(1)
Nachbarmauern sind Mauern auf oder an der Grenze.
(2)
Kommunmauern im Sinne dieses Gesetzes sind auf der Grenze halbscheid errichtete gemeinschaftlich genutzte Mauern.
Nachbarmauern sind Mauern auf oder an der Grenze.
Kommunmauern im Sinne dieses Gesetzes sind auf der Grenze halbscheid errichtete gemeinschaftlich genutzte Mauern.