§LBOSaar
§54

Abbruch von Gebäuden

Gesetz
Baugesetz (BauG) vom 19. Juli 1955, Gesetz Nr. 471
Teil
B · Besonderer Teil
Abschnitt
I · Geschäftliche Bestimmungen
Verkündet
12.08.1955
(1)

Der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen bedarf der Abbruchgenehmigung.

(2)

Der Antrag auf Erteilung der Abbruchgenehmigung ist schriftlich bei der Ortspolizeibehörde zu stellen. Er soll enthalten:

a)

Name, Stand und Wohnort des Eigentümers des Gebäudes,

b)

die genaue Bezeichnung des Gebäudes oder Gebäudeteils mit Angabe der Größe, der Bauart und des Bauzustandes,

c)

die Gründe für den Abbruch,

d)

Name, Stand und Wohnort des Abbruchunternehmers.

Dem Antrag ist eine Lageplanskizze beizufügen, welche die Nachbargrundstücke und ihre grundbuchmäßigen Eigentümer ersehen läßt.

(3)

Der Antrag auf Erteilung der Abbruchgenehmigung muß von dem Antragsteller und von dem Abbruchunternehmer unterschrieben sein.

(4)

Die Ortspolizeibehörde hat, sofern sie nicht Baugenehmigungsbehörde ist, die Vollständigkeit und Richtigkeit der auf den Unterlagen befindlichen Unterschriften des Antragstellers und des Abbruchunternehmers zu bestätigen und die vom Standpunkt der Ortspolizei etwa veranlaßten Erinnerungen beizufügen.

(5)

Die Ortspolizeibehörde gibt, soweit sie dies für erforderlich hält, den Nachbarn gegen Nachweis von dem gestellten Antrag Kenntnis mit der Aufforderung, etwaige Einwendungen binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen ab Zustellung geltend zu machen.

(6)

Die Abbruchgenehmigung wird durch die Baugenehmigungsbehörde erteilt (Abbruchschein). Sie kann zeitlich befristet und unter Auflagen erteilt werden. Wird die Abbruchgenehmigung versagt oder unter Auflagen (einschließlich einer zeitlichen Befristung) erteilt, so ist der Bescheid zu begründen und mit Rechtsmittelbelehrung zu versehen; er ist gegen Nachweis zuzustellen. Haben die Nachbarn Einwendungen erhoben, so gilt § 41 Absatz 4 b und c, ferner Absatz 5 ebenda sinngemäß. Auf § 13 dieses Gesetzes wird verwiesen. Die Abbruchgenehmigung wird vorbehaltlich der Rechte Dritter erteilt.

(7)

Die §§ 18 bis 21, ferner § 43 dieses Gesetzes finden sinngemäß Anwendung.

(8)

Die Abbruchgenehmigung ist nicht erforderlich für Gebäude oder Gebäudeteile, deren Abbruch polizeilich angeordnet ist, es finden jedoch die §§ 18 bis 21, ferner § 43 dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.