Zur Verwirklichung der in den §§ 9 und 10 festgelegten Ziele, vor allem zur Durchführung bestimmter städtebaulicher Absichten, können durch Baupolizeiverordnung für die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen besondere Anforderungen, vor allem bezüglich der Lage und Stellung der baulichen Anlagen, der Gestaltung des Baukörpers und der von außen sichtbaren Bauteile, besonders des Daches (einschließlich der Aus- und Aufbauten) und der Außenwände sowie hinsichtlich der Gestaltung der Grundstückseinfriedigung gestellt werden.
Vor Erlaß der Baupolizeiverordnung ist die Gemeinde zu hören.
Anforderungen nach diesem Absatz können innerhalb der örtlichen Baupolizeiverordnung auch in Form von Plänen (Baugestaltungsplänen) aufgestellt werden.
Auf § 6 Absatz 5 Buchstabe b wird verwiesen.
Solange bei einem beabsichtigten Bauvorhaben den Vorschriften der §§ 9 und 10 oder den besonderen Anforderungen nach Absatz 2 nicht Rechnung getragen ist, ist die Baugenehmigung zu versagen; sie kann jedoch unter Auflagen erteilt werden.
Bei Mansardendächern darf die untere Dachfläche nicht steiler als 70 Grad sein.
Dachaus- und -aufbauten dürfen nicht breiter als drei Fünftel, bei Einzelhäusern nicht breiter als zwei Fünftel der Gebäudefront sein und müssen, falls sie nicht mit denen des Nachbargebäudes eine Einheit bilden, mindestens 1,50 m von der Außenkante der nächsten seitlichen Umfassungsmauer entfernt sein. Bei Schlepp- oder Standgaupen soll die Höhe der Fenster nicht größer sein als drei Viertel der Höhe der Vollgeschoßfenster. Werden Dachaufbauten nicht als Schlepp- oder Standgaupen ausgebildet, so dürfen ihre Ansichtsflächen nicht mehr als ein Zwölftel der Ansichtsfläche des Gebäudes betragen.
Durch örtliche Baupolizeiverordnung kann in zu bestimmenden Gebieten eine anderweitige Regelung festgelegt werden.
Dachaufbauten und stehende Dachfenster auf Dachflächen bis zu einem Neigungswinkel von 35 Grad sind zulässig.
Kniestockhöhen über 0,65 m, gemessen von Oberkante Dachgeschoßfußboden bis zur Traufe, sind nicht zulässig. Ausnahmen können nur zugelassen werden beim Anbau an bereits bestehende Gebäude.
Außenwände von Gebäuden müssen spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Fertigstellung des Rohbaues verputzt oder ausgefugt werden, ebenso kahle Brandgiebel, wenn nicht innerhalb dieser Zeitspanne angebaut wird. Die Baugenehmigungsbehörde kann in Ausnahmefällen eine kürzere Frist vorschreiben.
Alle von öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen oder anderen öffentlichen Verkehrsflächen (Wasserstraßen und Eisenbahnen) aus sichtbaren Außenwände sind gleichartig in Putz und Anstrich auszubilden und dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Blechverkleidungen, Verkleidungen in verschiedenen Farben und schwarze Anstriche an Außenwänden sind unzulässig.
Jedes Gebäude muß mit einer deutlichen, gut lesbaren Hausnummer aus dauerhaftem Stoff versehen sein.
Der Eigentümer muß gestatten, daß an seinem Anwesen Schilder und Vorrichtungen, die Orts-, Straßen- und Platzbezeichnungen, Wasser-, Entwässerungs-, Gas- und Stromleitungen, Straßenbeleuchtungen, Feuerlösch-, Vermessungs- und Verkehrswesen, ferner Obus- und Straßenbahnoberleitungen erforderlich machen, angebracht, verändert und ausgebessert werden. Die Wünsche des Eigentümers sind hierbei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Die Baugenehmigungsbehörde kann verlangen, daß in Straßenzügen mit geschlossener Bebauung oder bei Anbau an bestehende Gebäude Sockellinien, Hauptgesimse, Firsthöhen und Dachneigungen der Nachbarhäuser berücksichtigt werden.