Rauchrohre müssen aus Eisen hergestellt werden. Sie sollen auf kürzestem Wege mit Steigung innerhalb des gleichen Stockwerks in den Schornstein geleitet werden. Bei Anschluß mehrerer Rauchrohre an denselben Schornstein müssen die Einmündungen voneinander einen Mindesthöhenunterschied von 0,30 m haben. Die Rauchrohre müssen von verputztem Holzwerk mindestens 0,25 m, von freiem Holzwerk mindestens 0,50 m entfernt bleiben. Sind die Rohre mit nichtbrennbarem, rißsicherem Material ummantelt, so genügt eine Entfernung von 0,12 m.
In Rauchrohren von Heizöfen und in letzteren selbst dürfen Absperrvorrichtungen, die das Entweichen der Feuergase in den Schornstein vollständig verhindern, nicht angebracht werden. In den Absperrvorrichtungen sind im oberen Teil in zusammenhängender Fläche freibleibende Öffnungen mit mindestens einem Viertel des Querschnittes vorzusehen. Absperrvorrichtungen müssen leicht zugänglich und zu reinigen sein; ihre Stellung muß am Handgriff erkennbar und die Klappe herausnehmbar sein.
Rauchschieber und Drosselklappen von Rauchkanälen an gewerblichen Feuerstätten müssen in ihrem oberen Teil mit Abzugsöffnungen in der Mindestgröße von 3 vom Hundert des Kanalquerschnittes, jedoch nicht unter 20 cm² versehen sein.
Der Anschluß der Rauchrohre an die Schornsteine muß dicht hergestellt werden.
Die Rauchrohre dürfen nicht in den freien Querschnitt des Schornsteins hineinragen.
Wenn Rauchrohre nicht gradlinig geführt werden, müssen sie an den Brechpunkten mit Reinigungsöffnungen versehen sein.
Der mittelbare Anschluß von Eisenöfen oder Gasfeuerstätten durch Kachelöfen an die Schornsteine ist unzulässig.