Vor Aushändigung des Bauscheines oder vor Erlangung der Rechtskraft des Bauscheines bei Rechtsmitteleinlegung durch den Bauherrn oder Nachbarn darf mit dem Bau, abgesehen von der Anlage von Baukalkgruben, nicht begonnen werden.
Für Bauten an klassifizierten Straßen in den Fällen des § 39 Absatz 2 Buchstabe b sowie im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaues sind auch vorbereitende Baumaßnahmen, wie z. B. Anlage von Baukalkgruben, Planierungsarbeiten, Abhebung von Mutterboden, Legung von Wasserleitungen, Bohrung von Brunnen, Aufstellung von Baubuden verboten.
Ausnahmsweise und nur in ganz besonderen Fällen kann die Baugenehmigungsbehörde durch schriftlichen Bescheid den Beginn der Bauarbeiten schon vor der Aushändigung des Bauscheines gestatten, wenn die technische Bearbeitung des Baugesuches durchgeführt und mit der rechtskräftigen Erteilung der Baugenehmigung mit Sicherheit zu rechnen ist.
Der Bauherr hat unter Vorlage des Bauscheines der Ortspolizeibehörde mindestens zehn Tage vorher schriftlich anzuzeigen, wann er mit dem Bau beginnen oder ruhende Bauausführungen wieder aufnehmen will.
Bei Neubauten muß gleichzeitig die Einweisung in die Bau- oder Straßenfluchtlinie und die Festlegung der Höhenlage des Baues bei der Baugenehmigungsbehörde beantragt werden. Hierüber wird der mit nachprüfbaren Angaben über die Baufflucht und Höhenlage zu versehene Einweisungsschein ausgestellt, vor dessen Aushändigung weder die Schachtarbeiten begonnen, noch irgendwelche Grenzzeichen wie Steine, Pfähle, Zäune, Mauern entfernt werden dürfen; Grenzsteine müssen auch während der Bauausführung an ihrer Stelle belassen werden, soweit dies technisch durchführbar ist. Die Baugenehmigungsbehörde kann verlangen, daß dann eine von ihr zu bestimmende Stelle die Einhaltung der im Einweisungsschein gemachten Angaben bestätigt, sobald das aufgehende Mauerwerk bis höchstens 0,50 m über dem Bürgersteig oder über dem Terrain angelegt ist.