A) Der Baugenehmigung bedürfen:
alle neuen baulichen Anlagen über und unter der Erde; hierzu gehören insbesondere auch Denkmäler, Einfriedigungen aller Art an Straßen und Grundstücksgrenzen in bebauten Ortsanlagen und im Zusammenhang mit Bauten im Außengebiet, Blitzableiter, Brunnen, Dungstätten, Abort- und Jauchegruben, Kläranlagen, Gittermaste, elektrische Freileitungen, Ferngasleitungen, Straßenzapfstellen zur Betriebsstoffabgabe an Kraftfahrzeuge (Tankanlagen und Tankdienststellen), Stützmauern, Zu- und Abflußleitungen, freistehende Reklametafeln, freistehende Schaukästen, Automaten und gleichartige Anlagen sowie gleichartige Reklameanlagen;
bei bestehenden baulichen Anlagen die Herstellung oder Veränderung von allen statisch in Anspruch genommenen Bauteilen, von Dächern, von Bauteilen, die über die Umfassungswände vortreten, von Fenster- und Türöffnungen, von Treppenanlagen, von Licht-, Lüftungs- und Aufzugsschächten, Feuerstätten, soweit es sich nicht lediglich um das Setzen von Öfen und Herden mit Kohlenfeuerung zum häuslichen Gebrauch handelt, Schornsteinen, die Aufstellung von Gasfeuerstätten und Gasgeräten, die einer Abgasführung bedürfen (§ 114 Absatz 2), ferner die Veränderung von Brunnen, Dungstätten, Abort- und Jauchegruben sowie die Veränderung und größere Instandsetzung von Einfriedigungen der unter Buchstabe a) genannten Art, die Veränderung und Erneuerung der unter Buchstabe a) genannten Werbeanlagen, endlich bei Bauten von Denkmalswert und bei mehr als 130 Jahre alten Bauten die bauliche Veränderung jeder Art;
bei gewerblichen Zwecken dienenden Räumen jede Veränderung der inneren baulichen Einrichtung;
Veränderungen in der Benutzungsart baulicher Anlagen, soweit für die Räume in ihrer neuen Zweckbestimmung besondere baupolizeiliche Vorschriften bestehen; dies gilt namentlich für die Einrichtung von Räumen zum dauernden Aufenthalt von Menschen, für die Einrichtung von gewerblichen, nicht unter den § 16 der Gewerbeordnung fallenden Betriebsstätten, für die Einrichtung von Versammlungsräumen, Kraftwagenräumen, Lagerräumen für leichtentzündliche Stoffe und gleichartige Anlagen;
der Verputz oder die Ausfugung von Gebäuden aller Art, die Veränderung aller äußeren Umfassungswände sowie die Anbringung von Schildern (mit Ausnahme von Namens- und Berufsbezeichnungen normaler Größe), Geschäftszeichen und Reklame aller Art inbegriffen Schaukästen an diesen Wänden einschließlich ihrer Veränderung und Erneuerung (ausgenommen Reklame auf bahneigenem Betriebsgelände, die nur vom Bahngelände aus sichtbar ist), ferner der Anstrich von Gebäuden mit Ausnahme der Erneuerung von Kalkfarbenanstrichen in ländlichen Gemeinden;
Bauzäune, Bau- und Schutzgerüste an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (§ 124) und verbundene Baugerüste von mehr als 10 m Höhe; die Genehmigungspflicht zur Aufstellung von Leitergerüsten kann durch örtliche Baupolizeiverordnung eingeführt werden;
Bauten, die in der Regel ohne dauernde feste Verbindung mit dem Erdboden errichtet werden, die dazu bestimmt sind, ihren Aufstellungsort zu wechseln, und Verbindungen haben, die häufiges Aufstellen und Zerlegen gestatten (fliegende Bauten), z. B. Karussells, Luftschaukeln, Russenräder, Roll-, Gleit- und Rutschbahnen, Tribünen, Buden, Zelte und Bauten für Wanderausstellungen vor ihrer ersten Aufstellung (§ 52 Absatz 3);
der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen (§ 54).
B) Der Baugenehmigung bedürfen nicht:
die Aufstellung und Entfernung von unbelasteten Wänden, abgesehen von den Fällen unter Absatz A Buchstabe c);
gewöhnliche Unterhaltungsarbeiten an baulichen Anlagen;
Gewächshäuser und andere leicht gebaute Räume für Kulturen zu gärtnerischen Zwecken, wenn ihre Umfassungswände nicht mehr als 1,20 m über die Erdoberfläche emporragen und wenn sie keine Feuerungsanlagen enthalten und nicht Wohnzwecken dienen;
gärtnerische und landwirtschaftliche Bauten, die keine festen Grundmauern besitzen und vorübergehendem Gebrauch zum Schutze von Pflanzen dienen, unabhängig von ihrer Flächenausdehnung, sofern ihre Höhe bis zur Traufe 3,00 m nicht übersteigt und ihre Entfernung von öffentlichen Wegen mindestens 5,00 m beträgt;
Brücken über Wasserläufe III. Ordnung, die eine geringere Spannweite als 3,00 m haben und nicht im Zuge von Wegen liegen, die dem allgemeinen Verkehr dienen.
Zu c und d:
Die unter den Buchstaben c) und d) genannten baulichen Anlagen sind jedoch genehmigungspflichtig, wenn ihre Errichtung an klassifizierten Straßen oder im gesetzlichen Ueberschwemmungsgebiet der Wasserläufe geplant ist.
Zu c bis e:
Die unter den Buchstaben c) bis e) von der Baugenehmigungspflicht befreiten baulichen Anlagen müssen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen und unterliegen der Ueberwachung durch die Baugenehmigungsbehörde.
C) Bauanzeige
Für die unter Buchstabe B Buchstaben c) bis e) genannten Bauvorhaben, soweit sie nicht genehmigungspflichtig sind, ist Bauanzeige zu erstatten.
Bauanzeigen sind in doppelter, für die Stadt Saarbrücken in dreifacher Fertigung mit Lageplan und zeichnerischer Darstellung der geplanten Bauarbeiten über die Ortspolizeibehörde der Baugenehmigungsbehörde zu erstatten; mit der Ausführung darf erst begonnen werden, wenn die Baugenehmigungsbehörde nicht innerhalb von drei Wochen nach Eingang bei der Ortspolizeibehörde widersprochen hat.
Die Baugenehmigungsbehörde ist befugt, im Einzelfall durch schriftlichen Bescheid bei anderen als den unter Buchstabe B vorgesehenen baulichen Anlagen von der Forderung der Einholung der Baugenehmigung abzusehen und eine Bauanzeige als ausreichend zu bezeichnen. Andererseits kann in einzelnen Fällen von der Baugenehmigungsbehörde oder allgemein durch Baupolizeiverordnung auch für Bauten und Bauarbeiten Bauanzeige oder Einholung der Baugenehmigung verlangt werden, wenn dies nach den obigen Vorschriften nicht erforderlich ist, eine baupolizeiliche Prüfung jedoch notwendig erscheint.
D) Bauten des Landes, der Kreise, Gemeinden und Gemeindeverbände
Bauten des Landes, der Eisenbahn- und der Postverwaltung
Bauten (Absatz A) des Landes, der Eisenbahn- und der Postverwaltung bedürfen keiner baupolizeilichen Baugenehmigung. Die erforderlichen Teil-, Rohbau- und Gebrauchsabnahmen werden durch die Obere Baupolizeibehörde durchgeführt; sie sind rechtzeitig zu beantragen.
Die allgemeinen und örtlichen Bauvorschriften finden auch auf diese Bauten Anwendung. Liegen diese Bauten im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaues, so ist schon vor der Planung das zuständige Bergamt zu hören.
Die nach § 40 erforderlichen Planunterlagen, jedoch ohne statische Nachweise, sind der Oberen Baupolizeibehörde in doppelter Fertigung zur Zustimmung vorzulegen. Diese hat der Gemeinde vor Erteilung der Zustimmung die Planunterlagen zur Kenntnis- und Stellungnahme zuzuleiten.
Mit der Erteilung der Zustimmung übernimmt die Zustimmungsbehörde keine Verantwortung für das Bauvorhaben; der Bauherr hat dafür einzustehen, daß seine Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung, insbesondere den geltenden Bauvorschriften entsprechen.
Besondere Genehmigungen, die neben der Baugenehmigung auf Grund von anderen Vorschriften erforderlich sind, sind einzuholen.
Vor Erteilung der Zustimmung darf ein Bau nicht begonnen werden.
Das Zustimmungsverfahren einschließlich der Erteilung etwaiger Dispense ist gebührenfrei.
Bauten der Eisenbahnverwaltung, welche dem reinen Schienenverkehr dienen, sind außer von dem Erfordernis der baupolizeilichen Genehmigung, Ueberwachung und Abnahme auch von der Zustimmung freigestellt.
Neubauten von Straßen bedürfen der Zustimmung, soweit es sich um Kunstbauten (Brücken, Durchlässe und Stützmauern) handelt und im übrigen, wenn bezüglich der Trassenführung das Einverständnis der Landesplanung nicht vorliegt.
Bauten der Kreise, Gemeinden und Gemeindeverbände
Auf die Genehmigung, Ueberwachung und Abnahme von Bauten, die für Kreise, Gemeinden und Gemeindeverbände ausgeführt werden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Vor Erteilung der Baugenehmigung sind die Baugesuche mit den nach § 40 erforderlichen Unterlagen in doppelter Fertigung dem Minister für den Wiederaufbau vorzulegen. Für Neubauten von Straßen gilt letzteres nur im Rahmen von Nummer I Absatz 8.
E) Nach der Gewerbeordnung (§§ 16, 24 und 25) genehmigungspflichtige bauliche Anlagen.
Die in den §§ 16, 24 und 25 der Gewerbeordnung bezeichneten baulichen Anlagen bedürfen einer besonderen Baugenehmigung nicht; die Gewerbeaufsichtsbehörde hat jedoch die Baugenehmigungsbehörde zu hören.
F) Bauliche Anlagen der Bergwerksbetriebe.
Für die baupolizeiliche Prüfung, Genehmigung und Abnahme von übertägigen Bauten, die zum Bergwerksbetrieb oder zu seiner Vorbereitung notwendig sind, sind die Baugenehmigungsbehörden zuständig. Die Anträge für diese Bauvorhaben sind jedoch über das Bergamt einzureichen. Bei der Prüfung der Entwürfe und bei Abnahme der Bauausführung ist das Bergamt als sachverständige Stelle zu beteiligen.
Bei Dampfkesselanlagen nimmt hinsichtlich des Aufstellungsraumes des Kessels, des Schornsteins und des notwendigen Zubehörs zum Kesselhaus die Bergbehörde die baupolizeilichen Befugnisse wahr. Die Baugenehmigungsbehörde prüft die Unterlagen für das vorgenannte bauliche Zubehör der Dampfkesselanlage, übersendet die Unterlagen mit Prüfbericht der Bergbehörde und führt später die baupolizeilichen Abnahmen durch, bei denen nach Möglichkeit das zuständige Bergamt zu beteiligen ist.
G) Sonstige vorgeschriebene Genehmigungen.
Sonstige durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene Genehmigungen werden — soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist — durch die Vorschriften der Absätze A und B nicht berührt.
H) Vor Erteilung der Baugenehmigung von Amts wegen zu hörende Dienststellen.
Baugesuche für Bauten in der Umgebung von monumentalen Bauwerken, für Gebäude von Denkmalswert, für Schulgebäude, Erziehungsanstalten, für die unter Buchstabe H Absatz 2 Buchstabe e genannten Bauten, für Kirchen, Theater, außerdem für Versammlungsräume und Lichtspieltheater für eine Besucherzahl von mehr als 600 Personen sind dem Minister für den Wiederaufbau vorzulegen.
Folgende Dienststellen sind zu hören:
bei gewerblichen Anlagen (siehe jedoch § 39 Buchstabe E) das
Gewerbeaufsichtsamt,
bei Errichtung von baulichen Anlagen an klassifizierten Straßen und in einer Entfernung bis zu 100 m von einer Kraftfahrbahn, sofern nicht die Baufluchtlinien förmlich festgesetzt sind oder eine besondere Vereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Staatlichen Straßenbauamt getroffen ist, das
Staatliche Straßenbauamt,
bei Errichtung von Ortskanalisationen und Kläranlagen, auch von Hauskläranlagen, sofern die Abwässer einem offenen Vorfluter zugeleitet werden, sowie bei Errichtung von baulichen Anlagen, die eine Wassergewinnungsanlage beeinflussen können, das
Wasserwirtschaftsamt,
bei Zuleitung der Abwässer in die Saar das
Wasserstraßenamt,
im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaues bei Errichtung von Bauten, die weniger als 60 m vom nächstgelegenen Schienenstrang einer öffentlichen Verkehrsanlage ausgeführt werden sollen, bei Errichtung von Siedlungen und größeren Bauwerken das zuständige
Bergamt,
(Bei Einzelbauten senden die Ortspolizeibehörden die Baugesuche vor Weitergabe an die Baugenehmigungsbehörde dem Bergbauberechtigten zur Stellungnahme zu. Die von diesem verlangten Sicherungen sind im Bauschein gesondert als Forderungen des Bergbauberechtigten aufzuführen. Der Bergbauberechtigte ist hierbei anzugeben. Für den Ersatz der Mehraufwendungen, die durch die Forderungen des Bergbauberechtigten entstehen, gelten gegenüber dem Bergbauberechtigten die bergrechtlichen Bestimmungen.)
bei Errichtung oder größeren Umbauten von Schulen, von Anstalten für Kranke, Sieche oder Gebrechliche und von sonstigen der Wohlfahrtspflege dienenden Anstalten, von Leichenhallen, Friedhofsanlagen und Anlagen zur Leichenverbrennung sowie bei der Anlage von Schwimmbädern und der Errichtung von Schwimmhallen der zuständige
Amtsarzt,
bei Errichtung von Gebäuden auf Eisenbahneigentum, wenn eine Ausnahme von den Bestimmungen des § 71 genehmigt werden soll oder wenn das Gebäude weniger als 60 m von dem nächstgelegenen Schienenstrang entfernt ist, ferner bei Lichtreklame, die den Bahnbetrieb beeinträchtigen könnte, die zuständige
Eisenbahnbehörde,
bei Errichtung von baulichen Anlagen in Landschaftsschutzgebieten die
Obere Naturschutzbehörde,
bei Errichtung von Tankanlagen (Polizeiverordnung vom 11. Mai 1936, ABl. vom 28. Mai 1936 — Sondernummer —), abgesehen von oben a und b die
Verkehrspolizeibehörde,
bei Erstellung von Aufzügen (Polizeiverordnung vom 11. Mai 1936, ABl. vom 28. Mai 1936 — Sondernummer — und vom 7. September 1953, ABl. S. 643) der
Technische Ueberwachungsverein für das Saarland,
bei Abbruch, Änderungen und Instandsetzungen jeder Art von Bauwerken, die unter Denkmalschutz stehen, das
Konservatoramt,
bei Reklame der in § 99 Absatz 2 Buchstabe d Unterabsatz gg genannten Art, die
Verkehrspolizeibehörde.