Die zu den in den §§ 135 und 136 aufgehobenen und nicht mehr anzuwendenden Vorschriften erlassenen Ausführungsbestimmungen und Vollzugsanweisungen bleiben als Ausführungsbestimmungen und Vollzugsanweisungen zu diesem Gesetz bis auf weiteres in Kraft insoweit, als die ihnen zugrunde liegende Regelung in dieses Gesetz übernommen ist und insoweit sie nicht mit ihm in Widerspruch stehen.
Die auf Grund des Erlasses des Reichs- und preußischen Arbeitsministers vom 8. September 1936 — IV c 3 Nr. 6170/36 (Zentralblatt der Bauverwaltung S. 1154) über den Anbau an Verkehrsstraßen aufgestellten Verzeichnisse bleiben in Kraft; für ihre Auslegung gelten jedoch nunmehr die materiellen Bestimmungen des § 70, ferner für das Baugenehmigungsverfahren § 70 Absatz 15.