Balkone, Galerien und andere offene Vorbauten an den Hofseiten müssen um das Anderthalbfache ihrer Ausladung von der seitlichen Nachbargrenze entfernt bleiben. Treten sie näher als 1,90 m an diese Grenze heran, sind sie durch eine mindestens feuerhemmende, in der Regel 1,70 m hohe Wand ohne Öffnungen abzuschließen; mit schriftlichem Einverständnis des Nachbarn kann diese Wand entfallen und auch ein geringerer Grenzabstand zugelassen werden.
§75
Balkone und Vorbauten an Höfen
- Gesetz
- Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
- Teil
- B · Besonderer Teil
- Abschnitt
- II · Bauvorschriften
- Verkündet
- 12.08.1955