§LBOSaar
§34

Hammerschlags- und Leiterrecht

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
A · Allgemeiner Teil
Abschnitt
VIII · Nachbarrechtliche Regelungen
Verkündet
12.08.1955
(1)

Zur Erstellung eines Bauwerks an oder auf der Eigentumsgrenze, sowie zur Vornahme von Ausbesserungen, Änderungen, Unterhaltungs- oder Reinigungsarbeiten an solchen Bauwerken ist der Besitzer des benachbarten Grundstücks verpflichtet, das Betreten seines Grundstücks und das Aufstellen von Gerüsten, Leitern oder sonstigen Gerätschaften darauf zu dulden, wenn und soweit ohne die Benutzung seines Grundstücks die Ausführung der Arbeiten erheblich erschwert würde und wenn die Benutzung für den Nachbarn mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. Die Benutzung muß mit tunlichster Schonung erfolgen.

(2)

Die Absicht einer solchen Benutzung ist mindestens einen Monat vorher dem Nachbarn schriftlich anzuzeigen. Die Benutzung gilt als gestattet, wenn nicht binnen einer Woche nach der Anzeige widersprochen wird, sofern die Anzeige den ausdrücklichen Hinweis hierauf enthalten hat.

(3)

Ein dem Nachbarn durch die Benutzung entstehender Schaden ist zu ersetzen. Der Nachbar kann entsprechende Sicherheitsleistung verlangen.