Wäre durch das Vorhandensein eines nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der einschlägigen baupolizeilichen Vorschriften nichtbebaubaren Grundstücks eine Bebauung nur in einer Weise möglich, welche den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der einschlägigen baupolizeilichen Vorschriften — insbesondere über die Zugänglichkeit, Belichtung, Belüftung, Feuerschutz und Feuersicherheit, Entwässerung — widersprechen würde, so kann, falls eine gütliche Einigung mit dem Grundstückseigentümer zur Uebernahme des Grundstücks durch die Gemeinde oder durch einen Grundstücksnachbarn gegen entsprechende Entschädigung nicht zu erreichen ist, die Gemeinde den Antrag auf Enteignung des Grundstücks zu ihren Gunsten stellen. Die Gemeinde muß das enteignete Grundstück zum Ausgleich in der Bebauung verwenden. Im Falle der Weitergabe des ganzen oder eines Teiles des Grundstücks an einen Grundstücksnachbarn oder an Grundstücksnachbarn darf sie höchstens den Preis verlangen, zu welchem sie das Grundstück erworben hat, zuzüglich ihrer eigenen Auslagen. Voraussetzung für die Verleihung des Enteignungsrechts ist außer den oben schon angegebenen Voraussetzungen, daß die Abtretung des Grundstückseigentümer nach den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen zugemutet werden kann, ferner, daß eine Umlegung oder eine Grenzbereinigung nach dem Gesetz über die Umlegung von Baugelände vom 2. Mai 1950 (ABl. S. 379) nicht möglich ist oder auf rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten stoßen würde, die der Durchführung einer Umlegung oder Grenzbereinigung innerhalb der Zeit, in welcher die Bebauung zu ordnen ist, im Wege stehen oder zu stehen drohen.
Im Falle des Absatzes 1 finden die allgemeinen enteignungsrechtlichen Bestimmungen — preußisches Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874, preußisches Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 (GS. S. 221/211) — Anwendung.