§LBOSaar
§73

Lage an den Nachbargrenzen bei halboffener Bauweise

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

Halboffene Bauweise ist die Bebauung, bei der Gruppen- und Reihenhäuser zugelassen sind.

(2)

Die halboffene Bauweise ist, sofern sie nicht durch einen Bebauungsplan oder eine Baupolizeiverordnung festgelegt ist, auch dann anzunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Teil der Straßenfront die halboffene Bauweise vorherrschend ist. Im Außengebiet (§ 78) ist nur die offene Bauweise (§ 72) zugelassen.

(3)

Gruppen- oder Reihenhausbau ist der Zusammenbau von mehr als zwei Häusern, die aneinandergebaut und an den Enden nach Art der offenen Bauweise abgeschlossen werden.

Die Frontlänge der Baugruppen oder Reihen kann durch einen Bebauungsplan oder örtliche Baupolizeiverordnung geregelt werden; sie soll im allgemeinen nicht mehr als 40 m betragen.

(4)

Die Bestimmungen des § 72 finden sinngemäß Anwendung, jedoch muß der Bauwich bei Frontlängen über 25 m mindestens 5,00 m betragen; haben die Bauten mehr als drei Geschosse, erhöht sich die Breite des Bauwichs um je 1,00 m für jedes Geschoß.

(5)

Kleinere Nebenbauten auf dem Hintergelände sind zulässig, wenn der Eindruck der halboffenen Bauweise durch sie nicht gestört wird und die Errichtung solcher Bauten nicht durch Baupolizeiverordnung verboten ist.

(6)

§ 72 Absatz 13 findet Anwendung.