Reklame jeder Art einschließlich ihrer Befestigungsmittel (vergl. § 39 Absatz A Buchstabe a und e) darf nur zugelassen werden, wenn sie den Grundsätzen der Ästhetik entspricht und werkgerecht durchgebildet ist, wenn sie die architektonische Wirkung des Bauwerks, an dem sie angebracht ist oder dessen Eindruck sie beeinflußt, nicht stört, das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt, den Verkehr nicht behindert und das Publikum nicht unmittelbar oder mittelbar gefährdet. Insbesondere ist Reklame, die aus reflektierenden Stoffen oder in Leuchtfarben ausgeführt werden soll, vor ihrer Zulassung auf die Möglichkeit einer störenden Einwirkung auf den Verkehrsteilnehmer, besonders bei Dunkelheit, zu überprüfen.
Die Durchführung von Absatz 1 kann durch Baupolizeiverordnung geregelt werden. Es gelten jedoch grundsätzlich folgende Bestimmungen:
Lichtreklame muß mildes und gleichmäßiges Licht ausstrahlen und darf nicht blenden. Für einzelne Straßenzüge kann eine einheitliche Farbe verlangt werden. Hochtransparente mit Einzelbuchstaben-Beschriftung sind nur innerhalb des ersten und zweiten Obergeschosses zulässig, wenn die Einzelbuchstaben im richtigen Maßstab zum Gebäude stehen, in waagerechter Richtung angebracht werden und höchstens 0,70 m vor die Wandfläche vorstehen; bis zu einer Höhe von 0,70 m darf jedoch das Hochtransparent bis zu 1,00 m vor die Wandfläche vorkragen.
Durch örtliche Baupolizeiverordnung können bei Gebäuden mit mehr als vier Vollgeschossen Transparente über mehr als zwei Geschosse zugelassen werden.
Reklame auf Brandmauern oder auf großen Mauerflächen ist nur dann zulässig, wenn sie nicht aus reflektierenden Stoffen, in grellen Farben oder in Leuchtfarben hergestellt, ästhetisch einwandfrei ausgeführt und wenn die ganze Brandmauer oder Mauerfläche verputzt wird; Schilderreklame, auch in gemalter Form, auf Brandmauern und großen Mauerflächen ist verboten. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die in § 98 Absatz 8 genannten Schilder und Vorrichtungen dürfen durch Reklame nicht verdeckt werden.
Nicht zulässig sind:
Reklame auf und über öffentlichen Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Verkehrsflächen und an Brücken; kurzbefristete Ausnahmen sind jedoch zulässig;
Reklame in Vorgärten, an Einfriedigungen und Geländern sowie auf Dächern; bei Flachdächern sind Ausnahmen zulässig, wenn sich die Reklame gestalterisch einwandfrei in die Architektur einfügt;
die verunstaltende Anhäufung von Reklame an einem Gebäude;
die Aufstellung von Reklame in der freien Landschaft; jedoch sind Ausnahmen für Sammelhinweisschilder im Interesse des Fremdenverkehrs an der Ortseinfahrt zulässig;
naturalistische Nachbildungen (Figuren, Kleidungsstücke, Geräte usw.) mit Ausnahme von geschmackvollen Nachbildungen kleineren Formats an Schaufenstern oder auf Fahnenschildern und Leuchtkästen;
Fahnenschilder und Leuchtkästen über 0,70 m Höhe oder 1,00 m Ausladung oder mit einer geringeren Durchgangshöhe als 2,50 m;
Reklame, die durch Form, Farbe, Größe, Ort und Art der Anbringung zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen Anlaß gibt oder deren Wirkung beeinträchtigen kann;
Reklame in Verbindung mit Verkehrszeichen;
Reklame an Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, mit Ausnahme der Firmenbezeichnung.
Papieranschläge dürfen nur an den von der Ortspolizeibehörde hierfür vorgesehenen Anschlagstellen, Lichtspielreklame nur auf den von der Baugenehmigungsbehörde für diese Zwecke freigegebenen Flächen angebracht werden.
Reklamevorrichtungen aller Art, insbesondere Papieranschläge, sind innerhalb von acht Tagen restlos zu entfernen, sobald der Anlaß der Anbringung weggefallen ist, ferner, wenn sie zerrissen, beschmutzt oder unlesbar geworden sind oder für Firmen werben, die nicht mehr bestehen. § 23 findet sinngemäß Anwendung.
Die Genehmigung kann widerrufen werden. Nach Widerruf ist die Reklame entschädigungslos zu beseitigen; die Beseitigung kann erzwungen werden. § 23 findet sinngemäß Anwendung. Auch für den Verlust von Nutzungen wird eine Entschädigung nicht gewährt.
Für die Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 einschließlich haften der Grundstückseigentümer, die Werbefirma und der durch die Reklame Begünstigte.
§ 128 Absatz 2 bleibt unberührt.