§LBOSaar
§96

Fabrikbauten

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

Für Grundstücke, die zur Errichtung gewerblicher Betriebsstätten größeren Umfanges (Fabriken) bestimmt sind und in einem als Industriegebiet ausgewiesenen oder seinem Charakter nach als Industriegebiet anzusehenden Gebiet liegen, gilt neben den Bestimmungen dieses Paragraphen hinsichtlich der Ausnutzbarkeit § 80 Absatz 2.

(2)

Werden Baulichkeiten auf demselben Grundstück nicht unmittelbar aneinander gebaut, so ist zwischen ihnen ein Abstand von mindestens 5,00 m einzuhalten; dieser Abstand kann auch als Grenzabstand verlangt werden, wenn ein Gebäude nicht unmittelbar an einer Straße liegt.

Wenn eine oder beide der gegenüberliegenden Umfassungswände Öffnungen, die zu Aufenthaltsräumen gehören, enthalten, muß der Abstand dem arithmetischen Mittel aus den Höhen der beiden Baulichkeiten entsprechen, mindestens aber 5,00 m betragen. Zwischen Wohngebäuden und anderen Gebäuden können größere Abstände vorgeschrieben werden; sie dürfen aber nicht kleiner sein, als die im § 77 Absatz 3 für Wohngebäude vorgeschriebenen Abstände.

(3)

Sämtliche Innenhöfe müssen, besonders wenn die Gebäudeteile weiter als 30 m von der Straße entfernt liegen, durch Durchfahrten von mindestens 3,40 × 3,40 m lichter Abmessung miteinander verbunden sein. Zum Zwecke der Feuerbekämpfung kann eine flache und begehbare Eindeckung von Dächern sowie die Anlage von Feuertreppen oder -leitern angeordnet werden.

(4)

An Straßen errichtete Fabrikgebäude dürfen nicht höher sein, als der Abstand zwischen ihnen und der gegenüberliegenden Baufluchtlinie oder Baulinie beträgt. Wo eine solche nicht besteht, tritt an ihre Stelle die gegenüberliegende Straßenbegrenzungslinie. Ausnahmen sind zulässig, insbesondere, wenn eine Straße beiderseits von Fabrikgelände begrenzt wird.