Selbständige Wohnungen im Sinne dieses Gesetzes sind solche Wohnungen, die für einen Haushalt bestimmt sind und wenigstens aus zwei je über 10 m² großen Aufenthaltsräumen, von denen einer heizbar sein muß, bestehen; sie sollen mindestens in ihren Hauptteilen selbständig abgeschlossen werden können.
Jede Wohnung muß mindestens einen Aufenthaltsraum haben, dessen Fenster während acht Monaten eines Jahres besonnt sind. Die Errichtung von Wohnungen mit Nordlage in allen ihren Teilen und von Wohnungen, die so liegen, daß kein Raum an den Tagen der Tag- und Nachtgleiche besonnt ist, ist verboten. Eine Ausnahme von letzterer Vorschrift kann zugelassen werden, falls ihre Durchführung im Einzelfall zu einer Härte führen würde und die sonstigen Licht- und Luftverhältnisse für die fragliche Wohnung günstig sind.
Auf eine Treppe dürfen in jedem Geschoß im allgemeinen nicht mehr als zwei Wohnungen angewiesen sein. Die Zahl kann erhöht werden, wenn die Grundrißgestaltung eine Querlüftung jeder Wohnung gestattet.
Wohnungen müssen durch mindestens 1 Stein starke Vollziegelwände oder in anderer gleich schallsicherer und feuerbeständiger Weise voneinander geschieden sein. Die Verwendung von Hohlblocksteinen für Wohnungstrennwände ist verboten.
Die Außenwände von Aufenthaltsräumen müssen mindestens die Wärmedämmung einer 1½ Stein starken Vollziegelwand besitzen.
Für jede Wohnung muß ein Abort in der Wohnung selbst vorhanden sein; Ausnahmen sind in besonderen Fällen zulässig. Auf § 117 wird verwiesen.
In Gebäuden mit zwei und mehr selbständigen Wohnungen muß eine in sich abgeschlossene Waschküche vorhanden sein, deren Zugang nicht durch Räume anderer Bewohner führen darf; die Waschküche darf auch nicht als Vorraum für andere Räume, ausgenommen Trockenräume, dienen.
Für je sechs Wohnungen innerhalb eines Wohnhauses ist mindestens eine Waschküche erforderlich, falls nicht eine Zentralwaschküche mit maschineller Waschanlage vorgesehen ist. Diese Zentralwaschküche muß den Mindestforderungen für gewerbliche Räume (§ 93) entsprechen, sofern sie nach Einrichtung und Benutzung einer gewerblichen Waschküche gleichkommt.
In Gebäuden mit mehr als drei Vollgeschossen muß in unmittelbarer Nähe der Waschküche ein besonderer Abort für die Benutzer der Waschküche vorhanden sein.
In den Fällen, in denen nach Absatz 7 Waschküchen vorhanden sein müssen, ist ein entsprechend großer, in sich abgeschlossener und gut belüftbarer Trockenraum zu erstellen, dessen Zugang nicht durch Räume anderer Bewohner führt; der Trockenraum darf auch nicht als Vorplatz zu Abstellkammern oder anderen Räumen dienen.
Für jede selbständige Wohnung ist ein Abstellraum zu erstellen, der jedoch nicht im Kellergeschoß liegen darf.