§LBOSaar
§97

Einfriedigungen der Grundstücke; Vorgärten

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

Alle bebauten Grundstücke sind auf Verlangen der Baugenehmigungsbehörde auf der Straßenfluchtlinie — wo eine solche nicht besteht, auf der Straßenbegrenzungslinie —, soweit diese Linien nicht mit Gebäuden besetzt sind, sowie auf den seitlichen, zwischen der Straßenfluchtlinie oder Straßenbegrenzungslinie und der Gebäudevorderseite liegenden Grundstücksgrenzen mit einer Einfriedigung zu versehen. An Stelle der Straßenfluchtlinie oder Straßenbegrenzungslinie kann die Baugenehmigungsbehörde für die Einfriedigung eine andere Linie bestimmen.

(2)

Die Baugenehmigungsbehörde kann dort, wo die Gestaltung des Straßenbildes dies erfordert, zur Vermeidung eines ästhetisch unbefriedigenden Eindrucks und, um die für den Verkehr erforderliche Sicht zu gewährleisten, die Gestaltung der Einfriedigung vorschreiben.

(3)

Bei Vorgärten soll der Blick von der Straße in den Vorgarten in der Regel frei bleiben.

(4)

Lebende Hecken gelten als Einfriedigung, müssen jedoch in gutem Zustand gehalten werden. Sie dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, unmittelbar an der Grenze errichtet werden.

(5)

Durch die Vorgartenflächen zu den Hauseingängen und zu den Zugängen und Zufahrten zum Hofe führende Wege können teilweise oder ganz von der Einfriedigung frei bleiben. Werden in den Einfriedigungen Türflügel angebracht, so dürfen sie nicht über die Straßenfluchtlinie oder Straßenbegrenzungslinie hinaus aufschlagen.

(6)

Vorgärten sind so anzulegen und zu unterhalten, daß die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt und die einheitliche Gestaltung des Straßenbildes nicht gestört wird.

(7)

In den Vorgärten kann die Errichtung von Lauben und Gartenhäuschen auf Widerruf zugelassen werden, wenn sich ihre Größe und Bauart dem Charakter der Umgebung anpaßt und die für den Verkehr notwendige Sicht vorhanden bleibt.

(8)

Einfriedigungen zwischen den Grundstücken dürfen nicht höher als 2,00 m sein — vom Boden des höher gelegenen Grundstückes ab gerechnet. Seitliche Einfriedigungen an Vorgärten dürfen nicht höher sein als die straßenseitige Einfriedigung.

(9)

Liegt das Gebäude bei ansteigendem Gelände höher als die Straße, so kann gestattet werden, daß einzelne Unterstellräume für Personenkraftwagen im Vorgarten errichtet werden. Das natürliche Gelände muß jedoch so hoch liegen, daß die Garage im Gelände vollständig oder nahezu vollständig verschwindet. Bei der Anlage des Gefälles des Garagenfußbodens und Vorplatzes ist darauf zu achten, daß die Abwässer nicht auf die Bürgersteige gelangen können.

(10)

An Stelle der Vorgärten können auch einfache Grünstreifen ohne Einfriedigung vor den Häusern zugelassen oder vorgeschrieben werden.

(11)

Auch bei unbebauten Grundstücken kann eine der Nutzungsart des Grundstücks angemessene Einfriedigung verlangt werden.

(12)

Weitere Vorschriften über die Beschaffenheit der Einfriedigungen, die Einrichtung und Unterhaltung der Vorgärten können durch örtliche Baupolizeiverordnungen erlassen werden. § 98 Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.