§LBOSaar
§136

Bestimmungen für die Kreise Homburg und St. Ingbert

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
C · Schluß- und Überleitungsbestimmungen
Verkündet
12.08.1955
(1)

Mit dem Außerkrafttreten der bayrischen Bauordnung (§ 135 Nummer 15 Buchstabe a) gilt in den ehemals pfälzischen Teilen des Saarlandes das preußische Gesetz betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 (GS. S. 561) in der jeweils geltenden Fassung; auf § 134 wird verwiesen.

(2)

Über die in Absatz 1 und nach § 135 Nummern 14 und 15 getroffene Regelung hinaus sind auf dem Gebiete dieses Gesetzes in den Kreisen Homburg und St. Ingbert zur Zeit noch in Geltung befindliche bayrische Vorschriften nicht mehr anzuwenden.