§LBOSaar
§57

Entschädigungsansprüche

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
I · Geschäftliche Bestimmungen
Verkündet
12.08.1955

Aus Maßnahmen auf Grund der Bestimmungen der §§ 39 bis 56 können Ansprüche wegen Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder wegen der Aufgabe von Rechten nur hergeleitet werden, soweit dies in diesem Gesetz, dem preußischen Fluchtliniengesetz vom 2. Juli 1875 (GS. S. 561) in jeweils geltender Fassung oder im 6. Teil Kapitel III der Zweiten Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 5. Juni 1931 (RGBl. I S. 309) in jeweils geltender Fassung ausdrücklich festgelegt ist.