Für die auf Grund der bisher gültigen Bauvorschriften bereits erteilten Baugenehmigungen gilt die bisherige Frist.
§140
Bereits erteilte Baugenehmigungen
- Gesetz
- Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
- Teil
- C · Schluß- und Überleitungsbestimmungen
- Verkündet
- 12.08.1955