Für Ställe sind zur Aufnahme der Stallabgänge Dungstätten und Jauchegruben anzulegen. Dungstätten und Jauchegruben müssen von den Nachbargrenzen mindestens 2,00 m, von Wohngebäuden mindestens 5,00 m, von Straßen und öffentlichen Plätzen und Brunnen 10 m entfernt, jedoch nicht in Sicht von der Straße, angelegt werden, sofern die Durchlässigkeit des Bodens nicht eine größere Entfernung von Brunnen bedingt.
Dungstätten und Jauchegruben sind vollständig wasserdicht und so herzustellen, daß Jauche und Sickersaft aus ihnen nicht nach außen überlaufen können. Die Stärke der Sohle und der Wände muß bei Ziegelsteinmauerwerk und Stampfbeton mindestens 0,25 m, bei über 10 m³ Fassungsvermögen hinausgehenden Gruben mindestens 0,38 m bei Ziegelsteinmauerwerk, mindestens 0,30 m bei Stampfbeton und bei Bruchsteinmauerwerk mindestens 0,45 m betragen. Die Sohle und die Wände müssen auf der Innenseite einen mindestens 1,5 cm starken geglätteten Zementmörtelputz mit Dichtungszusatz erhalten; bei Bruchsteinen muß die Verputzschicht 2 cm stark sein.
Die Umfassungsmauern der Dungstätten sind mindestens 0,30 m über die äußere Bodenfläche hochzuführen und oben mit Gefälle nach innen abzuschrägen.
Bei Dungstätten, deren Umgebung kein Gefälle nach der Straße hat, und die mindestens 10 m von der Straße oder öffentlichen Plätzen entfernt liegen, kann die obere Umfassungsmauer aus einem 0,40 m breiten und 0,10 m hohen Betonwulst bestehen.
Ein Überlaufen von Jauche, Sickersaft und verjauchten Niederschlagswasser auf Straßen, Wege, öffentliche Plätze, in Straßenrinnen und auf Nachbargrundstücke ist wirksam zu verhindern.
Die Baugenehmigung zur Neuanlage von Dungstätten und Jauchegruben in Sicht von der Straße oder in einer Entfernung von weniger als 10 m von der Straße darf nur dann ausnahmsweise erteilt werden, wenn deren Verlegung hinter das Gebäude nicht möglich ist und die Versagung der Baugenehmigung eine unbillige Härte bedeuten würde. In diesem Falle ist die Dungstätte in folgender Weise einzufassen:
Auf einem mindestens 0,30 m starken und um 0,30 m über die äußere Bodenfläche erhöhten Betonsockel, dessen obere Fläche mit Gefälle nach innen abgeschrägt ist, sind im Abstand von nicht mehr als 3,00 m 1,30 m hohe gemauerte oder aus Beton bestehende Pfeiler zu errichten, zwischen denen 0,04 m starke Bohlen einzuschieben sind, die mit der Innenkante des Sockels bündig liegen.
Außenmauern von Gebäuden oder Stützmauern dürfen nicht als Wände von Jauchegruben oder Dungstätten benutzt werden. Jauchegruben und Dungstätten dürfen nicht unmittelbar an Außenwänden von Gebäuden liegen, sondern müssen von ihnen einen Abstand von mindestens 0,20 m einhalten; der Zwischenraum ist mit Lehm auszustampfen.
Die Verbindungswege zwischen Stall und Dungstätte sind in einer Breite von 2,00 m wasserundurchlässig herzustellen.
Auf § 128 Absatz 1 wird verwiesen; Dung- und Jauchestätten sind jedoch den Bestimmungen dieses § 118 unterworfen, wenn an ihnen Veränderungen vorgenommen werden sollen.