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Eine endgültige Baugenehmigung, bei welcher von den Möglichkeiten der §§ 26 bis 33 und der §§ 35 und 36 Gebrauch gemacht wird, darf erst nach rechtsverbindlicher Einigung der Beteiligten oder nach rechtskräftiger Entscheidung durch das ordentliche Gericht über die zivilrechtlichen Ansprüche (Absatz 2) erteilt werden.