§LBOSaar
§9

Grundsätze für die äußere Gestaltung

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
A · Allgemeiner Teil
Abschnitt
II · Regelung der Bebauung und des Bauens
Verkündet
12.08.1955

Bauliche Anlagen und Aenderungen sind so auszuführen, daß sie den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechen. Sie müssen architektonisch einwandfrei und werkgerecht durchgebildet sein und sich der Umgebung gut einfügen. Auf die Eigenart oder die beabsichtigte Gestaltung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes, auf Bauwerke von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung und bemerkenswerte Naturgebilde ist Rücksicht zu nehmen.

Gleiches gilt für Aenderungen an einzelnen Bauwerken von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung.