Die Zurücknahme oder nachträgliche Einschränkung der erteilten Baugenehmigung ist vorbehaltlich anderer Bestimmungen in diesem Gesetz nur zulässig,
wenn die Erteilung dem bestehenden Recht offensichtlich widersprach,
wenn die Erteilung auf Grund von Angaben des Antragstellers erfolgt ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
wenn und soweit im Falle der Änderung des bestehenden Rechts von der Baugenehmigung noch nicht Gebrauch gemacht worden ist und Tatsachen vorliegen, die nach dem neuen Recht die Versagung der Baugenehmigung rechtfertigen würden,
wenn Tatsachen nachträglich eintreten oder, abgesehen von Buchstabe b, der Baugenehmigungsbehörde nachträglich bekannt werden, die die Baugenehmigungsbehörde zur Versagung der erteilten Genehmigung berechtigt haben würden, sofern ohne die Zurücknahme der Baugenehmigung im einzelnen Falle eine Gefährdung polizeilich zu schützender Interessen eintreten würde.
In den Fällen von Absatz 1 Buchstabe c und d kann, sofern die Entschädigungspflicht nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, der Betroffene Ersatz des ihm durch die Zurücknahme oder nachträgliche Einschränkung der Baugenehmigung entstandenen Schadens verlangen. Der Ersatzanspruch ist bei Ablehnung im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. In den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a und b können Ersatzansprüche nicht geltend gemacht werden, in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a jedoch vorbehaltlich des § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches. §§ 21 und 99 Absatz 5 bleiben unberührt.