§LBOSaar
§19

Zwangsmittel der Polizeibehörden

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
A · Allgemeiner Teil
Abschnitt
VI · Strafbestimmungen und Zwangsmaßnahmen
Verkündet
12.08.1955
(1)

Die Zwangsmittel der Polizeibehörden richten sich, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen des Polizeiverwaltungsgesetzes, jedoch mit folgender Maßgabe:

a)

Die Anwendung der Zwangsmittel erfolgt in kreisangehörigen Gemeinden — mit Ausnahme von kreisangehörigen Gemeinden, die Baugenehmigungsbehörden sind — durch den Landrat (Kreispolizeibehörde), in der Stadt Saarbrücken und in den kreisangehörigen Gemeinden, die Baugenehmigungsbehörden sind, durch den Bürgermeister (Ortspolizeibehörde). Soweit nach Vorstehendem die Zuständigkeit des Landrats (Kreispolizeibehörde) festgelegt ist, gilt dies auch in den Fällen des § 33 des Polizeiverwaltungsgesetzes. Der Landrat (Kreispolizeibehörde) kann sich für die Durchführung des Zwangsmittels der Ortspolizeibehörde bedienen.

b)

Der Höchstbetrag des Zwangsgeldes beträgt 15 000 Franken. Im Falle der Nichtbeitreibbarkeit kann Zwangshaft bis zu drei Wochen verhängt werden. Dies gilt auch für die Androhung nach § 33 des Polizeiverwaltungsgesetzes.

(2)

Für jeden Fall der Nichtbefolgung der Bestimmungen dieses Gesetzes wird hiermit die Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zu 15 000 Franken, im Nichtbeitreibungsfalle die Festsetzung von Zwangshaft bis zu drei Wochen angedroht. § 33 Absätze 2 und 3 des Polizeiverwaltungsgesetzes finden sinngemäß Anwendung. Soweit die Nichtbefolgung nach diesem Gesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften unter gerichtliche Strafe gestellt ist, bleibt die Androhung der Strafe unberührt.