§LBOSaar
§28

Nachbarmauern und Kommunmauern

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
A · Allgemeiner Teil
Abschnitt
VIII · Nachbarrechtliche Regelungen
Verkündet
12.08.1955
(1)

Nachbarmauern sind Mauern auf oder an der Grenze.

(2)

Kommunmauern im Sinne dieses Gesetzes sind auf der Grenze halbscheid errichtete gemeinschaftlich genutzte Mauern.

(3)

Für Nachbarmauern gelten die Bestimmungen der §§ 29 bis 33, im übrigen die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.