§LBOSaar
§106

Brandmauern

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
II · Bauvorschriften
Verkündet
12.08.1955
(1)

Brandmauern sind Mauern, die bestimmt sind, die Verbreitung eines Brandes zu verhindern. Sie müssen von Grund aus feuerbeständig ohne Öffnungen so hergestellt werden, daß sie den jeweils geltenden besonderen Bestimmungen (§§ 102 und 103 Absatz 1) entsprechen.

(2)

Hölzerne Träger, Balken und Rahmenstücke dürfen nur eingelegt werden, wenn die Brandmauer mindestens 1½ Stein stark und beiderseits verputzt ist und wenn eine Mauerstärke von 1 Stein verbleibt; sie müssen jedoch mindestens ½ Stein von der Grenze entfernt bleiben und einen Abstand von mindestens 1 Stein voneinander haben.

Werden die vorgenannten Hölzer angeschuht, so dürfen sie nicht beiderseits der Brandmauer auf die gleiche Anschuhung, wenn diese aus Stahl oder aus gleich wärmeleitendem Material besteht, aufgelegt werden.

Die Durchführung von Dachlatten über einer Brandmauer und die Durchführung von hölzernen Dachteilen (Traufe und Dachfuß) in der Breite einer Brandmauer ist nicht zulässig.

(3)

Brandmauern müssen bis unter die Dachhaut hochgeführt und beiderseitig verputzt werden.

(4)

Brandmauern sind herzustellen:

a)

zum Abschluß von Gebäuden, die in einer geringeren Entfernung als 2,00 m von den Nachbargrenzen errichtet werden. Gemeinsame Brandmauern sind zulässig; die Baugenehmigungsbehörde kann auch die Errichtung einer gemeinsamen Brandmauer verlangen; auf §§ 28 bis 33, 36 und 37 wird verwiesen;

b)

zur Trennung von Räumen mit Feuerstätten von anderen Räumen auf demselben Grundstück, die infolge ihrer Bauart oder Benutzung der Feuersgefahr besonders ausgesetzt sind, z. B. Wirtschaftsräume, Werkstätten, Stallungen und Scheunen.

In Gebäuden mit mehr als 40 m Länge sind in Abständen von höchstens 30 m Brandmauern zu errichten. Größere Abstände können zugelassen werden, wenn es der Verwendungszweck des Gebäudes erfordert, jedoch sind in Gebäuden, deren Dachraum durch eine Geschoßdecke von den darunterliegenden Räumen getrennt ist, wenigstens im Dachgeschoß im Abstand von höchstens 30 m Brandmauern zu errichten, außerdem sind an geeigneten Stellen der einzelnen Geschosse Rauchschürzen von mindestens 0,40 m Höhe vorzusehen.

(5)

Die Baugenehmigungsbehörde kann zulassen, daß Brandmauern zwecks einheitlicher Benutzung der Räume, auch zweier Nachbargrundstücke, durch Öffnungen durchbrochen werden. Diese Öffnungen sind jedoch nur zulässig, wenn sie für den Betrieb unentbehrlich sind und mit feuerbeständigen, selbstschließenden Verschlüssen versehen werden; in den Fällen der Absätze 7 und 9 genügen feuerhemmende Verschlüsse.

(6)

In Doppel-, Gruppen- und Reihenhäusern kann, sofern sie Einfamilienhäuser, Kleinhäuser oder Mittelhäuser (§ 86) sind, zugelassen werden, daß die Trennungswand zwischen zwei Gebäuden im nichtbewohnbaren Dachgeschoß ½ Stein stark hergestellt wird. In Abständen von ungefähr 30 m sind aber die Trennwände feuerbeständig ohne Öffnungen in der Stärke der Brandmauern herzustellen.

(7)

Enthält ein einzelstehendes Einfamilienhaus oder ein Kleinhaus Wohn- und Wirtschaftsräume unter einem Dach, so kann die Trennwand ebenfalls ½ Stein stark oder als Fachwerkwand hergestellt werden, wenn sie durch beiderseitigen Verputz auch im Dachraum feuerhemmend und das Eindeckungsmaterial nichtbrennbar ist.

(8)

Brandmauern, die vom Anbau des Nachbarn nicht verdeckt werden, müssen in angemessener Weise nach Angabe der Baugenehmigungsbehörde ausgestaltet werden.

(9)

Bei landwirtschaftlichen Gebäuden kleineren Umfanges mit weniger als 500 m³ Fassungsraum sowie in Fällen nachträglicher Unterteilung von feuerhemmend gedeckten Gebäuden mit feuerbeständigen Umfassungswänden sind Brandmauern in Halbsteinstärke mit den notwendigen Verstärkungspfeilern und beiderseitigem Putz oder einer gleichwertigen feuerbeständigen Bauweise zugelassen, sofern die Standsicherheit gewährleistet ist.

(10)

Bei unbedeutenden, nicht über 3,00 m hohen Baulichkeiten kann die Baugenehmigungsbehörde von der Herstellung einer Brandmauer absehen.