§LBOSaar
§44

Anzahl der Bauanträge und Bauvorlagen

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
I · Geschäftliche Bestimmungen
Verkündet
12.08.1955
(1)

Bauanträge und Bauvorlagen (§ 40) sind in je drei Ausfertigungen einzureichen, für Bauten im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaues in je vier Ausfertigungen, von denen eine dem Bergbauberechtigten zugeleitet wird; bei Anträgen auf Genehmigung von Reklamen, Außenputz und Anstrich genügt die Einreichung von zwei Ausfertigungen.

(2)

Bei baulichen Anlagen an klassifizierten Straßen und in einer Entfernung bis zu 100 m von einer Kraftfahrbahn sind Lageplan und Geländeprofil in einer weiteren Ausfertigung vorzulegen; die Kilometrierung muß eingetragen sein.