Bei Heizräumen für Wasserheizkessel, Niederdruckdampfkessel, Feuerluftheizungsöfen oder Warmwasserbereitungskessel mit einer Nennleistung unter 20 000 Kcal/h (etwa 20 Kcal/h für 1 m³ umbauten Raumes) gelten folgende Bestimmungen:
Die lichte Höhe des Heizraumes muß mindestens 2,10 m betragen.
Jede Feuerstätte muß einen eigenen Schornstein erhalten, an den weder andere Feuerstätten noch Entlüftungsvorrichtungen angeschlossen werden dürfen; ausgenommen hiervon sind Schornsteine für Gaszentralheizung und -warmwasserbereitung, an die auch andere Gasfeuerstätten angeschlossen werden dürfen.
Rauchrohre, Rauchkanäle (Füchse) und Abgasrohre müssen auf dem kürzesten Wege mit Steigung und ohne scharfe Krümmungen in die Schornsteine geführt werden und gasdicht sein.
Rauchschieber und Drosselklappen müssen im oberen Teil mit Abzugsöffnungen, die nicht weniger als 3 vom Hundert des Rauchrohrquerschnittes in zusammenhängender Fläche, jedoch mindestens 20 cm² groß sind, versehen sein.
Außer den unter Absatz 1 Buchstaben a bis d aufgeführten Bestimmungen gelten bei Heizräumen für Wasserheizkessel, Niederdruckdampfkessel, Feuerluftheizungsöfen oder Warmwasserbereitungskessel mit einer Nennleistung von 20 000 bis 50 000 Kcal/h (etwa 18 Kcal/h für 1 m³ umbauten Raumes) noch folgendes:
Der Heizraum muß mindestens ein unmittelbar ins Freie führendes Fenster haben. Die Fensterfläche (lichtes Mauermaß) soll mindestens ein Zwölftel der Grundfläche des Heizraumes betragen. Die Fenster müssen in handlicher Höhe zu öffnen sein.
Der Heizraum ist mit einer unmittelbar über dem Fußboden — bei vertieftem Heizerstand gilt seine Sohle als Fußboden — möglichst hinter den Kesseln einmündenden, unverschließbaren Zuluftöffnung von 50 vom Hundert des Schornsteinquerschnittes zu versehen. Die Zuluft muß aus dem Freien entnommen werden, jedoch nicht an Stellen, die dicht unter Öffnungen von Aufenthaltsräumen liegen.
Der Heizraum ist mit einer oberen Abluftöffnung, die bei natürlichem Auftrieb einen freien Querschnitt von 25 vom Hundert des Schornsteinquerschnittes, jedoch mindestens 200 cm² hat, zu versehen. Der Abluftkanal soll, um einen guten Auftrieb zu haben, möglichst neben dem Schornstein liegen und so weit über Dach geführt werden, daß die Abluft gut abgesaugt und abgeleitet werden kann.
Durch einen augenfälligen dauerhaften Anschlag ist darauf hinzuweisen, daß Zu- und Abluftöffnungen nicht verstopft werden dürfen und der Platz vor der Zuluftöffnung dauernd freizuhalten ist.
Türen von Heizräumen müssen feuerhemmend sein und in Richtung des Rückzugsweges aufschlagen.
Bei Heizräumen für Wasserheizkessel, Niederdruckdampfkessel, Feuerluftheizungsöfen oder Warmwasserbereitungskessel mit einer Nennleistung von mehr als 50 000 Kcal/h (etwa 16 Kcal/h für 1 m³ umbauten Raumes) gelten außer den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bestimmungen folgende:
Die Zusammenfassung mehrerer, in einem Raum untergebrachter Feuerstätten zu einzelnen Gruppen mit je einem Schornstein ist zulässig. Schornsteine sollen an Innenwänden liegen; beträgt ihr lichter Querschnitt mehr als 1600 cm², so dürfen Wände nicht gleichzeitig als Umfassungen der Schornsteine verwendet werden.
Der Heizraum darf mit Aufenthaltsräumen weder durch Fenster noch durch Türen unmittelbar verbunden werden.
Die Wände des Heizraumes und der mit ihm in offener Verbindung stehenden Räume sind feuerbeständig herzustellen, ebenso auch die oberen und unteren Decken des Heizraumes, wenn Räume über oder unter ihm liegen. Wände und Decken sollen außer bei freistehenden Kesselhäusern verputzt sein. Der Putz ist entweder mit einem porenschließenden Zusatz herzustellen oder mit einem entsprechenden Anstrich (z. B. Wasserglasanstrich) zu versehen.
Tragende eiserne Bauteile sind feuerbeständig zu ummanteln.
Durchgangsstellen von Einrichtungen zur Kraftübertragung, von Heizrohren oder anderen Leitungen in Wänden, Decken und Fußböden sind so auszuführen, daß Gase nicht nach Aufenthaltsräumen gelangen können.
Bei freistehenden Kesseln, deren obere Plattform betreten wird, muß die lichte Höhe zwischen Plattform und Decke mindestens 1,80 m betragen. Die lichte Höhe muß auch bei Unterzügen, Rohrleitungen und dergleichen gewahrt sein.
Der Heizraum muß zwei dauernd sicher benutzbare, möglichst entgegengesetzt liegende Rückzugswege haben, von denen einer unmittelbar ins Freie führen muß. Als Rückzugsweg ins Freie genügt ein ausreichend großes Fenster, wenn die Rückzugsmöglichkeit durch Steigeisen gesichert ist.
Brennstoffe dürfen nicht in Heizräumen gelagert werden. Brennstoffräume sind von Heizräumen durch Wände aus nichtbrennbaren Stoffen zu trennen.
Die in den Absätzen 1, 2 und 3 angeführten Feuerstätten, Rauchabzugsrohre und -kanäle sind so anzulegen, daß sie ordnungsgemäß gereinigt werden können; soweit Bühnen und Podeste die Reinigung behindern, sind sie so einzurichten, daß sie leicht entfernt werden können.
Zentralheizungsanlagen müssen den besonderen Vorschriften für Zentralheizungsanlagen entsprechen.