§LBOSaar
§126

Schutz und Fürsorge für die Bauarbeiter

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
III · Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Fürsorge für die Arbeiter bei der Ausführung von Bauten
Verkündet
12.08.1955
(1)

Für die Verhütung von Unfällen gelten die Unfallverhütungsvorschriften der Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Abt. Allgemeine Arbeitsunfallversicherung.

(2)

Für die Bereitstellung von Unterkunftsräumen usw. gelten das Gesetz über die Unterkunft bei Bauten vom 13. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1234) und die Ausführungsverordnung hierzu vom 24. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1516).