Der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ist schriftlich bei der Ortspolizeibehörde einzureichen. Mit dem Antrag sind vorzulegen:
eine Baubeschreibung, in der das beabsichtigte Bauvorhaben, alle zur Verwendung kommenden Baustoffe und Konstruktionsteile, Außenputz, Anstrich, Dacheindeckung, Bauuntergrund, Be- und Entwässerung, Strom- und Gasversorgung sowie Zugänge und Zufahrten eingehend beschrieben sind; bei gewerblichen Betrieben sind auch Angaben über die beabsichtigte Fabrikation, die voraussichtliche Belegschaftsstärke, getrennt nach Geschlechtern, und die Art der zur Verwendung kommenden Maschinen notwendig;
eine vom Katasteramt gefertigte Abzeichnung der Flurkarte für einen Umkreis von 50 m im Maßstab 1:500 oder 1:625, bei Grenzen ohne Knickungen und Einbuchtungen im Maßstab 1:1000 oder 1:1250, bei Bauten im Außengebiet zusätzlich ein Ausschnitt einer kleinmaßstäblichen Karte, zum Beispiel topographische Grundkarte 1:5000, vergrößertes Meßtischblatt 1:10 000 und dergleichen.
Durch die Baugenehmigungsbehörde kann in besonders gelagerten Fällen gefordert werden, daß vom Katasteramt, von einer anderen Vermessungsdienststelle oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur an Stelle der Abzeichnung der Flurkarte ein auf Grund örtlicher Aufnahme gefertigter Lageplan in einem der obengenannten Maßstäbe oder in einem größeren Maßstab vorzulegen ist. Die Verpflichtung zur Vorlage eines solchen Lageplans kann auch allgemein durch örtliche Baupolizeiverordnung festgelegt werden.
Die Baugenehmigungsbehörde kann auf die Einreichung einer Abzeichnung der Flurkarte oder eines Lageplanes bei Umbauten, bei denen die Lage der äußeren Umfassungswände nicht geändert wird, verzichten, wenn dem Antrag eine Lageskizze beigefügt wird, aus der die Grundstückslage einwandfrei ersichtlich ist.
ein Ergänzungsplan, der folgendes erkennen lassen muß, soweit es nicht schon aus der Abzeichnung der Flurkarte oder aus dem Lageplan ersichtlich ist:
die Lage des Grundstücks zur Himmelsrichtung,
die Geländehöhenunterschiede des Grundstückes,
die angrenzenden Grundstücke (mit Hausnummern) unter Angabe der Eigentümer und sonstigen Berechtigten im Sinne des § 41 Absatz 2, Straßen, Plätze und andere öffentliche Verkehrsflächen (Wasserstraßen, Eisenbahnen usw.) mit genauen Benennungen sowie auch Waldungen,
die etwa festgesetzten Straßen- und Baufluchtlinien sowie die Höhenmarken, deren Richtigkeit von der Gemeindebehörde bescheinigt ist,
die genaue Straßenbreite, die Entfernung des Baues von anderen baulichen Anlagen desselben Grundstücks und der Nachbargrundstücke sowie von den Nachbargrenzen; die Einzelmaße müssen eingetragen sein,
die Nachbarhäuser in einem Umkreis von 50 m mit Angabe der Bauart (Anzahl der Geschosse, der Bedachung und der Firstrichtung),
die Lage von Gas- und Wasserleitungen, Kanälen, Brunnen, Abortgruben, Sammelgruben, Dungstätten, Jauchegruben und Kläranlagen mit Abflußleitungen sowie Hochspannungsleitungen und deren Maste,
die zulässige und die beanspruchte Bebauungsfläche auf Grund einer prüfungsfähigen Berechnung.
Das Baugrundstück ist mit gelber Farbe zu umranden, vorhandene Gebäude sind grau und die geplanten Vorhaben rot anzulegen. Die Baugenehmigungsbehörde kann im Zweifelsfalle oder in besonderen Fällen die Beglaubigung der unter Buchstaben aa bis hh geforderten Angaben durch ein Katasteramt oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur verlangen.
ein Geländeprofil, das rechtwinklig zur Straßenachse an der Stelle zu nehmen ist, an der die bauliche Anlage den geringsten Abstand von der Straßenachse oder der Straßenfluchtlinie hat; es soll enthalten:
genaue Höhenangaben, bezogen auf die Fahrbahnoberkante in der Straßenmitte oder auf die Bordsteinoberkante in Höhe über NN,
die zugehörigen Abstände von Straßenachse für Fahrbahn, Rinne oder Graben, Bordstein, Gehweg, Vorgarten und Gebäude,
die Höhe der Oberkante des Erdgeschoßbodens,
die Tiefe des Gebäudes und
die Höhenlage der rückwärtigen Hoffläche.
Das Geländeprofil ist im Ergänzungsplan zu bezeichnen.
Bauzeichnungen, die im Maßstab 1:100, bei Typenbauten 1:50 darstellen:
die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der Abmessungen des Baues im ganzen sowie der Maße und der Benutzungsart der Räume, ferner mit Angabe der Maße der Schornsteine, der Belichtungs-(Fenster-)flächen, der lichten Breiten der Flure, Treppen, Türen usw. sowie die Lage und Maße der Träger- und Balkenlagen und deren Verankerung,
die Querschnitte, von denen mindestens einer den Verlauf der Treppen zeigen muß, mit Angabe der Geschoß- und Gebäudehöhen, der Isolierungen und der Binderkonstruktion, gegebenenfalls mit Darstellung des Nachbarhauses,
die Ansichten aller Gebäudeseiten nebst den maßstäblich dargestellten Ansichten der vorhandenen benachbarten Gebäude; soweit gefordert wird, auch die Ansichten von Gruppenbauten im Maßstab 1:200,
die Konstruktion des Baues im ganzen und in seinen Teilen mit Angabe der zu verwendenden Baustoffe.
Soweit es zur Prüfung erforderlich ist, sind die Bauzeichnungen durch Sonderzeichnungen und Erläuterungen zu vervollständigen. Auf Verlangen der Baugenehmigungsbehörde sind, insbesondere bei Bauten von Denkmalswert, Detailpläne in größerem Maßstab und ein Plan über die vorhandene Bebauung im Maßstab von 1:100 beizubringen.
In besonderen Fällen kann die Baugenehmigungsbehörde auch Lichtbilder oder isometrische oder schaubildliche Darstellungen, die die Einfügung des Neubaues in die Umgebung zeigen, verlangen.
Bei Umbauten und bei teilweise zerstörten baulichen Anlagen ist der vorhandene Bestand maßstäblich darzustellen.
Festigkeitsberechnungen, durch die die Tragfähigkeit der Konstruktionen, besonders der aus Stahl und Stahlbeton, aber auch ungewöhnlicher Holzverbände und besonders beanspruchter Teile des Mauerwerks oder Baugrundes nachgewiesen wird.
Bei schwierigeren oder umfangreichen Konstruktionen kann die Baugenehmigungsbehörde die Festigkeitsberechnungen durch die Sektion Baustatik und Baukonstruktion des Staatlichen Materialprüfungsamtes oder durch einen zugelassenen Prüfingenieur auf Kosten des Bauherrn prüfen lassen. Die Sektion oder der Prüfingenieur trägt gegenüber der Baugenehmigungsbehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung.
ein Plan für die Vorgartenanlage, der den Grundriß und den Querschnitt der Vorgartenanlage sowie die Ansicht der Einfriedigung mit Anschluß an etwa bestehende angrenzende Einfriedigungen enthalten muß;
die schriftliche Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers, wenn der Bauherr nicht selbst der Grundstückseigentümer ist;
die nach wasserrechtlichen Gesetzen vorgeschriebene Genehmigung bei Einrichtung von baulichen Anlagen im gesetzlichen Ueberschwemmungsgebiet der Wasserläufe;
die Genehmigung der unteren Forstaufsichtsbehörde bei Errichtung von Anlagen, mit denen die ständige Unterhaltung einer Feuerstelle verbunden ist, in Wäldern oder in einer Entfernung von weniger als 100 m von Waldflächen, die zusammenhängend größer als 5 ha sind.
Zu Absatz 1 Buchstabe a bis g: Bei geringfügigen baulichen und Reklameanlagen genügen schriftliche Darlegungen und Handzeichnungen. Aus ihnen müssen mindestens Lage, Art und Zweck der Anlage hervorgehen; Ergänzungen sowie Proben für Anstrich oder Verputz können verlangt werden.
Die Einreichung der in Absatz 1 Buchstabe f und g genannten Unterlagen kann mit Genehmigung der Baugenehmigungsbehörde auch zu einem späteren, von dieser zu bestimmenden Zeitpunkt erfolgen mit Ausnahme der Festigkeitsberechnungen für Anlagen, die zur Sicherung eines Straßenkörpers notwendig sind, und für Bauwerke im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaues.
Das Grundstück, auf dem gebaut werden soll, ist nach Straße, Hausnummer und Parzellennummer zu bezeichnen.
Sind Kläranlagen vorgesehen, so sind dem Antrag eingehend zu erläuternde Zeichnungen im Maßstab 1:50 mit den für die Prüfung dieser Anlagen erforderlichen Unterlagen beizufügen.
Die Bauzeichnungen sind in einer das betreffende Material kennzeichnenden Darstellung auszuführen und unverwischbar auf dauerhaftem Material anzufertigen. Bleizeichnungen und Pausen mit blauem Grund sind unzulässig.
Dabei sind anzulegen:
neues Mauerwerkrot
altes Mauerwerkgrau
Abbruchmauerwerkgelb
Betongraublau
Stahlbetongrün
Trägerstrichpunktiert
Balkengestrichelt.