Im Sinne des § 18 ist
a)
Bauherr, wer auf seine Rechnung und Verantwortung eine Baumaßnahme veranlaßt oder selbst ausführt;
b)
Planfertiger derjenige, welcher die technischen Unterlagen für ein Baugesuch und für die Bauausführung angefertigt hat oder unter seiner Verantwortung fertigen ließ;
c)
Bauleiter derjenige, unter dessen Verantwortung die Errichtung eines Bauwerks als Ganzes oder von Teilen desselben (Sonderbauleiter) erfolgt;
d)
Bauausführender, der mit der Durchführung aller oder einzelner Arbeiten betraute Unternehmer oder Bauhandwerker.