(1)
Die Höhe der Hinterfront des Vordergebäudes sowie die Höhe der Seitenflügel, Seiten- und Hintergebäude darf die zulässige Höhe der Vorderfront nicht überschreiten. Ausnahmen können zugelassen werden für Aufzugschächte und für Treppenhäuser, die ein Dachgeschoß zugänglich machen.
(2)
Bezüglich der Aufbauten gelten die Bestimmungen des § 84 Absatz 9.