Bebauungspläne sind im Benehmen mit der Landesplanung und der Baugenehmigungsbehörde zu erstellen.
Bei Erstellung eines Bebauungsplanes sind, soweit beteiligt, folgende Dienststellen zu hören: das zuständige Forstamt, die Obere Naturschutzbehörde, das Staatliche Straßenbauamt, das zuständige Bergamt, die Verwaltung der Saarländischen Eisenbahnen, die Post-, Telegraphen- und Fernsprechverwaltung, das Wasserwirtschaftsamt und das Wasserstraßenamt. Für die Ausweisung von Industrie- und Gewerbegebieten ist auch die Industrie- und Handelskammer, bei größeren landwirtschaftlich genutzten Flächen die Landwirtschaftskammer zu hören. Soweit Baulandumlegungen in Betracht kommen können, ist die Stellungnahme des zuständigen Katasteramtes einzuholen.
Die zuständige Luftschutzdienststelle ist in jedem Falle zu hören.
Im Einwirkungsbereich untertägigen Bergbaues ist auch der Bergbauberechtigte zu beteiligen, damit für die Hauptachsen der Bauten die Richtungen gewählt werden, in denen möglichst geringe Bodenverformungen zu erwarten sind.
Bebauungspläne sind nach ihrer Erstellung und nach Zustimmung durch die Landesplanung einen Monat lang in der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht auszulegen. Beginn und Ende der Frist sind ortsüblich bekanntzugeben. Bis zum Ablauf einer Woche nach dieser Frist (Ausschlußfrist) können bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift Gegenvorstellungen erhoben werden; in der ortsüblichen Bekanntmachung über die Auslegung ist darauf hinzuweisen.
Enthält der Bebauungsplan Fluchtlinienfestsetzungen, so ist die Auslegung nach Absatz 3 mit der Auslegung nach § 7 des Fluchtliniengesetzes zu verbinden. Einwendungen gegen die Fluchtlinienfestsetzung sind jedoch getrennt zu behandeln (Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung nach dem Fluchtliniengesetz).
Der Minister für den Wiederaufbau kann anordnen, daß Baupolizeiverordnungen, die in ihrer Auswirkung einem Bebauungsplan gleichkommen, nach Absatz 3 zu behandeln sind.
Ueber Einwendungen im Fluchtlinienfestsetzungsverfahren ist nach § 8 des Fluchtliniengesetzes zu entscheiden.
Ueber Gegenvorstellungen gegen einen Bebauungsplan oder eine Polizeiverordnung, die keine Einwendungen gegen Fluchtlinienfestsetzungen sind, entscheidet der Minister für den Wiederaufbau.
Der gemäß § 6 Absatz 6 und § 16 Absatz 1 von dem Minister für den Wiederaufbau genehmigte Bebauungsplan (einschließlich eines Fluchtlinienplanes) — im Falle des Absatzes 5 die genehmigte Baupolizeiverordnung (einschließlich eines Fluchtlinienplanes) — ist von der nach § 15 Absatz 2 zuständigen Behörde als Baupolizeiverordnung zu erlassen. Auf § 16 Absatz 2 dieses Gesetzes und auf die §§ 35 und 36 des Polizeiverwaltungsgesetzes (Veröffentlichung und Inkrafttreten) wird verwiesen. § 8 letzter Satz des Fluchtliniengesetzes bleibt unberührt; der Vollzug dieser Bestimmung ist mit dem Vollzug des § 35 des Polizeiverwaltungsgesetzes zu verbinden.