§LBOSaar

Gesetz Nr. 1123

„Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung“
Vom 19. März 1980 · Amtsblatt des Saarlandes 1980, S. 514

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I
Änderung der Landesbauordnung

Die Bauordnung für das Saarland (Landesbauordnung – LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1974 (Amtsbl. 1975 S. 85) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und eine lichte Höhe von mindestens 2,10 m haben. Geschosse, die ganz oder teilweise unter geneigten Dachflächen liegen, sind Vollgeschosse, wenn sie über mindestens zwei Drittel ihrer Geschoßfläche eine lichte Höhe von 2,30 m haben. Auf die Zahl der Vollgeschosse sind anzurechnen:

1. Kellergeschosse, die mit ihrer Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,20 m oder bei hängigem Gelände auf einer Gebäudeseite vollständig über die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche hinausragen und

2. Garagengeschosse, die vollständig oder mit ihrer Deckenoberkante im Mittel mehr als 2 m über die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche hinausragen.“

2. § 7 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Breite des Bauwichs beträgt:

1. für ein bis zwei Vollgeschosse mindestens 3 m,

2. für alle anderen Vollgeschosse je Geschoß mindestens 1,50 m.

§ 2 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Dachflächen in einem Winkel von mehr als 45° zur Nachbargrenze geneigt sind; § 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1, 2. Halbsatz findet nur Anwendung, wenn die hinausragende Gebäudeseite der Nachbargrenze zugewandt ist.

Ist auch nur ein Vollgeschoß höher als 3,50 m, so ist je angefangene 3,50 m der gesamten Höhe ein Geschoß zu rechnen, mindestens jedoch die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse.“

3. § 62 Abs. 2 wird gestrichen; die Absätze 3 bis 7 werden Absätze 2 bis 6.

4. In § 57 Abs. 3 wird „§ 62 Abs. 4“ durch „§ 62 Abs. 3“ und „§ 65 Abs. 3“ durch „§ 65 Abs. 2“ ersetzt.

5. In § 62 Abs. 5 (neu) wird „Absatz 4“ durch „Absatz 3“ ersetzt.

6. In § 64 Abs. 2 letzter Satz wird „§ 62 Abs. 6 Satz 1“ durch „§ 62 Abs. 5 Satz 1“ ersetzt.

7. In § 67 Abs. 7 werden die Sätze 4 und 5 durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Geldbetrag darf 60 vom Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen nach Satz 3 einschließlich der Kosten des Grunderwerbs nicht übersteigen. Die Ermittlung der durchschnittlichen Herstellungskosten kann für das Gemeindegebiet gesondert nach Gebietszonen erfolgen. Die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz und die Gebietszonen sind in einer örtlichen Bauvorschrift festzulegen.“

8. In § 67 wird nach Absatz 12 folgender Absatz 13 angefügt:

„(13) Die örtlichen Bauvorschriften nach den Absätzen 4, 6 und 7 bedürfen der Genehmigung der Obersten Bauaufsichtsbehörde. § 113 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß im Eingang auf § 67 Abs. 4, Abs. 6 oder Abs. 7 Bezug genommen wird.“

9. § 82 Abs. 5 wird gestrichen.

10. Nach § 82 werden folgende §§ 82 a, 82 b und 82 c eingefügt:

„§ 82 a Heranziehung von Sachverständigen

(1) Bei bestimmten Aufgaben müssen sich die Bauaufsichtsbehörden Sachverständiger – Prüfingenieure für Baustatik und sonstiger Sachverständiger – bedienen. Als Sachverständiger gilt auch das Prüfamt für Baustatik.

(2) Die Sachverständigen bedürfen der Anerkennung durch die Oberste Bauaufsichtsbehörde. Die Anerkennung kann auf bestimmte Fachrichtungen beschränkt werden. Sie verpflichtet die Bauaufsichtsbehörden nicht zur Erteilung von Prüfaufträgen.

(3) Die Oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Aufgaben, bei denen sich die Bauaufsichtsbehörden bestimmter Sachverständiger bedienen müssen,

2. den Umfang und die Durchführung der Prüfungstätigkeit von Sachverständigen,

3. die Aufsicht über Sachverständige,

4. die Anforderungen, die an Technische Organisationen, Stellen oder öffentliche Verwaltungen zu stellen sind, soweit ihnen Sachverständige nach § 82 c angehören müssen,

5. das Anerkennungsverfahren sowie Art und Umfang der vom Antragsteller zu erbringenden Nachweise über die für seine Prüftätigkeit erforderlichen Sachkenntnisse und praktischen Erfahrungen,

6. die Höhe und den Umfang einer Haftpflichtversicherung und

7. die Vergütung der Sachverständigen

zu regeln.

§ 82 b Prüfingenieure für Baustatik

(1) Als Prüfingenieur für Baustatik kann anerkannt werden, wer

1. als Bauingenieur selbständig tätig ist,

2. eine mindestens zehnjährige Berufspraxis besitzt,

3. Deutscher im Sinne des Artikels 116 GG ist,

4. das Studium des Bauingenieurwesens an einer Technischen Universität, Technischen Hochschule oder Fachhochschule mit Erfolg abgeschlossen hat,

5. die für die Aufgaben eines Prüfingenieurs erforderlichen Sachkenntnisse und praktischen Erfahrungen nachweist und die Gewähr dafür bietet, daß er die Aufgaben eines Prüfingenieurs ordnungsgemäß erfüllen wird,

6. das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist.

(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn der Antragsteller

1. Beamter oder Angestellter im öffentlichen Dienst ist; dies gilt nicht für Beamte im Ruhestand sowie für Hoch- und Fachhochschullehrer,

2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt,

3. als Unternehmer in der Bauwirtschaft tätig ist,

4. an einem baugewerblich tätigen Unternehmen beteiligt ist oder zu einem solchen Unternehmen in einer wirtschaftlichen Bindung steht,

5. in einem sonstigen Abhängigkeitsverhältnis steht, das seine unparteiische Prüfungstätigkeit beeinflussen kann,

6. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

7. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist.

(3) Die Anerkennung erlischt, wenn der Prüfingenieur

1. auf die Anerkennung verzichtet,

2. das 68. Lebensjahr vollendet hat.

Die Anerkennung erlischt weiterhin, wenn Gründe nach Absatz 2 Nrn. 1, 2, 6 und 7 eintreten.

(4) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn der Prüfingenieur

1. infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,

2. gegen die ihm obliegenden Pflichten wiederholt und gröblich verstoßen hat,

3. nicht mehr selbständig tätig ist oder

4. keine ausreichende Haftpflichtversicherung mehr nachweisen kann.

Die Anerkennung ist weiterhin zu widerrufen, wenn Gründe nach Absatz 2 Nrn. 3, 4 und 5 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.

(5) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn der Prüfingenieur

1. seine Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat oder

2. neben seiner Prüftätigkeit eine andere Tätigkeit in solchem Umfang ausübt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten als Prüfingenieur nicht gewährleistet ist.

§ 82 c Sonstige Sachverständige

(1) Sonstige Sachverständige müssen einer rechtsfähigen Technischen Organisation oder Stelle oder einer öffentlichen Verwaltung angehören oder öffentlich bestellt und vereidigt sein. Als sonstiger Sachverständiger kann anerkannt werden, wer die Voraussetzungen des § 82 b Abs. 1 Nrn. 2, 3 und 6 erfüllt sowie das Studium an einer Technischen Universität, Technischen Hochschule oder Fachhochschule mit Erfolg abgeschlossen hat; § 82 b Abs. 1 Nr. 5 gilt sinngemäß.

(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Gründe des § 82 b Abs. 2 Nrn. 2 und 5 bis 7 vorliegen.

(3) Für das Erlöschen der Anerkennung gelten § 82 b Abs. 4 Satz 1, für den Widerruf § 82 b Abs. 5 Nrn. 1, 2 und 4 entsprechend.“

11. § 87 erhält folgende Fassung:

„§ 87 Genehmigungsbedürftige Vorhaben

(1) Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 88, 89, 90, 101, 108 und 109 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Genehmigung nach den §§ 4, 8, 15 und 17 des Bundesimmissionsschutzgesetzes, die Erlaubnis nach den auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften, die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes sowie die Genehmigungen nach den §§ 44 und 71 des Saarländischen Wassergesetzes schließen eine Genehmigung oder Anzeige nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein. Dies gilt nicht für Genehmigungen bei Anlagen die dem vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen.“

12. In § 93 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung der Zustimmung oder des Einvernehmens einer Körperschaft, Behörde oder Dienststelle, so gelten diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe der Baugenehmigung verweigert werden. Stellungnahmen anderer Behörden oder Dienststellen bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen; dies gilt nicht für Gutachten von Sachverständigen.“

13. In § 96 Abs. 9 werden dem Satz 2 folgende Worte angefügt:

„Der Sachverständige muß eine Vermessungsstelle gemäß § 6 des Saarländischen Katastergesetzes sein.“

14. § 107 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Bauaufsichtsbehörde kann bei den Abnahmen weitere Bescheinigungen bestimmter sachverständiger Personen oder Stellen oder der nach den §§ 77 bis 80 Verantwortlichen darüber verlangen, daß bestimmte Bauteile entsprechend den genehmigten Bauvorlagen oder bestimmte Bauarbeiten den Regeln der Technik entsprechend ausgeführt sind.“

15. § 109 erhält folgende Fassung:

„§ 109 Öffentliche Versorgungsanlagen

Wenn nach anderen Rechtsvorschriften eine Genehmigung, Erlaubnis, Anzeige oder staatliche Aufsicht erforderlich ist, bedürfen Anlagen für das Fernmeldewesen, für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme, ferner Leitungen für flüssige Brennstoffe keiner Baugenehmigung, Bauanzeige, Zustimmung, Bauüberwachung und Bauabnahme nach den Vorschriften dieses Gesetzes.“

Artikel II
Übergangsvorschrift

Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen; durch dieses Gesetz gegebene Erleichterungen sind jedoch anzuwenden.

Artikel III
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1980 in Kraft.

Saarbrücken, den 28. März 1980

Der Ministerpräsident, Werner Zeyer

Der Minister des Innern, Alfred Wilhelm

Der Minister der Finanzen, Ferdi Behles

Der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft, Werner Klumpp

Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen, Günther Schacht

Hinweis: Das Gesetz ist im Amtsblatt vom 24. April 1980 ausgegeben; die Artikel-Gliederung entspricht der Vorlage.

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