Für jede Wohnung (§ 91 Absatz 6) und für jede selbständige Betriebs- oder Arbeitsstätte (§ 93 Absatz 1 Buchstabe f) ist mindestens eine Abortanlage einzurichten. Die Aborträume müssen umwandet, bedeckt und von außen und innen verschließbar sein. Die Aborte sind mit Sitzvorrichtungen, Aborte ohne Wasserspülung außerdem mit einem dichtschließenden Deckel zu versehen. Jeder Abortraum muß mindestens 1 m² Grundfläche bei 0,80 m Mindestbreite haben.
Freistehende Aborte sind bei Wohnungsneubauten unzulässig; Ausnahmen, insbesondere in ländlichen Gemeinden, können in besonders gelagerten Fällen zugelassen werden. Freistehende Aborte sind so zu stellen, daß Anstand und Sittlichkeit gewahrt werden; sie dürfen nicht nach der Straße liegen.
Die unmittelbar vom Freien aus zugänglichen Aborte und Pissoire müssen einen undurchlässigen Fußboden mit Gefälle erhalten.
Abort- und Pissoirräume sind von anderen Räumen durch dicht geputzte Wände und Decken zu trennen und dürfen nicht in unmittelbarer Verbindung mit Aufenthaltsräumen stehen. Bei Aborten mit Wasserspülung in Baderäumen, die nur von Schlafzimmern aus zugänglich sind, können Ausnahmen zugelassen werden, wenn ein zweiter nicht von einem Aufenthaltsraum aus zugänglicher Abort vorhanden ist.
Alle Aborte und Pissoire sowie Badezimmer müssen mit wasserdichten Fußböden versehen sein und Licht und Luft unmittelbar von außen oder von einem mit Lüftungsvorrichtungen versehenen, oben offenen Lichtschacht erhalten, der den Vorschriften des § 120 entsprechen muß. Die Fenster der Aborte und Pissoire müssen ein Zehntel der Fußbodenfläche, mindestens aber 0,2 m² groß und leicht zu öffnen sein.
Aborträume, die nicht unmittelbar an den Außenwänden liegen, sondern hinter Einbauten, z. B. Speisekammern, dürfen nur ausnahmsweise genehmigt werden, wenn sie von der Wand, die die Lichtöffnung enthält, nur so weit entfernt sind, daß der die Licht- und Luftzuführung bewirkende Verbindungsraum über den Einbauten an der Öffnung eine lichte Höhe erhält, die gleich ist dem Abstand des Abortraumes von jener Wand. Die Lüftungsfenster müssen mit einer bequem zu handhabenden Vorrichtung geöffnet und in offenem Zustand festgestellt werden können. Die Verbindungsräume zu den Fenstern müssen dauernd freigehalten werden.
Aborte mit Wasserspülung und Geruchverschluß dürfen nur dann angelegt werden, wenn der Anschluß an eine Schwemmkanalisation gesichert ist oder wenn auf andere Weise für eine einwandfreie Beseitigung der Abfallstoffe, z. B. durch Hausklärgruben oder Grundstückskläranlagen, gesorgt ist.
Aborte ohne Wasserspülung können innerhalb eines Wohnhauses liegen, wenn sie gut gelüftete Vorräume haben und die Abfallstoffe in undurchlässigen, dicht schließenden Behältern angesammelt und regelmäßig ausgeräumt werden.
Die von den Aborten in die Grube führenden Rohre sind wasserdicht und mit mindestens einer 0,20 m lichten Weite herzustellen und senkrecht hochzuführen; vom Mauerwerk sind sie durch einen wenigstens 0,08 m breiten freien Zwischenraum zu trennen. Sie sind in gleicher Weise senkrecht offen über Dach und 1,00 m über die obersten Fenster von Aufenthaltsräumen zu führen.
Abortgruben und Abfallbehälter, die zur Aufnahme übelriechender oder in Gärung oder Fäulnis übergehender Stoffe dienen, sind wasserdicht herzustellen. Sohle und Wände müssen mindestens 1 Stein stark, bei einer Tiefe von mehr als 1,50 m 1½ Stein stark, bei Stampfbeton mindestens 0,25 m und bei Bruchsteinen mindestens 0,45 m stark sein. Das Mauerwerk ist mit Zementmörtel oder mit Asphalt herzustellen. Die Sohle und die Wände müssen bei Ziegelsteinen auf der Innenfläche einen mindestens 1,5 cm dicken geglätteten Zementmörtelverputz mit Dichtungszusatz erhalten, bei Bruchsteinen muß die Verputzschicht mindestens 2 cm betragen. Die Abortgruben sind dichtschließend zu überdecken und bei weniger als 10 m Abstand von Aufenthaltsräumen mit Entlüftungsvorrichtungen zu versehen, die mit mindestens 0,10 m lichter Weite bis über Dach und bis 1,00 m über die obersten Fenster von Aufenthaltsräumen reichen. Die Anbringung eines Überlaufes ist verboten. Abortgruben sind mindestens 0,20 m über dem höchsten Grundwasserstand anzulegen. Grubenwände müssen unbelastet und unabhängig von jedem Mauerwerk errichtet und von solchem durch eine wasserdichte Isolierung getrennt werden. Die Außenwände der Abortgruben müssen mindestens 1,00 m Abstand von der Nachbargrenze haben und mindestens 0,20 m vor der Gebäudeumfassung liegen.
Abortgruben dürfen nicht zwei Grundstücken gemeinsam angehören.
Die Anlage von Senk- und Sickergruben, die dazu bestimmt sind, dem Untergrund Abwässer aus Aborten, Jauchegruben, Dungstätten und Ställen zur ständigen Aufnahme unmittelbar zuzuführen, ist verboten. Die Abführung von Schmutzwässern hat nach den jeweils geltenden besonderen Vorschriften zu geschehen; für die Abführung von gewerblichen Abwässern mit oder ohne Zufluß häuslicher Abwässer, von Abwässern aus Krankenhäusern, Sanatorien und Badeanstalten jeder Art sind jeweils besondere Auflagen zu machen.
Auch geklärte Abwässer dürfen nicht Unterlieger und nicht solche Brunnen oder Quellen beeinträchtigen, deren Wasser zum menschlichen Genuß freigegeben ist oder in Notfällen freigegeben werden kann. Zu beachten ist hierbei die Zuflußmöglichkeit der Sickerwässer zu einem Quell- bzw. Brunnengebiet bei fallender Bodenformation; gegebenenfalls kann die Baugenehmigungsbehörde nach Anhören eines Geologen oder des Wasserwirtschaftsamtes die Möglichkeit der Versickerung und die Lage der Versickerungsstelle feststellen. Wegen Ableitung in einen Vorfluter wird auf § 39 Buchstabe H Absatz 2 Buchstabe c verwiesen.
Sammelgruben zur Aufbewahrung von Asche und Müll sowie von selbst- oder leichtentzündlichen Stoffen, z. B. fettgetränkten Abfällen, sind außerhalb der Wohngebäude anzulegen, aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen und feuerbeständig abzudecken.
Müllabwurfschächte aus nichtbrennbarem Material können im Innern des Gebäudes zugelassen werden, wenn der Sammelraum in allen Teilen feuerbeständig ausgeführt ist, an der Außenwand liegt oder mindestens einen unmittelbar belüfteten Vorraum erhält, eine Belästigung durch Staub oder Geruch ausgeschlossen und die ordnungsgemäße Entfernung von Müll und Asche sichergestellt ist.
In Gemeinden, in denen die Müllabfuhr unter Verwendung von Müllgefäßen geregelt ist, ist bei Neubauten ein geeigneter Aufstellplatz für die Müllgefäße vorzusehen.