Die Baugenehmigungsbehörde erteilt die Baugenehmigung in Form eines Bauscheines. Je eine Ausfertigung der Bauvorlagen ist als Bestandteil des Bauscheines kenntlich zu machen und mit ihm zusammen dem Bauherrn auszuhändigen. Bauschein und genehmigte Bauvorlagen müssen vom Beginn der Bauarbeiten ab zusammengeheftet auf der Baustelle zur Einsicht bereitgehalten werden.
Die Baugenehmigung kann mit Auflagen verbunden werden; diese sind je nach ihrer Art in den Bauvorlagen (§ 40) als Eintragungen in grüner Farbe oder als besondere Bedingungen im Bauschein zu vermerken.
Der Bauschein ist lediglich eine Erklärung der Baugenehmigungsbehörde, daß dem Bauvorhaben aus dem geltenden öffentlichen Recht keine Hindernisse entgegenstehen. Die Baugenehmigung schließt nicht das Anerkenntnis der Richtigkeit und Vollständigkeit der Bauvorlagen in sich, vielmehr tragen hierfür der Bauherr und der Planfertiger die Verantwortung.
Wird die Baugenehmigung versagt, so ist der Bescheid mit Gründen zu versehen; gleiches gilt bei wesentlichen Auflagen. Der Bescheid kann binnen eines Monats nach Zustellung gemäß § 25 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 10. Juli 1951 (ABl. S. 1075) angefochten werden. Der Bescheid hat die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Die Rechtsmittel haben, abweichend von §§ 27 und 45 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 10. Juli 1951 (ABl. S. 1075) keine aufschiebende Wirkung, soweit es sich um Verbote handelt.
Die Erteilung der Baugenehmigung erfolgt unbeschadet der Rechte Dritter; es wird jedoch auf § 41 Absätze 4 und 5 verwiesen.
a) In den gesetzlich vorgesehenen Fällen — §§ 26 bis 33, 35, 36, 40 Absatz 7 und 41 Absatz 4 Buchstabe b — ist an Stelle der Baugenehmigung (Bauschein) ein Vorbescheid zu erteilen; in anderen Fällen kann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung (Bauschein) noch nicht vorliegen, nach den Verhältnissen jedoch eine Teilentscheidung erforderlich erscheint, die Baugenehmigungsbehörde diese Teilentscheidung in Form eines Vorbescheides treffen.
Auf den Vorbescheid finden die Absätze 2 bis 5 Anwendung.
Dem Gewerbeaufsichtsamt, dem Staatlichen Straßenbauamt, dem Wasserwirtschaftsamt und dem Wasserstraßenamt ist, wenn sie beteiligt sind, eine Abschrift des Bauscheines (Vorbescheid) zu übermitteln.