Die Lichtschachtwände müssen über die Dacheindeckung geführt werden. Die Sohle des Lichtschachtes muß für die Reinigung zugänglich, wasserdicht und genügend entwässert sein.
Lichtschächte müssen mindestens 3 m² Grundfläche bei 1,50 m kleinster Abmessung haben und von feuerhemmenden Wänden umgeben sein. Lichtschächte, die durch mehr als zwei Vollgeschosse führen, müssen eine Grundfläche von mindestens 6 m² bei 2,00 m geringster Abmessung haben und von feuerbeständigen Wänden umgeben sein. Führen die Lichtschächte durch mehr als vier Geschosse, so ist die Grundfläche auf mindestens 10 m² bei 2,50 m kleinster Abmessung zu vergrößern.
Öffnungen nach dem Dachraum müssen mit rauchsicherem und feuerhemmendem Verschluß versehen sein. Öffnungen, die lediglich der Lichtzufuhr zum Dachraum dienen, können aus Drahtglas hergestellt werden, das fest in die Lichtschachtwände eingebaut werden muß.
Sind die Lichtschächte oben überdeckt, so müssen Vorkehrungen getroffen werden, die einen ausreichenden Luftwechsel sichern. Bewegliche Lüftungseinrichtungen müssen von jedem Geschoß aus leicht bedienbar sein.
Liegt ein Lichtschacht an der Nachbargrenze so muß an der Grenze eine mindestens 0,25 m starke Brandmauer errichtet werden, wenn die der Grenze gegenüberliegende Lichtschachtwand näher als 2,50 m an die Grenze herantritt.
Lichtschächte, die an Dächern liegen, die von Schornsteinfegern betreten werden müssen, sind mit Schutzgeländer zu versehen.
Lüftungsschlote müssen mit feuerbeständigen Wänden umschlossen oder mit nichtbrennbarem Baustoff ummantelt sein. Bei Gebäuden, die nur landwirtschaftlichen Zwecken dienen, kann die Baugenehmigungsbehörde an Stelle der feuerbeständigen eine feuerhemmende Ummantelung der Lüftungsschlote zulassen.