§LBOSaar
§53

Einmessung der Gebäude

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
I · Geschäftliche Bestimmungen
Verkündet
12.08.1955
(1)

Der Bauherr ist verpflichtet, bis zum Gebrauchs- oder Schlußbauabnahmetermin des Bauwerks den Nachweis zu führen, daß er den Antrag auf Einmessung des Gebäudes bei dem zuständigen Katasteramt gestellt hat oder daß die Einmessungsergebnisse zur Uebernahme in die Katasterkarte bereits beim Katasteramt eingereicht worden sind.

(2)

Des Nachweises bedarf es nicht bei Bauten, deren Grundfläche sich nicht geändert hat, sofern diese Bauten in der Katasterkarte bereits eingetragen sind, ferner bei Bauten untergeordneter Bedeutung und bei Bauten vorübergehenden provisorischen oder behelfsmäßigen Charakters.

(3)

Die Baugenehmigungsbehörde hat im Bauschein ausdrücklich die Pflicht zur Antragstellung beziehungsweise Einreichung der Vermessungsergebnisse nach Absatz 1 festzulegen.

(4)

Auch die öffentlichen Gebäude und Gebäude der Gemeinden, Gemeindeverbände und Kreise unterliegen der Eintragungspflicht in die Katasterkarte.