Mit Geldstrafe bis zu 15 000 Franken oder im Fall der Uneinbringlichkeit mit Haftstrafe bis zu sechs Wochen wird, soweit nicht durch andere Strafvorschriften eine höhere Strafe festgesetzt ist, bestraft, wer als Bauherr oder Planfertiger oder Bauleiter oder Bauausführender
geringfügige Bauarbeiten veranlaßt oder ausführt, für welche die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt,
bei der Ausführung von Bauarbeiten eine eigenmächtige Abweichung von den genehmigten Bauvorlagen oder von den im Bauschein festgesetzten Auflagen in geringfügigem Umfang vornimmt oder vornehmen läßt.
Mit Geldstrafe bis zu 15 000 Franken oder im Fall der Uneinbringlichkeit mit Haftstrafe bis zu sechs Wochen wird bestraft,
wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder falsche Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen ihm günstigen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zu erwirken oder das Unterbleiben eines ihm ungünstigen Verwaltungsakts, soweit es sich nicht um eine Bestrafung handelt, zu erreichen.
Mit Geldstrafe bis zu 200 000 Franken und mit Gefängnisstrafe bis zu sechs Monaten oder mit einer dieser Strafen wird, soweit nicht durch andere Strafvorschriften eine höhere Strafe festgesetzt ist, bestraft, wer als Bauherr oder Planfertiger oder Bauleiter oder Bauausführender
umfangreichere Bauarbeiten veranlaßt oder ausführt, für welche die erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt,
bei Ausführung von Bauarbeiten eine eigenmächtige Abweichung von den genehmigten Bauvorlagen oder von den im Bauschein festgesetzten Auflagen in größerem Umfang vornimmt oder vornehmen läßt,
Bauarbeiten, deren Einstellung wegen mangelnder Genehmigung, wegen Abweichung von den genehmigten Bauvorlagen oder Nichteinhaltung der gemachten Auflagen oder wegen Nichteinhaltung der sachlichen Bauvorschriften schriftlich verfügt worden ist, einerlei ob die Verfügung angefochten worden ist oder nicht, ungeachtet dieser Einstellung unbefugt fortführt oder ihre Fortführung veranlaßt.
In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann in kreisangehörigen Gemeinden — mit Ausnahme der kreisangehörigen Gemeinden, die Baugenehmigungsbehörden sind — der Landrat (Kreispolizeibehörde) und in der Stadt Saarbrücken und in den kreisangehörigen Gemeinden, die Baugenehmigungsbehörden sind, der Bürgermeister (Ortspolizeibehörde) nach § 59 des Polizeiverwaltungsgesetzes durch polizeiliche Strafverfügung eine Geldstrafe bis zu 15 000 Franken verhängen.