ausgehenden Vorbelastung an Immissionen.
- Die Anzahl von Kraftfahrzeugen des Grundstücksnachbarn gibt keinen Hinweis auf eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme.
- Der Grundstücksnachbar hat grundsätzlich einen Anspruch, dass die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung einer privilegierten Grenzgarage als Hobbywerkstatt eines Automotorsportlers untersagt.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2014:1008.5K808.13.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 08.10.20145 K 786/13
Für eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Spielhalle fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn diese nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 SSpielhG nicht genehmigungsfähig ist, weil in einem Abstand von weniger als 500 m bereits Spielhallen vorhanden sind, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese in absehbarer Zeit ihren Betrieb einstellen.
weitere Leitsätze (2)
- In einem Mischgebiet ist eine nicht kerngebietstypische Spielhalle nur in den Teilen des Gebiets zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Für die Feststellung, ob es sich um einen solchen Gebietsteil handelt, ist es ohne Bedeutung, ob die gewerbliche Nutzung auf Grund der für sie betriebenen Werbung optisch stärker ins Auge fällt als die Wohnnutzung.
- Soll eine Spielhalle in einem Mischgebiet errichtet werden, in dem sich bereits mehrere Spielhallen befinden, so kann das Vorhaben auf Grund des im Fall einer Zulassung weiter verstärkten Trading-down-Effekts sowie der Gefahr der Beeinträchtigung des Gebietscharakters des Mischgebiets nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig sein.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2014:1008.5K786.13.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 03.09.20142 B 319/14
Es spricht vieles dafür, dass durch die Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung eines zweiten Rettungswegs bei einem sechsgeschossigen Gebäude aus Gründen des Brandschutzes (§ 33 LBO 2004) der Rahmen der eigenständigen Befugnisse der Verwalterin einer Eigentumswohnanlage überschritten und daher ihre alleinige ordnungsrechtliche Inanspruchnahme für die Durchführung dieser Maßnahmen ohne eine verbindliche Inanspruchnahme der aufgrund ihrer dinglichen Berechtigung auch hinsichtlich des hier in erster Linie betroffenen in ihrem Miteigentum stehenden gemeinschaftlichen Eigentums (§ 1 Abs. 2 WEG) im Verständnis des § 3 Abs. 1 LBO 2004 unterhaltungspflichtigen und nach § 10 Abs. 6 WEG als Gemeinschaft auch potentiell im Sinne der §§ 4 und 5 SPolG ordnungspflichtigen Wohnungseigentümer rechtlich nicht zulässig ist.
weitere Leitsätze (2)
- Aus dem die Befugnisse des Verwalters gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer umschreibenden § 27 WEG lässt sich keine die grundsätzliche Verpflichtung der Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 1 WEG) suspendierende Berechtigung der Antragstellerin zur Vornahme der nach einer solchen "offenen" Anordnung in Betracht kommenden, teilweise weit reichenden baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums des Anwesens ohne Zustimmung oder gar gegen den Willen der Wohnungseigentümergemeinschaft herleiten.
- Hinsichtlich des als Sofortmaßnahme zur Überbrückung des Zeitraums bis zur Herstellung des zweiten Rettungswegs beziehungsweise zur kurzfristigen Ausschaltung der erheblichen Gefährdungen der Bewohner der oberen Stockwerke bei Entstehen eines jederzeit denkbaren Brandes zu begreifenden Gebots zur Herstellung benutzbarer Nottreppenräume im Wege des "Gerüstbaus" spricht hingegen vieles dafür, dass es sich bei dieser mit Blick auf den Umfang und den wirtschaftlichen Aufwand wesentlich geringere Bedeutung erlangenden Maßnahme um eine von der selbständigen Befugnis des Verwalters nach § 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 WEG und damit auch in Ansehung der polizeirechtlichen Regelungen über die Gefahrenabwehr in den §§ 4, 5 SPolG um eine ihrem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnende Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung handelt.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2014:0903.2B319.14.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 03.09.20142 B 318/14
Es spricht vieles dafür, dass durch die Aufforderung der Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung eines zweiten Rettungswegs bei einem sechsgeschossigen Gebäude aus Gründen des Brandschutzes (§ 33 LBO 2004) der Rahmen der eigenständigen Befugnisse der Verwalterin einer Eigentumswohnanlage überschritten und daher ihre alleinige ordnungsrechtliche Inanspruchnahme für die Durchführung dieser Maßnahmen ohne eine verbindliche Inanspruchnahme der aufgrund ihrer dinglichen Berechtigung auch hinsichtlich des hier in erster Linie betroffenen in ihrem Miteigentum stehenden gemeinschaftlichen Eigentums (§ 1 Abs. 2 WEG) im Verständnis des § 3 Abs. 1 LBO 2004 unterhaltungspflichtigen und nach § 10 Abs. 6 WEG als Gemeinschaft auch potentiell im Sinne der §§ 4 und 5 SPolG ordnungspflichtigen Wohnungseigentümer rechtlich nicht zulässig ist. 2.Aus dem die Befugnisse des Verwalters gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer umschreibenden § 27 WEG lässt sich keine die grundsätzliche Verpflichtung der Wohnungseigentümer (§ 10 Abs. 1 WEG) suspendierende Berechtigung der Antragstellerin zur Vornahme der nach einer solchen "offenen" Anordnung in Betracht kommenden, teilweise weit reichenden baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums des Anwesens ohne Zustimmung oder gar gegen den Willen der Wohnungseigentümergemeinschaft herleiten. 3. Hinsichtlich des als Sofortmaßnahme zur Überbrückung des Zeitraums bis zur Herstellung des zweiten Rettungswegs beziehungsweise zur kurzfristigen Ausschaltung der erheblichen Gefährdungen der Bewohner der oberen Stockwerke bei Entstehen eines jederzeit denkbaren Brandes zu begreifenden Gebots zur Herstellung benutzbarer Nottreppenräume im Wege des "Gerüstbaus" spricht hingegen vieles dafür, dass es sich bei dieser mit Blick auf den Umfang und den wirtschaftlichen Aufwand wesentlich geringere Bedeutung erlangenden Maßnahme um eine von der selbständigen Befugnis des Verwalters nach § 27 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WEG und damit auch in Ansehung der polizeirechtlichen Regelungen über die Gefahrenabwehr in den §§ 4, 5 SPolG um eine ihrem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnende Instandhaltung beziehungsweise Instandsetzung handelt.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2014:0903.2B318.14.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 26.08.20145 L 996/14
LBO: § 64
Die Formulierung "die Duldung der Nutzung einer formal illegal errichteten Unterstellhalle für Pkws mit daran anschließendem Holzlagerplatz sei im öffentlichen Interesse nicht hinnehmbar" stellt sich als offenbare Unrichtigkeit (§ 42 Satz 1 VwVfG) dar, wenn sich aus der Nutzungsuntersagung ohne Weiteres eindeutig ergibt, dass es um eine Wettannahmestelle geht.
weitere Leitsätze (2)
- Eine Wettannahmestelle mit 5 Tischen, 20 bequemen Sitzgelegenheiten und mindestens 12 großen Bildschirmen stellt sich auch ohne Getränkeausschank nicht als Ladengeschäft dar.
- Im Saarland gilt für das Baugenehmigungsverfahren das Schlusspunktcharakter-, nicht das Separationsmodell, sodass eine fehlende sanierungsrechtliche Genehmigung der Erteilung einer Baugenehmigung entgegensteht.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2014:0826.5L996.14.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 25.07.20142 B 288/14
LBO: § 72
Die Regeln über die Ersetzung gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren (§§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, 72 LBO 2004) und die in diesen Fällen eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinden gegen das Entfallen der aufschiebenden Wirkung gelten entsprechend, wenn über die Zulässigkeit des Vorhabens, hier die geplante Errichtung von vier Windkraftanlagen, unter Einschluss der bauplanungsrechtlichen Anforderungen in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren entschieden wird (§§ 72 Abs. 5 LBO 2004, 13, 19 BImSchG i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 4. BImSchV, Nr. 1.6.2 im Anhang 1).
weitere Leitsätze (5)
- Es spricht vieles dafür, dass von der Gemeinde, weil von ihr eine nach den Vorgaben der §§ 36 Abs. 2 Satz 1, 35 BauGB rechtswidrige Verweigerung des Einvernehmens auch nicht nur "pro forma" verlangt werden kann, innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB nur ein Zurückstellungsantrag nach dem ebenfalls in einem solchen Verfahren Anwendung findenden § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB erwartet werden kann und ein solcher zur Vermeidung des Fiktionseintritts ausreichend ist.
- Die Standortgemeinde hat im Falle einer rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens einen Anspruch gegen die Genehmigungsbehörde, dass diese kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dem trägt der § 72 Abs. 1 LBO 2004 klar stellend dadurch Rechnung, dass er die Befugnis der Genehmigungsbehörde zur Ersetzung des Einvernehmens auf die Fälle der "rechtswidrigen" Versagung durch die Gemeinde begrenzt.
- Zu den Anforderungen an eine erneute Beteiligung einer Gemeinde, die das Einvernehmen rechtzeitig verweigert hatte, im Genehmigungsverfahren vor einer von der Genehmigungsbehörde beabsichtigten Ersetzung (§ 72 Abs. 3 LBO 2004).
- In dem § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wonach ein Entgegenstehen öffentlicher Belange in diesen Fällen erst dann angenommen werden kann, soweit für die Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB "durch Darstellungen im Flächennutzungsplan - eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist", hat der Bundesgesetzgeber eine ausdrückliche und keine Interpretationsspielräume eröffnende Regelung getroffen. Daher und wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Interessenlagen ist kein Raum für eine analoge Heranziehung des Rechtsgedankens des § 33 BauGB unter dem Gesichtspunkt entsprechender "Vorwirkungen" der Darstellungen im Verfahren befindlicher, aber noch nicht rechtsverbindlicher Flächennutzungspläne als "unbenannte" öffentliche Belange im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
- Als "besondere Umstände" für eine Verlängerung der Zurückstellung gemäß dem § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB 2013 kommen nur der Gemeinde nicht zurechenbare, für die Verzögerung des Verfahrens kausale Umstände der Planung in Betracht, die sich aus einer objektiv ungewöhnlichen Sachlage des jeweiligen Planaufstellungsverfahrens, etwa Besonderheiten seines Umfangs, des Schwierigkeitsgrades oder des konkreten Verfahrensablaufs ergeben.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2014:0725.2B288.14.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 18.06.20142 B 209/14
Da der Landesgesetzgeber bei Erlass der Ermächtigungsgrundlage für eine bauaufsichtsbehördliche Nutzungsuntersagung die Einhaltung des baurechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick hatte, rechtfertigt regelmäßig die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 LBO 2004 notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer solchen Anordnung.
weitere Leitsätze (6)
- Nach der Konzeption des Bauverfahrensrechts der §§ 60 ff. LBO 2004 ist es Sache des Bauherrn oder der Bauherrin, der oder die eine genehmigungsbedürftige Nutzung einer baulichen Anlage plant, die dafür notwendige Genehmigung vor der Nutzungsaufnahme einzuholen.
- Soweit die Bauaufsichtsbehörde die Nichtbeachtung des Genehmigungserfordernisses zum Anlass für den Erlass einer Nutzungsuntersagung nimmt, sind grundsätzlich auch an die Ausübung des Entschließungsermessens und an deren Begründung (§ 39 SVwVfG) geringe Anforderungen zu stellen.
- In der Regel genügt insoweit ein Verweis auf das Vorliegen des formellen Gesetzesverstoßes.
- Dass die Bauaufsichtsbehörde in der Begründung ihrer Nutzungsuntersagung "hilfsweise" auch darauf hingewiesen hat, dass der Betrieb der Antragstellerin von der Art der baulichen Nutzung her auf der Grundlage des § 34 BauGB "nicht genehmigungsfähig" sei, rechtfertigt keine weitergehende Prüfung der materiellen baurechtlichen Zulässigkeit der Nutzung im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) unter Ermessensgesichtspunkten erfordern würde.
- Da bauaufsichtsbehördliche Einschreitensbefugnisse grundsätzlich auch keiner Verwirkung unterliegen, begründet das bloße Nichteinschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen ihr bekannte illegale bauliche Anlagen oder deren Nutzung auch über einen längeren Zeitraum für sich genommen noch kein im Rahmen der Ermessensausübung beim Erlass einer Nutzungsuntersagung beachtliches schutzwürdiges Vertrauen.
- Eine den Erlass der Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) insoweit ausnahmsweise hindernde "offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit" kann allenfalls ausgegangen werden, wenn es sich um einfache, in jeder Hinsicht einwandfrei abschließend (positiv) zu beurteilende Vorhaben handelt.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2014:0618.2B209.14.0A
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 27.05.20142 A 2/14
LBO: § 7 § 8 § 59 § 63 § 68 § 72
Im öffentlichen Baurecht wirft die in den Fällen erfolgreicher so genannter Drittwidersprüche, seien es Rechtsbehelfe privater Nachbarn oder – wie hier – einer Standortgemeinde gegen den stattgebenden Widerspruchsbescheid gerichtete Klage des durch die angefochtene Baugenehmigung begünstigten Bauherrn oder der Bauherrin ungeachtet objektiver Rechtsverstöße bei deren Erteilung die Frage auf, ob die Widerspruchsbehörde dem Rechtsbehelf des oder der Dritten zu Recht entsprochen hat.
weitere Leitsätze (8)
- Nach allgemeinen Grundsätzen für den baurechtlichen Nachbarstreit ist für diese Beurteilung in materiell-rechtlicher Hinsicht primär auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Baugenehmigung (§§ 41, 43 SVwVfG) abzustellen, da der Bauherr dadurch eine unter dem Schutz des Art 14 Abs 1 GG stehende Rechtsposition erlangt hat, die durch spätere Änderungen der Rechtslage nicht mehr entzogen werden kann. Spätere, gegebenenfalls auch erst im Verlaufe gerichtlicher Auseinandersetzungen über die Genehmigung eintretende Veränderungen der Beurteilungsgrundlagen und -maßstäbe sind mit Blick auf die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie zusätzlich allerdings zu berücksichtigen, wenn sie sich zugunsten des Bauherrn oder der Bauherrin auswirken.
- Die Standortgemeinde hat einen Anspruch darauf, dass die Baugenehmigungsbehörde keine Vorhaben unter Ersetzung ihres (verweigerten) Einvernehmens genehmigt, die den planungsrechtlichen Vorgaben - hier - des § 34 BauGB nicht entsprechen.
- Zur Beantwortung der Frage des Einfügens im Sinne von § 34 Abs 1 S 1 BauGB ist zunächst erstens - jeweils gesondert bezogen auf das untersuchte städtebauliche Kriterium - eine Qualifizierung der "näheren" Umgebung des Baugrundstücks anhand einer Bewertung der in ihr vorhandenen baulichen Gegebenheiten vorzunehmen, zweitens im Anschluss daran nach den Maßstäben wechselseitiger Prägung die "Eigenart" des so abgegrenzten baulichen Umfelds zu bestimmen und drittens das konkrete Bauvorhaben zu diesem Umgebungsrahmen "vergleichend" in Bezug zu setzen.
- Bei dem Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche, das den Standort des Bauvorhabens im Sinne von § 23 BauNVO 1990 betrifft, stellt das Städtebaurecht Anforderungen an die räumliche Lage der Baukörper auf den Grundstücken und fordert im Rahmen des § 34 Abs 1 S 1 BauGB eine Prüfung, ob sich der als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Umgebungsbebauung Beschränkungen in Form faktischer Baulinien (§ 23 Abs 2 BauNVO) und/oder Baugrenzen (§ 23 Abs 3 BauNVO) entnehmen lassen, welche bei der Realisierung eines hinzutretenden Bauvorhabens beachtet werden müssen. Dabei ist hinsichtlich so genannter faktischer rückwärtiger Baugrenzen entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs 4 S 2 BauNVO die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus in Orientierung an dem jeweiligen Straßenverlauf zu ermitteln. Dabei kommt es auf die Verläufe der katastermäßigen, in der Örtlichkeit als solche nicht in Erscheinung tretenden Grundstücks- und Parzellengrenzen nicht an. Entsprechend der Wertungsvorgabe in § 23 Abs 5 S 1 BauNVO sind dabei in rückwärtigen Grundstücksteilen vorfindliche Gebäude, die räumlich und funktional als untergeordnete Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) zu qualifizieren sind beziehungsweise die nach dem - hier einschlägigen - saarländischen Bauordnungsrecht (§ 8 Abs 2 S 1 Nr 7 und S 3 bis 7 LBO 2004) abstandsflächenrechtlich privilegiert sind (§ 23 Abs 5 S 2 BauNVO 1990), nicht in die Betrachtung mit einzubeziehen.
- Weder aus der Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude noch allgemein aus einer Schaffung oder Erweiterung vorhandener Einsichtsmöglichkeiten durch die Verwirklichung eines Bauvorhabens lässt sich eine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Nachbarn herleiten. Die Eigentümer von Grundstücken in innerörtlichen Lagen haben generell keinen Anspruch auf die Vermeidung der Schaffung solcher Einsichtsmöglichkeiten in ihr Grundstück.
- Bei der Bestimmung der maßgeblichen, das Baugrundstück prägenden Umgebungsbebauung (Rahmen) sind solche Anlagen außer Betracht zu lassen, die zwar diese Erheblichkeitsschwelle überschreiten, jedoch in der konkreten Umgebung als "Fremdkörper" erscheinen. Letzteres setzt voraus, dass die in Rede stehende Nutzung nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der ansonsten in der Umgebung anzutreffenden Bebauung heraus fällt, beispielsweise, wenn eine singuläre Anlage in einem "auffälligen Kontrast" zur übrigen Bebauung steht.
- Bei dem Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung ist für die Beurteilung nach dem § 34 Abs 1 S 1 BauGB zwar im Grundsatz auf die konkretisierenden Merkmale des § 16 Abs 2 BauNVO 1990 zurückzugreifen. Da der § 34 BauGB eine an der tatsächlich vorhandenen Bebauung orientierte faktische Betrachtung erfordert, ist dabei auf die Maße abzustellen, die einerseits bei dem hinzutretenden Bauvorhaben und andererseits bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung für den Betrachter nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten. Daher kommt es vordringlich auf die in dem § 16 Abs 2 BauNVO 1990 genannten "absoluten" Größenmaße des Baukörpers wie die aus Länge und Breite zu ermittelnde Grundfläche, die erkennbar in Erscheinung tretende Geschosszahl und die Höhe der jeweiligen Gebäude an. Bei der vergleichenden Betrachtung der Rahmen bildenden Gebäude in der näheren Umgebung und des Bauvorhabens nach diesen Kriterien, insbesondere Grundfläche und Höhe, sind die vorhandenen Gebäude nicht isoliert voneinander im Hinblick auf jeweils nur eines dieser Merkmale, sondern vielmehr insgesamt in den Blick zu nehmen.
- Für einen Ausspruch nach § 162 Abs 2 S 2 VwGO besteht regelmäßig kein Anlass, wenn der beteiligte Bauherr nur Beigeladener des Widerspruchsverfahrens war und sich nicht unmittelbar gegen eine ihn belastende Entscheidung zur Wehr setzen musste, sondern insoweit neben die sach- und fachkundige Untere Bauaufsichtsbehörde als Widerspruchsgegnerin trat.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2014:0527.2A2.14.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 15.05.20145 L 572/14
LBO: § 72
Ein in Aufstellung befindlicher Flächennutzungsplan, der die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bewirken soll, steht der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung jedenfalls nicht vor der Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BauGB entgegen.
weitere Leitsätze (1)
- Besondere Umstände, die eine Verlängerung nach § 15 Abs. 3 Satz 4 BauGB erfordern, liegen nicht vor, wenn die Genehmigung eines Flächennutzungsplanes im Jahre 2013 daran scheitert, dass bei der Bekanntmachung nach § 6 Abs. 2 BauGB die Angabe der Arten umweltbezogener Informationen unzureichend waren.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2014:0515.5L572.14.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 07.05.20145 L 214/14
Die Festsetzung "Grünfläche - Kinderspielplatz" innerhalb eines Allgemeinen Wohngebietes dient nicht dem Zweck, dass der Nachbar die Errichtung eines Wohnhauses verhindern kann.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2014:0507.5L214.14.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 15.04.20142 B 201/14
Einem Antrag auf Zwischenregelung, der im Baunachbarsstreit für das erstinstanzlichen Eilrechtsschutzverfahren (§§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3, 123 Abs. 1 VwGO) gestellt wurde, ist mit Blick auf die verfassungsrechtliche Vorgabe effektiven Rechtsschutzes auch vor dem Hintergrund des § 212a Abs. 1 BauGB unter unmittelbarem Rückgriff auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG zu entsprechen, wenn jedenfalls auf den ersten Blick keine offensichtliche Aussichtslosigkeit des Begehrens des sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn feststellbar ist und außerdem befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung im Aussetzungs- beziehungsweise Anordnungsverfahren vollendete Tatsachen geschaffen werden.
weitere Leitsätze (2)
- Nach dem geltenden Verwaltungsprozessrecht kann allerdings auch im baurechtlichen Nachbarstreit ungeachtet der objektiven Rechtswidrigkeit im Einzelfall bekämpfter Verwaltungsentscheidungen generell keine von der subjektiven Rechtsposition des um Rechtsschutz Ersuchenden losgelöste Beurteilung vorgenommen werden. Das gilt auch für solche Zwischenregelungen nach Art. 19 Abs. 4 GG.
- Nicht jede weitere zu erwartende Bautätigkeit während eines von Nachbarn eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahrens schafft bereits vollendete oder nur schwer rückgängig zu machende Tatsachen und rechtfertigt deshalb von vorneherein den Erlass einer solchen Vorabentscheidung. Von einer Schaffung "vollendeter Tatsachen" kann vielmehr erst ab einem gewissen Baufortschritt ausgegangen werden (hier bejaht für den Zeitpunkt der Fertigstellung des überdachten Rohbaus).
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2014:0415.2B201.14.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 14.04.20142 B 207/14
Bereits die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität rechtfertigt den Erlass einer Nutzungsuntersagung auf der Grundlage des § 82 Abs. 2 LBO 2004, weil der Landesgesetzgeber bei Erlass dieser Ermächtigungsgrundlage insbesondere auch die Einhaltung des baurechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick hatte.
weitere Leitsätze (4)
- Der Hinweis der Bauaufsichtsbehörde auf das Fehlen einer "Baugenehmigung" und eine sich daraus herleitende "formelle Illegalität" begründet allerdings in Fällen, in denen die Nutzung in einem nach Maßgabe des § 63 LBO 2004 genehmigungsfrei zu errichtenden Gebäude im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ausgeübt wird, nicht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 LBO 2004.
- Soweit die Bauaufsichtsbehörde allgemein zutreffend die Nichtbeachtung des Genehmigungserfordernisses zum Anlass für den Erlass einer Nutzungsuntersagung nimmt, sind grundsätzlich auch an die Ausübung des Entschließungsermessens und deren Begründung (§ 39 SVwVfG) geringe Anforderungen zu stellen. In der Regel genügt auch insoweit ein Verweis auf das Vorliegen des formellen Gesetzesverstoßes.
- Da bauaufsichtsbehördliche Einschreitensbefugnisse grundsätzlich auch keiner Verwirkung unterliegen, begründet das bloße Nichteinschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen ihr bekannte illegale bauliche Anlagen oder deren Nutzung auch über einen längeren Zeitraum für sich genommen kein im Rahmen der Ermessensausübung beim Erlass einer Nutzungsuntersagung beachtliches schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen.
- Sofern die beanstandete Nutzung des Gebäudes - hier als Bordell - nicht nur unstreitig über Jahrzehnte und offenbar beanstandungsfrei "unter den Augen" verschiedener Ordnungsbehörden erfolgt ist, sondern die jeweiligen Betreiber auch über einen langen Zeitraum zur Zahlung von Gewerbesteuern veranlagt worden sind, liegt es zumindest nahe, dem Betreiber im Rahmen des Vollzugs der Anordnung eine großzügigere "Abwicklungsfrist" (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SVwVG) einzuräumen, um ihm die Klärung der materiell-rechtlichen Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Bordells an diesem Standort in dem einschlägigen bauaufsichtlichen Verfahren zu ermöglichen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2014:0414.2B207.14.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 21.02.20142 B 12/14
Im öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreit kann sich eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben. Eine gegebenenfalls auch unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die Gemeinden beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt, auch soweit es um eine zu Unrecht unterbliebene Beteiligung nach § 71 Abs. 1 LBO 2004 geht, für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.
weitere Leitsätze (3)
- Auf der Grundlage der §§ 14 ff. des Saarländischen Baugesetzes (SBauG) vom 19.7.1955 (Amtsblatt 1955, Seiten 1159 ff.) erlassene Baupolizeiverordnungen traten nach § 16 Abs. 2 SBauG in Verbindung mit § 34 des damals maßgeblichen Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes (PVG) spätestens nach Ablauf der dort geregelten maximalen Geltungsdauer für Polizeiverordnungen von 30 Jahren außer Kraft.
- Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen in örtlichen Bauvorschriften haben in aller Regel keinen Bezug zur Individualrechtssphäre betroffener Nachbarn und begründen daher auch im Falle ihrer Nichtbeachtung keine individuellen Abwehransprüche für diese.
- Bei den Vorschriften des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (SNRG), insbesondere bei den Bepflanzungen im Grenzbereich betreffenden §§ 48 ff. SNRG, handelt es sich um das private Nachbarrecht der §§ 903 ff. BGB ergänzende Bestimmungen, die vom Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 124 EGBGB erlassen wurden und deren Einhaltung oder Nichteinhaltung daher im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreits keine Bedeutung erlangt. Die dem deutschen Baunachbarrecht zugrunde liegende und auch für die Rechtswegfrage bedeutsame Trennung von privatem und öffentlichem Recht lässt sich nicht dadurch "umgehen", dass im Falle der Nichteinhaltung der zivilrechtlichen Anforderungen des saarländischen Nachbarrechts gewissermaßen automatisch auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes im öffentlichen Baurecht geschlossen werden könnte oder gar müsste.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2014:0221.2B12.14.0A
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OVG Saarland1. SenatUrteil vom 12.02.20141 A 321/13
Die die Duldungspflichten der Eigentümer und den Feuerstättenbescheid regelnden Vorschriften der §§ 1, 17 Abs 2 und 14 Abs 2 SchfHwG sind formell und materiell verfassungsmäßig.
weitere Leitsätze (1)
- Der Bezirksschornsteinfegermeister ist befugt, in dem Feuerstättenbescheid Ausführungszeiträume innerhalb des Kalenderjahres festzulegen, binnen derer die vorzunehmenden Reinigungs-, Kontroll- und Messarbeiten durchzuführen sind.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2014:0212.1A321.13.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 08.01.20145 L 2184/13
Ohne amtlichen Leitsatz; maßgeblich ist der Volltext bei der Fundstelle.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2014:0108.5L2184.13.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 08.01.20145 L 2155/13
Ohne amtlichen Leitsatz; maßgeblich ist der Volltext bei der Fundstelle.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2014:0108.5L2155.13.0A
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VG Saarland1. KammerUrteil vom 12.12.20131 K 758/12
Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Altersgrenze von 68 Jahren für die Anerkennung von Prüfsachverständigen nach der LBO-Saar.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2013:1212.1K758.12.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 05.12.20132 A 375/13
Eine Ausfertigung ist eine Abschrift der Urschrift einer - hier - gerichtlichen Entscheidung, die diese im Rechtsverkehr ersetzt. Sie muss nicht selbst handschriftlich von den Richtern unterschrieben sein, sondern lediglich eindeutig erkennen lassen, dass das bei Gericht verbleibende Original der Entscheidung unterschrieben ist. Dazu genügt es, dass in der Urteilsausfertigung die Namen der an der Entscheidung beteiligten Richterinnen und Richter in Maschinenschrift angegeben sind. Die Anforderungen an den Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ergeben sich aus dem § 49 Abs 1 und 2 BeurkG.
weitere Leitsätze (4)
- Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Berufungszulassungsverfahren (§ 124 Abs 2 Nr 5 VwGO) ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen. In diesen Fällen begründet die Nichtvernehmung lediglich schriftsätzlich benannter Zeugen keine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art 103 GG).
- Die Berechtigung der Vollstreckungsbehörde, die Kosten einer Ersatzvornahme (§ 21 SVwVG) gegenüber dem Pflichtigen durch Verwaltungsakt geltend zu machen, ergibt sich aus den §§ 77 Abs 1 und Abs 6 SVwVG i.V.m. § 10 Abs 1 Nr 9 VwVG-KostO.
- Zu den "vornehmsten Aufgaben" der Bauaufsichtsbehörden gehören seit jeher die Kontrolle der von § 13 Abs 1 S 1 LBO 2004 geforderten Standsicherheit von Gebäuden und gegebenenfalls ein Tätigwerden zur Abhilfe bei sich aus einer im Einzelfall fehlenden Standsicherheit ergebenden Gefährdungen für Leib und Leben von Personen. Die Befugnis zum Erlass einer Beseitigungsanordnung umfasst grundsätzlich und daher auch bei solchen Anordnungen betreffend nicht mehr standsicherer Gebäude ein Gebot zur Beseitigung des Abbruchmaterials.
- Maßgebende Grundlage für die Beurteilung einer den unmittelbaren Vollzug gemäß § 18 Abs 2 SVwVG rechtfertigenden qualifizierten Gefährdungslage ist die durch tatsächliche Gegebenheiten getragene und sachlich nachvollziehbare Einschätzung der Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme, im Falle einer Fremdvornahme der Arbeiten also der der Auftragserteilung an den Dritten.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2013:1205.2A375.13.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 21.10.20132 B 344/13
LBO: § 13 § 30 § 57 § 60 § 64 § 67 § 82
Nach § 57 Abs. 2 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Änderung und der Nutzungsänderung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Auf dieser Grundlage können sie auch, soweit keine speziellere Vorschrift - etwa § 67 LBO oder § 82 Abs. 3 LBO - eingreift, die Vorlage einzelner bautechnischer Nachweise verlangen, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, ob eine Baumaßnahme im Einklang mit öffentlichem Recht steht. Insbesondere hat die untere Bauaufsichtsbehörde auf substantiierte Einwände eines Nachbarn hin entsprechend ihrer gesetzlichen Aufgabenbeschreibung auch der Frage der Einhaltung nachbarschützender und bei der Ausführung von Vorhaben nach § 60 Abs. 2 LBO unabhängig von verfahrensrechtlichen Vorgaben uneingeschränkt zu beachtender materiellrechtlicher Bestimmungen des öffentlichen Baurechts nachzugehen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2013:1021.2B344.13.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 16.10.20135 K 515/13
LBO: § 7
Werden die Richtwerte der TA Lärm eingehalten, gehen von der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus.
weitere Leitsätze (3)
- Wer am Rande eines reinen Wohngebietes wohnt, kann für Geräuschimmissionen aus dem Außenbereich nur die Einhaltung der Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet beanspruchen.
- Beträgt der Abstand einer Windkraftanlage zu einem Wohnhaus mehr als das Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, liegt im Normalfall keine optisch bedrängende Wirkung vor.
- Einer Beschattungsdauer von mehr als 30 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten täglich kann durch Rezeptoren und Schattenabschaltmodule begegnet werden.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2013:1016.5K515.13.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 20.09.20132 B 339/13
Hat das Verwaltungsgericht einen Antrag eines sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn auf Anordnung der nach § 212a Abs. 1 BauGB entfallenden aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine im vereinfachten Verfahren nach § 64 LBO 2004 erteilte Baugenehmigung zurückgewiesen und ist diese daher nach wie vor sofort vollziehbar, so ist für ein Einschreiten der Unteren Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 81 Abs. 1 LBO 2004 und damit auch für eine vom Nachbarn begehrte Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zur vorläufigen Einstellung der Arbeiten im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 123 Abs. 1 VwGO) jedenfalls insoweit kein Raum, als Nachbarrechtsverstöße aus Vorschriften hergeleitet werden, die von dem Entscheidungsprogramm des vereinfachten Verfahrens in § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004 umfasst sind. Das betrifft sämtliche Anforderungen des Bauplanungsrechts, insbesondere das im Tatbestandsmerkmal des "Einfügens" im § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme.
weitere Leitsätze (1)
- Zur Berechnung der vor Gebäudeaußenwänden freizuhaltenden Abstandsflächen bei auf dem Baugrundstück rückseitig ansteigendem Gelände und im Bereich der Wand vorgesehenen Abgrabungen, insbesondere zur abschnittsweisen Betrachtung und zur Berechnung der "im Mittel gemessenen Wandhöhe" (§ 7 Abs. 4 Satz 4 LBO 2004) in Anwendung der so genannten Flächenbetrachtung.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2013:0920.2B339.13.0A
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 05.09.20132 C 190/12
Liegen die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder "Anwohnern" Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.
weitere Leitsätze (30)
- Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
- Zu den im Rahmen der Abwägung beachtlichen Belangen gehört auch das Interesse der "Außenlieger", von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.
- Eine planbedingte Zunahme von Verkehrslärm gehört auch unterhalb der einschlägigen Grenz- beziehungsweise Richtwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann daher die Antragsbefugnis begründen, soweit sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreitet.
- Das durch die Antragsbefugnis indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als "nutzlos" erweist.
- Auch ein dinglich gesichertes Mitbenutzungs- und Wohnrecht an einem Hausgrundstück begründet nach der Rechtsprechung des Senats keine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) für die Anfechtung einer Einzelgenehmigung, hier einer Baugenehmigung, für ein Vorhaben auf benachbarten Grundstücken (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2003 - 1 W 7/03 -, BRS 66 Nr. 188).
- Ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört es nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.
- Fehler bei der Ausfertigung eines Bebauungsplans (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 - 2 N 7/06 -, SKZ 2008, 34 ff. = BRS 71 Nr. 37) kann die betroffene Gemeinde auch während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens durch ordnungsgemäße Neuausfertigung unter Wiederholung der Bekanntmachung korrigieren.
- Es ist nicht der Sinn des Vorhaben- und Erschließungsplans nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB, auch die Einzelheiten, etwa der Entwässerung des Vorhabens, festzulegen.
- Die Regelung solcher Fragen kann dem anschließenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.
- Vorhabenträger im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist eine natürliche oder gegebenenfalls eine juristische Person, deren "Vorhaben" Anlass für und Zweck des Erlasses des "vorhabenbezogenen" Bebauungsplans ist.
- Nach der Formulierung soll es im Außenverhältnis zur planaufstellenden Gemeinde nur einen zur Realisierung des einer von der Konzeption her einheitlichen Planung zugrunde liegenden Vorhabens rechtlich verpflichteten Vorhabenträger geben.
- Mehrere Personen, bei denen allgemein zudem die Feststellung der Durchführungsfähigkeit zusätzlich Schwierigkeiten bereitet, können daher nur indirekt, etwa in Form einer Projektträgergesellschaft "Vorhabenträger" im Sinne von § 12 BauGB sein, sofern die Herstellungsverpflichtung gesamtschuldnerisch bezogen auf das "Vorhaben" in seiner Gesamtheit übernommen wird.
- Mit diesen Vorgaben nicht in Einklang stehende nachträgliche, nach Erlass des Bebauungsplans mit der Gemeinde getroffene Zusatzvereinbarungen, hier eine nicht koordinierte Aufspaltung der Herstellungsverpflichtung für Teile des Vorhabens, berühren nicht die Realisierbarkeit des Bebauungsplans und lassen von daher keinen Rückschluss auf eine nachträglich eingetretene Funktionslosigkeit des Bebauungsplans (§ 1 Abs. 3 BauGB) zu.
- Durch die Einführung der beschleunigten Verfahren für die Aufstellung von Bebauungsplänen hat der Bundesgesetzgeber von der durch Art. 3 Abs. 3 der so genannten Plan-UP-Richtlinie aus dem Jahr 2001 eröffneten Möglichkeit, die Bodennutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene vom Erfordernis der Umweltprüfung auszunehmen, Gebrauch gemacht.
- Diese Pläne werden nach näherer Maßgabe des § 13a Abs. 1 BauGB von der durch das so genannte Europarechtsanpassungsgesetz in § 2 Abs. 4 BauGB über den § 3c UVPG hinausgehend eingeführten generellen Umweltprüfpflicht für Bebauungspläne ausgenommen und insoweit auch mit Blick auf die naturschutzrechtliche Ausgleichspflicht privilegiert (§§ 13a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 4, 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB 2007).
- Zu dem in § 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB genannten Ausschlusskriterium, ob durch die Planung die Zulässigkeit eines Bauvorhabens begründet wird, das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG, wozu neben UVP-pflichtigen Einzelvorhaben auch die in der Nr. 18 der Anlage 1 zum UVPG genannten baulichen Vorhaben oder Projekte gehören, oder nach dem entsprechenden Landesgesetz unterliegt (§ 13a Abs. 1 Satz 4 BauGB), ergibt sich aus der Nr. 18.6.2 und der Nr. 18.8 der Anlage 1 zum UVPG beim Bau von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ab einer zulässigen Geschossfläche von 1.200 qm eine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 3c Satz 1 UVPG in Verbindung mit der Anlage 2 zum UVPG.
- Die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens hängt in diesen Fällen vom Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung ab.
- Dem sich insoweit ergebenden Erfordernis einer "überschlägigen Vorausschau" genügt im Einzelfall auch eine zwar nicht ausdrücklich als solche bezeichnete, aber inhaltlich den Anforderungen der Anlage 2 zum UVPG entsprechende Prüfung.
- Die entsprechenden Ausführungen in der Planbegründung genügen dem Dokumentationserfordernis des § 3c Satz 6 UVPG.
- Die Entscheidung des EuGH (vgl. das Urteil vom 18.4.2013 - C-463/11 -, BauR 2013, 1097) zu dem inzwischen mit Wirkung zum 20.9.2013 aufgehobenen § 214 Abs. 2a Nr. 1 BauGB ist nicht auf die Fehleinschätzungen beim Ergebnis der Vorprüfung im Falle ihrer "Nachvollziehbarkeit" als unerheblich für die Wirksamkeit des Bebauungsplans erklärende Vorschrift in § 214 Abs. 2a Nr. 4 BauGB übertragbar.
- Zu der Frage der Erheblichkeit von Fehlern der Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) im Sinne der Vorgaben des § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, hier konkret hinsichtlich im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses unzureichender Verkehrs- und Lärmprognosen in entsprechenden Gutachten.
- Da der § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen entsprechenden planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit einer konkreten Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen.
- Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist.
- Bauleitpläne sind unter diesem Gesichtspunkt allgemein nur dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn ihnen keine positive Planungskonzeption zugrunde liegt, weil sie ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, wenn die von der Gemeinde formulierte positive städtebauliche Zielsetzung daher erkennbar nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen.
- Ob eine in dem der Planung für die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsunternehmens zugrunde liegenden Einzelhandelsgutachten angenommene Unterversorgung in einem bestimmten Teil des Gemeindegebiets vorliegt oder nicht, spielt für die Beurteilung im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB keine entscheidende Rolle.
- Das Gebot der generellen städtebaulichen Erforderlichkeit setzt der Bauleitplanung nur insofern eine Schranke, als dadurch grobe und offensichtliche Missgriffe ausgeschlossen werden sollen. Es bezieht sich nicht auf Einzelheiten der konkreten planerischen Entscheidung.
- Das zumindest überwiegend gemeinschaftsrechtlich motivierte Artenschutzrecht der §§ 44 ff. BNatSchG 2009 ist zwingendes Recht und unterliegt daher - anders als die naturschutzrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Flächenschutzes hinsichtlich der Eingriffe und ihrer rechtlichen Bewältigung (§§ 14 ff., 18 Abs. 1 BNatSchG) - nicht als "Belang" der Abwägung nationaler Planungsträger und der ihnen insoweit zugestandenen "Gestaltungsfreiheit".
- Ein für die Planung notwendiges Korrektiv bietet insoweit der § 44 Abs. 5 BNatSchG, der die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG unter anderem für Vorhaben im Geltungsbereich von Bebauungsplänen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG) modifiziert.
- Bei solchen Untersuchungen besteht die Möglichkeit, dass punktuell oder jeweils zu den Untersuchungszeitpunkten außer bei ganz überschaubaren Untersuchungsräumen nicht alle Tierarten vor Ort bei einem bestimmten Termin "angetroffen" werden, und das kann in diesem Zusammenhang auch nicht verlangt werden.
- Insbesondere kann nicht erwartet werden, dass derartige Untersuchungen so lange fortgesetzt werden, bis (vielleicht) einmal ein Nachweis bestimmter Tier- oder Pflanzenarten gelingt. 33. Nach dem Konzentrationsgebot in der Zielfestlegung (Z) 42 im Abschnitt 2.5 des Landesentwicklungsplans (LEP) Teilabschnitt Siedlung sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen (§ 11 Abs. 3 BauNVO 1990) grundsätzlich nur im Oberzentrum (Landeshauptstadt Saarbrücken) sowie in den Mittel- und Grundzentren zulässig. 34. Nach deren Satz 2 sind großflächige Einzelhandelseinrichtungen "in Ausnahmefällen" auch in nicht-zentralen Gemeindeteilen zulässig, wenn dies nach den raumstrukturellen Gegebenheiten zur Sicherung der wohnortnahen örtlichen Grundversorgung dient und wenn eine entsprechende Mantelbevölkerung, das heißt die für die Auslastung erforderliche Bevölkerungszahl, vorhanden ist. 35. Der Satz 3 (Z 42) behält die Entscheidung über die "Ausnahmeerforderlichkeit" sowie über "Standort und Umfang der Einzelhandelsansiedlung" ausdrücklich der Landesplanungsbehörde vor.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2013:0905.2C190.12.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 10.07.20132 B 320/13
Ungeachtet des Umstands, dass der § 81 LBO 2004 die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig berechtigt, eine Baueinstellung bereits im Falle einer formellen Rechtswidrigkeit der Bauarbeiten zu erlassen, setzt ein sich aus einer Reduzierung des ihr insoweit vom Gesetzgeber eingeräumten Einschreitensermessens ergebender subjektiver Anspruch eines privaten Dritten zwingend eine Verletzung zumindest auch seinem Schutz dienender materieller baurechtlicher Vorschriften voraus. Eine unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.
weitere Leitsätze (5)
- Hinsichtlich eines vom Nachbarn bekämpften Bauvorhabens im Außenbereich kommt ein Nachbarschutz ausschließlich über das dem § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu entnehmende Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in Betracht. Dagegen ist es nicht Sache eines privaten Nachbarn, zu "überwachen", ob eine im Außenbereich betriebene Tierhaltung als "Landwirtschaft" (§ 201 BauGB) einzuordnen ist oder ob sich der Tierhalter im Rahmen der Realisierung von damit im Zusammenhang stehenden Bauvorhaben "zu Recht" auf die materielle Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für landwirtschaftliche Betriebe oder auf daran anknüpfende Vergünstigungen in der verfahrensrechtlichen Behandlung seines Bauvorhabens beruft.
- Unter den auch die baurechtliche Zumutbarkeitsgrenze konkretisierenden immissionsschutzrechtlichen Aspekten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) stellt ein erfolgreiches Eilrechtsschutzbegehren gesteigerte Anforderungen an die Unzumutbarkeit einer vorübergehenden Hinnahme von mit einer Benutzung vorhandener baulicher Anlagen - hier eines Pferdestalls - verbundenen Beeinträchtigungen (§ 3 BImSchG).
- Die Rechtsprechung zu den Gebietserhaltungsansprüchen im Bereich eines Bebauungsplans oder auf der Grundlage von § 34 Abs. 2 BauGB für faktische Baugebiete lässt sich nicht zur Verhinderung nicht privilegierter Vorhaben im Außenbereich "nutzbar" zu machen. Der Außenbereich ist kein "Baugebiet" mit einem bestimmten Gebietscharakter, dessen Erhaltung nach den Grundsätzen eines individuellen Austausch- und Gegenseitigkeitsverhältnisses Ziel oder Gegenstand subjektiver Rechte privater Dritter sein könnte.
- Der vom Ansatz her rein zivilrechtliche Beziehungen zwischen Grundstückseigentümern betreffende Gesichtspunkt eines "aufgedrängten" Notwegerechts (§ 917 BGB) erlangt im Bereich des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes nur ausnahmsweise Bedeutung im Zusammenhang mit Bindungswirkungen einer die wegen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Erschließung rechtswidrige Bebauung eines Grundstücks ausdrücklich zulassenden bauaufsichtsbehördlichen Entscheidung. Fehlt es, wie im Bereich einer eigenverantwortlichen Realisierung von Bauwerken unter Inanspruchnahme von landesrechtlichen Vorschriften über eine Verfahrensfreistellung (§§ 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 60 Abs. 2 LBO 2004), an einer Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde mit entsprechenden negativen Auswirkungen auf die zivilrechtliche Stellung eines sich gegen die Inanspruchnahme seines Eigentums als Zuwegung auf der Grundlage von Notwegerechten wehrenden Nachbarn, ist für eine Zuerkennung eines Abwehrrechts kein Raum.
- Eine auf der Grundlage des § 17 Abs. 3 BNatSchG in Anknüpfung an die beanspruchte Verfahrensfreistellung (ansonsten § 17 Abs. 1 BNatSchG) erteilte isolierte naturschutzrechtliche Genehmigung hat von Zweck und Regelungsgegenstand her ausschließlich eine Sicherstellung der Anforderungen an die Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft (§ 15 BNatSchG) zum Gegenstand und keine darüber hinausgehende, das Bauwerk beziehungsweise die bauliche Nutzung des Grundstücks an sich - abweichend von § 60 Abs. 2 LBO 2004 - legalisierende Konzentrationswirkung.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2013:0710.2B320.13.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 10.06.20132 B 30/13
LBO: § 7 § 8 § 57 § 61 § 65 § 73 § 81
Die Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.
weitere Leitsätze (9)
- Das Fehlen einer gegebenenfalls erforderlichen Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von einer Festsetzung im Bebauungsplan, hier über die Geschosszahl, bewirkt für sich genommen - ebenso wie ein Fehlen einer Baugenehmigung oder eine unzutreffende verfahrensrechtliche Behandlung eines Bauvorhabens durch die Behörde am Maßstab der §§ 60 ff. LBO 2004 - noch keine Verletzung subjektiver Nachbarrechte. Abwehrrechte gegen ein genehmigtes Bauvorhaben können sich vielmehr nur aus solchen Vorschriften ergeben, die materielle Anforderungen an dieses Vorhaben enthalten und zudem nachbarschützend sind.
- Gegenstand der Beurteilung im Zusammenhang mit einem Nachbarbarrechtsbehelf gegen eine Baugenehmigung ist allein das in dieser beziehungsweise in den deren Inhalt konkretisierenden, mit Genehmigungsvermerken versehenen Planzeichnungen und sonstigen Bauvorlagen dargestellte Bauvorhaben.
- Abweichungen davon bei der Bauausführung erlangen für diese Beurteilung keine Bedeutung. Das gilt selbst in den Fällen, in denen die Pläne beispielsweise von den "wahren" Grenzverläufen oder von den sonstigen tatsächlichen Verhältnissen her, insbesondere was die vorhandenen und in dem Zusammenhang rechtlich maßgeblichen Geländeverhältnisse angeht, abweichende Darstellungen enthalten.
- In Fällen, in denen die Einhaltung der Anforderungen des Abstandsflächenrechts auf der Grundlage entsprechender vom Bauantragsteller eingereichter rechnerischer und zeichnerischer Nachweise einer präventiven Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren durch eine sach- und fachkundige Bauaufsichtsbehörde unterzogen worden ist, können "gewichtige Zweifel" an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung unter diesem Aspekt in einem vom betroffenen Grenznachbarn betriebenen Eilrechtsschutzverfahren nur angenommen werden, wenn die im Aussetzungsverfahren allein mögliche überschlägige Überprüfung offensichtliche oder sich gewissermaßen aufdrängende Mängel zum Nachteil dieses Nachbarn erkennen lässt.
- Die seitliche Umwehrung der Dachterrasse ist bei der Ermittlung der Wandhöhe zur Berechnung der Abstandsflächen im Sinne des § 7 Abs. 4 LBO 2004 grundsätzlich zu berücksichtigen, wobei sehr vieles, wenn nicht alles dafür spricht, dass die Herstellungsart der Absturzsicherung (Umwehrung) sowie deren "Transparenz" im Einzelfall hierfür ohne Belang bleibt.
- Eine getrennte Betrachtung unterschiedlicher Wandabschnitte nach der Vorgabe des § 7 Abs. 4 Satz 5 LBO 2004 für "gestaffelte" Wände ist abgesehen von Staffelungen in der Höhe nur gerechtfertigt bei Außenwänden, deren Wandteile sich durch Vor- oder Rücksprünge deutlich unterscheiden, nicht indes auf lediglich "feingliedrig" in der Horizontalen "gestufte" Wände, bei denen die Außenwand im oberen Geschoss bei natürlicher Betrachtungsweise die Außenwand des darunter liegenden Geschosses in allenfalls geringfügig modifizierter Form nach oben fortsetzt.
- Festsetzungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO), der Bauweise (§ 22 BauNVO) mit Ausnahme der Doppelhausfestsetzung, und der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) begründen vorbehaltlich eines abweichenden Festsetzungswillens der Gemeinde anders als bei der Baugebietsausweisung hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung gerade kein generelles rechtliches Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet.
- Eine unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 BauGB) erfolgende Bauausführung fällt generell, und zwar über das zuvor Gesagte hinaus auch bei genehmigungskonformer Ausführung des Vorhabens, etwa wenn schon in der Genehmigung enthaltene, aber vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht erkannte Nachbarrechtsverstöße vorliegen, in den Bereich des "Bauens auf eigenes Risiko", für den der Bundesgesetzgeber den Nachbarn auf eine Durchsetzung etwaiger Abwehransprüche nach einem Obsiegen in der Hauptsache mit gegebenenfalls gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen für die Bauherrinnen und Bauherren verwiesen hat.
- Das 2004 im materiellen Abstandsflächenrecht aus energiepolitischen Erwägungen heraus verankerte Privileg für abstandsflächenrechtlich relevante "nachträgliche" Außenwandverkleidungen in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO 2004 kann für eine Neubaumaßnahme nicht, auch nicht "nachträglich", in Anspruch genommen werden.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2013:0610.2B30.13.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 10.06.20132 B 29/13
LBO: § 7 § 8 § 61 § 63 § 65 § 73 § 81
Die Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.
weitere Leitsätze (9)
- Das Fehlen einer gegebenenfalls erforderlichen Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von einer Festsetzung im Bebauungsplan, hier über die Geschosszahl, bewirkt für sich genommen - ebenso wie ein Fehlen einer Baugenehmigung oder eine unzutreffende verfahrensrechtliche Behandlung eines Bauvorhabens durch die Behörde am Maßstab der §§ 60 ff. LBO 2004 - noch keine Verletzung subjektiver Nachbarrechte. Abwehrrechte gegen ein genehmigtes Bauvorhaben können sich vielmehr nur aus solchen Vorschriften ergeben, die materielle Anforderungen an dieses Vorhaben enthalten und zudem nachbarschützend sind.
- Gegenstand der Beurteilung im Zusammenhang mit einem Nachbarbarrechtsbehelf gegen eine Baugenehmigung ist allein das in dieser beziehungsweise in den deren Inhalt konkretisierenden, mit Genehmigungsvermerken versehenen Planzeichnungen und sonstigen Bauvorlagen dargestellte Bauvorhaben.
- Abweichungen davon bei der Bauausführung erlangen für diese Beurteilung keine Bedeutung. Das gilt selbst in den Fällen, in denen die Pläne beispielsweise von den "wahren" Grenzverläufen oder von den sonstigen tatsächlichen Verhältnissen her, insbesondere was die vorhandenen und in dem Zusammenhang rechtlich maßgeblichen Geländeverhältnisse angeht, abweichende Darstellungen enthalten.
- In Fällen, in denen die Einhaltung der Anforderungen des Abstandsflächenrechts auf der Grundlage entsprechender vom Bauantragsteller eingereichter rechnerischer und zeichnerischer Nachweise einer präventiven Prüfung in einem Baugenehmigungsverfahren durch eine sach- und fachkundige Bauaufsichtsbehörde unterzogen worden ist, können "gewichtige Zweifel" an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung unter diesem Aspekt in einem vom betroffenen Grenznachbarn betriebenen Eilrechtsschutzverfahren nur angenommen werden, wenn die im Aussetzungsverfahren allein mögliche überschlägige Überprüfung offensichtliche oder sich gewissermaßen aufdrängende Mängel zum Nachteil dieses Nachbarn erkennen lässt.
- Die seitliche Umwehrung der Dachterrasse ist bei der Ermittlung der Wandhöhe zur Berechnung der Abstandsflächen im Sinne des § 7 Abs. 4 LBO 2004 grundsätzlich zu berücksichtigen, wobei sehr vieles, wenn nicht alles dafür spricht, dass die Herstellungsart der Absturzsicherung (Umwehrung) sowie deren "Transparenz" im Einzelfall hierfür ohne Belang bleibt.
- Eine getrennte Betrachtung unterschiedlicher Wandabschnitte nach der Vorgabe des § 7 Abs. 4 Satz 5 LBO 2004 für "gestaffelte" Wände ist abgesehen von Staffelungen in der Höhe nur gerechtfertigt bei Außenwänden, deren Wandteile sich durch Voroder Rücksprünge deutlich unterscheiden, nicht indes auf lediglich "feingliedrig" in der Horizontalen "gestufte" Wände, bei denen die Außenwand im oberen Geschoss bei natürlicher Betrachtungsweise die Außenwand des darunter liegenden Geschosses in allenfalls geringfügig modifizierter Form nach oben fortsetzt.
- Festsetzungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO), der Bauweise (§ 22 BauNVO) mit Ausnahme der Doppelhausfestsetzung, und der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) begründen vorbehaltlich eines abweichenden Festsetzungswillens der Gemeinde anders als bei der Baugebietsausweisung hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung gerade kein generelles rechtliches Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet.
- Eine unter Ausnutzung der Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 BauGB) erfolgende Bauausführung fällt generell, und zwar über das zuvor Gesagte hinaus auch bei genehmigungskonformer Ausführung des Vorhabens, etwa wenn schon in der Genehmigung enthaltene, aber vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht erkannte Nachbarrechtsverstöße vorliegen, in den Bereich des "Bauens auf eigenes Risiko", für den der Bundesgesetzgeber den Nachbarn auf eine Durchsetzung etwaiger Abwehransprüche nach einem Obsiegen in der Hauptsache mit gegebenenfalls gravierenden wirtschaftlichen Konsequenzen für die Bauherrinnen und Bauherren verwiesen hat.
- Das 2004 im materiellen Abstandsflächenrecht aus energiepolitischen Erwägungen heraus verankerte Privileg für abstandsflächenrechtlich relevante "nachträgliche" Außenwandverkleidungen in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO 2004 kann für eine Neubaumaßnahme nicht, auch nicht "nachträglich", in Anspruch genommen werden.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2013:0610.2B29.13.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 27.05.20132 A 361/11
Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren ist in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat.
weitere Leitsätze (6)
- Bloße Ankündigungen von Beweisanträgen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen sind insoweit nicht ausreichend.
- Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.
- Die Aufhebung einer dem gegen eine Anlage klagenden Nachbarn über das gesetzlich (immissionsschutzrechtlich) geforderte Maß hinaus Abwehransprüche einräumenden Genehmigung für eine Windkraftanlage, hier in einer die Einhaltung bestimmter Immissionsrichtwerte anordnenden Nebenbestimmung, ist für diesen nicht rechtlich vorteilhaft.
- Allein die Tatsache, dass eine fachgutachterliche Beurteilung der Auswirkungen der Anlage - hier eine Schallprognose - im Auftrag des Betreibers erstellt wurde, hat nicht zur Folge, dass sie bereits wegen mangelnder "Unparteilichkeit" unbrauchbar wäre, oder dass sie automatisch vor der Erteilung der Genehmigung einer Überprüfung durch einen Zweitgutachter bedürfte oder dass gar allein das Fehlen eines "Obergutachtens" bereits die Annahme der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung als solcher rechtfertigen könnte.
- Der Umstand, dass ein für die Zeit nach Errichtung und Inbetriebnahme geforderter Nachweis für die Einhaltung der vorgegebenen Immissionswerte nicht (rechtzeitig) geführt wird oder dass die entsprechende "Messung" an der dann konkret vorhandenen Anlage eine Überschreitung dieser Werte ergibt, führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Genehmigung, die eine solche Überschreitung gerade nicht zulässt. Vielmehr besteht in diesen Fällen gegebenenfalls Anlass für ein Einschreiten der Behörde zur Ausräumung eines - hier unterstellten - Nachbarrechtsverstoßes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG).
- Die etwaige Wertminderung eines Nachbargrundstücks infolge einer Errichtung ansonsten zulässiger und daher zu Recht genehmigter baulicher Anlagen vermittelt dessen Eigentümer auch im Rahmen des Rücksichtnahmegebots keine Abwehrrechte gegen die Genehmigungsentscheidung.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2013:0527.2A361.11.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 22.05.20135 K 1755/12
LBO: § 57
Ohne amtlichen Leitsatz; maßgeblich ist der Volltext bei der Fundstelle.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2013:0522.5K1755.12.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 15.05.20132 B 51/13
Bei Aussetzungsbegehren von Dritten, hier privaten Nachbarn, nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Baugenehmigung ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht ihres in der Hauptsache anhängigen Rechtsbehelfs.
weitere Leitsätze (9)
- Maßgebend ist daher das Vorliegen einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsteller unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt daher nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.
- Die Frage eines "Einfügens" mit Blick auf das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), hier bezogen auf die im unbeplanten Bereich in Anlehnung an den Rechtsgedanken in § 23 Abs. 4 BauNVO 1990 von der Straßenbegrenzungslinie aus zu ermittelnde Bautiefe, betrifft einen in Ansatz rein objektiven städtebaulichen Gesichtspunkt, weil selbst im Geltungsbereich von Bebauungsplänen die Nichtbeachtung einer Festsetzung (auch) rückwärtiger Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1990) regelmäßig keine nachbarlichen Abwehrrechte begründet.
- Da der § 34 Abs. 1 BauGB an den faktisch vorhandenen, nicht einmal notwendig nur den genehmigten Baubestand in der näheren Umgebung anknüpft, kommt insbesondere dem Gesichtspunkt, ob diese Bauwerke im Einzelfall mit Zustimmung des Nachbarn errichtet oder erweitert worden sind, keine Bedeutung zu.
- Im Falle des Nichtvorliegens eines Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften (§ 7 LBO 2004) ist ungeachtet der landesgesetzlichen Herausnahme aus dem Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004) in aller Regel kein Raum für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit von Bauvorhaben jedenfalls mit Blick auf die den Regelungsgegenstand dieser Bestimmungen bildenden Belange ausreichender Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken und der "Wahrung des nachbarlichen Wohnfriedens".
- Aus dem System des nachbarlichen Austauschverhältnisses folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, in der Regel nicht verlangen kann, dass der Nachbar seinerseits die Abstandsfläche freihält, was seit der Novellierung der Landesbauordnung im Jahre 2004 für den Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Grundstücks auch dann gilt, wenn der abzuwehrende Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen über das auf dem eigenen Grundstück verwirklichte Maß hinausgeht.
- Ein von seiner Dimensionierung und der Stellung zur Nachbargrenze zumutbares Bauwerk wird aus Sicht des Nachbarn nicht allein deswegen unzumutbar, weil sich das Vorhaben theoretisch auch an anderer Stelle auf dem Baugrundstück oder mit einem im Einzelfall größeren Grenzabstand zum Nachbargrundstück realisieren ließe.
- Nach der bisherigen Rechtsprechung des OVG des Saarlandes findet der das städtebauliche Kriterium der Bauweise für den Bereich gemeindlicher Bebauungspläne betreffende § 22 Abs. 2 BauNVO 1990 bei der Beurteilung einer Wohnhauserweiterung in der unbeplanten Ortslage über den § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB keine Anwendung (Verweis auf das gegenwärtig zur Klärung dieser Frage vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren 4 C 5.12).
- Auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet insbesondere hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung grundsätzlich keine verfahrensmäßige "Vorwegnahme" der Hauptsache in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2013:0515.2B51.13.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 13.05.20135 L 687/13
LBO: § 2 § 61 § 63 § 64 § 65 § 70
Ein 10 x 12 m großes Werbespannbanner im oberen Bereich eines Hochhauses ist nicht nach § 61 LBO verfahrensfrei.
weitere Leitsätze (1)
- Wird ein Bauantrag erst nach Errichtung des Vorhabens gestellt, fällt nach Nr. 10 GebVerz-Bauaufsicht die dreifache Baugenehmigungsgebühr an.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2013:0513.5L687.13.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 13.05.20132 B 44/13
LBO: § 4 § 12 § 17 § 60 § 82 § 85
Die sofortige Vollziehung einer bauaufsichtsbehördlichen Beseitigungsanordnung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens kann in aller Regel nicht gerechtfertigt werden, wenn deren Befolgung einen irreparablen Verlust von Bausubstanz zur Folge hat. Dieser als "Vorwegnahme der Hauptsache" beschriebene Gesichtspunkt erlangt nur ausnahmsweise in Fällen, in denen die ohne Substanzverlust zu bewerkstelligende Beseitigung einer baulichen Anlage von einem konkreten Standort oder - auch nur - einem Abstell- oder Lagerplatz verlangt wird, keine Bedeutung.
weitere Leitsätze (5)
- Nach dem § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO, wonach "Einrichtungen", die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen im Sinne der §§ 36 bis 43 StVO gleichen, mit ihnen verwechselt werden oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können, sollen Eingriffe in die Beschilderung an öffentlichen Straßen - im gravierendsten Fall bis zur Wirkungslosigkeit wegen "Verdeckung" - durch "private Verkehrszeichen" verhindert werden.
- Ob ein Verstoß gegen den § 17 Abs. 2 LBO 2004, wonach Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen beziehungsweise diesen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 generell gleich gestellte Werbeanlagen nicht gefährdet werden dürfen, vorliegt, lässt sich nur anhand der Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalls, das heißt zum einen nach der jeweiligen Ausgestaltung der Anlage und zum anderen anhand der verkehrlichen Situation in ihrer konkreten Umgebung beurteilen.
- In innerstädtischen Bereichen gehören Werbeanlagen im Umfeld von öffentlichen Straßen gewissermaßen zur "Normalität", so dass im Regelfall erwartet werden kann, dass der durchschnittliche und verantwortungsbewusste Verkehrsteilnehmer grundsätzlich in der Lage ist, seine Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr und nicht neben der Straße auf Privatgrundstücken errichteten Werbeanlagen zu widmen. Daher kann Werbeanlagen nur ausnahmsweise eine Ablenkungswirkung beziehungsweise eine dadurch hervorgerufene Verkehrsgefährdung beigemessen werden, wenn die jeweilige Anlage in ihrer konkreten Gestaltung oder von ihrem Anbringungsort her besonders auffällig ist und insoweit vom Üblichen stark abweicht.
- Bei der Beurteilung der Gefährdung der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs ist ferner generell auf das Verhalten eines verantwortungsbewussten, die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung beachtenden Verkehrsteilnehmers abzustellen. Etwaige Gefahren, die sich aus dem Verhalten diesen Anforderungen nicht genügender Verkehrsteilnehmer ergeben, haben hingegen außer Betracht zu bleiben.
- Es ist nicht Sache der Gerichte, im Eilrechtsschutzverfahren eine Sachverhaltsaufklärung durch Vorwegnahme einer im Hauptsacheverfahren erforderlichen Beweisaufnahme zu betreiben.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2013:0513.2B44.13.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 24.04.20135 K 658/12
Ohne amtlichen Leitsatz; maßgeblich ist der Volltext bei der Fundstelle.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2013:0424.5K658.12.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 23.04.20135 L 544/13
Eine bauaufsichtliche Verfügung ist rechtswidrig, wenn vor ihrem Erlass nicht die nach § 28 Abs. 1 SVwVfG vorgeschriebene Anhörung durchgeführt worden ist. Die Anhörung ist nicht nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 SVwVfG entbehrlich, wenn zwischen der Kenntnis des Baumangels und dem Erlass der Verfügung mehr als zwei Wochen vergangen sind.
weitere Leitsätze (1)
- Für die Entscheidung im Eilverfahren kann hinsichtlich einer fehlenden Anhörung jedenfalls dann keine Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG unterstellt werden, wenn die Behörde fälschlicherweise davon ausgeht, dass die Anhörung entbehrlich sei.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2013:0423.5L544.13.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 10.04.20135 K 37/12
LBO: § 60 § 61 § 63 § 64 § 73 § 77
In einem Gebiet eigener Prägung ist eine Spielhalle bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn sich in dem maßgeblichen Gebiet noch keine andere Vergnügungsstätte befindet.
weitere Leitsätze (2)
- Ein besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO kann nur durch einen Bebauungsplan festgesetzt werden. Ein faktisches besonderes Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB ist nicht möglich.
- Bei der Bestimmung der maßgeblichen Nutzfläche einer Spielhalle ist auch eine sich im gleichen Raum wie die Spielgeräte befindliche Theke mit einzuberechnen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2013:0410.5K37.12.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 20.03.20135 L 1781/12
LBO: § 64
Eine nach § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO als erteilt geltende Baugenehmigung, die im Widerspruch zu einer Veränderungssperre steht, kann durch einen für sofort vollziehbar erklärten Bescheid nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückgenommen werden.
weitere Leitsätze (1)
- Der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes muss noch keine Details über den künftigen Plan enthalten, sondern nur hinreichend deutlich die zugrundeliegende Planungsabsicht der Gemeinde zu erkennen geben.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2013:0320.5L1781.12.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 11.03.20135 L 1880/12
Einem Nachbar gegenüber, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, verstößt eine Baugenehmigung für ein grenzständiges Bauvorhaben regelmäßig nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2013:0311.5L1880.12.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 08.03.20135 L 1692/12
Arbeiten, bei denen die Außenwände beseitigt und neuerrichtet werden, sind nicht nach § 61 Abs. 1 Nr. 10 a) LBO verfahrensfrei, weil es sich dabei nicht um Bauteile in dem Gebäude handelt.
weitere Leitsätze (1)
- Ein Vorhaben ist bereits dann nicht offensichtlich genehmigungsfähig, wenn streitig ist, ob ein Baugenehmigungsverfahren nach § 64 oder § 65 LBO durchzuführen ist.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2013:0308.5L1692.12.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 04.03.20135 L 411/13
Die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung der Beseitigung einer beleuchteten Werbeanlage im Bereich einer unübersichtlichen Kreuzung, an der sich 2012 neun Unfälle ereignet haben, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2013:0304.5L411.13.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 04.02.20135 L 36/13
LBO: § 2 § 7 § 8 § 57 § 68 § 71
Maßgeblich für die Bestimmung der Wandhöhe ist das natürliche Gelände im Bereich des jeweiligen Wandabschnitts, nicht an der Grundstücksgrenze.
weitere Leitsätze (2)
- Sind die Balkonumwehrungen in den Bauvorlagen als undurchsichtig dargestellt, sind sie der Wandhöhe bei der Bestimmung der Abstandsfläche zuzurechnen.
- Ermöglicht eine Vielzahl von Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans ein gegenüber den plankonform errichteten Nachbargebäuden wesentlich größeres Vorhaben, kann sich das auch bei Einhaltung der Abstandsflächen als rücksichtslos erweisen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2013:0204.5L36.13.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 04.02.20135 L 15/13
LBO: § 2 § 7 § 8 § 57 § 68 § 71
Maßgeblich für die Bestimmung der Wandhöhe ist das natürliche Gelände im Bereich des jeweiligen Wandabschnitts, nicht an der Grundstücksgrenze.
weitere Leitsätze (2)
- Sind die Balkonumwehrungen in den Bauvorlagen als undurchsichtig dargestellt, sind sie der Wandhöhe bei der Bestimmung der Abstandsfläche zuzurechnen.
- Ermöglicht eine Vielzahl von Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans ein gegenüber den plankonform errichteten Nachbargebäuden wesentlich größeres Vorhaben, kann sich das auch bei Einhaltung der Abstandsflächen als rücksichtslos erweisen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2013:0204.5L15.13.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 30.01.20135 K 252/12
LBO: § 74
Finden in einer nicht mehr betriebenen Gaststätte nach Erteilung einer Baugenehmigung Bauarbeiten statt, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme, dass die Bauarbeiten der Ausführung des genehmigten Vorhabens dienen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2013:0130.5K252.12.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 18.01.20132 B 7/13
Zwischenregelungen unter unmittelbarem Rückgriff auf die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG sind im baunachbarlichen Eilrechtsschutzverfahren dann sachgerecht, wenn jedenfalls auf den ersten Blick eine offensichtliche Aussichtslosigkeit des auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichteten Begehrens des sich gegen ein Bauvorhaben wendenden Nachbarn nicht feststellbar ist und außerdem befürchtet werden muss, dass bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über dieses Begehren vollendete Tatsachen geschaffen werden.
weitere Leitsätze (3)
- Auch Anträge des Nachbarn auf Erlass einer Zwischenregelung nach Art. 19 Abs. 4 GG können nicht losgelöst von einer Prognose über die Erfolgsaussichten der zugrunde liegenden Nachbarrechtsbehelfe und von der durch die Einführung des § 212a BauGB im Jahre 1998 getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung für die von Nachbarrechtsbehelfen unbehinderte Vollziehbarkeit bauaufsichtlicher Zulassungsentscheidungen beurteilt werden. Wer keine Verletzung in eigenen Rechten zu besorgen hat, bedarf keiner "vorläufigen" Sicherung solcher Rechte.
- Nicht jede Bautätigkeit während eines vom Nachbarn eingeleiteten Eilrechtsschutzverfahrens rechtfertigt bereits den Erlass einer solchen Vorabentscheidung. Vielmehr kann von einer Schaffung "vollendeter Tatsachen" erst ab einem gewissen Baufortschritt ausgegangen werden oder wenn - was in komplexen Situationen der Fall sein könne - die Auswirkungen des bis zur Entscheidung zu erwartenden Baufortschritts auf die Nachbarposition nicht überschaubar sind.
- Das Instrument der Zwischenregelung zur Sicherstellung einer effektiven Rechtsschutzgewährung im Baunachbarstreit darf vom Gericht nicht dazu benutzt werden, um sich ganz allgemein weitergehende zeitliche Dispositionsmöglichkeiten zu verschaffen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2013:0118.2B7.13.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 16.01.20135 K 598/12
Wer sich an die Gemeinde wendet und diese auf mögliche Gefahren durch ein defektes Regenwasserfallrohr und ein leerstehendes Haus hinweist, erfüllt damit nicht den Gebührentatbestand "Veranlassung einer örtlichen Überprüfung, wenn sich die Angaben als offensichtlich unzutreffend erweisen".
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2013:0116.5K598.12.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 15.01.20135 L 1863/12
Die Untersagung der Nutzung einer genehmigten offenen landwirtschaftlichen Lagerhalle als Winterstall für 25 tragende bzw. ammende Kühe in unmittelbarer Nähe zu einem allgemeinen Wohngebiet ist grundsätzlich rechtmäßig.
weitere Leitsätze (1)
- Eine Frist von 1 Woche zur Räumung einer seit längerer Zeit zur Unterbringung von 25 tragenden bzw. ammenden Kühen genutzten offenen Lagerhalle ist unangemessen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2013:0115.5L1863.12.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 14.01.20132 A 130/12
Die auch das Verhältnis von Naturschutz- und Bauaufsichtsbehörden hinsichtlich des Betriebs von Tiergehegen betreffende Subsidiaritätsklausel in dem § 35 Abs. 2 SNG knüpft insoweit nicht an materielle Aspekte, etwa die Anforderungen des § 35 BauGB für Vorhaben im Außenbereich, oder an darauf begründete repressive Einschreitensmöglichkeiten (§ 82 LBO 2004), sondern nach ihrem eindeutigen Wortlaut allein an ein anderweitiges (präventives) "Gestattungserfordernis", das heißt an verfahrensrechtliche Aspekte an.
weitere Leitsätze (5)
- Daher gilt sie nicht für Anlagen und Einrichtungen des Tiergeheges, die nach den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Bestimmungen verfahrensfrei sind (§ 61 LBO 2004).
- Das Ingangsetzen einer gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist für eine Behörde mit präkludierender Verschweigungsfolgenregelung erfordert, dass der Gesuchsteller alle nach Maßgabe des jeweiligen Beurteilungsprogramms notwendigen Unterlagen, Pläne und Belege, hier konkret einen Sachkundenachweis hinsichtlich der Tierhaltung, eingereicht hat.
- Insoweit gilt im Rahmen des § 35 Abs. 1 SNG nichts anderes als im Anwendungsbereich der Regelungen über so genannte Genehmigungsfiktionen, etwa in § 42a SVwVfG oder in § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO 2004 für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren.
- In Fällen, in denen im Zuge der Einrichtung eines privaten Tiergeheges (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SNG 2006/2008) nach dem Willen des Betreibers auch als Wald im Sinne des § 2 LWaldG zu qualifizierende Flächen einbezogen werden sollen, ohne dass die nach § 8 Abs. 1 LWaldGnotwendige Genehmigung der Forstbehörde für die darin zu erblickende Waldumwandlung vorliegt, ist darin schon wegen der herausgehobenen ökologischen Bedeutung des Waldes (§ 1 Abs. 1 LWaldG) stets eine erhebliche Beeinträchtigung von Naturhaushalt und Landschaftsbild im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 SNG 2006/2008 zu erblicken.
- Vorgaben der Naturschutzbehörde zur zulässigen Besatzdichte in einem Gehege für Damund für Rotwild in Anlehnung an die vorhandene Gesamtäsungsfläche und deren Bodenertragspotential sowie zu dem bei der Tierhaltung zu beachtenden Sozialgefüge auf der Grundlage der unter dem 23.3.2009 neu gefassten saarländischen "Leitlinien zur Beurteilung von Dam- und Rotwildgehegen gemäß § 35 SNG " unterliegen keinen grundsätzlichen Bedenken oder gar dem Verdacht der "Willkürlichkeit".
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2013:0114.2A130.12.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 09.01.20132 B 299/12
Die gerichtliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines drittbegünstigenden belastenden Verwaltungsakts auf Antrag des Dritten (§ 80a Abs. 2 und 3 Satz 1 VwGO) setzt voraus, dass erstens der Verwaltungsakt, dessen sofortige Durchsetzung begehrt wird, rechtmäßig ist, zweitens der durch ihn begünstigte Dritte einen subjektiven Anspruch auf seinen Erlass hat und dass dieser drittens ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung gegebenenfalls unter Einsatz von Verwaltungszwang geltend machen kann.
weitere Leitsätze (9)
- Unter dem zuletzt genannten Aspekt kann von einem überwiegenden Nachbarinteresse am Sofortvollzug bauaufsichtsbehördlicher Anordnungen in aller Regel nicht ausgegangen werden, wenn es sich dabei um eine Beseitigungsanordnung auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO 2004 handelt, deren Befolgung einen irreparablen Verlust der Bausubstanz zur Folge hat.
- Das gilt nicht für eine ohne Substanzverlust zu bewerkstelligende Beseitigung gelagerter Gegenstände.
- Hier entspricht der materielle Regelungsgehalt des Verwaltungsakts letztlich dem einer Nutzungsuntersagung hinsichtlich des konkreten Standortes für die Lagerung.
- Die Anordnung der "Beseitigung" enthält in den Fällen ein dauerhaftes Verbot entsprechender künftiger Ablagerungen.
- Maßgeblich für die Beurteilung im Anfechtungsprozess sind, da der Erlass der Beseitigungsanordnung im § 82 Abs. 1 LBO 2004 in das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde gestellt ist, die für eine materielle Rechtswidrigkeit der baulichen Anlage aus Sicht der Behörde in ihrem Bescheid - beziehungsweise gegebenenfalls in der für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung maßgeblichen, das Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung der Widerspruchsbehörde - angeführten Rechtsverstöße.
- In welchem Teil seines Grundstücks der Bauherr sein Vorhaben ausführt, unterliegt seiner Dispositionsbefugnis.
- Ein von seiner Dimensionierung und der Stellung zur Nachbargrenze zumutbares Bauwerk wird aus Sicht des Nachbarn nicht allein deswegen unter Rücksichtnahmegesichtspunkten unzumutbar, weil der Bauherr das Vorhaben theoretisch auch an anderer Stelle auf seinem Grundstück oder mit einem im Einzelfall größeren Grenzabstand zum Nachbargrundstück hätte realisieren können.
- Für die Annahme einer Abwehrbarkeit einer Bebauung auf dem Nachbargrundstück über das Gebot der Rücksichtnahme wegen "erdrückender" Wirkung oder wegen eines "Einmauerungseffekts" ist nach ständiger Rechtsprechung in aller Regel kein Raum, wenn die unter anderem diesen Gesichtspunkten Rechnung tragenden landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen (§ 7 LBO 2004) eingehalten sind.
- Für baunachbarliche Eilrechtsschutzverfahren ist ein überwiegendes Nachbarinteresse an der sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung vorhandener baulichen Anlagen verursacht werden, nur anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass dem Nachbarn die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2013:0109.2B299.12.0A
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OVG Saarland3. SenatBeschluss vom 27.11.20123 A 113/12
Der Senat hält die Vorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Kommunalfinanzausgleichsgesetz (KFAG) i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Saarländischen Verwaltungsstrukturen (VSRG) vom 21.11.2007, ABl. 2393 (2398) für nicht mit Art. 120 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes vereinbar, weil die darin enthaltene Bestimmung über die Deckung der Kosten der Auftragsangelegenheit "Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde" den inhaltlichen Anforderungen dieser Verfassungsnorm nicht genügt.
weitere Leitsätze (1)
- Er legt deshalb die Frage der Vereinbarkeit der genannten Vorschrift mit Art. 120 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes gemäß Art. 97 Nr. 3 der Verfassung des Saarlandes in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zur Entscheidung vor.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2012:1127.3A113.12.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 21.11.20125 K 1760/11
Die Einhaltung des öffentlichen Baurechts ist Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, nicht des Nachbarn. Diese darf sich zur Feststellung, ob gegen eine Nutzungsuntersagung verstoßen wurde, nicht allein auf Brandbriefe und Fotos des Nachbarn stützen.
weitere Leitsätze (5)
- Der in einer Nutzungsuntersagung verwendete Begriff "gewerbliche Nutzung eines Grundstücks" in einem reinen Wohngebiet ist im Lichte von § 3 BauNVO auszulegen.
- Die Errichtung und der Unterhalt eines Wohnhauses fällt im Verständnis von § 3 BauNVO unter den Begriff "Wohnen".
- Ein Bauunternehmer, dem die Nutzung seines Grundstücks zu "gewerblichen Zwecken" untersagt ist, verstößt nicht gegen dieses Verbot, wenn er Baumaßnahmen an seinem Wohnhaus selbst durchführt oder durch eigene Beschäftigte durchführen lässt. Er muss zu diesem Zwecke keine Fremdfirmen beauftragen und darf auch betriebliche Maschinen und Werkzeug zu seinem Wohnhaus bringen und abholen lassen.
- Eine betriebliche Nutzung des privaten Wohngrundstücks eines Bauunternehmers liegt auch dann nicht vor, wenn dieser regelmäßig mittags, abends oder auch ansonsten nach Hause fährt oder abends Geschäftsfreunde zum Essen einlädt.
- Das gelegentliche Abstellen von wenigen Privatfahrzeugen von Beschäftigten eines Bauunternehmers im öffentlichen Verkehrsraum in der Nähe von dessen Wohnhaus stellt keine gewerbliche Nutzung des Anwesens dar. Dasselbe gilt, wenn gelegentlich im öffentlichen Verkehrsraum Werkzeug und/oder Material von einem Betriebsfahrzeug auf ein anderes umgeladen wird.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2012:1121.5K1760.11.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 21.11.20122 B 284/12
Die nachbarschützende Vorschrift des § 7 Abs. 2 S. 2 LBO soll dem Nachbarn ("Gegenüberlieger") die Möglichkeit des eigenen Abstandsflächennachweises auf öffentlichen Flächen bis zu deren Mitte sichern. Daraus ergibt sich, dass § 7 Abs. 2 S. 2 LBO darauf gerichtet ist, den "Gegenüberlieger" als potentiellen späteren Nutzer des Abstandsflächennachweises vor einem Übergriff des Erstbauenden zu schützen. Wenn der Nachbar, der sich gegen die Inanspruchnahme von öffentlichen Flächen über deren Mitte hinaus durch den Bauherrn als "Gegenüberlieger" wehrt, seinerseits aber bereits Abstandsflächen auf der öffentlichen Wegfläche und zwar ebenfalls über die Mitte hinaus in Anspruch genommen hat, war mit der Realisierung seines eigenen Vorhabens - ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit der ihm selbst erteilten Baugenehmigung - der auf Ermöglichung einer Bebauung trotz fehlender Abstandsflächen auf eigenem Grundstück gerichtete Nachbarschutzzweck der Norm jedenfalls im Ergebnis erreicht. Unabhängig von der Frage, ob § 7 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 LBO bei dieser Fallgestaltung in Bezug auf das genehmigte Vorhaben des Bauherrn überhaupt noch als nachbarschützend angesehen werden kann, stehen dem Nachbarn jedenfalls auf der Grundlage des Abstandsflächenrechts keine Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung zu. Denn aus dem System des nachbarlichen Austauschverhältnisses folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude den erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, billigerweise - vorbehaltlich der Grenze des in planungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Rücksichtnahmegebotes - nicht verlangen kann, dass der Nachbar seinerseits die Abstandsfläche freihält; dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats seit Inkrafttreten der LBO 2004 - in Abgrenzung von der bis dahin geltenden Rechtslage - für den Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Grundstücks auch dann, wenn der abzuwehrende Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen darüber hinausgeht.
weitere Leitsätze (1)
- Soweit ein höher liegendes Bauvorhaben wegen der starken Hanglage der Straße aus Sicht des Nachbars als Unterlieger höher und massiver wirkt als dies bei auf gleicher Höhe liegenden Nachbargrundstücken der Fall wäre, ist dies als lagebedingte Vorbelastung des eigenen Grundstücks hinzunehmen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2012:1121.2B284.12.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 10.10.20125 K 542/12
Die Abgrenzung des Innenbereichs der Ortslage vom Außenbereich kann im Einzelfall auch an Hand von Luftbildern und Karten, die die Örtlichkeit zutreffend wiedergeben, festgestellt werden.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2012:1010.5K542.12.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 10.10.20125 K 381/12
Dem Inhaber einer Auflassungsvormerkung nach § 883 BGB steht gegen die an den Grundstückseigentümer gerichtete baurechtliche Beseitigungsverfügung ein eigenes Anfechtungsrecht nur zu, wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsverfügung bereits Besitz, Nutzungen und Lasten auf ihn übergegangen sind.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2012:1010.5K381.12.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 28.09.20125 L 695/12
Verlangt die Bauaufsichtsbehörde nach der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gegen einen Zulassungsbescheid von Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans im Freistellungsverfahren für ein geändertes Vorhaben die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens, stellt die bloße Vorlage von 35 Abstandsflächenplänen keine "Änderung der Tatsachengrundlage" im Verständnis von § 80 Abs. 7 VwGO dar.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2012:0928.5L695.12.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 28.09.20125 L 694/12
Verlangt die Bauaufsichtsbehörde nach der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarwiderspruchs gegen einen Zulassungsbescheid von Befreiungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans im Freistellungsverfahren für ein geändertes Vorhaben die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens, stellt die bloße Vorlage von 35 Abstandsflächenplänen keine "Änderung der Tatsachengrundlage" im Verständnis von § 80 Abs. 7 VwGO dar.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2012:0928.5L694.12.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 24.09.20122 A 223/12
LBO: § 2 § 5 § 7 § 8 § 61 § 63 § 64 § 68
Für das Nachbargrundstück und seine Eigentümer hat die Anwendung des einen Abstandsflächennachweis auf privaten Nachbargrundstücken ermöglichenden § 8 Abs. 6 Satz 1 LBO 2008 einen an die Bestandszeit des Bauwerks anknüpfenden und daher in aller Regel dauerhaften Eingriff in ihr Grundeigentum zur Folge, der im eigentumsrechtlichen Verständnis nicht durch einen Verweis auf Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden kann, vielmehr ausschließlich den Interessen privater Dritter, das heißt der Bauherrinnen und Bauherren beziehungsweise der Eigentümerinnen und Eigentümer des Baugrundstücks dient.
weitere Leitsätze (3)
- Eine solche abstandsflächenrechtliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks wegen öffentlich-rechtlich gesicherter beziehungsweise sich aus tatsächlichen Gründen ergebender fehlender Überbaubarkeit der fraglichen Flächen auf dem Nachbargrundstück kann gegen den Willen seiner Eigentümerinnen und Eigentümer vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG, Art. 18 Abs. 1 SVerf) allenfalls in Ausnahmefällen gerechtfertigt werden, wenn sicher feststeht, dass dem Nachbarn letztlich auch für die Zukunft "nichts genommen" wird.
- Mit Blick auf das Überdeckungsgebot (§§ 7 Abs. 3 LBO 2004, 8 Abs. 6 Satz 2 LBO 2008) darf die Betrachtung nicht auf die für die Verlagerung der "Abstandsflächen" in Frage kommenden Teilflächen des Nachbargrundstücks beschränkt werden. Vielmehr ist zusätzlich in den Blick zu nehmen, ob die "nicht überbaubaren Grundstücksteile" nicht für einen mit Blick auf Art. 14 GG vorrangigen Abstandsflächennachweis des Eigentümers des Nachbargrundstücks für ein eigenes Bauvorhaben auf anderen (angrenzenden) Teilen seines Grundstücks benötigt werden können.
- Der zu den früheren Befreiungsvorschriften in §§ 75 LBO 1996, 64 LBO 1988, 95 LBO 1974/80 entwickelte Grundsatz, wonach wegen der in diesen Bestimmungen durchgängig vom Gesetzgeber geforderten Würdigung nachbarlicher Interessen eine Befreiung von nachbarschützenden Anforderungen des Bauordnungsrechts - dazu zählen die sich aus § 7 LBO 2004 ergebenden Grenzabstandserfordernisse - gegen den Willen der betroffenen Nachbarn in aller Regel nicht in Betracht kam, gilt auch für die nunmehr in § 68 Abs. 1 LBO 2004 vorgesehene Abweichungsmöglichkeit.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2012:0924.2A223.12.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 13.09.20125 L 788/12
LBO: § 7
Begehrt ein Nachbar die Anordnung des Sofortvollzugs einer ihn begünstigenden Beseitigungsanordnung, muss er neben der Verletzung eigener Rechte geltend machen, dass ihm ein Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zusteht und dass der Sofortvollzug der auch objektiv rechtmäßigen Verfügung in seinem überwiegenden Interesse geboten ist.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2012:0913.5L788.12.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 29.08.20125 K 703/11
Eine gegen die Untere Bauaufsichtsbehörde gerichtete Feststellungsklage über die baurechtliche Zulässigkeit einer geplanten, aber noch nicht errichteten Werbetafel, die nach § 61 Abs. 1 LBO verfahrensfrei ist, ist zulässig.
weitere Leitsätze (2)
- Eine Werbeanlagensatzung, die auf der Grundlage des § 85 Abs. 1 Nr. 1 LBO erlassen worden ist, verstößt nicht gegen höheres Recht, wenn sie kein flächendeckendes, das gesamte Gemeindegebiet erfassendes Verbot von Werbeanlagen enthält, sondern differenzierende Regelungen hinsichtlich der Art und Ausgestaltung von Werbeanlagen unter Berücksichtigung des jeweils vorhandenen Baubestandes.
- Einzelfall der Unzulässigkeit einer Werbeanlage wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 2 S. 2 LBO auf Grund einer störenden Häufung.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2012:0829.5K703.11.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 23.08.20125 L 617/12
LBO: § 85
Wer mit der Abstandsfläche seines Bauwerks selbst die Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche überschreitet, kann vom "Gegenüberlieger" nicht die Einhaltung dieser Abstandsflächenregelung verlangen.
weitere Leitsätze (2)
- Wer selbst ein großflächiges Bauwerk an die Grundstücksgrenze setzt, kann sich gegenüber dem "Gegenüberlieger" nicht auf eine erdrückende Wirkung eine nur wenig größeren Vorhabens berufen.
- Die Regelung der Dachform in einer örtlichen Bauvorschrift dient nur dann auch dem Nachbarschutz, wenn sich ein entsprechender Regelungswille der Gemeinde hinreichend deutlich feststellen lässt.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2012:0823.5L617.12.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 21.08.20122 B 178/12
Bei einsturzgefährdeten Gebäuden auf einem angrenzenden Grundstück im unmittelbaren Grenzbereich ist der dem bezogen auf die Gefahrenlage "unbeteiligten" Nachbarn in solchen Fällen über die sofort vollziehbare Anordnung zur Duldung von Absperrvorrichtungen zur Sicherung der Gefahrenstelle auferlegte Verzicht auf die Nutzung der betroffenen Teile seines Grundstücks unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten in der Regel nur gerechtfertigt, wenn gleichzeitig durch eine vollziehbare Anordnung (§§ 57 Abs. 2, 82 Abs. 1 LBO 2004) gegenüber dem säumigen Bauunterhaltungspflichtigen eine zeitnahe Vornahme der die Gefahren für Leib und Leben ausschließenden Abbrucharbeiten notwendigenfalls im Wege des Verwaltungszwangs durch Ersatzvornahme sichergestellt wird.
weitere Leitsätze (3)
- In Ausnahmefällen kann die Bauaufsichtsbehörde aufgrund einer ausdrücklich und unter Vorlage beispielsweise entsprechender Pläne und bereits erteilter Aufträge auch nach dem bisherigen Verhalten glaubhaft erklärten Bereitschaft zur Ausräumung einer Gefährdung von Personen infolge der Einsturzgefahr seines Gebäudes ausnahmsweise berechtigt sein, kurzfristig von einer hoheitlichen Inanspruchnahme eines erkennbar "erfüllungsbereiten" Pflichtigen zur Beseitigung der nicht mehr standsicheren baulichen Anlage beziehungsweise zur Behebung des Gefahrenzustands abzusehen.
- Die Bauaufsichtsbehörde, zu deren "vornehmsten Aufgaben" wegen der dabei im Raum stehenden erheblichen Gefährdungen von Leben und Gesundheit auch "unbeteiligter" Dritter die Überwachung der Standsicherheit (§§ 13, 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004) von Gebäuden gehört, darf den betroffenen Grundstücksnachbarn bei festgestellter unzureichender Standsicherheit beziehungsweise bei akuter Einsturzgefahr des Gebäudes grundsätzlich auch nicht auf eine zivilrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Unterhaltungspflichtigen verweisen und ihm damit faktisch die Lösung des Problems "auferlegen". Das sich aus solchen Gefahrensituationen ergebende Problem lässt sich daher auch nicht unter fiskalischen Aspekten im Hinblick auf die mit der Durchführung einer gegebenenfalls notwendigen Ersatzvornahme verbundenen Kosten gewissermaßen "privatisieren".
- Das gilt auch dann, wenn der betroffene Nachbar im Zivilrechtsstreit ein nach Maßgabe des § 708 Nr. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärtes Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren (§ 331 Abs. 3 ZPO) erstritten hat, gegen das der Bauunterhaltungspflichtige Einspruch erhoben hat.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2012:0821.2B178.12.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 01.08.20125 K 607/11
LBO: § 76
Eine Spielhalle mit einer Nutzfläche von 500 qm ist sowohl in einem durch Bebauungsplan festgesetzten als auch in einem faktischen Industriegebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 9 BauNVO) bauplanungsrechtlich unzulässig.
weitere Leitsätze (1)
- Eine Gemeinde ist nicht allein deshalb an der rückwirkenden Inkraftsetzung eines Bebauungsplanes ohne erneute Abwägungsentscheidung gehindert, weil nach dem Satzungsbeschluss im Bereich des festgesetzten Industriegebietes die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes erfolgt ist, sofern die Festsetzungen der Wasserschutzgebietsverordnung die Verwirklichung von Industriebetrieben nicht ausschließen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2012:0801.5K607.11.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 02.07.20122 A 446/11
Die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall erforderlichen Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung (§§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 3, 64 LBO 2004) ergebende formelle Illegalität der Nutzung rechtfertigt regelmäßig den Erlass eines Nutzungsverbots auf der Grundlage des § 82 Abs. 2 LBO 2004.
weitere Leitsätze (2)
- Mangels spezieller Regelungen in der Landesbauordnung ist für die Beurteilung der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit ergänzend auf die Bestimmungen des allgemeinen saarländischen Polizei- und Ordnungsrechts in den §§ 4, 5 SPolG zurückzugreifen. Dabei kommt es darauf an, wie sich der Sachverhalt für die um eine effektive Ausräumung des Rechtsverstoßes bemühte Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt ihres Einschreitens beziehungsweise für die uneingeschränkt in deren Entscheidungskompetenz eintretende Widerspruchsbehörde darstellt. Hierbei ist unter anderem auf die zur so genannten "Anscheinsstörerschaft" entwickelten Grundsätze zurückzugreifen, wonach sich insbesondere derjenige als Pflichtiger im ordnungsrechtlichen Verständnis behandeln lassen muss, der sich aus Sicht der Behörde durch sein Auftreten als "Bauherr" geriert hat.
- Der Streitwert ist für Aussetzungsbegehren des Betreibers eines Büros für Sportwetten hinsichtlich einer Nutzungsuntersagung für den Betrieb mit 15.000,- € angemessen bewertet und nach Maßgabe der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 im Hauptsacheverfahren zu verdoppeln.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2012:0702.2A446.11.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 28.06.20125 L 524/12
Behauptet der Verpflichtete einer Nutzungsuntersagung alle Mängel beseitigt zu haben, darf sich die Behörde nicht darauf zurückziehen, das werde wohl nicht stimmen.
weitere Leitsätze (5)
- Im bauaufsichtlichen Verfahren hat die Bauaufsichtsbehörde, nicht die Gefahrverhütungs-Kommission, zu beurteilen, ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften für den Brandschutz eingehalten sind.
- Ein Gastronomiegebäude mit Eventveranstaltungen mit max. 90 Steh- und Sitzplätzen ist ein Sonderbau, der nicht unter das vereinfachte Genehmigungsverfahren fällt.
- Bestehen Zweifel am Brandschutz ist auch im vereinfachten Verfahren keine Baugenehmigung zu erteilen, wenn der bautechnische Nachweis des Brandschutzes nicht vorliegt.
- Eine einmalige Überschreitung der in der Baugenehmigung festgelegten maximalen Besucherzahl von 90 rechtfertigt auch bei Mutmaßungen der Nachbarschaft über weitere Überschreitungen und einem Ausrufezeichen im Schreiben eines Architekten ohne weitere Vorwarnung keine dauerhafte Nutzungsuntersagung für einen aus Teppichverkauf und Eventgastronomie bestehenden Gebäudekomplex.
- Bei Zweifeln am Brandschutz darf bei einer ungenehmigten Nutzungsänderung im Untergeschoss auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit die Nutzung des gesamten Gebäudekomplexes untersagt werden, wenn die potentielle Gefahr der Ausbreitung des Brandes oder des Rauches besteht.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2012:0628.5L524.12.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 06.06.20125 K 16/12
Eine Übernahme der Abstandsfläche auf ein Grundstück, das im Sinne von § 6 Abs. 8 LBO - SL - aus tatsächlichen Gründen nicht überbaut werden kann, erfordert eine dauerhafte und nicht ausräumbare Unbebaubarkeit dieses Grundstücks.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2012:0606.5K16.12.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 10.05.20122 B 49/12
LBO: § 2 § 7 § 8 § 57 § 60 § 63 § 65 § 68 § 81
Die Nichtbeachtung der anerkannt nachbarschützenden landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen vermittelt dem von der Grenzabstandsunterschreitung betroffenen Grundstücksnachbarn während der Bauphase grundsätzlich ungeachtet des der Behörde in § 81 Abs. 1 LBO 2004 eingeräumten Ermessens und unabhängig von einer tatsächlichen Betroffenheit einen subjektiven Anspruch auf Tätigwerden der zuständigen Bauaufsichtsbehörde im Wege der Baueinstellung.
weitere Leitsätze (10)
- Ein ausschließlich bauplanungsrechtliche Fragen betreffender vollziehbarer Befreiungsbescheid hinsichtlich von Festsetzungen in einem Bebauungsplan (§ 31 Abs. 2 BauGB) entfaltet hinsichtlich bauordnungsrechtlichen Anforderungen an ein Bauvorhaben keine Sperrwirkungen für das bauaufsichtsbehördliche Einschreiten. Insoweit ist daher auch nicht von einer Vorrangigkeit des Aussetzungsverfahrens nach den §§ 123 Abs. 5, 80a, 80 Abs. 5 VwGO) auszugehen.
- Unklarheiten in den Bauvorlagen und sich hieraus ergebende Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des Bauwerks am Maßstab des § 7 LBO 2004 gehen zu Lasten des Bauherrn.
- Das 2004 im materiellen Abstandsflächenrecht aus energiepolitischen Erwägungen heraus verankerte Privileg für abstandsflächenrechtlich relevante nachträgliche Außenwandverkleidungen in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO 2004 kann für eine Neubaumaßnahme, hier den Neubau eines Mehrfamilienhauses, nicht in Anspruch genommen werden.
- Die wirtschaftlichen Interessen an einer ungehinderten Fortführung der Arbeiten beziehungsweise an der Fertigstellung des Gebäudes sind in einem solchen Fall im Rahmen der Interessenabwägung im vom Nachbarn eingeleiteten Anordnungsverfahren (§ 123 Abs. 1 VwGO) nachrangig. Dabei handelt es sich um eine Realisierung mit den durch die Regelungen über die Genehmigungsfreiheit (§ 63 LBO 2004) verbundener wirtschaftlicher Risiken im Verantwortungsbereich der Bauherrinnen und Bauherrn ("Bauen auf eigenes Risiko").
- Eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte im Baunachbarstreit kann sich nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben. Eine gegebenenfalls unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.
- Die Aufgabenumschreibung für die Bauaufsichtsbehörden in § 57 Abs. 2 LBO 2004 verdeutlicht, dass sich deren Verpflichtung auf die Überwachung einer Einhaltung der für das Vorhaben geltenden baurechtlichen Anforderungen insgesamt erstreckt, nicht hingegen nur darauf, eine nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit und damit "Unangreifbarkeit" von - gegebenenfalls auch ansonsten rechtswidrigen - Bauvorhaben sicherzustellen. Für die nach § 68 Abs. 3 LBO 2004 hinsichtlich der Erteilung isolierter Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) im Bereich des verfahrens- und genehmigungsfreien Bauens partiell an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde tretenden Städte und Gemeinden gilt gerade mit Blick auf die von ihnen selbst erlassenen planungsrechtlichen Vorgaben in Bebauungsplänen nichts anderes.
- In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist keine "inzidente" Normenkontrolle vorzunehmen. Vielmehr hinsichtlich der Festsetzungen eines Bebauungsplans von deren Gültigkeit auszugehen.
- Mangels Anhaltspunkten für einen abweichenden Willen der Gemeinde in der Planurkunde und der Begründung zum Bebauungsplan haben Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche keine nachbarschützende Wirkung. Werden von solchen Festsetzungen Befreiungen erteilt, so kommt eine Nachbarrechtsverletzung nur unter dem Aspekt des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme in Betracht.
- Im Falle einer Einhaltung der zur Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur "Wahrung des Nachbarfriedens" erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) ist in aller Regel bis auf ganz besondere Ausnahmekonstellationen für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im Hinblick auf diese Regelungsziele auch unter dem Gesichtspunkt einer "erdrückenden Wirkung" des Bauvorhabens kein Raum, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72/06.
- Ob umgekehrt aus jeder Verletzung der "mathematisch-exakte" Anforderungen stellenden Abstandsflächenvorschriften gewissermaßen "automatisch" auf eine bundesrechtliche "Rücksichtslosigkeit" eines Bauvorhabens geschlossen werden kann, erscheint angesichts des an den faktischen Auswirkungen und an dem Gedanken konkreter tatsächlicher Unzumutbarkeit orientierten nachbarlichen Interessenausgleichs unter Rücksichtnahmegesichtspunkten fraglich, vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 23. September 2010 - 2 A 196/10.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2012:0510.2B49.12.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 10.05.20122 B 48/12
LBO: § 2 § 7 § 8 § 57 § 60 § 63 § 65 § 68 § 81
Die Nichtbeachtung der anerkannt nachbarschützenden landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen vermittelt dem von der Grenzabstandsunterschreitung betroffenen Grundstücksnachbarn während der Bauphase grundsätzlich ungeachtet des der Behörde in § 81 Abs. 1 LBO 2004 eingeräumten Ermessens und unabhängig von einer tatsächlichen Betroffenheit einen subjektiven Anspruch auf Tätigwerden der zuständigen Bauaufsichtsbehörde im Wege der Baueinstellung.
weitere Leitsätze (10)
- Ein ausschließlich bauplanungsrechtliche Fragen betreffender vollziehbarer Befreiungsbescheid hinsichtlich von Festsetzungen in einem Bebauungsplan (§ 31 Abs. 2 BauGB) entfaltet hinsichtlich bauordnungsrechtlichen Anforderungen an ein Bauvorhaben keine Sperrwirkungen für das bauaufsichtsbehördliche Einschreiten. Insoweit ist daher auch nicht von einer Vorrangigkeit des Aussetzungsverfahrens nach den §§ 123 Abs. 5, 80a, 80 Abs. 5 VwGO) auszugehen.
- Unklarheiten in den Bauvorlagen und sich hieraus ergebende Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit des Bauwerks am Maßstab des § 7 LBO 2004 gehen zu Lasten des Bauherrn.
- Die wirtschaftlichen Interessen an einer ungehinderten Fortführung der Arbeiten beziehungsweise an der Fertigstellung des Gebäudes sind in einem solchen Fall im Rahmen der Interessenabwägung im vom Nachbarn eingeleiteten Anordnungsverfahren (§ 123 Abs. 1 VwGO) nachrangig. Dabei handelt es sich um eine Realisierung mit den durch die Regelungen über die Genehmigungsfreiheit (§ 63 LBO 2004) verbundener wirtschaftlicher Risiken im Verantwortungsbereich der Bauherrinnen und Bauherrn ("Bauen auf eigenes Risiko").
- Das 2004 im materiellen Abstandsflächenrecht aus energiepolitischen Erwägungen heraus verankerte Privileg für abstandsflächenrechtlich relevante nachträgliche Außenwandverkleidungen in dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO 2004 kann für eine Neubaumaßnahme, hier den Neubau eines Mehrfamilienhauses, nicht in Anspruch genommen werden
- Eine Verletzung subjektiver Nachbarrechte im Baunachbarstreit kann sich nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts ergeben. Eine gegebenenfalls unrichtige Beurteilung verfahrensrechtlicher Vorgaben durch die zuständige Gemeinde beziehungsweise die Bauaufsichtsbehörden spielt für die Rechtsstellung des Nachbarn keine Rolle.
- Die Aufgabenumschreibung für die Bauaufsichtsbehörden in § 57 Abs. 2 LBO 2004 verdeutlicht, dass sich deren Verpflichtung auf die Überwachung einer Einhaltung der für das Vorhaben geltenden baurechtlichen Anforderungen insgesamt erstreckt, nicht hingegen nur darauf, eine nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit und damit "Unangreifbarkeit" von - gegebenenfalls auch ansonsten rechtswidrigen - Bauvorhaben sicherzustellen. Für die nach § 68 Abs. 3 LBO 2004 hinsichtlich der Erteilung isolierter Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) im Bereich des verfahrens- und genehmigungsfreien Bauens partiell an die Stelle der Bauaufsichtsbehörde tretenden Städte und Gemeinden gilt gerade mit Blick auf die von ihnen selbst erlassenen planungsrechtlichen Vorgaben in Bebauungsplänen nichts anderes.
- In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist keine "inzidente" Normenkontrolle vorzunehmen. Vielmehr hinsichtlich der Festsetzungen eines Bebauungsplans von deren Gültigkeit auszugehen.
- Mangels Anhaltspunkten für einen abweichenden Willen der Gemeinde in der Planurkunde und der Begründung zum Bebauungsplan haben Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise oder der überbaubaren Grundstücksfläche keine nachbarschützende Wirkung. Werden von solchen Festsetzungen Befreiungen erteilt, so kommt eine Nachbarrechtsverletzung nur unter dem Aspekt des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme in Betracht.
- Im Falle einer Einhaltung der zur Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur "Wahrung des Nachbarfriedens" erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) ist in aller Regel bis auf ganz besondere Ausnahmekonstellationen für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im Hinblick auf diese Regelungsziele auch unter dem Gesichtspunkt einer "erdrückenden Wirkung" des Bauvorhabens kein Raum.
- Ob umgekehrt aus jeder Verletzung der "mathematisch-exakte" Anforderungen stellenden Abstandsflächenvorschriften gewissermaßen "automatisch" auf eine bundesrechtliche "Rücksichtslosigkeit" eines Bauvorhabens geschlossen werden kann, erscheint angesichts des an den faktischen Auswirkungen und an dem Gedanken konkreter tatsächlicher Unzumutbarkeit orientierten nachbarlichen Interessenausgleichs unter Rücksichtnahmegesichtspunkten fraglich.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2012:0510.2B48.12.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 07.05.20122 A 206/11
1.Für die Frage, ob sich eine Plakatanschlagtafel, die eine bauliche Anlage darstellt, hinsichtlich des in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Merkmals der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es auf die konkrete Größe der Grundfläche des in Frage stehenden Vorhabens und auf seine räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung an. Die Begriffsbestimmungen in - dem für Bebauungspläne geltenden, für alle baulichen Anlagen anwendbaren - § 23 BauNVO zur "überbaubaren Grundstücksfläche" können zur näheren Konkretisierung im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB berücksichtigt werden. 2. Ist ein Beweisantrag, der nach § 86 Abs. 2 VwGO zu den wesentlichen Vorgängen der Verhandlung gehört, die gemäß § 160 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 105 VwGO zu protokollieren sind, nicht protokolliert, so begründet das Protokoll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den vollen Beweis dafür, dass er nicht gestellt worden ist.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2012:0507.2A206.11.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 14.02.20125 L 1919/11
Bedarf ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans wegen Abweichungen von Festsetzungen des Plans der förmlichen Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, richtet sich die Gewährung von Nachbarschutz wegen der Verletzung von Nachbarrechten durch die Zulassungsentscheidung nach § 80 VwGO.
weitere Leitsätze (3)
- Ermöglichen Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans zur Anzahl der Vollgeschosse (4 statt 2), zur Bebauungstiefe, zur Geschossflächenzahl und zur Dachform ein gegenüber dem Bebauungsplan mehr als doppelt so großes Bauwerk im Grenzbereich, spricht auch dann viel für eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme, wenn die Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken auf den Zentimeter genau eingehalten werden.
- Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 LBO, die nachträgliche Außenwandverkleidungen zur Schall- und Wärmedämmung in der Abstandsfläche zulässt, erfasst nur solche "nachträglichen" Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks rechtlich nicht erforderlich waren.
- Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn nach § 123 VwGO gegen bereits errichtete Stützmauern und Aufschüttungen kommt wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig nicht in Betracht.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2012:0214.5L1919.11.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 14.02.20125 L 1918/11
Bedarf ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans wegen Abweichungen von Festsetzungen des Plans der förmlichen Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, richtet sich die Gewährung von Nachbarschutz wegen der Verletzung von Nachbarrechten durch die Zulassungsentscheidung nach § 80 VwGO.
weitere Leitsätze (3)
- Ermöglichen Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans zur Anzahl der Vollgeschosse (4 statt 2), zur Bebauungstiefe, zur Geschossflächenzahl und zur Dachform ein gegenüber dem Bebauungsplan mehr als doppelt so großes Bauwerk im Grenzbereich, spricht auch dann viel für eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme, wenn die Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken auf den Zentimeter genau eingehalten werden.
- Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 4 LBO, die nachträgliche Außenwandverkleidungen zur Schall- und Wärmedämmung in der Abstandsfläche zulässt, erfasst nur solche "nachträglichen" Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks rechtlich nicht erforderlich waren.
- Einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn nach § 123 VwGO gegen bereits errichtete Stützmauern und Aufschüttungen kommt wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig nicht in Betracht.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2012:0214.5L1918.11.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 07.02.20122 B 422/11
Der Ausschluss des Suspensiveffekts für Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen gilt auch für Widersprüche und gegebenenfalls Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden. Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.
weitere Leitsätze (9)
- Die Statthaftigkeit des Aussetzungsantrags eines "Dritten" gegen die Baugenehmigung erfordert nicht nach Maßgabe der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 6 VwGO eine vorherige (erfolglose) Geltendmachung dieses Begehrens gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde.
- In Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs des Dritten - hier der Antragstellerin - gegen die Baugenehmigung. Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt.
- Das gilt auch für die Rechtsbehelfe von Gemeinden gegen Baugenehmigungen. Insbesondere aus der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) als solcher lässt sich im Rahmen der Interessenabwägung für das Aussetzungsverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO) kein weitergehender "Wertungsvorsprung" für die sich gegen eine unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilte Baugenehmigung wendende Standortgemeinde herleiten.
- Eine Gemeinde, die ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben rechtzeitig verweigert hat, ist hinsichtlich der Geltendmachung von Verstößen gegen die insoweit ihrer Beurteilung unterliegenden Vorschriften nicht auf die konkret von ihr im Rahmen der Beteiligung angeführten Gründe beschränkt.
- Einer Gemeinde steht im Falle einer rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens ein Anspruch zu, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht.
- Auch das verfassungsrechtliche Effektivitätsgebot des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine verfahrensmäßige "Vorwegnahme" des Verfahrens in der Hauptsache, insbesondere hinsichtlich der Tatsachenermittlung.
- Entsprechend den für die Fälle der Agglomeration mehrerer "selbständiger", jeweils für sich genommen die Schwelle zur Großflächigkeit nicht überschreitender Einzelhandelsbetriebe ist bei einer Mehrzahl von zur Genehmigung gestellten Spielhallen in einem Gebäude eine fallbezogene Gesamtbewertung aus der Sicht der potenziellen Kundschaft und sonstiger Dritter geboten, ob die jeweils konkrete Mehrheit von Spielhallen vom Kunden als einheitliche Vergnügungsstätte empfunden wird, aus dessen Sicht als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung tritt und dadurch eine "kerngebietstypisch" gesteigerte Anziehungskraft auf die Spieler ausübt.
- Im Rahmen der nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung erlangen die durch eine wirtschaftlich zügige "Umsetzung" des Vorhabens bereits aufgelaufenen Kosten und Haftungsrisiken des Bauherrn keine eigenständige Bedeutung.
- Für die Frage, ob eine Gemeinde bei der Verweigerung ihres Einvernehmens im baugenehmigungsverfahren das Einvernehmen rechtzeitig verweigert hat (§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB) ist auf den Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens der Antragstellerin bei der Baugenehmigungsbehörde abzustellen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2012:0207.2B422.11.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 01.02.20125 K 1528/11
LBO: § 57
Ohne amtlichen Leitsatz; maßgeblich ist der Volltext bei der Fundstelle.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2012:0201.5K1528.11.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 01.02.20125 K 101/11
Aufschüttungen an der Grenze zum Nachbargrundstück müssen gem. § 8 Abs. 2 Nr. 10 LBO zu diesem geneigt sein. Darauf, ob von innen Wirkungen wie von Gebäuden im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO ausgehen, kommt es nicht an.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2012:0201.5K101.11.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 24.01.20125 L 4/12
Wird die genehmigte Nutzung eines Gebäudes als Tennishalle aufgegeben und stattdessen darin eine Veranstaltungshalle eingerichtet, so liegt eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung vor. Liegt eine entsprechende Baugenehmigung nicht vor, so rechtfertigt dies den Erlass einer Nutzungsuntersagung.
weitere Leitsätze (1)
- Die Veranstaltungshalle eines deutsch-türkischen Kulturvereins, in der Veranstaltungen mit bis zu 700 Personen stattfinden, ist als kerngebietstypische Vergnügungsstätte in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet, in dem nur Ausnahmen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zugelassen sind, unzulässig.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2012:0124.5L4.12.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 18.01.20125 K 794/11
1) Die nach § 61 Abs. 1 LBO genehmigungsfreien "Instandhaltungsarbeiten" sind nur diejenigen baulichen Maßnahmen, die der Substanzerhaltung und der Beseitigung der durch Witterungseinflüsse, Abnutzung oder Alterung entstandenen Mängel dienen, ohne die Identität der baulichen Anlage einschließlich ihres Nutzungszwecks zu ändern. 2) Verliert ein geduldeter Schwarzbau durch Umbaumaßnahmen seine Identität, ist die Bauaufsicht gem. § 81 Abs. 1 LBO befugt, diese durch eine Einstellungsverfügung zu unterbinden. 3) Sichert die Bauaufsicht den zu einem Stichtag vorhandenen Bestand eines Schwarzbaus im Außenbereich sog. Bestandsschutz zu, so erlischt dieser, wenn das Gebäude so umgebaut wird, dass die Identität des geduldeten Bauwerks verloren geht. 4) Wird ein eingeschossiges Wochenendhaus im Außenbereich durch teilweise Aufmauerung eines Kniestocks und Abflachen der Neigung des Satteldaches zur Herstellung von Wohnhäusern im Dachgeschoss erweitert und eine bisherige Ausklinkung im Gebäudegrundriss durch die Verlagerung der Giebelfront beseitigt, geht die Identität der ursprünglichen Anlage bereits wegen der Änderung des äußeren Erscheinungsbildes verloren.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2012:0118.5K794.11.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 18.01.20125 K 499/11
LBO: § 82
Ein privater Bolzplatz, der aus einer gemähten Wiese und zwei darauf zeitweise aufgestellten Fußballtoren besteht, verstößt in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet weder gegen den Gebietserhaltungsanspruch noch gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2012:0118.5K499.11.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 18.01.20125 K 437/11
Eine selbständige nicht auf einem Dach montierte Photovoltaik-Anlage mit einer maximalen Höhe von 9,465 m und eine Fläche des Solarpanels von 7,40 x 6,375 m, ist, auch wenn sie als gewerbliche Nutzung eingestuft wird, als Nebenanlage nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet als Ausnahme zulässig. In einem allgemeinen Wohngebiet ist eine solche Anlage nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstige nicht störende Gewerbeanlage ausnahmsweise zulässig.
weitere Leitsätze (1)
- Eine solche Anlage verstößt im Verhältnis zu einer angrenzenden Wohnbebauung nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, auch wenn sie auf Grund ihres "technischen" Aussehens im Verhältnis zur umgebenden Wohnbebauung durchaus verunstaltend wirkt. Denn das Rücksichtnahmegebot gibt einem Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf eine optisch oder ästhetisch ansprechende Anlegung und Nutzung der Nachbargrundstücke.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2012:0118.5K437.11.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 06.01.20122 B 400/11
LBO: § 60 § 61 § 64 § 79 § 81 § 82
Da der Landesgesetzgeber bei dem § 82 Abs. 2 BauO SL 2004 - wie bei der Baueinstellung nach § 81 BauO SL 2004 - wesentlich auch eine Sicherstellung des bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick hat, rechtfertigt bereits die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die Benutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung.
weitere Leitsätze (9)
- Ob dem aktuellen Eigentümer oder Nutzer der baulichen Anlage das Fehlen notwendiger Baugenehmigungen bekannt ist, spielt für die Frage des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 BauO SL 2004 keine Rolle. So genannten Schwarzbauten im Außenbereich wird nach gesicherter Rechtsprechung insbesondere kein "Bestandsschutz" in entsprechender Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über die Ersitzung vermittelt.
- Eine den Erlass des Nutzungsverbots in diesen Fällen allenfalls hindernde offensichtliche nachträgliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung ist vor dem Hintergrund des mit der Vorgabe eines Genehmigungsverfahrens vor der Nutzungsaufnahme oder einer Nutzungsänderung verfolgten gesetzgeberischen Anliegens allenfalls dann anzunehmen, wenn es sich um einfache, in jeder Hinsicht einwandfrei abschließend (positiv) zu beurteilende Vorhaben handelt.
- Der Bundesgesetzgeber hat in § 35 BauGB eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorgenommen und dabei insbesondere in § 35 Abs. 4 BauGB die von der Rechtsprechung für den Außenbereich entwickelten Grundsätze des Bestandsschutzes und der so genannten "eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition" gesetzlich abschließend beschrieben und ausgestaltet. Sind die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, so scheidet der Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Anspruchsgrundlage für einen Zulassungsanspruch von vorneherein aus. Die Begünstigung von Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB erfasst darüber hinaus nicht den öffentlichen Belang des förmlichen Natur- und Landschaftsschutzes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).
- Die Verfahrensfreistellung nach § 61 BauO SL 2004 hat generell und insbesondere auch mit Blick auf das Planungsrecht des Bundes (§ 35 BauGB) keine Einschränkungen hinsichtlich der materiellrechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben zur Folge (§ 60 Abs. 2 BauO SL 2004).
- Soweit die Bauaufsichtsbehörde die Nichtbeachtung des Genehmigungserfordernisses zum Anlass für den Erlass einer Nutzungsuntersagung nimmt, sind an die Ausübung des Entschließungsermessens und deren Begründung (§ 39 VwVfG SL) geringe Anforderungen zu stellen. In der Regel genügt auch insoweit ein Verweis auf das Vorliegen des formellen Gesetzesverstoßes.
- Bauaufsichtsbehördliche Einschreitensbefugnisse unterliegen grundsätzlich keiner Verwirkung. Das bloße Nichteinschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen ihr bekannte illegale bauliche Anlagen oder deren Nutzung auch über einen längeren Zeitraum begründet für sich genommen kein im Rahmen der Ermessensausübung beim Erlass einer Nutzungsuntersagung beachtliches schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen.
- Eine Ermessensbindung unter dem Aspekt des "Bestandsschutzes" könnte - da dies in einem Genehmigungsverfahren auf der Basis des heutigen materiellen Rechts nicht mehr beachtlich wäre - allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn der in Rede stehende (identische) Baubestand mit der untersagten Benutzung zu irgendeinem Zeitpunkt jedenfalls ohne Zweifel (materiell) geltendem Baurecht entsprochen hätte und damit genehmigungsfähig gewesen wäre.
- Die rechtlichen Anforderungen, die der § 3 der Bauregelungsverordnung (BauRglV) aus dem Jahre 1936 und später der § 79 BauO SL an die Zulässigkeit von Bauvorhaben außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen beziehungsweise in so genannten Außengebieten stellten, entsprechen, was den Schutz des Außenbereichs vor dem Eindringen einer ihm wesenfremden Bebauung anbelangt, weitgehend denjenigen des heutigen § 35 BauGB.
- Eine Kombination von Nutzungsverbot und Beseitigungsanordnung in einer bauaufsichtsbehördlichen Anordnung unterliegt keinen Bedenken, wenn das Nutzungsverbot dazu dient, gewissermaßen als "Zwischenregelung" die Nutzung einer rechtswidrigen Anlage bis zu deren Beseitigung zu unterbinden.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2012:0106.2B400.11.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 06.01.20122 B 398/11
Da der Landesgesetzgeber bei dem § 82 Abs. 2 LBO 2004 - wie bei der Baueinstellung nach § 81 LBO 2004 - wesentlich auch eine Sicherstellung des bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick hat, rechtfertigt bereits die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die Benutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung.
weitere Leitsätze (18)
- Ob dem aktuellen Eigentümer oder Nutzer der baulichen Anlage das Fehlen notwendiger Baugenehmigungen bekannt ist, spielt für die Frage des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 82 Abs. 2 LBO 2004 keine Rolle.
- So genannten Schwarzbauten im Außenbereich wird nach gesicherter Rechtsprechung insbesondere kein "Bestandsschutz" in entsprechender Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über die Ersitzung vermittelt.
- Eine den Erlass des Nutzungsverbots in diesen Fällen allenfalls hindernde offensichtliche nachträgliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung ist vor dem Hintergrund des mit der Vorgabe eines Genehmigungsverfahrens vor der Nutzungsaufnahme oder einer Nutzungsänderung verfolgten gesetzgeberischen Anliegens allenfalls dann anzunehmen, wenn es sich um einfache, in jeder Hinsicht einwandfrei abschließend (positiv) zu beurteilende Vorhaben handelt.
- Der Bundesgesetzgeber hat in § 35 BauGB eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorgenommen und dabei insbesondere in § 35 Abs. 4 BauGB die von der Rechtsprechung für den Außenbereich entwickelten Grundsätze des Bestandsschutzes und der so genannten "eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition" gesetzlich abschließend beschrieben und ausgestaltet.
- Sind die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, so scheidet der Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Anspruchsgrundlage für einen Zulassungsanspruch von vorneherein aus.
- Die Begünstigung von Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB erfasst darüber hinaus nicht den öffentlichen Belang des förmlichen Natur- und Landschaftsschutzes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).
- Mit der Einführung des § 61 Abs. 1 Nr. 1 b) LBO 2004 hat der Landesgesetzgeber nicht unterkellerte eingeschossige Garagen mit mittlerer Wandhöhe bis 3 m und bis zu 36 qm Bruttogrundfläche standortunabhängig in den Katalog der verfahrensfreien Vorhaben aufgenommen, damit vom Genehmigungserfordernis ausgenommen (§ 60 Abs. 1 LBO 2004) und die Bauherrinnen und Bauherren insoweit auch von der Pflicht zur Einreichung von Bauvorlagen vor der Bauausführung freigestellt (§ 1 Abs. 1 und 2 BauVorlVO 2004 /BauVorlVO 2011).
- Die Verfahrensfreistellung nach § 61 LBO 2004hat aber generell und insbesondere auch mit Blick auf das Planungsrecht des Bundes (§ 35 BauGB) keine Einschränkungen hinsichtlich der materiellrechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben zur Folge (§ 60 Abs. 2 LBO 2004).
- Soweit die Bauaufsichtsbehörde die Nichtbeachtung des Genehmigungserfordernisses zum Anlass für den Erlass einer Nutzungsuntersagung nimmt, sind an die Ausübung des Entschließungsermessens und deren Begründung (§ 39 SVwVfG) geringe Anforderungen zu stellen.
- In der Regel genügt auch insoweit ein Verweis auf das Vorliegen des formellen Gesetzesverstoßes.
- Bauaufsichtsbehördliche Einschreitensbefugnisse unterliegen grundsätzlich keiner Verwirkung.
- Das bloße Nichteinschreiten der Bauaufsichtsbehörde gegen ihr bekannte illegale bauliche Anlagen oder deren Nutzung auch über einen längeren Zeitraum begründet für sich genommen kein im Rahmen der Ermessensausübung beim Erlass einer Nutzungsuntersagung beachtliches schutzwürdiges Vertrauen der Betroffenen.
- Die Bereitschaft einer bauordnungsrechtlich nicht regelungsbefugten Standortgemeinde, einen rechtswidrigen Baubestand zu dulden, bildet grundsätzlich keinen Umstand, den die Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Entscheidung über ein Einschreiten beachten müsste.
- Eine Ermessensbindung unter dem Aspekt des "Bestandsschutzes" könnte - da dies in einem Genehmigungsverfahren auf der Basis des heutigen materiellen Rechts nicht mehr beachtlich wäre - allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn der in Rede stehende (identische) Baubestand mit der untersagten Benutzung zu irgendeinem Zeitpunkt jedenfalls ohne Zweifel (materiell) geltendem Baurecht entsprochen hätte und damit genehmigungsfähig gewesen wäre.
- Die rechtlichen Anforderungen, die der § 3 der Bauregelungsverordnung (BauRegVO) aus dem Jahre 1936 und später der § 79 SBauG an die Zulässigkeit von Bauvorhaben außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen beziehungsweise in so genannten Außengebieten stellten, entsprechen, was den Schutz des Außenbereichs vor dem Eindringen einer ihm wesensfremden Bebauung anbelangt, weitgehend denjenigen des heutigen § 35 BauGB.
- Im Rahmen der Ermessensentscheidung können schließlich die mit der Befolgung der Anordnung durch den Pflichtigen einhergehenden wirtschaftlichen Einbußen oder Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Gebots keine entscheidende Bedeutung erlangen.
- Andernfalls ergäbe sich eine ungerechtfertigte Bevorzugung derjenigen, die sich möglichst "intensiv" über das formelle Genehmigungserfordernis hinweggesetzt haben.
- Eine Kombination von Nutzungsverbot und Beseitigungsanordnung in einer bauaufsichtsbehördlichen Anordnung unterliegt keinen Bedenken, wenn das Nutzungsverbot dazu dient, gewissermaßen als "Zwischenregelung" die Nutzung einer rechtswidrigen Anlage bis zu deren Beseitigung zu unterbinden.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2012:0106.2B398.11.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 30.12.20115 L 1863/11
LBO: § 72
Die Ersetzung des Einvernehmens durch die Untere Bauaufsichtsbehörde, die unter Verstoß gegen die landesrechtlichen Formvorschriften vorgenommen wird, ist im Verhältnis zur betroffenen Gemeinde ebenso wie die zugehörige Baugenehmigung rechtswidrig.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2011:1230.5L1863.11.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 07.12.20115 K 752/11
LBO: § 82
Steht eindeutig fest, welches Bauwerk beseitigt werden soll, kommt es auf dessen Bezeichnung nicht an.
weitere Leitsätze (4)
- Der Unvereinbarkeit eines Bauwerks mit einer Festsetzung im Bebauungsplan kann nicht entgegengehalten werden, dass eine andere Festsetzung sinnvoller gewesen wäre.
- Zusicherungen der Bauaufsichtsbehörde, dass gegen ein Bauwerk nicht vorgegangen werde, bedürfen nach § 38 VwVfG der Schriftform.
- Die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung rechtmäßiger Zustände unterliegt nicht der Verwirkung.
- Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die Bauaufsichtsbehörde nicht, vor dem Erlass einer Beseitigungsanordnung flächendeckend zu ermitteln, ob sich Vergleichsobjekte finden lassen. Die Behörde muss auch nicht in den Gründen der Anordnung darlegen, welche Schritte sie im Hinblick auf mögliche andere Objekte unternommen und dass sie sich nicht willkürlich verhalten hat.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2011:1207.5K752.11.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 23.11.20115 K 2325/10
§ 6 Abs. 3 Satz 3 Saarländisches Gebührengesetz lässt bei der Festsetzung der Höhe der Gebühr für eine Abweichung nach § 68 LBO eine Vorteilsabschöpfung zu.
weitere Leitsätze (2)
- Bei der Festsetzung der Gebühr für eine Abweichung nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes sowie für Amtshandlungen der Gemeinden nach der Landesbauordnung (GebVerzBauaufsicht) vom 25.08.2008 muss auch das Äquivalenzprinzip berücksichtigt werden.
- Es verstößt grundsätzlich nicht gegen das Äquivalenzprinzip, wenn die Gebühr für die Erteilung einer Abweichung höher ist als die Gebühr für die dem Vorhaben erteilte Baugenehmigung.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2011:1123.5K2325.10.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 04.11.20115 L 624/11
Der Eilantrag einer Gemeinde gegen eine Baugenehmigung und die Ersetzung des Einvernehmens hat Erfolg, wenn das zugelassene Vorhaben den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht.
weitere Leitsätze (2)
- Wird eine Baugenehmigung für zwei Spielhallen erteilt, die sich jedoch auf Grund der Bauherrenschaft, der Unterbringung in einem Gebäude sowie der einheitlichen Darstellung nach außen als eine Einheit darstellen, so ist für die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auf die gemeinsame Nutzfläche beider Spielhallen abzustellen.
- Überschreitet die Nutzungsfläche eines solchen Vorhabens deutlich die Schwelle von 100 m², so ist es in einem Mischgebiet nicht zulassungsfähig. Gleiches gilt für ein Gebiet sui generis, in dem bisher noch keine Spielhallen vorhanden sind, da auf Grund der Vorbildwirkung ein "trading-down-Effekt" zu befürchten ist.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2011:1104.5L624.11.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 26.10.20115 K 752/10
LBO: § 47 § 57 § 62 § 64 § 65 § 69 § 82
Der Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten setzt für seine Wirksamkeit nicht voraus, dass der Behörde das Ergebnis ihrer Ermessenserwägungen bereits konkret vorgegeben wird.
weitere Leitsätze (3)
- Die Frist des § 75 VwGO beginnt dann zu laufen, wenn die Behörde dem Begehren des Bürgers einen bestimmen Willen entnehmen kann.
- Der Antrag ist dann so auszulegen, wie es dem erkennbaren Zweck und Ziel am besten dienlich ist (hier: Anspruch auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten).
- Ein Nachbar verliert sein Anfechtungsrecht gegen eine ihm nicht bekanntgegebene Baugenehmigung, wenn er nach Baubeginn Akteneinsicht nimmt und im Anschluss nur die - dort nicht zu prüfende - Frage der Herstellung notwendiger Stellplätze moniert. Unter diesen Umständen ist ein erst 20 Monate nach Baubeginn erhobener Widerspruch des Grenznachbarn gegen die Baugenehmigung treuwidrig.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2011:1026.5K752.10.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 20.10.20115 L 510/11
Der Antrag auf Wiederherstellung einer für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagungsverfügung hat keinen Erfolg, wenn gegen die Verfügung innerhalb der Rechtsmittelfrist kein Widerspruch erhoben worden ist.
weitere Leitsätze (3)
- Wird ein Bescheid durch einen nachfolgenden Verwaltungsakt neu gefasst, so ist für die Frage der Wirksamkeit der Zustellung und des Beginns der Rechtsmittelfrist auf den Abänderungsbescheid abzustellen.
- Die Versiegelung eines Wettbüros ist auch ohne die vorherige Androhung eines Zwangsgeldes zulässig, wenn sich der Betreiber bewusst über die zuvor erfolgte Versagung der erforderlichen Baugenehmigung hinwegsetzt.
- Rechtsgrundlage für die Versiegelung ist § 22 Abs. 1 i.V.m. § 22 a Abs. 1 und 3 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG), da sie eine Form des unmittelbaren Zwangs darstellt.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2011:1020.5L510.11.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 10.10.20112 A 34/11
Nach Erlöschen einer kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nur befristet, konkret für die Dauer von 10 Jahren, erteilbaren Genehmigung (hier für die Einrichtung eines Tiergeheges auf der Grundlage des § 27 SNG a.F.) kann der Adressat hieraus keine Rechte oder einen irgendwie gearteten "Bestandsschutz" herleiten.
weitere Leitsätze (4)
- Eine nach der geltenden Fassung des saarländischen Naturschutzrechts für die Einrichtung und den Betrieb von sonstigen Tiergehegen, hier für Damwild, im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 SNG 2006/2008 nur noch erforderliche Anzeige (Satz 3) setzt die Frist von zwei Monaten für naturschutzbehördliche Anordnungen nach § 35 Abs. 1 Satz 5 SNG 2006/2008 nur dann in Lauf, wenn sie inhaltlich den Anforderungen des Satzes 4 der Vorschrift entspricht, also aufgrund der beigefügten Unterlagen eine Beurteilung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 3 des § 35 Abs. 1 Satz 5 SNG 2006/2008 durch die zuständige Behörde ermöglicht.
- Eine naturschutzbehördliche Auflage, durch die dem Betreiber eines Tiergeheges (Damwild) aufgegeben wird, in dem Gehege befindliche und genau bezeichnete Bäume und Gehölze "zu erhalten" beziehungsweise in ihrer Funktionsfähigkeit zu sichern, verstößt nicht bereits deswegen von vorneherein gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 SVwVfG, weil dem Adressaten nicht genau vorgeschrieben wird, durch welche Maßnahmen, etwa durch die Anbringung von Verbissschutz, die einzelnen Gehölze gegen die Vernichtung durch die gehaltenen Tiere zu erhalten sind. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Betreiber für den Fall seiner Erfolglosigkeit gewissermaßen als ultima ratio eine Reduzierung des Tierbesatzes aufgegeben wird.
- Der § 35 Abs. 1 S. 5 Nr. 2 SNG 2006/2008, wonach Anordnungen getroffen werden können, um sicherzustellen, dass eine verhaltensgerechte und artgemäße Unterbringung sowie die fachkundige und zuverlässige Betreuung der Tiere gewährleistet ist, kann es rechtfertigen, dass dem Betreiber eines Tiergeheges mit begrenzter Besatzzahl das Führen eines Zu- und Abgänge erfassenden und turnusmäßig vorzulegenden Gehegebuchs in gebundener Form aufgegeben wird.
- Sollen im Zuge der Einrichtung eines privaten Tiergeheges (§ 35 Abs. 1 S. 1 SNG 2006/2008) nach dem Willen des Betreibers auch als Wald im Sinne des § 2 LWaldG zu qualifizierende Flächen einbezogen werden, ohne dass die nach § 8 Abs. 1 LWaldG notwendige Genehmigung der Forstbehörde für die darin zu erblickende Waldumwandlung vorliegt, so ist darin wegen der herausgehobenen ökologischen Bedeutung des Waldes (§ 1 Abs 1 LWaldG) immer eine erhebliche Beeinträchtigung von Naturhaushalt und Landschaftsbild im Sinne des § 35 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 SNG 2006/2008 zu erblicken. Ein gegen das Entweichen der Tiere durch einen Zaun gesichertes privatnütziges Gehege ist kein Wald im Verständnis des saarländischen Waldgesetzes.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2011:1010.2A34.11.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 28.09.20115 L 867/11
LBO: § 82
Bestandsschutz erfordert, dass der Baubestand zu einem namhaften Zeitpunkt formell und materiell rechtmäßig war.
weitere Leitsätze (3)
- Die Lage von Wohngebäuden in einem förmlichen Landschaftsschutzgebiet steht der baurechtlichen Zulassung im Außenbereich regelmäßig entgegen.
- Die Pflicht der Bauaufsichtsbehörde zur Herstellung rechtmäßiger Zustände unterliegt nicht der Verwirkung.
- Der Umstand, dass Klagen gegen Beseitigungsanordnungen früher zum Ruhen gebracht wurden, hindert unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht den Erlass einer Nutzungsuntersagung.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2011:0928.5L867.11.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 28.09.20115 L 785/11
Ohne amtlichen Leitsatz; maßgeblich ist der Volltext bei der Fundstelle.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2011:0928.5L785.11.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 20.09.20115 L 793/11
LBO: § 8
Ohne amtlichen Leitsatz; maßgeblich ist der Volltext bei der Fundstelle.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2011:0920.5L793.11.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 07.09.20115 K 83/11
Eine Haustürüberdachung, die bis auf 0,70 m an die Grundstücksgrenze reicht, ist mit dem Abstandsflächenrecht nicht zu vereinbaren.
weitere Leitsätze (2)
- Bestandsschutz erfordert eine formelle Genehmigung oder zumindest die Übereinstimmung zu einem namhaften Zeitpunkt mit dem materiellen Recht.
- Die Zulassung einer Abweichung von der Einhaltung der Abstandsfläche gegen den Willen des Nachbarn kommt im Regelfall nicht in Betracht.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2011:0907.5K83.11.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 25.08.20115 L 705/11
Der Brand- und Lebensgefahr beim Betrieb eines Kachelofens wegen Glanzrußes im Kamin kann nicht entgegengehalten werden, dass das Haus allein vom Antragsteller bewohnt werde und er diese Gefahr in Kauf nehme.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2011:0825.5L705.11.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 17.08.20115 K 41/11
Für eine Nachbarklage auf Erlass einer Nutzungsuntersagung fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn die beanstandete Nutzung bereits aufgegeben worden ist.
weitere Leitsätze (1)
- Ein Holzlager und eine Fläche zum Abstellen von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten können auch in allgemeinen Wohngebieten nach § 14 BauNVO zulässige Nebenanlagen sein.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2011:0817.5K41.11.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 17.08.20115 K 2414/10
Ohne amtlichen Leitsatz; maßgeblich ist der Volltext bei der Fundstelle.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2011:0817.5K2414.10.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 09.08.20115 L 579/11
Deckt die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs einer Nutzungsuntersagung auch die mit Umbaumaßnahmen verbundenen Bauarbeiten mit ab, wird § 80 Abs. 3 VwGO genügt.
weitere Leitsätze (5)
- Eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer ehemaligen Kegelbahn in einen "Nebenraum" der bestehenden Gaststätte ist keine Baugenehmigung zur Nutzung der Räume als eigenständige Gaststätte.
- Die Begründung einer Nutzungsuntersagung kann sich auch aus der Vorkorrespondenz ergeben (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG).
- Befinden sich in einer Gaststätte tatsächlich deutlich mehr als 40 Gastplätze, ist für die Einschätzung der Behörde von einem Sonderbau (§ 2 Abs. 4 Nr. 8 BauO SL) auch dann auszugehen, wenn in eingereichten Plänen nur 40 Sitzplätze eingezeichnet sind.
- Die Behauptung in einem als "Küche" bezeichneten Raum würden nur von externen Dienstleistern angelieferte Speisen vorgehalten, greift nicht, wenn eine voll ausgestattete Gaststättenküche vorhanden ist.
- Baumaßnahmen im Zusammenhang mit einer genehmigungsbedürftigen Nutzungsänderung sind auch dann genehmigungsbedürftig, wenn sie isoliert betrachtet verfahrensfrei wären.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2011:0809.5L579.11.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 03.08.20115 K 951/10
LBO: § 7
Die Festsetzung "Allgemeines Wohngebiet" in einem Bebauungsplan wird nicht obsolet, wenn dort bisher nur Wohnhäuser errichtet wurden.
weitere Leitsätze (2)
- Wird der von der TA Lärm geforderte Richtwert nach der Prognose und der Emissionsmessung um 5 dB(A) unterschritten, bedarf es keiner Beweiserhebung.
- Bei einem Abstand von 620 m zwischen dem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 73,5 m und einem Rotordurchmesser von 53 m wird das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2011:0803.5K951.10.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 03.08.20115 K 2/08
Zwei im Dezember 2003 bzw. Januar 2004 im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilte Genehmigungen für insgesamt sieben Windkraftanlagen sind auf die Klage von Anwohnern hin nicht deshalb aufzuheben, weil kein förmliches Verfahren (§ 10 BImSchG) mit Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat.
weitere Leitsätze (2)
- Wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm sowohl von der Prognose als auch der nachträglichen Messung eingehalten, kommt eine Rechtsverletzung des Nachbarn regelmäßig nicht in Betracht, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93.
- Ob eine oder mehrere Windkraftanlagen optisch bedrängend wirken, beurteilt sich nach der vom OVG Nordrhein-Westfalen entwickelten Faustformel, vgl. OVG Münster, Urteil vom 09. August 2006 - 8 A 3726/05.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2011:0803.5K2.08.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 03.08.20115 K 1/08
Zwei im Dezember 2003 bzw. Januar 2004 im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG erteilte Genehmigungen für insgesamt sieben Windkraftanlagen sind auf die Klage von Anwohnern hin nicht deshalb aufzuheben, weil kein förmliches Verfahren (§ 10 BImSchG) mit Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat.
weitere Leitsätze (2)
- Wird der Immissionsrichtwert der TA Lärm sowohl von der Prognose als auch der nachträglichen Messung eingehalten, kommt eine Rechtsverletzung des Nachbarn regelmäßig nicht in Betracht, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93.
- Ob eine oder mehrere Windkraftanlagen optisch bedrängend wirken, beurteilt sich nach der vom OVG Nordrhein-Westfalen entwickelten Faustformel, vgl. OVG Münster, Urteil vom 09. August 2006 - 8 A 3726/05.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2011:0803.5K1.08.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 13.07.20112 B 231/11
Der Ausschluss des Suspensiveffekts für Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen durch § 212a Abs. 1 BauGB erfasst auch Widersprüche und - gegebenenfalls - Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden (im Anschluss an OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 2.9.2010 - 2 B 215/10 -, SKZ 2011, 42, Leitsatz Nr. 24, und vom 25.3.2011 - 2 B 100/11 -, SKZ 2011, 168). Nach der landesgesetzlichen Klarstellung in dem § 72 Abs. 4 LBO 2004 gilt das auch hinsichtlich einer im Einzelfall erfolgten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Untere Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage des § 72 Abs. 1 LBO 2004.
weitere Leitsätze (11)
- In Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs eines Dritten gegen die Baugenehmigung. Für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des jeweiligen Rechtsbehelfsführers ergibt. Das gilt auch für entsprechende Aussetzungsbegehren einer Gemeinde.
- Die Anordnung des Suspensiveffekts des gemeindlichen Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung ist auch mit Blick auf Planungshoheit daher nicht schon dann geboten, wenn dessen Erfolgsaussicht in der Hauptsache nach den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens aufgrund des Erfordernisses einer Beweisaufnahme als offen einzustufen ist.
- Der im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens über das Einvernehmenserfordernis (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) einzubindenden Gemeinde, die entweder überhaupt nicht beteiligt wurde oder die ihr Einvernehmen zu einem Bauvorhaben gegenüber der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig (§ 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB) verweigert hat, steht ein Anspruch auf Aufhebung einer des ungeachtet erteilten Baugenehmigung schon wegen Verletzung ihres Mitwirkungsrechts zu, also insbesondere unabhängig von der bodenrechtlichen Zulässigkeit des zugelassenen Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB.
- Über diese Beteiligungsrechte hinaus hat die Gemeinde auf materiellrechtlicher Grundlage im Falle einer rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht.
- Die Bauvoranfrage soll dem Bauherrn die Möglichkeit einräumen, vor Erstellung zum Teil kostspieliger Bauunterlagen eine gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996 für die Dauer von drei Jahren verbindliche Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Frage der grundsätzlichen Realisierbarkeit seines Vorhabens einzuholen (siehe dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.1.2008 - 2 R 11/06 -, SKZ 2008, 86).
- Der Vorbescheid nach § 76 LBO 2004 stellt im Saarland allgemein, insbesondere auch in der Form der eine Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens betreffenden Bebauungsgenehmigung eine vorweggenommenen Teil der Baugenehmigung dar. Aus dem § 76 Satz 2 LBO 2004 ergibt sich eine befristete Bindung der Bauaufsichtsbehörde im anschließenden Baugenehmigungsverfahren an die materielle Beurteilung des Bauvorhabens im vom Bauherrn in der Bauvoranfrage festgelegten Entscheidungsumfang des konkreten Vorbescheids unabhängig von nachträglichen Änderungen der Rechtslage. Die in der Praxis der saarländischen Bauaufsichtsbehörden im Rahmen der Erteilung von Vorbescheiden (§ 76 LBO 2004) gebräuchliche Formulierung, dass die Erteilung einer Baugenehmigung vorbehaltlich einer notwendigen weiteren Prüfung des Vorhabens "in Aussicht gestellt" werde, rechtfertigt nicht die Interpretation eines Vorliegens lediglich einer "Zusage" ohne die genannten Bindungswirkungen auch gegenüber einer Gemeinde, die ihr Einvernehmen erteilt hat.
- Die Gemeinden sind aufgrund ihres Beteiligungsrechts im Baugenehmigungsverfahren und wegen der ihnen insoweit obliegenden "Mitwirkungslast" gehalten, gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auf eine Ergänzung oder Vervollständigung der für eine bauplanungsrechtliche Beurteilung des jeweiligen Vorhabens erforderlichen Bauantragsunterlagen durch die Bauherrin beziehungsweise den Bauherrn hinzuwirken, und in solchen Fällen gerade auch mit Blick auf die Fiktionsregelung in § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB berechtigt, ihre "Entscheidung" über das Einvernehmen bis zum Eingang dieser Unterlagen zurückzustellen.
- Eine Gemeinde kann darüber hinaus bei ihrer nach der gesetzlichen Konstruktion verwaltungsinternen Entscheidung zu § 36 BauGB ihr Einvernehmen auch mit "Einschränkungen" erteilen, wenn sich hierdurch ihre Bedenken gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens ausräumen lassen (hier hinsichtlich der Hervorrufung schädlicher Auswirkungen eines geplanten großflächigen Einzelhandels im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB). Solche Einschränkungen sind dann für die Baugenehmigungsbehörde vorbehaltlich der "Ersetzung" (§ 72 LBO 2004) "verbindlich". Eine unzureichende "Umsetzung" im Vorbescheid muss die Gemeinde im Wege der Anfechtung desselben geltend machen.
- Behält sich die Gemeinde bei einer "bedingten" Herstellung ihres Einvernehmens (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB) keine eigene weitere Beurteilung hinsichtlich des Bedingungseintritts, hier eine inhaltlichen Prüfung eines von der Bauaufsichtsbehörde aufgrund ihrer Vorgabe vom Bauherrn geforderten Sachverständigengutachtens zum Nichteintritt der Wirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB, vor, so übertragt sie dadurch die Entscheidung über den Eintritt der Bedingung der im Außenverhältnis zum Bauherrn allein regelungsbefugten Baugenehmigungsbehörde.
- Mit dem Eintritt "Bedingung" ist bei so genannten Bebauungsgenehmigungen vom Vorliegen einer "baurechtlichen Genehmigung" im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 BauGB und damit von einem veränderungssperrenrechtlichen Bestandsschutz nach § 14 Abs. 3 BauGB auszugehen. Die dem Bauherrn dadurch vermittelte Rechtsposition kann ihm vor dem Hintergrund des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht dadurch wieder "entzogen" werden, dass die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen eines nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens die Gemeinde erneut beteiligt und diese ihr Einvernehmens nach § 36 BauGB nunmehr verweigert.
- Das Interesse einer Gemeinde an der Verhinderung eines auf ihrem Gebiet geplanten großflächigen Einzelhandelsbetriebs ist hauptsachebezogen mit einem Betrag von 50.000,- € anzusetzen und für das Aussetzungsverfahren im vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren. Die betragsmäßig geringere Vorgabe in Ziffer 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (7.500,- €) betrifft nur Rechtsbehelfe von "Nachbargemeinden".
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2011:0713.2B231.11.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 31.05.20115 L 436/11
Ein Bebauungsplan im Maßstab 1: 1000 verstößt regelmäßig nicht gegen das Gebot der Normenklarheit.
weitere Leitsätze (2)
- Läßt ein Bebauungsplan nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise zu, muss der Nachbar damit rechnen.
- Ob der Zu- und Abgangsverkehr eines Fahrradgeschäftes mit 215 m² Verkaufs- und 15,82 m² Werkstattfläche und 11 Stellplätzen, die auch 5 Wohnungen dienen, im Grenzbereich zu einem Mischgebiet, die Wohnruhe stört, kann nur nach einer Ortseinsicht beurteilt werden.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2011:0531.5L436.11.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 24.05.20115 L 324/11
§ 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gilt nicht im unbeplanten Innenbereich.
weitere Leitsätze (1)
- Die rückwärtige Erweiterung eines grenzständigen Wohnhauses ist auch dann nicht generell rücksichtslos, wenn sie über die Rückfront des ebenfalls grenzständigen Nachbargebäudes hinausragt.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2011:0524.5L324.11.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 11.05.20115 K 897/10
Die Klage auf ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten gegen eine Tierhaltung auf dem Nachbargrundstück ist wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn die Tiere bereits seit mehr als einem Jahr nicht mehr vorhanden sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tierhaltung wieder aufgenommen werden soll.
weitere Leitsätze (1)
- Ein im Innenbereich wohnender Grundstückseigentümer hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass auf einem angrenzenden sich bereits im Außenbereich befindlichen Grundstück keine Pferde gehalten werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird (hier verneint)
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2011:0511.5K897.10.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 11.05.20115 K 893/10
Die Bestimmung des § 22 Abs. 2 BauNVO findet auf die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer rückseitigen Wohnhauserweiterung im unbeplanten Innenbereich keine Anwendung.
weitere Leitsätze (1)
- Die Zulassung eines rückseitigen Wohnhausanbaus verstößt nicht deshalb gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot, weil von einer auf ihm vorgesehenen Dachterrasse aus, die einen Grenzabstand von drei Metern einhält, die Einsichtnahme in das benachbarte Grundstück und in Räumlichkeiten des benachbarten Wohnhauses möglich ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Nachbargebäude selbst keinen Grenzabstand einhält.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2011:0511.5K893.10.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 11.05.20115 K 2143/10
Es bedarf keiner Feststellung des Gebietscharakters der näheren Umgebung eines Wohnhauses am Rande zum Außenbereich, wenn eine Überschreitung der Richtwerte ausgeschlossen erscheint.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2011:0511.5K2143.10.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 27.04.20115 K 94/10
LBO: § 82
Ohne amtlichen Leitsatz; maßgeblich ist der Volltext bei der Fundstelle.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2011:0427.5K94.10.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 25.03.20112 B 100/11
LBO: § 72
Der Ausschluss des Suspensiveffekts für Rechtsbehelfe gegen Baugenehmigungen gilt auch für Widersprüche und - gegebenenfalls - Anfechtungsklagen von Gemeinden, die sich unter Geltendmachung einer Verletzung ihres gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) gegen eine Baugenehmigung wenden. Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.
weitere Leitsätze (9)
- Auch in einem von der Gemeinde eingeleiteten Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht ihres in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt auch in diesen Fällen nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position der Gemeinde ergibt.
- Einer im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens über das Einvernehmenserfordernis einzubindenden Gemeinde, die entweder überhaupt nicht beteiligt wurde oder die ihr Einvernehmen zu einem Bauvorhaben gegenüber der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig (§ 36 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB) verweigert hat, steht ein Anspruch auf Aufhebung einer des ungeachtet erteilten Baugenehmigung schon wegen Verletzung ihres Mitwirkungsrechts, also insbesondere unabhängig von der bodenrechtlichen Zulässigkeit des zugelassenen Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB, zu.
- Der § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB eröffnet den Standortgemeinden weder Ermessen noch planerische Gestaltungsfreiheit bei der Beurteilung eines hinsichtlich seiner Zulässigkeit bodenrechtlich am Maßstab des § 34 BauGB zu messenden Bauvorhabens. Ein nach dieser Vorschrift zulässiges Vorhaben vermag die Gemeinde schon wegen der verfassungsrechtlich verankerten Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und der aus ihr abzuleitenden Baufreiheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht über die Verweigerung ihres Einvernehmens, sondern nur unter Ausnutzung des ihr vom Bundesgesetzgeber in den §§ 14 ff. BauGB zur Verfügung gestellten Instrumentariums gegensteuernder Bauleitplanung unter Einhaltung der dafür geltenden gesetzlichen Anforderungen und Grenzen zu verhindern.
- Im Falle einer rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens hat die Gemeinde einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dementsprechend ist die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Ersetzung des Einvernehmens von vorneherein zwingend auf die Fälle der "rechtswidrigen" Versagung durch die Gemeinde begrenzt.
- Bei dem Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung ist für die Beurteilung nach dem § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zwar im Grundsatz auf die konkretisierenden Merkmale des § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 zurückzugreifen. Da der § 34 BauGB indes nicht - wie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) - an planerische Vorgaben der Gemeinde anknüpft, sondern eine an der tatsächlich vorhanden Bebauung orientierte faktische Betrachtung erfordert, ist dabei in erster Linie auf die Maße abzustellen, die einerseits bei dem hinzutretenden Bauvorhaben und andererseits bei der maßgeblichen Umgebungsbebauung für den Betrachter nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten. Daher kommt es vordringlich auf die in dem § 16 Abs. 2 BauNVO 1990 genannten "absoluten" Größenmaße des Baukörpers wie die aus Länge und Breite zu ermittelnde Grundfläche, die erkennbar in Erscheinung tretende Geschosszahl und die Höhe der jeweiligen Gebäude an.
- Bei der vergleichenden Betrachtung der Rahmen bildenden Gebäude in der näheren Umgebung und des Bauvorhabens nach diesen Kriterien, insbesondere Grundfläche und Höhe sind die vorhandenen Gebäude nicht isoliert voneinander im Hinblick auf jeweils nur eines dieser Merkmale, sondern vielmehr insgesamt in den Blick zu nehmen. Deswegen kommt es nicht darauf an, ob ein Gebäude in der maßgeblichen Umgebung von der Höhenentwicklung und (nur) ein anderes von der Grundfläche her vergleichbare Ausmaße erreichen.
- Bei dem Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1990 die vorhandene Bebauungstiefe von der tatsächlichen Grenze der jeweils als Erschließungsanlage gewählten öffentlichen Straße aus zu ermitteln, wobei die Bautiefe dem jeweiligen Straßenverlauf folgt und gegebenenfalls entsprechend von Straßengrenzen gebildeten Kurven und Winkeln verspringt. Dabei sind in der Regel nur, wenn auch nicht immer zwingend, die jeweils für das Vorhaben als Zuwegung zum Grundstück ausersehene Straße und dabei die Straßenseite, der das Vorhaben zugeordnet ist, in den Blick zu nehmen.
- Es bleibt offen, ob der § 72 Abs. 1 LBO 2004 trotz der auf die Einräumung eines echten "Ermessens" hindeutenden Formulierung ("kann") lediglich als landesrechtliche Umsetzung des nach wohl überwiegendem Verständnis als bloße Befugnisnorm zu interpretierenden § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB (1998) zu verstehen ist.
- Im Rahmen der nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung erlangen die durch eine wirtschaftlich zügige "Umsetzung" des Vorhabens bereits aufgelaufenen Kosten und Haftungsrisiken des Bauherrn keine über die Wertung in § 212a Abs. 1 BauGB hinausgehende eigenständige Bedeutung.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2011:0325.2B100.11.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 02.03.20112 A 190/10
Für die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit einer Anlage sind Baubestand und Nutzung prinzipiell als Einheit zu betrachten.
weitere Leitsätze (4)
- Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vermittelt einem Baubestand allenfalls dann Bestandsschutz im Sinne eines Schutzes gegenüber ihm nachteiligen späteren Änderungen der Rechtslage, wenn dieser Baubestand formell und materiell legal ist (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 18.7.1997 - 4 B 116.97 - BRS 59 Nr. 96).
- Grenzabstands- und Bauwichbestimmungen trugen öffentlichen Belangen Rechnung und standen nicht zur nachbarlichen Disposition. Einem etwaigen nachbarlichen Einverständnis (mit einer Grenzbebauung) kam allenfalls Bedeutung unter dem Gesichtspunkt der bei der Entscheidung über eine Befreiung zu würdigenden nachbarlichen Interessen zu.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bezieht sich eine nachbarliche Zustimmung zu einer Grenzbebauung stets nur auf das konkrete Vorhaben, zu dem sie erteilt wird, und kann nicht generell als (Blanko-) Zustimmung zu jeglicher beliebigen Grenzbebauung verstanden werden.
- Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen behördliche Beseitigungsbefugnisse nicht der Verwirkung.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2011:0302.2A190.10.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 02.02.20115 K 623/10
Eine doppelseitige Euronorm-Werbetafel ist keine Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO.
weitere Leitsätze (1)
- Eine solche Werbeanlage fügt sich in die Vorgartenfläche innerhalb eines insoweit von baulichen Hauptanlagen völlig freien Straßenzuges mit einheitlicher vorderer Bauflucht nicht gem. § 34 Abs. 1 BauGB ein.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2011:0202.5K623.10.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 23.12.20102 E 330/10
LBO: § 63
Da der Landesgesetzgeber bei nach § 63 LBO 2004 genehmigungsfreigestellten Bauvorhaben im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne (§ 63 Abs. 1 und 2 LBO 2004) die Berechtigung der Bauherrinnen und Bauherren zur Ausführung ("Baufreigabe") eines von den Festsetzungen des Plans abweichenden und damit befreiungsbedürftigen Vorhabens (§ 31 Abs. 2 BauGB) an die - gegebenenfalls fingierte - Erteilung des Dispenses geknüpft hat (§§ 63 Abs. 3 Satz 4, 68 Abs. 3 LBO 2004) und eine weitere materielle Zulassungsentscheidung der Baugenehmigungsbehörde für diese Bauvorhaben nicht mehr ergeht, deckt sich das Interesse eines sich gegen das Vorhaben wendenden Nachbarn im Falle der Anfechtung einer solchen Befreiung ungeachtet des auf den Inhalt der konkreten Befreiung beschränkten materiellen Überprüfungsumfangs in einem solchen Rechtsbehelfsverfahren mit demjenigen an der Verhinderung des Vorhabens als solchem.
weitere Leitsätze (2)
- Im Rahmen der Streitwertfestsetzung für die Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus ist regelmäßig ein Wertansatz in Höhe von 7.500,- € gerechtfertigt.
- Die Wertfestsetzungen einerseits in Widerspruchsverfahren am Maßstab des Nutzens der Amtshandlung (§ 9a Abs. 1 SGebG) und andererseits in gerichtlichen Verfahren (§ 52 Abs. 1 GKG) lassen sich nicht immer nach den gleichen Kriterien vornehmen und müssen daher auch nicht zu selben Ergebnis führen. Festsetzungen von Rechtsausschüssen können keine Bindungswirkungen für die Verwaltungsgerichte in einem anschließenden Verwaltungsrechtsstreit entfalten.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2010:1223.2E330.10.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 21.12.20102 E 291/10
LBO: § 41
1) Der Senat neigt zu der Ansicht, dass es in den Fällen des § 172 VwGO in entsprechender Anwendung von § 171 VwGO einer vollstreckbaren Ausfertigung des zu vollstreckenden Verpflichtungstitels nicht bedarf. 2) Ist dem Vollstreckungsschuldner durch Verpflichtungsurteil aufgegeben, eine bauaufsichtliche Anordnung zur Beseitigung einer festgestellten Nachbarrechtsverletzung zu erlassen, so umfasst diese Verpflichtung auch die Pflicht, diese Anordnung (Beseitigungsanordnung oder Nutzungsverbot) erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.3.1985 - 2 W 419/85 - NVwZ 1986, 763). 3) Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage können nicht mit Erfolg im Verfahren nach § 172 VwGO eingewandt werden, sondern sind vom Vollstreckungsschuldner mittels einer Vollstreckungsgegenklage (§§ 167 VwGO, 767 ZPO) geltend zu machen, die erforderlichenfalls mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gemäß den §§ 167 Abs. 1, 769 ZPO verbunden werden kann. Das gilt auch für den - im entschiedenen Fall zu dem bestrittenen - Vortrag, durch eine Änderung der beanstandeten baulichen Anlage (nachträgliche Erhöhung eines nachbarrechtswidrigen Schornsteins) sei die festgestellte Rechtsverletzung in einer dem aufgegebenen Nutzungsverbot gleichwertigen Weise beseitigt worden.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2010:1221.2E291.10.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 08.12.20105 K 333/10
Der Wegfall einer Postkartenaussicht durch einen Neubau in einer Baulücke verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme.
weitere Leitsätze (3)
- Auch eine städtebaulich unerwünschte Bebauung prägt in der Regel die Eigenart der näheren Umgebung.
- Uneinheitliche Bebauungen eröffnen grundsätzlich weite Zulassungsmöglichkeiten für Neubauten.
- Wer mit seinem Wohnhaus den vorgegebenen Rahmen unterschreitet, hat nicht das Recht, dasselbe für die Bebauung seines Nachbargrundstücks zu verlangen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:1208.5K333.10.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 08.12.20102 B 308/10
LBO: § 7 § 8 § 64 § 68 § 71 § 81 § 82
Bei Aussetzungsbegehren von Nachbarn nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gegen eine Baugenehmigung ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht ihres in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer für den Erfolg des Widerspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage des Nachbarn unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die angefochtene Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
weitere Leitsätze (8)
- Da sich eine Verletzung von Nachbarrechten von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben kann, ist insoweit grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine Beteiligung von Nachbarn (§ 71 LBO 2004) erforderlich war und gegebenenfalls erfolgt ist.
- Aus der seit der Novellierung der Saarländischen Landesbauordnung im Jahre 2004 geltenden Reduzierung des nunmehr das gesamte Bauordnungsrecht ausklammernden präventiven Pflichtprüfungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004) folgt notwendig ein für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung eingeschränkter Entscheidungsinhalt der Baugenehmigung nach § 64 LBO 2004. Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Bauvorhaben im Sinne des § 64 Abs. 1 LBO 2004 darf die Bauaufsichtsbehörde danach in diesem Verfahren - vorbehaltlich einer konkreten Abweichung (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) und zusätzlich eines auf deren Zulassung zielenden Antrags des Bauherrn (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004) - generell nicht mehr prüfen.
- Durch die Benutzung bedarfsgerechter Pkw-Stellplätze ausgelöste Immissionen gehören auch in Wohngebieten zu den dort von der Nachbarschaft in aller Regel hinzunehmenden "Alltagserscheinungen" und rechtfertigen daher im Regelfall nicht die Annahme einer Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme.
- Eine über den Normalfall hinausgehende Schutzwürdigkeit lässt sich insofern weder aus einer gesteigerten subjektiven Empfindlichkeit eines konkreten Nachbarn noch aus einer besonderen baulichen Situation auf seinem eigenen Grundstück herleiten.
- Jeder Eigentümer ist bei der Bebauung seines Grundstücks gehalten, für eine ausreichende Belichtung (selbst) zu sorgen. Diese Verpflichtung lässt sich nicht im Wege einer Forderung nach "Rücksichtnahme" und einer eingeschränkten baulichen Nutzbarkeit seines Grundstücks auf den Bauherrn verlagern.
- Die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO 2004) hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht an einem repressiven Tätigwerden auf der Grundlage der § 81, 82 LBO 2004 bei Verstößen gegen im Rahmen der Ausführung des Vorhabens vom Bauherrn "eigenverantwortlich" zu beachtende Vorschriften außerhalb des Prüfungs- und Entscheidungsinhalts nach § 64 Abs. 2 LBO 2004, also regelmäßig insbesondere das (gesamte) Bauordnungsrecht.
- Die Errichtung von Garagen unmittelbar auf den Nachbargrenzen - auch unter Anbau an vorhandene Gebäude auf angrenzenden Grundstücken - ist nichts Ungewöhnliches und, wie schon der § 8 Abs. 2 LBO 2004 zeigt, ein vom Gesetzgeber sogar generell abstandsflächenrechtlich begünstigtes Bauvorhaben.
- Nach dem - bewussten - Verzicht des Gesetzgebers auf das in den Vorläuferfassungen der Landesbauordnung noch enthaltene Anbauerfordernis (zuletzt § 6 Abs. 1 LBO 1996) kann der Eigentümer eines seinerseits nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Nachbargrundstücks selbst einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen auf dem angrenzenden Baugrundstück - vorbehaltlich der Einhaltung des in planungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Rücksichtnahmegebotes - grundsätzlich nicht mehr abwehren.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2010:1208.2B308.10.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 08.12.20102 B 277/10
Es erscheint zumindest sehr zweifelhaft, ob allein der Einsatz eines Gabelstaplers bei Beund Entladevorgängen im Rahmen eines mit Zustimmung der Nachbarschaft genehmigten Getränkehandelsbetriebs baurechtlich bereits als eine ein selbständiges Baugenehmigungserfordernis begründende Nutzungsänderung angesehen werden kann, weil das Fahrzeug in den ursprünglichen Betriebsbeschreibungen zum Bauvorhaben nicht aufgeführt gewesen ist.
weitere Leitsätze (3)
- Für baunachbarliche Eilrechtsschutzverfahren ist ein überwiegendes Nachbarinteresse an der sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann.
- Das Fehlen einer im Einzelfall notwendigen bauaufsichtsbehördlichen Zulassung (§ 60 Abs. 1 LBO 2004) rechtfertigt nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig bereits ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten auf der Grundlage des § 82 Abs. 2 LBO 2004. Die Nutzungsuntersagung für einen nicht genehmigten Stellplatz für betriebszugehörige Fahrzeuge neben einer genehmigten Stellfläche kann daher wegen formeller Illegalität untersagt werden, wenn durch den zusätzlichen Stellplatz das vom Wortlaut her eine Summe ("Gesamtfläche") beschreibende Maß für die einschlägige Verfahrensfreistellung in § 61 Abs. 1 Nr. 11 d) LBO 2004 von 36 qm überschritten wird.
- Ob Grundstücke über eine dem Abstellen der Fahrzeuge dienliche bauliche Verfestigung der Geländeoberfläche verfügen oder nicht, ist mit Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 LBO 2004 für die bauordnungsrechtliche Beurteilung ohne Belang.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2010:1208.2B277.10.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 24.11.20105 K 273/10
Stützmauern und Aufschüttungen an der Grundstücksgrenze sind ungeachtet der Frage, ob von ihnen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, nur zulässig, wenn sie die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 und/oder 11 LBO 2004 erfüllen.
weitere Leitsätze (3)
- Eine auf der Grenze stehende Mauer mit einer dahinter errichteten Aufschüttung ist abstandsflächenrechtlich unzulässig.
- § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 lässt nur bis zu 40 cm erhöhte "Terrassen" und keine sonstigen Aufschüttungen zu.
- Wer an der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Aufschüttung mit Stützmauer errichtet, hat grundsätzlich keinen Anspruch gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auf Einschreiten gegen eine Aufschüttung nebst Stützmauer seines Nachbarn.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:1124.5K273.10.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 12.11.20105 K 1988/09
Eine Baugenehmigung für einen "Bolz- und Spielplatz" lässt die Nutzung des Platzes als "Festplatz" baurechtlich nicht zu.
weitere Leitsätze (6)
- Ein im Außenbereich, 50 m von der Grundstücksgrenze und 90 m von der Wohnbebauung entfernt genehmigter Bolz- und Spielplatz eines abseits gelegenen Ortsteil mit weniger als 400 Einwohnern verletzt grundsätzlich nicht das Gebot der Rücksichtnahme auf die Wohnbebauung.
- Weder Kinderspielplätze noch Bolzplätze werden von der TA Lärm, der Sportanlagenlärmschutzverordnung oder der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie erfasst.
- Wer in einem reinen Wohngebiet im Grenzbereich zum Außenbereich wohnt, kann für den aus dem Außenbereich kommenden Lärm nicht die Einhaltung der immissionsrichtrichtwerte für ein reines Wohngebiet für sich in Anspruch nehmen.
- Für die Frage der Rücksichtslosigkeit kommt es nicht entscheidend auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte an.
- Für einfache Bolzplätze kleinerer, abgelegener Ortsteile bedarf es von rechts wegen weder Regelungen in Bezug auf das Alter der Nutzer noch der Nutzungszeiten.
- Gegenüber der Bauaufsichtsbehörde kommt ein Anspruch auf Einschreiten gegen allein behauptete und vom Betreiber eines Platzes nicht zugelassene und auch nicht tolerierte nächtliche Exzesse nur in krassen Ausnahmefällen in Betracht.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:1112.5K1988.09.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 06.10.20105 L 915/10
Ohne amtlichen Leitsatz; maßgeblich ist der Volltext bei der Fundstelle.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes
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VG Saarland10. KammerBeschluss vom 06.10.201010 L 925/10
LBO: § 1
Streitigkeiten, die die Bauausführung einer plangenehmigten Betriebsanlage einer öffentlichen Eisenbahn i. S. v. § 2 Abs. 1 AEG betreffen, Bestand und Inhalt der Plangenehmigung aber unberührt lassen, fallen nicht in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 VwGO.
weitere Leitsätze (1)
- Die von einem Oberleitungsmast einer Eisenbahn ausgehenden Verschattungswirkungen stellen keine unzumutbare Beeinträchtigung des Eigentümers eines vorbelasteten Nachbargrundstücks dar, das mit einem als Lagerhalle und Büro genutzten Gebäude bebaut ist.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:1006.10L925.10.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 23.09.20102 A 196/10
LBO: § 7 § 8 § 47 § 60 § 64 § 82
Aus der seit der Novellierung der Saarländischen Landesbauordnung im Jahre 2004 geltenden Reduzierung des nunmehr das gesamte Bauordnungsrecht ausklammernden präventiven Pflichtprüfungsprogramms im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004) folgt notwendig auch ein für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Nachbarrechtsverletzung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeschränkter Entscheidungsinhalt der Baugenehmigung nach § 64 LBO 2004.
weitere Leitsätze (7)
- Setzt sich die Widerspruchsbehörde in ihrer den Widerspruch eines Nachbarn gegen eine solche Baugenehmigung zurückweisenden Bescheid ausschließlich mit bauordnungsrechtlichen Fragen, hier einer Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften, auseinander, so ist das nicht geeignet, die Genehmigungsentscheidung inhaltlich mit nach der gesetzlichen Vorgabe in § 64 Abs. 2 LBO 20044 nicht vorgesehenen materiellen Inhalten anzureichern.
- Für eine erweiternde "verfassungskonforme" Auslegung des § 64 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 besteht auch mit Blick auf Art. 14 GG kein Anlass, da die Reduzierung des Prüfungsprogramms im vereinfachten Verfahren aus Sicht des Nachbarn lediglich Konsequenzen für die Modalitäten des Rechtsschutzes hat. Die Abstandsflächenbestimmungen sind vom Bauherrn ungeachtet von Verfahrensvorgaben zu beachten (§ 60 Abs. 2 LBO 2004) und der Nachbar kann einen hieraus wegen des nachbarschützenden Charakters der Bestimmungen herzuleitenden Abwehranspruch zwar nicht im Wege der Anfechtung der (vereinfachten) Baugenehmigung, sondern als Grundlage eines Einschreitensverlangens gegen die Bauaufsichtsbehörde gegebenenfalls im Wege einer Verpflichtungsklage geltend machen.
- Beurteilungsgegenstand des Anfechtungsstreits, in dem der Nachbar die Aufhebung einer Baugenehmigung begehrt, ist allein das genehmigte Bauvorhaben. Eine abweichende Bauausführung oder eine nicht von der Genehmigungsentscheidung zugelassene abweichende Benutzung des Bauvorhabens führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, sondern kann allenfalls Grundlage für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 82 LBO 2004 sein, beziehungsweise - aus Sicht des Nachbarn - im Falle der Verletzung nachbarschützender Vorschriften einen Anspruch seinerseits auf ein entsprechendes Tätigwerden begründen.
- Nach den §§ 34 Abs. 2 BauGB, 12 Abs. 2 BauNVO 1990 ist auch in einem faktischen Wohnbaugebiet die Zahl zulässiger Stellplätze und Garagen auf den durch die "zugelassene Nutzung" verursachten Bedarf beschränkt. Da es sich dabei um eine die Baugebietsvorschriften in den §§ 2 ff. BauNVO 1990 ergänzende Bestimmung über die Art der baulichen Nutzung handelt, ist die Nichteinhaltung der Begrenzung grundsätzlich geeignet, Abwehransprüche von Nachbarn zu begründen, deren Grundstücke in demselben Gebiet liegen und die von daher bei der baulichen Ausnutzung derselben entsprechenden Einschränkungen unterworfen sind. Der "Bedarf" ist dabei im Sinne der früheren Rechtsprechung zur ehemaligen Reichsgaragenordnung (RGaO) gebiets-, nicht grundstücksbezogen zu beurteilen, und insoweit auch nicht durch die Anzahl notwendiger Stellplätze nach § 47 Abs. 1 LBO 2004 beschränkt. Entscheidend sind dabei die objektiven Gegebenheiten des Vorhabens und des Baugebiets.
- Ein Abwehranspruch wegen einer Verletzung des im Merkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme lässt sich weder aus einer gesteigerten subjektiven Befindlichkeit des Nachbarn noch aus einer besonderen baulichen Situation auf seinem Grundstück - hier aus einem nach seinem Vortrag zur Grenze hin orientierten Schlafraum - herleiten.
- Zwar ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Falle der Einhaltung der zur Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur "Wahrung des Nachbarfriedens" erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO 2004) darüber hinaus für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im Hinblick auf diese Regelungsziele regelmäßig kein Raum. Ob umgekehrt aus jeder Verletzung der "mathematischexakte" Anforderungen stellenden Abstandsflächenvorschriften gewissermaßen "automatisch" auf eine bundesrechtliche "Rücksichtslosigkeit" geschlossen werden kann, erscheint angesichts des an den faktischen Auswirkungen und an dem Gedanken konkreter Unzumutbarkeit orientierten nachbarlichen Interessenausgleichs unter Rücksichtnahmegesichtspunkten zumindest fraglich.
- Die maximale auf eine Nachbargrenze bezogene Längenbegrenzung von 12 m in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004 betrifft nach dem Wortlaut der Vorschrift eindeutig nur die nach dieser Vorschrift abstandsflächenrechtlich privilegierte Grenzbebauung. Ob auf dem Grundstück an derselben Grenze sonstige nicht privilegierte und daher im Grundsatz Abstandserfordernissen nach § 7 Abs. 1 LBO 2004 unterliegende Gebäude vorhanden sind, ist mangels gesetzlicher "Anrechnungsregeln" ohne Belang.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2010:0923.2A196.10.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 14.09.20105 L 756/10
Wird einem Nachbarn eine Baugenehmigung nicht zugestellt, so ist für die Frage der Verwirkung seiner Abwehrrechte auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem er hinreichend zuverlässige Kenntnis über einen Eingriff erlangt hat. Ab diesem Zeitpunkt läuft die hier maßgebliche einjährige Widerspruchsfrist.
weitere Leitsätze (1)
- Hat der Nachbar abweichend von der Baugenehmigung sein Gebäude im Widerspruch zu den geltenden Abstandsflächenvorschriften nicht grenzständig, sondern mit einem geringen Grenzabstand errichtet, so kann er gegenüber einem Bauvorhaben, welches die Abstandsflächenvorschriften einhält, nicht einwenden, es entstünde bei dessen Verwirklichung eine unzulässige "Schmutzecke".
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:0914.5L756.10.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 02.09.20102 B 215/10
LBO: § 72
In Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs des Dritten gegen die Baugenehmigung. Maßgebend ist daher eine für den Erfolg des Widerspruchs beziehungsweise einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragstellerin unabdingbare Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
weitere Leitsätze (8)
- Eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung mit Blick auf die Position des Anfechtenden ergibt.
- Die unzutreffende verfahrensrechtliche Zuordnung des bekämpften Vorhabens im Verhältnis des bauordnungsrechtlichen zum gegebenenfalls vorrangigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren begründet keine subjektive Rechtsverletzung des sich gegen die Baugenehmigung wendenden Rechtsbehelfsführers.
- "Dritter" im Verständnis des eine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen die Baugenehmigung ausschließenden § 212a Abs. 1 BauGB ist auch eine Standortgemeinde, die sich unter Berufung auf die der formalen Absicherung der gemeindlichen Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB) dienenden Bestimmungen in § 36 BauGB gegen eine ohne ihr Einvernehmen erteilte bauaufsichtliche Zulassung eines Bauvorhabens wendet.
- Zur Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens im Baugenehmigungsverfahren sowohl nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB als auch hinsichtlich der Gewährung einer Ausnahme von einer Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB).
- Nach § 72 Abs. 4 LBO 2004 entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung ausdrücklich auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens.
- Im Falle der rechtzeitigen Versagung ihres Einvernehmens hat die Gemeinde einen Anspruch darauf, dass die Bauaufsichtsbehörde kein Vorhaben zulässt, das den im Rahmen der Entscheidung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ihrer Beurteilung unterliegenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen nicht entspricht. Dementsprechend ist die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Ersetzung des Einvernehmens von vorneherein zwingend auf die Fälle der "rechtswidrigen" Versagung durch die Gemeinde begrenzt.
- Ein Windmessmast, mit dem die Windhöffigkeit eines bestimmten Grundstücks mit Blick auf die vom Betreiber (Bauherrn) ins Auge gefasste Errichtung einer Windkraftanlage bestimmt werden soll, gehört zu den vom Bundesgesetzgeber in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für im Außenbereich bevorrechtigt zulässig erklärten Bauvorhaben, die der "Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie" dienen.
- Zu der rechtlichen Beurteilung einer Veränderungssperre (§ 14 BauGB), mit der die Errichtung von Windkraftanlagen und - hier - bereits eines vorübergehend aufzustellenden Windmessmastes in einem im Teilabschnitt Umwelt des aktuellen Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004) als Vorranggebiet für Windenergie (VE) festgelegten Gebiet verhindert werden soll.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2010:0902.2B215.10.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 01.09.20105 L 795/10
Das mit Sofortvollzug angeordnete Entfernen von Schrottfahrzeugen aus der Schutzzone III eines Wasserschutzgebietes erscheint offensichtlich rechtmäßig.
weitere Leitsätze (2)
- Das Abstellen von Gebrauchtwagen in einem Gewerbegebiet bedarf nicht der Baugenehmigung.
- Sieht die Wasserschutzgebietsverordnung ein Verbot des Lagerns von Autowracks und Fahrzeugschrott vor, wird davon das Abstellen von Gebrauchtwagen nicht erfasst.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:0901.5L795.10.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 18.08.20105 K 961/09
Ein Nachbar hat auch dann keinen Anspruch auf den Vollzug einer Beseitigungsverfügung, wenn diese wegen Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften erlassen worden ist. Dies gilt zumindest dann, wenn der Bescheid ihn nicht als Begünstigten enthält.
weitere Leitsätze (3)
- Ein Nachbar hat Anspruch auf ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten der Unteren Bauaufsichtsbehörde gegen eine Aufschüttung mit davor befindlicher Stützwand im Grenzbereich, auch wenn von dieser Anlage keine Wirkungen wie von oberirdischen Gebäude i.S. des § 7 Abs. 7 LBO ausgehen.
- Eine Stützmauer wird nicht schon dann zu einer Einfriedungsmauer, wenn die dahinter befindliche Aufschüttung im Grenzbereich teilweise beseitigt wird. Dies ist erst dann der Fall, wenn die dahinter befindliche Aufschüttung bis zu Grenze auf Null ausläuft und die Mauer damit in keiner Weise der Abstützung der im Grenzbereich befindlichen Anschüttung mehr dient.
- Die Frage, ob ein Einschreitensrecht gegen eine bereits vorher im Grenzbereich vorhandene Aufschüttung durch Verwirkung verloren gegangen ist, braucht nicht entschieden, wenn eine vollständige Umgestaltung der Aufschüttung vorgenommen und eine neue Stützmauer errichtet worden ist, da in diesem Fall die Abwehrrechte des Nachbarn auf jeden Fall wieder aufleben.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:0818.5K961.09.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 18.08.20105 K 2127/09
Eine Aufschüttung mit davor befindlicher Stützwand im Grenzbereich ist wegen Verstoßes gegen die Abstandsflächenvorschriften zu beseitigen.
weitere Leitsätze (1)
- Wird auf eine vorhandene Stützwand ein Zaun gesetzt, um zu verhindern, dass vom höherliegenden Grundstück Personen abstürzen, so ist der Höhenunterschied zwischen dem höher und dem tiefer liegenden Grundstück auf die Höhe der Einfriedung nicht anzurechnen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:0818.5K2127.09.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 09.08.20105 L 591/10
LBO: § 82
Der angeordnete Sofortvollzug einer auf die fehlende Baugenehmigung gestützten Nutzungsuntersagung erweist sich als rechtswidrig, wenn der Erteilung der Genehmigung aus der Sicht des Rechtsausschusses nur das versagte Einvernehmen der Gemeinde entgegensteht.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:0809.5L591.10.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 04.08.20105 K 623/09
Eine Elektronikwerkstatt in der Garage eines Wohnhauses ist in einem reinen Wohngebiet planungsrechtlich nicht als "nicht störender Handwerksbetrieb" zu bewerten.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:0804.5K623.09.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 27.07.20105 L 538/10
Für die Beurteilung des von Windkraftanlagen auf Wohnhäuser einwirkenden Lärms ist die TA Lärm anzuwenden.
weitere Leitsätze (3)
- Unterschreitet die von einer nach den §§ 26, 28 BImschG bekannt gegebenen Messstelle prognostizierte Zusatzbelastung den Immissionsrichtwert nach Nr. 6 TA Lärm um mindestens 10 dB(A), liegt das Objekt bereits nicht mehr im Einwirkungsbereich der zugelassenen Anlage.
- Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot ist erkennbar nicht verletzt, wenn die Entfernung vom Wohnhaus zur nächstgelegenen Windkraftanlage das 33fache der Gesamthöhe der WKA überschreitet.
- Die von Windkraftanlagen ausgehende Infraschallgefahr regelt Nr. 7.3 TA Lärm.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:0727.5L538.10.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 27.07.20102 A 105/10
Das Verwaltungsgericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht, wenn ein in der mündlichen Verhandlung - wie hier - rechtskundig vertretener Beteiligter dort keine konkreten Beweisanträge zu dem jeweiligen Tatsachenvorbringen gestellt hat. Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen. Gleiches gilt für Ankündigungen von Beweisanträgen oder Beweisersuchen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen.
weitere Leitsätze (4)
- Die spezielle Vorgabe eines zulässigen maximalen Neigungsverhältnisses für zu Nachbargrenzen orientierten Geländeaufschüttungen in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004 lässt es nicht zu, bei Beachtung dieser Maßvorgabe gebäudegleiche Wirkungen einer Aufschüttung im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO 2004 und unter Verweis hierauf weitergehende Abstandserfordernisse anzunehmen. Das entspricht auch dem Willen des Landesgesetzgebers, der die "Liberalisierung" des Abstandserfordernisses in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004 in Reaktion auf die Rechtsprechung des Senats normiert hat, wonach - bis dahin - größere selbständige Geländeanschüttungen mit gebäudegleichen Wirkungen (damals § 6 Abs. 8 LBO 1996) die vollen Abstandsflächen bezogen auf den Böschungsfuß einhalten mussten.
- Bei den Vorschriften des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes (SNRG) handelt es sich um das private Nachbarrecht der §§ 903 ff. BGB ergänzende Bestimmungen, die vom Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 124 EGBGB erlassen wurden und deren Einhaltung oder Nichteinhaltung daher im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Baunachbarstreits keine Bedeutung erlangt. Die dem deutschen Baunachbarrecht zugrunde liegende und auch für die Rechtswegfrage bedeutsame Trennung von Privat- und öffentlichem Recht lässt sich in dem Zusammenhang nicht dadurch "umgehen", dass im Falle der Nichteinhaltung der zivilrechtlichen Anforderungen des saarländischen Nachbarrechts gewissermaßen automatisch auf eine Verletzung des öffentlich-rechtlichen Rücksichtnahmegebotes geschlossen werden könnte oder gar müsste.
- In eng begrenzten Ausnahmefällen können sich öffentlich-rechtliche Abwehransprüche eines Nachbarn im Zusammenhang mit der Ableitung oder Führung von Abwässern, auch oberflächig abfließenden Niederschlagswässern - inhaltlich begrenzt auf einen Ausschluss dieser Auswirkungen - aus dem § 14 Satz 1 LBO 2004 ergeben.
- Unterirdisch verlegte "Erdkabel" (Erdwärmekollektoren) unterliegen keinem Grenzabstandserfordernis nach den §§ 7 und 8 LBO 2004. Das sich mit Blick auf die Baugrundstücksbezogenheit des Freihaltegebots in § 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 ergebende Abstandserfordernis zu Nachbargrenzen betrifft primär nur Gebäude beziehungsweise Gebäudeteile und gilt zudem von vorneherein nicht für unterirdische Anlagen beziehungsweise Anlagenteile.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2010:0727.2A105.10.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 02.07.20105 L 491/10
LBO: § 82
Bei einer mehr als 20 Jahre ohne die erforderliche Baugenehmigung unbeanstandet durchgeführten Nutzung eines Gebäudes bedarf es einer besonderen Begründung, warum eine sofortige Unterbindung der Nutzung erforderlich ist. Der bloße Hinweis auf das mit der Baugenehmigungspflicht verbundene Verbot der ungenehmigten Nutzung und die Gefahr der Verfestigung der unzulässigen Nutzung reichen in diesem Fall nicht aus.
weitere Leitsätze (1)
- Bei einer Nutzungsuntersagung, die dem Gebäudeeigentümer die weitere Nutzung des Hauses zur Vermietung von Wohnungen untersagt, bedarf es einer Fristsetzung, damit die Mieter die Möglichkeit haben sich Ersatzwohnungen zu suchen und ihre Wohnungen zu räumen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:0702.5L491.10.0A
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OVG Saarland2. SenatUrteil vom 17.06.20102 A 425/08
Das Einschreitensbegehren eines Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zielt in der Sache immer auf eine Ausräumung materieller Nachbarrechtsverstöße durch das von ihm bekämpfte Bauvorhaben mit den der Behörde durch die Landesbauordnung eröffneten Möglichkeiten des Vorgehens gegen den Bauherrn. Von dem Nachbarn kann dabei regelmäßig keine abschließende rechtliche Prüfung hinsichtlich der insoweit im konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Einschreitensbefugnisse und ihrer Grenzen verlangt werden.
weitere Leitsätze (8)
- Abstandsflächenrechtlich kommt eine isolierte Beurteilung einer auf einem Wohnhausanbau errichteten Dachterrasse auf der Grundlage des § 7 Abs. 7 Satz 1 LBO 2004 nicht in Betracht, weil die Terrasse mit den diese Benutzung des Flachdachs ermöglichenden baulichen Einrichtungen untrennbarer Bestandteil des Anbaus ist und dieser mit Ausnahme untergeordneter Bauteile nach § 7 Abs. 6 LBO 2004 einer einheitlichen Betrachtung zu unterziehen ist.
- Die zu den früheren Befreiungsvorschriften in §§ 75 LBO 1996, 64 LBO 1988, 95 LBO 1974/80 entwickelte Rechtsprechung, wonach wegen der in diesen Bestimmungen durchgängig vom Gesetzgeber geforderten Würdigung nachbarlicher Interessen auf der Tatbestandsseite eine Befreiung von nachbarschützenden Anforderungen des Bauordnungsrechts gegen den Willen der betroffenen Nachbarn in aller Regel nicht in Betracht kam, gilt auch für die nunmehr in § 68 Abs. 1 LBO 2004 vorgesehene Abweichungsmöglichkeit.
- Im Falle einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften des materiellen Bauordnungsrechts über die Abstandsflächen verdichtet sich das der Bauaufsichtsbehörde auf der Rechtsfolgeseite des § 82 Abs. 1 LBO 2004 vom Gesetzgeber eingeräumte Entschließungsermessen für ein Tätigwerden in aller Regel zu einem positiven Anspruch des betroffenen Nachbarn auf Tätigwerden zur Ausräumung des Nachbarrechtsverstoßes. Eine Ermessensreduzierung auf Null und damit der nachbarliche Einschreitensanspruch setzen nicht die Feststellung einer tatsächlichen Betroffenheit des Nachbarn durch das Bauwerk voraus, da die saarländischen Abstandsflächenvorschriften (§§ 7, 8 LBO 2004) auch an die Stelle der früheren Regelungen über die Sozialabstände (§ 8 LBO 1974/80) getreten sind und der Gesetzgeber bei der diesen Gesichtspunkt einbeziehenden Novellierung des Grenzabstandsrechts im Jahre 1988 (§§ 6, 7 LBO 1988) ausdrücklich auch die weitere Gewährleistung eines störungsfreien Wohnens zur Wahrung des Nachbarfriedens im Blick hatte.
- Ob die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Verwirkung von sich aus dem materiellen Bundesbaurecht ergebenden nachbarlichen Abwehransprüchen gegen Bauvorhaben entwickelten strengen Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Kausalitätskriteriums zwischen einem Untätigbleiben des Nachbarn und einer darauf aufbauenden Vertrauensbetätigung durch den Bauherrn auf die Verwirkung landesrechtlicher Abwehrrechte vollumfänglich zu übertragen sind, bleibt offen.
- Zu den Voraussetzungen, unter denen der Geltendmachung des Nachbaranspruchs mit Blick auf zivilrechtliche Vereinbarungen zwischen Bauherrn und Nachbarn der Einwand eines darin liegenden Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens entgegen gehalten werden kann. Das kommt jedenfalls dann von vornherein nicht in Betracht, wenn sich der Bauherr oder - hier - dessen Rechtsnachfolger von der zivilrechtlichen Einigung entgegen dem erkennbar fortbestehenden Willen der Nachbarn einseitig "eigenmächtig verabschiedet" hat. Die Bauaufsichtsbehörde ist darüber hinaus allerdings allgemein im Zweifelsfall nicht verpflichtet, die inhaltliche Reichweite zivilrechtlicher Absprachen zwischen Bauherrn und von dem Bauvorhaben betroffenen Nachbarn im Wege der Auslegung und Würdigung zu ermitteln.
- Der Nachbar kann grundsätzlich dann kein (zusätzliches) bauaufsichtsbehördliches Einschreiten erfolgreich einfordern, wenn er im Besitz eines inhaltlich die zur Ausräumung seiner geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung von ihm für geboten erachtete Anordnung abdeckenden vollstreckbaren zivilgerichtlichen Titels ist und er sich daher insoweit selbst einfacher "zu seinem Recht verhelfen" kann. Das gilt indes nicht, wenn sich im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens - hier einer erforderlichen Umschreibung des Titels - bei einem zivilgerichtlichen Vergleich besondere Schwierigkeiten ergeben und der Rechtsnachfolger des Bauherrn als Schuldner eine Vielzahl von Einwendungen erhoben und eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) bereits ausdrücklich angekündigt hat.
- Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht nur verpflichtet, Anordnungen gegenüber dem Bauherrn bezogen auf das nachbarrechtswidrige Bauwerk zu erlassen, sondern muss diese erforderlichenfalls im Fall der Nichtbefolgung mit dem Mitteln des Verwaltungszwangs (§§ 13 ff. SVwVG) auch durchsetzen.
- Der Bauherr ist im Verhältnis zu Nachbarn im Falle des Erlasses beziehungsweise gegenüber der Durchsetzung der Beseitigungsanordnung (§§ 82 Abs. 1 LBO 2004, 13 ff. SVwVG) für das Bauwerk regelmäßig berechtigt, als geeignetes Austauschmittel zur Ausräumung des Nachbarrechtsverstoßes einen Rückbau entsprechend den Vereinbarungen durchzuführen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2010:0617.2A425.08.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 09.06.20105 K 613/09
Bei Verletzung der Abstandsflächenvorschriften durch eine bauliche Anlage hat der betroffene Nachbar einen Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung gegen die Untere Bauaufsichtsbehörde.
weitere Leitsätze (3)
- Das Neigungsverhältnis einer Aufschüttung in der Abstandsfläche darf gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 1,5 zu 1 nicht überschreiten. Da bei der Berechnung des damit zulässigen Neigungswinkels auf die Horizontale und nicht auf die vorhandene Geländeoberfläche abgestellt werden muss, beträgt der maximal zulässige Winkel der Aufschüttung 33,69 Grad. Sollte das vorhandene Gelände diesen Winkel bereits erreicht haben, sind weitere Aufschüttungen unzulässig.
- Jede bauliche Anlage, die zur Stützung einer Aufschüttung dient, ist unabhängig von ihrer Ausführung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LBO in den Abstandsflächenvorschriften unzulässig, da danach Stützmauern nur zur Sicherung des natürlichen Geländes zulässig sind.
- Der Überbau einer Grenzgarage von 5 cm auf das Nachbargrundstück führt nicht dazu, dass Abwehrrechte wegen der Verletzung der Abstandsflächenvorschriften durch eine ca. 2,40 m hohe Aufschüttung verloren gingen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:0609.5K613.09.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 27.05.20102 B 95/10
LBO: § 2 § 7 § 8 § 47 § 71 § 73 § 76
In baurechtlichen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs gegen die nach § 212a BauGB sofort vollziehbare Baugenehmigung.
weitere Leitsätze (11)
- Maßgebend ist daher nicht die objektive (umfassende) Zulässigkeit des bekämpften Bauvorhabens, sondern allein die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage unabdingbaren Verletzung dem Schutz des Nachbarn dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt.
- Die Anzahl der Wohnungen in Gebäuden ist kein Kriterium des "Einfügens" im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und kann daher auch im Rahmen des darin enthaltenen Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme keine Bedeutung erlangen.
- Da der Nachbar nach geltendem Recht in einem von ihm eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine Baugenehmigung keine vollumfängliche rechtliche Überprüfung des Bauvorhabens verlangen kann, ist von einer Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme nur auszugehen, wenn die Auswirkungen des genehmigten Vorhabens im Rahmen einer an den Kriterien wechselseitiger Zumutbarkeit orientierten Bewertung seiner Auswirkungen bezogen auf den sich konkret dagegen wendenden Nachbarn als schlechthin unzumutbar und damit rücksichtslos angesehen werden können.
- Auch in dem Rahmen können von der Nachbarrechtsposition unabhängige Rechtsverstöße allenfalls eine sehr eingeschränkte Bedeutung erlangen; ansonsten würde dem privaten Nachbarn entgegen der auf die Gewährung von Individualrechtsschutz angelegten Prozessrechtsordnung mittelbar eine Berufung auf die objektive Rechtslage, speziell in städtebaulicher Hinsicht, zugestanden.
- Ob das bekämpfte Bauvorhaben anderen Nachbarn gegenüber als rücksichtslos eingestuft werden kann, ist bei der Bewertung der Erfolgsaussichten eines Nachbarrechtsbehelfs ebenfalls nicht entscheidend.
- In unbeplanten Innerortslagen kann der Nachbar unter Rücksichtnahmeaspekten keinen Erhalt "unverbauter Aussicht" mit entsprechenden Einschränkungen in der baulichen Ausnutzbarkeit anderer Grundstücke beanspruchen.
- Das Ausmaß des den Nachbarn unter dem Aspekt ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung des eigenen Grundstücks unter Rücksichtnahmegesichtspunkten Zumutbaren wird im Regelfall durch die landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen konkretisiert (§§ 7, 8 LBO 2004).
- Eine Verletzung von Nachbarrechten kann sich von vorneherein nur aus einer Nichtbeachtung nachbarschützender Anforderungen des materiellen Rechts, nicht hingegen aus verfahrensrechtlichen Vorgaben ergeben.
- Daher ist insoweit nicht von Bedeutung, ob die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben etwa hinsichtlich der Gebäudeklasse (§ 2 Abs. 3 LBO 2004, GK 4) zutreffend beurteilt und entsprechend verfahrensrechtlich nach den §§ 60 ff., 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 LBO 2004 richtig eingeordnet hat, beziehungsweise ob im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens eine ausreichende Beteiligung Dritter, insbesondere der Nachbarschaft (§ 71 LBO 2004), erfolgt ist.
- Für die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung ist nicht relevant, wer zivilrechtlich Eigentümer des zur Bebauung ausersehenen Grundstücks ist (§ 73 Abs. 4 LBO 2004).
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2010:0527.2B95.10.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 25.05.20102 A 31/10
LBO: § 7
1) Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass der Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Grundstückes auch einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen grundsätzlich - vorbehaltlich der Grenze des in planungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Rücksichtnahmegebotes - nicht mehr abwehren kann (Urteil vom 18.9.2008 - 2 A 4/08 -). Das gilt auch in Fällen, in denen nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und zur vorhandenen Grenzbebauung des (Abwehrrechte geltend machenden) Nachbarn an der gemeinsamen seitlichen Grenze ein Vorhaben hinzutritt (hier: Dachterrasse auf einem vorhandenen rückseitigen Anbau). 2) Zur Frage, ob eine bis zur seitlichen Grenze reichende Dachterrasse auf einem rückseitigen Wohnhausanbau (ehemalige Waschküche) wegen der mit ihrer Nutzung verbundenen Beeinträchtigungen (Aufenthalt von Menschen, Stühlerücken, Grillgerüche, Eröffnung an Einsichtsmöglichkeiten) sich als im planungsrechtlichen Verständnis rücksichtslos gegenüber einem ebenfalls auf dem Niveau des ersten Obergeschosses bis an die gemeinsame seitliche Grenze ausgeführten, im Fußbodenniveau etwas niedriger liegenden Wohnraum mit rückseitig anschließendem Balkon erweist (hier verneint).
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2010:0525.2A31.10.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 12.05.20105 K 28/10
LBO: § 60 § 61 § 64 § 65 § 67 § 73 § 76 § 82
Die Verpflichtungsklage auf eine Baugenehmigung ist unzulässig, wenn der Bauherr bei der Bauaufsichtsbehörde keine Baugenehmigung beantragt hat.
weitere Leitsätze (2)
- Die Anzeige eines verfahrensfreien Vorhabens bei der Gemeinde ist nicht in einen Bauantrag umzudeuten.
- Bei verfahrensfreien Vorhaben ist die Erteilung einer Baugenehmigung ausgeschlossen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:0512.5K28.10.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 12.05.20105 K 1876/09
Gegenstand der Nachbaranfechtung einer Baugenehmigung ist allein der in den Bauvorlagen dargestellte Regelungsgehalt der Genehmigung.
weitere Leitsätze (2)
- Eine Stellplatzanlage für 4 Pkw auf einem unbebauten Grundstück in einem Wohngebiet für einen Hobbymotorsportler ist mit § 12 BauNVO vereinbar.
- Vier Carports im rückwärtigen Bereich verletzen im Regelfall nicht das Gebot der Rücksichtnahme.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:0512.5K1876.09.0A
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OVG Saarland3. SenatBeschluss vom 04.05.20103 B 77/10
Die TA Lärm einschließlich der von dieser in Bezug genommenen DIN ISO 9613-2 ist auch für die Beurteilung der von hoch ragenden Windkraftanlagen (hier mit einer Gesamthöhe von je 150 m) ausgehenden Lärmimmissionen maßgebend.
weitere Leitsätze (3)
- Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist die durch einen Privatgutachter erstellte Lärmprognose grundsätzlich verwertbar, wenn diese unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden bzw. für den Fachkundigen überzeugend ist.
- Dem Schutzinteresse eines betroffenen Nachbarn vor unzumutbarem Lärm wird durch die immissionsschutzrechtliche Genehmigung hinreichend Rechnung getragen, wenn nach der Lärmprognose eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Nachbarn nicht zu erwarten ist und die Nebenbestimmungen zur Genehmigung den (weiteren) Betrieb der Anlagen vom Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte durch eine (hier spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme durchzuführende) Kontrollmessung abhängig machen.
- Sollen Windenergieanlagen in einer Entfernung von 1200 m oder mehr vom Anwesen des betroffenen Hauseigentümers errichtet werden und fehlt es nach der Aktenlage an Anhaltspunkten für eine erhebliche "optische Belastung" des Grundstücks, kann nur ausnahmsweise ein Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot im Sinne einer bedrängenden Wirkung der Anlagen angenommen werden. Zur Darlegung einer diesbezüglichen Ausnahme genügt es nicht, darauf hinzuweisen, dass die Anlagen in der Hauptblickrichtung des betreffenden Anwesens errichtet werden sollen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2010:0504.3B77.10.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 28.04.20105 K 922/09
Die Nutzung eines Gebäudes als Schafstall im Rahmen einer Hobbytierhaltung kann unter besonderen Voraussetzungen in einem vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebieten nach § 14 BauNVO zulässig sein.
weitere Leitsätze (1)
- Der Austausch der Begründung einer Nutzungsuntersagung durch die Widerspruchsbehörde - statt auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit wird die Nutzungsuntersagung auf die fehlende Baugenehmigung gestützt - ist zulässig.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:0428.5K922.09.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 28.04.20105 K 598/09
Für das Bestehen von Gegenrechten gegen ein Beseitigungsverlangen ist derjenige, der sich darauf beruft, mit der Folge beweispflichtig, dass die Unaufklärbarkeit der behaupteten Tatsache zu seinen Lasten geht.
weitere Leitsätze (2)
- Vor dem Erlass einer erneuten Beseitigungsanordnung muss die Behörde die erste aufheben oder zumindest eindeutig zum Ausdruck bringen, dass von ihr (vollstreckungsrechtlich) kein Gebrauch gemacht wird.
- Ist unklar, inwieweit ein angeblich vor Jahrzehnten bereits aufgegriffenes Bauwerk mit dem aktuellen Bestand identisch ist, darf die Behörde eine (erneute) Beseitigungsanordnung erlassen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:0428.5K598.09.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 28.04.20105 K 201/09
Die Nachbarklage gegen einen objektiv rechtswidrigen Befreiungsbescheid, mit dem eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplanes erteilt worden ist, hat nur dann Erfolg, wenn die Befreiung nach den Maßstäben zum Gebot der Rücksichtnahme die Rechte des Nachbarn verletzt.
weitere Leitsätze (1)
- Die Klage eines Nachbarn gegen einen Abweichungsbescheid, mit dem eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften erteilt worden ist, kann keinen Erfolg haben, wenn die Abweichung gegenüber einem Grundstück erteilt worden ist, das nicht im Eigentum des Klägers steht.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:0428.5K201.09.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 28.04.20105 K 1579/09
Das Allgemeine Gebührenverzeichnis berechtigt im Saarland die Immissionsschutzbehörde, neben den Gebühren für das Verfahren nach dem BImSchG Gebühren für die bauaufsichtliche Prüfung und Überwachung nach dem GebVerzBauaufsicht zu erheben.
weitere Leitsätze (5)
- Die Gebührenerhebung für die bauaufsichtliche Prüfung erfordert eine Entscheidung der Behörde über das bzw. die zur Genehmigung gestellten Vorhaben.
- Windkraftanlagen können Gebäude darstellen, wenn sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 LBO SL erfüllen.
- Ein Vorbescheid zum Nichtvorliegen der Sperrwirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB führt nicht zur Reduzierung des Gebührenanspruchs für die bauaufsichtliche Prüfung des Vorhabens.
- Typenprüfungen begründen keinen Anspruch auf Reduzierung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren.
- Gebühren in Höhe von weniger als 1 v.H. der Rohbau- und Herstellungskosten verstoßen nicht gegen das Äquivalenzprinzip.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:0428.5K1579.09.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 14.04.20105 K 895/09
Regelt eine wasserrechtliche Planfeststellung nach §§ 31 WHG, 74 VwVfG für Flächen eines Plangebietes (hier: Binnenschifffahrtshafen) die dort zulässigen Nutzungen durch Ausweisung eines Sondergebietes nach § 11 BauNVO, so ist gem. § 38 BauGB für nachfolgende Genehmigungen die Herstellung des Einvernehmens nach § 36 BauGB nicht mehr erforderlich, wenn die Gemeinde im Planfeststellungsverfahren beteiligt worden war.
weitere Leitsätze (1)
- Auf eine Verletzung von § 36 BauGB kann in derartigen Fällen eine Gemeindeklage gegen die einem Dritten erteilte Genehmigung im Plangebiet nicht gestützt werden.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:0414.5K895.09.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 09.03.20102 B 516/09
Zwar gelten für den Erlass von Baueinstellungen durch die Bauaufsichtsbehörde mit Blick auf die zugrunde liegende gesetzgeberische Intention einer Sicherung gerade der Funktion des formellen Baurechts regelmäßig geringe Anforderungen.
weitere Leitsätze (5)
- Wird die Behörde jedoch erkennbar ausschließlich zur Verhinderung einer nach ihrer Beurteilung drohenden Nichtbeachtung von Vorschriften aus dem Bereich des materiellen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts tätig, so muss eine dem § 39 Abs. 1 Satz 3 SVwVfG genügende Begründung der Ermessensentscheidung zumindest erkennen lassen, welche konkreten Rechtsverstöße gemeint sind.
- Insoweit genügt nicht ein allgemein gehaltener Hinweis, die aufgegriffenen Bauarbeiten seien "in bauplanungsrechtlicher Hinsicht unzulässig".
- Es bleibt offen, ob sich der Adressat einer wegen eines formellen Rechtsverstoßes angeordneten Baueinstellungen deshalb nicht auf eine unterbliebene Anhörung (§ 28 Abs. 1 SVwVfG) berufen kann, weil er - in diesen Fällen - die Bauverwirklichung unter Verzicht auf eine gebotene vorherige Einreichung entsprechender Anträge oder Unterlagen in Angriff genommen hat.
- Der Grundsatz, dass bei der rechtlichen Beurteilung von Bauvorhaben vor allem im Baunachbarstreit eine einheitliche Betrachtung der zu schaffenden Bausubstanz und der vom Bauherrn bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben durch die Angaben im Bauantrag konkretisierten beabsichtigten Nutzung anzustellen ist, lässt sich nicht uneingeschränkt auf Fälle übertragen, in denen der Eigentümer eines stark sanierungsbedürftigen Bestands im Bereich "genehmigungsfreigestellten" Bauens zwar eine in ihrer rechtlichen Zulässigkeit umstrittene Benutzung, hier eine Haltung von Großtieren, plant, indes in jedem Fall die notwendige Sicherung vorhandener Bausubstanz anstrebt, um sich überhaupt eine künftige Nutzungsmöglichkeit zu erhalten.
- In diesem Fall fällt es in den Risikobereich des "genehmigungsfrei" tätig werdenden Bauherrn, wenn sich später die für den von ihm als erhaltens- und sanierungswert angesehenen, Baubestand angestrebte Nutzung aus rechtlichen Gründen nicht realisieren lassen sollte.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2010:0309.2B516.09.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 08.03.20105 L 149/10
Ohne amtlichen Leitsatz; maßgeblich ist der Volltext bei der Fundstelle.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:0308.5L149.10.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 24.02.20105 K 325/09
Beantragt ein Nachbar bei der Bauaufsicht allein umfangreiche Überprüfungen, ist eine ohne entsprechenden Antrag bei der Behörde erhobene Klage auf Erlass einer Beseitigungsanordnung gegen den Nachbarn unzulässig.
weitere Leitsätze (2)
- Ein Abwehranspruch gegen in der Abstandsfläche unterirdisch verlegte Erdwärmekollektoren steht dem Nachbarn nicht zu.
- In der Abstandsfläche nach § 8 Abs. 2 Nr. 11 LBO SL zulässige Aufschüttungen kann der Nachbar grundsätzlich nicht abwehren.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:0224.5K325.09.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 24.02.20105 K 1761/08
LBO: § 60 § 61 § 63 § 64 § 73 § 77
Die von einem Reifenservicebetrieb, der in einem grenzständigem Gebäude untergebracht werden soll, ausgehenden Immissionen sind für ein benachbartes ebenfalls grenzständiges Wohnhaus grundsätzlich unzumutbar, so dass er wegen des Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht genehmigungsfähig ist.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:0224.5K1761.08.0A
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VG Saarland5. KammerBeschluss vom 22.02.20105 L 9/10
Der Hinweis auf das öffentliche Interesse an der umweltverträglichen Energieversorgung genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.
weitere Leitsätze (5)
- Gegen die Anwendung der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2 zur Bestimmung der Lärmimmissionen von Windkraftanlagen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
- Eigentümer von Grundstücken in reinen Wohngebieten, die unmittelbar an den Außenbereich angrenzen, können immissionsschutzrechtlich nur die Einhaltung der Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet beanspruchen.
- Die Nebenbestimmung, dass die Windkraftanlagen nachts nicht mehr betrieben werden dürfen, wenn nicht binnen 12 Monaten nach Inbetriebnahme der Nachweis der Einhaltung der Richtwerte aufgrund von Messungen erbracht wird, trifft hinreichend Vorsorge für die Nachbarschaft, wenn ein Überschreiten der Richtwerte für ein Kern-, Dorf- oder Mischgebiet ausgeschlossen erscheint.
- Windenergieanlagen, die mehr als 1.200 m und damit mehr als das 20fache der erforderlichen Abstandsfläche von 0,4 H bzw. das 8fache der Gesamthöhe der einzelnen Anlagen von der Wohnbebauung entfernt stehen, wirken im Rechtssinne nicht optisch bedrückend.
- Die Gefahren durch von Windkraftanlagen ausgehenden Infraschall werden durch Nr. 7.3 TA Lärm geregelt.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:0222.5L9.10.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 17.02.20105 K 469/09
LBO: § 76
Eine Bebauung in zweiter Reihe ist unzulässig, wenn sie sich nach dem Merkmal der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" nicht in die nähere Umgebung einfügt und die rückwärtige Ruhezone stört.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:0217.5K469.09.0A
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VG Saarland5. KammerUrteil vom 17.02.20105 K 1903/08
LBO: § 3 § 7 § 8 § 61 § 68 § 73 § 82
§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO schreibt vor, dass neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Grenzbebauung öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Eine solche öffentlich-rechtliche Sicherung in Form einer Baulast kann nicht dadurch ersetzt werden, dass auf dem Nachbargrundstück bereits eine grenzständige Bebauung vorhanden ist.
weitere Leitsätze (6)
- § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO erlaubt eine Grenzbebauung bei vorhandenen grenzständigen baulichen Anlagen auf dem Nachbargrundstück nur insoweit, als die Grenzbebauung hinsichtlich ihrer Qualität nicht wesentlich von dem abweicht, was auf dem Nachbargrundstück bereits vorhanden ist.
- Ein grenzständiges Schüttgutlager, das nur drei Meter von einem auf dem Nachbargrundstück stehenden Wohnhaus entfernt errichtet worden ist, verstößt gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 LBO und gegen das Gebot der Rücksichtnahme.
- Die Bauaufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet vor dem Erlass einer Beseitigungsverfügung Ermittlungen darüber anzustellen, ob sich in der Umgebung der aufgegriffenen baulichen Anlage vergleichbare Anlagen befinden.
- Ein Nachbar verwirkt seine Abwehrrechte gegen eine nachbarrechtswidrige bauliche Anlage dann nicht, wenn zwar seit der Errichtung der Anlage bereits eine längere Zeit vergangen ist (hier: ca. 13 Jahre) der Bauherr aber nicht im Vertrauen auf die Nichtausübung der Abwehrrechte solche Vorkehrungen und Maßnahmen getroffen hat, dass ihm durch die verspätete Geltendmachung der Abwehrrechte ein unzumutbarer Nachteil entsteht.
- Die Einschreitensbefugnis der Bauaufsichtsbehörde kann nicht durch Verwirkung verloren gehen.
- Es bedarf keiner Duldungsverfügung gegen den Grundstückseigentümer, wenn der Mieter des Grundstücks zur Beseitigung einer baulichen Anlage aufgefordert wird, die er selbst im Rahmen des Betriebes seiner Baustoffhandlung errichtet hat.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:VGSL:2010:0217.5K1903.08.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 16.02.20102 A 390/09
Es gehört nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts in Zulassungsverfahren, mit eigenem Überlegungs- und Auslegungsaufwand zu ermitteln oder auch nur zu "vermuten", welchem Zulassungstatbestand im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sich ein in der Form einer Berufungsbegründung gehaltener Sachvortrag zuordnen lassen könnte.
weitere Leitsätze (11)
- Der in der Unterschrift des Nachbarn in den Bauvorlagen zu erblickende Verzicht auf materielle nachbarliche Abwehrrechte bindet bei mehreren Miteigentümern des Nachbargrundstücks ungeachtet im Einzelfall bestehender familiärer Beziehungen, insbesondere auch bei Ehegatten, nur den jeweils Verzichtenden.
- Sowohl materielle nachbarliche Verzichtserklärungen als auch die Verwirkung von Nachbarrechten sind selbst bei Gefahren für Leib und Leben des Verzichtenden wirksam, weil sie in erster Linie die Nutzbarkeit des eigenen Grundstücks betreffen.
- Über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende "Auflagen" zur Baugenehmigung, die auf entsprechende Forderungen des Nachbarn im Zusammenhang mit seiner Nachbarzustimmung zur Ausräumung von Genehmigungshindernissen zurück gehen, begründen einen Anspruch des Nachbarn gegen die als Adressat der Verzichtserklärung anzusehende Bauaufsichtsbehörde, nur eine genehmigungskonforme Ausführung hinzunehmen.
- Ist aber der ein entsprechendes Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde verlangende Nachbar im Besitz eines inhaltlich die zur Ausräumung seiner geltend gemachten Rechtsbeeinträchtigung von ihm für geboten erachteten Anordnung abdeckenden vollstreckbaren zivilgerichtlichen Titels und kann er sich daher selbst "zu seinem Recht verhelfen", so kommt kein Anspruch auf (zusätzliches) Tätigwerden der Bauaufsicht in Betracht.
- Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die aus Sicht des Nachbarn einfachere und vor allem "kostengünstigere" Vollstreckung einer behördlichen Anordnung im Vergleich zur Durchsetzung des Zivilurteils, bei der der private Vollstreckungsgläubiger zumindest in Vorlage treten muss.
- Die öffentlich-rechtliche Wirkung der nachbarlichen Verzichtserklärung gegenüber der Genehmigungsbehörde erfasst ein genehmigungsabweichend ausgeführtes Vorhaben insgesamt nicht, so dass dem Nachbarn mit Blick auf eine Nichteinhaltung seinem Schutz dienender Vorschriften ein Anspruch der Beseitigung des Gebäudes - vorbehaltlich einer nachträglichen Herstellung des genehmigten Zustands durch den Bauherrn - zuzubilligen ist.
- Wie materielle Abwehrrechte sind auch Ansprüche auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten aufgrund einer Nichteinhaltung von "Bedingungen" für die Nachbarzustimmung im Rahmen der Bauausführung vom Verzichtenden zeitnah geltend zu machen und unterliegen ansonsten einer Verwirkung.
- Das Verwaltungsgericht verletzt nach ständiger Rechtsprechung seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht, wenn ein in der mündlichen Verhandlung rechtskundig vertretener Beteiligter dort - wie hier die Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 22.4.2009 - keine konkreten Beweisanträge zu dem jeweiligen Tatsachenvorbringen gestellt hat.
- Die Aufklärungsrüge im Berufungszulassungsverfahren dient nicht dazu, solche Beweisanträge zu ersetzen.
- Gleiches gilt für Ankündigungen von Beweisanträgen oder Beweisersuchen in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen.
- Im Rahmen eines baurechtlichen Nachbarstreits, insbesondere hinsichtlich der Beurteilung von Lärm- und Geruchsimmissionen, kommt es nicht auf besondere Befindlichkeiten und die gesundheitliche Situation des individuellen (konkreten) Nachbarn an.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2010:0216.2A390.09.0A
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OVG Saarland2. SenatBeschluss vom 03.02.20102 A 407/09
Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Geltendmachung von im Zuge der Ausführung von Ersatzvornahmen durch Dritte - hier von mit dem Abriss eines nicht mehr standsicheren Gebäudes beauftragten Baufirmen - entstandenen Auslagen ergibt sich aus den §§ 77 Abs. 1 und Abs. 6 SVwVG i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 9 VwVGKostO.
weitere Leitsätze (4)
- Zu den rechtlichen Voraussetzungen für einen von der Bauaufsichtsbehörde im Wege des sofortigen Vollzugs nach § 18 Abs. 2 SVwVG ohne vorherige Anhörung des Eigentümers veranlassten Teilabbruch eines nicht mehr standsicheren Hauses an einer öffentlichen Straße in zentralörtlicher Position.
- Die Kontrolle der von § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO 2004 geforderten Standsicherheit von Gebäuden und gegebenenfalls ein Tätigwerden zur Abhilfe sich aus einer im Einzelfall fehlenden Stabilität mit entsprechendem Gefährdungspotential für Leib und Leben von Personen gehört zu den "vornehmsten Aufgaben" der Bauaufsichtsbehörde im Bereich der Gefahrenabwehr.
- Die Sicherstellung der Standsicherheit von Gebäuden obliegt, jedenfalls wenn deren Verlust mit Gefahren für Personen einhergeht, nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2004 nicht primär der Bauaufsichtsbehörde, sondern zunächst dem Eigentümer obliegt.
- Der Abbruch von Gebäuden in reiner Selbst- und Nachbarschaftshilfe ist nach § 53 Abs. 2 Satz 2 LBO 2004 nicht vorgesehen.
Volltext · Quelle: Rechtsprechungsdatenbank des Saarlandes · ECLI:DE:OVGSL:2010:0203.2A407.09.0A
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