§LBOSaar
§24

Strafen und Zwangsmaßnahmen bei aufrechterhaltenen Vorschriften

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
A · Allgemeiner Teil
Abschnitt
VI · Strafbestimmungen und Zwangsmaßnahmen
Verkündet
12.08.1955

Die Bestimmungen der §§ 18 bis 23 finden auch Anwendung bei Zuwiderhandlungen gegen bestehende Ausführungsbestimmungen, Ortssatzungen und baupolizeiliche Vorschriften, die in den Schlußbestimmungen (§§ 137 bis 139) dieses Gesetzes übergangsweise aufrecht erhalten bleiben. An Stelle der bisher nach den genannten Vorschriften möglichen Strafverfolgung und möglichen Zwangsmaßnahmen treten die Strafverfolgung und die Zwangsmaßnahmen nach den §§ 18 bis 23, wenn die Zuwiderhandlung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.

Ist jedoch in aufrechterhaltenen Vorschriften ein Zwangsgeld mit einem geringeren Höchstbetrag als 15 000 Franken und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit eine Zwangshaft mit einer geringeren Höchstdauer als drei Wochen (§ 19 dieses Gesetzes) angedroht, so bleibt der angedrohte Höchstbetrag des Zwangsgeldes und die angedrohte Höchstdauer der Zwangshaft maßgebend.