LANDTAG DES SAARLANDES 12. Wahlperiode Drucksache 12/866 07.05.2003
GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes
betr.: Gesetz zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts
A. Problem und Ziel Mit der Bauordnung für das Saarland vom 27.03.1996 ist das Bauordnungsrecht im Saarland grundlegend novelliert worden. Kernstück dieser Novelle war eine Reform des bauaufsichtlichen Verfahrensrechts, welche die Möglichkeit eines Rückzugs der Bauaufsichtsbehörden aus präventiven bauaufsichtlichen Prüfungen unter der Voraussetzung ermöglicht, dass die entfallenden präventiven bauaufsichtlichen Prüfungen durch entsprechend qualifizierte und verantwortliche Private kompensiert werden. Die Novelle 1996 enthielt als Einstieg in dieses neue bauordnungsrechtliche System das Freistellungsverfahren und das vereinfachte Genehmigungsverfahren. Während sich das vereinfachte Genehmigungsverfahren in der Praxis bewährt hat, hat sich das als Wahlverfahren ausgestaltete Freistellungsverfahren wegen der komplizierten Verfahrensregelungen nicht durchgesetzt. Daher ist es geboten, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren angelegten Rationalisierungspotenziale weiter auszuschöpfen und das Freistellungsverfahren durch eine Vereinfachung der Vorschriften praktikabel zu gestalten. Gleichzeitig gilt es, einen Qualitätsverlust im Baugeschehen zu vermeiden und einen Verbraucherschutz zu gewährleisten. Änderungen sind auch im materiellen Bauordnungsrecht geboten: Im Hinblick auf die Fortschreibung der Musterbauordnung sind die Anforderungen an den Brandschutz grundlegend zu überarbeiten. Alten und behinderten Menschen muss eine verbesserte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und möglichst lange ein selbstbestimmtes Wohnen ermöglicht werden.
B. Lösung Der Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung und des vereinfachten Genehmigungsverfahrens wird deutlich erweitert. Die Genehmigungsfreistellung wird verpflichtend vorgeschrieben, das Verfahren wird vereinfacht und durch die Einreichung der Unterlagen bei der Gemeinde, die auch über Ausnahmen und Befreiungen vom Bebauungsplan und über Abweichungen von den Örtlichen Bauvorschriften entscheidet, erheblich beschleunigt. Das Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens wird weiter eingeschränkt. Zur Qualitätssicherung wird die in der Novelle 1996 enthaltene Einschränkung der Bauüberwachung zurückgenommen. Mit der Verpflichtung zur Kammermitgliedschaft für die bauvorlageberechtigten und nachweisberechtigten Bauingenieure wird dem Verbraucherschutz Rechnung getragen. Dies bedingt eine Überarbeitung des Bauberufsrechts.
Ausgegeben. 08.05.2003
[S. 2]Den Wohnbedürfnissen alter und behinderter Menschen wird verstärkt Rechnung getragen: In allen Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen künftig die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar und in den wesentlichen Räumen mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Alle öffentlich zugänglichen Gebäude müssen barrierefrei sein. Die Anforderungen an den Brandschutz sind grundlegend überarbeitet. Die Einsatzmöglichkeiten des Baustoffs Holz werden deutlich verbessert. Durch die Aufnahme der bisher in einer Durchführungsverordnung enthaltenen Bestimmungen in das Gesetz wird die Rechtsanwendung erheblich erleichtert.
C. Alternativen Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.
2. Vollzugsaufwand Durch die Einbeziehung der nach § 63 genehmigungsfrei gestellten Vorhaben und der im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht geprüften Anforderungen in die Bauüberwachung entsteht zusätzlicher Aufwand, der nicht näher abgeschätzt werden kann, da die Bauüberwachung in das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde gestellt ist. Durch den Wegfall des Zustimmungsverfahrens bei der obersten Bauaufsichtsbehörde für die Bauten des Bundes und des Landes entsteht zusätzlicher Vollzugsaufwand bei den unteren Bauaufsichtsbehörden, da die öffentlichen Bauvorhaben künftig wie private Vorhaben baugenehmigungspflichtig sind. Bund und Land können jedoch auch nach geltendem Recht eine Baugenehmigung beantragen, da sie nicht verpflichtet sind, die Voraussetzungen für das Zustimmungsverfahren - Einschaltung einer Baudienststelle für die Leitung der Entwurfsarbeiten - herbeizuführen. Den Gemeinden wird mit der Zuständigkeit für die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans bei verfahrensfreien und genehmigungsfrei gestellten Vorhaben zwar eine neue Aufgabe übertragen. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand ist zum überwiegenden Teil jedoch bisher schon für die Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB und § 93 LBO 1996 entstanden. Außerdem können die Gemeinden für die Zulassungsentscheidungen gegenüber dem Bauherrn anders als für die Erteilung des Einvernehmens gegenüber den unteren Bauaufsichtsbehörden Gebühren erheben.
E. Sonstige Kosten Die Erweiterung des Katalogs der genehmigungsfreien Vorhaben, die Erweiterung der Genehmigungsfreistellung und des vereinfachten Genehmigungsverfahrens und der Wegfall der Zuständigkeit für die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans und von Abweichungen von Örtlichen Bauvorschriften bei verfahrensfrei und genehmigungsfrei gestellten Vorhaben führen zu einer Verminderung der Gebühreneinnahmen bei den unteren Bauaufsichtsbehörden, der aber auch eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes gegenübersteht.
[S. 3]Für die Wirtschaft und die Bürger entstehen durch die Verfahrensvereinfachungen Kostenersparnisse durch den Wegfall bzw. die Verringerung von Baugenehmigungsgebühren. Für die bauvorlage- und nachweisberechtigten Ingenieure entstehen durch die Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurkammer auf Grund der Beitragspflichten für Kammermitglieder zusätzliche Kosten.
F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine.
G. Federführende Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Umwelt.
[S. 4]Gesetz
zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts
Vom ...
Der Landtag wolle beschließen:
Artikel 1 Landesbauordnung (LBO)
Inhaltsverzeichnis:
Erster Teil Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffe § 3 Sicherheit und Ordnung § 4 Gestalterische Anforderungen
Zweiter Teil Das Grundstück und seine Bebauung § 5 Bebauung der Grundstücke § 6 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken § 7 Abstandsflächen § 8 Abweichungen von den Abstandsflächen § 9 Veränderung von Grundstücksgrenzen § 10 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kleinkinderspielplätze § 11 Baustelle § 12 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten
[S. 5]Dritter Teil Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung § 13 Standsicherheit § 14 Schutz gegen schädliche Einwirkungen § 15 Brandschutz § 16 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz § 17 Verkehrssicherheit
Zweiter Abschnitt Bauprodukte und Bauarten § 18 Bauprodukte § 19 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung § 20 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis § 21 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall § 22 Bauarten § 23 Übereinstimmungsnachweis § 24 Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens § 25 Übereinstimmungszertifikat § 26 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen
Dritter Abschnitt Wände, Decken, Dächer § 27 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen § 28 Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen § 29 Trennwände § 30 Brandwände § 31 Decken § 32 Dächer
[S. 6]Vierter Abschnitt Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen § 33 Erster und zweiter Rettungsweg § 34 Treppen § 35 Notwendige Treppenräume und Ausgänge § 36 Notwendige Flure, offene Gänge § 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen § 38 Umwehrungen
Fünfter Abschnitt Technische Gebäudeausrüstung § 39 Aufzüge § 40 Leitungs-, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle § 41 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung § 42 Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Anlagen für Niederschlagswasser § 43 Aufbewahrung fester Abfallstoffe § 44 Blitzschutzanlagen
Sechster Abschnitt Nutzungsbedingte Anforderungen § 45 Aufenthaltsräume § 46 Wohnungen § 47 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder
Siebenter Abschnitt Besondere bauliche Anlagen § 48 Ställe § 49 Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude § 50 Barrierefreies Bauen § 51 Sonderbauten
[S. 7]Vierter Teil Die am Bau Beteiligten § 52 Grundsatz § 53 Bauherrin, Bauherr § 54 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser § 55 Unternehmen § 56 Bauleiterin, Bauleiter
Fünfter Teil Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Erster Abschnitt Bauaufsichtsbehörden, Verfahren § 57 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden § 58 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden § 59 Sachliche Zuständigkeit
Zweiter Abschnitt Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit § 60 Grundsatz § 61 Verfahrensfreie Vorhaben, Beseitigung von Anlagen § 62 Vorhaben des Bundes § 63 Genehmigungsfreistellung
[S. 8]Dritter Abschnitt Genehmigungsverfahren § 64 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren § 65 Baugenehmigungsverfahren § 66 Bauvorlageberechtigung § 67 Bautechnische Nachweise § 68 Abweichungen § 69 Bauantrag und Bauvorlagen § 70 Behandlung des Bauantrags § 71 Beteiligung der Nachbarschaft § 72 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens § 73 Baugenehmigung, Baubeginn § 74 Geltungsdauer der Genehmigung § 75 Teilbaugenehmigung § 76 Vorbescheid § 77 Fliegende Bauten
Vierter Abschnitt Bauüberwachung § 78 Bauüberwachung § 79 Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung
Fünfter Abschnitt Bauaufsichtliche Maßnahmen § 80 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte § 81 Einstellung von Arbeiten § 82 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung
Sechster Abschnitt Baulasten, Datenschutz § 83 Baulasten § 84 Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten § 69 Übergangsvorschriften
[S. 9]Sechster Teil Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften § 85 Örtliche Bauvorschriften § 86 Verordnungsermächtigungen § 87 Ordnungswidrigkeiten § 88 Fortgeltung bestehender Vorschriften, Übergangsvorschriften
Anhang
[S. 10]Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und für Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden, 2. Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von oberirdischen Gebäuden, 3. Leitungen, die der öffentlichen Versorgung und Entsorgung, dem Fernmeldewesen, dem Rundfunk oder dem Fernsehen dienen, und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Masten, Unterstützungen und Gebäuden, 4. Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen, und ihre Nebenanlagen, mit Ausnahme von Unterstützungen und Gebäuden, 5. Kräne und Krananlagen mit Ausnahme ihrer ortsfesten Bahnen und Unterstützungen.
§2 Begriffe (1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Erdboden besteht auch, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Als bauliche Anlagen gelten auch 1. Aufschüttungen und Abgrabungen, 2. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, 3. Sport- und Spielflächen, 4. Camping-, Wochenend- und Zeltplätze, 5. Freizeit- und Vergnügungsparks, 6. Stellplätze für Kraftfahrzeuge, 7. Gerüste, 8. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen. Anlagen sind bauliche Anlagen und sonstige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2.
(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
[S. 11](3) Es gehören an:
1. der Gebäudeklasse 1:
a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, 2. der Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m², 3. der Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, 4. der Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m², 5. der Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Untergeschossen außer Betracht.
(4) Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:
1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m), 2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, 3. Gebäude, deren Geschoss mit der größten Ausdehnung mehr als 1.600 m² Grundfläche hat, ausgenommen Wohngebäude, 4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m2 haben, 5. Gebäude mit Räumen, die einer Büro- und Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m² haben, 6. Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind, 7. Versammlungsstätten a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, b) im Freien mit Szenenflächen und Freisportanlagen, deren Besucherbereiche jeweils mehr als 1000 Besucherinnen und Besucher fassen und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen bestehen, 8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche, 9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung oder Pflege von Personen,
[S. 12]10. Tageseinrichtungen für Kinder, behinderte und alte Menschen, 11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, 12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, 13. Camping- und Wochenendplätze, 14. Freizeit- und Vergnügungsparks, 15. bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist, 16. Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m, 17. Fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, 18. Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 17 nicht aufgeführt sind, deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Gefahren verbunden sind.
(5) Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein Geschoss im Dachraum und ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Garagengeschosse sind Vollgeschosse, wenn sie im Mittel mehr als 2 m über die Geländeoberfläche hinausragen.
(6) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt, im Übrigen sind sie Untergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.
(7) Geländeoberfläche ist die sich aus den Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung ergebende oder von der Bauaufsichtsbehörde festgelegte, im Übrigen die natürliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(8) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
(9) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen auf Grundstücken dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen und überdachte Stellplätze. Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerplätze und -räume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.
(10) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.
(11) Öffentlich-rechtliche Sicherung ist die Sicherstellung eines Tuns, Duldens oder Unterlassens durch Eintragung einer Baulast, Festsetzung in einer städtebaulichen Satzung oder durch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften.
(12) Bauprodukte sind 1. Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, 2. aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.
(13) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen.
[S. 13]§3 Sicherheit und Ordnung (1) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass sie 1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährden, 2. keine vermeidbaren oder unzumutbaren Belästigungen verursachen, 3. ohne Missstände zu benutzen sind, 4. die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährden, insbesondere den Naturhaushalt schonen und Möglichkeiten zum sparsamen Umgang mit Boden, Wasser und Energie, zur Gewinnung erneuerbarer Energien sowie zur Reduzierung und Wiederverwendung von Wertstoffen und Abfallstoffen nutzen, 5. die besonderen Belange der Familien und der Personen mit Kindern, der behinderten und der alten Menschen berücksichtigen.
(2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
(3) Für die Beseitigung von Anlagen und für die Änderung ihrer Nutzung gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt werden; § 18 Abs. 3 und § 22 bleiben unberührt. Werden die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst beachtet, gelten die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften als eingehalten.
(5) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet oder angewendet werden, wenn das in diesem Gesetz oder in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
§4 Gestalterische Anforderungen Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltet wirken. Sie sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das vorhandene Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten.
[S. 14]Zweiter Teil
Das Grundstück und seine Bebauung
§5 Bebauung der Grundstücke (1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsgeräten in ausreichender Breite an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche angrenzt oder eine befahrbare öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt in ausreichender Breite zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat.
(2) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen.
(3) Auf die natürliche Umwelt ist Rücksicht zu nehmen. Der Bestand an standortgerechten einheimischen Bäumen und Gehölzen ist zu erhalten, soweit er nicht erhebliche Beeinträchtigungen für die Benutzerinnen und Benutzer der baulichen Anlage oder für die Nachbarschaft bewirkt oder eine Gefahr für die bauliche Anlage selbst darstellt.
(4) Grundstücke, die mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, dürfen nur bebaut werden, wenn von ihnen für die vorgesehene Nutzung keine Gefahren für die Umwelt, insbesondere die Gesundheit, ausgehen.
(5) Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen hat die Bauaufsichtsbehörde, soweit erforderlich, die Geländeoberfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage festzulegen; die Gemeinde ist zu hören. Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen oder untersagen, dass die Oberfläche des Grundstückes verändert wird, um 1. eine Störung des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes zu vermeiden oder zu beseitigen, 2. eine Angleichung an die Höhe der Verkehrsfläche oder an die Oberfläche des Nachbargrundstückes zu erreichen, 3. Gefahren oder Beeinträchtigungen zu vermeiden.
§6 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken (1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, ist in den Fällen des Satzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchganges eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen erforderlich, so sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen. Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind.
[S. 15](2) Zu- oder Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind als solche zu kennzeichnen und ständig frei zu halten; die Kennzeichnung von Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Fahrzeuge dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.
§7 Abstandsflächen (1) Vor den Außenwänden von Gebäuden oder vor den Abschnitten von Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden sowie von Anlagen nach Absatz 7 freizuhalten (Abstandsflächen). Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften 1. das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden muss oder 2. das Gebäude ohne Grenzabstand gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften mit Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude ohne Grenzabstand bereits vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird. Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein Gebäude mit Grenzabstand vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass eine Abstandsfläche eingehalten wird.
(2) Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.
(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für 1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen, 2. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in der Abstandsfläche zulässig sind oder gestattet werden, 3. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen.
(4) Die Tiefe der Abstandsflächen bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Bei Wänden, die an Giebelflächen grenzen, gilt als oberer Abschluss der Wand die Verbindungslinie der Schnittpunkte nach Satz 2. Bei geneigtem oberem Wandabschluss und bei geneigter Geländeoberfläche ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend. Bei Gebäuden mit gestaffelten Wänden ist die Wandhöhe für den jeweiligen Wandabschnitt entsprechend zu ermitteln. Zur Wandhöhe werden hinzugerechnet:
1. voll die Höhe von a) Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 70°, b) Giebelflächen, wenn die Summe der Dachneigungen mindestens 140° beträgt,
[S. 16]2. zu einem Drittel die Höhe von a) Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 45° bis 70°, b) Dächern mit Dachgauben oder anderen Dachaufbauten, wenn diese zusammen mehr als halb so breit wie die darunter liegende Gebäudewand sind, c) Giebelflächen, wenn die Summe der Dachneigungen weniger als 140° beträgt. Das sich ergebende Maß ist H.
(5) Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,25 H. In Kerngebieten sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, kann eine geringere Tiefe als 0,4 H gestattet werden, wenn die Nutzung des Sondergebietes dies rechtfertigt. Bei Windkraftanlagen in nicht bebauten Gebieten kann eine Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,25 H zugelassen werden. In allen Fällen muss die Tiefe der Abstandsfläche mindestens 3 m betragen.
(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht 1. vor die Außenwand vortretende Bauteile, wie Gesimse und Dachvorsprünge bis 50 cm Außenkante Dachrinne, 2. Vorbauten, wenn sie a) insgesamt nicht mehr als ein Viertel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und c) mindestens 2 m, bei Hauseingangstreppen, Hauseingangsüberdachungen und Behindertenaufzügen mindestens 1,50 m von den Grundstücksgrenzen entfernt bleiben, 3. Abgrabungen vor Außenwänden zur notwendigen Belichtung von Aufenthaltsräumen im Untergeschoss sowie für Eingänge und Einfahrten zum Untergeschoss, wenn a) sie sich insgesamt nicht über mehr als ein Viertel der Breite der jeweiligen Außenwand erstrecken und b) ihre Außenkante mindestens 1,50 m von den Grundstücksgrenzen entfernt bleibt.
(7) Für Anlagen, von denen Wirkungen wie von oberirdischen Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend. Für Windenergieanlagen gilt Absatz 4 nicht. Bei diesen Anlagen ist H die größte Höhe, die sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius errechnet. Die Abstandsfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes.
§8 Abweichungen von den Abstandsflächen (1) In Gewerbe- und Industriegebieten genügt bei Wänden ohne Öffnungen eine Tiefe der Abstandsfläche 1. von 1,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind und einschließlich ihrer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, 2. von 2,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind oder einschließlich ihrer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies gilt nicht für Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen.
[S. 17](2) In Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsfläche oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche sind zulässig:
1. nicht überdachte Stellplätze, Abstellplätze für Fahrräder und Anhänger sowie Kleinkinderspielplätze, 2. offene erhöhte Terrassen, an der Grundstücksgrenze im Mittel bis zu 0,50 m erhöht, 3. Behindertenrampen, 4. nachträgliche Außenwandverkleidungen zur Schall- oder Wärmedämmung; nachträgliche Anbringung von Solaranlagen auf Außenwänden, 5. Maste für die öffentliche Versorgung, 6. Rollmarkisen zur zeitweisen Beschattung, 7. Garagen einschließlich Abstellraum, Nebengebäude und Nebenanlagen zum Abstellen und zum Lagern, ausgenommen die Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, sowie Gewächshäuser, bis zu 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze; der Brutto-Rauminhalt der Nebengebäude, Nebenanlagen und Gewächshäuser darf jeweils 30 m³ nicht überschreiten; die Garagen und Nebengebäude dürfen zusätzlich zu Abstell- oder Lagerzwecken unterkellert sein, 8. Nebenanlagen für die öffentliche Versorgung bis zu 6 m Länge, 9. gebäudeunabhängige Solaranlagen bis zu 3 m Höhe und 12 m Gesamtlänge je Grundstücksgrenze; Solaranlagen, Parabolantennen und sonstige Antennenanlagen an und bis zu einer Höhe von 1,50 m auf den Anlagen nach den Nummern 7 und 8, 10. Einfriedungen, Stützmauern zur Sicherung des natürlichen Geländes und Sichtschutzwände a) in Gewerbe- und Industriegebieten, b) in sonstigen Gebieten bis zu 2,00 m Gesamthöhe über der Geländeoberfläche; offene Umwehrungen zur Sicherung des höherliegenden Grundstücks werden auf die zulässige Gesamthöhe nicht angerechnet, 11. zur Grundstücksgrenze geneigte Aufschüttungen; das Neigungsverhältnis darf 1,5 zu 1 zur Geländeoberfläche nicht überschreiten. Werden Anlagen nach Satz 1 Nr. 7 bis 10 nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze errichtet, müssen sie eine Abstandsfläche von mindestens 1 m Tiefe einhalten. Die Länge der die Abstandsflächentiefe nach § 7 nicht einhaltenden Bebauung nach Satz 1 Nr. 7 und 9 darf auf einem Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten. Die Anlagen nach Satz 1 Nr. 7 und 8 dürfen eine grenzseitige mittlere Wandhöhe von 3 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten. Diese Höhe übersteigende Dächer und Solaranlagen dürfen zur Grundstücksgrenze nicht mehr als 45o geneigt sein; dies gilt nicht für Solaranlagen, die von der Grundstücksgrenze mindestens 2 m entfernt bleiben. Die Firsthöhe kann bis zu 4 m betragen, wenn entlang der Grundstücksgrenze ein gemeinsamer First oder Giebel vorgesehen ist und wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück her angebaut wird. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten sind unzulässig.
(3) Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zulässig, wenn diese sich aus den zwingenden Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung ergeben und eine ausreichende Belüftung und Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt. Anforderungen aus Gründen des Brandschutzes bleiben unberührt.
[S. 18](4) Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zulässig bei der nachträglichen Anhebung des Daches bestehender Gebäude, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient; die Anhebung darf 0,50 m nicht überschreiten.
(5) Wird in zulässigerweise errichteten Gebäuden, deren Außenwände die nach diesem Gesetz erforderlichen Abstandsflächen gegenüber Grundstücksgrenzen nicht einhalten, Wohnraum durch Ausbau oder Nutzungsänderung geschaffen, gilt § 7 Abs. 1 bis 5 nicht für diese Außenwände, wenn 1. die Gebäude in Gebieten liegen, die überwiegend dem Wohnen dienen und 2. die äußere Gestalt des Gebäudes nicht oder nur unwesentlich verändert wird, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, Fenster und sonstige Öffnungen sind unbeschadet der §§ 30 und 32 (Brandwände und Dächer) so anzuordnen, dass von ihnen keine unzumutbaren Belästigungen oder Störungen für die Nachbarschaft ausgehen können. Satz 1 gilt nicht für Gebäude im Sinne von Absatz 2.
(6) Es kann zugelassen werden, dass sich Abstände und Abstandsflächen ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass diese nicht überbaut werden und auf die dort vorgeschriebenen Abstände und Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Vorschriften, nach denen eine Überbauung zulässig ist, bleiben unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei nachträglichen Grenzänderungen und Grundstücksteilungen.
§9 Veränderung von Grundstücksgrenzen (1) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. § 57 Abs. 3 und § 82 gelten entsprechend.
(2) Soll bei einer Teilung nach Absatz 1 von Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes abgewichen werden, ist § 68 entsprechend anzuwenden.
§ 10 Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kleinkinderspielplätze (1) Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind 1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und 2. zu begrünen oder mit einheimischen, standortgerechten Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen und so zu unterhalten, soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit städtebauliche Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen. Flächen, die für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden, dürfen wasserundurchlässig nur befestigt werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser erforderlich ist. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen und zu unterhalten. Der Spielplatz ist auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks anzulegen, dessen Benutzung zu diesem Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Satz 1 gilt nicht, wenn
[S. 19]1. in unmittelbarer Nähe eine Gemeinschaftsanlage oder ein sonstiger für Kleinkinder nutzbarer Spielplatz geschaffen wird oder vorhanden ist, und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass der Spielplatz für die Wohnungen dauernd zur Verfügung steht, oder 2. ein Spielplatz für Kleinkinder wegen der Art und Lage der Wohnungen nicht erforderlich ist. Bei bestehenden Gebäuden nach Satz 1 kann die Herstellung von Spielplätzen für Kleinkinder verlangt werden, wenn dies die Gesundheit und der Schutz der Kinder erfordern.
§ 11 Baustelle (1) Baustellen sind so einzurichten, dass die baulichen Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) Bei Bauarbeiten, durch die unbeteiligte Personen gefährdet werden können, ist die Gefahrenzone abzugrenzen und mit Warnzeichen zu versehen, soweit erforderlich ein Bauzaun zu errichten und dieser mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände zu versehen und zu beleuchten.
(3) Öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwasser- und Meldeanlagen sowie Gewässermessstellen, Vermessungszeichen, Abmarkungs- und Grenzzeichen sind für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten.
(4) An der Baustelle nicht verfahrensfreier Bauvorhaben ist ein dauerhaftes und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbares Schild anzubringen, das die Bezeichnung des Vorhabens, das Genehmigungsdatum, die Bauschein-Nummer und die Genehmigungsbehörde sowie Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmen enthalten muss. In den Fällen der §§ 63 und 64 Abs. 3 Satz 5 findet Satz 1 für die Bezeichnung des Vorhabens, die zuständige Bauaufsichtsbehörde sowie hinsichtlich der Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmen entsprechende Anwendung.
(5) Erhaltenswerte Bäume und Gehölze müssen während der Bauausführung geschützt werden.
§ 12 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten (1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen und Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- oder Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
(2) Für Werbeanlagen gelten die an bauliche Anlagen zu stellenden Anforderungen. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.
(3) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,
[S. 20]1. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, 2. Sammelhinweisschilder vor Ortsdurchfahrten, die Namen und Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen, 3. einzelne Schilder oder Zeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die auf abseits liegende Betriebe oder Stätten hinweisen, 4. Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, 5. Werbeanlagen auf Ausstellungsgeländen und Messegeländen.
(4) In Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und besonderen Wohngebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; die jeweils freie Fläche dieser Anlagen darf auch für andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. An Gebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf Verkehrsflächen öffentlicher Straßen errichtet werden, können auch untergeordnete andere Werbeanlagen zugelassen werden, soweit sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.
(5) Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 und 2 Nr. 4 und 5 gelten für Warenautomaten entsprechend.
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf 1. Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen, 2. Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen, 3. Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen, 4. Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes.
Dritter Teil
Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 13 Standsicherheit (1) Jede bauliche Anlage muss im ganzen und in ihren einzelnen Teilen sowie für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke dürfen nicht gefährdet werden. Die Standsicherheit muss auch während der Errichtung, bei der Änderung und der Beseitigung gewährleistet sein.
(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen erhalten bleiben.
[S. 21]§ 14 Schutz gegen schädliche Einwirkungen Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, Einflüsse der Witterung, pflanzliche oder tierische Schädlinge oder durch andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen oder Nachteile nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen entsprechend geeignet sein.
§ 15 Brandschutz Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
§ 16 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz (1) Gebäude sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie eine sparsame Energieverwendung ermöglichen. Gebäude müssen einen ihrer Nutzung und den klimatischen Verhältnissen entsprechenden Wärmeschutz haben.
(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben, der auch den Besonderheiten ihrer Lage, insbesondere zu Verkehrswegen, Rechnung trägt. Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
§ 17 Verkehrssicherheit (1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.
(2) Die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden.
[S. 22]Zweiter Abschnitt
Bauprodukte und Bauarten
§ 18 Bauprodukte (1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck 1. von den nach Absatz 2 bekannt gemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach § 23 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder 2. nach den Vorschriften a) des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), in der jeweils geltenden Fassung, b) zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG 1989 Nr. L 40 S. 12), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes berücksichtigen, in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekannt gemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3.
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften auf Grund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. Diese technischen Regeln gelten als Technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1.
(3) Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekannt gemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen 1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 19), 2. ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 20) oder 3. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 21) haben.
[S. 23]Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C öffentlich bekannt gemacht hat.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 18 bis 21 und der §§ 23 bis 26 zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.
(5) Bei Bauprodukten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass das herstellende Unternehmen über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 26 zu erbringen hat. In der Rechtsverordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.
(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Rechtsverordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 26 vorgeschrieben werden.
(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B 1. festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen, und 2. bekannt machen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes nicht berücksichtigen.
§ 19 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt auf schriftlichen Antrag eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist.
(2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Soweit erforderlich sind Probestücke vom Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. § 70 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.
[S. 24](4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.
(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.
(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen anderer Länder gelten auch im Saarland.
§ 20 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (1) Bauprodukte, 1. deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient, oder 2. die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte in der Bauregelliste A bekannt.
(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. § 19 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
§ 21 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall (1) Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall 1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und 2. nicht geregelte Bauprodukte verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Baudenkmälern nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler im Saarland (Saarländisches Denkmalschutzgesetz – SDschG) vom 12. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 18 des Gesetzes vom ... (Amtsbl. S. ...), in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden, erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde.
[S. 25]§ 22 Bauarten (1) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie 1. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 19) oder 2. eine Zustimmung im Einzelfall (§ 21) erteilt worden ist. Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt. § 18 Abs. 5 und 6 sowie die §§ 19, 20 Abs. 2 und § 21 gelten entsprechend. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.
§ 23 Übereinstimmungsnachweis (1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 18 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.
(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch 1. Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens (§ 24) oder 2. Übereinstimmungszertifikat (§ 25). Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens nach § 24 Abs. 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.
(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat das herstellende Unternehmen durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.
[S. 26](5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf Anlagen zum Lieferschein anzubringen.
(6) Ü-Zeichen aus anderen Ländern und aus anderen Staaten gelten auch im Saarland.
§ 24 Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens (1) Das herstellende Unternehmen darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn es durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
(2) In den technischen Regeln nach § 18 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§ 25 Übereinstimmungszertifikat (1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist auf schriftlichen Antrag von einer Zertifizierungsstelle nach § 26 zu erteilen, wenn das Bauprodukt 1. den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und 2. einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.
(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 26 durchzuführen. Sie hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.
§ 26 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als 1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20 Abs. 2), 2. Prüfstelle für die Überwachung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 24 Abs. 2), 3. Zertifizierungsstelle (§ 25 Abs. 1), 4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 25 Abs. 2),
[S. 27]5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 18 Abs. 6 oder 6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 18 Abs. 5 anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.
(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch im Saarland. Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.
(3) Auf Antrag erkennen die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Person, Stelle oder Behörde und das Deutsche Institut für Bautechnik eine Überwachungsgemeinschaft als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.
Dritter Abschnitt
Wände, Decken, Dächer
§ 27 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen (1) Bauteile und ihre Baustoffe müssen die Mindestanforderungen der im Anhang enthaltenen Übersicht erfüllen.
(2) Baustoffe werden nach den Anforderungen an das Brandverhalten unterschieden in 1. nichtbrennbar, 2. schwerentflammbar, 3. normalentflammbar. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht für Baustoffe, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind.
[S. 28](3) Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in 1. feuerbeständig, 2. hochfeuerhemmend, 3. feuerhemmend; die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung. Bauteile werden zusätzlich nach den Anforderungen an das Brandverhalten ihrer Baustoffe unterschieden in 1. Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen, 2. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, 3. Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, 4. Bauteile aus brennbaren Baustoffen. Soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, müssen 1. Bauteile, die feuerbeständig sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 2, 2. Bauteile, die hochfeuerhemmend sein müssen, mindestens den Anforderungen des Satzes 2 Nr. 3 entsprechen.
§ 28 Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen (1) Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein; sie müssen den Anforderungen der Nummer 1 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
(2) Außenwände und Außenwandteile wie Brüstungen und Schürzen sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist; sie müssen den Anforderungen der Nummer 2 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen. Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen wie Doppelfassaden und hinterlüftete Außenwandverkleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen.
§ 29 Trennwände (1) Trennwände nach Absatz 2 müssen als raumabschließende Bauteile von Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb von Geschossen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein; sie müssen den Anforderungen der Nummer 3 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
[S. 29](2) Trennwände sind erforderlich 1. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren, 2. zum Abschluss von Räumen mit Explosions- und erhöhter Brandgefahr, 3. zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Untergeschoss.
(3) Die Trennwände nach Absatz 2 sind bis zur Rohdecke, im Dachraum bis unter die Dachhaut zu führen; werden in Dachräumen Trennwände nur bis zur Rohdecke geführt, ist diese Decke als raumabschießendes Bauteil einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend herzustellen.
(4) Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 2 sind nur zulässig, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Feuerschutzabschlüsse haben, die den Anforderungen der Nummer 3.4 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2.
§ 30 Brandwände (1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern; sie müssen den Anforderungen der Nummer 4 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
(2) Brandwände sind erforderlich 1. als Gebäudeabschlusswand, wenn diese Abschlusswände an der Grundstücksgrenze oder mit einem Abstand bis zu 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist, 2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m, 3. als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10.000 m3 Brutto-Rauminhalt, 4. als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes; sie müssen die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte ausreichend lang verhindern. Satz 1 gilt nicht für Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerungsanlagen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m³ und offene Garagen bis zu 100 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen.
(3) Anstelle von Brandwänden nach Absatz 2 sind Wände zulässig, die den Anforderungen der Nummern 4.2 und 4.3 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
(4) Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. Abweichend davon dürfen anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn 1. die Wände im Übrigen den Anforderungen der Nummer 4.1 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen,
[S. 30]2. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen sind und keine Öffnungen haben, 3. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen sind, 4. die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und 5. Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.
(5) Brandwände sind 0,30 m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50 m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen.
(6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen; dies gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120 Grad beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5 m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nichtbrennbaren Baustoffen ausgebildet ist.
(7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie Doppelfassaden oder hinterlüftete Außenwandbekleidungen, dürfen ohne besondere Vorkehrungen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Abgasanlagen gilt dies entsprechend.
(8) Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind; die Öffnungen sind mit Feuerschutzabschlüssen entsprechend Nummer 4.4 der im Anhang enthaltenen Übersicht zu versehen.
(9) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen entsprechend Nummer 4.5 der im Anhang enthaltenen Übersicht zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind.
(10) Absatz 2 Nr.1 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten im Sinne des § 7 Abs. 6 Nr. 2, die nicht mehr als 1,50 m vor der Flucht der vorderen oder hinteren Außenwand des Nachbargebäudes vortreten, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Grundstücksgrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1 m beträgt.
(11) Die Absätze 5 bis 10 gelten sinngemäß auch für Wände, die nach Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 anstelle von Brandwänden zulässig sind.
[S. 31]§ 31 Decken (1) Decken sind tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen; sie müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein; sie müssen den Anforderungen der Nummer 5 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
(2) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Absatz 1 genügt.
(3) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben. Satz 1 gilt nicht 1. in den Gebäudeklassen 1 und 2, 2. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m2 in nicht mehr als zwei Geschossen.
§ 32 Dächer (1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).
(2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude, 1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m, 2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m, 3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 m, 4. von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt einen Abstand von mindestens 5 m einhalten. Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 in den Fällen 1. der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m, 2. der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m, 3. der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für 1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt, 2. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind zulässig, 3. Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden, 4. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen, 5. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen.
[S. 32](4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind 1. lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach Absatz 1 und 2. begrünte Bedachungen zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.
(5) Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein 1. Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über Dach geführt sind, 2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.
(6) Dächer von traufseitig aneinander gebauten Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein. Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 2 m von der Brandwand oder der Wand, die anstelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein.
(7) Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsdauer anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an das sie angebaut werden. Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.
(8) Bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen müssen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis haben, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.
(9) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.
Vierter Abschnitt
Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg (1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum, wie Wohnungen, Praxen, selbständige Betriebsstätten, müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
[S. 33](2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe, eine Außentreppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
(3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte, wie Hubrettungsfahrzeuge, verfügt. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.
§ 34 Treppen (1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); sie müssen den Anforderungen der Nummer 6 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen. Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.
(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. In den Gebäudeklassen 1 und 2 sind einschiebbare Treppen und Leitern als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig.
(3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Dies gilt nicht für Treppen 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, 2. nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2.
(4) Die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.
(5) Treppen müssen einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert.
(6) Die freien Seiten der Treppenläufe, Treppenabsätze und Treppenöffnungen (Treppenaugen) sind zu umwehren. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern.
(7) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein ausreichend tiefer Treppenabsatz anzuordnen.
[S. 34]§ 35 Notwendige Treppenräume und Ausgänge (1) Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Benutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist; sie müssen den Anforderungen der Nummer 7 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen. Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit mit einer Größe von nicht mehr als insgesamt 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann, 3. als Außentreppen, wenn ihre Benutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.
(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Untergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Übereinanderliegende Untergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie haben. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind.
(3) Jeder notwendige Treppenraum muss an einer Außenwand liegen und einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. Innenliegende notwendige Treppenräume sind zulässig, wenn ihre Benutzung ausreichend lang nicht durch Raucheintritt gefährdet werden kann. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie 1. mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe, 2. Wände nach Nummer 7.1 der im Anhang enthaltenen Übersicht haben, 3. rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben und 4. ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein.
(4) Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. Innenliegende notwendige Treppenräume müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben.
(5) Notwendige Treppenräume müssen belüftet werden können. Sie müssen in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können. Für innenliegende notwendige Treppenräume und notwendige Treppenräume in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m ist an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 1 m² erforderlich; sie muss vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus geöffnet werden können.
[S. 35]§ 36 Notwendige Flure, offene Gänge (1) Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen zu notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist; sie müssen den Anforderungen der Nummer 8 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen. Notwendige Flure sind nicht erforderlich 1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Untergeschossen, 3. innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m², 4. innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m²; das gilt auch für Teile von größeren Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 m2 sind und Trennwände nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 haben und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege nach § 33 Abs. 1 hat.
(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.
(3) Notwendige Flure sind durch nichtabschließbare, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse in Rauchabschnitte zu unterteilen. Die Rauchabschnitte sollen nicht länger als 30 m sein. Die Abschlüsse sind bis an die Rohdecke zu führen; sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend ist. Notwendige Flure mit nur einer Fluchtrichtung, die zu einem Sicherheitstreppenraum führen, dürfen nicht länger als 15 m sein. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Gänge nach Absatz 5.
(4) Die Wände notwendiger Flure sind bis an die Rohdecke zu führen. Sie dürfen bis an die Unterdecke der Flure geführt werden, wenn die Unterdecke feuerhemmend und ein den Nummern 8.1 und 8.2 der im Anhang enthaltenen Übersicht vergleichbarer Raumabschluss sichergestellt ist. Türen in diesen Wänden müssen dicht schließen.
(5) Für Wände und Umwehrungen von notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung, die als offene Gänge vor den Außenwänden angeordnet sind, gelten die Nummern 8.1 bis 8.4 der im Anhang enthaltenen Übersicht und Absatz 4 entsprechend. Fenster in diesen Außenwänden sind ab einer Brüstungshöhe von 0,90 m zulässig.
§ 37 Fenster, Türen, sonstige Öffnungen (1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes oder von Loggien und Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen, wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen.
(2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Weitere Schutzmaßnahmen sind für größere Glasflächen vorzusehen, wenn dies die Verkehrssicherheit erfordert.
[S. 36](3) Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben.
(4) Jedes Untergeschoss muss mindestens eine Öffnung ins Freie haben, um eine Rauchableitung zu ermöglichen. Gemeinsame Lichtschächte für übereinanderliegende Untergeschosse sind unzulässig.
(5) Fenster, die als Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 2 dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Liegen diese Fenster in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1 m entfernt sein.
§ 38 Umwehrungen (1) In, an und auf baulichen Anlagen sind zu umwehren oder mit Brüstungen zu versehen:
1. Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen; dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, 2. nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, wenn sie weniger als 0,50 m aus diesen Flächen herausragen, 3. Dächer oder Dachteile, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, 4. Öffnungen in begehbaren Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3, wenn sie nicht sicher abgedeckt sind, 5. nicht begehbare Glasflächen in Decken sowie in Dächern oder Dachteilen nach Nummer 3, 6. die freien Seiten von Treppenläufen, Treppenabsätzen und Treppenöffnungen (Treppenaugen), 7. Lichtschächte von Untergeschossen und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, wenn sie nicht verkehrssicher abgedeckt sind.
(2) In Verkehrsflächen liegende Lichtschächte von Untergeschossen und Betriebsschächte sind in Höhe der Verkehrsfläche verkehrssicher abzudecken. An und in Verkehrsflächen liegende Abdeckungen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstung unter der notwendigen Umwehrungshöhe liegen, sind zu sichern.
(3) Fensterbrüstungen über Flächen mit einer Absturzhöhe bis zu 12 m müssen mindestens 0,80 m, über Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen, wie Geländer, die nach Absatz 4 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden.
(4) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:
1. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken und Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m 0,90 m, 2. Umwehrungen von Flächen mit mehr als 12 m Absturzhöhe 1,10 m.
[S. 37](5) In, an und auf Gebäuden, bei denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, dürfen Öffnungen in Umwehrungen, Brüstungen und Geländern mindestens in einer Richtung nicht breiter als 12 cm sein. Ein seitlicher Zwischenraum zwischen dem Geländer oder der Brüstung und der zu sichernden Fläche darf nicht größer als 4 cm sein. Die Umwehrungen, Brüstungen und Geländer sind so auszubilden, dass Kindern das Überklettern nicht erleichtert wird.
Fünfter Abschnitt
Technische Gebäudeausrüstung
§ 39 Aufzüge (1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern; sie müssen den Anforderungen der Nummer 9 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen. In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig 1. innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern, 2. innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken, 3. zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen, 4. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2; die Aufzüge müssen sicher umkleidet sein.
(2) Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile die Anforderungen nach Nummer 9.1 der im Anhang enthaltenen Übersicht erfüllen.
(3) Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden. Türen in Wänden von Maschinenräumen müssen den Anforderungen nach Nummer 9.2 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.
(4) Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 vom Hundert der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m2 haben. Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.
(5) Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Abs. 3 Satz 2 von mehr als 13 m müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. Von diesen Aufzügen muss mindestens ein Aufzug Kinderwagen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. Dieser Aufzug muss von allen Wohnungen in dem Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein. § 50 Abs. 4 Satz 1 bis 5 gilt entsprechend. Haltestellen im obersten Geschoss, im Erdgeschoss und in den Untergeschossen können entfallen, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.
[S. 38](6) Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.
§ 40 Leitungs-, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle (1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken 1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. innerhalb von Wohnungen, 3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit einer Größe von nicht mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen.
(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.
(3) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen.
(4) Lüftungsleitungen sowie deren Bekleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; brennbare Baustoffe sind zulässig, wenn ein Beitrag der Lüftungsleitung zur Brandentstehung oder Brandweiterleitung nicht zu befürchten ist. Lüftungsleitungen dürfen raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur überbrücken, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder wenn Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.
(5) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen.
(6) Lüftungsanlagen dürfen nicht in Abgasanlagen eingeführt werden; die gemeinsame Nutzung von Lüftungsleitungen zur Lüftung und zur Ableitung der Abgase von Feuerstätten ist zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes bestehen. Die Abluft ist ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.
(7) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 3 bis 6 entsprechend.
(8) Für Installationsschächte und Installationskanäle gelten die Absätze 1 und 4 Satz 1 sowie Absatz 5 entsprechend.
(9) Die Absätze 4, 5, 7 und 8 gelten nicht 1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, 2. innerhalb von Wohnungen, 3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit einer Größe von insgesamt nicht mehr als 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen.
[S. 39]§ 41 Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung (1) Feuerstätten und Abgasanlagen (Feuerungsanlagen) müssen betriebssicher und brandsicher sein.
(2) Feuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn nach der Art der Feuerstätte und nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Nutzung der Räume Gefahren nicht entstehen.
(3) Abgase von Feuerstätten sind durch Abgasleitungen, Schornsteine und Verbindungsstücke (Abgasanlagen) so abzuführen, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Sie müssen leicht gereinigt werden können.
(4) Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein. Diese Behälter sowie feste Brennstoffe sind so aufzustellen oder zu lagern, dass keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.
(5) Für die Aufstellung von ortsfesten Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken, Brennstoffzellen und Verdichtern sowie die Ableitung ihrer Verbrennungsgase gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 42 Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Anlagen für Niederschlagswasser (1) Wasserversorgungsanlagen und Anlagen für die Ableitung und Behandlung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers müssen betriebssicher, dicht, sicher und leicht erreichbar und so angeordnet und beschaffen sein, dass Gefahren oder erhebliche Nachteile oder Belästigungen, insbesondere durch Gerüche und Geräusche, nicht entstehen.
(2) Wasserversorgungsanlagen sind so anzuordnen und instand zu halten, dass sie unnötigen Wasserverbrauch vermeiden. Armaturen und Sanitäreinrichtungen müssen wassersparend sein. Für jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen Einrichtungen zur Messung des Trinkwasserverbrauchs vorhanden sein; dies gilt auch für Wohnungen und sonstige Nutzungseinheiten in bestehenden Gebäuden, wenn die Wasserinstallation erneuert oder wesentlich geändert wird.
(3) Kleinkläranlagen, Gruben und sonstige Behälter für Abwasser müssen ausreichend groß und wasserdicht sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass keine Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen entstehen. Die Zuleitungen zu Kleinkläranlagen, Gruben und sonstigen Behältern für Abwasser müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.
(4) Das Zuleiten von Abwasser in Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben und sonstige Behälter ist nur zulässig, wenn oder solange das Abwasser nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden kann. Niederschlagswasser darf nicht in Kleinkläranlagen und nicht in dieselbe Grube und denselben sonstigen Behälter wie das übrige Abwasser geleitet werden.
[S. 40]§ 43 Aufbewahrung fester Abfallstoffe (1) Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume 1. Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände und 2. Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen haben, 3. unmittelbar vom Freien entleert werden können und 4. eine ständig wirksame Lüftung haben.
(2) Abfallschächte in Gebäuden sind nicht zulässig.
§ 44 Blitzschutzanlagen Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.
Sechster Abschnitt
Nutzungsbedingte Anforderungen
§ 45 Aufenthaltsräume (1) Aufenthaltsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m haben. Dies gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie für Aufenthaltsräume im Dachraum.
(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes einschließlich der Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.
(3) Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungsräume, Sporträume, Spielräume, Werkräume und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.
§ 46 Wohnungen (1) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind.
(2) Jede Wohnung ist mit einem Bad mit Badewanne oder Dusche auszustatten, sofern eine ausreichende Wasserversorgung und eine schadlose Abwasserableitung gesichert sind. Fensterlose Bäder und Toilettenräume sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
[S. 41](3) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sind leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder, Kinderspielgeräte und Rollstühle sowie für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum herzustellen.
§ 47 Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder (1) Bei der Errichtung baulicher und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen Stellplätze oder Garagen in ausreichender Zahl, Größe und in geeigneter Beschaffenheit (notwendige Stellplätze und Garagen) hergestellt werden. Ihre Zahl und Größe richtet sich nach Art und Zahl der vorhandenen und unter Berücksichtigung der örtlichen Verkehrsverhältnisse und des öffentlichen Personennahverkehrs zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benutzerinnen und Benutzer sowie der Besucherinnen und Besucher der Anlagen. Bei Änderungen von Anlagen nach Satz 1 oder bei Änderungen ihrer Nutzung ist nur der durch die Änderung verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen zu decken. Die Stellplatzpflicht entfällt bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnungen.
(2) Die notwendigen Stellplätze und Garagen sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind.
(3) Ist die Herstellung nach Absatz 2 nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder ist sie auf Grund einer Satzung nach § 85 Abs. 1 Nr. 8 untersagt oder eingeschränkt, so kann die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde gestatten, dass die Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrags abgelöst wird, sofern eine Ablösesatzung (§ 85 Abs. 1 Nr. 9) besteht. Der Geldbetrag darf 80 vom Hundert der durchschnittlichen Herstellungskosten der Parkeinrichtungen einschließlich des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebiets nicht überschreiten. Der Geldbetrag ist zu verwenden für 1. die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen, 2. investive Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Fahrradverkehrs; mindestens 75 vom Hundert des Geldbetrags sind für Maßnahmen nach Nummer 1 zu verwenden.
(4) Für die Herstellung von Abstellplätzen für Fahrräder gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 sinngemäß. Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen. Die Pflicht zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen entfällt bei Wohnungen, soweit die Herstellung von Fahrradabstellplätzen für Besucherinnen und Besucher auf dem Baugrundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
(5) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm, Abgase und Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Sie müssen unter Berücksichtigung eines angemessenen Stauraumes auf möglichst kurzem Weg von den öffentlichen Verkehrsflächen aus verkehrssicher zu erreichen sein. Es kann verlangt werden, dass anstelle von Stellplätzen Garagen hergestellt werden.
(6) Garagen und ihre Nebenanlagen müssen zu lüften sein. Abfließende Treib- und Schmierstoffe müssen unschädlich beseitigt werden können.
[S. 42](7) Stellplatzflächen sollen durch Anpflanzungen gärtnerisch gestaltet werden. Flächen mit mehr als acht Stellplätzen sind mit standortgerechten Bäumen und Gehölzen zu bepflanzen. Eine Abschirmung von Stellplätzen und Garagen durch Schutzwände so- wie durch Bäume und Sträucher kann im Einzelfall verlangt werden.
(8) Notwendige Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze dürfen nicht zweckentfremdet benutzt werden.
(9) Wird in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 1995 fertiggestellt war, eine Wohnung geteilt oder Wohnraum durch Änderung der Nutzung, durch Aufstocken oder durch Ausbau des Dachraums geschaffen, so brauchen notwendige Stellplätze nicht hergestellt zu werden, soweit dies auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
Siebenter Abschnitt
Besondere bauliche Anlagen
§ 48 Ställe (1) Ställe sind so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten, dass eine gesunde und artgerechte Tierhaltung sichergestellt ist und die Umgebung nicht unzumutbar belästigt wird. Sie müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben und be- und entlüftet werden können.
(2) Über oder neben Ställen und Futterküchen dürfen Wohnungen und Wohnräume nur dann angeordnet werden, wenn keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen zu erwarten sind.
(3) Die ins Freie führenden Stalltüren müssen nach außen aufschlagen und in ihrer Ausführung, Zahl, Höhe und Breite so bemessen sein, dass die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.
(4) Wände, Decken und Fußböden sind gegen schädliche Einflüsse der Stallluft, der Jauche und des Flüssigmistes zu schützen. Geschlossene Fußböden müssen wasserundurchlässig, Auffangräume für Abgänge müssen wasserdicht sein.
(5) Gärfutterbehälter, die nicht nur vorübergehend benutzt werden, müssen dichte Wände und Böden haben und so beschaffen sein, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Sickersäfte sind so zu beseitigen, dass keine Belastung der Umwelt entsteht.
(6) Für Schafställe, Ziegenställe und Kleintierställe sowie für Offenställe und Laufställe und für Räume, in denen Tiere nur vorübergehend untergebracht werden, können Abweichungen von den Absätzen 3 und 4 zugelassen werden. Abweichungen von Absatz 4 Satz 2 sind nur zulässig, soweit Belange des Gewässerschutzes nicht entgegenstehen.
§ 49 Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude (1) Die §§ 27 bis 47 gelten nicht für 1. bauliche Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine dauerhafte Nutzung nicht geeignet sind oder nur für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen (Behelfsbauten),
[S. 43]2. kleine, Nebenzwecken dienende Gebäude ohne Feuerstätten und 3. freistehende eingeschossige Gebäude, die nicht zum Aufenthalt oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, wie Lauben und Unterkunftshütten.
(2) Gebäude nach Absatz 1 Nr. 1, die überwiegend aus brennbaren Bauprodukten bestehen, dürfen nur erdgeschossig hergestellt werden. Ihre Dachräume dürfen nicht ausgebaut werden können und müssen von den Giebelseiten oder vom Flur aus für die Brandbekämpfung erreichbar sein. Brandwände sind alle 30 m anzuordnen und stets 30 cm über Dach und vor die Außenwände zu führen.
§ 50 Barrierefreies Bauen (1) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Die Räume in diesen Wohnungen müssen mit dem Rollstuhl zugänglich sein. § 39 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen in den dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teilen so errichtet und instandgehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Dies gilt insbesondere für 1. Einrichtungen der Kultur und des Bildungswesens, 2. Sport- und Freizeitstätten, 3. Einrichtungen des Gesundheitswesens, 4. Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude, 5. Verkaufsstätten, Schank- und Speisegaststätten, 6. Stellplätze, Garagen und Toilettenanlagen.
(3) Für bauliche Anlagen, die überwiegend oder ausschließlich von Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen genutzt werden, wie 1. Tagesstätten, Schulen, Werkstätten und Heime für behinderte Menschen, 2. Altenheime, Altenwohnheime und Altenpflegeheime, gelten die Anforderungen des Absatzes 2 Satz 1 für die gesamte Anlage oder Einrichtung.
(4) Bauliche Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 müssen durch einen Eingang mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m stufenlos erreichbar sein. Vor Türen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Rampen dürfen nicht mehr als 6 v. H. geneigt sein; sie müssen mindestens 1,20 m breit sein und beidseitig einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Am Anfang und am Ende jeder Rampe ist ein Podest, alle 6,0 m ein Zwischenpodest anzuordnen. Die Podeste müssen eine Länge von mindestens 1,50 m haben. Treppen müssen an beiden Seiten Handläufe erhalten, die über Treppenabsätze und Fensteröffnungen sowie über die letzten Stufen zu führen sind. Die Treppen müssen Setzstufen haben. Flure müssen 1,50 m breit sein. Ein Toilettenraum muss auch für Benutzer von Rollstühlen geeignet und erreichbar sein; er ist zu kennzeichnen. § 39 Abs. 5 gilt auch für Gebäude mit einer geringeren Höhe als nach § 39 Abs. 5 Satz 1, soweit Geschosse mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.
[S. 44](5) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 wesentlich geändert werden, so soll die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass auch die von der Änderung nicht unmittelbar berührten Teile mit den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 in Einklang gebracht werden, wenn dies für die Bauherrin oder den Bauherrn keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit die Anforderungen 1. wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs, ungünstiger vorhandener Bebauung oder im Hinblick auf die Sicherheit der Menschen mit Behinderungen oder alten Menschen oder 2. bei der Nutzungsänderung einer bestehenden sonstigen Anlage in eine Anlage nach den Absätzen 2 oder 3 nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.
§ 51 Sonderbauten An Sonderbauten können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nach Satz 1 nicht bedarf. Die besonderen Anforderungen und die Erleichterungen können sich insbesondere erstrecken auf 1. die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück, 2. die Abstände von Grundstücksgrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf die Größe der freizuhaltenden Flächen des Baugrundstückes, 3. die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken, 4. die Anlage der Zu- und Abfahrten, 5. die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen, die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben, das Sammeln, Versickern und Verwenden von Niederschlags- oder Brauchwasser, 6. die Bauart und Anordnung aller für die Stand- und Verkehrssicherheit, den Brand-, Wärme-, Schall- oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile und die Verwendung von Baustoffen, 7. Brandschutzanlagen, -einrichtungen und -vorkehrungen, 8. die Löschwasserrückhaltung, 9. die Anordnung und Herstellung von Aufzügen, Treppen, Treppenräumen, Fluren, Ausgängen und sonstigen Rettungswegen, 10. die Beleuchtung und Energieversorgung, 11. die Lüftung und Rauchableitung, 12. die Feuerungsanlagen und Heizräume, 13. die Wasserversorgung, 14. die Aufbewahrung und Entsorgung von Abwasser und von festen Abfallstoffen, 15. die Stellplätze und Garagen,
[S. 45]16. die barrierefreie Nutzbarkeit, 17. die zulässige Zahl der Benutzerinnen und Benutzer, Anordnung und Zahl der zulässigen Sitz- und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten, 18. die Zahl der Toiletten für Besucherinnen und Besucher, 19. Umfang, Inhalt und Zahl besonderer Bauvorlagen, insbesondere eines Brandschutzkonzeptes, 20. weitere zu erbringende Bescheinigungen, 21. die Bestellung und Qualifikation der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter, 22. den Betrieb und die Benutzung, einschließlich der Bestellung und der Qualifikation einer oder eines Brandschutzbeauftragten, 23. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen und die Bescheinigungen, die hierüber zu erbringen sind.
Vierter Teil
Die am Bau Beteiligten
§ 52 Grundsatz Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Beseitigung von Anlagen sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Aufgabenbereiches die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde eingehalten werden.
§ 53 Bauherrin, Bauherr (1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Vorhabens eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser, Unternehmen und eine Bauleiterin oder einen Bauleiter zu beauftragen, soweit sie oder er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz geeignet ist, und sie der Bauaufsichtsbehörde zu benennen. Der Bauherrin oder dem Bauherrn obliegt ferner die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde. Satz 1 gilt nicht bei Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen.
(2) Bei Bauarbeiten, die in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe für eigenen Bedarf der Bauherrin oder des Bauherrn ausgeführt werden, ist die Beauftragung von Unternehmen nicht erforderlich, wenn genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken. Dies gilt nicht bei der Beseitigung von Anlagen.
[S. 46](3) Sind die von der Bauherrin oder vom Bauherrn Beauftragten für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass sie durch geeignete Personen ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen, bis geeignete Personen oder Sachverständige beauftragt sind.
(4) Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(5) Sind mehrere Bauherrinnen oder Bauherren an einem Bauvorhaben beteiligt, so ist gegenüber der Bauaufsichtsbehörde eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen, die oder der für die Erfüllung der der Bauherrin oder dem Bauherrn nach den öffentlichrechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu sorgen hat.
§ 54 Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser (1) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfes verantwortlich. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, dass geeignete Fachplanerinnen oder Fachplaner herangezogen werden. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben, verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.
§ 55 Unternehmen (1) Jedes Unternehmen ist für die den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Es hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten.
(2) Jedes Unternehmen hat auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkenntnis und Erfahrung oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass es für diese Bauarbeiten geeignet sind und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.
§ 56 Bauleiterin, Bauleiter (1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird und die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Sie oder er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmen zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmen bleibt unberührt. Verstöße, denen nicht abgeholfen wird, hat sie oder er unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen.
[S. 47](2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss 1. bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden bis zu 7 m Höhe, a) mindestens die Meisterprüfung im Mauerer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmerhandwerk abgelegt haben oder b) staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Bautechnik sein oder c) nach dem Recht der Europäischen Union und der dieser gleichgestellten Staaten unmittelbar berechtigt sein, 2. bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden mit mehr als 7 m Höhe berechtigt sein, als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen nach dem Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) vom 27. Mai 1970 (Amtsbl. S. 581), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 2002 (Amtsbl. 2003, S. 234), in seiner jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen. Für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden können auch Innenarchitektinnen und Innenarchitekten Bauleiterin oder Bauleiter sein. Verfügt die Bauleiterin oder der Bauleiter auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat sie oder er dafür zu sorgen, dass geeignete Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter herangezogen werden. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen und Fachbauleiter und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen. Satz 2 gilt nicht für Vorhaben nach § 66 Abs. 3 Satz 1.
Fünfter Teil
Bauaufsichtsbehörden, Verfahren
Erster Abschnitt
Bauaufsichtsbehörden
§ 57 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden (1) Die Bauaufsicht ist Aufgabe des Staates.
(2) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzungsänderung, dem Abbruch sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei bestandsgeschützten baulichen Anlagen können Anforderungen gestellt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit oder von unzumutbaren Belästigungen erforderlich ist.
[S. 48](4) Sollen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die von der Änderung nicht unmittelbar berührten Teile mit diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn dies für die Bauherrin oder den Bauherrn keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.
(5) Bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen gelten auch für und gegen die Rechtsnachfolgenden.
(6) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 58 Aufbau der Bauaufsichtsbehörden (1) Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Umwelt. Die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden werden von den Landkreisen, dem Stadtverband Saarbrücken und der Landeshauptstadt Saarbrücken als Auftragsangelegenheiten wahrgenommen, soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise auf Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern widerruflich übertragen.
(3) Den Bauaufsichtsbehörden müssen Beamtinnen oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst oder Beamtinnen oder Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Hochbau oder Städtebau sowie Beamtinnen oder Beamte des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtung Hochbau oder der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Städtebau und Bauordnungswesen, angehören. Die Leitung oder Verantwortung für die technische Bearbeitung der Bauaufsichtsgeschäfte ist Bediensteten zu übertragen, die mindestens die Befähigung zum gehobenen technischen Verwaltungsdienst nach Satz 1 und die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
§ 59 Sachliche Zuständigkeit (1) Sachlich zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass die Erteilung der Baugenehmigung und die Zulassung von Abweichungen für die Errichtung oder wesentliche Änderung bestimmter Sonderbauten ihrer Zustimmung bedarf.
[S. 49]Zweiter Abschnitt
Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
§ 60 Grundsatz (1) Die Errichtung, die Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63 und 77 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Genehmigungsfreiheit nach Absatz 1, den §§ 61 bis 63 und 77 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach den §§ 64, 65 und 67 Abs. 4 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlichrechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
(3) Schließt eine nach anderen Vorschriften erforderliche Gestattung die Baugenehmigung ein, kann die für die Erteilung dieser Gestattung zuständige Behörde in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfstellen heranziehen oder die Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen verlangen.
§ 61 Verfahrensfreie Vorhaben, Beseitigung von Anlagen (1) Verfahrensfrei sind:
1. folgende Gebäude:
a) eingeschossige Gebäude bis zu 10 m² Brutto-Grundfläche, b) Garagen einschließlich Abstellraum mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und bis zu 36 m² Bruttogrundfläche, c) Gebäude ohne Feuerstätten bis zu 100 m² Brutto-Grundfläche und mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, d) Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau bis zu 100 m² Brutto-Grundfläche und 5 m Firsthöhe, e) Gartenlauben in genehmigten Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), in der jeweils geltenden Fassung und in Dauerkleingärten im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeskleingartengesetzes, f) Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen, g) Schutzhütten für Wanderer und Grillhütten, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben, h) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 36 m² und einer Tiefe bis zu 3 m, i) Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen,
[S. 50]2. folgende Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung:
a) freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m, b) Solaranlagen in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 12 m, c) sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen Anlagen in Gebäuden, die dem Baugenehmigungsverfahren nach § 65 unterliegen, 3. folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung sowie der Energiegewinnung:
a) Brunnen, b) Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, bis zu 5 m Höhe und 10 m² Brutto- Grundfläche, c) Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, 4. folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:
a) Masten bis 10 m Höhe, b) Masten und Unterstützungen für Freileitungen, Straßenbeleuchtungsanlagen, Fahnen und Seilbahnen, die der Lastenbeförderung dienen, c) unbeschadet der Nummer 3 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m und Parabolantennen mit einem Durchmesser bis zu 1,20 m sowie zugehörige Versorgungseinheiten mit einem Brutto- Rauminhalt bis zu 10 m³, d) die bauliche Änderung, die Nutzungsänderung und die Änderung der äußeren Gestalt bestehender baulicher Anlagen durch die Errichtung, An- oder Einbringung von Antennen und Parabolantennen nach Buchstabe c einschließlich der zugehörigen Versorgungseinheiten bis zu 10 m³ Netto-Rauminhalt in bestehenden baulichen Anlagen und bis zu 10 m³ Brutto-Rauminhalt an oder auf bestehenden baulichen Anlagen, e) ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden, f) Sirenen und deren Masten, g) Blitzschutzanlagen, h) Signalhochbauten der Landesvermessung, 5. folgende Behälter und Wasserbecken:
a) ortsfeste Behälter für verflüssigte Gase mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 Tonnen, für nicht verflüssigte Gase bis zu 6 m³ Brutto-Rauminhalt, b) ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten bis zu 10 m³ Brutto-Rauminhalt, c) ortsfeste Behälter sonstiger Art bis zu 50 m3 Brutto-Rauminhalt und bis zu 3 m Höhe, d) landwirtschaftliche Dünge- und Futtermittelsilos, Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen, e) Wasserbecken bis zu 100 m3 Beckeninhalt,
[S. 51]6. folgende Einfriedungen, Sichtschutzwände, Stützmauern, Brücken, Durchlässe und Untertunnelungen:
a) Einfriedungen und Sichtschutzwände jeweils bis zu 2 m Höhe im Innenbereich, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1 m Höhe, b) offene Einfriedungen und Weidezäune für landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich, c) Stützmauern bis zu 2 m Höhe, d) Brücken und Durchlässe bis zu 5 m lichte Weite, e) Untertunnelungen bis zu 3 m Durchmesser, 7. folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:
a) Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, wie Bänke, Sitzgruppen oder Pergolen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen, b) Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, ausgenommen im Außenbereich, c) Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel- und Sportflächen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen, d) Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen jeweils bis zu 10 m Höhe, e) Landungsstege, f) Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf genehmigten Camping, Zelt- und Wochenendplätzen, 8. folgende Werbeanlagen, Warenautomaten und Hinweisschilder und -zeichen:
a) Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m², b) Anlagen, die der Ankündigung oder Anpreisung dienen und nicht vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind, c) Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, d) für höchstens 2 Monate an der Stätte der Leistung angebrachte oder aufgestellte Werbeanlagen, e) Warenautomaten, f) Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen, außer im Außenbereich, g) Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe kennzeichnen oder auf einen Beruf hinweisen (Hinweisschilder) an der Stätte der Leistung, vor Ortsdurchfahrten, wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind, und an Stellen, an denen sie nicht vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind, h) Werbeanlagen bis zu 10 m Höhe in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, auf abgegrenzten Versammlungsstätten, Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken, i) Werbeanlagen bis zu 10 m Höhe im Geltungsbereich einer Örtlichen Bauvorschrift auf Grund des § 85 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Örtliche Bauvorschrift Regelungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält und die Werbeanlagen diesen Regelungen entsprechen,
[S. 52]9. folgende sonstige vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen:
a) Gerüste, b) Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte, c) Toilettenwagen, d) Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen, e) bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Volksfesten und Märkten errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind, f) bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten, 10. folgende tragende und nichttragende Bauteile:
a) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen, b) die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, c) Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen, d) Außenwandverkleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie Verblendungen, Anstrich und Verputz baulicher Anlagen, e) Dächer von Gebäuden einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung des bisherigen statischen Systems und der Dachhöhe, f) einzelne Aufenthaltsräume im Dachraum von Wohngebäuden, wenn dadurch die Gebäudeklasse 3 nicht überschritten und die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht verändert wird; der Einbau in der Dachfläche liegender Fenster gilt nicht als Veränderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes, auch vor Fertigstellung der baulichen Anlage, 11. folgende Plätze, Wege, Aufschüttungen und Abgrabungen:
a) Abstellplätze für Fahrräder, b) unbefestigte Lager- und Abstellplätze, die einem Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 201 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I. S. 2850), in der jeweils geltenden Fassung dienen, c) sonstige Lager- und Abstellplätze sowie Ausstellungsplätze, jeweils bis zu 300 m² Fläche, in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten, d) unbeschadet der Buchstaben b und c Stellplätze und Abstellplätze für Anhänger mit bis zu 36 m² Gesamtfläche, e) Kleinkinderspielplätze im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1, f) private Wege auf und zu Baugrundstücken, g) Wirtschaftswege der Land- und Forstwirtschaft, h) Aufschüttungen und Abgrabungen bis zu 2 m Höhe oder Tiefe und 36 m² Grundfläche, im Außenbereich bis zu 300 m² Grundfläche, i) Ausgrabungen des Staatlichen Konservatoramtes und seiner Beauftragten nach § 5 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes.
[S. 53]12. folgende sonstige Anlagen und Teile von Anlagen:
a) Regale bis zu einer Höhe von 7,50 m Oberkante Lagergut, b) Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen, c) Fahrradabstellanlagen, d) Fahrzeugwaagen, e) Kranbahnen und ihre Unterstützungen für Kräne bis zu 1 t Traglast, f) Denkmale, Skulpturen und Feldkreuze jeweils bis zu 4 m Höhe sowie Grabdenkmale auf Friedhöfen, g) Treppenaufzüge in Wohngebäuden, 13. andere vergleichbare unbedeutende Anlagen, die in den vorstehenden Nummern nicht erfasst sind, wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Fensterläden, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Teppichstangen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände und Taubenhäuser.
(2) Über Absatz 1 hinaus sind verfahrensfrei:
1. Gartenhäuser bis zu 60 m³ Brutto-Rauminhalt, 2. Gebäude ohne Feuerstätten mit einer traufseitigen Wandhöhe bis zu 5 m, die einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, 3. Gewächshäuser für den Erwerbsgartenbau bis zu 5 m Firsthöhe, 4. Wintergärten bis zu 36 m² Brutto-Grundfläche, 5. Dächer und Dachaufbauten einschließlich Dachgauben, 6. Werbeanlagen bis zu 10 m Höhe, wenn der Bauherr oder die Bauherrin der Gemeinde das beabsichtigte Vorhaben durch Einreichen der erforderlichen Unterlagen zur Kenntnis gegeben hat und die Gemeinde nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt. Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird, darf mit der Ausführung des Vorhabens bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 1 begonnen werden. Die Vorhaben nach den Nummern 4 und 5 dürfen erst ausgeführt werden, wenn eine Tragwerksplanerin oder ein Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs. 2 die statischkonstruktive Unbedenklichkeit festgestellt und der Bauherrin oder dem Bauherrn bescheinigt hat.
(3) Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn 1. für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen, 2. Räume eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen in Aufenthaltsräume, die zu diesen Wohnungen gehören, umgenutzt werden, 3. Räume in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder und Toiletten umgenutzt werden, 4. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre.
[S. 54](4) Verfahrensfrei ist die Beseitigung von 1. Anlagen nach Absatz 1, 2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3, 3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m. Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, von einer Tragwerksplanerin oder einem Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs. 2 bestätigt sein. Bei sonstigen nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen bescheinigt sein; Halbsatz 1 gilt entsprechend, wenn die Beseitigung eines Gebäudes sich auf andere Weise auf die Standsicherheit anderer Gebäude auswirken kann. Sätze 3 und 4 gelten nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. § 73 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 8 gilt entsprechend.
(5) Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.
§ 62 Vorhaben des Bundes Nicht verfahrensfreie Vorhaben des Bundes, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschutzes oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, sind der obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. Auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, finden Satz 1 und § 77 Abs. 2 bis 10 keine Anwendung; sie bedürfen auch keiner Baugenehmigung.
§ 63 Genehmigungsfreistellung (1) Keiner Baugenehmigung bedarf über die §§ 61, 62 und 77 hinaus die Errichtung oder Änderung von 1. Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, 2. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, 3. Nebengebäuden und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 und 2, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen. Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten und für Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494) eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Satz 1 gilt auch für Änderungen und Nutzungsänderungen von Anlagen, deren Errichtung oder Änderung nach vorgenommener Änderung oder bei geänderter Nutzung nach Satz 1 genehmigungsfrei wäre.
(2) Vorhaben nach Absatz 1 sind baugenehmigungsfrei gestellt, wenn 1. sie im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 oder der §§ 12 und 30 Abs. 2 des Baugesetzbuchs liegen, 2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuchs gesichert ist,
[S. 55]3. eine Abweichung nach § 68 von Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes, ausgenommen Örtliche Bauvorschriften nach § 85, nicht erforderlich ist und 4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 bei der Bauaufsichtsbehörde eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragt.
(3) Die Bauherrin oder der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen; die Gemeinde legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde vor. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass sie eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird, darf bereits vor Ablauf der Frist nach Satz 4 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden; von der Mitteilung nach Halbsatz 1 hat die Gemeinde die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. Ist für das Vorhaben eine Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans oder eine Abweichung von Örtlichen Bauvorschriften erforderlich, darf mit dem Vorhaben erst begonnen werden, wenn die Zulassung nach § 68 Abs. 3 erteilt ist oder als erteilt gilt. Beantragt die Gemeinde innerhalb der Frist nach Satz 4 eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs, sind der Bauherrin oder dem Bauherrn die eingereichten Unterlagen zurückzugeben. Will die Bauherrin oder der Bauherr mit der Ausführung des Vorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung nach Satz 2, 3 oder 4 zulässig geworden ist, beginnen, ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 5 zu wiederholen.
(4) § 67 bleibt unberührt. § 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 73 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 7 und 8 sind entsprechend anzuwenden.
Dritter Abschnitt
Genehmigungsverfahren
§ 64 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (1) Für die Errichtung und Änderung folgender Anlagen wird, soweit sie nicht nach den §§ 61 bis 63 und 77 baugenehmigungsfrei sind, ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt:
1. Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, 2. sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, 3. Nebengebäude und Nebenanlagen zu Vorhaben nach den Nummern 1 und 2. Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten und Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Satz 1 gilt auch für Nutzungsänderungen von Anlagen, für deren Errichtung und Änderung bei geänderter Nutzung nach Satz 1 ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchzuführen wäre.
[S. 56](2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden geprüft:
1. die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts, ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBl. I S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 5 des Gesetzes vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), in der jeweils geltenden Fassung und die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung vom 16. November 2001 (BGBl. I S. 3085) in der jeweils geltenden Fassung, 2. beantragte Abweichungen. § 67 bleibt unberührt.
(3) Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu einem Monat verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung beantragt ist oder die Erteilung der Baugenehmigung der Entscheidung einer anderen Behörde oder Stelle bedarf. Wenn zur Beurteilung eines Vorhabens durch eine beteiligte Behörde oder Stelle noch zusätzliche Unterlagen oder Angaben erforderlich sind, wird die Frist bis zum Eingang der nachgeforderten Unterlagen oder Angaben unterbrochen. Die Frist wird im Übrigen auch durch einen nachgereichten Antrag auf Erteilung einer Ausnahme, Befreiung oder Abweichung unterbrochen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der Frist entschieden worden ist. Auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn hat die Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen.
§ 65 Baugenehmigungsverfahren (1) Bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen, die nicht unter § 64 fallen, wird geprüft, ob dem Vorhaben baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, soweit nicht in § 67 anderes bestimmt ist.
(2) Ist für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen, muss das Baugenehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland entsprechen.
§ 66 Bauvorlageberechtigung (1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, die oder der bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein.
(2) Bauvorlageberechtigt ist, 1. wer auf Grund des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes vom ..... (Amtsbl. S. .....) in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ zu führen berechtigt ist oder
[S. 57]2. wer in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 28 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen ist. Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung oder eine Niederlassung haben, müssen außerdem Mitglied einer Ingenieurkammer sein; dies gilt nicht, solange weder in dem Land ihrer Hauptwohnung noch in dem Land ihrer Niederlassung die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer möglich ist, 3. wer auf Grund des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin oder Innenarchitekt“ führen darf, für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden, 4. wer im Öffentlichen Dienst steht und a) die Befähigung zum höheren oder gehobenen technischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau oder der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Fachgebiet Städtebau und Bauordnungswesen besitzt, b) die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf und mindestens zwei Jahre in dieser Fachrichtung praktisch tätig war oder c) ein Studium der Fachrichtung Innenarchitektur erfolgreich abgeschlossen hat und mindestens zwei Jahre in dieser Fachrichtung praktisch tätig war, für ihre oder seine dienstliche Tätigkeit; Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung Innenarchitektur sind nur bauvorlageberechtigt für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.
(3) Bauvorlageberechtigt für 1. Baumaßnahmen in oder an Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Bauvolumens um mehr als 100 m3 führen, 2. die Errichtung oder Änderung von a) landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und gewerblich genutzten Gebäuden bis zu 120 m2 Geschossfläche, b) Behelfsgebäuden und untergeordnete Gebäuden sowie c) Garagen bis 100 m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen sind auch die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau und Bauingenieurwesen, die aufgrund des § 1 oder des § 2 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur diese Berufsbezeichnung führen dürfen, die Meisterinnen und Meister des Maurer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmererhandwerks, die staatlich geprüften Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik sowie die sonstigen nach dem Recht der Europäischen Union und der dieser gleichgestellten Staaten unmittelbar Berechtigten. Satz 1 gilt nicht für nach § 63 freigestellte Vorhaben.
[S. 58]§ 67 Bautechnische Nachweise (1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall- und Erschütterungsschutz sowie den Wärmeschutz einschließlich der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung ist nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 2 durch hierzu berechtigte Personen nachzuweisen (bautechnische Nachweise); dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 2 anderes bestimmt ist. Die Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe a und b schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist.
(2) Der Standsicherheitsnachweis muss von einer Person erstellt sein, die in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer nach § 29 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen ist; § 66 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner nach Satz 1 dürfen auch Nachweise über den Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz erstellen.
(3) Bei Vorhaben, für die das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 durchzuführen ist, müssen der Brandschutznachweis und der Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 bescheinigt sein. Im Übrigen muss 1. der Standsicherheitsnachweis bei a) Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und Gebäuden, ausgenommen Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und eingeschossigen b) sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 bescheinigt sein, wenn dies nach Maßgabe eines in der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 2 geregelten Kriterienkatalogs erforderlich ist, 2. der Brandschutznachweis bei Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen, ausgenommen oberirdische, eingeschossige Garagen bis zu 1000 m³ Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen, bauaufsichtlich geprüft oder durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen im Sinne der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 bescheinigt sein. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage von Bescheinigungen einer oder eines Prüfsachverständigen verlangen, sobald Prüfsachverständige in ausreichendem Umfang anerkannt sind.
(4) Außer in den Fällen des Absatzes 3 werden bautechnische Nachweise nicht geprüft; § 68 bleibt unberührt. Einer bauaufsichtlichen Prüfung oder Bescheinigung einer oder eines Prüfsachverständigen bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung). Typenprüfungen anderer Länder gelten auch im Saarland.
[S. 59]§ 68 Abweichungen (1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 vereinbar sind. § 3 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 31 des Baugesetzbuchs oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), in der jeweils geltenden Fassung über die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs ist gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Für Anlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, sowie für Abweichungen von Vorschriften, die im Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden, gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Über Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 von Örtlichen Bauvorschriften nach § 85 sowie über Ausnahmen und Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet bei verfahrensfreien Vorhaben nach § 61 und bei baugenehmigungsfrei gestellten Vorhaben nach § 63 die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 und 2. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags als erteilt gilt. Die Gemeinde hat die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich von der Zulassung zu unterrichten.
§ 69 Bauantrag und Bauvorlagen (1) Der Bauantrag ist schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
(2) Dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen), einschließlich der bautechnischen Nachweise, beizufügen, auch soweit Anforderungen in den Verfahren nach den §§ 64 und 65 nicht geprüft werden. Es kann zugelassen werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden. Auf Antrag kann die Baugenehmigung auch unter der Bedingung erteilt werden, dass bautechnische Nachweise nachgereicht werden und mit der Bauausführung erst soweit erforderlich nach erfolgter bauaufsichtlicher Prüfung der nachgereichten Nachweise oder nach Vorlage von Bescheinigungen von Prüfsachverständigen gemäß § 67 Abs. 3 begonnen werden darf.
(3) Die Bauherrin oder der Bauherr und die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag und die Bauvorlagen mit Angabe des Datums zu unterschreiben. Die von den Fachplanern nach § 54 Abs. 2 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterzeichnet sein.
[S. 60]§ 70 Behandlung des Bauantrags (1) Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag binnen sechs Arbeitstagen nach Eingang auf seine Vollständigkeit zu überprüfen (Vorprüfung). Der Bauantrag ist zurückzuweisen, wenn die Bauvorlagen so unvollständig oder fehlerhaft sind, dass sie nicht bearbeitet werden können. Zur Beseitigung geringfügiger Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde eine Frist setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Bearbeitungsfähigkeit des Bauantrags ist der Bauherrin oder dem Bauherrn unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Verfahrensdauer mitzuteilen.
(2) Ist die Erteilung der Baugenehmigung von der Gestattung oder dem Einvernehmen einer anderen Behörde abhängig oder muss über das Vorhaben im Benehmen mit einer anderen Behörde entschieden werden, so holt die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung der anderen Behörde ein. Die Bauaufsichtsbehörde holt die Stellungnahme sonstiger Behörden und Stellen ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt werden. Entscheidungen und Stellungnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sollen gleichzeitig eingeholt werden. Eine gemeinsame Besprechung der zu beteiligenden Stellen (Antragskonferenz) soll einberufen werden, wenn dies der beschleunigten Abwicklung des Vorhabens dienlich ist.
(3) Eine auf Grund landesrechtlicher Vorschriften nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Entscheidung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe versagt wird. Stellungnahmen nach Absatz 2 Satz 2 können unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Anforderung bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen. Wenn zur Beurteilung des Vorhabens durch eine beteiligte Behörde oder Stelle noch zusätzliche Unterlagen oder Angaben erforderlich sind, wird die Frist nach Satz 1 oder 2 bis zum Eingang der nachgeforderten Unterlagen oder Angaben bei der beteiligten Behörde oder Stelle unterbrochen. Die Bauaufsichtsbehörde teilt die Entscheidung der anderen Behörde zusammen mit ihrer Entscheidung der Bauherrin oder dem Bauherrn mit.
§ 71 Beteiligung der Nachbarschaft (1) Vor der Zulassung von Abweichungen nach § 68 und vor der Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 des Baugesetzbuchs, die öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berühren können, soll die nach § 68 für die Zulassung zuständige Stelle die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigten benachbarter Grundstücke (Nachbarschaft) von dem Vorhaben benachrichtigen. Entsprechend kann verfahren werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Baugenehmigung öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange beeinträchtigt werden. Die Bauherrin oder der Bauherr hat der zuständigen Stelle auf Verlangen die betroffene Nachbarschaft namhaft zu machen und Unterlagen zu ihrer Beteiligung zur Verfügung zu stellen. Einwendungen sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung bei der zuständigen Stelle schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen; hierauf ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.
(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 entfällt, wenn die Nachbarschaft den Lageplan und die Bauzeichnungen unterschrieben oder der Zulassung der Abweichung oder der Erteilung der Befreiung schriftlich zugestimmt hat.
[S. 61](3) Die benachrichtigte Nachbarschaft wird mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind. Auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen.
(4) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist der Nachbarschaft eine Ausfertigung der Baugenehmigung oder der Entscheidung über die Abweichung oder Befreiung zuzustellen. Die §§ 13 und 28 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung, finden bei der Beteiligung der Nachbarschaft keine Anwendung.
§ 72 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (1) Hat eine Gemeinde ihr nach Städtebaurecht erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, kann das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 im bauaufsichtlichen Verfahren oder im Widerspruchsverfahren ersetzt werden. Ist die Gemeinde zugleich untere Bauaufsichtsbehörde, gelten die Absätze 2 bis 4 nur für das Widerspruchsverfahren.
(2) Die §§ 130 bis 133 und 137 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung.
(3) Das Einvernehmen der Gemeinde wird durch die Genehmigung oder den Widerspruchsbescheid ersetzt. Die Genehmigung oder der Widerspruchsbescheid ist insoweit zu begründen. Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung oder des Widerspruchsbescheides anzuhören. Dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.
(4) Entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Genehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), in der jeweils geltenden Fassung haben Widerspruch und Anfechtungsklage auch insoweit keine aufschiebende Wirkung, als die Genehmigung das Einvernehmen der Gemeinde ersetzt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach Städtebaurecht oder nach § 68 in einem anderen Verfahren entschieden wird. Die zuständige Behörde holt vor ihrer Entscheidung die Stellungnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
§ 73 Baugenehmigung, Baubeginn (1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(2) Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform (Bauschein). Sie und ihre Nebenbestimmungen müssen nur insoweit begründet werden, als schriftlich erhobenen Einwendungen der Nachbarschaft nicht entsprochen wird; § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
[S. 62](3) Bauliche Anlagen, die nur auf beschränkte Zeit errichtet werden können oder sollen, können widerruflich oder befristet genehmigt werden. Die Genehmigung soll nur erteilt werden, wenn gesichert ist, dass die Anlage nach Widerruf oder nach Fristablauf beseitigt wird. Nach Widerruf oder nach Fristablauf ist die Anlage ohne Entschädigung zu beseitigen; ein ordnungsgemäßer Zustand ist herzustellen.
(4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.
(5) Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung sowie dem Ablauf der Frist nach § 64 Abs. 3 Satz 5 zu unterrichten. Wird die Baugenehmigung erteilt, so sind der Gemeinde eine Ausfertigung des Bauscheins einschließlich der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen, im Fall des § 64 Abs. 3 Satz 5 nur eine Ausfertigung der Bauvorlagen, zu übersenden.
(6) Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn 1. die Baugenehmigung der Bauherrin oder dem Bauherrn zugegangen ist oder durch Fristablauf nach § 64 Abs. 3 Satz 5 als erteilt gilt, 2. die bautechnischen Nachweise soweit erforderlich bauaufsichtlich geprüft oder gemäß § 67 Abs. 3 bescheinigt sind und 3. der Bauaufsichtsbehörde die Baubeginnsanzeige nach Absatz 8 vorliegt.
(7) Vor Baubeginn müssen Grundrissfläche und Höhenlage der baulichen Anlage auf dem Grundstück festgelegt sein (Einweisung). Soll ein Gebäude unmittelbar an der Grundstücksgrenze oder im vorgeschriebenen Abstand von der Grundstücksgrenze errichtet werden, muss die Einweisung durch eine Vermessungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz – SVermKatG) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), geändert durch Artikel 10 Abs. 13 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung erfolgen. Satz 2 gilt nicht, wenn für das Vorhaben ein amtlicher Lageplan erstellt wurde. Die oder der Einweisende hat die Einweisung zu bescheinigen.
(8) Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige). Die Baugenehmigung, ausgenommen im Fall des § 64 Abs. 3 Satz 5, die Bauvorlagen, einschließlich der bautechnischen Nachweise, und die Bescheinigung über die Einweisung müssen an der Baustelle von Baubeginn an bereitgehalten werden.
§ 74 Geltungsdauer der Genehmigung (1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Bekanntgabe mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahre unterbrochen worden ist. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung.
(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.
[S. 63]§ 75 Teilbaugenehmigung (1) Ist das Gesamtvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig, kann vorab für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag eine Teilbaugenehmigung erteilt werden.
(2) Die §§ 66 bis 74 gelten entsprechend.
(3) In der Baugenehmigung können, ungeachtet der Teilbaugenehmigung, für die bereits begonnenen oder ausgeführten Teile des Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, dass diese Anforderungen wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind.
§ 76 Vorbescheid Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen seines Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. § 64 Abs. 2, § 65 Abs. 2 sowie die §§ 67 bis 72 und 74 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.
§ 77 Fliegende Bauten (1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet oder bestimmt sind, an verschiedenen Orten weiderholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.
(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für folgende Fliegende Bauten:
1. Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden, 2. Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben, 3. Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten bis 5 m Höhe mit einer Grundfläche bis 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis 1,50 m, 4. Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis 75 m².
(3) Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Hauptwohnung oder ihre oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Hauptwohnung oder ihre oder seine gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nur durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden erteilt werden dürfen.
[S. 64](4) Die Genehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll; sie kann auf schriftlichen Antrag von der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden; § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Genehmigungen werden in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen ist. Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch im Saarland.
(5) Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel ihrer oder seiner Hauptwohnung oder ihrer oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat. Die Behörde hat die Änderung in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.
(6) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten ist.
(7) Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren oder nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebssicherheit oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder weil von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird.
(8) Wird die Aufstellung oder der Gebrauch untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen. Die ausstellende Behörde ist zu benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen und der ausstellenden Behörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.
(9) Bei Fliegenden Bauten, die von Besucherinnen und Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.
(10) Die §§ 69 und 78 Abs. 1 und 5 gelten entsprechend.
Vierter Abschnitt
Bauüberwachung
§ 78 Bauüberwachung (1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.
[S. 65](2) Eine bauaufsichtliche Überwachung findet nicht statt, soweit Bescheinigungen von Prüfsachverständigen gemäß § 67 Abs. 3 vorliegen. In diesem Fall haben die Prüfsachverständigen nach Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 die Bauausführung zu überwachen.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde, die oder der von ihr Beauftragte sowie die oder der Prüfsachverständige können verlangen, dass ihr oder ihm Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden. Die Bauarbeiten dürfen erst fortgesetzt werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde, die oder der von ihr Beauftragten oder die oder der Prüfsachverständige der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt hat.
(4) Im Rahmen der Bauüberwachung können auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn Proben von Baustoffen und Bauteilen, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnommen und geprüft werden.
(5) Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfung von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Ausführung der baulichen Anlage entsprechend der Einweisung erfolgt ist. Als Nachweis kann die gemäß § 15 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes durchzuführende Gebäudeeinmessung verwendet werden.
§ 79 Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung (1) Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung nicht verfahrensfreier baulicher Anlagen sind der Bauaufsichtsbehörde von der Bauherrin oder vom Bauherrn jeweils zwei Wochen vorher anzuzeigen, um der Bauaufsichtsbehörde eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen. Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Abgasanlagen, Brandwände, notwendigen Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Zur Besichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für die Feuersicherheit, den Wärme- und den Schallschutz sowie für die Abwasserbeseitigung wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden können. Die abschließende Fertigstellung umfasst auch die Fertigstellung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen. Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die Besichtigungen und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen.
(2) Der Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus ist eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters über die Tauglichkeit der Abgasanlagen und der für Räume mit Feuerstätten erforderlichen Lüftungsschächte beizufügen. Der Anzeige der abschließenden Fertigstellung ist eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters über die Brandsicherheit der Feuerungsanlagen und die sichere Abführung der Abgase beizufügen. Sind der Bauaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren Bescheinigungen von Prüfsachverständigen vorgelegt worden, sind der Anzeige der abschließenden Fertigstellung Erklärungen dieser Prüfsachverständigen beizufügen, wonach sie sich nach Maßgabe der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 3 davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den Bescheinigungen ausgeführt worden sind.
[S. 66](3) Ob und in welchem Umfang eine Besichtigung nach Absatz 1 durchgeführt wird, bleibt dem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde überlassen. Soweit Bescheinigungen und Erklärungen nach Absatz 2 Satz 3 vorliegen, findet eine Bauzustandsbesichtigung nicht statt. Über das Ergebnis der Besichtigung ist auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn eine Bescheinigung auszustellen.
(4) Mit dem Innenausbau darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht einem früheren Beginn des Innenausbaus zugestimmt hat.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass die Anlagen erst benutzt werden, wenn sie von ihr, einer oder einem von ihr Beauftragten oder einer oder einem Prüfsachverständigen geprüft worden sind.
(6) Eine bauliche Anlage darf erst benutzt werden, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Gemeinschaftsanlagen ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar ist, frühestens jedoch eine Woche nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung. Die Bauaufsichtsbehörde soll gestatten, dass die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Bedenken nicht bestehen und die Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters nach Absatz 2 vorliegt.
Fünfter Abschnitt
Bauaufsichtliche Maßnahmen
§ 80 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte Sind Bauprodukte entgegen § 23 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, kann die Bauaufsichtsbehörde ihre Verwendung untersagen und die Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.
§ 81 Einstellung von Arbeiten (1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. Dies gilt insbesondere, wenn 1. die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen oder nach § 63 freigestellten Vorhabens ohne Baugenehmigung oder Einreichung der erforderlichen Unterlagen nach § 63 Abs. 2 oder entgegen den Vorschriften des § 73 Abs. 6 und 7 begonnen wurde, 2. bei der Ausführung eines Vorhabens von der erteilten Genehmigung abgewichen wird, obwohl es dazu einer Genehmigung bedurft hätte, 3. bei der Ausführung eines nach § 63 freigestellten Vorhabens von den eingereichten Bauvorlagen abgewichen wird, es sei denn die Abweichung ist nach § 61 verfahrensfrei, 4. Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 23 Abs. 4) gekennzeichnet sind oder entgegen § 18 Abs. 1 kein CE-Zeichen oder Ü-Zeichen tragen.
[S. 67](2) Werden unzulässige Arbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle, die Anlage oder einzelne Teile derselben versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Bauprodukte, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtlichen Gewahrsam bringen. Satz 1 gilt auch, wenn nach Erlass eines unanfechtbaren oder eines für sofort vollziehbar erklärten Benutzungsverbotes die verbotene Nutzung fortgesetzt wird.
§ 82 Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung (1) Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde ihre teilweise oder vollständige Beseitigung anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.
(2) Werden die in Absatz 1 genannten Anlagen im Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften genutzt, so kann diese Nutzung untersagt werden.
(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass Bauvorlagen eingereicht werden oder ein Bauantrag gestellt wird.
Sechster Abschnitt
Baulasten, Datenschutz
§ 83 Baulasten (1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Baulasten werden unbeschadet der Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber den Rechtsnachfolgenden.
(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder von einer Vermessungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes beglaubigt sein, wenn sie nicht vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt wird; dies gilt nicht für Träger öffentlicher Verwaltung.
(3) Die Baulast erlischt durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentlich-rechtliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen die oder der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.
[S. 68](4) Die Baulasten sind in ein Verzeichnis (Baulastenverzeichnis) einzutragen, das von der Bauaufsichtsbehörde geführt wird. In das Baulastenverzeichnis sind auch einzutragen 1. andere baurechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung besteht, 2. andere öffentlich-rechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen, soweit eine Rechtsvorschrift die Eintragung verlangt.
(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen und sich Abschriften erteilen lassen.
§ 84 Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten (1) Die Bauaufsichtsbehörden sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die erforderlichen personenbezogenen Daten von den am Bau Beteiligten, Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern, der Nachbarschaft, baustoffproduzierenden Unternehmen sowie den sonstigen am Verfahren zu Beteiligenden zu erheben. Darüber hinaus ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
(2) Die Bauaufsichtsbehörden sind berechtigt, die nach Absatz 1 rechtmäßig erhobenen personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Darüber hinaus ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
(3) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Behörden und Private ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. Personenbezogene Daten der antragstellenden Person dürfen an andere in Verfahren nach diesem Gesetz zu beteiligende Behörden nur weitergegeben werden, wenn sie für deren Entscheidung erforderlich sind. Bei der Weiterleitung des Antrages sind nur die Unterlagen beizufügen, die die anderen Behörden für ihre Entscheidung benötigen. Die Behörden dürfen die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie übermittelt worden sind.
2. Im Verfahren nicht beteiligten Behörden, die zur Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben Kenntnis von erteilten Genehmigungen und Zustimmungen nach diesem Gesetz haben müssen, sind die erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen.
3. Personenbezogene Daten der am Bau Beteiligten, die in die Architektenliste, die Liste der beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die Liste der Bauvorlagenberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure oder in die Liste der Tragwerksplanerinnen und –planer nach dem saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz eingetragen sind, dürfen an die die jeweilige Liste führende Kammer weitergeleitet werden, wenn sie für Entscheidungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8, § 24 Abs. 1 Nr. 8 und 9, § 43 und § 48 des Saarländischen Ingenieurkammergesetzes erforderlich sind.
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes (SDSG) vom 24. März 1993 (Amtsbl. S. 286), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 498), in der jeweils geltenden Fassung.
[S. 69]Sechster Teil Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften
§ 85 Örtliche Bauvorschriften (1) Die Gemeinden können durch Satzung Örtliche Bauvorschriften erlassen über 1. besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern; dabei können sich die Vorschriften auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken, 2. über das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen, 3. die Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung der Gemeinschaftsanlagen, der Lagerplätze, der Stellplätze und der Abstellplätze für Fahrräder, der Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter, der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, die Begrünung baulicher Anlagen, der Spielplätze sowie der Camping-, Zelt- und Wochenendplätze; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Stellplätze, als Abstell- oder als Lagerplätze oder als Arbeitsflächen hergerichtet oder benutzt werden dürfen, 4. die Verpflichtung zur Herstellung, das Verbot der Herstellung sowie über Art, Höhe und Gestaltung von Einfriedungen, 5. geringere als die in § 7 vorgeschriebenen Maße, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern oder zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteiles, 6. die Pflicht zur Anlage und Unterhaltung von Kleinkinderspielplätzen für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen im Gemeindegebiet oder in Teilen davon, wenn dies die Gesundheit oder der Schutz der Kinder erfordert, 7. die Herstellungspflicht von Stellplätzen oder Garagen sowie von Abstellplätzen für Fahrräder für bestehende bauliche Anlagen in genau abgegrenzten Teilen des Gemeindegebietes, wenn die Bedürfnisse des ruhenden oder fließenden Verkehrs oder die Beseitigung städtebaulicher Missstände dies erfordern, 8. das Verbot oder die Einschränkung der Herstellung von Stellplätzen und Garagen, wenn und soweit Gründe des Verkehrs, Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung oder sonstige städtebauliche Gründe dies erfordern und die Belange des ruhenden Verkehrs angemessen berücksichtigt werden, 9. die Höhe des Geldbetrages im Sinne von § 47 Abs. 3, 10. die Unzulässigkeit von mehr als einer Empfangsanlage für Rundfunk- und Fernsehprogramme auf Gebäuden, soweit der Anschluss an eine Gemeinschaftsempfangsanlage möglich ist.
[S. 70](2) Durch Örtliche Bauvorschriften kann ferner bestimmt werden, dass 1. im Gemeindegebiet oder in Teilen davon die Verwendung bestimmter Brennstoffe oder Energiearten untersagt wird oder bestimmte Energie- oder Heizungsarten vorgeschrieben werden, wenn dies nach den örtlichen Verhältnissen zur Vermeidung von Gefahren, Umweltbelastungen, unzumutbaren Nachteilen oder unzumutbaren Belästigungen oder aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit zur sparsamen Verwendung von Energie geboten ist; danach vorgeschriebene Energie- und Heizungsarten dürfen keine höheren Umweltbelastungen und keinen höheren Primärenergieverbrauch verursachen als ausgeschlossene Arten, 2. im Gemeindegebiet oder in Teilen davon Anlagen zum Sammeln, Verwenden, Versickern oder Verrieseln von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Anforderungen nach Absatz 1 können in der Örtlichen Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. Diese können durch öffentliche Auslegung bekannt gemacht werden; hierauf sowie auf Ort und Zeit der Auslegung ist in der Örtlichen Bauvorschrift hinzuweisen.
(4) Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch sonstige städtebauliche Satzungen erlassen werden. In diesem Fall sind die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Ersten Teils des Ersten Kapitels, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Ersten Kapitels, die §§ 30, 31, 33, 36 und 214 bis 215 a des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit das Baugesetzbuch kein abweichendes Verfahren regelt.
§ 86 Verordnungsermächtigungen (1) Zur Verwirklichung der in § 3 Abs. 1 und 2 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 17, 27 bis 48, 2. Anforderungen an Feuerungsanlagen (§ 41), 3. Anforderungen an Garagen (§ 47), 4. besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb oder Benutzung ergeben (§§ 50 und 51), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art, 5. Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfungen von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen, 6. die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten, einschließlich des Nachweises der Befähigung.
[S. 71](2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. Umfang, Inhalt und Zahl der erforderlichen Unterlagen einschließlich der Vorlagen bei der Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen nach § 61 Abs. 4 Satz 2 und bei der Genehmigungsfreistellung nach § 63, 2. die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise, Bescheinigungen und Bestätigungen, auch bei verfahrensfreien Vorhaben, 3. soweit erforderlich, das Verfahren im Einzelnen. Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.
(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über 1. Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfstellen, denen bauaufsichtliche Prüfaufgaben einschließlich der Bauüberwachung und der Bauzustandsbesichtigung übertragen werden, sowie 2. Prüfsachverständige, die im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen prüfen und bescheinigen. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln, soweit erforderlich, 1. die Fachbereiche und Fachrichtungen, in denen Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständige tätig werden, 2. die Anforderungen an die Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständigen, insbesondere in Bezug auf a) Ausbildung, b) Fachkenntnis, c) Berufserfahrung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht, d) die Verpflichtung zu laufender Fort- und Weiterbildung, e) durch Prüfungen nachzuweisende Befähigungen, f) den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit, g) die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer, 3. das Anerkennungsverfahren, wobei die Befugnis zur Anerkennung auf Dritte übertragen werden kann, sowie die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie für Prüfungen die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren, 4. die Überwachung der Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen, 5. die Festsetzung einer Altersgrenze, 6. das Erfordernis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung, 7. die Vergütung der Prüfingenieure, Prüfämter, Prüfstellen und Prüfsachverständigen, die Verpflichtung der Abrechnung über eine Abrechnungsstelle sowie über die Bestimmung der hierfür zuständigen Stelle,
[S. 72]8. die Befugnis der Prüfsachverständigen, von bauordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 68 abzuweichen.
(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse auf andere als in diesen Vorschriften aufgeführte Behörden zu übertragen für:
1. die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 26 Abs. 1 und 3), 2. die Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (§ 77). Die Befugnisse können auch auf eine Behörde eines anderen Landes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.
(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Rechtsverordnung 1. das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen, 2. das Anerkennungsverfahren nach § 26 Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern, 3. die Fachaufsicht über die Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach § 26 regeln und 4. Gebühren und Auslagenersatz für die Tätigkeit der Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften nach § 26 regeln.
(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 11 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz – GSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1163), in der jeweils geltenden Fassung und des § 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann auch die Verfahrens-, Ordnungswidrigkeits-, Zuständigkeits- und Gebührenregelungen dieser Verordnungen für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung einschließlich der zugehörigen Abweichungen einschließen und dass § 12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.
§ 87 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer nach § 86 erlassenen Rechtsverordnung oder einer nach § 85 erlassenen Örtlichen Bauvorschrift zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz zulässigen Rechtsverordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,
[S. 73]3. die Rettungswege entgegen § 6 Abs. 2 nicht kennzeichnet oder nicht freihält, 4. Bauprodukte entgegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 ohne das Ü-Zeichen verwendet, 5. Bauprodukte entgegen § 18 Abs. 3 oder Bauarten entgegen § 22 ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder Zustimmung im Einzelfall ver- oder anwendet, 6. Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 4 vorliegen, 7. ohne die erforderliche Genehmigung (§ 60 Abs. 1), Teilbaugenehmigung (§ 75), Abweichung (§ 68) oder Ausnahme oder Befreiung nach § 31 des Baugesetzbuchs oder abweichend davon Anlagen errichtet, ändert, benutzt, abbricht oder die Nutzung ändert, 8. Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 77 Abs. 2) oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 77 Abs. 6) in Gebrauch nimmt, 9. entgegen § 63 Abs. 3 Satz 2 bis 4 mit der Ausführung eines Bauvorhabens beginnt, entgegen § 73 Abs. 6 und 7 Bauarbeiten beginnt, entgegen § 61 Abs. 4 Satz 6 mit der Beseitigung einer Anlage beginnt, entgegen § 78 Abs. 3 Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten nicht anzeigt oder Bauarbeiten fortführt, entgegen § 79 Abs. 4 mit dem Innenausbau beginnt oder entgegen § 79 Abs. 6 Satz 1 bauliche Anlagen nutzt, 10. die nach § 73 Abs. 8 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet, 11. als Bauherrin oder Bauherr § 11 Abs. 4 und § 53 Abs. 1, als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser § 54 Abs. 1 Satz 3, als Unternehmen § 55 Abs. 1, als Bauleiterin oder Bauleiter § 56 Abs. 1 Satz 1 oder als deren Vertreterin oder Vertreter diesen Vorschriften zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen 1. unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern, 2. als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur unrichtige Prüfberichte erstellt oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger unrichtige Bescheinigungen über die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen ausstellt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden.
(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Bauaufsichtsbehörde.
§ 88 Fortgeltung bestehender Vorschriften, Übergangsvorschriften (1) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.
[S. 74](2) Sind Verfahren vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitet worden, kann von der Bauherrin oder dem Bauherrn die Entscheidung nach dem zur Zeit der Antragstellung geltenden materiellen Recht verlangt werden. Wird nach der Verkündung, jedoch vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes über einen Antrag entschieden, kann die Bauherrin oder der Bauherr verlangen, dass der Entscheidung die materiellen Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde gelegt werden.
(3) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die vor dem 1. September 1996 zu Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf- oder Überwachungsstellen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4.
(4) Wer während der letzten drei Jahre vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach § 60 der bisherigen Bauordnung für das Saarland die Bauleitung für jährlich mindestens drei genehmigungsbedürftige oder nach § 66 der bisherigen Bauordnung für das Saarland freigestellten Gebäude ausgeübt hat und dies innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nachweist, bleibt im Rahmen des § 56 Abs. 2 Satz 1 weiterhin berechtigt. Wer nur die Bauleitung für Gebäude geringer Höhe nachweisen kann, bleibt nur für diese Gebäude berechtigt. Der Nachweis ist gegenüber der für den Wohnsitz zuständigen saarländischen unteren Bauaufsichtsbehörde zu führen. Wer seinen Wohnsitz außerhalb des Saarlandes hat, führt den Nachweis gegenüber einer saarländischen unteren Bauaufsichtsbehörde, die Baugenehmigungs- oder Freistellungsverfahren durchgeführt hat, für die die Bauleitung nach Satz 1 übernommen war. Über den erbrachten Nachweis erteilt die Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung.
(5) Nicht bauvorlageberechtigte Personen, die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Ausübung einer hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig Bauvorlagen für Gebäude nach § 70 Abs. 1 Satz 2 der Bauordnung für das Saarland vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 477), gefertigt haben und dies innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde nachweisen, können Bauvorlagen für Gebäude dieser Art, ausgenommen nach § 63 baugenehmigungsfrei gestellte Gebäude, auch weiterhin unterschreiben. Über den erbrachten Nachweis erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung.
(6) Wer auf Grund einer Berufsausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen nach dem Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und die Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes (BerIngG) vom 31. Januar 1975 (Amtsbl. S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 20 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), zur Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ berechtigt war und diese Berufsbezeichnung auch nach dem Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz führen darf, ist bauvorlageberechtigt für die Errichtung und Änderung von Ingenieurbauten, insbesondere Silobauten, Kühlhäuser, Parkhäuser, Tribünenbauten in Sportanlagen, Bauten für den Straßen-, Schienen-, Schifffahrts- und Luftverkehr, Bauten der öffentlichen Ver- und Entsorgung und der Energieversorgung sowie Fabrikations- und Lagerhallen.
[S. 75](7) Wer während der letzten zehn Jahre vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Ausübung seiner hauptberuflichen Tätigkeit regelmäßig bautechnische Nachweise erstellt hat und die erforderliche Berufsausbildung für die Eintragung in die Architektenliste, die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure oder die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer nach dem Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz nicht nachweisen kann, bleibt im Rahmen des § 67 nachweisberechtigt, soweit sie oder er eine ausreichende Befähigung anhand eigener Arbeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gegenüber der obersten Bauaufsichtsbehörde nachweist. Wer bautechnische Nachweise nur für bestimmte Gebäudeklassen erstellt hat, bleibt nur für diese Gebäudeklassen nachweisberechtigt. Über den erbrachten Nachweis erteilt die oberste Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung.
(8) Festsetzungen über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen in einem Bebauungsplan, der vor Inkrafttreten der Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 10. November 1988 (Amtsbl. S. 1373) oder des Baugesetzbuches aufgestellt wurde, gelten als Örtliche Bauvorschriften im Sinne des § 85 Abs. 4. Eines getrennten Satzungsbeschlusses für die Örtlichen Bauvorschriften bedarf es dazu nicht.
(9) Festsetzungen über die Pflicht zur Anlage und Unterhaltung von Kleinkinderspielplätzen für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen in einer Satzung nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Spielplätze vom 6. November 1974 (Amtsbl. S. 1008) gelten als Örtliche Bauvorschriften im Sinne des § 85 fort.
[S. 76]Gebäudeklassen (GK) GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5
Bauteil-/Baustoffanforderungen
1 Tragende und aussteifende Wände, Pfeiler und Stützen (§ 28)1 1.1 in Geschossen, ausgenommen F 60 – AB Unter- und Dachgeschosse Keine F 30 - B F 30 - B oder F 90 – AB F 60 - BA
1.2 in Untergeschossen F 30 – B F 30 - B F 90 - AB F 90 – AB F 90 – AB
1.3 in Dachgeschossen ² 1.3.1 wenn darüber Aufenthaltsräume F 60 – AB F 30 - oder möglich sind Keine F 30 - B F 90 - AB B F 60 - BA
1.3.2 wenn darüber keine Aufent- Keine Keine Keine Keine Keine haltsräume möglich sind 2 Außenwände (§ 28) 2.1 Nichttragende Außenwände und A3 A3 nichttragende Teile tragender Keine Keine Keine oder oder Außenwände W 30 – B3 W 30 – B3 2.2 Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen Keine Keine Keine B 14 B 14 einschließlich Dämmstoffe und Unterkonstruktionen 2.3 Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe Keine Keine Keine B1 B1 hinaus hochgeführt werden 3 Trennwände, Öffnungen in Trennwänden (§ 29)
3.1 Trennwände5 F 60 – AB F 30 – Oder F 30 – B6 F 30 – B6 F 90 - A B B F 60 - BA
3.2 in Untergeschossen F 90 – F 30 – B6 F 30 – B6 F 90 – AB F 90 – AB AB 3.3 Im Dach, wenn darüber keine F 30 – F 30 – B6 F 30 – B6 F 30 – B F 30 – B Aufenthaltsräume möglich sind B 3.4 Feuerschutzabschlüsse von Öff- T 306 T 306 T 30 T 30 T 30 nungen in Trennwänden 3.5 Trennwände zum Abschluss von 6 F 90 - Räumen mit Explosions- oder F 90 – AB F 90 – AB6 F 90 - AB F 90 - AB AB erhöhter Brandgefahr
4 Brandwände (§ 30) 4.1 Brandwände F 90 - A + M F 90 - A + M F 90 - F 90 - A + M F 90 - A + M A+M
Zulässige Wände an Stelle von F 60 – AB + 4.2 F 60 – AB F 60 – AB M inneren Brandwänden oder oder Oder Entfällt F 60 - BA F 60 - BA F 90 - A + M
[S. 77]Gebäudeklassen (GK) GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5
Bauteil-/Baustoffanforderungen
Zulässige Wände an Stelle von F 60 – AB + 4.3 Brandwänden als Gebäudeab- M7 schlusswand Erläuterung Erläuterung Erläuterung Oder F 90 - 7/8 7/8 7/8 A+M
4.4 Abschlüsse von Öffnun- Entgen in inneren Brandwän- T 90 T 90 T 90 T 90 fällt den
4.5 Verglasungen in inneren Ent- F 90 F 90 F 90 F 90 Brandwänden fällt
[S. 78]Gebäudeklassen (GK) GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5
Bauteil-/Baustoffanforderungen
5 Decken (§ 31)1
5.1 Decken, ausgenommen F 60 – AB in Unter- und Dachge- Keine F 30 - B F 30 - B Oder F 90 - AB schossen F 60 - BA
5.2 in Untergeschossen F 30 – B F 30 - B F 90 -AB F 90 - AB F 90 - AB
5.3 in Dachgeschossen
5.3.1 Wenn darüber Aufent- F 60 – AB haltsräume möglich Keine F 30 - B F 30 - B Oder F 90 - AB sind5 F 60 - BA
5.3.2 Wenn darüber keine Aufenthaltsräume Keine Keine Keine Keine Keine möglich sind (ausgenommen §29 Abs.3)6
5.4 Decken zwischen landwirtschaftlicher F 90 – AB F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB Nutzung und Wohnnutzung
5.5 Decken unter und über Räumen mit Explosi- F 90 – AB6 F 90 – AB6 F 90 - AB F 90 - AB F 90 - AB ons- oder erhöhter Brandgefahr
6 Notwendige Treppen (§ 34)
6.1 tragende Teile A9 Keine Keine oder A9 F 30 – A9 F 30 – B9
6.2 Tragende Teile von Außentreppen nach § Keine Keine A A A 35 Abs.1, Satz 3, Nr.3
7 Notwendige Treppenräume (§ 35), Räume nach § 35 Abs.3 F 60 – AB + M10 7.1 Wände Keine Keine F 30 - B10,11 Oder F 90 - A + M10 F 60 – BA + M10,11 F 60 – AB12 7.2 Oberer Abschluss Keine Keine F 30 - B11,12 Oder F 90 - AB12 F 60 – BA11,12 7.3 Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterde- Keine Keine A A A cken und Einbauten
7.4 Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutz- Keine Keine B1 B1 B1 profile
[S. 79]Gebäudeklassen (GK) GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5
Bauteil-/Baustoffanforderungen
7.5 Abschlüsse von Öffnungen in Treppenraumwänden13
7.5.1 Zu Untergeschossen, nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen, zu Nutzungseinheiten, die sich über Keine Keine T 30 – RS T 30 – RS T 30 – RS mehr als ein Geschoss erstrecken, zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen Wohnungen
7.5.2 Zu notwendigen Fluren Keine Keine RS RS RS
7.5.3 Zu sonstigen Räumen Mindestens Mindestens dicht- Mindestens dicht- und sonstigen Nut- Keine Keine dicht- und und selbstschlie- und selbstschliezungseinheiten selbstschließend ßend ßend
[S. 80]Gebäudeklassen (GK) GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5
Bauteil-/Baustoffanforderungen
8 Notwendige Flure (§ 36) und offene Gänge nach § 36 Abs.5
8.1 Wände, Umwehrungen von Keine Keine F 30 – B F 30 - B F 30 - B offenen Gängen
8.2 Wände in Untergeschossen F 30 – B6 F 30 – B6 F 90 – AB F 90 – AB F 90 – AB
8.3 Feuerschutzabschlüsse von Öffnungen in Wänden notwen- T 306 T 306 T 30 T 30 T 30 diger Flure zu Lagerbereichen im Untergeschoss
8.4 Bekleidungen11, Putze, Unter- A decken und Dämmstoffe A14 A14 A A
9 Aufzüge (§ 39)
Fahrschachtwände, Wände von F 60 – AB 9.1 Maschinenräumen15 Keine Keine F 30 - B16 oder F 90 - A
9.2 Türen in Wänden von Keine Keine T 30 T 30 T 30 Maschinenräumen
Erläuterungen: Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden Bauteilen auf deren Standsicherheit im Brandfall, bei trennenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung). F 30 / W 30 / T 30 Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (feuerhemmend) F 60 Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (hochfeuerhemmend) F 90 / T 90 Feuerwiderstandsklasse des jeweiligen Bauteils nach seiner Feuerwiderstandsdauer in Minuten (feuerbeständig) A Nichtbrennbare Baustoffe (A1) und nichtbrennbare Baustoffe mit brennbaren Bestandteilen (A2) AB Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben BA Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben B Brennbare Baustoffe B1 Schwerentflammbare Baustoffe M Widerstandsfähig gegen zusätzliche mechanische Belastung RS Rauchschutztür T Feuerschutzabschluss
1 Dies gilt nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen. 2 Dächer an traufseitig aneinander gebauten Gebäuden nach § 32 Abs. 6. 3 Brennbare Fensterprofile und Fugendichtungen sowie brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktion sind zulässig. 4 Befestigungsteile der Unterkonstruktion und der Dämmstoffe können aus normalentflammbaren Baustoffen (B 2) bestehen, Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach § 28 Abs. 2 durch geeignete Maßnahmen erfüllt sind. 5 § 29 Abs. 3 bleibt unberührt. 6 Gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2. 7 In den Fällen des § 30 Abs. 2 Nr. 4 sind Wände mit der Anforderung F 90 - AB zulässig, wenn der umbaute Raum des landwirtschaftlich genutzten Gebäudes oder Gebäudeteils nicht größer als 2.000 m³ ist. 8 Wände mit Brandschutzbekleidung, die von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes – mindestens jedoch feuerhemmend (F30–B) - und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben. 9 Dies gilt nicht innerhalb von Nutzungseinheiten. 10 Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von notwendigen Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.
[S. 81]11 Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. 12 Dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die harte Bedachung reichen. 13 Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen untergeordnete lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichter haben, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist. 14 Dies gilt nur für Untergeschosse von Gebäuden, die nicht dem Wohnen dienen. 15 Dies gilt nur für Wände, die an andere Räume oder Rettungswege angrenzen. 16 Schachtseitig müssen Fahrschachtwände bzw. Wände von Triebwerksräumen - jeweils aus brennbaren Baustoffen bestehend – eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben.
[S. 82]Artikel 2 Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil Schutz der Berufsbezeichnungen „Architektin“, „Architekt“, „Innenarchitektin“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“ und „Landschaftsarchitekt“; Architektenkammer des Saarlandes
Erster Abschnitt Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen § 1 Berufsaufgaben § 2 Berufsbezeichnungen § 3 Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste § 4 Versagung der Eintragung § 5 Löschung der Eintragung § 6 Auswärtige Personen
Zweiter Abschnitt Gesellschaften § 7 Gesellschaften § 8 Auswärtige Gesellschaften
Dritter Abschnitt Architektenkammer § 9 Architektenkammer des Saarlandes § 10 Aufgaben der Architektenkammer § 11 Versorgungswerk, Versorgungseinrichtungen § 12 Organe der Architektenkammer § 13 Mitgliederversammlung § 14 Vorstand § 15 Satzungen § 16 Finanzwesen der Architektenkammer § 17 Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit
[S. 83]Vierter Abschnitt Eintragungsausschuss, Schlichtungsausschuss § 18 Eintragungsausschuss § 19 Schlichtungsausschuss
Zweiter Teil Schutz der Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“, bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure, Tragwerksplanerinnen und -planer, Ingenieurkammer des Saarlandes
Erster Abschnitt Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ § 20 Berufsaufgaben § 21 Berufsbezeichnung § 22 Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure § 23 Versagung der Eintragung § 24 Löschung der Eintragung § 25 Auswärtige Personen
Zweiter Abschnitt Gesellschaften § 26 Gesellschaften § 27 Auswärtige Gesellschaften
Dritter Abschnitt Bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure, Tragwerksplanerinnen und -planer § 28 Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure § 29 Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer
[S. 84]Vierter Abschnitt Ingenieurkammer § 30 Ingenieurkammer des Saarlandes § 31 Mitgliedschaft § 32 Aufgaben der Ingenieurkammer § 33 Organe der Ingenieurkammer § 34 Mitgliederversammlung § 35 Vorstand § 36 Satzungen § 37 Finanzwesen der Ingenieurkammer § 38 Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit
Fünfter Abschnitt Eintragungsausschuss, Schlichtungsausschuss § 39 Eintragungsausschuss § 40 Schlichtungsausschuss
[S. 85]Dritter Teil Obliegenheiten, Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit § 41 Obliegenheiten § 42 Berufspflichten § 43 Rügerecht des Vorstandes § 44 Errichtung von Berufsgerichten § 45 Sachliche Zuständigkeit § 46 Mitglieder der Berufsgerichte § 47 Ruhen und Erlöschen des Richteramtes § 48 Eröffnungsantrag § 49 Entscheidung über den Eröffnungsantrag; Vorprüfung § 50 Verhältnis zum Strafverfahren und zum förmlichen Disziplinarverfahren § 51 Terminbestimmungen und Ladung § 52 Vertretung, Verteidigung § 53 Hauptverhandlung § 54 Beweisaufnahme § 55 Urteil § 56 Einstellung des Verfahrens § 57 Berufung § 58 Berufungsurteil § 59 Beschwerde § 60 Rücknahme von Rechtsmitteln § 61 Wiederaufnahme § 62 Kosten
§ 63 Vollstreckbarkeit § 64 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, allgemeine Verfahrensvorschriften § 65 Amts- und Rechtshilfe
Vierter Teil Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten § 66 Aufsichtsbehörde § 67 Ordnungswidrigkeiten
[S. 86]Fünfter Teil Ausführungs- und Übergangsvorschriften § 68 Ausführungsvorschriften § 69 Übergangsvorschriften
[S. 87]Erster Teil
Schutz der Berufsbezeichnungen „Architektin“, „Architekt“, „Innenarchitektin“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“ und „Landschaftsarchitekt“; Architektenkammer des Saarlandes
Erster Abschnitt
Berufsaufgaben und Berufsbezeichnungen
§1 Berufsaufgaben (1) Wesentliche Berufsaufgabe der Architektinnen und Architekten ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken.
(2) Wesentliche Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen.
(3) Wesentliche Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten.
(4) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 und 3 genannten Personen kann auch die Mitwirkung bei der Stadt- und Landesplanung gehören.
(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen gehören auch die Beratung und Betreuung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber und deren Vertretung in den mit der übernommenen Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden fachlichen Fragen, die Beratung sowie die Überwachung der Ausführung eines Vorhabens, die Generalplanung und die Erstattung von Fachgutachten.
§2 Berufsbezeichnungen (1) Die Berufsbezeichnungen „Architektin“, „Architekt“, „Innenarchitektin“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ darf nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die von der Architektenkammer des Saarlandes geführte Architektenliste eingetragen ist oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 6 berechtigt ist.
(2) Die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „frei“ oder „freischaffend“ darf nur führen, wer mit diesem Zusatz eingetragen ist und seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt. Eigenverantwortlich tätig ist, wer 1. die berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros oder innerhalb einer Personengesellschaft unmittelbar selbstständig ausübt, 2. die berufliche Tätigkeit in einer Kapitalgesellschaft im Sinne der §§ 7 und 8 ausübt und in dieser Gesellschaft eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer sie oder er die Ausübung der Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb und Rechte Dritter außerhalb bestimmen kann.
[S. 88]Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
(3) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen dürfen nur Personen verwenden, die zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung berechtigt sind.
(4) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.
§3 Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste (1) In die Architektenliste ist auf Antrag einzutragen, wer seine Hauptwohnung oder eine Niederlassung im Saarland hat und seine Berufsbefähigung nachweist. Die Berufsbefähigung besitzt, wer 1. ein der jeweiligen Fachrichtung entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat und 2. danach eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat.
(2) Staatsangehörige der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Gleichgestellte besitzen die Berufsbefähigung auch, wenn sie ein dem Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechendes Diplom, Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder einen nach europäischem Recht dem Diplom gleichzusetzenden Ausbildungsnachweis eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorlegen und als Architektin oder Architekt eine praktische Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 nachweisen. Von antragstellenden Personen der anderen Fachrichtungen kann der Nachweis einer zweijährigen praktischen Tätigkeit in ihrer Fachrichtung verlangt werden, wenn entweder der Abschluss einer reglementierten Ausbildung nicht nachgewiesen werden kann oder die regelmäßige Dauer der reglementierten Ausbildung nicht mehr als drei Jahre betragen hat.
(3) Die Berufsbefähigung besitzt auch, wer 1. das 30. Lebensjahr vollendet hat, 2. mindestens zehn Jahre eine umfassende praktische Tätigkeit in der jeweiligen Fachrichtung unter der Aufsicht einer oder eines Berufsangehörigen der betreffenden Fachrichtung oder eine gleichwertige Tätigkeit ausgeübt hat und 3. den Erwerb der einer Ausbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten in der entsprechenden Fachrichtung durch eigene Arbeiten und durch eine im Eintragungsverfahren abzulegende Prüfung auf Hochschulniveau nachweist.
[S. 89](4) Die Berufsbefähigung besitzt auch, wer an einer Hochschule außerhalb der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Drittstaat) eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die der Ausbildung an einer Hochschule in der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als gleichwertig anerkannt ist, und eine nachfolgende praktische Tätigkeit gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 nachweist. Personen, die nicht Staatsangehörige der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, kann die Eintragung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
(5) Ohne Prüfung der Berufsbefähigung kann eingetragen werden, wer in die Architektenliste oder die Liste der jeweiligen Fachrichtung eines anderes Bundeslandes 1. bereits eingetragen ist oder 2. eingetragen war und die Eintragung nur deshalb gelöscht wurde, weil die Wohnung, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in diesem Bundesland aufgegeben wurde.
(6) Über den Eintragungsantrag ist unverzüglich, spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise abschließend zu entscheiden. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist.
§4 Versagung der Eintragung (1) Die Eintragung in die Architektenliste ist einer antragstellenden Person trotz Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen, 1. solange sie die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat, oder solange sie das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt, 2. solange ihr nach § 70 des Strafgesetzbuchs die Ausübung eines Berufes verboten ist, der eine in § 1 genannten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, 3. solange ihr nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), in der jeweils geltenden Fassung die Berufsausübung untersagt ist, 4. wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 nicht geeignet ist oder 5. solange für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist. Die Eintragung ist auch während des von dem Berufsgericht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Zeitraumes zu versagen.
[S. 90](2) Die Eintragung kann einer antragstellenden Person versagt werden, 1. wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 533), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, ber. S. 4410), in der jeweils geltenden Fassung eingetragen war oder das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder 2. wenn sie sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie berufsunwürdig erscheinen lässt.
§5 Löschung der Eintragung (1) Die Eintragung in der Architektenliste ist zu löschen, wenn 1. die eingetragene Person dies beantragt, 2. die eingetragene Person verstorben ist, 3. die eingetragene Person ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung im Saarland aufgibt, 4. in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist, 5. nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren nach § 4 Abs. 1 zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten, 6. sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen, 7. die eingetragene Person wiederholt grob mangelhafte Bauvorlagen oder bautechnische Nachweise erstellt hat oder 8. die eingetragene Person die Tätigkeit als Bauleiterin oder Bauleiter nach der Landesbauordnung wiederholt grob mangelhaft ausgeübt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 ist die Löschung nur zulässig, wenn der Eintragungsausschuss die eingetragene Person aus Anlass einer früheren mangelhaften Leistung auf die Rechtsfolgen weiterer mangelhafter Leistungen schriftlich hingewiesen hat.
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, 1. wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 eintreten oder bekannt werden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder 2. keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) vorliegt.
(3) Die Eintragung des Zusatzes „frei“ oder „freischaffend“ ist zu löschen, wenn der Beruf nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig ausgeübt wird.
[S. 91]§6 Auswärtige Personen (1) Personen, die im Saarland weder ihre Hauptwohnung noch eine Niederlassung haben (auswärtige Personen), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 2 Abs. 3 führen, wenn sie 1. diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung des Landes oder des auswärtigen Staates ihrer Hauptwohnung oder ihrer Niederlassung führen dürfen oder 2. die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 oder 4 Satz 1 erfüllen, weder in dem Land oder dem auswärtigen Staat ihrer Hauptwohnung noch in dem Land oder dem auswärtigen Staat ihrer Niederlassung eine vergleichbare gesetzliche Regelung besteht und Versagungsgründe nach § 4 nicht vorliegen. Sie dürfen den Zusatz „frei“ oder „freischaffend“ führen, wenn sie ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 2 Abs. 2 ausüben. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Auswärtige Personen, die nicht Mitglied einer deutschen Architektenkammer sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen nach § 1 vorher der Architektenkammer anzuzeigen und Nachweise darüber vorzulegen, dass sie 1. ihren Beruf unter der jeweiligen Berufsbezeichnung in dem Staat ihrer Niederlassung oder ihres Dienst- oder Beschäftigungsortes rechtmäßig ausüben und 2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Befähigung auf ihrem Fachgebiet besitzen. Sie sind in einem besonderen Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. Falls die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „freischaffend“ geführt werden soll, haben sie eine Erklärung vorzulegen, wonach sie ihren Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 ausüben.
(3) Der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nur, wenn die in Absatz 1 genannten Personen nicht bereits über eine Bescheinigung einer anderen deutschen Architektenkammer verfügen.
(4) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, kann die Architektenkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
(5) Für die Löschung der Eintragung im Auswärtigenverzeichnis gilt § 5 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.
[S. 92]Zweiter Abschnitt
Gesellschaften
§7 Gesellschaften (1) Die Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 und der Zusatz nach § 2 Abs. 2 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) oder in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Architektenkammer eines anderen Landes eingetragen oder nach § 8 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.
(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Saarland hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass 1. Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ist, 2. die Berufsangehörigen nach § 2 mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die einen freien Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 ausüben und aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können. Bei Führung des Zusatzes nach § 2 Abs. 2 Satz 1 müssen die Berufsangehörigen diesen Zusatz und die anderen Gesellschafterinnen und Gesellschafter einen vergleichbaren Zusatz führen, soweit ein solcher bei diesen üblicherweise zu führen möglich ist. Die Berufszugehörigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, 3. die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 2 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird, 4. Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen, 5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten, 6. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter gebunden ist und 7. die für die Berufsangehörigen nach § 2 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
[S. 93](3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis aufrechtzuerhalten und eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. EUR für Personenschäden und 300.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
(4) Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erfüllt.
(5) Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn 1. die Gesellschaft nicht mehr besteht, 2. die Gesellschaft auf die Eintragung verzichtet, 3. die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen, 4. die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist oder 5. in einem Berufsgerichtsverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Gesellschaftsverzeichnis erkannt wurde. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Falle des Todes einer Geschäftsführerin, eines Geschäftsführers, einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.
(6) Auf Partnerschaften findet Absatz 2 Nr. 1 bis 6 keine Anwendung. Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftragsgebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken.
[S. 94]§8 Auswärtige Gesellschaften Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 2 Abs. 1 und 2 genannte Berufsbezeichnung, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Die Architektenkammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass 1. sie oder ihre Gesellschafterinnen, Gesellschafter, gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und 2. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 3 besteht. § 6 Abs. 4 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Architektenkammer
§9 Architektenkammer des Saarlandes (1) Die in die Architektenliste eingetragenen Architektinnen, Architekten, Innenarchitektinnen, Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten bilden die Architektenkammer des Saarlandes.
(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken. Sie führt ein Dienstsiegel.
(3) Gegen Entscheidungen der Architektenkammer und ihrer Ausschüsse findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), in der jeweils geltenden Fassung nicht statt.
§ 10 Aufgaben der Architektenkammer (1) Aufgaben der Architektenkammer sind 1. die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern, 2. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu vertreten, 3. die Architektenliste, das Auswärtigenverzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
[S. 95]4. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern, 5. die Behörden und Gerichte durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen, 6. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken, 7. die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten, 8. die Einhaltung der Obliegenheiten nach § 41 und der Berufspflichten nach § 42 zu überwachen, 9. Richtlinien für Architektenwettbewerbe zu erlassen, 10. die Ausloberinnen und Auslober bei der Durchführung von Wettbewerben zu unterstützen, 11. die Zusammenarbeit mit der Ingenieurkammer des Saarlandes, den Architektenkammern anderer Bundesländer und den Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern.
(2) Die Architektenkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 28 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), in der jeweils geltenden Fassung, soweit ihre Mitglieder, auswärtige Personen im Sinne von § 6 Abs. 2, Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtige Gesellschaften nach § 8 Versicherungsnehmer einer nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung sind.
(3) Die Architektenkammer kann 1. Sachverständige auf Grund einer Satzung öffentlich bestellen und vereidigen, 2. zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 4 besondere Einrichtungen durch Satzung schaffen oder sich an Einrichtungen Dritter beteiligen, 3. die Durchführung von Prüfungen und Eignungsfeststellungen auf andere Einrichtungen im Einzelfall oder allgemein übertragen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann der Architektenkammer durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertragen, die ihrem Wesen nach zu den in Absatz 1 genannten Aufgabenbereichen gehören.
§ 11 Versorgungswerk, Versorgungseinrichtungen (1) Die Architektenkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, deren Ehegatten oder rechtlich gleichgestellten Personen und Kinder durch Satzung ein Versorgungswerk errichten und andere Versorgungseinrichtungen schaffen, sich einer anderen berufsständischen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung in der Europäischen Union anschließen, zusammen mit einer oder mehreren berufsständischen Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen oder andere Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen aufnehmen.
[S. 96](2) Die Mitglieder können durch Satzung zur Teilnahme an der von der Kammer bestimmten Versorgungseinrichtung verpflichtet werden (Pflichtteilnehmerinnen und Pflichtteilnehmer). Mitglieder, 1. deren Versorgung nach beamtenrechtlichen oder als Bedienstete einer internationalen oder supranationalen Einrichtung oder als Amtsträger nach vergleichbaren anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt ist, 2. die trotz Pflichtteilnahme an der berufsständischen Versorgungseinrichtung keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellten anderen Staat haben, dürfen zur Teilnahme nicht verpflichtet werden; im Fall einer gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gilt dies nicht für Zusatzversorgungen, die bei Pflichtteilnahme zusammen mit den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine mindestens vergleichbare Versorgung gewähren. Der Versorgungseinrichtung können nach Maßgabe der Satzung Personen als Pflichtteilnehmerinnen und Pflichtteilnehmer oder freiwillige Teilnehmerinnen und Teilnehmer angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Architektenliste nach diesem Gesetz mit Ausnahme der hierzu erforderlichen Berufspraxis erfüllen. Für Angestellte, die zur Teilnahme verpflichtet sind, sind die Pflichtbeiträge von der oder dem Angestellten und ihrer oder seiner Arbeitgeberin oder ihrem oder seinem Arbeitgeber im Verhältnis zueinander je zur Hälfte zu tragen.
(3) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über 1. Teilnahmepflicht und freiwillige Teilnahme, 2. Art und Höhe der Versorgungsleistungen, 3. Ermittlung und Höhe der Beiträge, 4. Beginn und Ende der Teilnahme, 5. Voraussetzungen einer Befreiung von der Pflichtteilnahme, insbesondere beim Bestand einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellten anderen Staat oder einer anderweitigen Teilnahme an einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, 6. Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe der Organe der Versorgungseinrichtung und bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung der Versorgungseinrichtung unabhängig und getrennt sind von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Architektenkammer oder einer anderen berufsständischen Einrichtung.
(4) Beim Anschluss an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland kann die Satzung auf die für diese Versorgungseinrichtung geltenden Vorschriften verweisen.
(5) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 66).
(6) Personenbezogene Daten der Mitglieder dürfen zum Zwecke der Durchführung der Pflichtteilnahme und freiwilligen Teilnahme an einer Versorgungseinrichtung und der Befreiung von der Pflichtteilnahme verarbeitet und an andere berufsständische Versorgungseinrichtungen, öffentliche Versicherungsanstalten und Versicherungsunternehmen in der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellten anderen Staat oder in einem anderen Bundesland, in dem die aufnehmende Versorgungseinrichtung ihren Sitz hat, mitgeteilt und bei diesen erhoben werden.
[S. 97]§ 12 Organe der Architektenkammer (1) Die Organe der Architektenkammer sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand.
(2) Dem Vorstand der Architektenkammer dürfen nur Kammermitglieder angehören. Die in den Vorstand berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds. Angehörige der Aufsichtsbehörde, die mit der Aufsicht über die Architektenkammer nach § 66 befasst sind, dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.
§ 13 Mitgliederversammlung (1) Der Mitgliederversammlung der Architektenkammer gehören alle Mitglieder der Architektenkammer an. Die Mitgliederversammlung beschließt über 1. die Satzungen, 2. den Haushaltsplan, 3. die Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts sowie die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer, 4. die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes, 5. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Beteiligung an Unternehmen und Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden, 6. die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse mit Ausnahme des Eintragungsausschusses, 7. die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder des Vorstands, des Eintragungsausschusses und der weiteren Ausschüsse sowie für Sachverständige, 8. die Bildung eines Versorgungswerks sowie den Anschluss an ein anderes Versorgungswerk, 9. die Richtlinien für Architektenwettbewerbe.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung zur Mitgliederversammlung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. Eine Enthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) Beschlüsse über die Hauptsatzung, die Beitragsordnung und die Kostenordnung sowie zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
[S. 98](5) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie wird von der Präsidentin, dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten geleitet. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Absatz 1 Nr. 9 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 66). § 11 Abs. 5 und § 15 Abs. 3 bleiben unberührt.
§ 14 Vorstand (1) Der Vorstand der Architektenkammer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin (Stellvertreterin) oder dem Vizepräsidenten (Stellvertreter), die nach Absatz 2 Satz 2 gewählt werden, und einer in der Satzung festzusetzenden Anzahl weiterer Mitglieder. Die drei Fachrichtungen sollen im Vorstand vertreten sein.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Er wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bestellen, die für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig sind.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfalle die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident, vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Mit Ausnahme der Geschäfte der laufenden Verwaltung bedürfen Erklärungen, durch welche die Kammer vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, der Schriftform. Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu unterzeichnen.
§ 15 Satzungen (1) Die Architektenkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über 1. die innere Verfassung der Kammer (Hauptsatzung), 2. die Erhebung von Beiträgen (Beitragsordnung), 3. die Erhebung von Kosten (Kostenordnung), 4. die Streitschlichtung zwischen Mitgliedern untereinander und Dritten (Schlichtungsordnung).
(2) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über 1. die Rechte der Kammermitglieder und die Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft in der Kammer ergeben, 2. die Einberufung und die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung, 3. die Wahl und Zusammensetzung des Vorstandes, 4. die Geschäftsführung der Kammer, 5. die Bildung von Ausschüssen, 6. die Art und die Form der Bekanntmachungen. Die Hauptsatzung ist so auszugestalten, dass die Wahrung der Belange aller Fachrichtungen und Tätigkeitsarten gesichert ist.
[S. 99](3) Die Hauptsatzung, die Beitragsordnung und die Kostenordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Satzungen sind in ausgefertigter und soweit erforderlich genehmigter Fassung im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen.
§ 16 Finanzwesen der Architektenkammer (1) Der Finanzbedarf der Architektenkammer wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt ist, durch Beiträge der Mitglieder gemäß der Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge können nach der Tätigkeitsart oder nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Tätigkeit als Berufsangehörige gestaffelt und für Mitglieder, die ihren Beruf aus Alters- oder sonstigen Gründen nicht ausüben, ermäßigt werden. Die Beiträge sollen ermäßigt werden, wenn in anderen Architektenkammern eine weitere Pflichtmitgliedschaft besteht.
(2) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besondere Leistungen kann die Architektenkammer Gebühren erheben und Erstattung der Auslagen verlangen. Das Nähere bestimmt die Kostenordnung.
(3) Der Vorstand stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan auf. Er erstellt ferner nach Ablauf jedes Geschäftsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben. Die Haushaltsführung muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung entsprechen. Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) Beiträge, Gebühren, Zwangsgelder, Geldbußen und Auslagen können nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben werden. Zuständig für die Beitreibung ist die Gemeinde, in welcher die Schuldnerin oder der Schuldner ihre oder seine Hauptwohnung oder, wenn sie oder er im Saarland über keine Hauptwohnung verfügt, ihre oder seine berufliche Niederlassung hat. Die Beitreibung erfolgt auf Ersuchen der Kammer.
§ 17 Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit (1) Die Architektenkammer führt die Architektenliste getrennt nach Fachrichtungen alphabetisch.
(2) Die Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Abwicklerinnen und Abwickler von Gesellschaften sowie Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade, 2. Geburtsdaten, 3. Anschriften der Hauptwohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes, 4. Fachrichtung und Tätigkeitsart wie frei oder freischaffend, selbstständig, gewerblich, angestellt, beamtet, 5. Angaben zur Berufsausbildung und zur bisherigen praktischen Tätigkeit,
[S. 100]6. Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat, 7. Angaben zur Eintragung in die Architektenliste, das Auswärtigenverzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 oder das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1Satz 1, 8. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren, Sperrungen und Löschungen in der Architektenliste, dem Auswärtigenverzeichnis oder dem Gesellschaftsverzeichnis, Mitteilungen nach Art. 17 und 18 der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. EG Nr. L 223 S. 15), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (Abl. EG Nr. L 206 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung. Die in Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung nach den § 3 oder § 6 Abs. 2 Satz 2 jeweils maßgebliche Angabe zu Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 sind in die Architektenliste oder das Auswärtigenverzeichnis einzutragen.
(3) Die Architektenkammer ist berechtigt, Daten aus der Architektenliste und dem Auswärtigenverzeichnis, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 6 Abs. 2 Satz 1, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und nach Maßgabe der Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes einzuholen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum hat die Architektenkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln.
(4) Mit der Löschung nach § 5 oder § 7 Abs. 5 sind sogleich sämtliche bei der Architektenkammer über die betroffene Person oder Gesellschaft gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem Berufsgerichtsverfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse einer oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.
(5) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 4 zu sperren. Rügen nach § 43 und Verweise nach § 45 Abs. 2 und 3 werden nach Ablauf von zwei Jahren gelöscht, wenn die betroffene Person oder Gesellschaft sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 5 oder § 7 Abs. 5 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person oder Gesellschaft zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, die betroffene Person oder Gesellschaft auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
[S. 101](6) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus der Architektenliste, dem Auswärtigenverzeichnis und dem Gesellschaftsverzeichnis. Die in der Architektenliste und den Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der Architektenkammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person nicht widerspricht.
(7) Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Architektenkammer, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 3 bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Vierter Abschnitt
Eintragungsausschuss, Schlichtungsausschuss
§ 18 Eintragungsausschuss (1) Die Architektenkammer bildet einen Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss entscheidet 1. über die Eintragung in die Architektenliste und in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1, 2. über die Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 sowie über die Untersagung nach § 6 Abs. 4 oder § 8 Satz 3, wenn Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1, 2 oder 4 oder des § 8 Satz 3 vorliegen, 3. über die Löschung einer Eintragung aus der Architektenliste und den in Nummer 1 und 2 genannten Verzeichnissen in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 und Abs. 2 sowie des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4.
(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet auch über die Ausstellung der Bescheinigung für in die Architektenliste eingetragene Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Nachweis 1. der vierjährigen Berufserfahrung von Architektinnen und Architekten mit abgeschlossener dreijähriger Ausbildung auf dem Gebiet der Architektur (Hochbau) an einer deutschen Fachhochschule oder deutschen Gesamthochschule, nachdem er die entsprechenden Voraussetzungen zuvor festgestellt hat, 2. der Berufsbefähigung von Architektinnen und Architekten mit einem Prüfungszeugnis, das vor dem 1. Januar 1973 in einem Studiengang für Architektur von einer deutschen Ingenieur- oder Werkkunstschule ausgestellt wurde, nachdem er zuvor die Pläne bewertet hat, die die Architektin oder der Architekt während einer mindestens sechsjährigen praktischen Tätigkeit erstellt und ausgeführt hat.
[S. 102](3) Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592), in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Architektenkammer sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Architektenkammer noch einem Berufsgericht der Architektenkammer angehören, noch Bedienstete der Architektenkammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde (§ 66), die mit der Aufsicht über die Architektenkammer befasst sind, sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.
(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren vom Vorstand der Architektenkammer bestellt.
(5) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzenden. Bei der Entscheidung sollen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der antragstellenden Person angehören. Unbeschadet dieser Bestimmung soll mindestens eine Beisitzende oder ein Beisitzender der Tätigkeitsart der antragstellenden Person angehören.
(6) Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jedes Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Beisitzenden zu den Sitzungen zugezogen werden unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung und Tätigkeitsart.
(7) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.
(8) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(9) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Kammer durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.
§ 19 Schlichtungsausschuss (1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung von einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden tätig. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Architektenkammer sein. Das Verfahren regelt die Schlichtungsordnung.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuss auf Anruf durch eine oder einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist eine Dritte oder ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit deren oder dessen Einverständnis tätig werden.
[S. 103]Zweiter Teil
Schutz der Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“, bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure, Tragwerksplanerinnen und -planer, Ingenieurkammer des Saarlandes
Erster Abschnitt
Berufsaufgaben und Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“
§ 20 Berufsaufgaben (1) Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sind die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung sowie Sachverständigentätigkeit und Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben auf dem Gebiet des Ingenieurwesens. Dazu gehört auch die Vertretung der Auftraggeberinnen und Auftraggeber in mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann.
(2) Eigenverantwortlich tätig ist, wer 1. die berufliche Tätigkeit als Inhaberin oder Inhaber eines Büros oder innerhalb einer Personengesellschaft unmittelbar selbstständig ausübt, 2. die berufliche Tätigkeit in einer Kapitalgesellschaft im Sinne der §§ 26 und 27 ausübt und in dieser Gesellschaft eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer sie oder er die Ausübung der Berufsaufgaben unbeeinflusst durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb und Rechte Dritter außerhalb bestimmen kann.
(3) Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur stehen.
§ 21 Berufsbezeichnung (1) Die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführte Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen ist oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 25 berechtigt ist.
(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen dürfen nur Personen verwenden, die zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind.
(3) Das Recht zur Führung akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.
[S. 104]§ 22 Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure (1) In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer seine Hauptwohnung oder Niederlassung im Saarland hat und 1. nach dem Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) vom 27. Mai 1970 (Amtsbl. S. 581), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. November 2002 (Amtsbl. 2003, S. 234), in seiner jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen, 2. seit dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Nummer 1 eine nachfolgende entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren ausgeübt hat und 3. den Ingenieurberuf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 20 Abs. 2 und 3 ausübt.
(2) Auf die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 kann verzichtet werden, wenn die antragstellende Person in die entsprechende Liste eines anderen Bundeslandes 1. bereits eingetragen ist oder 2. eingetragen war und die Eintragung nur deshalb gelöscht wurde, weil die Hauptwohnung oder Niederlassung in diesem Bundesland aufgegeben wurde.
(3) Über den Eintragungsantrag ist unverzüglich, spätestens vor Ablauf von drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise abschließend zu entscheiden. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist.
§ 23 Versagung der Eintragung (1) Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist einer antragstellenden Person trotz Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen zu versagen, 1. solange sie die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat, oder solange sie das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt, 2. solange ihr nach § 70 des Strafgesetzbuchs die Ausübung eines Berufes verboten ist, der eine der in § 20 bezeichneten Tätigkeiten zum Gegenstand hat, 3. solange ihr nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung die Berufsausübung untersagt ist, 4. wenn sie wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 20 nicht geeignet ist oder 5. solange für sie eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist. Die Eintragung ist auch während des von dem Berufsgericht gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 festgesetzten Zeitraumes zu versagen.
[S. 105](2) Die Eintragung kann einer antragstellenden Person versagt werden, 1. wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung eingetragen war oder das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder 2. wenn sie sich innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie berufsunwürdig erscheinen lässt.
§ 24 Löschung der Eintragung (1) Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu löschen, wenn 1. die eingetragene Person dies beantragt, 2. die eingetragene Person verstorben ist, 3. die eingetragene Person ihre Hauptwohnung oder ihre Niederlassung im Saarland aufgibt, 4. in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist, 5. nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren nach § 23 Abs. 1 zu einer Versagung der Eintragung geführt hätten, 6. sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorlagen und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung nicht vorliegen, 7. die eingetragene Person nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist, 8. die eingetragene Person wiederholt grob mangelhafte Bauvorlagen oder bautechnische Nachweise erstellt hat oder 9. die eingetragene Person die Tätigkeit als Bauleiterin oder Bauleiter nach der Landesbauordnung wiederholt grob mangelhaft ausgeübt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 8 und 9 ist die Löschung nur zulässig, wenn der Eintragungsausschuss die eingetragene Person aus Anlass einer früheren mangelhaften Leistung auf die Rechtsfolgen weiterer mangelhafter Leistungen schriftlich hingewiesen hat.
(2) Die Eintragung kann gelöscht werden, 1. wenn nach der Eintragung Versagungsgründe nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 eintreten oder bekannt werden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre verstrichen sind oder 2. keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) vorliegt.
[S. 106]§ 25 Auswärtige Personen (1) Personen, die im Saarland weder ihre Hauptwohnung noch eine Niederlassung haben (auswärtige Personen), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 21 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 21 Abs. 2 führen, wenn sie 1. diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung des Landes oder des auswärtigen Staates ihrer Hauptwohnung oder ihrer Niederlassung führen dürfen oder 2. die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen, weder in dem Land oder dem auswärtigen Staat ihrer Hauptwohnung noch in dem Land oder dem auswärtigen Staat ihrer Niederlassung eine vergleichbare gesetzliche Regelung besteht und Versagungsgründe nach § 23 nicht vorliegen.
(2) Auswärtige Personen, die nicht Mitglied einer deutschen Ingenieurkammer sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen unter der Berufsbezeichnung nach § 21 vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen und Nachweise darüber vorzulegen, dass sie 1. den Beruf der Ingenieurin oder des Ingenieurs in dem Staat ihrer Niederlassung rechtmäßig ausüben und 2. ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über eine anerkannte abgeschlossene Ausbildung oder gleichwertige Befähigung auf dem Gebiet des Ingenieurwesens besitzen. Sie sind in einem besonderen Verzeichnis (Auswärtigenverzeichnis) zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 21 Abs. 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden.
(3) Der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nur, wenn die in Absatz 1 genannten Personen nicht bereits über eine Bescheinigung einer anderen deutschen Ingenieurkammer verfügen.
(4) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, kann die Ingenieurkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
(5) Für die Löschung der Eintragung im Auswärtigenverzeichnis gilt § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 entsprechend.
[S. 107]Zweiter Abschnitt
Gesellschaften
§ 26 Gesellschaften (1) Die Berufsbezeichnung nach § 21 Abs. 1 darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Ingenieurkammer (Gesellschaftsverzeichnis) oder in ein entsprechendes Verzeichnis bei einer Ingenieurkammer eines anderen Landes eingetragen oder nach § 27 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Ingenieurkammer.
(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Saarland hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass 1. Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 20 ist, 2. die Berufsangehörigen nach § 21 mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die einen freien Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 20 Abs. 2 und 3 ausüben und aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können. Die Berufszugehörigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, 3. die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 21 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird, 4. Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen, 5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten, 6. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter gebunden ist und 7. die für die Berufsangehörigen nach § 21 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
(3) § 7 Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.
[S. 108]§ 27 Auswärtige Gesellschaften Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 21 Abs. 1 genannte Berufsbezeichnung, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen sowie ihre fremdsprachlichen Übersetzungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Die Ingenieurkammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass 1. sie oder ihre Gesellschafterinnen, Gesellschafter, gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und 2. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 3 besteht. § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.
Dritter Abschnitt
Bauvorlageberechtigte Ingenieurinnen und Ingenieure, Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner
§ 28 Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure (1) In die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure ist auf Antrag einzutragen, wer 1. auf Grund einer Ausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen darf und 2. seit dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Nummer 1 mindestens fünf Jahre oder als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit mindestens drei Jahre in der Planung und Durchführung von Gebäuden praktisch tätig war.
(2) Auf die Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn die antragstellende Person in die entsprechende Liste eines anderen Bundeslandes 1. bereits eingetragen ist oder 2. eingetragen war und die Eintragung nur deshalb gelöscht wurde, weil die Wohnung, die Niederlassung oder die überwiegende Beschäftigung in diesem Bundesland aufgegeben wurde.
(3) § 22 Abs. 3, § 23 und § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 gelten entsprechend.
[S. 109]§ 29 Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer (1) In die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer ist auf Antrag einzutragen, wer 1. auf Grund einer Ausbildung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen, Architektur oder Hochbau nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen darf und 2. seit dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Nummer 1 mindestens fünf Jahre oder als Absolventin oder Absolvent eines Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit mindestens drei Jahre regelmäßig Standsicherheitsnachweise aufgestellt oder geprüft hat.
(2) § 22 Abs. 3, § 23 und § 24 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 gelten entsprechend.
Vierter Abschnitt
Ingenieurkammer
§ 30 Ingenieurkammer des Saarlandes (1) Die Ingenieurkammer des Saarlandes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken. Sie führt ein Dienstsiegel.
(2) Gegen Entscheidungen der Ingenieurkammer und ihrer Ausschüsse findet ein Vorverfahren nach den §§ 68 ff der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.
§ 31 Mitgliedschaft (1) Der Ingenieurkammer gehören als Pflichtmitglieder an 1. alle in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragenen Personen, 2. alle in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragenen Personen, die im Saarland ihre Hauptwohnung oder eine Niederlassung haben, 3. alle in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer eingetragenen Personen, die im Saarland ihre Hauptwohnung oder eine Niederlassung haben und nicht Mitglieder der Architektenkammer des Saarlandes sind.
(2) Auf ihren Antrag sind als freiwillige Mitglieder Personen aufzunehmen, die nach dem Ingenieurgesetz zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ berechtigt sind und im Saarland einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihre überwiegende Beschäftigung haben. Für die Versagung der Aufnahme gilt § 23 entsprechend.
(3) Mitglied ist, wer im Mitgliederverzeichnis eingetragen ist.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit der Löschung der Eintragung im Mitgliederverzeichnis. Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaft nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht mehr bestehen. Die Eintragung eines freiwilligen Mitglieds ist auch zu löschen, wenn das Mitglied gegenüber der Kammer seinen Austritt erklärt hat oder nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ausgeschlossen worden ist.
[S. 110]§ 32 Aufgaben der Ingenieurkammer (1) Aufgaben der Ingenieurkammer sind 1. die Ingenieurtätigkeit zum Schutz und im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere des wissenschaftlich-technischen Fortschrittes sowie der Umwelt und der Baukultur zu fördern, 2. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu vertreten, 3. die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, das Auswärtigenverzeichnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2, das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1, die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure, die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer und das Mitgliederverzeichnis zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen, 4. die berufliche Aus-, und Fort- und Weiterbildung zu fördern, 5. die Behörden und Gerichte durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen, 6. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Mitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken, 7. die Berufangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten, 8. die Überwachung der Einhaltung der Obliegenheiten nach § 41 und der Berufspflichten nach § 42, 9. die Ausloberinnen und Auslober bei der Durchführung von Wettbewerben zu unterstützen, 10. die Zusammenarbeit mit der Architektenkammer, den Ingenieurkammern anderer Bundesländer und den Berufsverbänden zu pflegen und zu fördern.
(2) Die Ingenieurkammer ist zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag, soweit ihre Mitglieder, auswärtige Personen im Sinne von § 25 Abs. 2, Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtige Gesellschaften nach § 27 Versicherungsnehmer einer nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung sind.
(3) § 10 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 33 Organe der Ingenieurkammer (1) Die Organe der Ingenieurkammer sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand.
(2) § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 34 Mitgliederversammlung Der Mitgliederversammlung der Ingenieurkammer gehören alle Mitglieder der Ingenieurkammer an. § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
[S. 111]§ 35 Vorstand (1) Der Vorstand der Ingenieurkammer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Vizepräsidentin (Stellvertreterin) oder dem Vizepräsidenten (Stellvertreter), die nach Absatz 2 Satz 2 gewählt werden, sowie einer in der Satzung bestimmten Zahl weiterer Vorstandsmitglieder. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident müssen Pflichtmitglieder sein, von denen wiederum mindestens die Hälfte in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein muss.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Er wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Er kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen, die für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig sind.
(3) § 14 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 36 Satzungen Die Ingenieurkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. § 15 Abs. 1 Satz 2 , Abs. 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Die Hauptsatzung kann die Zusammenfassung von Fachrichtungen zu Fachgruppen vorsehen.
§ 37 Finanzwesen der Ingenieurkammer Für das Finanzwesen der Ingenieurkammer gilt § 16 entsprechend.
§ 38 Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit (1) Die Ingenieurkammer führt das Mitgliederverzeichnis und die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure getrennt nach Fachrichtungen alphabethisch. Sie führt die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure und die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer getrennt nach Mitgliedern der Ingenieurkammer des Saarlandes, Mitgliedern der Architektenkammer des Saarlandes, Mitgliedern einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer und Personen, die nicht Mitglied einer deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer sind, alphabetisch.
(2) Die Ingenieurkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Abwicklerinnen und Abwickler von Gesellschaften nach § 26 und Personen die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 25 Abs. 2 Satz 1 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade, 2. Geburtsdaten, 3. Anschriften der Hauptwohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes, 4. Fachrichtung und Tätigkeitsart, 5. Angaben zur Berufsausbildung und zur bisherigen praktischen Tätigkeit,
[S. 112]6. Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat, 7. Angaben zur Eintragung in die in § 32 Abs. 1 Nr. 3 genannten Listen und Verzeichnisse , 8. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren, Sperrungen und Löschungen in den in § 32 Abs. 1 Nr. 3 genannten Listen und Verzeichnissen, 9. Mitgliedschaften in einer Architektenkammer oder einer anderen Ingenieurkammer. Die in Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung nach den §§ 22, 25 Abs. 2, § 26 Abs. 1, §§ 28 oder 29 jeweils maßgebliche Angabe zu Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 sind in die Listen oder Verzeichnisse einzutragen.
(3) Die Ingenieurkammer ist berechtigt, Daten aus den Listen und Verzeichnissen, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 25 Abs. 2 Satz 1, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem berufsgerichtlichen Verfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und nach Maßgabe der Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes einzuholen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaats der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die Ingenieurkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eine Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln.
(4) Mit der Löschung nach § 24 oder § 7 Abs. 5 sind sogleich sämtliche bei der Ingenieurkammer über die betroffene Person oder Gesellschaft gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem Berufsgerichtsverfahren sind in jedem Fall nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Ingenieurkammer oder im rechtlichen Interesse einer oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.
(5) Bei der Ingenieurkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Ingenieurkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdiger Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 4 zu sperren. Rügen nach § 43 und Verweise nach § 45 Abs. 2 und 3 werden nach Ablauf von zwei Jahren gelöscht, wenn die betroffenen Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 24 oder § 7 Abs. 5 sind sämtliche bei der Ingenieurkammer gespeicherten Daten der betroffenen Person oder Gesellschaft zu löschen, sofern diese nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Ingenieurkammer ist verpflichtet, die betroffene Person oder Gesellschaft auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
(6) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den von der Ingenieurkammer geführten Listen und Verzeichnisse. Die in den Listen und Verzeichnissen enthaltenden Angaben dürfen von der Ingenieurkammer veröffentlicht oder an Andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die Betroffenen nicht widersprechen.
(7) Hinsichtlich der Pflicht zur Verschwiegenheit gilt § 17 Abs. 7 entsprechend.
[S. 113]Fünfter Abschnitt
Eintragungsausschuss, Schlichtungsausschuss
§ 39 Eintragungsausschuss (1) Die Ingenieurkammer bildet einen Eintragungsausschuss. Der Eintragungsausschuss entscheidet 1. über die Eintragung in die in § 32 Abs. 1 Nr. 3 genannten Listen und Verzeichnisse;. für die Eintragung in das Auswärtigenverzeichnis gilt dies nur, wenn Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 oder 2 bestehen, 2. über die Untersagung nach § 25 Abs. 4 oder § 27 Satz 3, wenn Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 25 Abs. 4 oder § 27 Satz 3 bestehen, 3. über die Löschung einer Eintragung aus den in § 32 Abs. 1 Nr. 3 genannten Listen und Verzeichnisse in den Fällen des § 24 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 und Abs. 2 sowie des § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 und 4.
(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Beisitzenden müssen Mitglieder der Ingenieurkammer sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Ingenieurkammer noch einem Berufsgericht der Ingenieurkammer angehören, noch Bedienstete der Ingenieurkammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde (§ 66), die mit der Aufsicht über die Ingenieurkammer befasst sind, sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.
(3) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren vom Vorstand der Ingenieurkammer bestellt.
(4) Über Eintragungen in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, in das Auswärtigenverzeichnis und in das Gesellschaftsverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzenden, die in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sein müssen. Mindestens eine Beisitzende oder ein Beisitzender muss der Fachrichtung der die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure beantragenden Person angehören.
(5) Über Eintragungen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen sind.
(6) Über Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer entscheidet der Eintragungsausschuss in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden, die in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer eingetragen sind.
(7) Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die Beisitzenden zu den Sitzungen zugezogen werden, unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung.
(8) § 18 Abs. 7 bis 9 gilt entsprechend.
[S. 114]§ 40 Schlichtungsausschuss Die Ingenieurkammer bildet einen Schlichtungsausschuss. § 19 gilt entsprechend.
Dritter Teil
Obliegenheiten, Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit
§ 41 Obliegenheiten (1) Den Mitgliedern obliegt es, der jeweiligen Kammer unverzüglich 1. Änderungen in Bezug auf die Angaben nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7 oder § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 8 mitzuteilen, 2. Angaben im Zusammenhang mit der Pflichtteilnahme oder der freiwilligen Teilnahme an einer satzungsgemäßen Versorgungseinrichtung und im Zusammenhang mit einer Befreiung davon zu machen, 3. Änderungen der satzungsgemäßen Voraussetzungen zur Beitragsbemessung und Beitragsfestsetzung mitzuteilen, 4. Auskunft über den Bestand, die Höhe und einen Ausschluss von Wagnissen einer nach diesem Gesetz geforderten Berufshaftpflichtversicherung, über die Gründe ihres Nichtbestehens und über die Erfüllung von Obliegenheiten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu geben.
(2) Den in ein Gesellschaftsverzeichnis eingetragenen Gesellschaften obliegt es, der jeweiligen Kammer unverzüglich Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister anzuzeigen. Im Übrigen gilt Absatz 1 Nr. 1 und 4 entsprechend.
(3) Bei einer schweren oder wiederholten schuldhaften Verletzung einer Obliegenheit kann ein Zwangsgeld im Einzelfall bis zu 5.000 Euro, bei Gesellschaften bis zu 10.000 Euro festgesetzt werden. Das Zwangsgeld fließt der jeweiligen Kammer zu.
§ 42 Berufspflichten (1) Die Kammermitglieder und die in einem Gesellschaftsverzeichnis nach diesem Gesetz eingetragenen Gesellschaften sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte. Sie sind insbesondere verpflichtet, 1. bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, dass die für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften und technischen Regeln beachtet werden, 2. die berechtigten Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers und deren Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
[S. 115]3. sich beruflich fortzubilden und die berufliche Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu fördern, 4. als „frei“ oder „freischaffend“ eingetragene Berufsangehörige nach § 2, als Berufsangehörige nach § 21 oder als Gesellschaften ihre Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit zu wahren, 5. als Kammermitglied im Falle unmittelbar selbstständiger Tätigkeit eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen; die Mindestdeckungssumme beträgt 100.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden und 500.000 Euro für Personenschäden; Haftungsausschlüsse sind den Auftraggeberinnen und Auftraggebern unverzüglich zu offenbaren, 6. anpreisende Werbung zu unterlassen, 7. sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Ausloberinnen und Auslobern sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmern Rechnung getragen wird, 8. in Ausübung des Berufes keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeberin oder Auftraggeber sind zu fordern oder anzunehmen, 9. bei Honorarvereinbarungen, die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung sowie sonstige einschlägige preisrechtliche Bestimmungen zu beachten, 10. das geistige Eigentum anderer zu achten und als Kammermitglieder nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden, 11. sich gegenüber Berufsangehörigen, anderen Gesellschaften, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten.
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der Kammern, dem Rügerecht des Vorstandes (§ 43) und der Berufsgerichtsbarkeit unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen. Das Gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern oder Gesellschaften, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für auswärtige Personen (§§ 6 und 25), Gesellschaften, die in einem Verzeichnis bei einer anderen deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer eingetragen sind, auswärtige Gesellschaften (§§ 8 und 27) und Personen, die in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure oder in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen und nicht Mitglied der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer sind, soweit sie im Saarland tätig sind.
(4) Die Kammern können Richtlinien zu den Berufspflichten herausgeben. § 10 Abs. 1 Nr. 9 bleibt unberührt.
[S. 116]§ 43 Rügerecht des Vorstands (1) Der Vorstand der Architektenkammer kann das Verhalten von Mitgliedern der Architektenkammer, von auswärtigen Personen im Sinne von § 6 Abs. 2, von Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und von auswärtigen Gesellschaften nach § 8, durch das diese ihnen obliegende Berufspflichten verletzt haben, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Der Vorstand der Ingenieurkammer kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verhalten von Mitgliedern der Ingenieurkammer, auswärtigen Personen im Sinne von § 25 Abs. 2, Gesellschaften, die in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1 eingetragen sind, und auswärtigen Gesellschaften nach § 27 sowie von Personen rügen, die in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure oder in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen und nicht Mitglied einer deutschen Architekten- oder Ingenieurkammer sind.
(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das berufsgerichtliche Verfahren gegen die betroffene Person oder Gesellschaft eingeleitet ist. § 45 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist die betroffene Person oder Gesellschaft zu hören.
(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten gerügt wird, ist zu begründen. Er ist der betroffenen Person oder Gesellschaft mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Zweitschrift des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
(5) Gegen den Bescheid kann die betroffenen Person oder Gesellschaft innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann binnen eines Monats nach der Zustellung beim Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt werden.
(6) Die Erteilung einer Rüge steht der Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens wegen desselben Verhaltens nicht entgegen. Jedoch kann der Vorstand die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nur noch beantragen, wenn nach Erteilung der Rüge neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die die Berufspflichtverletzung als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Rüge gestellt werden. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Berufsgerichts gegenstandlos. Hält das Berufsgericht die Durchführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt es wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat es in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.
§ 44 Errichtung von Berufsgerichten (1) Die Architektenkammer des Saarlandes und die Ingenieurkammer des Saarlandes errichten in Saarbrücken jeweils ein Berufsgericht erster Instanz (Architektengericht des Saarlandes, Ingenieurgericht des Saarlandes), das in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und zwei Beisitzenden entscheidet, sowie ein Berufsgericht zweiter Instanz (Architektengerichtshof des Saarlandes, Ingenieurgerichtshof des Saarlandes), das in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und vier Beisitzenden entscheidet.
[S. 117](2) Die Vorsitzenden der Berufsgerichte erster und zweiter Instanz und eine Beisitzende oder ein Beisitzender der Berufsgerichte zweiter Instanz müssen Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit im Sinne des Deutschen Richtergesetzes sein. Die übrigen Beisitzenden der Berufsgerichte (ehrenamtliche Beisitzende), müssen Mitglieder der Kammer sein. Mindestens eine ehrenamtliche Beisitzende oder ein ehrenamtlicher Beisitzender soll der Fachrichtung der beschuldigten Person angehören.
(3) Die Mitglieder der Berufsgerichte erhalten von der jeweiligen Kammer eine Entschädigung, die das Ministerium für Umwelt nach Anhörung der Kammer festsetzt.
(4) Bei jedem Berufsgericht wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die erforderlichen Bürokräfte, die Räume und die Mittel für den sonstigen sächlichen Bedarf stellt die jeweilige Kammer zur Verfügung. Die Dienstaufsicht über die Geschäftsstellen der Berufsgerichte der Architektenkammer führt die oder der Vorsitzende des Architektengerichtshofes. Die Dienstaufsicht über die Berufsgerichte der Ingenieurkammer führt die oder der Vorsitzende des Ingenieurgerichtshofs.
(5) Die Berufsgerichte sind unabhängige Gerichte. Ihre Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.
§ 45 Sachliche Zuständigkeit (1) Die Berufsgerichte der Architektenkammer des Saarlandes ahnden die Verletzung von Berufspflichten der Mitglieder der Architektenkammer, der auswärtigen Personen nach § 6 Abs. 2 und der Gesellschaften nach den §§ 7 und 8. Die Berufsgerichte der Ingenieurkammer des Saarlandes ahnden die Verletzung von Berufspflichten der Mitglieder der Ingenieurkammer des Saarlandes, der auswärtigen Personen nach § 25 Abs. 2 und der Gesellschaften nach den §§ 26 und 27.
(2) Die Berufsgerichte können erkennen auf 1. Verweis, 2. Geldbuße bis 25.000 Euro, 3. Verlust der Fähigkeit, Ämter in der jeweiligen Kammer zu bekleiden, 4. die Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der jeweiligen Kammer, ihren Ausschüssen und Einrichtungen für eine Dauer von bis zu fünf Jahren, 5. Löschung der Eintragung aus der jeweiligen Liste, 6. Löschung der Eintragung aus dem jeweiligen Auswärtigenverzeichnis und Verbot, im Saarland die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 zu führen, 7. Ausschluss eines freiwilligen Mitglieds aus der Ingenieurkammer. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 bis 7 bestimmt das Berufsgericht einen Zeitraum von mindestens drei und von höchstens sieben Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung oder Aufnahme zu versagen ist. Auf eine Maßnahme nach den Nummern 1, 3 oder 4 kann neben einer Maßnahme nach Nummer 2 erkannt werden. Eine Maßnahme nach Nummer 4 schließt die Folgen einer Maßnahme nach Nummer 3 in sich ein.
(3) Gegenüber Gesellschaften können die Berufsgerichte erkennen auf 1. Verweis, 2. Geldbuße bis 50.000 Euro,
[S. 118]3. Löschung der Eintragung aus dem jeweiligen Gesellschaftsverzeichnis, 4. Verbot gegenüber einer auswärtigen Gesellschaft, die Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 zu führen.
(4) Sind seit einer Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre verstrichen, so sind berufsgerichtliche Maßnahmen nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.
(5) Hat ein Gericht oder eine Behörde wegen desselben Verhaltens bereits eine Strafe, Geldbuße, Disziplinarmaßnahme oder ein Ordnungsmittel verhängt, so ist von einer Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Absatz 3 Nr. 1 und 2 abzusehen, es sei denn, dass diese Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um zur Erfüllung der Berufspflichten anzuhalten und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren.
§ 46 Mitglieder der Berufsgerichte (1) Das Ministerium der Justiz bestellt die Mitglieder der Berufsgerichte und für jedes Mitglied eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. Die ehrenamtlichen Beisitzenden und ihre Vertreterinnen oder Vertreter werden von dem Vorstand der jeweiligen Kammer vorgeschlagen. Die ehrenamtlichen Beisitzenden dürfen nicht der Aufsichtsbehörde (§ 66), dem Vorstand oder einem Ausschuss der jeweiligen Kammer angehören und auch nicht deren Bedienstete sein.
(2) Bei den Berufsgerichten ist für jede Fachrichtung eine genügende Zahl von ehrenamtlichen Beisitzenden zu bestellen. Die Vorsitzenden der Berufsgerichte bestimmen vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen und welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Beisitzenden heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfalle vertreten; diese Anordnung kann nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Berufsgerichte nötig wird.
(3) Die Beisitzenden der Berufsgerichte sind bei ihrem Amtsantritt von der oder dem Vorsitzenden auf die unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben durch Handschlag zu verpflichten.
(4) Die Mitglieder der Berufsgerichte haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Berufsgericht bekannt werden, gegen jedermann Verschwiegenheit zu bewahren. Die Genehmigung zur Aussage erteilt die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts.
[S. 119]§ 47 Ruhen und Erlöschen des Richteramtes (1) Ein richterliches Mitglied eines Berufsgerichts, das durch Entscheidung des Dienstgerichts vorläufig des Dienstes enthoben ist, kann während der Dauer der Dienstenthebung auch sein Amt als Mitglied eines Berufsgerichts nicht ausüben.
(2) Das Amt eines richterlichen Mitglieds eines Berufsgerichts erlischt wegen Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand oder wegen Beendigung des Richterverhältnis aus anderem Grund.
(3) Ehrenamtliche Beisitzende, gegen die wegen einer Straftat die öffentliche Klage erhoben ist, können wegen dieses Verfahrens ihr Amt nicht ausüben. Das Gleiche gilt, wenn gegen sie ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein berufsgerichtliches Verfahren eröffnet worden ist.
(4) Ehrenamtliche Beisitzende verlieren ihr Amt, wenn sie 1. im Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt sind, 2. im förmlichen Disziplinarverfahren oder im berufsgerichtlichen Verfahren zu einer Geldbuße oder einer schwereren Maßnahme rechtskräftig verurteilt sind oder 3. der betreffenden Kammer nicht mehr angehören.
(5) Ehrenamtliche Beisitzende sind ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre Amtspflichten gröblich verletzen. Sie sind von ihrem Amt zu entbinden, wenn sie nach § 46 Abs. 1 Satz 3 nicht bestellt werden konnten oder nicht mehr bestellt werden können. Sie können von ihrem Amt entbunden werden, wenn 1. sie aus Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage sind, ihr Amt ordnungsgemäß auszuüben, 2. ihnen aus anderen wichtigen Gründen die weitere Ausübung ihres Amtes nicht mehr zugemutet werden kann. Die Entscheidung trifft das jeweilige Berufsgericht zweiter Instanz in den Fällen der Sätze 1 und 2 auf Antrag der jeweiligen Kammer, im Fall des Satzes 3 Nr. 1 auf Antrag der oder des Vorsitzenden des jeweiligen Berufsgerichts und im Fall des Satzes 3 Nr. 2 auf Antrag der oder des ehrenamtlichen Beisitzenden durch Beschluss. Die oder der ehrenamtliche Beisitzende ist in den Fällen der Sätze 1, 2 und 3 Nr. 1 vor der Entscheidung anzuhören.
§ 48 Eröffnungsantrag (1) Den Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens können stellen 1. betroffene Personen oder Gesellschaften gegen sich selbst, 2. der Vorstand der jeweiligen Kammer, 3. die Aufsichtsbehörde (§ 66).
(2) Der Antrag kann bis zur Zustellung des Eröffnungsbeschlusses zurückgenommen werden.
[S. 120]§ 49 Entscheidung über den Eröffnungsantrag; Vorprüfung (1) Offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens kann die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts ohne weiteres durch Bescheid zurückweisen. Das Gleiche gilt, wenn die Durchführung eines Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint. Gegen die Zurückweisung des Antrages kann die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Beschlussfassung des Berufsgerichts beantragen.
(2) Wird der Antrag nicht zurückgewiesen, so stellt ihn die oder der Vorsitzende der beschuldigten Person oder Gesellschaft zu mit der Aufforderung, sich innerhalb von zwei Wochen zu dem Antrag zu äußern. Nach Eingang der Äußerung oder nach Fristablauf führt die oder der Vorsitzende eine Vorprüfung der Beschuldigung durch. Sie oder er kann hierbei Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernehmen und Auskünfte einholen.
(3) Liegt nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine berufsunwürdige Handlung nicht vor oder ist der Nachweis unmöglich, so lehnt das Berufsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Der Beschluss ist zu begründen und der beschuldigten Person oder Gesellschaft, dem Vorstand der jeweiligen Kammer und der Aufsichtsbehörde (§ 66) zuzustellen. Gegen den ablehnenden Beschluss steht dem Vorstand der Kammer, der Aufsichtsbehörde sowie im Falle des § 48 Abs. 1 Nr. 1 der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Recht der sofortigen Beschwerde an den Berufsgerichtshof zu. Dieser entscheidet endgültig. Ist die Beschwerde begründet, so eröffnet der Berufsgerichtshof das Hauptverfahren vor dem Berufsgericht.
(4) Ist nach dem Ergebnis der Vorprüfung die beschuldigte Person oder Gesellschaft einer berufsunwürdigen Handlung hinreichend verdächtig, so beschließt das Berufsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens. Der Eröffnungsbeschluss hat die zur Last gelegte Verfehlung und die Beweismittel zu enthalten. Er ist der beschuldigten Person oder Gesellschaft, dem Vorstand der Kammer und der Aufsichtsbehörde zuzustellen.
§ 50 Verhältnis zum Strafverfahren und zum förmlichen Disziplinarverfahren (1) Ist gegen die beschuldigte Person wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben, so kann ein berufsgerichtliches Verfahren zwar eröffnet werden, es muss jedoch bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Ebenso muss ein bereits eingeleitetes Berufsgerichtsverfahren ausgesetzt werden, wenn während seines Laufes die öffentliche Klage erhoben wird. Das berufsgerichtliche Verfahren kann fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt wird, das in der beschuldigten Person liegt.
(2) Ist die beschuldigte Person im strafgerichtlichen Verfahren rechtskräftig freigesprochen worden, so kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der strafgerichtlichen Untersuchung war, ein berufsgerichtliches Verfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine berufsunwürdige Handlung enthält.
(3) Für die Entscheidung im Berufsgerichtsverfahren sind die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichtsurteils bindend, wenn nicht das Berufsgericht einstimmig die Nachprüfung beschließt.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn gegen die beschuldigte Person ein förmliches Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhalts eröffnet ist.
[S. 121]§ 51 Terminbestimmungen und Ladung (1) Nach der Eröffnung des Hauptverfahrens bestimmt die oder der Vorsitzende alsbald den Termin zur Hauptverhandlung.
(2) Zur Hauptverhandlung lädt die oder der Vorsitzende die beschuldigte Person oder Gesellschaft, ihren Beistand sowie die übrigen Antragsberechtigten.
(3) Die beschuldigte Person oder Gesellschaft ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung auch ohne sie stattfindet, wenn sie oder er unentschuldigt ausbleibt.
(4) Die oder der Vorsitzende veranlasst, dass die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen geladen und erforderlichenfalls weitere Beweismittel herbeigeschafft werden.
(5) Zwischen der Zustellung der Ladungen und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
§ 52 Vertretung, Verteidigung (1) Eine Gesellschaft kann im berufsgerichtlichen Verfahren nur durch diejenige Partnerin oder Gesellschafterin oder denjenigen Partner oder Gesellschafter vertreten werden, der zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung berechtigt ist. Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) Die beschuldigte Person oder Gesellschaft kann sich in jedem Abschnitt des Verfahrens eines Beistandes bedienen. Beistand können die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Rechtslehrerinnen oder Rechtslehrer an deutschen Hochschulen, Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften sowie Angehörige der jeweiligen Kammer sein. Beistand kann nicht sein, wer Mitglied der Berufsgerichte oder der Berufsgerichtshöfe ist.
(3) Die beschuldigte Person oder Gesellschaft ist berechtigt, Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige unmittelbar zur Hauptverhandlung mitzubringen. Dem Gericht soll dies vorher mitgeteilt werden.
(4) Die beschuldigte Person oder Gesellschaft ist berechtigt, sich in der Hauptverhandlung durch ihren Beistand vertreten zu lassen, sofern nicht das Gericht das persönliche Erscheinen der beschuldigten Person oder der Vertreterin oder des Vertreters der beschuldigten Gesellschaft nach Absatz 1 angeordnet hat.
§ 53 Hauptverhandlung (1) Die Hauptverhandlung ist nicht öffentlich. Das Gericht kann jedoch einzelnen Personen, die ein sachliches oder persönliches Interesse nachweisen, auf Antrag die Teilnahme gestatten.
(2) Der Vorstand der jeweiligen Kammer kann Vertreterinnen oder Vertreter zu der Hauptverhandlung entsenden. Diese sind berechtigt, Ausführungen zu machen und Anträge zu stellen.
(3) Die oder der Vorsitzende leitet die Hauptverhandlung. Die Beisitzenden können unmittelbar Fragen an die beschuldigte Person oder die Vertreterin oder den Vertreter der beschuldigten Gesellschaft sowie an die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen stellen.
[S. 122](4) Über den Gang der Hauptverhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der die wesentlichen Ergebnisse des Verfahrens, insbesondere die Aussagen der vernommenen Personen festzuhalten sind. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von der von dieser oder diesem bestellten Schriftführerin oder von dem von dieser oder diesem bestellten Schriftführer zu unterschreiben. Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist auf Verschwiegenheit und gewissenhafte Protokollführung zu verpflichten.
§ 54 Beweisaufnahme (1) Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein. Es entscheidet darüber, ob die Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung gehört werden sollen. Es kann auf Antrag und von Amts wegen Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vereidigen. Von der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen, die bereits nach § 49 Abs. 2 Satz 3 vernommen worden sind oder sich schriftlich geäußert haben, kann das Gericht absehen.
(2) Wohnt eine Zeugin, ein Zeuge oder eine sachverständige Person nicht am Gerichtsort, so kann das Gericht ein Ersuchen um Vernehmung an das für den Wohnsitz der zu ernehmenden Person zuständige Amtsgericht richten. In dem Ersuchen sind die Beschuldigung und der Gegenstand der Vernehmung anzugeben. Das Gericht kann die zu vernehmende Person durch das Amtsgericht vereidigen lassen. Von dem Vernehmungstermin ist der beschuldigten Person oder Gesellschaft und ihrem Beistand rechtzeitig Nachricht zu geben. Es steht der beschuldigten Person oder Gesellschaft frei, der Vernehmung persönlich oder durch ihre Vertreterin oder ihren Vertreter nach § 52 Abs. 1 beizuwohnen oder sich durch ihren Beistand vertreten zu lassen.
(3) Schriftliche Äußerungen von Zeuginnen, Zeugen und sachverständigen Personen können als ausreichend angesehen werden, wenn die beschuldigte Person oder die übrigen Antragsberechtigten nicht widersprechen. Die schriftlichen Äußerungen müssen eigenhändig unterschrieben und ihre Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt versichert sein. Die beschuldigte Person oder Gesellschaft ist auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.
§ 55 Urteil (1) Das Gericht berät in geheimer Sitzung und entscheidet mit einfacher Mehrheit nach seiner freien, aus der Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung. Das Urteil wird von der oder dem Vorsitzenden durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Die verurteilte Person ist zugleich über das Rechtsmittel zu belehren.
(2) Das Urteil ist von der oder dem Vorsitzenden und den Beisitzenden zu unterzeichnen. Bei Verhinderung einer oder eines Beisitzenden unterschreibt die oder der Vorsitzende für sie oder ihn unter Angabe des Verhinderungsgrundes. Je eine Ausfertigung ist der beschuldigten Person oder Gesellschaft sowie den übrigen Antragsberechtigten zuzustellen.
[S. 123]§ 56 Einstellung des Verfahrens (1) Nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses kann das Verfahren mit Zustimmung der beschuldigten Person oder Gesellschaft und der Antragstellerin oder des Antragstellers durch Beschluss eingestellt werden, wenn die Schuld der beschuldigten Person oder Gesellschaft als gering anzusehen wäre.
(2) Das Verfahren ist durch Beschluss einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
§ 57 Berufung (1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte können die beschuldigte Person oder Gesellschaft und die übrigen Antragsberechtigten Berufung einlegen.
(2) Die Berufung muss binnen zwei Wochen nach Verkündung des Urteils bei dem Berufsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt und innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Urteils schriftlich begründet werden. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit der beschuldigten Person oder Gesellschaft verkündet worden, so beginnt für diese oder diesen die Berufungsfrist mit der Zustellung. Die Frist für die Einlegung der Berufung ist auch gewahrt, wenn die Berufungsschrift innerhalb der Berufungsfrist beim Berufsgerichtshof eingeht.
(3) Ist die Berufung verspätet eingelegt oder nicht rechtzeitig begründet worden, wird sie durch einen Bescheid der oder des Vorsitzenden des Berufsgerichtshofs als unzulässig verworfen. Die Berufungsklägerin oder der Berufungskläger kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides mündliche Verhandlung beantragen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen; andernfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.
(4) Auf das Berufungsverfahren finden die Vorschriften über den Gang des Hauptverfahrens beim Berufsgericht sinngemäß Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. In der Hauptverhandlung hält zunächst eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter, die oder der auch die oder der Vorsitzende sein kann, Vortrag über das bisherige Verfahren. Das Urteil des Berufsgerichts ist zu verlesen.
§ 58 Berufungsurteil (1) Soweit der Berufsgerichtshof die Berufung für zulässig und begründet hält, hebt es das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst, falls es nicht gemäß den nachfolgenden Absätzen verfährt.
(2) Der Berufsgerichtshof kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Berufsgericht zurückweisen wenn 1. das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet oder 2. weitere Aufklärung erforderlich ist.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Ist die Berufung nur von der beschuldigten Person oder Gesellschaft eingelegt worden, so darf das Urteil nicht zu ihrem oder seinem Nachteil abgeändert werden.
[S. 124]§ 59 Beschwerde Im Verfahren vor den Berufsgerichten und vor den Berufsgerichtshöfen ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970), in der jeweils geltenden Fassung die Beschwerde zulässig.
§ 60 Rücknahme von Rechtsmitteln Jedes Rechtsmittel kann bis zur Entscheidung darüber zurückgenommen werden.
§ 61 Wiederaufnahme Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftiges Urteil beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wiederaufgenommen werden wie ein Strafverfahren. Die Wiederaufnahme kann von der verurteilten Person oder Gesellschaft oder den nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Berechtigten beantragt werden.
§ 62 Kosten (1) In jeder Entscheidung, die das Verfahren der Instanz beendet, muss bestimmt werden, wer die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens zu tragen hat.
(2) Die Gebühr beträgt für jede Instanz mindestens 50 Euro und höchstens 1.500 Euro. Das Gericht setzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung der Berufspflichten sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten Person oder Gesellschaft nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(3) Als Auslagen gelten 1. Schreib- und Postgebühren für die auf Antrag übersandten Ausfertigungen und Abschriften sowie für Ladungen von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen, 2. Fernschreib-, Fernsprech- und Telegrammgebühren, 3. die Kosten der öffentlichen Bekanntmachungen, 4. die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 5. die Reisekosten und Tagegelder der Berufsgerichte oder Berufsgerichtshöfe sowie die Kosten für die Bereitstellung auswärtiger Geschäftsräume.
(4) Die Kosten des Verfahrens können der beschuldigten Person oder Gesellschaft ganz oder teilweise auferlegt werden, soweit sie verurteilt wird. Stehen die Kosten außer Verhältnis zu dem Verschulden, so kann bei der Festsetzung der Gebühr die Mindestgebühr unterschritten und die Erstattung der Auslagen eingeschränkt werden.
[S. 125](5) Hat ein Mitglied der Kammer eine unwahre Aussage vorsätzlich oder leichtfertig erstattet und ist daraufhin ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet worden, so kann ihm das Gericht nach vorheriger Anhörung die Kosten ganz oder teilweise auferlegen. Hat ein Mitglied der Kammer leichtfertig ein Verfahren gegen sich selbst beantragt, so können ihm die dadurch entstandenen Kosten auferlegt werden. Der oder dem Betroffenen steht hiergegen innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an den Berufsgerichtshof zu, der endgültig entscheidet.
(6) Falls die beschuldigte Person oder Gesellschaft freigesprochen wird, können auch deren notwendige Auslagen (§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung) den Kosten zugerechnet werden.
(7) In allen übrigen Fällen trägt die Kammer die Kosten.
(8) Die Höhe der Kosten wird von der oder dem Vorsitzenden durch Beschluss festgesetzt. Der Beschluss ist der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner zuzustellen. Gegen den Beschluss steht ihr oder ihm die Beschwerde zu; diese ist binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Berufsgerichtshof einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Berufsgerichtshof, wenn ihr die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts nicht abhilft.
§ 63 Vollstreckbarkeit (1) Die aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen werden vollstreckbar, sobald sie rechtskräftig sind. Ein Verweis gilt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.
(2) Die in § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 7 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 aufgeführten Maßnahmen werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam.
§ 64 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, allgemeine Verfahrensvorschriften (1) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unter denselben Voraussetzungen wie im Strafverfahren zu gewähren.
(2) Soweit das Verfahren in diesem Gesetz nicht geregelt ist, sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung mit Ausnahme derjenigen, die die Mitwirkung der Staatsanwaltschaft betreffen, sinngemäß anzuwenden.
§ 65 Amts- und Rechtshilfe Alle Gerichte und Behörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts haben den Berufsgerichten Amts- und Rechtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung trifft die Berufsgerichte im Verhältnis zu den vorgenannten Gerichten, Behörden und Körperschaften.
[S. 126]Vierter Teil
Aufsicht, Ordnungswidrigkeiten
§ 66 Aufsichtsbehörde (1) Die Aufsicht über die Architektenkammer des Saarlandes und die Ingenieurkammer des Saarlandes führt das Ministerium für Umwelt. § 129 Abs. 1 und 2 und die §§ 130 und 131 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung sowie auf Verlangen auch zu den Sitzungen des Vorstandes der Architektenkammer und der Ingenieurkammer einzuladen. Die Vertreterin oder dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in der Sitzung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Mitgliederversammlung oder eine Sitzung des Vorstandes unverzüglich einberufen wird.
§ 67 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in den §§ 2, 7 Abs. 1, §§ 21 und 26 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen führt oder führen lässt oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnungen im Sinne des § 2 Abs. 3 oder des § 21 Abs. 2 verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387), in der jeweils geltenden Fassung ist die jeweilige Kammer.
(4) Die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der jeweiligen Kammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeachtet der besonderen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 4.
[S. 127]Fünfter Teil
Ausführungs- und Übergangsvorschriften
§ 68 Ausführungsvorschriften Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften 1. über die Verfahren vor den Eintragungsausschüssen sowie die für die Eintragung in die Listen und Verzeichnisse nach diesem Gesetz vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise, 2. zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung von Hochschuldiplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen zu erlassen.
§ 69 Übergangsvorschriften (1) Die auf der Grundlage des Saarländischen Architektengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1990 (Amtsbl. S. 177), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 18 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) erfolgten Eintragungen in die Architektenliste und das damit verbundene Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 und 2 des Saarländischen Architektengesetzes behalten ihre Gültigkeit. Für das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 2 des Saarländischen Architektengesetzes durch Personen, die ihren Beruf in einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Saarland ausüben, die nicht in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 eingetragen ist, gilt dies jedoch nur für die Dauer eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellten Mitglieder des Eintragungsausschusses der Architektenkammer gelten als von dem Vorstand der Architektenkammer bestellt; ihre Amtszeit endet nach den bisherigen Rechtsvorschriften. Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestellten Mitglieder des Schlichtungsausschusses der Architektenkammer bleiben bis zu einer Neuwahl, die innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchzuführen ist, im Amt.
(3) Die Ausbildung in einem den Berufsaufgaben nach § 1 entsprechenden berufsqualifizierenden Diplomstudiengang an einer deutschen Fachhochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren, der beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes besteht oder vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestand oder eine entsprechende Ausbildung an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder an einer gleichwertigen deutschen Lehranstalt, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestand, wird als Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 anerkannt.
[S. 128](4) Für Personen, die innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eine Eintragung in die Architektenliste unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 beantragen, gilt § 3 Nr. 3 nicht. Der Eintragungsausschuss kann verlangen, dass die antragstellende Person den Erwerb einer Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten durch im Eintragungsverfahren abzulegende Leistungsproben nachweist.
(5) Beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure werden nach diesem Gesetz abgeschlossen. Im Übrigen werden beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängige Eintragungsverfahren und berufsgerichtliche Verfahren nach dem bis dahin geltenden Recht abgeschlossen, es sei denn, die Eintragungsvoraussetzungen oder die Regeln über die Berufspflichten und Ahndung von Verstößen sind nach diesem Gesetz für die Betroffenen günstiger.
(6) Die auf der Grundlage des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und der Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes (BerIngG) vom 31. Januar 1975 (Amtsbl. S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 20 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) erfolgten Eintragungen in die Liste der Beratenden Ingenieure gelten als Eintragungen in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure fort. Die auf der Grundlage des in Satz 1 genannten Gesetzes erfolgten Eintragungen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure gelten als Eintragungen in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure fort. Die auf der Grundlage des in Satz 1 genannten Gesetzes erfolgten Eintragungen in die Liste der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen gelten als Eintragungen in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer fort. Eine Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu löschen, wenn die eingetragene Person ihren Beruf in einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Saarland ausübt und diese Kapitalgesellschaft nicht innerhalb eines Jahres nach In-Kraft- Treten dieses Gesetzes in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 26 Abs. 1 Satz 1eingetragen wird.
(7) Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes besteht als die nach diesem Gesetz bestimmte Ingenieurkammer des Saarlandes fort. Die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Mitgliedschaften in der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes bestehen als Mitgliedschaften in der Ingenieurkammer des Saarlandes fort. Die beim In-Kraft- Treten dieses Gesetzes in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure und in die Liste der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen eingetragenen Personen, die ihre Hauptwohnung oder eine Niederlassung im Saarland haben, werden mit In-Kraft- Treten dieses Gesetzes Mitglieder der Ingenieurkammer des Saarlandes. Satz 3 gilt nicht für Personen, die in die Liste der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen eingetragen und Mitglied der Architektenkammer des Saarlandes sind.
(8) Der Vorstand, der Präsident und die Mitglieder der Ausschüsse der Kammer der Beratenden Ingenieure, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gewählt oder bestellt worden sind, bleiben als Vorstand, Präsident und Ausschussmitglied nach diesem Gesetz bis zu einer Neuwahl, die innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchzuführen ist, im Amt. Abweichend von Satz 1 bleiben die Mitglieder des Eintragungsausschusses bis zur Beendigung ihrer Amtszeit nach den bisherigen Rechtsvorschriften im Amt; sie gelten als von dem Vorstand der Ingenieurkammer bestellt.
[S. 129](9) Die Satzungen, Entscheidungen und anderen Rechtsakte der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen sind, gelten als solche der Ingenieurkammer des Saarlandes fort. Innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind die Satzungen den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.
(10) Gesellschaften, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung nach § 2 oder § 21 in ihrer Firma oder in ihrem Namen geführt haben, dürfen die Berufsbezeichnung ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis für die Dauer eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiterführen.
[S. 130]Artikel 3 Änderung von Rechtsvorschriften
(1) Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes über die Funktionalreform (Gesetz über Zuständigkeiten zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten) vom 5. Dezember 1973 (Amtsbl. 1974 S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2003 (Amtsbl. S. 490), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird aufgehoben.
2. Die Paragrafenbezeichnung „§ 2“ wird gestrichen.
(2) Das Gesetz über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24. Juni 1964 (Amtsbl. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: „Amtshandlungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen. Eine Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt. Das Verwaltungshandeln bei Erlaubnissen mit Verbotsvorbehalt ist ebenfalls eine Amtshandlung.“
2. In § 2 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Die besonderen Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn die Amtshandlung gebührenfrei ist.“
3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „die dem überwiegenden Interesse Einzelner dienen“ durch die Wörter „die individuell zurechenbar sind“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt: „Individuell zurechenbar sind insbesondere Amtshandlungen und die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtungen des Landes, die 1. beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers erbracht werden, 2. durch einen Tatbestand ausgelöst werden, an den ein Gesetz die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpft; bei Überwachungsmaßnahmen gilt dies nur, wenn sie nicht ausschließlich auf eine allgemeine behördliche Informationsgewinnung gerichtet sind.“
4. In § 12 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt gefasst: „(1) Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner ist, 1. wem die Amtshandlung oder die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung des Landes zuzurechnen ist, 2. wer den Antrag oder den Widerspruch zurückgenommen hat, 3. wer die Kosten durch eine gegenüber der Behörde abgegebene schriftliche Erklärung übernommen hat, 4. wer für die Kostenschuld einer oder eines anderen kraft Gesetzes haftet.
[S. 131](2) Mehrere Kostenschuldnerinnen und -schuldner sind Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner.
(3) Besondere Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen oder durch schuldhaftes Verhalten entstanden sind, hat zu tragen, wer sie verursacht hat.“
(3) In Nummer 5.5 der Anlage zur Verordnung über den Erlass des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Vermessungs- und Katasterverwaltung des Saarlandes (GebVerzVerm) vom 21. August 1995 (Amtsbl. S. 930), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. November 2001 (Amtsbl. S. 2414), wird die Verweisung „§ 81 (2) LBO“ durch die Verweisung „§ 73 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO) vom ... (Amtsbl. S... ) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
(4) Das Gebührenverzeichnis der Anlage zur Verordnung über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) vom 10. April 2003 (Amtsbl. S. 1194) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.1.2 wird die Verweisung „§ 53 LBO“ durch die Verweisung „§ 51 LBO“ ersetzt.
2. Nummer 1.1.14 wird aufgehoben.
3. In Nummer 1.4 wird die Verweisung „§ 67 LBO“ durch die Verweisung „§ 64 LBO oder nach § 88 Abs. 1 LBO in Verbindung mit § 67 der Bauordnung für das Saarland vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 477), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158))“ ersetzt.
4. In Nummer 1.4.1 werden die Wörter „aufgrund der LBO oder einer Verordnung zur LBO“ gestrichen und die Verweisung „§ 67 LBO“ durch die Verweisung „§ 64 LBO“ sowie die Angabe „80 %“ in der Gebührenspalte durch die Angabe „50%“ ersetzt.
5. In der Spalte „Gegenstand und Nummer“ werden folgende Nummern 1.4.2 und 1.4.3 eingefügt: „1.4.2 soweit eine Baugenehmigung nach den Nummern 1.1 bis 1.3 nach § 88 Abs. 1 LBO in Verbindung mit § 67 der Bauordnung für das Saarland vom 27. März 1996 im vereinfachten Verfahren erteilt wird 1.4.3 soweit eine Baugenehmigung nach den Nummern 1.1 bis 1.3 nach § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO oder nach § 88 Abs. 1 LBO in Verbindung mit § 67 Abs. 5 Satz 5 der Bauordnung für das Saarland vom 27. März 1996 als erteilt gilt“ und in der Gebührenspalte werden zu der Nummer 1.4.2 die Angabe „80% der nach Nummern 1.1 bis 1.3 errechneten Gebühr“ und zu der Nummer 1.4.3 die Angabe „ 10-40% der nach Nummern 1.1 bis 1.3 errechneten Gebühr“ eingefügt.
6. Die bisherige Nummer 1.4.2 wird Nummer 1.4.4 und die Angabe „25,00 - 511,00“ in der Gebührenspalte wird durch die Angabe „25,00“ ersetzt.
7. Nummer 1.6 wird aufgehoben.
8. In Nummer 2 wird die Verweisung „§ 66 LBO“ durch die Verweisung „§ 88 Abs. 1 LBO in Verbindung mit § 66 der Bauordnung für das Saarland vom 27. März 1996“ ersetzt.
9. Nummer 5 wird aufgehoben.
10. Nummer 5.1 wird aufgehoben.
[S. 132]11. Nummer 5.2 wird Nummer 5 und der Text in der Spalte „Gegenstand und Nummer“ wird wie folgt gefasst: „Anzeige bei Vorhaben des Bundes, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschutzes oder dem Zivilschutz dienen, nach § 62 Satz 1 LBO. Die Nummern 3 und 4 sowie 6 ff. gelten entsprechend. § 3 des Saarländischen Gebührengesetzes ist zu beachten.“
12. In Nummer 8 werden das Komma nach dem Wort „Baugenehmigung“ durch das Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder einer Zustimmung (§ 69)“ gestrichen.
13. Die Nummern 9, 9.1 und 9.2 werden aufgehoben.
14. In den Nummern 11.1 und 11.2 werden die Wörter „ohne Anzeige nach § 66 Abs. 3 LBO“ jeweils durch die Wörter „ohne Einreichen der erforderlichen Unterlagen nach § 63 Abs. 3 LBO“ ersetzt.
15. In Nummer 13 wird die Verweisung „§ 87 LBO“ durch die Verweisung „§ 81 Abs. 2 LBO“ ersetzt.
16. In Nummer 14 wird die Verweisung „§ 85 LBO“ durch die Verweisung „§ 80 LBO“ ersetzt.
17. In Nummer 15 werden die Wörter „oder einer Anzeige nach § 66 Abs. 3 LBO“ durch die Wörter „oder der nach § 63 Abs. 3 LBO eingereichten Unterlagen oder einer Anzeige nach § 66 Abs. 3 der Bauordnung für das Saarland vom 27. März 1996“ ersetzt.
18. In Nummer 16 werden die Wörter „bzw. Änderungen der Anzeigen nach § 66 Abs. 3 LBO“ gestrichen.
19. In Nummer 19 wird die Verweisung „§ 84 Abs. 3 Satz 2 LBO“ durch die Verweisung „§ 79 Abs. 3 Satz 3 LBO“ ersetzt.
20. In Nummer 20 wird der Text in der Spalte „Gegenstand und Nummer“ wie folgt gefasst: „Bauzustandsbesichtigung im Rahmen der Bauüberwachung nach § 78 LBO, besondere Bauzustandsbesichtigung nach § 79 Abs. 4 oder 6 LBO, jede Wiederholung einer Bauzustandsbesichtigung, bei der Mängel festgestellt werden, jede sonstige Besichtigung zur Feststellung des Zustands baulicher Anlagen, jede sonstige außergewöhnliche Ermittlung (z. B. Lage eines Vorhabens im Außenbereich) sowie Feststellung von Grundstückseigentümerinnen und –eigentümern, Bauherrinnen und Bauherren“.
21. In Nummer 21 wird der Text in der Spalte „Gegenstand und Nummer“ wie folgt gefasst: „Durch Angaben Dritter veranlasste Überprüfungen baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen, Nutzungen oder Bauarbeiten, sofern sich die Angaben als offensichtlich unrichtig erweisen“.
22. In Nummer 22 wird die Verweisung „(§ 84 Abs. 4 LBO)“ durch die Verweisung „(§ 79 Abs. 4 LBO)“ und die Verweisung „(§ 84 Abs. 6 Satz 2 LBO)“ durch die Verweisung „(§ 79 Abs. 6 Satz 2 LBO)“ ersetzt.
23. In der Spalte „Gegenstand und Nummer“ wird folgende Nummer 25.13 eingefügt: „25.13 Prüfung des Brandschutznachweises bei Garagen nach § 67 Abs. 3 Nr. 2 LBO“ und in der Gebührenspalte zu dieser Nummer werden die Wörter „Zuschlag bis zu 1/2 der Gebühr zu Nummer 25.1“ eingefügt.
[S. 133]24. In Nummer 27.1.6 werden die Wörter „nach § 65 LBO genehmigungsfrei“ durch die Wörter „nach § 61 LBO verfahrensfrei“ und die Verweisung „§66 Abs. 3 LBO“ durch die Verweisung „§ 63LBO“ ersetzt.
25. In Nummer 27 werden nach den Wörtern „Ausnahmen und Befreiungen " die Wörter „sowie Abweichungen" eingefügt und die Wörter „Bauordnung für das Saarland" jeweils durch das Wort „Landesbauordnung" ersetzt.
26. In Nummer 27.2 werden die Wörter „Ausnahmen/Befreiungen“ durch das Wort „Abweichungen“ ersetzt.
27. In Nummer 27.2.3 werden die Wörter „Ausnahme/Befreiung" durch das Wort „Abweichung", die Verweisung „§ 66 Abs. 3 LBO" durch die Verweisung „§ LBO" und die Wörter „gemäß § 67 Abs. 2 LBO" durch die Wörter „im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO" ersetzt.
28. Die Nummern 28, 28.1 und 28.2 werden aufgehoben.
29. In Nummer 29 wird die Verweisung „(§ 10 Abs. 1 LBO)“ durch die Verweisung „(§ 5 Abs. 5 LBO)“ ersetzt.
30. In Nummer 29.2 wird die Verweisung „§ 66 LBO“ durch die Verweisung „§ 63 LBO“ ersetzt.
31. Nummer 30 wird aufgehoben.
32. In Nummer 31 wird die Verweisung „§ 50 Abs. 7 LBO“ durch die Verweisung „§ 47 Abs. 3 LBO“ ersetzt.
33. Die Nummern 32 und 33 werden aufgehoben.
34. In Nummer 34.1 wird die Verweisung „§ 92 Abs. 1 Satz 1 LBO“ durch die Verweisung „§ 83 Abs. 1 Satz 1 LBO“ ersetzt.
35. In Nummer 34.2. wird die Verweisung „§ 92 Abs. 3 LBO“ durch die Verweisung „§ 83 Abs. 3 LBO“ ersetzt.
36. In Nummer 34.3 wird die Verweisung „§ 92 Abs. 4 Satz 2 LBO“ durch die Verweisung „§ 83 Abs. 4 Satz 2 LBO“ ersetzt.
37. In Nummer 35.3 wird die Verweisung „§ 28 LBO“ durch die Verweisung „§ 21 LBO“ und die Verweisung „§ 29 Abs. 1 LBO“ durch die Verweisung „§ 22 Abs. 1 LBO“ ersetzt.
38. In Nummer 35.4 wird die Verweisung „§ 28 Abs. 1 Satz 2 LBO“ durch die Verweisung „§ 21 Abs. 1 Satz 2 LBO“ und die Verweisung „§ 29 Abs. 1 LBO“ durch die Verweisung „§ 22 Abs. 1 LBO“ ersetzt.
39. In Nummer 36 wird die Verweisung „§ 30 Abs. 2 Satz 4 LBO“ durch die Verweisung „§ 23 Abs. 2 Satz 4 LBO“ und die Verweisung „§ 30 Abs. 3 LBO“ durch die Verweisung „§ 23 Abs. 3 LBO“ ersetzt.
40. In Nummer 37.1 wird die Verweisung „§ 25 Abs. 5 LBO und § 59 Abs. 3 LBO“ durch die Verweisung „§ 18 Abs. 5 LBO und § 55 Abs. 2 LBO“ ersetzt.
41. In Nummer 37.2 wird die Verweisung „§ 25 Abs. 5 LBO“ durch die Verweisung „§ 18 Abs. 5 LBO“ ersetzt.
42. In Nummer 39 wird die Verweisung „§ 33 LBO“ durch die Verweisung „§ 26 LBO“ ersetzt.
[S. 134]43. In Nummer 50 werden die Wörter „dem überwiegenden Interesse Einzelner dienende“ gestrichen und nach dem Wort „Amtshandlungen“ ein Komma und die Wörter „die individuell zurechenbar sind,“ eingefügt.
(5) Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 der Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „3. Baurechtliche Vorhaben, für die kein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wurde“
2. In Nummer 3.7 der Anlage 1 werden nach dem Wort „Sinne“ die Wörter „des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche“ eingefügt.
(6) Die Bautechnische Prüfungs- und Vergütungsverordnung (BauPrüfVergVO) vom 14. August 1996 (Amtsbl. S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 10 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 4 Satz 3 wird die Abkürzung „LBO“ durch die Wörter „der Landesbauordnung“ ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder der Anzeige nach § 66 Abs. 3 LBO“ durch die Wörter „oder mit den Unterlagen nach § 63 Abs. 3 der Landesbauordnung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Verweisung „§ 71 Abs. 3 LBO“ durch die Verweisung „§ 69 Abs. 2 der Landesbauordnung“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die Verweisung „( § 89 LBO)“ durch die Verweisung „(§ 77 der Landesbauordnung)“ ersetzt.
3. In § 16 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976 (Amtsbl. S. 857), zuletzt geändert, durch die Verordnung vom 23. Mai 2001 (Amtsbl. S. 983), in der jeweils geltenden Fassung“ angefügt.
4. In § 18 wird die Verweisung „§ 95 Abs. 1 Nr. 1 LBO“ durch die Verweisung „§ 87 Abs.1 Nr. 1 der Landesbauordnung“ ersetzt.
(7) Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung – VkVO) vom 25. September 2000 (Amtsbl. S. 1934) wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 6 wird die Verweisung „§ 35 Abs. 1 Nr. 1“ der Bauordnung für das Saarland durch die Verweisung „§ 30 Abs. 2 Nr. 1 der Landesbauordnung“ ersetzt.
2. § 13 Abs. 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Die Anforderungen an sonstige notwendige Flure nach § 36 der Landesbauordnung bleiben unberührt.“
3. In § 16 Abs. 1 wird die Verweisung „§ 45 Abs. 2 der Bauordnung für das Saarland“ durch die Verweisung „§ 42 Abs. 2 der Landesbauordnung“ ersetzt.
4. In § 33 wird die Verweisung „§ 95 Abs. 1 Nr. 1 LBO“ durch die Verweisung „§ 87 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung“ ersetzt.
(8) Die Elfte Verordnung zur Landesbauordnung (Versammlungsstättenverordnung – VStättVO -) vom 6. Oktober 1969 (Amtsbl. S. 673), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Januar 1979 (Amtsbl. S. 251) wird wie folgt geändert:
[S. 135]1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „§ 3a Zugänge für Behinderte und alte Menschen“, die Wörter „§ 24b Abortanlagen für Schwerbehinderte“, die Wörter „Abschnitt 9: Aufzüge § 105a Aufzüge“ und die Wörter „§ 106 Wege und Flächen auf dem Grundstück“ werden gestrichen.
b) Die Wörter „§ 15a Plätze für Rollstuhlbenutzer“ werden durch die Wörter „§ 15a Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen“, ersetzt.
c) Die Wörter „§ 33 Umkleideräume“ werden durch die Wörter „§ 33 Umkleideräume, Toilettenräume“ ersetzt.
d) In den §§ 39, 49, 63 und 90 wird das Wort „Aborträume“ jeweils durch das Wort „Toilettenräume“ ersetzt.
e) Die Wörter „§ 58 Räume für Raucher“ werden durch die Wörter „§ 58 Räume für Raucherinnen und Raucher“ ersetzt.
f) Die Wörter „§ 89 Räume für Sanitäter und Feuerwehrmänner“ werden durch die Wörter „Räume für Sanitäterinnen und Sanitäter sowie Feuerwehrleute“ ersetzt.
g) Die Wörter „§ 113 Anwesenheit des Betreibers“ werden durch die Wörter „§ 113 Anwesenheit der Betreiberin oder des Betreibers“ ersetzt.
2. § 3a wird aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzkennzeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. In § 9 Abs. 2 wird die Angabe „§ 62 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 42 Abs. 2“ ersetzt.
5. In § 15 a wird das Wort „Rollstuhlbenutzer“ in der Überschrift und im Text jeweils durch die Wörter „Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen“ ersetzt.
6. § 17 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Treppen“ ein Komma und die Wörter „Decken über Untergeschossen, Decken in Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen“ eingefügt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
7. § 24 b wird aufgehoben.
8. In § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 werden vor dem Wort „Besucher“ jeweils die Wörter „Besucherinnen und“ eingefügt.
9. In § 33 wird das Wort „Aborträume“ in der Überschrift und in Absatz 2 jeweils durch das Wort „Toilettenräume“ ersetzt.
10. In § 39 wird das Wort „Aborträume“ in der Überschrift und in Absatz 3 jeweils durch das Wort „Toilettenräume“ ersetzt.
11. In § 49 wird das Wort „Aborträume“ in der Überschrift und in Absatz 4 jeweils durch das Wort „Toilettenräume“ ersetzt.
12. In § 56 Abs. 1 wird die Verweisung“ (§ 35 Abs. 3 der Landesbauordnung)“ gestrichen.
13. In § 58 werden vor dem Wort „Raucher“ in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Wörter „Raucherinnen und“ eingefügt.
[S. 136]14. In § 61 Abs. 2 werden vor dem Wort „Besuchern“ die Wörter „Besucherinnen und“ eingefügt.
15. In § 63 wird das Wort „Aborträume“ in der Überschrift und im Text jeweils durch das Wort „Toilettenräume“ ersetzt.
16. In § 87 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 88 Abs. 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Besuchern“ jeweils die Wörter „Besucherinnen und“ eingefügt.
17. In § 89 werden die Wörter „Sanitäter und Feuerwehrmänner“ in der Überschrift und im Text jeweils durch die Wörter „Sanitäterinnen und Sanitäter sowie Feuerwehrleute“ ersetzt.
18. In § 90 wird das Wort „Aborträume“ in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils durch das Wort „Toilettenräume“ ersetzt.
19. In § 105 Abs. 1 Nr. 1 werden vor dem Wort „Besucher“ die Wörter „Besucherinnen und“ eingefügt.
20. Teil II Abschnitt 9 wird aufgehoben.
21. § 106 wird aufgehoben.
22. § 113 wird wie folgt gefasst: „§ 113 Anwesenheit der Betreiberin oder des Betreibers Während des Betriebs von Versammlungsstätten muss die Betreiberin oder der Betreiber oder eine geeignete beauftragte Person ständig anwesend sein; sie oder er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.“
23. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Theatermeister und ein Beleuchtungsmeister“ durch die Wörter „eine Theatermeisterin oder ein Theatermeister und eine Beleuchtungsmeisterin oder ein Beleuchtungsmeister“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „ein Theatermeister und ein erfahrener Beleuchter oder ein Beleuchtungsmeister und ein erfahrener Bühnenhandwerker“ durch die Wörter“ eine Theatermeisterin oder ein Theatermeister und eine erfahrene Beleuchterin oder ein erfahrener Beleuchter oder eine Beleuchtungsmeisterin oder ein Beleuchtungsmeister und eine erfahrene Bühnenhandwerkerin oder ein erfahrender Bühnenhandwerker“ ersetzt.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „einer der beiden Meister durch einen erfahrenen Bühnenhandwerker oder Beleuchter“ durch die Wörter „ eine oder einen der beiden Meisterinnen oder Meister durch eine erfahrene Bühnenhandwerkerin oder einen erfahrenen Bühnenhandwerker oder eine Beleuchterin oder einen Beleuchter“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Theatermeister oder ein Beleuchtungsmeister“ durch die Wörter „eine Theatermeisterin oder ein Theatermeister oder eine Beleuchtungsmeisterin oder ein Beleuchtungsmeister“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „eines im Bühnenbetrieb erfahrenen Beleuchters“ durch die Wörter „einer oder eines im Bühnenbetrieb erfahrenen Beleuchterin oder Beleuchters“ ersetzt.
[S. 137]c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden vor dem Wort „ein“ die Wörter „eine Studiomeisterin oder“ eingefügt.
bb) In Buchstabe b werden vor dem Wort „ein“ die Wörter „eine Studiobeleuchtungsmeisterin oder“ eingefügt.
d) In Buchstabe c werden die Wörter „ein Studiomeister und ein Studiobeleuchtungsmeister“ durch die Wörter „eine Studiomeisterin oder ein Studiomeister und eine Studiobeleuchtungsmeisterin oder ein Studiobeleuchtungsmeister“ eingefügt.
e) In Absatz 4 werden die Wörter „Bühnenmeistern oder Bühnenbeleuchtungsmeistern“ durch die Wörter „Bühnenmeisterinnen oder Bühnenmeistern oder Bühnenbeleuchtungsmeisterinnen oder Bühnenbeleuchtungsmeistern“ ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Bühnenmeisterinnen und -meister, Bühnenbeleuchtungsmeisterinnen und - meister, Studiomeisterinnen und –meister und Studiobeleuchtungsmeisterinnen und –meister müssen im Besitz eines Befähigungszeugnisses nach den Vorschriften der Einundzwanzigsten Verordnung zur Landesbauordnung (Verordnung über technische Fachkräfte – TFaVO vom 24. Januar 1977 (Amtsbl. S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. ... des Gesetzes vom .... (Amtsbl. S. ...) sein.“
24. § 123 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Betreiber“ durch die Wörter „Die Betreiberin oder der Betreiber“ ersetzt.
bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „die Betreiberin oder“ und nach dem Wort „durch“ die Wörter „eine Sachverständige oder“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Betreiber“ durch die Wörter „Die Betreiberin oder der Betreiber“ ersetzt und nach dem Wort „durch“ die Wörter „eine anerkannte Sachverständige oder“ eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort „hat“ jeweils die Wörter „die Betreiberin oder“ eingefügt.
d) In Absatz 7 werden die Wörter „Der Betreiber“ durch die Wörter „Die Betreiberin oder der Betreiber“ ersetzt.
e) In Absatz 9 Nr. 1 werden die Wörter „Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 31. Mai 1960 (Amtsbl. S. 459)“ durch die Wörter „Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 27. Februar 1992 (Amtsbl. S. 302)“ ersetzt.
25. In § 127 werden die Absatzkennzeichnung „(1)“ gestrichen, die Verweisung „§ 111 Abs. 1 Nr. 7“ durch die Verweisung „§ 87 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt, die Nummer 1 aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 bis 17 Nummern 1 bis 16.
[S. 138](9) Die Verordnung über Camping-, Wochenendplätze und Wochenendhäuser vom 22. Juni 1999 (Amtsbl. S. 1158) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung „nach § 14 LBO“ gestrichen.
2. In § 3 Abs. 1 wird die Abkürzung „LBO“ durch die Wörter „der Landesbauordnung“ ersetzt.
3. In § 11 Satz 1 wird die Verweisung „§ 95 Abs. 1 Nr. 1 LBO“ durch die Verweisung „§ 87 Abs. 1 Nr.1 der Landesbauordnung ersetzt.
(10) Die Zwanzigste Verordnung zur Landesbauordnung (Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen – EltBauVO) vom 8. September 1976 (Amtsbl.S. 969) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Verkaufsstätten,“
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Kindern, alten, kranken, behinderten oder aus anderen Gründen hilfsbedürftigen Personen,“
c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. Schank- und Speisegaststätten, Beherbergungsbetriebe,“
2. § 5 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Geschäftshäuser mit Verkaufsstätten“ durch die Wörter „Verkaufsstätten mit Verkaufsräumen“ ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „Krankenhäusern, Altenpflegeheimen, Entbindungs- und Säuglingsheimen“ durch die Wörter „Krankenhäuser und sonstige Einrichtungen zur Unterbringung und Pflege von Kindern, alten, kranken, behinderten oder aus anderen Gründen hilfsbedürftigen Personen“ ersetzt.
c) In Nummer 6 wird das Wort „Beherbergungsstätten“ durch das Wort „Beherbergungsbetriebe“ ersetzt.
(11) Die Einundzwanzigste Verordnung zur Landesbauordnung (Verordnung über technische Fachkräfte – TFaVO) vom 24. Januar 1977 (Amtsbl.S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 11 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bühnenmeister und Bühnenbeleuchtungsmeister“ durch die Wörter „Bühnenmeisterinnen und –meister sowie Bühnenbeleuchtungsmeisterinnen und –meister“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Studiomeister und der Studiobeleuchtungsmeister“ durch die Wörter „Studiomeisterinnen und Studiomeister sowie Studiobeleuchtungsmeisterinnen und Studiobeleuchtungsmeister“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Bühnenmeister, Bühnenbeleuchtungsmeister, Studiomeister oder Studiobeleuchtungsmeister“ durch die Wörter „Bühnenmeisterin oder -meister, Bühnenbeleuchtungsmeisterin oder –meister, Studiomeisterin oder –meister oder Studiobeleuchtungsmeisterin oder –meister“ ersetzt.
[S. 139]c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Als technische Direktorin oder technischer Direktor, technische Oberleiterin oder technischer Oberleiter, technische Leiterin oder technischer Leiter darf nur bestellt werden, wer die Befähigungszeugnisse als Bühnenmeisterin oder – meister und als Bühnenbeleuchtungsmeisterin oder –meister (§ 2) besitzt.“
2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Bühnenmeister, Studiomeister oder als Bühnenbeleuchtungsmeister, Studiobeleuchtungsmeister“ durch die Wörter „Bühnenmeisterin oder –meister, Studiomeisterin oder –meister und als Bühnenbeleuchtungsmeisterin oder –meister, Studiobeleuchtungsmeisterin oder –meister“ ersetzt.
3. In § 6 Abs. 1 werden die Verweisung „§ 111 Abs. 1 Nr. 1 LBO“ durch die Verweisung „ § 87 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung“ und die Wörter „Bühnenmeister, Studiomeister, Bühnenbeleuchtungsmeister oder Studiobeleuchtungsmeister“ durch die Wörter „Bühnenmeisterin oder –meister, Studiomeisterin oder –meister, Bühnenbeleuchtungsmeisterin oder –meister oder Studienbeleuchtungsmeisterin oder –meister“ ersetzt.
(12) Die Vierundzwanzigste Verordnung zur Landesbauordnung (Gaststättenbauverordnung – GastBauVO) vom 22. Januar 1979 (Amtsbl. S. 237, ber. S. 708), geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „§ 4 Stellplätze“ werden gestrichen.
b) Die Wörter „§ 26 Abortanlagen“ werden durch die Wörter „§ 26 Sanitäre Anlagen“ ersetzt.
c) Die Wörter „§ 40 Anwesenheit des Inhabers“ werden durch die Wörter „§ 40 Anwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers“ ersetzt.
2. In § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Satz 1, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 6 Satz 1, § 18 Abs. 4 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 20 Abs. 2, § 23 Abs. 4, § 24, § 26 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1, § 37 Abs. 4 Satz 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Nr. 2 und § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 9 wird das Wort „Speisewirtschaften“ jeweils durch das Wort „Speisegaststätten“ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Stufenlose Zugänge sind mit Schildern, die der Anlage 1 zu dieser Verordnung entsprechen, zu kennzeichnen.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
4. § 4 wird aufgehoben.
5. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Beherbergungsbetriebe der Gebäudeklasse 1 müssen die Anforderungen nach Nummer 1.1 der im Anhang zur Landesbauordnung enthaltenen Übersicht für die Gebäudeklasse 2 erfüllen. Beherbergungsbetriebe der Gebäudeklassen 1 bis 3 müssen die Anforderungen nach Nummer 2.1 der im Anhang zur Landesbauordnung enthaltenen Übersicht für die Gebäudeklasse 4 erfüllen.“
[S. 140]6. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Beherbergungsbetriebe der Gebäudeklasse 1 müssen die Anforderung nach Nummer 5.1 der im Anhang zur Landesbauordnung erhaltenen Übersicht für die Gebäudeklasse 2 erfüllen.“
7. § 10 Abs. 7 Satz 3 wird aufgehoben.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 Satz 2 wird die Verweisung „§ 41 Abs. 6 LBO“ jeweils durch die Verweisung „Nummer 7.5.1 der im Anhang zur Landesbauordnung enthaltenen Übersicht“ ersetzt.
b) In Absatz 7 wird die Verweisung „§ 41 Abs. 2 Satz 1 LBO“ durch die Verweisung „§ 33 Abs. 3 Satz 1 der Landesbauordnung“ ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung „(§ 62 Abs. 1 bis 3 LBO)“ gestrichen.
b) In Absatz 5 werden vor dem Wort „Bewohner“ die Worte „Bewohnerinnen und“ eingefügt.
10. § 18 Abs. 4 wird aufgehoben.
11. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
12. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Sanitäre Anlagen“
b) In Absatz 1 wird das Wort „Abortanlagen“ jeweils durch das Wort „Toilettenanlagen“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tabelle in Satz 1 wird das Wort „Spülaborte“ durch das Wort „Toiletten“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Aborte“ durch das Wort „Toiletten“ ersetzt.
d) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
e) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden Absätze 3 bis 7.
f) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Spülabort“ durch das Wort „Toilette“ ersetzt. bbb) In Nummer 2 und 3 werden das Wort „Spülaborte“ jeweils durch das Wort „Toiletten“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Aborträumen“ durch das Wort „Toilettenräumen“ ersetzt.
[S. 141]g) In dem neuen Absatz 4 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst: „Für mehr als fünf gleichzeitig beschäftigte Betriebsangehörige müssen Toilettenanlagen vorhanden sein, die ausschließlich den Betriebsangehörigen zur Verfügung stehen. Sind diese Betriebsangehörigen verschiedenen Geschlechts, so müssen für Frauen und Männer getrennte Toilettenräume vorhanden sein.“
h) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Abortanlagen“ durch das Wort „Toilettenanlagen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden das Wort „Abortanlage“ durch das Wort „Toilettenanlage“, das Wort „Abortraum“ durch das Wort „Toilettenraum“, das Wort „Spülaborten“ durch das Wort „Toiletten“ und die Verweisung „Abs. 5 Nr. 2 und 3“ durch die Verweisung „Absatz 3 Nr. 2 und 3“ ersetzt.
cc) in Satz 4 wird das Wort „Abortanlagen“ durch das Wort „Toilettenanlagen“ ersetzt.
i) In dem neuen Absatz 6 wird das Wort „Aborträumen“ durch das Wort „Toilettenräumen“ ersetzt.
j) In dem neuen Absatz 7 wird das Wort „Aborte“ durch das Wort „Toiletten“ ersetzt 13. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Für mehr als 10 gleichzeitig beschäftigte Betriebsangehörige ist ein leicht erreichbarer Pausenraum anzuordnen.“
bb) In Satz 5 wird das Wort „Abortanlagen“ durch das Wort „Toilettenanlagen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 Halbsatz 2 wird das Wort „Aborträume“ durch das Wort „Toilettenräume“ ersetzt.
14. In § 35 wird das Wort „Aborträume“ jeweils durch das Wort „Toilettenräume“ ersetzt.
15. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „Die nach § 26 Abs. 2, 3 und 5 erforderlichen Aborte“ durch die Wörter „Die nach § 26 Abs. 2 und 3 erforderlichen Toiletten“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Ausnahmen von den Absätzen 3 und 4 können gestattet werden, wenn der Inhaber“ durch die Wörter „Abweichungen von den Absätzen 3 und 4 sind zulässig, wenn die Inhaberin oder der Inhaber“ ersetzt.
16. § 40 wird wie folgt gefasst: „§ 40 Anwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers Während des Betriebs von Schank- oder Speisegaststätten und von Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Gastbetten muss die Inhaberin oder der Inhaber oder eine beauftragte Person ständig anwesend sein; sie oder er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.“
[S. 142]17. In § 41 Abs. 5 werden die Wörter „Der Inhaber“ durch die Wörter „Die Inhaberin oder der Inhaber“ ersetzt.
18. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Inhaber“ durch die Wörter „Die Inhaberin oder der Inhaber“ ersetzt und nach dem Wort „durch“ die Wörter „eine Sachverständige oder“ eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „hat“ die Wörter „die Inhaberin oder“ und nach dem Wort „durch“ die Wörter „eine Sachverständige oder“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Inhaber“ durch die Wörter „Die Inhaberin oder der Inhaber“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort „hat“ jeweils die Wörter „die Inhaberin oder“ eingefügt.
d) In den Absätzen 5 und 6 werden die Wörter „Der Inhaber“ jeweils durch die Wörter „Die Inhaberin oder der Inhaber“ ersetzt.
e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung vom 31. Mai 1960 (Amtsbl. S. 459)“ durch die Wörter „Verordnung über die Organisation der technischen Überwachung überwachungsbedürftiger Anlagen vom 27. Februar 1992 (Amtsbl. S. 302)“ ersetzt.
19. In § 45 Abs. 4 wird die Verweisung „§ 114 Abs. 2 LBO“ durch die Verweisung „§ 57 Abs. 3 der Landesbauordnung“ ersetzt.
20. In § 46 wird die Verweisung „§ 111 Abs. 1 Nr. 1 LBO“ durch die Verweisung “§ 87 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung“ ersetzt.
(13) Die Verordnung über Feuerungsanlagen, Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung sowie über Brennstofflagerung (Feuerungsverordnung – FeuVO) vom 14. Dezember 1980 (Amtsbl. 1981 S. 21), geändert durch das Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), wird wie folgt geändert:
1. Die Klammerzusätze zu den §§ 2 bis 22 werden gestrichen.
2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „der Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Dampfkesselanlagen“ durch die Wörter „der Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV vom 27. September 2002 (BGBL. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „der Gewerbeordnung“ durch die Wörter „des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2002 BGBl. I S. 1163), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
4. In § 3 Abs. 5 Satz 2 wird die Verweisung „(§ 49 Abs. 10 LBO)“ gestrichen.
5. In § 5 Abs. 5 Nr. 2 werden nach dem Wort „Menge“ ein Komma und die Wörter „dass durch eine Entzündung Gefahren entstehen,“ eingefügt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „mit weicher Bedachung (§ 38 Absatz 4 LBO)“ durch die Wörter „mit einer Bedachung nach § 32 Abs. 2 der Landesbauordnung“ ersetzt.
[S. 143]7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Satz 2 wird die Verweisung „§ 45 Abs. 3 LBO“ durch die Verweisung „§ 40 Abs. 6 der Landesbauordnung“ ersetzt.
b) Absatz 11 wird aufgehoben.
8. In § 14 Abs. 4 Nr. 5 wird die Verweisung „ nach § 50 Abs. 4 LBO“ durch die Wörter „mit völlig abgeschlossenem Verbrennungsraum, welche die Verbrennungsluft vom Freien ansaugen und die Abgase unmittelbar ins Freie abführen“ ersetzt.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „mit weicher Bedachung (§ 38 Absatz 4 LBO)“ durch die Wörter „mit einer Bedachung nach § 32 Abs. 2 der Landesbauordnung“ ersetzt.
10. In § 23 wird die Verweisung „§ 111 Abs. 1 Nr. 1 LBO“ durch die Verweisung „§ 87 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung“ ersetzt.
(14) In § 1 Abs. 1 der Verordnung über das Übereinstimmungszeichen (Übereinstimmungszeichenverordnung – ÜZVO) vom 14. August 1996 (Amtsbl. S. 938) wird die Verweisung „§ 30 Abs. 4 LBO“ durch die Verweisung „§ 23 Abs. 4 der Landesbauordnung“ ersetzt.
(15) Die Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht (PÜZ-Anerkennungsverordnung – PÜZAVO) vom 14. August 1996 (Amtsbl. S. 939) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Verweisung „(§ 27 Abs. 2 LBO)“ durch die Verweisung „(§ 20 Abs. 2 der Landesbauordnung)“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Verweisung „(§ 31 Abs. 2 LBO)“ durch die Verweisung „(§ 24 Abs. 2 der Landesbauordnung)“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Verweisung „(§ 32 Abs. 1 LBO)“ durch die Verweisung „(§ 25 Abs. 1 der Landesbauordnung)“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 wird die Verweisung „(§ 32 Abs. 2 LBO)“ durch die Verweisung „(§ 25 Abs. 2 der Landesbauordnung)“ ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Verweisung „§ 25 Abs. 6 LBO“ durch die Verweisung „§ 18 Abs. 6 der Landesbauordnung“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Verweisung „§ 80 Abs. 2 Satz 2 LBO“ durch die Verweisung „74 Abs. 2 Satz 2 der Landesbauordnung“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung „§ 94 Abs. 8 Nr. 5 LBO“ durch die Verweisung „§ 86 Abs. 4 Nr. 1 der Landesbauordnung“ ersetzt.
(16) In § 1 Satz 1 der Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Bauordnung des Saarlandes (WasBauPV) vom 7. Dezember 1999 (Amtsbl. 2000 S. 214) wird die Verweisung „§ 26, 27 und 30 bis 32 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 2 und § 33 der Bauordnung für das Saarland“ durch die Verweisung „§§ 19, 20 und 23 bis 25 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 2 und § 26 der Landesbauordnung“ ersetzt.
[S. 144](17) § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch vom 29. Januar 1998 (Amtsbl. S. 134) wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr“ jeweils durch die Wörter „Ministerium für Umwelt“ ersetzt.
2. In Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „Ministerium für Wirtschaft und Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten“ ersetzt.
3. Absatz 4 wird aufgehoben.
(18) In § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Schutzbaugesetzes vom 3. Juli 1991 (Amtsbl. S. 790), geändert durch Artikel 10 § 4 Abs. 26 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313) wird die Verweisung „§ 58 der Bauordnung für das Saarland“ durch die Verweisung „§ 62 der Landesbauordnung (LBO) vom ... (Amtsbl. S. ...) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
(19) In Nummer 5 der Anlage zur Kostenordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure im Saarland (KO-ÖbVI) vom 14. August 1984 (Amtsbl. S. 953), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 23. November 2001 (Amtsbl. S. 2429), wird die Verweisung „§ 81 (2) LBO“ durch die Verweisung „§ 73 Abs. 7 der Landesbauordnung (LBO) vom ...(Amtsbl. S...) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
(20) Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler im Saarland (Saarländisches Denkmalschutzgesetz - SDschG) vom 12. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 993), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2002 (Amtsbl. S. 1506) wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 4 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung: „kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde auf Weisung der obersten Denkmalschutzbehörde.“
2. In § 22 Abs. 2 werden nach dem Wort „Grundbuch“ die Wörter „und im Baulastenverzeichnis nach § 83 der Landesbauordnung (LBO) vom ... (Amtsbl. S. ...)“ eingefügt.
3. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Örtliche Gestaltungsvorschriften können auch als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden. In diesem Fall sind die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Ersten Teils des Ersten Kapitels, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Ersten Kapitels und die §§ 214 bis 215 a des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S.2850), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
[S. 145](21) Das Saarländische Nachbarrechtsgesetz vom 28. Februar 1973 (Amtsbl. S. 210), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und in § 11 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung „§ 84 der Bauordnung für das Saarland“ jeweils durch die Verweisung „§ 79 der Landesbauordnung (LBO) vom ... (Amtsbl. S. ...) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2. In § 35 Abs. 1 und 3 wird die Angabe „2,5 m“ jeweils durch die Angabe „2,0 m“ ersetzt.
(22) In § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO) vom 27. April 1971 (Amtsbl. S. 257), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Juni 2000 (Amtsbl. S. 958), wird die Verweisung „§ 71 der Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 27. März 1996 (Amtsbl. 477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 1998 (Amtsbl. S. 721)“ durch die Verweisung „§ 69 der Bauordnung für das Saarland vom ... (Amtsbl. S. ...) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
(23) In § 10 Abs. 5 der Verordnung über die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsverordnung) vom 1. Oktober 1990 (Amtsbl. S. 1334), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1993 (Amtsbl. S. 1236), werden die Wörter „für die Rohbauabnahme nach § 73 Abs. 3 der Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 10. November 1988 (Amtsbl. S. 1373) über die Tauglichkeit der Schornsteine und für die Schlussabnahme nach § 74 Abs. 2 LBO über die Benutzbarkeit der Schornsteine einschließlich der Anschlüsse“ durch die Wörter „für die Anzeige der Fertigstellung des Rohbaus nach § 79 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung (LBO) vom ... (Amtsbl. S. ...) in der jeweils geltenden Fassung über die Tauglichkeit der Schornsteine und der für Räume mit Feuerstätten erforderlichen Lüftungsschächte und für die Anzeige der abschließenden Fertigstellung nach § 79 Abs. 2 Satz 2 der Landesbauordnung über die Brandsicherheit der Feuerungsanlagen und die sichere Abführung der Gase“ ersetzt.
(24) In § 48 Abs. 3 Nr. 4 des Saarländischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (Amtsbl. S. 306), geändert durch Artikel 10 Abs. 23 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158) wird die Verweisung „§ 27 der Bauordnung für das Saarland“ durch die Verweisung „§ 20 der Landesbauordnung (LBO) vom ...(Amtsbl. S....) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 Abs. 2 bis 17, 20 und 21 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten außer Kraft:
1. die Bauordnung für das Saarland (LBO) vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 477), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 9 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158),
[S. 146]2. die Technische Durchführungsverordnung zur Bauordnung für das Saarland (TVO) vom 18. Oktober 1996 (Amtsbl. S. 1278), 3. die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen der obersten Bauaufsichtsbehörde auf das Deutsche Institut für Bautechnik vom 20. Juni 1996 (Amtsbl. S. 750), 4. die Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung nach § 58 der Bauordnung für das Saarland vom 8. Januar 2001 (Amtsbl. S. 218), geändert durch Artikel 10 Abs. 11 a des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), 5. das Saarländische Architektengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1990 (Amtsbl. S. 177), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 18 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), 6. die Berufsgerichtsordnung für die Mitglieder der Architektenkammer des Saarlandes vom 28. August 1973 (Amtsbl. S. 622), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 19 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), 7. das Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und die Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes (BerIngG) vom 31. Januar 1975 (Amtsbl. S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 20 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158), 8. die Berufsgerichtsordnung für die Mitglieder der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes vom 7. Juli 1976 (Amtsbl. S. 789), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 21 des Gesetzes vom 7. November 2001 (Amtsbl. S. 2158).
(2) Abweichend von Absatz 1 treten die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und von Örtlichen Bauvorschriften am Tage nach der Verkündung in Kraft.
[S. 147]Begründung:
Zu Artikel 1 (Landesbauordnung)
A. Allgemeines
I. Ausgangslage 1. Die Novellierung der Bauordnung für das Saarland (LBO) 1996 beinhaltete neben der Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie und der Anpassung einiger Vorschriften an die zwischenzeitlich bekannt gewordenen Anforderungen der bauaufsichtlichen Praxis vor allem Regelungen, um einerseits den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im Bauordnungsrecht stärker als bisher zu betonen und andererseits bauaufsichtliche Verfahren abzubauen oder zu beschleunigen. Das Ziel eines verstärkten Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen wurde im Wesentlichen verfolgt durch die Einfügung eines zweiten Abschnitts „Anforderungen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen“ in den dritten Teil der Landesbauordnung mit den Vorschriften:
- § 21 (Schutz des Wasserhaushaltes), - § 22 (Klimaschutz und Luftreinhaltung), - § 23 (Ressourcenschutz und Abfallvermeidung). Die in den vorgenannten Vorschriften enthaltenen Anforderungen sollten durch eine Rechtsverordnung nach § 24 LBO näher ausgestaltet werden. Die ökologischen Anforderungen sind in den Baugenehmigungsverfahren im Wesentlichen ohne Auswirkungen geblieben, da die Rechtsverordnung nach § 24 LBO nicht erlassen wurde. Das Ziel, Maßnahmen zur Verwirklichung der in § 21 bis § 23 LBO enthaltenen Anforderungen entsprechend ihrem Nutzen für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen mit Punktzahlen zu bewerten, konnte aufgrund fehlender wissenschaftlicher Grundlagen nicht erreicht werden.
2. Um die Durchführung von Baumaßnahmen zu beschleunigen, sind behördliche Verfahren bzw. Prüfungen abgeschafft bzw. reduziert worden. Dies sollte einerseits eine Entlastung der Bauaufsichtsbehörden bewirken und andererseits die Verantwortung der am Bau Beteiligten stärken. Im Wesentlichen strebte die LBO 1996 dieses Ziel durch folgende Vorschriften an:
- § 66 (Freistellungsverfahren), - § 67 (Vereinfachtes Genehmigungsverfahren), - § 72 Abs. 6 (besonders qualifizierte Sachverständige), - § 68 (planungsrechtliche Genehmigung).
[S. 148]Während die Vorschriften über die besonders qualifizierten Sachverständigen (§ 72 Abs. 6 LBO) und die planungsrechtliche Genehmigung (§ 68 LBO) den Charakter ausfüllungsbedürftiger Programmsätze haben, sind das Freistellungsverfahren nach § 66 und das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 67 unmittelbar mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 01. September 1996 wirksam geworden. Von diesen neuen Verfahrensvarianten hat sich das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 67 besonders bewährt. Vereinfachte Genehmigungsverfahren werden in der Regel innerhalb von zwei bis drei Monaten abgeschlossen. Dagegen ist die mit § 66 LBO geschaffene Möglichkeit, im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne Wohngebäude, Büro- und Verwaltungsgebäude und sowohl zu Wohnzwecken als auch zu Büro- und Verwaltungszwecken genutzte Gebäude bis zur Gebäudeklasse 3 genehmigungsfrei zu errichten, nur in sehr geringem Umfang von den Bauherren angenommen worden, was u.a. auf die komplizierten Verfahrensregelungen und das Fehlen von Fristen für die Erteilung des Sichtvermerkes und die Abgabe der erforderlichen Erklärungen durch die Gemeinde und die Erteilung der Freistellungsbestätigung durch die Bauaufsichtsbehörde zurückzuführen ist.
II. Zielsetzungen der Novelle Der Entwurf einer erneuten Novellierung der LBO orientiert sich an folgenden Eckpunkten:
1. Wesentliche Änderungen bei den materiellen Anforderungen a) Die Anforderungen an den Brandschutz sind grundlegend überarbeitet und im Gesetz selbst geregelt. Dadurch werden die bisher im Verordnungswege erlassenen Ausführungsvorschriften überflüssig und die Materie für die Anwender, vornehmlich die Entwurfsverfasser, übersichtlicher. Das neue Brandschutzkonzept der von der Bauministerkonferenz am 07./08.11.2002 beschlossenen neuen Musterbauordnung, kombiniert die - herkömmliche - Bestimmung der Brandschutzanforderungen in Abhängigkeit von der Gebäudehöhe mit der Größe der Nutzungseinheiten und ermöglicht so Erleichterungen der Anforderungen bei Einzelräumen und Gruppen von Einzelräumen zur flexibleren Grundrissgestaltung. Die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile werden von den Baustoffanforderungen an Bauteile getrennt; dadurch wird insbesondere die künftig erforderliche Anpassung an die europäische Normung erleichtert. Die bisherige Unterscheidung zwischen den Feuerwiderstandsdauern „feuerhemmend“ (30 Minuten) und „feuerbeständig“ (90 Minuten) wird durch eine - zu wesentlichen Erleichterungen führende - neue Zwischenstufe „hochfeuerhemmend“ (60 Minuten) ergänzt; zusätzlich wird eine neue „gemischte“ Bauweise eingeführt, die auch die Verwendung von Bauteilen mit tragenden und aussteifenden Teilen aus brennbaren Baustoffen allseitig mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen und mit Dämmstoffen aus nichtbrennbaren Baustoffen ermöglicht. Damit wird die Holzbauweise bis zu etwa max. fünf Geschossen (bisher max. drei Geschossen) bei Nutzungseinheiten von nicht mehr als 400 qm je Geschoss ermöglicht mit einem der Massivbauweise entsprechenden Sicherheitsniveau.
[S. 149]b) Die 1996 eingeführten Anforderungen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen werden weitgehend dereguliert, da sie zu einem Großteil in anderen Regelungen bereits enthalten sind (z.B. die Versickerungspflicht nach § 49a des Saarländischen Wassergesetzes und die Anforderungen an den Wärmeschutz nach der neuen Energieeinsparverordnung).
c) Die Vorschriften für alten- und behindertengerechtes Bauen werden deutlich verschärft: In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen, müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. Außerdem wird sichergestellt, dass die Räume dieser Wohnungen mit dem Rollstuhl zugänglich sind (§ 50 Abs. 1). Aufzüge in Gebäuden mit einer Höhe von mehr als 13 m müssen von allen Wohnungen aus stufenlos erreichbar sein (§ 39 Abs. 5). Die Anforderungen an barrierefreies Bauen gelten für alle öffentlich zugänglichen Gebäude.
2. Regelungen zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung Folgende Regelungen zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sollen die Bauaufsichtsbehörden von Aufgaben von geringerer Bedeutung entlasten, so dass Kapazitäten für die Bearbeitung wirtschaftlich bedeutsamerer Vorhaben frei werden:
a) Die Teilungsgenehmigung fällt weg.
b) Der Katalog der verfahrensfreien Vorhaben (§ 61) wird erweitert; für die Beseitigung von Anlagen wird ab einer bestimmten Schwelle, bis zu der die Beseitigung verfahrensfrei ist, das bisherige Baugenehmigungsverfahren durch ein Anzeigeverfahren ersetzt.
c) Die Genehmigungsfreistellung (§ 63) wird auf alle Gebäude bis Gebäudeklasse 3, ausgenommen Sonderbauten, erweitert und verpflichtend vorgeschrieben. Durch die Eingrenzung des Sonderbaukatalogs fallen damit auch gewerbliche Vorhaben in den Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung, solange sie nicht bestimmte Schwellen überschreiten oder Nutzungen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr einschließen. Die Verfahrensvorschriften sind wesentlich vereinfacht. Die Verfahrensdauer ist deutlich verkürzt dadurch, dass die Unterlagen bei der Gemeinde einzureichen sind, die auch über Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans und über Abweichungen von den Örtlichen Bauvorschriften entscheidet (§ 68 Abs. 3).
d) Der Anwendungsbereich des vereinfachten Genehmigungsverfahrens (§ 64) wird ebenfalls entsprechend dem Vorhabenskatalog der Genehmigungsfreistellung erweitert. Das Prüfprogramm wird weiter eingeschränkt: Das gesamte Bauordnungsrecht und die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht mehr geprüft.
e) Die bisherige Unterscheidung zwischen Ausnahmen und Befreiungen wird zu Gunsten eines einheitlichen Abweichungsbegriffes (68) aufgegeben. Zahlreiche Ausnahmeregelungen sind in Zulässigkeitstatbestände umgewandelt, was Verwaltungsentscheidungen und damit dem Bauherrn Gebühren erspart.
f) Die Nachbarbeteiligung (§ 71) wird mit Präklusionswirkung ausgestattet.
g) Der Bauaufsichtsbehörde wird die Möglichkeit eingeräumt, ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde zu ersetzen (§ 72). Auf diese Weise entfällt der umständliche und zeitaufwändige Weg über die Kommunalaufsicht.
h) In allen Verfahren wird auf die Prüfung des Wärmeschutzes einschließlich der Anforderungen nach der Energieeinsparungverordnung, des Schallschutzes und des Erschütterungsschutzes verzichtet.
3. Weitere Deregulierung
[S. 150]a) § 58 LBO 1996 (Berufshaftpflichtversicherung) ist entfallen. Für Mitglieder einer Architekten- oder Ingenieurkammer enthielt die Vorschrift immer schon eine Doppelregelung, da sich für diese Personen die Verpflichtung zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung bereits aus den berufsrechtlichen Vorschriften ergibt. Der Gesetzentwurf sieht in den §§ 66 und 67 vor, dass auch die bauvorlage- und nachweisberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure Mitglied in einer Kammer sein müssen. Dadurch wird die berufsrechtliche Lücke geschlossen.
b) Entfallen ist auch § 68 LBO 1996 (Planungsrechtliche Genehmigung). Die Vorschrift existiert sonst nur noch in Bayern ( seit 1994), ist dort bis heute nicht umgesetzt und hat auch nicht Eingang in die Musterbauordnung gefunden. Die Vorschrift bliebe auf nicht absehbare Zeit eine Vision, da bisher noch keine Sachverständigen nach § 72 Abs. 6 LBO 1996 bestellt sind, auf die die Anerkennung besonders qualifizierter Entwurfsverfasser im Sinne von § 68 LBO 1996 aufbauen sollte. Regelungen über die Anerkennung von Sachverständigen können derzeit nur für den Bereich der Standsicherheit getroffen werden. Für den wichtigen Bereich des Brandschutzes stehen ausreichend qualifizierte Personen im Saarland auf absehbare Zeit nicht zur Verfügung und sind auch in großen Bundesländern bisher nicht in ausreichender Zahl anerkannt.
c) Die Absteckungspflicht nach § 81 Abs. 2 LBO 1996 (§ 73 Abs. 7) ist gelockert. Durch eine Vermessungsstelle sind künftig nur noch Gebäude abzustecken, die unmittelbar an oder nur im gesetzlich geforderten Abstand von der Grundstücksgrenze errichtet werden. Ist ein amtlicher Lageplan erstellt worden, werden auch in diesem Fall keine Anforderungen an die absteckende Person mehr gestellt. Dies gilt generell auch für die Absteckung sonstiger baulicher Anlagen.
d) Die Regelungen betreffend das Job-Ticket nach § 50 Abs. 3 LBO 1996 sind nicht übernommen, da sie von der Praxis nicht angenommen wurden. Die Erreichbarkeit von baulichen Anlagen mit dem öffentlichen Personennahverkehr ist bei der Ermittlung des Stellplatzbedarfs generell zu berücksichtigen.
e) Das Zustimmungsverfahren für Bauten des Bundes und des Landes bei der obersten Bauaufsichtsbehörde wird aufgegeben. Es finden die für alle anderen Vorhaben geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung. Zuständig sind die unteren Bauaufsichtsbehörden.
4. Qualitätssicherung a) Zur Sicherung der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen wird für Vorhaben, für die bisher kein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser bestellt werden musste, eine sogenannte kleine Bauvorlageberechtigung eingeführt (§ 66 Abs. 3). Bautechnische Nachweise dürfen nur von nachweisberechtigten Personen aufgestellt werden (§ 67).
b) Auch an die Qualifikation des Bauleiters werden Anforderungen gestellt (§ 56).
c) Bauvorlageberechtigte Ingenieure und Tragwerksplaner müssen einer berufsständischen Kammer angehören (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 67 Abs. 2). Damit gelten für sie dieselben Berufspflichten wie für die Architekten, insbesondere die Pflicht zur Fortbildung und zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
d) Für Gebäude der Gebäudeklasse 3 mit überdurchschnittlich schwierigen Tragwerken und für sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 10 m Höhe, die in die von der Baugenehmigung freigestellt sind oder in das vereinfachte Genehmigungsverfahren fallen, wird hinsichtlich des Nachweises der Standsicherheit
[S. 151]einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile wieder das Vier- Augen-Prinzip durch eine Sachverständigenprüfung eingeführt. Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung (§§ 78, 79) werden ausgedehnt auf die nach § 63 freigestellten Vorhaben und auf die Anforderungen, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden.
B. Im Einzelnen
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Die Vorschrift entspricht unverändert § 1 LBO 1996.
Zu § 2 (Begriffe) Die Vorschrift entspricht § 2 LBO 1996. In Absatz 1 Satz 3 ist die Nummer 3 sprachlich gestrafft (auch Bolzplätze sind Spielflächen) und die Nummer 5 neu eingefügt, die klarstellt, dass Freizeit- und Vergnügungsparks (als Ganze) bauliche Anlagen sind. In Nummer 6 sind die Abstellplätze für Fahrräder gestrichen, da sie bereits in der Abstellplätze allgemein umfassenden Nummer 2 mitenthalten sind. Mit dem neuen Satz 4 wird eine Legaldefinition von „Anlagen“ eingefügt, die den Sprachgebrauch vereinheitlicht und strafft. Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2 Satz 1. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2 Satz 2. Statt der bisher 4 Gebäudeklassen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LBO 1996 gibt es künftig 5 Gebäudeklassen, die nach ihrer Höhe sowie nach der Zahl und Größe von Nutzungseinheiten differenziert werden. Gebäude mit Nutzungseinheiten, die deutlich kleiner sind als Brandabschnitte, die gegeneinander mit Brandschutzqualität abgetrennt sind und die über ein eigenes Rettungswegsystem verfügen, wie z. B. Wohnungen, kleine Verwaltungseinheiten, Praxen, kleine Läden, stellen für die Brandausbreitung und die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr ein geringeres Risiko dar als Gebäude mit ausgedehnten Nutzungseinheiten. Für Gebäude mit dieser Zellenbauweise (auch Kompartment-Bauweise genannt) sind daher geringere Anforderungen vertretbar. Die Gebäudeklassen 1, 2, 3 und 5 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Gebäudeklassen. Die Gebäudeklassen 1 und 2 sind gegenüber der bisherigen Regelung weiter gefasst, da sie nicht nur Wohnungen sondern auch andere Nutzungen einschließen. An die „zum Anleiten bestimmte Stelle“ nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 LBO 1996 tritt das „Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist“ (Absatz 3 Satz 2). Damit wird die neuere Entwicklung beim Rettungsgerät berücksichtigt. Die Gebäudeklasse 4 ist neu. Mit ihrer Einführung sollen Erleichterungen für die mehrgeschossige Holzbauweise ermöglicht werden. Der neue Absatz 4 enthält eine Definition für Sonderbauten. Im Unterschied zu dem Katalog der Sonderbauten nach § 53 Abs. 2 LBO 1996 ist die Aufzählung in Absatz 4 abschließend, enthält allerdings in Nummer 19 einen Auffangtatbestand für neuartige Vorhaben, die in den Katalog von Sonderbauten aufgenommen worden wären, wären sie dem Gesetzgeber bekannt bzw. bewusst gewesen. Durch den Auffangtatbestand wird die Notwendigkeit einer Gesetzesanpassung an neue, zum Zeitpunkt des Gesetzesbeschlusses nicht vorhersehbare Entwicklungen vermieden. Im Übrigen ist der Katalog grundlegend überarbeitet. Anders als nach § 53 Abs. 2 LBO 1996 sind verschiedene Gebäudetypen nicht schlechthin Sonderbauten, sondern erst, wenn sie bestimmte Schwellenwerte überschreiten. Diese Schwellenwerte liegen zwar unterhalb der Schwellenwerte nach den Sonderbauverordnungen. Dies ist aber keine Verschärfung. Während die Sonderbauverordnungen ab einer bestimmten Schwelle generell-abstrakt zusätzliche Anforderungen stellen, erlaubt es § 51 Abs. 1 wie § 53 Abs. 1 LBO 1996, unterhalb der Verordnungsschwelle im Einzelfall zusätzliche Anforderungen zu stellen
[S. 152](konkret-individueller Ansatz). Dieser konkret-individuelle Ansatz wird erstmals mit Schwellenwerten verknüpft und insoweit eingeschränkt. Eine Ausnahme bilden bauliche Anlagen, deren Benutzer besonders schutzbedürftig sind, wie z. B. Krankenhäuser. Mit der einleitenden Wendung „die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen“ wird klargestellt, dass es für die Sonderbauteneigenschaft ausreicht, wenn ein Bauvorhaben von einem der in dem Katalog aufgezählten Fälle erfasst wird, die einzelnen Nummern des Katalogs also nicht untereinander spezialgesetzlich vorgehen. Der Sonderbautenbegriff hat eine verfahrenssteuernde Wirkung: Sonderbauten unterfallen weder der Genehmigungsfreistellung (§ 63) noch dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 64). Sie sind im Baugenehmigungsverfahren (§ 65) zu behandeln, wo die bauordnungsrechtlichen Anforderungen mit geringfügigen Ausnahmen geprüft werden und dadurch die Möglichkeit eröffnet ist, nach § 51 Abs. 1 Satz 1 besondere Anforderungen zu stellen oder (kompensatorische) Erleichterungen zuzulassen (§ 51 Abs. 1 Satz 2). Zu den Sonderbauten im Einzelnen:
- Nummer 1 (Hochhäuser) entspricht § 53 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1996.
- Nummer 2 ist neu. An bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe sind besondere statische Anforderungen zu stellen.
- Nummer 3 präzisiert § 53 Abs. 2 Nr. 11 LBO 1996 1. Alternative (bauliche Anlagen und Räume von großer Ausdehnung). Der Schwellenwert von 1.600 m2 ist abgestimmt auf die bauordnungsrechtliche Brandabschnittsgröße 40 x 40 m. Dieses Kriterium gilt für alle Nutzungsarten, ausgenommen Wohngebäude, d.h. die in den nachfolgenden Nummern genannten Einstiegsschwellen sind nur für Gebäude kleiner als 1.600 m2 Bruttogrundfläche relevant.
- Nummer 4 grenzt § 53 Abs. 2 Nr. 2 LBO 1996 ein. Die Größenordnung von Nachbarschaftsläden ist brandschutztechnisch unproblematisch und daher aus der Sonderbaukategorie Verkaufsstätten ausgenommen. 800 m² Verkaufsfläche
[S. 153]entsprechen etwa 1.200 m² Geschossfläche. Es ergibt sich daher keine Verschärfung gegenüber dem geltenden Recht (§ 67 LBO 1996), wonach eingeschossige Verkaufsstätten bis zu 1.000 m² Geschossfläche in das vereinfachte Genehmigungsverfahren fielen.
- Nummer 5 grenzt § 53 Abs. 2 Nr. 5 LBO 1996 ein. Die Büro- und Verwaltungsnutzung an sich ist unproblematisch. Problematisch ist der Großraum wegen der großen Zahl der anwesenden Personen und der nicht definierten rauminternen Rettungswege. Das Maß 400 m2 schließt an die maximale Größe ohne Anforderungen an notwendige Flure an.
- Nummer 6 entspricht § 53 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1996. Ab 100 Personen ist das Problem der Personenrettung als so gravierend anzusehen, dass die Einstufung als Sonderbau geboten ist.
- Nummer 7 ersetzt § 53 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1996. Neu ist die Unterscheidung zwischen Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen und Versammlungsstätten im Freien. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen sind Sonderbauten nach Nummer 7, wenn zwar die einzelnen Räume nicht jeweils für mehr als 100 Personen bestimmt sind (dann wäre die Sonderbaueigenschaft bereits nach Nummer 6 gegeben), die Versammlungsräume insgesamt aber mehr als 200 Besucher fassen und gemeinsame Rettungswege haben. Dieser Schwellenwert ist der Versammlungsstättenverordnung entnommen. Dies gilt auch für den Schwellenwert von 1.000 Zuschauern bei den Versammlungsstätten im Freien.
- Nummer 8 grenzt § 53 Abs. 2 Nr. 4 LBO 1996 ein. Die Schwellenwerte sind auf die jeweiligen Sonderbauvorschriften abgestimmt.
- Die Nummern 9 bis 11 entsprechen § 53 Abs. 2 Nr. 6 bis 9 LBO 1996. Die in der bisherigen Nummer 9 (jetzt Nr. 11) genannten Sportstätten sind als Freisportanlagen in Nummer 7 und als Gebäude in Nummer 3 oder 6 enthalten.
- Nummer 12 ist neu. Justizvollzugsanstalten etc. wurden aber bisher auch schon als Sonderbauten behandelt, was die nicht abschließende, sondern nur beispielhafte Aufzählung der Sonderbauten in § 53 Abs. 2 LBO 1996 zuließ.
- Nummer 13 entspricht § 53 Abs. 2 Nr. 15 LBO 1996. Die Zeltplätze werden nicht mehr gesondert erwähnt, da sie im Begriff der Campingplätze enthalten sind.
- Nummer 14 ergänzt § 53 Abs. 2 LBO Nr. 15 1996 um Freizeit- und Vergnügungsparks.
- Nummer 15 ersetzt § 53 Abs. 2 Nr. 11 LBO 1996 2. Alternative (bauliche Anlagen und Räume mit erhöhter Brand-, Explosions- oder Verkehrsgefahr). Anders als bisher begründet ein einzelner Raum mit erhöhter Brandgefahr (z.B. Lackierkabine in Autowerkstatt, Traforaum, kleines Farben- und Lacklager im Drogeriemarkt) die Sonderbaueigenschaft noch nicht. Gemeint sind große Lackierereien, Kunststoffverarbeitung, Lager für Sekundärrohstoffe.
- Nummer 16 ist neu. Regallager mit über 7,50 m Oberkante Lagerguthöhe sind als Sonderbauten einzustufen, weil die Feuerwehr nur bis max. 7,50 m Höhe löschen kann und deshalb bei höheren Regallagern besondere Vorkehrungen für den Brandschutz erforderlich werden können.
- Nummer 17 entspricht § 53 Abs. 2 Nr. 14 LBO 1996.
[S. 154]Lager, Abstell- und Ausstellungsräume (§ 53 Abs. 2 Nr. 16 LBO 1996), bauliche Anlagen und Räume, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind (§ 53 Abs. 2 Nr. 12 LBO 1996) sowie bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit einem Abgang gefährlicher oder belästigender Stoffe verbunden ist (§ 53 Abs. 2 Nr. 13 LBO 1996) sind keine Sonderbauten mehr, wenn sie nicht unter einen der genannten Tatbestände (z.B. Nummer 3) fallen. Absatz 5 entspricht § 2 Abs. 4 LBO 1996. Der bisherige Satz 4 ist entfallen, da in Anlehnung an die Musterbauordnung in Satz 1 auf die lichte Höhe des Geschosses abgestellt wird. In dem neuen Absatz 6 wird in Anlehnung an die Musterbauordnung und die Bestimmungen anderer Bundesländer der Begriff „oberirdische Geschosse“ definiert, da es insbesondere bei der Frage, welche Anforderungen an den Brandschutz zu stellen sind, häufig darauf ankommt, ob es sich um oberirdische Geschosse oder Untergeschosse handelt. Der Begriff „Untergeschoss“ ersetzt den bisher verwandten Begriff „Kellergeschoss“. Absatz 7 entspricht dem bisherigen Absatz 5. Die Worte „die natürliche, an das Gebäude angrenzende Geländeoberfläche“ sind durch die Worte „die natürliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist“ ersetzt. Die bisherige Formulierung war bei grenzständigen Gebäuden missverständlich. Außerdem gilt die Vorschrift nicht nur für Gebäude, sondern auch für andere bauliche Anlagen. Absatz 8 entspricht dem bisherigen Absatz 6. Aus der Stellplatz- und Garagendefinition in Absatz 9 (bisher Absatz 7) sind die bisher enthaltenen Anhänger herausgenommen, da sie weder für die Stellplatzpflicht nach § 47 noch für die an Garagen als Sonderbauten zu stellenden besonderen Anforderungen relevant sind. Der überdachte Stellplatz wird in den Garagenbegriff einbezogen. In Absatz 10 (bisher Absatz 8) sind die (überflüssigen) Worte „von Brennstoffen“ nach dem Wort „Verbrennung“ entfallen. Absatz 11 entspricht dem bisherigen Absatz 9. Das Wort „Bebauungsplan“ ist durch den Oberbegriff der städtebaulichen Satzung ersetzt, da neben dem Bebauungsplan auch andere städtebauliche Satzungen Festsetzungen im Sinne dieses Absatzes enthalten können. Die Absätze 12 und 13 entsprechen unverändert den bisherigen Absätzen 10 und 11.
Zu § 3 (Sicherheit und Ordnung) Die Vorschrift entspricht § 3 LBO 1996. In Absatz 1 wird die Instandsetzung nicht mehr erwähnt. Dabei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an den Wortlaut der Musterbauordnung und des Bauproduktengesetzes. Die Instandhaltung schließt die Instandsetzung ein. Absatz 2 entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 2. Absatz 3 wird auf die Beseitigung (bisher „Abbruch“) und die Änderung der Nutzung (bisher „Benutzung“) von anderen Anlagen und Einrichtungen (Anlagen) ausgedehnt, da die Freistellung der Beseitigung und der Nutzungsänderung dieser Anlagen von den Anforderungen des Absatzes 1 nicht gerechtfertigt ist. Der Verweis in Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 2 ist redaktionell angepasst. Durch den neuen Satz 4 wird der Tatsache Rechnung getragen, dass neben den Technischen Baubestimmungen auch die nicht als solche eingeführten allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst von grundlegender Bedeutung für das Baugeschehen sind. Die Regelvermutung, dass die entsprechenden bauaufsichtlichen Anforderungen als
[S. 155]eingehalten gelten, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst beachtet sind, bewirkt zugunsten der Bauherren eine Beweislastumkehr. Die in den neuen Absatz 5 aufgenommene Gleichwertigkeitsklausel soll sicherstellen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr (Art. 28 bis 30 des EG-Vertrags) im Einklang stehen.
Zu § 4 (Gestalterische Anforderungen) Die Vorschrift entspricht § 4 LBO 1996. Sie ist erheblich gestrafft. Satz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1. Satz 2 enthält das Verunstaltungsgebot des bisherigen Absatzes 2 Satz 1, beschränkt auf das vorhandene Straßen-, Orts oder Landschaftsbild. Da das „geplante“ Straßen-, Orts- und Landschaftsbild rechtliche Bedeutung nur haben kann, wenn es durch örtliche Bauvorschriften geregelt ist, ist dieses Tatbestandsmerkmal entfallen. Die bisherigen Sätze 2 und 3 von Absatz 2 sind entfallen, da sie nur eine Erläuterung des in Satz 1 enthaltenen Grundsatzes darstellen. Dies gilt ebenso für den bisherigen Absatz 4, dessen Regelungsinhalt außerdem auch in den Fachgesetzen (Naturschutzgesetz, Denkmalschutzgesetz) enthalten ist. Der bisherige Absatz 3 wird nicht übernommen, da er praktische Relevanz nur für Werbeanlagen hatte, für die die Spezialvorschrift des § 12 Abs. 2 bestimmt, dass die für bauliche Anlagen zu stellenden Anforderungen - d.h. auch die Anforderungen nach § 4 - gelten.
Zum Zweiten Teil Im Zweiten Teil sind die Vorschriften der §§ 12 (Einfriedung der Baugrundstücke) und 14 (Gemeinschaftsanlagen) LBO 1996 dereguliert. Für die Abwehr von Gefahren, die von baulichen Anlagen ausgehen, ist die Generalklausel des § 3 in Verbindung mit der allgemeinen Befugnisnorm des § 57 eine ausreichende Rechtsgrundlage. Die von § 12 Abs. 1 LBO 1996 außerdem erfassten von bebaubaren, aber nicht bebauten Grundstücken ausgehenden Gefahren sind nicht spezifisch bauordnungsrechtlicher Natur und daher von der Ortspolizeibehörde abzuwehren. Absatz 2 der Vorschrift wonach Einfriedungen möglichst unter Verwendung natürlicher Bauprodukte oder mit Pflanzen hergestellt werden sollten, hatte nur appellhaften Charakter. Gemeinschaftsanlagen werden nicht im Bauordnungsrecht, sondern auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB im Bebauungsplan festgesetzt. Das Bauordnungsrecht befasst sich demgegenüber lediglich mit der Frage, wie diese Festsetzungen realisiert werden. Soweit Bebauungspläne Gemeinschaftsanlagen bestimmten Bauvorhaben zuordnen, ist die Sicherung der Errichtung der jeweils erforderlichen Gemeinschaftsanlagen Genehmigungsvoraussetzung, sei es als Element der Übereinstimmung des Vorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes, sei es als
[S. 156]bauplanungsrechtlich konkretisierte fest- und vorgeschriebene Modalität der Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, etwa von Kinderspiel- oder Stellplätzen. Die tatsächliche Errichtung der Anlagen wird bauordnungsrechtlich nunmehr dadurch sichergestellt, dass sie als Benutzbarkeitsvoraussetzung in § 79 aufgenommen worden ist. Im Übrigen ist es vor diesem Hintergrund und bei dieser Interessenlage Sache der jeweiligen Bauherren, untereinander, ggf. zusammen mit den Eigentümerinnen oder Eigentümern der Grundstücke, auf welchen die Gemeinschaftsanlage errichtet werden soll, zu regeln, wie den sich daraus ergebenen Verpflichtungen so nachgekommen werden soll, dass die Gemeinschaftsanlage in einer die Genehmigungserteilung rechtfertigenden Weise gesichert ist. Eines besonderen öffentlich-rechtlichen Instrumentariums bedarf es daher insoweit nicht. Vielmehr bewirkt der Wegfall des § 14 LBO 1996 auch insoweit eine Stärkung der privaten Verantwortlichkeit. Die Befugnis der Gemeinden, durch örtliche Bauvorschrift Anforderungen an die Gestaltung und Ausstattung der Gemeinschaftsanlagen zu stellen (§ 85) bleibt ungeschmälert erhalten, die - bundesrechtliche - Befugnis, die Errichtung der Gemeinschaftsanlage ggf. im Wege des Baugebots (§ 176 BauGB) durchzusetzen, ohnehin unberührt.
Zu § 5 (Bebauung der Grundstücke) Die Vorschrift fasst die §§ 5 und 10 LBO 1996 zusammen. Absatz 1 entspricht § 5 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1996. § 5 Abs. 1 Nr. 2 LBO 1996 wonach bei Beginn der Nutzung gewährleistet sein muss, dass die Versorgungs- und Entsorgungsanlagen benutzbar sind, ist in § 79 (Bauzustandsanzeigen, Aufnahme der Nutzung) aufgenommen. In § 5 LBO 1996 stand sie an einer systematisch verfehlten Stelle: Im Baugenehmigungsverfahren kann nur im Sinne einer Prognose beurteilt werden, ob zu erwarten ist, dass die erforderlichen Anlagen bei Fertigstellung des Vorhabens zur Verfügung stehen, nicht auch, dass sie zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden sind. Diese letztere Anforderung stellt keine Genehmigungs- sondern eine Nutzungsvoraussetzung dar, so dass sie in § 79 integriert wird. § 5 Abs. 2 LBO 1996 ist im Hinblick auf den allgemeinen Abweichungstatbestand des § 68 entfallen. Absatz 2 entspricht § 5 Abs. 3 LBO 1996. Der (überflüssige) Satzteil „und das Gebäude diesen Vorschriften so entspricht, als wären die Grundstücke ein Grundstück“ ist entfallen. Absatz 3 entspricht § 5 Abs. 4 Satz 1 LBO 1996. Absatz 4 entspricht § 5 Abs. 5 LBO 1996. Die Worte „die Bauherrin oder der Bauherr nachweist, dass“ sind entfallen, da die Nachweispflicht des Bauherrn für alle Anforderungen gilt. Absatz 5 übernimmt § 10 LBO 1996. Die Sätze 1 und 2 entsprechen § 10 Abs. 1 und 2 LBO 1996. § 10 Abs. 3 und 4 LBO 1996 sind nicht übernommen: Absatz 3 enthielt eine nicht regelungsbedürftige Selbstverständlichkeit. Absatz 4 konfligierte mit dem Planungsrecht. Nach § 20 der Baunutzungsverordnung gelten als Vollgeschosse Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind. Von der in einem Bebauungsplan festgesetzten Zahl der zulässigen Vollgeschosse kann nur unter den Voraussetzungen des § 31 BauGB abgewichen werden.
[S. 157]Zu § 6 (Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken) Die neue Vorschrift ersetzt die §§ 1 und 2 der Technischen Durchführungsverordnung zur Bauordnung für das Saarland (TVO) vom 18. Oktober 1996 (Amtsbl. S. 1278). Die Regelung ist gegenüber dem bisherigen Recht erheblich gestrafft, da § 2 TVO im Hinblick auf die als Technische Baubestimmung eingeführte „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ überflüssig geworden ist. Absatz 1 Satz 1 bis 3 passt die in § 1 Abs. 1 und 2 TVO enthaltenen Bestimmungen an das neue Brandschutzkonzept an und berücksichtigt die neuere Entwicklung beim Rettungsgerät. Satz 4 entspricht im Wesentlichen § 1 Abs. 4 TVO. Absatz 2 entspricht im Wesentlichen § 1 Abs. 5 TVO.
Zu § 7 (Abstandsflächen) Die Vorschrift entspricht § 6 LBO 1996. In Absatz 1 Satz 1 ist klargestellt, dass in den Abstandsflächen nicht nur Gebäude, sondern auch Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, unzulässig sind. Die Sätze 2 bis 4 sind neugefasst, um den Gestaltungsspielraum bei Grenzbebauungen zu vergrößern. Nach dem bisherigen Recht musste der Grenzbau in Breite und Höhe in etwa deckungsgleich mit der vorhandenen Grenzbebauung sein. Danach bestimmte der Erstbauende die zulässige Bautiefe an der gemeinsamen Grundstücksgrenze für den später bauenden Nachbarn. Dies führte in vielen Fällen dazu, dass die bauplanungsrechtlich mögliche Bebauungstiefe nicht ausgenutzt werden konnte. Nach dem neuen Recht ist die überbaubare Grundstücksfläche nach dem Bauplanungsrecht alleiniger Maßstab für die Größe des Anbaus. Bei Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ergibt sich die zulässige Bebauungstiefe und -höhe aus den Festsetzungen des Bebauungsplans, bei Vorhaben nach § 34 BauGB ist das Kriterium des Einfügens maßgebend. Im Übrigen ist der Begriff „Nachbargrenze“ in dieser und der folgenden Vorschrift durch den Begriff „Grundstücksgrenze“ ersetzt, da die Differenzierung zwischen Grundstücksgrenze und Nachbargrenze, d.h. der zu einem fremden Grundstück, nicht sachgerecht ist. Die Absätze 2 bis 3 entsprechen unverändert § 6 Abs. 2 bis 3 LBO 1996. In Absatz 4 Satz 6 Nummer 1 Buchstabe b) ist die Summe der Dachneigung von 140° einbezogen, die bisher weder hier noch durch Nummer 2 Buchstabe c erfasst war. In Absatz 5 ist die Abrundungsregel des bisherigen Satzes 2 entfallen. Nach der Verkürzung der Tiefe der Abstandsfläche von 0,8 H auf 0,4 H ist die noch aus dem Abstandsflächenrecht vor 1996 herrührende Abrundung nicht mehr gerechtfertigt. Satz 2 erleichtert die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich. Hier kann eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zugelassen werden; die Mindesttiefe der Abstandsfläche darf jedoch 0,25 H nicht unterschreiten. Eine Unterschreitung der Regelabstandsfläche kommt z. B. dann in Betracht, wenn die angrenzenden Grundstücke ausschließlich landwirtschaftlich genutzt werden.
[S. 158]Absatz 6 ist neugefasst, da die bisherige Vorschrift insbesondere bei Erkern in der Praxis Probleme bereitet hat. Nummer 1 erfasst untergeordnete Bauteile. Beispielhaft sind Gesimse und Dachvorsprünge genannt. Untergeordnete Bauteile sind aus Baustoffen hergestellte Teile, die dazu bestimmt sind, allein oder zusammen mit Baustoffen Bestandteil einer baulichen Anlage zu sein. Sie haben gemein, dass sie bestimmungsgemäß, d. h. in Bezug auf ihre Funktion, unselbstständigen Charakter haben. Die zulässige Ausdehnung von Dachüberständen ist auf 50 cm bis Außenkante Dachrinne beschränkt. Nummer 2 behandelt Vorbauten. Vorbauten sind auskragende Gebäudebestandteile, z. B. Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten. Zulässig sind auch mehrere Vorbauten an einer Gebäudeseite, z. B. mehrere Erker oder Balkone, wobei sich jedoch alle Vorbauten zusammen über nicht mehr als ein Viertel der Wandlänge erstrecken dürfen. Der Mindestabstand von 2 m bzw. 1,50 m ist nunmehr von „den Grundstücksgrenzen“, d.h. den gegenüberliegenden und den seitlichen Grundstücksgrenzen, einzuhalten. Der bisherige Wortlaut „von der Grundstücksgrenze“ ließ offen, ob und welchen Abstand die Bauteile und Vorbauten von den seitlichen Grundstücksgrenzen einzuhalten haben. Nummer 3 ist neu und behandelt Abgrabungen zur notwendigen Belichtung von Aufenthaltsräumen im Untergeschoss und für Eingänge und Einfahrten zum Untergeschoss, von denen keine stärkeren Beeinträchtigungen für den Nachbarn ausgehen als von den Vorbauten nach Nummer 2. Der bisherige Absatz 7 entfällt. Eine gesonderte Regelung in § 6 ist im Hinblick auf die Regelungen des Erfordernisses von Gebäudeabschlusswänden in § 30 nicht erforderlich. Absatz 7 Satz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 8. Die neuen Sätze 2 bis 4 regeln die Bemessung der Abstandsfläche bei Windkraftanlagen, auf die Absatz 4 nicht unmittelbar anwendbar ist.
Zu § 8 (Abweichungen von den Abstandsflächen) Die Vorschrift fasst die §§ 7 und 8 LBO 1996 zusammen. Absatz 1 entspricht § 7 Abs. 1 LBO 1996. Absatz 2 fasst die bisherigen Absätze 2 und 3 von § 7 LBO 1996 zusammen. Durch die Ergänzung „oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche“ wird erreicht, dass auch eine grenznahe Bebauung privilegiert ist. Die Nummern 1 bis 5 entsprechen § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 LBO 1996. Nummer 1 ist um Abstellplätze für Anhänger ergänzt, da das Abstellen von Anhängern nicht mehr unter die Legaldefinition für Stellplätze nach § 2 Abs. 9 fällt. Nummer 6 ist neu. Die Vorschrift erlaubt in den Abstandsflächen Rollmarkisen zum Sonnenschutz. Nummer 7 entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1. Die Beschränkung auf das Abstellen von Geräten, Fahrrädern und Kinderwagen entfällt. Die privilegierten Anlagen dürfen aber nach wie vor ausschließlich Abstell- und Lagerzwecken dienen, also keine Aufenthaltsräume und auch keine sog. Nebenräume wie Hobbyräume haben. Zulässig sind schließlich auch Gewächshäuser, weil sie die Nachbarschaft nicht stärker beeinträchtigen als Abstellräume. Die Anlagen dürfen - anders als bisher - jeweils bis zu 30 m³ Bruttorauminhalt haben. Sie werden aber neu in die längenmäßige Beschränkung der Bebauung einbezogen, um den Nachbarinteressen besser
[S. 159]Rechnung zu tragen. Die zulässige Bebauung entlang der einzelnen Grundstücksgrenze wird von 9 m auf 12 m erhöht, um Garagen für zwei hintereinander abgestellte Kraftfahrzeuge zu ermöglichen. Der letzte Halbsatz erlaubt Unterkellerungen der Garagen und Nebengebäude, wenn der Keller nur Abstellzwecken dient. Durch das Wort „zusätzlich“ wird klargestellt, dass der Keller in die Berechnung des zulässigen Brutto- Rauminhalts nicht eingeht. Von der Privilegierung ausgenommen sind Lagerungen explosionsgefährlicher oder erhöht brandgefährlicher Stoffe. Brennholz zählt nicht zu diesen Stoffen. Nummer 8 entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2. In Nummer 9 (bisheriger § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) wird im Interesse des Wohnfriedens die Höhe der auf den baulichen Anlagen nach den Nummern 3 und 4 zulässigen Solaranlagen auf 1,50 m beschränkt. Außerdem werden den Solaranlagen auf baulichen Anlagen Parabolantennen und sonstige Antennenanlagen gleichgestellt. Die gebäudeunabhängigen Solaranlagen werden hinsichtlich der zulässigen Länge an der einzelnen Grundstücksgrenze den Garagen und Nebenanlagen nach Nummer 7 gleichgestellt. Nummer 10 entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4. Den Stützmauern und Einfriedungen werden Sichtschutzwände gleichgestellt. Der bisherige Satz 2 in Buchstabe b, wonach die zulässige Gesamthöhe einer Einfriedung oder Stützmauer bei unterschiedlichen Geländehöhen an der Grundstücksgrenze vom tieferliegenden Grundstück aus zu messen ist, ist entfallen. Die Beeinträchtigung des tiefer liegenden Grundstücks durch Einfriedungen ist nicht größer als durch sonstige zulässige Grenzbebauungen. Nummer 11 ist neu. Sie erlaubt zur Grundstücksgrenze geneigte Aufschüttungen, um die Verwendung des Bodenaushubs auf dem Baugrundstück zu erleichtern. Durch die Begrenzung des Neigungsverhältnisses auf 1,5 zu 1 zur Geländeoberfläche wird ein zur Wahrung der bauordnungsrechtlich relevanten Nachbarbelange ausreichender Abstand der Böschungskrone von der Grundstücksgrenze erreicht (beim Abstand von 3 m eine maximale Höhe von 2 m) . Das zivile Nachbarrecht bleibt unberührt. Hier ist auf § 38 des Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes hinzuweisen, der dem Grundstückseigentümer verbietet, den Abfluss von Niederschlagswasser auf das Nachbargrundstück zu verstärken, und auf § 47, wonach bei Bodenerhöhungen über die Oberfläche des Nachbargrundstücks eine Schädigung des Nachbargrundstücks zu verhindern ist. Zur Vermeidung von Schmutzecken, die Ungeziefer anziehen können, verlangt der neue Satz 2 dass bestimmte Anlagen bei grenznaher Errichtung einen Grenzabstand von mindestens 1 m einhalten müssen. Satz 3 übernimmt die bisher in § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 geregelte Obergrenze für die Gesamtgrenzbebauung und bezieht auch Solaranlagen ein. Mit der Beschränkung der Gesamtgrenzbebauung soll Einmauerungseffekten entgegengewirkt werden. Diese Effekte können bei 3 m hohen Solaranlagen genauso eintreten wie bei Gebäuden. Die Einschränkung in dem bisherigen Absatz 3 Satz 3, wonach Dächer, die die mittlere Wandhöhe von 3 m übersteigen, nur zur Grundstücksgrenze hin geneigt sein dürfen, ist entfallen. Zulässig sind künftig auch grenzseitige Giebel. Die Firsthöhe kann bei einem gemeinsamen Giebel oder First bis zu 4 m betragen. Klargestellt wird ferner, dass Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten nicht zulässig sind.
[S. 160]Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 7 Abs. 4 und wird der Entwicklung des Bauplanungsrechts angepasst. Da sich Gebäudeabstände sowohl aus Bebauungsplänen ergeben können als auch über die Aufnahme einzelner Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 und § 35 Abs. 6 BauGB, wird der Oberbegriff der „städtebaulichen Satzung“ gewählt. Der neue Absatz 4 lässt eine Unterschreitung der Tiefe der Abstandsfläche bestehender Gebäude zu, wenn das Dach aus Gründen der nachträglichen Verbesserung des Wärmeschutzes angehoben werden muss. Die Anhebung darf jedoch 0,50 m nicht überschreiten. Der neue Absatz 5 erleichtert Nutzungsänderungen im Gebäudebestand. Vorhaben, durch die Wohnraum in bestehenden Gebäuden geschaffen werden sollte, scheiterten in der Vergangenheit vielfach daran, dass diese Gebäude die nach geltendem Recht erforderlichen Abstandsflächen nicht einhielten. Die neue Regelung legt fest, unter welchen Voraussetzungen Abstandsflächen bei einer Nutzungsänderung unterschritten werden dürfen. U.a. wird verlangt, dass bei der Anordnung von Fenstern und ähnlichen Öffnungen in Wänden und Dächern auf die nachbarlichen Belange Rücksicht zu nehmen ist. Unzumutbare Belästigungen und Störungen können insbesondere von Fenstern und ähnlichen Öffnungen ausgehen, die in dem Bereich des Gebäudes liegen, der die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält. Absatz 6 entspricht § 8 LBO 1996.
Zu § 9 (Veränderung von Grundstücksgrenzen) Die Vorschrift ersetzt § 9 LBO 1996. Die bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung entfällt, da sie sich in die verfahrensrechtliche Systematik der neuen LBO nicht mehr einpasst: In einem bauordnungsrechtlichen Teilungsgenehmigungsverfahren müssten nämlich bauordnungsrechtliche Anforderungen geprüft werden, die weitgehend - nämlich im Rahmen der Genehmigungsfreistellung (§ 63) und im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 64) nicht mehr geprüft werden. Absatz 1 stellt klar, dass dann, wenn durch die Teilung eines Grundstücks bauordnungswidrige Zustände entstehen, diese mit den Mitteln des Bauordnungsrechts gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern beseitigt werden können. Absatz 2 stellt klar, dass eine Abweichungsentscheidung getroffen werden muss, wenn durch eine Teilung im Widerspruch zu bauordnungsrechtlichen Vorschriften stehende Verhältnisse entstehen.
Zu § 10 (Nicht überbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kleinkinderspielplätze) Die Vorschrift entspricht § 11 LBO 1996. Absatz 1 ist neu gefasst. Die Vorschrift fasst den Regelungsinhalt von § 11 Abs. 1 (Grünflächengebot) und § 21 Abs. 2 (Bodenversiegelungsverbot) LBO 1996 zusammen. Satz 2 räumt dem Planungsrecht für die Gestaltung der Freiflächen Vorrang ein. Flächen für eine andere Verwendung sind z. B. Stellplätze, Kinderspielplätze und die sonstigen in § 21 Abs. 2 LBO 1996 genannten Flächen. Der Genehmigungsvorbehalt für Stellplätze und Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter in Vorgartenflächen in dem bisherigen Absatz 2 ist nicht übernommen. Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 3 und übernimmt den bisherigen Absatz 4 Satz 1. Die Möglichkeit nach dem bisherigen Absatz 4 Satz 2 und 3, die Pflicht zur Herstellung eines Kinderspielplatzes abzulösen, ist im Interesse der Kinder nicht übernommen.
[S. 161]Der bisherige Absatz 5 entfällt, da die Möglichkeit, einen Kinderspielplatz als Gemeinschaftsanlage zu schaffen, bereits in Absatz 2 berücksichtigt wird.
Zu § 11 (Baustelle)
Die Vorschrift entspricht § 13 LBO 1996. Die Absätze 1 bis 3 sind unverändert. Absatz 4 ist lediglich redaktionell angepasst. In Absatz 5 ist Satz 2 entfallen, da § 202 BauGB eine entsprechende Vorschrift enthält.
Zu § 12 (Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten)
Die Vorschrift entspricht unverändert § 15 LBO 1996.
Zum Dritten Teil Der Dritte Teil ist neu gegliedert in sieben statt bisher fünf Abschnitte. Der Erste Abschnitt entspricht dem bisherigen Ersten Abschnitt. Der Zweite Abschnitt entspricht dem bisherigen Dritten Abschnitt. Der bisherige Zweite Abschnitt (Anforderungen zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) ist entfallen. Von der Ermächtigung nach § 24 LBO 1996, eine ökologische Durchführungsverordnung zu erlassen, konnte wegen des Fehlens allgemein anerkannter Bewertungskriterien für ökologische Maßnahmen kein Gebrauch gemacht werden. Infolgedessen waren die zum Teil sehr allgemein gehaltenen Sollbestimmungen in den §§ 21 bis 23 in der Praxis nicht vollziehbar. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass ökologische Belange von den Bauherren auch ohne staatliche Reglementierung zunehmend berücksichtigt werden. Ein Teil der Anforderungen nach den §§ 21 bis 23 LBO 1996 ist außerdem auch in anderen Regelwerken enthalten. So schreibt inzwischen § 49 a des Saarländischen Wassergesetzes vor, dass Niederschlagswasser von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1999 erstmals bebaut, befestigt oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, im Rahmen einer gemeindlichen Satzung vor Ort genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden soll. Die Anforderungen an den Wärmeschutz sind durch die Energieeinsparverordnung des Bundes deutlich verschärft worden. Teilweise werden die in den §§ 21 bis 23 enthaltenen Anforderungen in andere Bestimmungen dieses Gesetzes übernommen. Der bisherige Vierte Abschnitt „Der Bau und seine Teile“ ist zur besseren Übersichtlichkeit in vier neue Abschnitte unterteilt: Dritter Abschnitt „Wände, Decken, Dächer (§ 27 - 32), Vierter Abschnitt „Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen“ (§§ 33 - 38), Fünfter Abschnitt „Technische Gebäudeausrüstung“ (§§ 39 - 44), Sechster Abschnitt „Nutzungsbedingte Anforderungen“ (§§ 45 - 47). Der Siebente Abschnitt entspricht dem bisherigen Fünften Abschnitt.
[S. 162]Zu § 13 (Standsicherheit)
Die Vorschrift entspricht § 16 LBO 1996. In Absatz 1 ist die Forderung nach Dauerhaftigkeit der baulichen Anlage entfallen, da § 3 Abs. 2 eine eigene, alle Anforderungsbereiche übergreifende Vorschrift enthält. Entsprechend ist die Überschrift angepasst. Absatz 2 beschränkt sich auf eine öffentlich-rechtliche Sicherung (bisher auch technische Sicherung), weil sich die Anforderung, dass technisch gesichert sein muss, dass die gemeinsamen Bauteile bei der Beseitigung einer der baulichen Anlagen erhalten bleiben, bereits unmittelbar aus Absatz 1 ergibt.
Zu § 14 (Schutz gegen schädliche Einwirkungen)
Die Vorschrift entspricht § 17 Abs. 1 LBO 1996. Der bisherige Absatz 2 ist nicht übernommen. Anwendungsfälle dieser Vorschriften sind äußerst selten. Bereits seit 1968 enthält die Musterbauordnung keine vergleichbare Vorschrift mehr. Nicht zuletzt wegen der bei einem entsprechenden Schädlingsbefall bestehenden erheblichen Eigeninteressen können diese Fälle der privaten Eigenverantwortung überlassen werden.
Zu § 15 (Brandschutz) Die Vorschrift enthält nur noch die in § 18 Abs. 1 LBO 1996 enthaltene allgemeine Vorschrift zum Brandschutz. Anstelle der Worte „so beschaffen sein“ werden die Begriffe aus § 3 Abs. 1 (anordnen, errichten, ändern, instand halten) verwendet; als Kurzbezeichnung für die Ausbreitung von Feuer und Rauch wird der Begriff „Brandausbreitung“ legal definiert, der im Folgenden in diesem Sinne benutzt wird. Im Übrigen wird die Schutzzielformulierung entsprechend der Musterbauordnung auf bauliche Anlagen beschränkt. Die weiteren Absätze des § 18 LBO 1996 sind nunmehr unmittelbar den jeweils einschlägigen Abschnitten mit Einzelvorschriften zum Brandschutz vorangestellt (§ 27: „Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“, § 33: „Erster und zweiter Rettungsweg“). Die Blitzschutzanforderung des § 18 Abs. 4 ist nunmehr in § 44 enthalten.
Zu § 16 (Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz)
Die Vorschrift entspricht in Absatz 2 und 3 § 19 LBO 1996. Entsprechend der bis 1996 geltenden Rechtslage ist in Absatz 1 der Vorschrift der Wärmeschutz wieder aufgenommen. Satz 1 enthält die Pflicht, Gebäude im Sinne einer sparsamen Energieverwendung anzuordnen und zu gestalten und ersetzt insoweit § 22 Abs. 1 LBO 1996.
Zu § 17 (Verkehrssicherheit)
Die Vorschrift entspricht § 20 LBO 1996. Der bisherige Absatz 3 ist nicht übernommen, da die sichtbare Anbringung der Hausnummern kein spezifisch bauordnungsrechtlicher Belang ist und von den Gemeinden in Polizeiverordnungen auf Grund vom § 58 des Saarländischen Polizeigesetzes angeordnet werden kann und auch wird.
[S. 163]Zu § 18 (Bauprodukte) Die Vorschrift entspricht § 25 LBO 1996. Abgesehen von redaktionellen Anpassungen sind folgende Änderungen erfolgt: In Absatz 2 wird die Übertragung der Zuständigkeit auf das Deutsche Institut für Bautechnik durch die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen der obersten Bauaufsichtbehörde auf das Deutsche Institut für Bautechnik vom 20. Juni 1996 (Amtsbl. S. 750) unmittelbar in das Gesetz aufgenommen, so dass die Verordnung überflüssig wird. Entsprechendes gilt für Absatz 3 und Absatz 7. Nach Absatz 5 können für die Herstellung bestimmter Bauprodukte und für die Anwendung bestimmter Bauarten besondere Fachkräfte und betriebliche Vorrichtungen vorgeschrieben werden. Dies kommt insbesondere für das Leimen und Schweißen von Bauteilen in Betracht. Um sicherzustellen, dass die Hersteller von Bauprodukten und die Anwender von Bauarten über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen, sind in der Regel auch Überprüfungen durch anerkannte Prüfstellen erforderlich. Hierzu müssen die Prüfstellen die erforderlichen Nachweise verlangen können. Die bisherige Ermächtigung auf die Forderung nach Nachweisen gegenüber einer speziellen Prüfstelle nach § 26 wurde daher ausgedehnt. Die Regelung entspricht der Musterbauordnung.
Zu § 19 (Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung)
Die Vorschrift entspricht § 26 LBO 1996. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der obersten Bauaufsichtsbehörde werden auf das Deutsche Institut für Bautechnik übertragen, siehe insoweit die Begründung zu § 18.
Zu § 20 (Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis)
Die Vorschrift entspricht § 27 LBO 1996, im Übrigen gelten die Ausführungen zu § 19 entsprechend.
Zu § 21 (Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall)
Die Vorschrift entspricht § 28 LBO 1996 und ist lediglich redaktionell angepasst.
Zu § 22 (Bauarten)
Die Vorschrift entspricht § 29 LBO 1996. Hinsichtlich der Zuständigkeitsregelung gelten die Ausführungen zu § 18 entsprechend.
Zu § 23 (Übereinstimmungsnachweis)
Die Vorschrift entspricht § 30 LBO 1996. Die bisherige Regelung in Absatz 5 über die Anbringung des Ü- Zeichens hat sich bei einigen Bauprodukten als zu eng erwiesen. Insbesondere für Stahl lässt sich das Ü-Zeichen vielfach nur auf einem Anhang zum Lieferschein anbringen. Absatz 5 ist daher entsprechend der Musterbauordnung erweitert.
Zu § 24 (Übereinstimmungserklärung des herstellenden Unternehmens)
Die Vorschrift entspricht abgesehen von der Anpassung der Verweisung in Absatz 2 unverändert § 31 LBO 1996.
Zu § 25 (Übereinstimmungszertifikat)
Die Vorschrift entspricht abgesehen von der Anpassung der Verweisungen in Absatz 1 und Absatz 2 unverändert § 32 LBO 1996.
[S. 164]Zu § 26 (Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen)
Die Vorschrift entspricht § 33 LBO 1996. In Absatz 1 wurde der Katalog der Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen um die neue Nummer 6 aufgrund der Änderung des § 18 Absatz 5 erweitert. Im übrigen ist die Vorschrift redaktionell angepasst. Hinsichtlich der in Absatz 3 geregelten Zuständigkeiten wird auf die Begründung zu § 18 verwiesen.
Zu § 27 (Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen) Die Vorschrift ist neu. Absatz 1 regelt in Verbindung mit der im Anhang enthaltenen Übersicht umfassend die Anforderungen an die Bauteile und ihre Baustoffe. Ausführungsvorschriften, wie sie bisher in der Technischen Durchführungsverordnung enthalten waren, werden nicht mehr benötigt. Die technische Umsetzung der Anforderungen erfordert wie bisher eine Zuordnung der bauordnungsrechtlichen Begriffe zu Klassen von Baustoffen und Bauteilen, die sich aufgrund von Brandversuchen nach technischen Regeln (DIN 4102, DIN EN 13501) ergeben. Diese Zuordnung ist in der Bauregelliste A Teil 1 in den Anlagen 01 und 02 veröffentlicht. Absatz 2 Satz 1 nennt die auch bisher schon benutzten Bezeichnungen für die Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen. Satz 2 enthält, geringfügig redaktionell geändert, das bisher in § 18 Abs. 2 LBO 1996 enthaltene Verbot der Verwendung leichtentflammbarer Baustoffe. Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 nennt neben den bisher benutzten Bezeichnungen für die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen (feuerhemmend, feuerbeständig) neu eine dazwischen liegende Stufe und bezeichnet sie als hochfeuerhemmend. Den Begriffen entsprechen folgende Feuerwiderstandsdauern:
- feuerhemmend: 30 Minuten, - hochfeuerhemmend: 60 Minuten, - feuerbeständig: 90 Minuten. Halbsatz 2 bezieht die Feuerwiderstandsfähigkeit auf die Funktionen, auf die es im Brandfall ankommt: für tragende (auch unterstützende) und aussteifende Bauteile die Standsicherheit im Brandfall, für raumabschließende Bauteile ihr Widerstand gegen die Brandausbreitung. Die Einzelvorschriften in den §§ 28 ff stellen diese Funktion jeweils klar. Satz 2 benennt vier Typen der Baustoffverwendung von Bauteilen. Neu ist die Variante in Nummer 3 mit tragenden und aussteifenden Teilen (innerhalb des Bauteils) aus Holz und mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung. Diese Bekleidung wird technisch konkretisiert werden durch die Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Bauteile von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 in Holzbauweise (Holzbaurichtlinie). Während die Varianten 1 bis 3 Anforderungstypen nennen, die von 1 bis 3 abnehmend die Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe in bestimmter Weise vorschreiben, ist Nummer 4 durch das Fehlen solcher Anforderungen gekennzeichnet; sie erfasst allgemein Bauteile aus brennbaren Baustoffen. Satz 3 ordnet den Anforderungen „feuerbeständig“ und „hochfeuerhemmend“ Mindestanforderungen an die Baustoffe standardmäßig zu: Soweit in der LBO oder in Vorschriften aufgrund der LBO keine andere Baustoffverwendung verlangt oder zugelassen wird, ist mindestens die hier verlangte oder eine brandschutztechnisch bessere Ausführung (z. B. nach Nummer 2 anstelle von Nummer 3 oder Nummer 1 anstelle von Nummer 2) erforderlich. An Bauteile, die feuerhemmend sein müssen, werden standardmäßig keine besonderen Baustoffanforderungen gestellt. Daraus ergeben sich
[S. 165]folgende zulässige Kombinationen (X) der Feuerwiderstandsfähigkeit und Baustoffverwendung von Bauteilen:
Feuerbestän- Hochdig Feu- feuer- Feuer- und erbe- hem- hemaus stän- mend mend nicht dig brenn baren Baustoffen Alle Bestandteile sind nichtbrennbar (Satz 2 Nr. X X X X 1) Tragende und aussteifende Teile sind nichtbrennbar -- X X X (Satz 2 Nr. 2) Tragende und aussteifende Teile sind brennbar, sie haben eine Brandschutz- X bekleidung (Satz 2 Nr. 3) -- -- X Alle Teile sind brennbar zulässig (Satz 2 Nr. 4) -- -- X --
Zu § 28 (Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler und Stützen) Die Vorschrift ersetzt § 34 LBO 1996 und die Ausführungsvorschriften der TVO betreffend tragende Wände, Pfeiler und Stützen. In Absatz 1 ist der Schallschutz nicht mehr aufgenommen, weil sich die Anforderung einer Schalldämmung bereits aus § 16 in Verbindung mit der als technische Baubestimmung nach § 3 Abs. 4 bekannt gemachten DIN 4109 ergibt. Der neue Absatz 2 erlaubt anders als die bisherige Regelung in § 5 Abs. 5 Satz 2 TVO, der Brandübertragung nicht nur durch Einhalten eines Feuerüberschlagweges, sondern auch durch auskragende Brüstungen oder andere Maßnahmen entgegenzuwirken. Der Inhalt des bisherigen Absatzes 2 ist in Absatz 1 und § 27 Absatz 2 in Verbindung mit der Übersicht im Anhang enthalten.
Zu § 29 (Trennwände)
Die Forderung von Trennwänden ergab sich bisher aus § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 3 Satz 2, § 48 Abs. 2 LBO 1996 und § 3 TVO. Die Regelungen sind nunmehr in § 29 zusammengefasst; die Bauteilanforderungen sind im Anhang enthalten. Absatz 1 enthält das Schutzziel: Trennwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Nutzungseinheiten oder Räumen ausreichend lang widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. Absatz 2 nennt die Fälle, in denen solche Trennwände verlangt werden.
[S. 166]Über die vorgenannten bisherigen Regelungen hinaus, die Wohnungstrennwände betrafen, sind in Nummer 1 Trennwände verlangt, die Nutzungseinheiten gegeneinander und gegen anders genutzte Räume abschließen. Mit dieser Anforderung wird die der Differenzierung der Gebäudeklassen zugrunde liegende Betrachtung der Zahl und Größe von Nutzungseinheiten gerechtfertigt. Nutzungseinheiten sind nun brandschutztechnisch abgegrenzte Einheiten, die gegeneinander geschützt sind und den Feuerwehreinsatz durch räumlich definierte Abschnitte für die Brandbekämpfung begünstigen. Für sie wird zudem jeweils ein eigenes Rettungswegsystem verlangt (s. § 33). Zwischen Nutzungseinheiten und (externen) notwendigen Fluren ist nicht eine Trennwand nach § 29, sondern eine Flur(trenn)wand nach Nummer 8 der im Anhang enthaltenen Übersicht ausreichend, die geringeren Anforderungen genügt. Nummer 2 verlangt neu Trennwände zum Abschluss von einzelnen Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr. Solche Räume wurden bisher nach § 53 LBO 1996 als Räume besonderer Art oder Nutzung behandelt. Um zu erreichen, dass einzelne Räume in sonst normal genutzten Gebäuden, auch innerhalb von Nutzungseinheiten, brandschutztechnisch abgekapselt werden, ohne das gesamte Gebäude einer (sonst nicht erforderlichen) Sonderbaubetrachtung unterziehen zu müssen, wird hierfür die brandschutztechnisch erforderliche Abtrennung standardmäßig geregelt. Nummer 3 nimmt die in § 47 Abs. 3 Satz 2 LBO 1996 enthaltende Regelung auf. Absatz 3 ersetzt die Regelungen des § 48 Abs. 2 LBO 1996 und des § 3 Abs. 1 TVO. Eine Erleichterung gegenüber dem bisherigen Recht besteht darin, dass statt der bisher geforderten feuerbeständigen Ausführung der Wand nunmehr eine F 30 B – Wand ausreicht. Darüber hinaus ist es möglich, diese Wände im Dachgeschoss nur bis zur Rohdecke zu führen, wobei die Anforderungen an diese Decke zu beachten sind. Absatz 4 behandelt wie § 6 Abs. 2 TVO die Öffnungen in Trennwänden. Anstatt aufgrund behördlicher Ermessensentscheidungen im Einzelfall (§ 6 Abs. 2 TVO) sind nun unvermeidbare Öffnungen in der für die Nutzung erforderlichen Zahl und Größe unmittelbar aufgrund Gesetzes zulässig; sie müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Absatz 5 nimmt Zweifamilienhäuser (Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2) von den Anforderungen der Absätze 1 bis 4 aus. Der Verzicht auf Wohnungstrennwände greift im Ergebnis die bisherige Ausnahme von der Abgeschlossenheitsvorschrift in § 46 LBO 1996 auf. In diesen Gebäuden werden auch keine Räume mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr erwartet; auf Anforderungen an die Abtrennung von Aufenthaltsräumen im Keller wird verzichtet.
Zu § 30 (Brandwände) Die Vorschrift ersetzt die §§ 35 und 36 LBO 1996 und die Ausführungsvorschriften der TVO für Brandwände, Gebäudeabschlusswände und Gebäudetrennwände. Absatz 1 enthält in Halbsatz 1 eine Begriffsbestimmung für Brandwände. In Halbsatz 2 werden die Anforderungen an Brandwände allgemein beschrieben. Die Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse und die Baustoffanforderungen ergeben sich aus § 27 Abs. 3 in Verbindung mit Nummer 4 der im Anhang enthaltenen Übersicht. Absatz 2 regelt entsprechend den §§ 35 und 36 LBO 1996 sowie den §§ 5 TVO die Voraussetzungen, wann Brandwände herzustellen sind. Der neue Absatz 2 Satz 2 nimmt bestimmte Nebengebäude und auch offene Kleingaragen von der Anforderung, Brandwände zu errichten, aus. Damit werden Holz- Carports an der Grundstücksgrenze zulässig. Absatz 3 lässt in Verbindung mit den Nummern 4.2 und 4.3 der im Anhang enthaltenen Übersicht verminderte Anforderungen für innere Brandwände und für Gebäudeabschlusswände zu.
[S. 167]Absatz 4 Satz 2 lässt die versetzte Anordnung von Wänden zu, bezeichnet diese Wände jedoch nicht mehr als Brandwände, da dieser Begriff den durchgehend angeordneten Wänden vorbehalten ist. Die versetzt angeordneten Wände müssen die Funktion von Brandwänden erfüllen. Deshalb gelten die übrigen Anforderungen an Brandwände auch für diese Wände. Dies wird durch die unter den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Anforderungen gewährleistet. Absatz 5 Satz 1 regelt die Ausgestaltung der Brandwand im Bereich des Daches entsprechend § 5 Abs. 1 TVO. Satz 2 enthält neu eine Erleichterung für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, bei denen Brandwände lediglich bis unter die Dachhaut zu führen sind. Satz 3 ist neu. Er stellt klar, dass verbleibende Hohlräume mit nichtbrennbaren Baustoffen auszufüllen sind. Absatz 6 entspricht § 5 Abs. 6 TVO. Gegenüber dem geltenden Recht bewirkt der zweite Halbsatz eine Erleichterung insoweit, als in der zweiten Alternative die Außenwand nicht mehr als Brandwand, d.h. nicht mit entsprechendem Widerstand gegen mechanische Beanspruchung, hergestellt werden muss. Absatz 7 Satz 1 und 2 entspricht § 5 Abs. 3 TVO. Satz 2 ist neu. Er verlangt für Doppelfassaden, hinterlüftete Außenwandbekleidungen und andere Außenwandkonstruktionen, die über Brandwände hinweggeführt werden, besondere Vorkehrungen gegen eine seitliche Brandausbreitung. Absatz 8 entspricht § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVO. Der Ausnahmetatbestand ist zur Verfahrensvereinfachung in einen Zulässigkeitstatbestand umgewandelt für den Fall dass die Öffnungen mit T 90-Feuerschutzabschlüssen versehen sind (siehe Nummer 4.4 der im Anhang enthaltenen Übersicht). Der Inhalt des § 6 Abs. 1 Satz 3 TVO (Ausnahme, wenn der Brandschutz auf andere Weise gesichert ist) ist nicht übernommen, da insoweit der allgemeine Abweichungstatbestand des § 68 ausreicht. Absatz 9 entspricht § 5 Abs. 2 TVO. Absatz 10 entspricht § 3 Abs. 5 TVO. Die nach § 7 Abs. 6 für die Berechnung der Abstandsfläche unbeachtlichen Vorbauten müssen unter den genannten Voraussetzungen die Brandwandanforderungen nicht erfüllen. Absatz 11 ist als Folgeregelung zu dem neuen Absatz 4 neu aufgenommen. Er erstreckt die Anforderungen an Brandwände auf die Brandwandersatzwände nach den Absätzen 3 und 4 Satz 2.
Zu § 31 (Decken)
§ 31 ersetzt die bisherigen Regelungen für Decken in § 34 LBO 1996 und in § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 TVO. Nicht übernommen sind die Anforderungen an den Schallschutz. Siehe hierzu die Begründung zu § 28.
[S. 168]Absatz 1 enthält eine Begriffsbestimmung für Decken und eine allgemeine Beschreibung der an Decken aus Gründen des Brandschutzes zu stellenden Anforderungen. Der neue Absatz 2 bestimmt, dass die an Decken gestellten Anforderungen auch für den Anschluss der Decken an die Außenwand gelten. Absatz 3: Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 1 TVO wird das generelle Verbot von Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, in Absatz 3 nicht beibehalten. Der Ausnahmetatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 2 TVO ist umgewandelt in einen Zulässigkeitstatbestand.
Zu § 32 (Dächer) Die Vorschrift ersetzt die bisherigen Regelungen für Dächer in § 37 LBO 1996 und § 8 TVO. Absatz 1 entspricht § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO. Die Ausnahmemöglichkeit nach § 8 Abs. 10 TVO für „weiche Bedachungen“ ist nicht übernommen, da weiche Bedachungen im Saarland so gut wie keine Bedeutung haben. Für die wenigen Einzelfälle kann auf den allgemeinen Abweichungstatbestand des § 68 zurückgegriffen werden. Auf der Grundlage des § 8 Abs. 10 TVO in Einzelfällen gestattete begrünte Bedachungen, werden durch Absatz 2 allgemein zugelassen. Die Anforderung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 hinsichtlich der Schalldämmung ist aus den zu § 28 genannten Gründen nicht übernommen. Die Regelungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 sind nicht übernommen, weil sie in den vorhandenen technischen Regelwerken enthalten sind. Im Unterschied zum geltenden Recht, das grundsätzlich mindestens normal entflammbare Baustoffe zulässt und der Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit eröffnet, schwer entflammbare oder nichtbrennbare Baustoffe zu fordern (§ 8 Abs. 9 TVO), geht Absatz 1 davon aus, dass grundsätzlich nichtbrennbare Baustoffe erforderlich sind. Die bisherige Regelung berücksichtigte nur unzureichend, dass der Brandschutz im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht mehr geprüft wird. Absatz 2 fasst die Fälle zusammen, die die Anforderungen des Absatzes 1 nicht einhalten müssen. Die Regelungen ersetzen § 8 Abs. 7 bis 9 TVO. Durch den Absatz 3 werden unter bestimmten Voraussetzungen auch brennbare Baustoffe zugelassen. Absatz 5 entspricht § 37 Abs. 2 LBO 1996 und § 8 Abs. 2 TVO. Absatz 6 entspricht weitgehend dem bisherigen § 8 Abs. 1 TVO und erleichtert Öffnungen in Dachflächen von aneinander gebauten giebelständigen Gebäuden insoweit, als sie nur noch zwei 2 m statt 2,50 m von der Gebäudetrennwand entfernt sein müssen. Absatz 7 ersetzt § 8 Abs. 3 TVO. Die Anwendung wird erweitert um die Außenwand ohne Feuerwiderstandsfähigkeit. Des Weiteren ist neu, dass die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke des Anbaus herangezogen wird. Hinzugefügt wird Satz 2, wonach die Anforderungen des Satzes 1 nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 gelten. Absatz 8 übernimmt § 37 Abs. 3 LBO 1996. Absatz 9 übernimmt § 37 Abs. 4 LBO 1996.
[S. 169]Zu § 33 (Erster und zweiter Rettungsweg) § 33 enthält wie bisher § 18 Abs. 3 LBO 1996 die grundsätzlichen Regelungen zu den Rettungswegen und stellt sie unmittelbar den Einzelvorschriften über die Rettungswege voran. Absatz 1 enthält das Rettungswegsystem, wonach jede Nutzungseinheit in jedem Geschoss zwei voneinander unabhängige Rettungswege haben muss. Absatz 1 entspricht § 18 Abs. 3 Satz 1 LBO 1996 und ist zur Klarstellung redaktionell geändert. Der Begriff Nutzungseinheiten wird durch eine beispielhafte Aufzählung verdeutlicht (Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten). Um das Erfordernis von Rettungswegen auszulösen, reicht ein Aufenthaltsraum aus. Beide Rettungswege müssen aus dem Geschoss ins Freie führen. Zusätzlich wird jedoch klargestellt, dass beide Rettungswege innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen dürfen. Absatz 2 enthält die Regelungen für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen. Satz 1 entspricht (geringfügig redaktionell geändert) § 18 Abs. 3 Satz 2 LBO 1996 und regelt die Führung des ersten Rettungswegs über mindestens eine notwendige Treppe. Satz 2 regelt wie § 18 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 LBO 1996 den zweiten Rettungsweg. Wie bisher stehen nebeneinander zwei Möglichkeiten: eine weitere notwendige Treppe (s. §§ 34 ff.) oder ein Rettungsweg, der mit Hilfe der Feuerwehr hergestellt wird. Klarstellend ist festgelegt, dass die dafür erforderliche mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle eine Stelle in bzw. an der Nutzungseinheit sein muss, auf die sich das Rettungswegsystem bezieht. Unter welchen Bedingungen die zweite Variante angewandt werden kann, ergibt sich aus Absatz 3. Satz 3 entspricht § 18 Abs. 3 Satz 3 LBO 1996; zusätzlich ist klargestellt, dass der Sicherheitstreppenraum sicher erreichbar sein muss (s. § 36 Abs. 3 Satz 4). Absatz 3 enthält Bedingungen für die Zulässigkeit des zweiten Rettungsweges über Rettungsgeräte der Feuerwehr. Satz 1 entspricht § 18 Abs. 3 Satz 4 LBO 1996 und ist geringfügig redaktionell geändert. Zur Verdeutlichung der erforderlichen Rettungsgeräte werden beispielhaft Hubrettungsfahrzeuge genannt. Weiter erforderliche Voraussetzungen ist die Erreichbarkeit nach § 6. Satz 2 lässt die Rettungswegführung über Rettungsgeräte der Feuerwehr bei Sonderbauten nur zu, wenn wegen der Personenrettung keine Bedenken bestehen. Solche Bedenken bestehen insbesondere bei solchen Sonderbauten, bei denen wegen einer großen Zahl von Personen in einer Nutzungseinheit oder wegen einer erhöhten Hilfsbedürftigkeit der Personen (z. B. kranke oder behinderte Personen, Kleinkinder) eine Rettung über die Feuerwehrleiter so erschwert ist, dass sie nicht in vertretbarer Zeit durchgeführt werden kann. Für Gebäude, die keine Sonderbauten sind, bestehen dagegen generell keine Bedenken gegen den zweiten Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr. Gebäudenutzungen, die Bedenken wegen der Personenrettung über Rettungsgeräte der Feuerwehr aufwerfen können, führen zur Einstufung des Gebäudes als Sonderbau (s. insbesondere § 2 Abs. 4 Nr. 4 bis 12 und 19).
[S. 170]Zu § 34 (Treppen) Die Vorschrift ersetzt § 38 LBO 1996 und § 10 TVO. Absatz 1 entspricht § 38 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LBO 1996. Die Anforderung von § 38 Abs. 2 Satz 4 LBO 1996 (barrierefreie Erreichbarkeit von Wohnungen) ist in § 50 Abs. 1 übernommen. Absatz 2 entspricht § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 TVO. Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 TVO ist im Hinblick auf den allgemeinen Abweichungstatbestand des § 68 nicht übernommen. Die Bauteilanforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 TVO sind in der Nummer 6 der im Anhang enthaltenen Übersicht geregelt. Sie enthalten für die Gebäudeklassen 4 und 5 wesentliche Erleichterungen insoweit, als für die Gebäudeklasse 4 keine Feuerwiderstandsklasse vorgeschrieben wird und für die Gebäudeklasse 5 statt bisher F 90-A nur noch F 30-A vorgeschrieben wird. Absatz 3 entspricht § 38 Abs. 3 LBO 1996. Die Erleichterung des § 38 Abs. 3 Satz 2 für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen ist erweitert auf alle Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 und gilt außerdem für Maisonettentreppen nach § 35 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 auch in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5. Absatz 4 entspricht § 10 Abs. 6 TVO. Auf konkrete Maßangaben ist verzichtet, da diese Anforderungen in der als Technische Baubestimmung eingeführten DIN 18065 enthalten sind. Absatz 5 entspricht § 10 Abs. 2 TVO. Absatz 6 entspricht § 10 Abs. 3 TVO. Absatz 7 entspricht § 10 Abs. 5 TVO.
Zu § 35 (Notwendige Treppenräume und Ausgänge) Die Vorschrift ersetzt § 39 LBO 1996 und § 11 TVO. Abweichend zu § 39 LBO 1996 wird bereits in der Überschrift zum Ausdruck gebracht, dass die Anforderungen der Vorschrift nur für notwendige Treppenräume gelten. Absatz 1 Satz 1 entspricht § 39 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996. Die in § 39 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996 enthaltene Forderung zur Lage an einer Außenwand ist nunmehr in Absatz 3 Satz 1 geregelt. Satz 2 ersetzt die Regelung des § 39 Abs. 3 Satz 1 und beschreibt allgemein die Anforderungen an den notwendigen Treppenraum. Satz 3 enthält weitergehende Erleichterungen als das bisherige Recht, das auf notwendige Treppenräume nur bei Wohngebäuden bestimmter Größe verzichtete. Nach neuem Recht spielt die Nutzung des Gebäudes keine Rolle mehr. Die neue Flächenbegrenzung in Nummer 2 wirkt sich bei Wohnungen mit mehr als 200 m2 Brutto-Grundfläche allerdings gegenüber der bisherigen Rechtslage erschwerend aus. Jedoch dürfte es sich um vernachlässigbare Einzelfälle handeln. Durch die Nummer 3 wird die bisherige Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 10 TVO in einen Zulässigkeitstatbestand umgewandelt. Ausreichend sicher im Sinne dieser Vorschrift ist eine Außentreppe, wenn - Baustoff und Bauteilanforderungen den Anforderungen der Außenwände entsprechen, - ein möglicher Feuerüberschlagsweg berücksichtigt ist, d.h. Öffnungen, aus denen es brennen kann, ausreichend weit entfernt oder geschützt sind, - die Begehbarkeit auch bei winterlichen Bedingungen z.B. durch Gitterroste gewährleistet ist,
[S. 171]- eine Anordnung der Treppe entsprechend DIN 18065 erfolgt. Absatz 2 Satz 1, der die max. zulässige Länge von Rettungswegen bestimmt, übernimmt § 11 Abs. 2 TVO. Absatz 2 Satz 2 enthält die Regelung des § 11 Abs. 4 TVO. Die Forderung, wonach mindestens jeweils ein Ausgang aus den Kellergeschossen durch einen eigenen Treppenraum führen muss, ist nicht übernommen. Absatz 3 regelt die Anordnung des notwendigen Treppenraumes im Gebäude. Satz 1 übernimmt die Lage des Treppenraums an einer Außenwand nach § 39 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996 und die Anforderung des unmittelbaren Ausgangs ins Freie nach § 11 Abs. 3 TVO. Absatz 3 Satz 2 wandelt die Ausnahmeregelung des § 39 Abs. 2 für innenliegende Treppenräume in einen Zulässigkeitstatbestand um. Satz 3 konkretisiert die Ausnahmevoraussetzung des § 39 Abs. 2 LBO 1996 „wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen“. Absatz 4 entspricht hinsichtlich der Forderung der Beleuchtung § 11 Abs. 5 TVO. Nach bisherigem Recht war eine Sicherheitsbeleuchtung erst bei Gebäuden mit mehr als 5 Geschossen über die Geländeoberfläche gefordert. Absatz 4 Satz 2 stellt auf eine Höhe von mehr als 13 m ab. Damit wird eine Sicherheitsbeleuchtung in der Regel bereits ab dem 5. Geschoss erforderlich. Die Definition der Sicherheitsbeleuchtung ergibt sich aus dem technischen Regelwerk (DIN/VDE 0108 auch VDE 0107). Absatz 5 Satz 1 und 2 entspricht § 11 Abs. 5 Satz 1 TVO und konkretisiert mit dem Maß von 0,5 m2 die bisher allgemein gefasste Anforderung. Satz 3 entspricht § 11 Abs. 6 TVO. Zu der Umstellung von der Geschosszahl auf die Gebäudehöhe wird auf die Begründung zu Absatz 4 verwiesen. Die bisher enthaltene Forderung an die Größe der Rauchabzugsvorrichtung („mindestens 5 vom Hundert der Grundfläche“) ist nicht übernommen. Die Bauteilanforderungen des § 11 Abs. 1 und 7 bis 9 TVO sind in Nummer 7 der im Anhang enthaltenen Übersicht übernommen.
Zu § 36 (Notwendige Flure, offene Gänge) Die Vorschrift ersetzt die Vorschriften des § 38 LBO 1996 für Flure und des § 12 TVO. Absatz 1 Satz 1 entspricht § 12 Abs. 1 Satz 1 TVO; über die Definition für notwendige Flure hinaus werden die an notwendige Flure zu stellenden Anforderungen beschrieben. Satz 2 regelt den Verzicht auf notwendige Flure entsprechend § 12 Abs. 1 Satz 2 TVO. Entsprechend § 12 Abs. 7 TVO sind notwendige Flure in den Gebäudeklassen 1 und 2 nicht erforderlich, was gegenüber dem bisherigen Recht eine erhebliche Erleichterung bedeutet, weil die Gebäudeklassen 1 und 2 nicht auf die Wohnnutzung beschränkt sind. Die Begrenzung der Bruttogrundfläche auf 200 m2 in Nummer 2 kann in - vernachlässigbaren - Einzelfällen eine Erhöhung der Anforderungen gegenüber dem bisherigen Recht bedeuten. Dasselbe gilt für den Übergang von der Nutzfläche in Nummer 3 auf die Bruttogrundfläche.
[S. 172]Absatz 2 entspricht § 12 Abs. 2 TVO. Die Anforderung an Rauchabschlüsse aus § 12 Abs. 2 TVO ist in Absatz 3 Satz 1 und 2 übernommen. Absatz 3 Satz 3 konkretisiert die Anforderungen an Rauchabschlüsse entsprechend § 12 Abs. 5 TVO. Absatz 3 Satz 4 ist neu und konkretisiert die „sichere Erreichbarkeit“ des Sicherheitstreppenraumes (§ 33 Abs. 2 Satz 3). Absatz 3 Satz 5 stellt klar, dass die Anforderungen der Sätze 1 bis 4 nicht für offene Gänge nach Absatz 5 gelten. Bisher ergab sich dieser Sachverhalt nur daraus, dass die abschließenden Brandschutzregelungen für offene Gänge in § 12 Abs. 6 TVO insoweit keine Anforderungen enthielten. Absatz 4 ersetzt in Verbindung mit der im Anhang enthaltenen Übersicht die Bauteilanforderungen nach § 12 Abs. 5 TVO. Absatz 5 Satz 1 ersetzt § 12 Abs. 6 TVO und enthält die Anforderungen an Wände und Umwehrungen von offenen Gängen vor Außenwänden. Besondere Anforderungen an Decken sind nicht gestellt, es gelten insoweit die allgemeinen Anforderungen nach 5.1 und 5.3 des Anhangs. Absatz 5 Satz 2 regelt neu die Anforderungen an die Brüstungshöhe von Fenstern in den Außenwänden hinter offenen Gängen. Die Bauteilanforderungen sind in den Nummern 8.1 bis 8.4 des Anhangs übernommen. Gegenüber den Anforderungen nach § 12 Abs. 6 TVO ergeben sich Erleichterungen im Hinblick auf die Feuerwiderstandsdauer.
Zu § 37 (Fenster, Türen, sonstige Öffnungen) Die Vorschrift ersetzt § 41 LBO 1996 und § 14 TVO. Absatz 1 entspricht § 41 Abs. 2 LBO 1996. Die bisherige Vorschrift ist lediglich um eine beispielhafte Aufzählung der geforderten Vorrichtungen ergänzt. Absatz 2 entspricht § 41 Abs. 1 LBO 1996. Die Anforderung, Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs zu treffen, ist ausdrücklich auf größere Glasflächen begrenzt, da sie nur bei solchen erforderlich sind. Absatz 3 ist neu. Die Anforderung ergänzt § 39 Abs. 5 und § 50 Abs. 1 und soll sicherstellen, dass Wohnungen in Geschossen, die für Rollstuhlfahrer nach den vorgenannten Vorschriften erreichbar sein müssen, auch für sie zugänglich sind. Absatz 4 Satz 1 ist neu. Er schreibt für Untergeschosse zur Rauchableitung mindestens eine Außenwandöffnung vor. Satz 2 entspricht unverändert § 41 Abs. 4 LBO 1996. Die Ermächtigung in § 41 Abs. 3 LBO 1996 ist im Hinblick auf den neuen Absatz 5, der § 14 TVO entspricht, entfallen. Die Vorschrift ist ergänzt um ein konkretes Abstandsmaß zwischen den Fenstern in Dachschrägen oder Dachaufbauten und der Traufkante.
Zu § 38 (Umwehrungen)
Die Vorschrift ersetzt § 13 TVO. Absatz 1 fasst § 13 Abs. 1 bis 3 TVO zusammen. Die ohnehin nur beispielhafte Aufzählung in § 13 Abs. 1 Satz 2 TVO ist entfallen. Absatz 2 entspricht § 13 Abs. 3. Neu ist die Anforderung in Satz 3.
[S. 173]Absatz 3 entspricht § 13 Abs. 4 TVO. Die Anforderung an die Mindesthöhe von Fensterbrüstungen in Absatz 3 gilt nicht für Erdgeschosse. Dadurch entfallen die nach dem bisherigen Recht (§ 13 Abs. 5 Satz 4 TVO) erforderlichen Ausnahmen im Einzelfall. Absatz 4 entspricht § 13 Abs. 5 TVO. Absatz 5 ist neu. Er dient vornehmlich der Sicherheit von Kindern.
Zu § 39 (Aufzüge) Die Vorschrift ersetzt § 40 LBO 1996 und § 15 TVO. Im Unterschied zum bisherigen Recht werden von Absatz 1 nur Aufzüge im Inneren von Gebäuden erfasst, weil die Gefahr der Übertragung von Feuer und Rauch auf andere Teile des Gebäudes bei außen liegenden Aufzügen nicht in dem Maße besteht wie bei innen liegenden Aufzügen. Satz 3 übernimmt die in § 15 Abs. 1 Satz 3 TVO enthaltenen Erleichterungen für Aufzüge ohne eigene Fahrschächte und erweitert diese. In Nummer 1 wird die Zulässigkeit von Aufzügen in Treppenräumen von Gebäuden bis zu 5 Vollgeschossen auf Gebäude bis zur Hochhausgrenze (22 m) erweitert. Die Nummern 2 bis 4 sind neu aufgenommen. Absatz 2 enthält in Satz 1 in Verbindung mit Nr. 9.1 der im Anhang enthaltenen Übersicht die Anforderungen an die Fahrschachtwände und stellt klar, dass sie sich auf den Raumabschluss beziehen. Die Anforderungen werden, den Anforderungen an die tragenden Teile des Gebäudes folgend, abgestuft und erleichtert (nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TVO). Für Fahrschachtwände, die nun auch aus brennbaren Baustoffen zulässig sind (feuerhemmend in Gebäudeklasse 3) wird verlangt, dass sie schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke erhalten. Absatz 3 entspricht § 15 Abs. 3 TVO. Absatz 4 entspricht § 15 Abs. 2 TVO. Die Bezeichnung „Rauchabzugsvorrichtung“ wird zur Klarstellung durch „Öffnung zur Rauchableitung“ ersetzt (keine Anlagentechnik erforderlich). Die Abmessungen werden beibehalten. Ergänzend wird gefordert, dass die Lage so gewählt werden muss, dass die Rauchableitung nicht durch Windeinfluss beeinträchtigt wird (Satz 2). § 15 Abs. 4 TVO ist nicht übernommen. Absatz 1 stellt klar auf Aufzüge im Innern von Gebäuden ab, außen liegende Aufzüge gehören daher nicht zum Regelungsbereich, sodass die Zulassung einer Abweichung hierfür nicht relevant ist. Die Abweichung von § 15 Abs. 1 und 2 TVO für die Verbindung von Geschossen ist teilweise in Absatz 1 Satz 3 aufgenommen. Die im Übrigen genannten Fälle bedürfen – wie bisher – einer behördlichen Gestattung; die Regelung ist daher im Hinblick auf § 68 entbehrlich. Absatz 5 fasst die Regelungen von § 40 Abs. 2 und 3 LBO 1996 und § 15 Abs. 8 TVO zusammen. Statt auf die Geschosszahl wird auf die Gebäudehöhe abgestellt. Die Anforderungen werden entsprechend der Musterbauordnung ausgedehnt auf die Benutzung der Aufzüge mit Kinderwagen. Außerdem wird klargestellt, dass der Aufzug für Behinderte etc. von allen Wohnungen im Gebäude stufenlos erreichbar sein muss. Ebenfalls neu ist die Bestimmung, dass dieser Aufzug Haltestellen in allen Geschossen haben muss, wobei Haltestellen im obersten Geschoss, im Erdgeschoss und in den Untergeschossen entfallen können, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten herzustellen sind. Absatz 6 entspricht § 15 Abs. 5 TVO. Die erforderliche lichte Durchgangsbreite ist von bisher mindestens 80 auf jetzt mindestens 90 cm erhöht in Angleichung an die Norm DIN 18024 Teil 2 (öffentlich zugängliche Gebäude und Arbeitsstätten - Planungsgrundlagen - sowie die Normen DIN 18025 Teil 1/006 barrierefreie Wohnungen; Wohnung für Rollstuhlbesitzer; Planungsgrundlagen - und DIN 18025 Teil 2 barrierefreie Wohnungen; Planungsgrundlagen).
[S. 174]Zu § 40 (Leitungs-, Lüftungsanlagen, Installations- und -kanäle) Die Vorschrift ersetzt § 42 LBO 1996 und die §§ 9 – 11 Abs. 7 Satz 2 TVO. Absatz 1 entspricht § 42 Abs. 1 LBO. Die bisher nur für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen geltende Ausnahmeregelung wird auf alle Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und auf zweigeschossige Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 400 m² erweitert. Absatz 2 entspricht § 11 Abs. 7 Satz 2 TVO. Darüber hinausgehend sind die Anforderungen auf erweiterte Treppenräume nach § 35 Abs. 3 Satz 3 und notwendige Flure bezogen. Absatz 3 entspricht lediglich redaktionell geändert durch die Ersetzung des Begriffs „Feuerstätte“ durch den Begriff „Feuerungsanlagen“ § 42 Abs. 2 LBO 1996. Absatz 4 Satz 1 entspricht § 9 Abs. 1 TVO. Die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 TVO ist in einen Zulässigkeitstatbestand umgewandelt, so dass es für die Abweichung keiner bauaufsichtlichen Entscheidung bedarf. Die Voraussetzungen für die Verwendung brennbarer Baustoffe sind gegenüber der bisherigen Abweichungsregelung konkreter gefasst. Lüftungsanlagen dürfen keinen Beitrag zur Brandentstehung oder Brandweiterleitung befürchten lassen oder es sind Vorkehrungen hiergegen zu treffen. Satz 2 regelt neu Anforderungen an Lüftungsleitungen, die raumabschließende Bauteile, wie Wände und Decken, mit einer vorgeschriebenen Feuerwiderstandsfähigkeit überbrücken. Absatz 5 entspricht § 42 Abs. 3 Satz 1 LBO 1996. Der bisherige Satz 2 ist nicht übernommen, da sich die Anforderung einer ausreichenden Schalldämmung bereits aus der als Technische Baubestimmung eingeführten DIN 4109 ergibt. Absatz 6 entspricht § 9 Abs. 2 TVO. Der Anwendungsbereich ist auf den Anschluss von Lüftungsanlagen an Abgasanlagen allgemein erweitert. Der Ausnahmetatbestand des § 9 Abs. 2 Satz 2 TVO ist in einen Zulässigkeitstatbestand umgewandelt. Absatz 7 übernimmt unverändert § 42 Abs. 4 Satz 1 LBO 1996. Die Absätze 8 und 9 entsprechen § 42 Abs. 4 und 6 LBO 1996 und § 9 Abs. 4 TVO. Absatz 9 nimmt die Anwendung der vorstehend beschriebenen Regelungen für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sowie innerhalb derselben Nutzungseinheit aus und geht über den nur für Wohnungen geltenden § 42 Abs. 6 LBO 1996 damit deutlich hinaus.
Zu § 41 (Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung) Die Vorschrift entspricht § 43 LBO 1996. Sie wird auf die im Gesetz erforderlichen Grundregeln zu Feuerungsanlagen und zur Brennstofflagerung reduziert. Anlagen, die mit Hilfe von Verbrennungsprozessen (auch) Wärme erzeugen, aber keine Feuerstätten sind, werden hinsichtlich der Aufstellung und Ableitung der Verbrennungsgase erfasst, da bei der Ableitung dieser Abgase durch das Gebäude bauliche Vorkehrungen zum Gesundheits- und zum Brandschutz erforderlich sind. Die in § 43 Abs. 4 LBO 1996 enthaltenen Einzelregelungen zur Aufstellung von Gasfeuerstätten und von Abweichungen sollen wegen der leichteren Anpassung an technische Entwicklungen in die Feuerungsverordnung verlagert werden. Absatz 1 enthält die Grundsatzanforderung für Feuerungsanlagen, die betriebssicher und brandsicher sein müssen. Absatz 2 enthält die Grundsatzanforderung an die Aufstellung von Feuerstätten. Absatz 3 enthält die grundsätzlichen Anforderungen an die Abgasanlagen.
[S. 175]Absatz 4 enthält die grundsätzlichen Anforderungen an die Brennstofflagerung und an Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten. Absatz 5 regelt die entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 3 für die Aufstellung und die Ableitung der Verbrennungsgase von Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerken usw. Zu § 42 (Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Anlagen für Niederschlagswasser) Die Vorschrift fasst die Regelungen des § 44 LBO 1996 und des § 16 TVO betr. Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sowie Anlagen für Niederschlagswasser zusammen und übernimmt § 21 Abs. 4 und 5 LBO 1996. § 44 Abs. 2 und 3 LBO 1996 ist nicht übernommen. Die Anforderungen, dass Gebäude mit Aufenthaltsräumen nur errichtet werden dürfen, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist (§ 44 Abs. 2 Satz 1 LBO 1996), ist bereits in dem bauplanungsrechtlichen Erfordernis der gesicherten Erschließung enthalten. Eine gesonderte Regelung mit dem Inhalt, dass zur Brandbekämpfung eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen muss (§ 44 Abs. 2 Satz 2 LBO 1996), bedarf es mit Rücksicht auf die Grundanforderung des § 15 nicht, da wirksame Löschmaßnahmen die ausreichende Löschwasserversorgung voraussetzen. § 44 Abs. 3 LBO 1996 ist entbehrlich, weil auch die Abwasserentsorgung einschließlich der Niederschlagswasserentsorgung bereits Gegenstand des bauplanungsrechtlichen Erfordernis der gesicherten Erschließung ist. Der Verzicht auf bauordnungsrechtliche Regelungen von Erschließungsanforderungen, soweit diese Anforderungen der Sache nach inhaltsgleich in anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften enthalten sind, lässt auch keine Regelungslücke entstehen. Dies gilt namentlich im Verhältnis zu den bauplanungsrechtlichen Erfordernissen der Erschließung. Zwar verlangt das Bauplanungsrecht als Genehmigungsvoraussetzung lediglich, dass die Erschließung gesichert ist, aufgrund einer zum Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung zu stellenden Prognose also mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann, dass die erforderlichen Entschließungsanlagen zum Zeitpunkt der Benutzbarkeit des Vorhabens errichtet und betriebsfähig sein werden. Eine andere Entscheidung kann aber auch auf der Grundlage der bisherigen bauordnungsrechtlichen Erschließungsanforderungen – auch wenn sie dies nicht explizit aussagen – zumindest häufig nicht getroffen werden. Entscheidend ist demgegenüber, dass die beschriebene Prognoseentscheidung die Benutzung des errichteten Bauvorhabens dann nicht zulässt und zulassen darf, wenn zum Zeitpunkt der beabsichtigen Nutzungsaufnahme die erforderlichen Erschließungsanlagen nicht in dem
[S. 176]erforderlichen Maße vorhanden und benutzbar sind. Dies stellt § 79 Abs. 6 sicher, wonach eine bauliche Anlage erst dann benutzt werden darf, wenn sie selbst, Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs- sowie Gemeinschaftsanlagen in dem erforderlichen Umfang sicher benutzbar sind. Nicht übernommen ist auch § 16 Abs. 5 und 6 TVO. Der dem Nachbarschutz dienenden Vorschrift die § 16 Abs. 5 TVO kommt im Verhältnis zum Immissionsschutzrecht und zum bau(planungs)rechtlichen Rücksichtnahmegebot kein eigenständiger Regelungsgehalt zu. Für die von § 16 Abs. 6 angesprochenen Ziele besteht angesichts der Entwicklung im ländlichen Raum kein Regelungsbedarf mehr. Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 44 Abs. 1 LBO 1996. Als zusätzliche Anforderung ist die Dichtheit aufgenommen. Absatz 2 entspricht § 21 Abs. 4 und 5 LBO 1996. Absatz 3 Satz 1 entspricht § 44 Abs. 4 Satz 1 LBO 1996. Ergänzend zu den Kleinkläranlagen und den Gruben sind in Anpassung an die Vorschriften des Saarländischen Wassergesetzes (§ 50 a) die sonstigen Behälter für Abwasser aufgenommen. Absatz 3 Satz 2 bis 4 enthält die Regelungen des § 16 Abs. 3 TVO. Absatz 3 Satz 5 entspricht § 44 Abs. 4 Satz 2 LBO 1996. Absatz 4 Satz 1 entspricht § 44 Abs. 5 LBO 1996. Die Forderung der schadlosen Beseitigung des Fäkalschlamms ist nicht übernommen, da die Fäkalschlammbeseitigung inzwischen in § 50 a Abs. 3 SWG geregelt ist. Absatz 4 Satz 2 entspricht § 44 Abs. 4 Satz 3 LBO 1996.
Zu § 43 (Aufbewahrung fester Abfallstoffe) Die Vorschrift übernimmt in Absatz 2 das in § 44 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996 enthaltene Verbot von Abfallschächten in Gebäuden und in Absatz 1 aus § 18 TVO nur die Regelung über die vorübergehende Aufbewahrung von festen Abfallstoffen innerhalb von Gebäuden. Konkrete Anforderungen werden nur für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 gestellt. Die Begrifflichkeit ist dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz angepasst. Die Wertstoffe sind nicht mehr eigens erwähnt, da es sich bei ihnen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz um Abfälle handelt. Auf Behälter wird nicht mehr abgestellt, da vielfach Abfalltrennung mit Hilfe von Säcken erforderlich ist.
Zu § 44 (Blitzschutzanlagen)
Die Vorschrift entspricht inhaltlich unverändert § 18 Abs. 4 LBO 1996.
Zu § 45 (Aufenthaltsräume) Die Vorschrift entspricht § 45 LBO 1996. Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 verzichtet aber – weil bausicherheitsrechtlich irrrelevant und deshalb überflüssig – auf die Anforderung einer „für ihre Benutzung ausreichenden Grundfläche“, während die Grundanforderung an die lichte Raumhöhe (2,40 m) erhalten bleibt. Satz 2 nimmt von dieser Anforderung wie bisher Aufenthaltsräume im Dachraum und Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 aus, da die Bildung von Standards insoweit dem Markt überlassen bleiben kann. Daher besteht auch kein Bedarf mehr für die in § 45 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996 enthaltene Ausnahme für Wochenend- und Ferienhäuser.
[S. 177]Absatz 2 Satz 1 fordert - in der Sache grundsätzlich mit § 45 Abs. 2 LBO 1996 übereinstimmend -, dass Aufenthaltsräume ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Die Grundanforderung nach ausreichender Belüftung gilt für alle Aufenthaltsräume; wie sie erfüllt wird, ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, sodass auf die detaillierten Regelungen im bisherigen Absatz 3 verzichtet werden kann. Satz 2 konkretisiert die Anforderung an die ausreichende Belichtung und präzisiert diese Regelung durch die Einbeziehung der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien (bisheriger Absatz 4). Verzichtet wird auf das Verbot geneigter Fenster (bisheriger Absatz 2 Satz 1), da es weder aus Brandschutzgründen – weil die allgemeinen Rettungsweganforderungen auch insoweit gelten – noch aus sozialen Gründen (Kontakt zur Straße) erforderlich ist. Dadurch wird die Ausnahmeregelung im bisherigen Absatz 2 Satz 3 überflüssig. Entsprechend der Musterbauordnung wird die Bemessungsfläche für die Fenstergröße von bisher 1/10 auf 1/8 erhöht, um eine ausreichende Ausleuchtung im fensternahen Bereich des unteren Geschosses bei bedecktem Himmel zu gewährleisten. Die Anpassung der Bemessungsfläche ist durch die Reduzierung der Regelabstandsflächentiefe durch die Novelle 1996 von bis dahin 0,8 auf 0,4 erforderlich geworden, seinerzeit aber versäumt worden. Absatz 3 nimmt die bisher in der Ausnahmeregelung des § 47 Abs. 2 LBO 1996 enthaltenen Räume auf, die ebenfalls ohne Fenster zulässig sind. Ihre Belichtung richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles, namentlich nach ihrer Nutzung, und bedarf keiner besonderen Regelung. Aufenthaltsräume, die die in § 45 enthaltenen sowie die sonstigen bauordnungsrechtlichen Anforderungen erfüllen, können – unter dem Blickwinkel der bausicherheitsrechtlichen Gefahrenabwehr – auch in Kellergeschossen und Dachräumen liegen; einer gesonderten Regelung solcher Aufenthaltsräume bedarf es nicht. Daher sind die §§ 47 und 48 LBO 1996 nicht übernommen.
Zu § 46 (Wohnungen) Die Vorschrift fasst § 46 und § 49 LBO 1996 zusammen, wird deutlich gestrafft und auf die Festlegung von Mindeststandards reduziert. Der bisherige Absatz 1 ist entfallen, da sich die Abgeschlossenheit bereits aus der Brandschutzanforderung nach raumabschließenden Trennwänden (§ 29) ergibt. Diese Trennwände müssen nach den eingeführten Baubestimmungen (DIN 4108, DIN 4109) auch wärme- und schalldämmend sein. Keine Abgeschlossenheit ergibt sich – wie schon bisher – für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, die von der Trennwandregelung (§ 29 Abs. 5) ausgenommen sind. Vor diesem Hintergrund kommt einem (zusätzlichen) bauordnungsrechtlichen Abgeschlossenheitserfordernis kein eigenständiger Regelungsinhalt zu; das Entfallen dieser Anforderung führt daher auch nicht zu einer – unter wohnungspolitischen Gesichtspunkten möglicherweise unerwünschten
– Veränderung des materiell-rechtlichen Anforderungsniveaus. Da der wohnungseigentumsrechtlichen Abgeschlossenheitsbegriff eigenständig ist (vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 30.06.1992 – GmSOGB 1/91-, NJW 1992, 3290), wirkt sich die Rechtsänderung auch insoweit nicht nachteilig aus. § 46 Abs. 2 LBO 1996 ist ebenfalls nicht übernommen. Die Vorschrift ist von geringer praktischer Bedeutung und betrifft im Wesentlichen Altbestand.
[S. 178]Der bisherige Absatz 3, wonach jede Wohnung eine ihrer Größe entsprechende Zahl besonnter Aufenthaltsräume haben muss und die Nordlage aller Wohn- und Schlafräume unzulässig ist, ist wegen der Anforderung in § 16 Abs. 1 Satz 1 entfallen. Die Anforderung an die Durchlüftbarkeit von Wohnungen (bisheriger Absatz 4) ist der Sache nach bereits durch § 45 Abs. 2 Satz 1 abgedeckt. § 46 Abs. 7 LBO 1996 ist angesichts des heute gängigen Standards der Haushalte nicht mehr erforderlich. Die Anforderungen zugunsten Behinderter im bisherigen Absatz 8 sind jetzt in § 50 Abs. 1 enthalten. Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 5. Da das Vorhandensein einer Küche oder Kochnische für die Bejahung einer Wohnung vorausgesetzt wird, muss es nicht mehr gefordert werden. Das Gesetz kann sich auf die Regelung des Mindeststandards beschränken. Absatz 2 Satz 1 fordert – die Anforderung des § 49 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996 übernehmend - für jede Wohnung ein Bad mit Badewanne oder eine Dusche und eine Toilette (bisher nach § 49 Abs. 2 Satz 1). Die Zulässigkeit fensterloser Bäder und Toiletten (zu Letzteren § 49 Abs. 4 LBO 1996) ist in Satz 2 übernommen. Das in § 49 Abs. 1 LBO 1996 weiter enthaltene Erfordernis einer Toilette (auch) für jede selbstständige Betriebsstätte ist jedenfalls im Wesentlichen durch Arbeitstättenrecht gedeckt. Die Sonderregelung für Toiletten in für einen größeren Personenkreis bestimmten Gebäuden in § 49 Abs. 1 LBO 1996 ist mit Blick auf § 51 Satz 3 Nr. 18 entbehrlich. Die übrigen detaillierten Regelungen des § 49 LBO sind bauordnungsrechtlich nicht erforderlich. Der Verzicht auf die Anforderung einer Wasserspülung ermöglicht Komposttoiletten. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 6. Im Unterschied zum bisherigen Recht sind Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder nicht erst ab fünf Wohnungen, sondern bereits ab drei Wohnungen herzustellen. Die Übernahme der Forderung nach einem ausreichend großen Abstellraum für jede Wohnung aus dem bisherigen Absatz 5 stellt klar, dass der Abstellraum nicht in der Wohnung liegen muss. Für Ein- und Zweifamilienhäuser wird auf diese Anforderung verzichtet, da die Bildung von Standards insoweit dem Markt überlassen bleiben kann.
Zu § 47 (Stellplätze und Garagen, Abstellplätze für Fahrräder) Die Vorschrift entspricht § 50 LBO 1996. Absatz 1 fasst § 50 Abs. 1 und 2 LBO 1996 zusammen. Die Stellplatzpflicht für Fahrräder wird aus Absatz 1 ausgegliedert und nunmehr in einem eigenen Absatz (Absatz 4) geregelt. Nach Satz 2 sind bei der Ermittlung des zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs die örtlichen Verkehrsverhältnisse, z. B. die Erreichbarkeit mit dem Fahrrad, und der öffentliche Personennahverkehr zu berücksichtigen. Absatz 2 entspricht § 50 Abs. 6 Satz 1 und 3 LBO 1996. § 50 Abs. 3 LBO 1996 ist entfallen, da für die verwaltungsaufwändige Aussetzungsregelung aufgrund der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Ermittlung des konkreten Stellplatzbedarfs im Einzelfall kein Bedürfnis mehr besteht. Außerdem hat keine Gemeinde von der Möglichkeit einer Aussetzungssatzung Gebrauch gemacht. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 7. Die Möglichkeit, den Ablösebetrag außer für Parkeinrichtungen auch für sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr zu verwenden, ist nicht übernommen worden. Über diese Vorschrift sollten Parkleitsysteme finanziert werden. In der Praxis ist die Vorschrift aber auch zum Rückbau von Parkplätzen herangezogen worden. Außerdem wird im Interesse von Handel und Gewerbe der Anteil, der für Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs und des Fahrradverkehrs verwendet werden kann, auf maximal 25 % beschränkt.
[S. 179]Absatz 4 regelt die Verpflichtung zur Herstellung von Fahrradabstellplätzen entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2. Im Unterschied zu Stellplätzen müssen Fahrradabstellplätze auf dem Baugrundstück hergestellt werden, was aufgrund ihrer geringen Ausmaße zumutbar ist. Absatz 4 Satz 3 übernimmt die Regelung des § 50 Abs. 8 LBO 1996. § 50 Abs. 4 LBO 1996, wonach für bestehende Anlagen die Herstellung von Stellplätzen im Einzelfall gefordert werden konnte, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich war, ist nicht übernommen. Zum einen hatte die Vorschrift keine praktische Relevanz, zum andern ermöglicht die allgemeine Befugnisnorm des § 57 Abs. 2, nachträgliche Anforderungen zu stellen. Die Befugnis der Gemeinde zum Erlass Örtlicher Bauvorschriften (§ 85 Abs. 1 Nr. 7) bleibt unberührt. Absatz 5 Satz 1 und 2 übernimmt § 50 Abs. 9 Satz 1 und 2 LBO 1996. § 50 Abs. 9 Satz 3 LBO 1996, wonach Rampen in Vorgärten nicht angelegt werden sollen, ist nicht übernommen, da sich bei kleineren Grundstücken Stellplätze oftmals nicht anders realisieren lassen. Auch der Genehmigungsvorbehalt für Stellplätze in Vorgartenflächen nach § 11 Abs. 2 LBO 1996 wurde aus diesem Grunde dereguliert (s. die Begründung zu § 10). Absatz 5 Satz 3 entspricht § 50 Abs. 5 LBO 1996. Die Absätze 6 bis 9 entsprechen § 50 Abs. 10 bis 13 LBO 1996.
Zu § 48 (Ställe) Die Vorschrift entspricht § 51 LBO 1996. In Absatz 1 Satz 2 wird neben der bisher schon enthaltenen Belüftung nunmehr auch eine Entlüftung vorgeschrieben, da in Ställen nicht nur eine ausreichende Frischluftzufuhr, sondern auch eine ausreichende Abführung der Abluft gewährleistet sein muss. Absatz 2 entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 2. In Absatz 3 ist zusätzlich die Anforderung aufgenommen, dass die Stalltüren nach außen aufschlagen müssen. Die Absätze 4 und 5 entsprechen unverändert den bisherigen Absätzen 4 und 5. Der neue Absatz 6 ermöglicht Abweichungen von den Anforderungen der Absätze 3 und 4 für Ställe von geringer Bedeutung, für neuartige Tierhaltungen (Laufställe) und für Räume, in denen Tiere nur vorübergehend untergebracht werden.
Zu § 49 (Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude)
Die Vorschrift entspricht § 52 LBO 1996 und ist lediglich hinsichtlich der Verweisung in Absatz 1 redaktionell angepasst.
Zu § 50 (Barrierefreies Bauen) Die Vorschrift entspricht § 54 LBO 1996. Absatz 1 übernimmt die in § 46 Abs. 8 LBO 1996 enthaltenen Anforderungen an den barrierefreien Wohnungsbau, die gegenüber dem bisherigen Recht verschärft werden. In Satz 1 wird bestimmt, dass in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein müssen, so dass sie insbesondere von Gehbehinderten und Rollstuhlfahrern problemlos erreicht werden können. Barrierefreiheit heißt in diesem Zusammenhang nicht nur, dass der stufenlose Zugang gewährleistet sein muss, erfasst sind auch die erforderlichen Bewegungsflächen z. B. in Fluren. Damit brauchen im Unterschied zur bisherigen Rechtslage grundsätzlich nur Einfamilienhäuser und die Wohnungen in Zweifamilienhäusern nicht barrierefrei zugänglich sein. In Satz 2 werden Anforderungen an die barrierefrei erreichbaren Wohnungen zugunsten von Rollstuhlfahrern gestellt. Danach müssen die Zugänge aller Räume so beschaffen sein, dass die Räume mit dem Rollstuhl zugänglich sind. Dies ist gewährleistet, wenn die Türen zu diesen Räumen eine lichte Durchgangsbreite von
[S. 180]0,90 m (Abschnitt 4 der Norm DIN 18025 Teil 1) haben. Wände von Fluren innerhalb der Wohnung müssen einen Abstand von mindestens 1,20 m haben, damit eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden ist (Abschnitt 3.4 der Norm DIN 18025 Teil 1). Das Gesetz verlangt nicht, dass die in Satz 2 genannten Räume darüber hinaus normgerecht ausgestattet sein müssen. Allerdings hat die Erreichbarkeit für Personen in Rollstühlen in gewissem Umfang automatisch zur Folge, dass in den jeweiligen Räumen Bewegungsflächen für Rollstühle entstehen. Absatz 2 fasst § 54 Abs. 1 und 2 LBO 1996 zusammen. Satz 1 stellt im Unterschied zu der bisherigen Regelung nicht mehr darauf ab, ob die genannten Personenkreise die baulichen Anlagen und sonstigen Anlagen und Einrichtungen „nicht nur gelegentlich“ aufsuchen, da eine solche Prognose für die meisten baulichen Anlagen nicht zu erstellen ist. Die Aufzählung in Satz 2 (bisher Absatz 2) ist allgemeiner und kürzer gefasst und nach wie vor nicht abschließend, so dass eine Einschränkung gegenüber dem bisherigen Recht nicht gegeben ist. Absatz 3 ist auf Anlagen und Einrichtungen für behinderte Menschen und alte Menschen beschränkt. Dementsprechend ist die bisherige Nummer 3 (Einrichtungen der Erziehungshilfe und Kindertageseinrichtungen) entfallen. Bei diesen Anlagen ist die Barrierefreiheit der gesamten Anlage nicht erforderlich. Absatz 4 fasst die bisherigen Absätze 4 und 5 zusammen. In Satz 2 ist in Anpassung an die Musterbauordnung die Türbreite von bisher 0,95 m auf das nach DIN 18025-1 auch für Rollstühle geeignete Maß von 0,90 geändert. Die in Satz 4 und 5 vorgeschriebenen Mindestmaße sind entsprechend der Norm DIN 18024 Teil 2 jeweils von 1,40 m auf 1,50 m angehoben. Damit werden Divergenzen zwischen bisherigen Regelungen in der LBO und der einschlägigen Norm behoben. Absatz 5 ist neu. Er enthält eine Parallelvorschrift zu § 57 Abs. 4. Der Unterschied zu § 57 Abs. 4 besteht darin, dass die Bauaufsichtsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen die Anpassung der von der Änderung nicht unmittelbar berührten Teile verlangen soll. Voraussetzung ist allein, dass die Herstellung eines entsprechenden Zustands keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht. Die Mehrkosten müssen objektiv in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der beabsichtigten wesentlichen Änderung stehen. Erforderlich ist aber auch die subjektive Zumutbarkeit. Hierbei ist auf die finanzielle Belastung des Eigentümers unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten abzustellen. Aufgrund der Sollvorschrift hat die Bauaufsichtsbehörde die Forderung grundsätzlich durch Verwaltungsakt zu stellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und kann nur davon absehen, wenn im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, z. B. unwesentlicher Besucherverkehr oder denkmalschutzrechtliche Belange. Durch den neuen Absatz 6 wird der Eigentumsgarantie Rechnung getragen. Die Eigentumsgarantie verbietet eine Bindung des Eigentums, die gemessen an der sozialen Bedeutung des Regelungszwecks zu einer übermäßigen Belastung der Eigentümerinnen und Eigentümer im vermögensrechtlichen Bereich führt. Daher bestimmt Absatz 6, dass Abweichungen von den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugelassen werden können, wenn ihre Erfüllung wegen situationsbedingter Schwierigkeiten einen unverhältnismäßigen Mehraufwand verursacht. Dasselbe gilt, wenn Anlagen nach den Absätzen 2 und 3 durch die Änderung der Nutzung sonstiger bestehender Anlagen entstehen. Die Bestimmung der Unverhältnismäßigkeit hat einzelfallbezogen zu erfolgen. Es sind die Belastungen des Eigentümers den Vorteilen für die Integration der Behinderten gegenüberzustellen. Die Einschränkung, wonach auch der Einbau eines sonst nicht notwendigen Aufzugs als unverhältnismäßiger Mehraufwand anzusehen ist, soll die Fälle erfassen, in denen bei gemischt genutzten Gebäuden z. B. Verkaufsräume zwingend im Erdgeschoss und die Wohnungen in den darüber liegenden Geschossen untergebracht werden müssen.
[S. 181]Zu § 51 (Sonderbauten) Die Vorschrift entspricht § 53 Abs. 1 LBO 1996. Die Überschrift übernimmt die Legaldefinition des § 2 Abs. 4. Satz 1 bezieht den Anwendungsbereich auf die in § 2 Abs. 4 legal definierten Sonderbauten, sodass § 53 Abs. 2 LBO 1996 entfallen kann; im Übrigen ist die Vorschrift im Verhältnis zu § 53 Abs. 1 Satz 1 LBO 1996 nur redaktionell verändert. Satz 2 entspricht § 53 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996. Der Katalog möglicher Gegenstände besonderer Anforderungen und Erleichterungen aus dem bisherigen Satz 3 wird – gewissermaßen als „Checkliste“ – beibehalten, auch wenn er regelungstechnisch (weil er alle erdenklichen bauordnungsrechtlichen Anforderungen abdeckt) nicht zwingend erforderlich ist; die Anforderungsfelder sind im Interesse einer der Systematik der Anforderungen der LBO entsprechenden Abfolge neu geordnet worden. Im Einzelnen:
- Nummer 1 entspricht der bisherigen Nummer 2.
- Nummer 2 entspricht der bisherigen Nummer 1.
- Nummer 3 entspricht der bisherigen Nummer 3.
- Nummer 4 entspricht der bisherigen Nummer 14.
- Nummer 5 entspricht der bisherigen Nummer 15.
- Nummer 6 entspricht - präzisiert - der bisherigen Nummer 4.
- Nummer 7 entspricht – präzisiert der bisherigen Nummer 5.
- Neu eingefügt wird die mit Nummer 7 sachlich zusammenhängende Löschwasserrückhaltung in Nummer 8.
- Nummer 9 entspricht – präzisiert – der bisherigen Nummer 7.
- Nummer 10 entspricht der bisherigen Nummer 10.
- Nummer 11 ergänzt die bisherige Nummer 9 um die Rauchableitung.
- Nummer 12 entspricht der bisherigen Nummer 6.
- Nummer 13 entspricht der bisherigen Nummer 11.
- Nummer 14 entspricht – nur redaktionell verändert – der bisherigen Nummer 12.
- Nummer 15 entspricht der bisherigen Nummer 13.
- Neu eingefügt wird in Nummer 16 die barrierefreie Nutzbarkeit, da § 50 Abs. 2 nur öffentlich zugängliche bauliche Anlagen erfasst.
- Nummer 17 entspricht der bisherigen Nummer 8.
- Neu eingefügt sind – einem offenkundigen praktischen Bedürfnis folgend – mit Nummer 18 Anforderungen an die Zahl von Toiletten für Besucherinnen und Besucher.
- Neu eingefügt wird Nummer 19, die insbesondere auch erlaubt, die Vorlage eines Brandschutzkonzepts zu fordern.
- Nummer 20 trägt dem Umstand Rechnung, dass § 79 kein System formalisierter Bauabnahmen mehr enthält.
- Die neu eingefügte Nummer 21 ermöglicht, die Bestellung des Bauleiters und der Fachbauleiter (vgl. § 56) zu fordern und dabei Anforderungen an deren Qualifikation zu stellen.
- Die Nummer 22 ermöglicht neue die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten zu verlangen und Anforderungen an dessen Qualifikation zu stellen.
[S. 182]- Nummer 23 entspricht und erweitert den bisherigen Satz 4. Die nunmehrige Fassung ermöglicht zum einen die Forderung nach Erst- und Wiederholungsprüfungen (namentlich bei sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen), zum anderen die Forderung von „Nachprüfungen“ (z. B. bei Spundwandverankerungen und Erdankern).
Zum Vierten Teil § 58 LBO 1996 (Berufshaftpflichtversicherung) ist nicht übernommen. Für Mitglieder einer Architekten- oder Ingenieurkammer enthielt die Vorschrift immer schon eine Doppelregelung, da sich für diese Personen die Verpflichtung zum Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung bereits aus den berufsrechtlichen Vorschriften ergibt. Der Gesetzentwurf sieht in den §§ 66 und 67 vor, dass auch die bauvorlageberechtigten Ingenieure und die Tragwerksplaner Mitglied in einer Kammer sein müssen. Dadurch wird die berufsrechtliche Lücke geschlossen.
Zu § 52 (Grundsatz)
Die Vorschrift entspricht § 55 LBO 1996. Sie ist sprachlich gestrafft, indem die im Einzelnen aufgeführten Personen zu den „am Bau Beteiligten“ zusammengefasst werden. Dementsprechend ist auch die Überschrift des Vierten Teils geändert. Nicht mehr erwähnt sind die Technischen Baubestimmungen, da ihre Beachtung durch § 3 Abs. 4 und damit durch eine öffentlich-rechtliche Vorschrift vorgeschrieben ist.
Zu § 53 (Bauherrin, Bauherr) Die Vorschrift entspricht § 56 LBO 1996. Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1. Statt wie bisher auf genehmigungsbedürftige und freigestellte Bauvorhaben ist auf alle nach § 61 verfahrensfreien Vorhaben abgestellt. Nutzungsänderungen, die nicht mit baulichen Änderungen verbunden sind, sind durch Satz 2 von den Anforderungen des Satzes 1 ausgenommen. Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 3 und ist in Satz 2 lediglich redaktionell überarbeitet. Der bisherige Absatz 2, der der Bauaufsichtsbehörde ermöglichte, auf die Beauftragung eines Entwurfsverfassers oder eines Bauleiters zu verzichten, ist entfallen. Auf Grund der Erweiterung des Katalogs der verfahrensfreien Maßnahmen in § 61, für die die Beauftragungspflicht bereits nach Absatz 1 Satz 1 nicht besteht, ist der Anwendungsbereich der Vorschrift einerseits nur noch gering. Andererseits erfordert die Einschränkung der präventiven bauaufsichtlichen Prüfung die Einschaltung sachkundiger Personen. Die Absätze 3 bis 5 entsprechen den bisherigen Absätzen 4 bis 6.
Zu § 54 (Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser) Die Vorschrift entspricht § 57 LBO 1996. In Absatz 1 werden die Bauvorlagen nicht mehr erwähnt. Die Verpflichtung auf die Beachtung der Bauvorlagen ist wegen der umfassenden Verantwortung des Entwurfsverfassers für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum einen nicht erforderlich, zum anderen würde auch ein Widerspruch zu § 61 Abs. 1 Nr. 10 entstehen, der bestimmte Änderungen des Entwurfs verfahrensfrei stellt. In Absatz 2 wird der – missverständliche – Begriff des „Sachverständigen“ durch den treffenderen Begriff des „Fachplaners“ ersetzt. Als „Sachverständiger“ im Sinne des Gesetzes wird nur verstanden, wer eine (Fach-)Planung eines anderen beurteilt (Vier- Augen-Prinzip), nicht aber, wer – unter Einsatz eigenen Sachverstands – fachkundig plant.
[S. 183]Zu § 55 (Unternehmen) Die Vorschrift entspricht § 59 LBO. In Absatz 1 Satz 1 entfällt entsprechend § 54 Abs. 1 Satz 3 die Bezugnahme auf die Bauvorlagen. Die Bezugnahme auf die (eingeführten) Technischen Baubestimmungen entfällt ebenfalls, weil es sich dabei um öffentlich-rechtliche Anforderungen handelt. Satz 2 entspricht § 59 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996. § 59 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996 ist entbehrlich, weil es für die ordnungsgemäße Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Unternehmerpflichten allein auf die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Anforderungen ankommt; im Übrigen geht es um das bauordnungsrechtlich irrelevante Binnenverhältnis der Unternehmen zu den ihnen gegenüber jeweils Weisungsbefugten. Absatz 2 entspricht – abgesehen von redaktionellen Änderungen - § 59 Abs. 2 LBO 1996. Der bisherige Absatz 3 ist nicht übernommen. Die Verantwortung des Hauptunternehmers umfasst auch die Einschaltung geeigneter Subunternehmer. Sind diese ungeeignet, ist der (Haupt-)Unternehmer bauordnungsrechtlich als Störer verantwortlich. Weitere Unternehmer, die der Bauherr für einzelne Gewerke beauftragt, sind unmittelbar nach Absatz 1 verantwortlich. Daher bedarf es auch keiner gesetzlich geregelten Koordinationsfunktion des Unternehmers. Gegenüber Subunternehmern geht die Verantwortung über Koordinierung deutlich hinaus; gegenüber sonstigen Unternehmern besteht sie zu Lasten des Bauherrn bzw. des Bauleiters.
Zu § 56 (Bauleiterin, Bauleiter) Die Vorschrift entspricht § 60 LBO 1996. Absatz 1 Satz 1 ist angepasst an die Änderungen in § 52 und § 54. Der neue Satz 4 enthält die Mitteilungspflicht nach dem bisherigen Absatz 3. In Absatz 2 Satz 2 wird nunmehr im Hinblick auf die gestiegenen technischen und rechtlichen Anforderungen an Bauvorhaben und unter Berücksichtigung der verminderten Prüf- und Überwachungspflichten der Bauaufsichtsbehörden eine Mindestqualifikation verbindlich vorgeschrieben. Für bisher als Bauleiter tätige Personen, die die Mindestqualifikation nicht erfüllen, sieht § 88 Abs. 7 aus Gründen des Bestandsschutzes eine Übergangsregelung vor. Für Vorhaben, für die nach § 66 Abs. 3 die neu eingeführte „kleine“ Bauvorlageberechtigung genügt, ist die Mindestqualifikation nicht erforderlich. Der bisherige Absatz 3 ist – inhaltlich gestrafft – in Absatz 1 Satz 4 übernommen.
Zum Fünften Teil Der bisherige Fünfte Teil „Die Bauaufsichtsbehörden“ wird mit dem bisherigen Sechsten Teil „Verwaltungsverfahren“ zusammengefasst und erhält als neue Überschrift „Bauaufsichtsbehörden, Verfahren“, da er – mit der Genehmigungsfreistellung (§ 62) – auch ein Verfahren enthält, das nicht in den Erlass eines Verwaltungsakts mündet und deshalb (wegen § 9 SVwVfG) kein Verwaltungsverfahren darstellt. Ferner wird der Fünfte Teil der besseren Übersicht halber in Abschnitte gegliedert, nämlich in den Ersten Abschnitt „Bauaufsichtsbehörden“ (§§ 57 ff.), den Zweiten Abschnitt „Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit“ (§§ 60 bis 63), den Dritten Abschnitt „Genehmigungsverfahren“ (§§ 64 bis 77), den Vierten Abschnitt „Bauüberwachung“ (§§ 78 und 79), den Fünften Abschnitt „Bauaufsichtliche Maßnahmen (§§ 80 bis 82) und den Sechsten Abschnitt „Baulasten, Datenschutz“ (§§ 83 und 84). Die Typengenehmigung (§ 79 LBO 1996) ist entsprechend der Musterbauordnung dereguliert, da für dieses Verfahren neben dem auf die Prüfung des Bauplanungsrechts und des sonstigen öffentlichen Rechts außerhalb des Bauordnungsrechts reduzierten vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens kein Bedürfnis mehr besteht.
[S. 184]Zu § 57 (Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden) Die Vorschrift entspricht § 61 LBO 1996. Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1. Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2. In Satz 1 ist die Instandsetzung nicht mehr erwähnt, da sie von der Instandhaltung mitumfasst wird. Mit der Wendung „.... soweit nicht andere Behörden zuständig sind“ ist neu eine Kollisionsregel für Fälle des positiven Zuständigkeitskonflikts, aufgenommen. Die Aufgabenzuweisung an die Bauaufsichtsbehörden wird damit grundsätzlich subsidiär ausgestaltet; eine bauaufsichtliche Aufgabe besteht nicht, wenn die Überwachung der Einhaltung bestimmter öffentlich-rechtlicher Anforderungen anderen (Fach-)Behörden zugewiesen ist. Damit wird insbesondere auch der Möglichkeit von Doppelzuständigkeiten und daraus resultierenden widersprüchlichen Regelungen im Einzelfall vorgebeugt. Die geänderte Formulierung der Befugnisnorm in Satz 2 („haben zu“ statt „können“) trägt dem Charakter der Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden als Pflichtaufgaben besser Rechnung. Eine inhaltliche Änderung liegt nicht vor, da der Bauaufsichtsbehörde nach wie vor ein Ermessensspielraum eingeräumt ist. Die Absätze 3 und 4 entsprechen § 82 LBO 1996. Anders als bisher § 82 Abs. 1 LBO 1996 erfasst die Ermächtigung für nachträgliche Anforderungen in Absatz 2 alle bestehenden baulichen Anlagen, die bestandsgeschützt sind, und zwar unabhängig davon, ob sie rechtmäßig oder rechtswidrig, genehmigt oder ungenehmigt sind. Absatz 5 übernimmt die Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 2 LBO 1996 und verallgemeinert sie. Absatz 6 entspricht dem bisherigen Absatz 4. Der bisherige Satz 3 ist entfallen. Insbesondere bei dem Verdacht ungenehmigter Nutzungen könnte eine vorherige Ankündigung der Betretung den Betretungszweck vereiteln. Der bisherige Absatz 3, wonach die Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen können, ist entfallen, da sich diese Befugnis bereits aus § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SVwVfG ergibt.
Zu § 58 (Aufbau der Bauaufsichtsbehörden) Die Vorschrift entspricht § 62 LBO 1996. Sie wurde erheblich gestrafft. Absatz 1 Satz 2 ist auf Grund der Kommunalisierung der unteren Landesbehörden durch das Gesetz vom 27. November 1996 (Amtsbl. S. 1313) neu gefasst. Außerdem ist die Regelung betr. die kreisfreien Städte entfallen, da es keine kreisfreien Städte im Saarland gibt. Der Vorbehalt einer abweichenden Regelung in Satz 2 Halbsatz 2 erfolgt im Hinblick auf Absatz 2 und § 68 Abs. 3, wonach bestimmte Entscheidungen auf die Gemeinden übertragen sind. § 62 Abs. 2 Halbsatz 2 LBO 1996 ist als unnötige Doppelregelung zu Absatz 3 entfallen. Absatz 3 entspricht unverändert § 62 Abs. 3 LBO 1996.
Zu § 59 (Sachliche Zuständigkeit)
Die Vorschrift entspricht § 63 LBO 1996 und ist in Absatz 2 lediglich redaktionell angepasst.
Zu § 60 (Grundsatz)
Die Vorschrift entspricht § 64 LBO 1996. Mit Rücksicht auf die neue Abschnittsgliederung und die Überschrift des Zweiten Abschnitts „Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit“ erhält die Vorschrift die Über-
[S. 185]schrift „Grundsatz“ und bringt damit das Grundprinzip der Genehmigungsbedürftigkeit unbeschadet der Verbindlichkeit des materiellen Rechts auch in anderen Fällen zum Ausdruck. Absatz 1 entspricht grundsätzlich – redaktionell angepasst – dem bisherigen Absatz 1, jedoch entfällt die Genehmigungsbedürftigkeit der Beseitigung von Anlagen. Eine bauaufsichtliche Genehmigung für die Beseitigung von Anlagen ist nicht erforderlich, da an das Ob der Beseitigung baurechtliche Anforderungen, die in einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren präventiv zu prüfen wären, nicht gestellt werden; im Geltungsbereich von Veränderungssperren (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BauGB), in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und im Geltungsbereich von Erhaltungssatzungen (vgl. § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB) bestehen eigenständige Genehmigungserfordernisse, sodass die gemeindliche Planungshoheit durch das Entfallen der Genehmigungsbedürftigkeit der Beseitigung von Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Im Einzelfall in Betracht kommende andere öffentlich-rechtliche Voraussetzungen für die Beseitigung von Anlagen – namentlich solche des Denkmalschutzes – können in fachrechtlichen Genehmigungsverfahren (etwa im denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisverfahren) abgearbeitet werden. Sicherheitsrechtlich relevant ist demgegenüber lediglich der Vorgang, das Wie der Beseitigung der Anlagen; diesem Vorgang zuzuordnen sind auch die ggf. im Hinblick auf die Standsicherheit von Nachbargebäuden (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2) zu treffenden Vorkehrungen. Insoweit erscheint es ausreichend, aber auch notwendig, dem Bauherrn für die in § 61 Abs. 4 Satz 3 bis 5 benannten Fälle die Erstellung entsprechender bautechnischer Nachweise und ggf. deren Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen aufzugeben. Die Verpflichtung zur – ggf. erforderlichen – Bestellung eines fachkundigen Unternehmers ergibt sich bereits aus § 53 Abs. 1 Satz 1. Das für die nicht verfahrensfreien Fälle der Beseitigung in § 61 Abs. 4 Satz 2 geregelte Anzeigeverfahren ermöglicht eine flexible Handhabung der bauaufsichtlichen Überwachung. Regelungen über den Inhalt der Anzeige einschließlich etwa erforderlicher Bauvorlagen sind in der Verordnung aufgrund § 86 Abs. 2 zu treffen. Bei Abbrucharbeiten allerdings nicht seltene Unfälle stellen zudem kein bauaufsichtlich zu bewältigendes Problem dar, sondern sind – als Fragen der Arbeitssicherheit – Gegenstand der Gewerbeaufsicht und der Tätigkeit der Berufsgenossenschaften. Absatz 2 stellt den – an sich selbstverständlichen – Umstand klar, dass Genehmigungsfreiheit und Beschränkung bauaufsichtlicher Prüfungen von der Verpflichtung zur Einhaltung der jeweils einschlägigen materiell-rechtlichen Anordnungen nicht entbinden und die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt lassen. Der bisherige Absatz 2 ist nicht übernommen. Er stellte bestimmte Vorhaben von der Baugenehmigung frei, die nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Entscheidung über die Zulässigkeit bedürfen. Die hierfür zuständigen Fachbehörden sind jedoch regelmäßig nicht in der Lage, die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den baurechtlichen Anforderungen zu überprüfen. Der neue Absatz 3 eröffnet in den Verfahren, die die Baugenehmigung einschließen (siehe z.B. § 13 BImSchG), den Fachbehörden den Zugang zu den Prüfingenieuren, Prüfämtern, Prüfstellen und Prüfsachverständigen nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Zu § 61 (Verfahrensfreie Vorhaben, Beseitigung von Anlagen)
Die Vorschrift entspricht § 65 LBO 1996. Der Begriff der Verfahrensfreiheit – anstelle der Genehmigungspflicht – in der Überschrift unterscheidet die unter § 61 fallenden Vorhaben von den der Genehmigungsfreistellung nach § 63 unterliegenden Vorhaben. Ferner trägt die Änderung der Überschrift dem in Absatz 3 neu eingeführten Anzeigeverfahren für die Beseitigung bestimmter Anlagen Rechnung.
[S. 186]Die Vorschrift ist systematisch nach dem Vorbild der Musterbauordnung und vieler anderer Landesbauordnungen neu geordnet. Die Vorschrift regelt nur die Verfahrensfreiheit bestimmter selbstständiger Bauvorhaben; der Grundsatz, dass ein als Ganzes genehmigungsbedürftiges Vorhaben nicht in genehmigungsbedürftige und verfahrensfreie Bestandteile aufgespaltet betrachtet werden darf, bleibt unberührt. Absatz 1 erfasst alle Vorgänge (Errichtung und Änderung), die die in den 13 Vorhabengruppen genannten Anlagen betreffen und nicht nachfolgend in den Absätzen 2 bis 5 gesondert angesprochen sind. Bei der Bemessung des Umfangs der verfahrensfreien Anlagen waren die Vorgaben des bundesrechtlichen Bauplanungsrechts zu berücksichtigen. § 36 Abs. 1 Satz 3 BauGB fordert bereits jetzt von den Ländern, die Information der Gemeinden über Bauvorhaben im Geltungsbereich qualifizierter Bebauungspläne (§ 30 Abs. 1 BauGB) sicherzustellen. Ohne Modifikation verfahrensfrei können daher nur Anlagen bleiben, die nicht im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB planungsrechtlich relevant sind, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. vom 07.05.2001 , 6 C 18.00-) nicht einmal daraus, dass Anlagen bereits vor dem Einsetzen der Bauordnungsreformen 1990 baugenehmigungsfrei waren, auf ihre fehlende planungsrechtliche Relevanz soll geschlossen werden können. Der in Absatz 1 enthaltene Katalog geht daher in Einzelfällen hinter den Katalog des § 65 LBO 1996 zurück, stellt andererseits aber auch weitere Vorhaben verfahrensfrei. Zu den Regelungen des Absatzes 1 im Einzelnen:
- Nummer 1 Buchstabe a ersetzt § 65 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe a LBO 1996. Entsprechend der Musterbauordnung wird nicht mehr auf den Brutto-Rauminhalt, sondern auf die Brutto-Grundfläche abgestellt. Dies führt bei Gebäuden im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und im unbeplanten Innenbereich zu einer geringfügigen Einschränkung, die aber durch den neuen Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 kompensiert wird. Bei Gebäuden im Außenbereich führt die Regelung zu einer Erweiterung. Anders als in der Musterbauordnung werden Gebäude im Außenbereich nicht von der Regelung ausgenommen, da die Zulässigkeitsanforderungen des § 35 BauGB im Verfahren zur Erteilung der naturschutzrechlichen Eingriffsgenehmigung zu prüfen sind. Die Gegenausnahmen für Aufenthaltsräume, Toiletten, Feuerstätten und von Verkaufs- und Ausstellungsständen wurde nicht übernommen, weil insoweit weder eine bauordnungsrechtliche noch eine bauplanungsrechtliche Relevanz vorliegt. Garagen brauchen nicht ausgenommen zu werden, da die verfahrensfrei zulässige Grundfläche für eine Garage nicht ausreicht.
- Nummer 1 Buchstabe b ist neu. Er stellt Garagen verfahrensfrei. Da (materiellrechtlich) zulässige Garagen nach näherer Maßgabe des § 12 der Baunutzungsverordnung in den Baugebieten grundsätzlich allgemein zulässig sind, wird mit der Festsetzung eines Baugebiets und der Errichtung in diesem zulässiger Bauvorhaben zugleich die Errichtung der dafür erforderlichen Garagen gleichsam in Kauf genommen. Jedenfalls bei kleinen und gleichsam „verkehrsüblichen“ Garagen bedarf es einer (besonderen) Sicherung der Anwendung des Bauplanungsrechts und einer „Anstoßwirkung“ für die Gemeinde nicht. Die verfahrensfrei zulässige Größe orientiert sich an § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7.
- Nummer 1 Buchstabe c entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b LBO 1996. Die Verfahrensfreiheit wird einerseits eingeschränkt auf Gebäude bis zu 100 m2 Grundfläche, andererseits ausgedehnt auf Gebäude, die nicht einem Betrieb dienen, und auf Gebäude zur Unterbringung von Sachen, z. B. landwirtschaftlichen Maschinen statt - wie bisher - nur von Ernteerzeugnissen. Die Einschränkung der Verfahrensfreiheit beruht auf den Änderungen des Bauplanungsrechts (s. o.)
- Nummer 1 Buchstabe d entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c LBO 1996. Aus den vorgenannten Gründen wird auch hier die Verfahrensfreiheit auf Gewächshäuser mit einer Grundfläche bis zu 100 m2 beschränkt. Die Firsthöhe wird allerdings
[S. 187]von bisher 4 m auf 5 m erweitert, um der geänderten Bauweise für Gewächshäuser Rechnung zu tragen.
- Nummer 1 Buchstabe e nimmt die Verfahrensfreiheit von Gartenlauben nach § 65 Abs. 1 Nr. 4 LBO 1996 auf und schafft eine neue Verfahrensfreiheit für Gartenlauben in genehmigten Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG). Für die Verfahrensfreiheit der Gartenlauben ist
[S. 188]die Genehmigung der Kleingartenanlage Voraussetzung, weil erst mit einer solchen Genehmigung - anders als beim Dauerkleingarten, der in einem Bebauungsplan festgesetzt sein muss (§ 1 Abs. 3 (BKleingG) - über die Zulässigkeit der Anlage dem Grunde nach, insbesondere auch bauplanungsrechtlich entschieden ist. Dann aber ergeben sich zulässige Größe und Nutzung der Gartenlaube unmittelbar aus § 3 Abs. 2 BKleingG (24 m2 Grundfläche einschließlich überdachter Freisitz), so dass es einer zusätzlichen präventiven bauaufsichtlichen Steuerung solcher Vorhaben nicht mehr bedarf.
- Nummer 1 Buchstabe f entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e LBO 1996.
- Nummer 1 Buchstabe g schafft eine neue Verfahrensfreiheit für Schutz- und Grillhütten für Wanderer, wenn sie jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume aufweisen. Schutzhütten bieten dem Wanderer Zuflucht vor der Witterung, Grillhütten erlauben zusätzlich das Grillen im Schutze eines Gebäudes. Eine Hütte ist ein einfaches und leichtes Bauwerk, die Größe ist durch den privilegierten Zweck begrenzt. Die Hütte muss für jedermann zugänglich sein, nur Vereinszwecken gewidmete Hütten sind nicht verfahrensfrei. Nummer 1 Buchstabe h schafft eine neue Verfahrensfreiheit für Terrassenüberdachungen mit einer Tiefenbegrenzung auf 3 m, um die untergeordnete Bedeutung sicherzustellen.
- Nummer 1 Buchstabe i schafft eine neue Genehmigungsfreiheit für Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen. Die Regelung folgt entsprechenden Vorschriften in den Landesbauordnungen von Berlin und Hessen.
- Nummer 2 stellt Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung (im Sinne des Fünften Abschnitts des Dritten Teils, §§ 39 ff.) verfahrensfrei, ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m wegen ihrer (möglichen) statisch-konstruktiven Schwierigkeit und Anlagen in Gebäuden, die dem Baugenehmigungsverfahren unterliegen, wegen der erhöhten Brandschutzanforderungen an diese Gebäude. Die Verfahrensfreiheit für gebäudeunabhängige Solaranlagen (bisher Nummer 2 Buchstabe j) wird von bisher 30 m Länge auf 12 m Länge entsprechend der Schwelle der zulässigen Grenzbebauung in § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 zurückgeführt.
- Nummer 3 regelt die Verfahrensfreiheit für Anlagen der Ver- und Entsorgung. Der neue Buchstabe a stellt entsprechend der Musterbauordnung und den Landesbauordnungen von Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Thüringen und Hessen Brunnen verfahrensfrei. Buchstabe b entspricht der bisherigen Nummer 1 Buchstabe d. Nach dieser Vorschrift waren nur Gebäude für Transformatoren und Gasreglerstationen sowie Schaltstationen für Funk und Fernsehen bis zu 50 m3 Bruttorauminhalt genehmigungsfrei. Für Transformatorengebäude etc. bedarf es einer eigenständigen Regelung nach der Anhebung des Höchstmaßes in Nummer 1 a nicht mehr. Durch die neue Genehmigungsfreiheit für Trafostationen, die nicht in einem Gebäude sind, mit einem Rauminhalt bis zu 50 m3 wird der Widerspruch beseitigt, dass solche Stationen, soweit sie Gebäude sind, genehmigungsfrei waren, soweit sie keine Gebäude sind, dagegen genehmigungspflichtig waren. Außerdem wird die Regelung auf Anlagen zur Versorgung mit Öl oder Wärme ausgedehnt. Buchstabe c entspricht der bisherigen Nummer 2 Buchstabe m und ist hinsichtlich der Ermittlung der verfahrensfrei zulässigen Höhe präzisiert.
[S. 189]- Nummer 4 Buchstabe a entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 12 LBO 1996.
- Nummer 4 Buchstabe b entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 13 LBO 1996. In den Anwendungsbereich fallen nunmehr auch Unterstützungen und Maste für Fahnen.
- Nummer 4 Buchstabe c entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe i LBO 1996. Es ist klargestellt, dass Antenne und Mast zusammen die Höhe von 10 m nicht übersteigen dürfen. Der Verweis auf Nummer 3 Buchstabe b stellt klar, dass die Verfahrensfreiheit nach Buchstabe c auch greift, wenn es sich um Anlagen handelt, die der Telekommunikation dienen.
- Nummer 4 Buchstabe d schafft eine neue Verfahrensfreiheit für die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (auch von Räumen in baulichen Anlagen) auf Grund der Errichtung, An- oder Einbringung von Antennenanlagen einschließlich der ihnen zugehörigen Versorgungseinheiten mit einem Rauminhalt bis zu 10 m³ auf, an oder in baulichen Anlagen. Ebenso wie eine Nutzungsänderung kann durch das An-, Ein- und Aufbringen insbesondere von Antennenanlagen in, auf oder an bestehenden baulichen Anlagen auch eine baugenehmigungspflichtige bauliche Änderung sowie eine Änderung der äußeren Gestaltung der bestehenden baulichen Anlagen bewirkt werden. Daher sind auch diese Tatbestände in die Verfahrensfreiheit einbezogen.
- Nummer 4 Buchstabe e entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 16 LBO 1996.
- Nummer 4 Buchstabe f schafft eine neue Verfahrensfreiheit für Sirenen und deren Masten, die bauaufsichtlich keine höheren Anforderungen stellen, als die übrigen in der Nummer 4 enthaltenen baulichen Anlagen.
- Nummer 4 Buchstabe g entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe i LBO 1996.
- Nummer 4 Buchstabe h entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 15 LBO 1996.
- Nummer 5 Buchstabe a enthält die Regelungen des § 65 Abs. 1 Nr. 8 LBO 1996 für Gasbehälter und erweitert die Verfahrensfreiheit für Flüssiggasbehälter entsprechend der Musterbauordnung.
- Nummer 5 Buchstabe b stellt Behälter für brennbare oder wassergefährdende (bisher „schädliche“) Flüssigkeiten entsprechend § 65 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a LBO 1996 frei und erweitert die Verfahrensfreiheit entsprechend der Musterbauordnung.
- Nummer 5 Buchstabe c fasst § 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe l und Nr. 9 LBO 1996 zusammen. Die Verfahrensfreiheit gilt anders als bisher auch für Gülle- und Jauchebehälter in Wasserschutzgebieten, da die Ungleichbehandlung von Behältern für schädliche Flüssigkeiten, die auch in Wasserschutzgebieten genehmigungsfrei waren, und Gülle- und Jauchebehälter nicht gerechtfertigt ist. Die Begrenzung der verfahrensfrei zulässigen Höhe wird einheitlich entsprechend der Musterbauordnung auf 3 m festgelegt.
- Nummer 5 Buchstabe d erfasst die in § 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe l und Nr. 9 LBO 1996 genannten Silos zusammen und ist außerdem erweitert auf Kompostanlagen und ähnliche Anlagen.
- Nummer 5 Buchstabe e entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe k LBO 1996. Die Verfahrensfreiheit gilt für Wasserbecken ohne Überdachung nunmehr auch im Außenbereich. Überdachungen für Schwimmbecken im Innenbereich werden als Freizeitanlagen in Nummer 7 Buchstabe b verfahrensfrei gestellt.
- Nummer 6 Buchstaben a und b entsprechen § 65 Abs. 1 Nr. 6 LBO 1996.
- Nummer 6 Buchstabe c entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 5 LBO 1996. Das Höchstmaß ist in Angleichung an § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 von 1,50 m auf 2,00 m angehoben.
- Nummer 6 Buchstabe d entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 10 LBO 1996.
[S. 190]- Nummer 6 Buchstabe e schafft eine neue Verfahrensfreiheit für Untertunnelungen entsprechend der Musterbauordnung.
- Nummer 7 Buchstaben a und c knüpfen an § 65 Abs. 1 Nr. 19 LBO 1996 an und erweitern die Verfahrensfreiheit auf Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienende Einrichtungen. Aus dem Anwendungsbereich der Bestimmung sind Gebäude, Einfriedungen und Tribünen ausgenommen. Für Gebäude und Einfriedungen gelten die Bestimmungen der Nr. 1 und 6. Tribünen sind wegen der Anforderungen an die Standsicherheit einem bauaufsichtlichen Verfahren zu unterwerfen.
- Nummer 7 Buchstabe b stellt - anknüpfend an § 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe k LBO 1996 - Schwimmbecken einschließlich luftgetragener Überdachungen verfahrensfrei, ausgenommen im Außenbereich.
- Nummer 7 Buchstabe d entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 14 LBO 1996. Die Genehmigungsfreiheit wird auf Rutschbahnen ausgedehnt.
- Nummer 7 Buchstabe e entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 17 LBO 1996.
- Nummer 7 Buchstabe f entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 3 LBO 1996. Die Verfahrensfreiheit wird auf bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, ausgedehnt.
- Nummer 8 Buchstabe a entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe a LBO 1996. Der Begriff der Größe ist durch den Begriff der Ansichtsfläche ersetzt. Es handelt sich lediglich um eine Klarstellung des Gewollten. Das Höchstmaß ist von 0,5 m2 auf 1,0 m2 angehoben.
- Nummer 8 Buchstabe b schafft eine neue Verfahrensfreiheit für Anlagen, die Werbezwecken dienen, aber nicht vom öffentlichen Verkehrs- oder Grünraum aus sichtbar sind. Solche Anlagen sind nach der Legaldefinition in § 12 Abs. 1 aus dem Begriff der Werbeanlage ausgeklammert und daher nicht nach Buchstabe a genehmigungsfrei. Da die präventive Überprüfung von Werbeanlagen in einem Genehmigungsverfahren im Wesentlichen auf deren Bedeutung für das Ortsbild und deren Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs liegen, ist es sachgerecht, Anlagen, die solche Auswirkungen nicht haben, unabhängig von weiteren Voraussetzungen von der Genehmigungspflicht auszunehmen.
- Nummer 8 Buchstabe c entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe b LBO 1996. Die bisherige Einschränkung, dass Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen nur an der Stätte der Leistung und nur für die Dauer der Veranstaltung zulässig sind, ist entfallen. D.h. Werbeanlagen können auch an anderer Stelle und auch vor Beginn der Veranstaltung verfahrensfrei errichtet werden.
- Nummer 8 Buchstabe d entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 26 Buchstabe c LBO 1996.
[S. 191]Die Konkretisierung des bisher verwandten unbestimmten Rechtsbegriffs „vorübergehend“ auf „höchstens zwei Monate“ trägt zur Rechtssicherheit bei. Die bisherigen Einschränkungen, dass die Werbeanlagen nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sein darf, und nicht über die Baulinie oder Baugrenze hinausragen dürfen, sind entfallen. Dass Festsetzungen im Bebauungsplan (Baulinien oder Baugrenzen) zu beachten sind, ergibt sich aus dem Planungsrecht, da seit dem BauROG 1998 auch verfahrensfreie Vorhaben den § 30 ff BauGB unterliegen.
- Nummer 8 Buchstabe e entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 27 LBO 1996. Die Einschränkung, dass die Warenautomaten in Verbindung mit einer offenen Verkaufsstelle stehen müssen, ist entfallen.
- Nummer 8 Buchstabe f schafft eine neue Verfahrensfreiheit für Zeichen, die auf abseits oder versteckt gelegene Stätten hinweisen. Bei diesen Zeichen handelt es sich - wie § 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 zeigt - jedenfalls teilweise um Werbeanlagen, bei denen aber erwerbswirtschaftliche Zwecke mindestens nicht im Vordergrund stehen. Da deshalb erwartet werden kann, dass sie in Abmessungen und Ausgestaltung regelmäßig zurückhaltend ausfallen werden, können sie - außer im Außenbereich - genehmigungsfrei gestellt werden.
- Nummer 8 Buchstabe g schafft eine neue Verfahrensfreiheit für Schilder, die Inhaber und Art gewerblicher oder landwirtschaftlicher Betriebe kennzeichnen oder auf einen Beruf hinweisen, an der Stätte der Leistung, an vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbaren Stellen und wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer einzigen Tafel zusammengefasst sind, weil sie dann unter gestalterischen Gesichtspunkten keine Probleme aufwerfen.
- Nummer 8 Buchstabe h schafft eine neue Verfahrensfreiheit für Werbeanlagen in Gebieten und an Stätten, die typischerweise Anbringungsort von Werbeanlagen sind. Durch die Beschränkung von Werbeanlagen am Ort der Leistung in Gewerbe- , Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten und durch die Eingrenzung der Genehmigungsfreiheit durch die Schranke der Wirkung der Werbeanlagen in die freie Landschaft, wird den Schutzzwecken des Werbeanlagenrechts gleichwohl hinreichend Rechnung getragen. Die Verfahrensfreiheit ist auf Anlagen bis zu 10 m Höhe beschränkt, da höhere Anlagen wegen ihrer möglichen statisch-konstruktiven Schwierigkeit ein bauaufsichtliches Verfahren erfordern.
- Nummer 8 Buchstabe i stellt neu satzungskonforme Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Örtlichen Bauvorschrift verfahrensfrei. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil Örtliche Bauvorschriften über Werbeanlagen in aller Regel sehr detaillierte Vorgaben für solche Anlagen enthalten, aus denen sich die materiell-rechtliche Zulässigkeit ohne weiteres ablesen lässt.
- Nummer 9 Buchstabe a entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 25 LBO 1996.
- Nummer 9 Buchstabe b entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 23 LBO 1996. Genehmigungsfrei sind nunmehr auch Unterkünfte zum vorübergehenden Wohnen auf der Baustelle.
- Nummer 9 Buchstabe c schafft eine neue Verfahrensfreiheit für Toilettenwagen, wie sie für Veranstaltungen aufgestellt werden.
[S. 192]- Nummer 9 Buchstabe d schafft eine neue Genehmigungsfreiheit für Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden. Die abschließende Aufzählung der Aufstellungsanlässe zeigt die Beschränkung auf ungewöhnliche Ereignisse. Ein Beispiel ist die kurzzeitige Unterbringung von Soldaten bei Einsätzen wegen Naturereignissen.
- Nummer 9 Buchstabe e entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 20 LBO 1996. Der bisher verwandte unbestimmte Rechtsbegriff „ähnliche Veranstaltung“ ist nach dem Vorbild der Musterbauordnung konkretisiert auf Volksfeste und Märkte.
- Nummer 9 Buchstabe f schafft eine neue Verfahrensfreiheit für bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigten Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten. Ausstellungsgelände ist eine freie Fläche, auf der Gegenstände abgestellt werden zum Zwecke der Besichtigung oder des Verkaufs. Messe ist eine größere Gewerbe- oder Industrieschau. Das Messe- oder Ausstellungsgelände selbst muss baurechtlich genehmigt sein, damit die Freistellung für die Errichtung der baulichen Anlagen bis drei Monate eintritt.
- Nummer 10 Buchstabe a entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a LBO 1996. Die Verfahrensfreiheit gilt auch für Bauteile in Rettungswegen und ist hinsichtlich der Treppen auch nicht mehr auf Wohnungstreppen beschränkt.
- Nummer 10 Buchstabe b stellt neu tragende und aussteifende Bauteile in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 verfahrensfrei.
- Nummer 10 Buchstabe c ersetzt teilweise § 65 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1996. Im Unterschied zum bisherigen Recht erfasst die Genehmigungsfreiheit nicht nur den Austausch von Fenstern, Fenstertüren oder Außentüren sondern auch das Herstellen neuer Öffnungen, das Verändern und das Schließen bestehender Öffnungen. Genehmigungsfreiheit gilt auch in Denkmalschutzgebieten sowie in Gebieten, für die Örtliche Vorschriften über die Gestaltung oder Erhaltung baulicher Anlagen bestehen und für Bau- und Kulturdenkmäler. Die Erlaubnispflicht nach dem Saarländischen Denkmalschutzgesetz bleibt unberührt.
- Nummer 10 Buchstabe d ersetzt ebenfalls teilweise § 65 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1996. Er stellt über die bisherige Regelung hinausgehend Außenwandbekleidungen und Verblendungen bis zur Hochhausgrenze frei.
- Nummer 10 Buchstabe e entspricht § 65 Abs. 2 Nr. 2 LBO 1996. Nach der neuen Vorschrift sind auch Veränderungen der Abmessungen, z. B. durch Dachüberstände, verfahrensfrei, ausgenommen Dacherhöhungen.
- Nummer 10 Buchstabe f entspricht § 65 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1996.
- Für alle Tatbestände des Satzes 1 Nr. 10 wird die Genehmigungsfreiheit auch auf – wegen der Einheit der (genehmigungspflichtigen) baulichen Anlagen an sich der Baugenehmigungspflicht unterliegende – Sachverhalte erstreckt, die noch vor Fertigstellung des Bauvorhabens, also während der Bauausführung von der Genehmigung abweichend ins Werk gesetzt werden, da praktische Gründe für eine unterschiedliche Behandlung nicht angeführt werden können.
- Nummer 11 Buchstabe a schafft eine neue Verfahrensfreiheit für Fahrradabstellplätze. Überdachte Fahrradabstellplätze fallen als Gebäude nicht unter diese Regelung.
- Nummer 11 Buchstabe b schafft eine neue Verfahrensfreiheit für Lager- und Abstellplätze land- oder forstwirtschaftlicher oder erwerbsgärtnerischer Betriebe. Nummer 11 Buchstabe c entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 21 LBO 1996. Die Formulierung stellt klar, dass nicht nur die im (unbeplanten) Innenbereich liegenden Plätze verfahrensfrei sind, sondern auch Plätze im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
[S. 193]- Nummer 11 Buchstabe d schafft eine neue Verfahrensfreiheit für Stellplätze und Abstellplätze für Anhänger, die aus der Stellplatzdefinition des § 2 Abs. 9 ausgeklammert worden sind. Die verfahrensfrei zulässige Gesamtfläche orientiert sich an Nummer 1 Buchstabe b. Überdachte Plätze fallen als (Garagen-) Gebäude nicht unter diese Regelung.
- Nummer 11 Buchstabe e schafft eine neue Verfahrensfreiheit für notwendige Kleinkinderspielplätze nach § 10 Abs. 2 .
- Nummer 11 Buchstabe f schafft neue Genehmigungsfreiheit für die Anlegung privater Wege auf und zu Baugrundstücken.
- Nummer 11 Buchstabe g schafft neue Genehmigungsfreiheit für Wirtschaftswege der Land- und Forstwirtschaft, da der Schwerpunkt des Genehmigungsverfahrens nicht auf dem Bauordnungsrecht, sondern auf dem Naturschutzrecht liegt. Daran ändert sich durch den Wegfall der Baugenehmigung nichts. Die naturschutzrechtliche Überprüfung erfolgt nunmehr statt in dem „Huckepackverfahren“ zur Baugenehmigung in einem eigenen naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
- Nummer 11 Buchstabe h entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 7 LBO 1996. Die neuen Flächenbegrenzungen für Aufschüttungen und Abgrabungen im Innenbereich und im beplanten Bereich entsprechen den vorstehenden Buchstaben.
- Nummer 11 Buchstabe i schafft eine neue Genehmigungsfreiheit für staatliche archäologische Ausgrabungen.
- Nummer 12 Buchstabe a entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 11 LBO 1996. Die verfahrensfreie Höhe ist auf die Sonderbauschwelle in § 2 Abs. 4 Nr. 17 abgestimmt.
- Nummer 12 Buchstabe b schafft eine neue Verfahrensfreiheit für Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen. Diese sind für sich baurechtlich irrelevant.
- Nummer 12 Buchstabe c schafft eine neue Verfahrensfreiheit für Fahrradabstellanlagen.
- Nummer 12 Buchstabe d entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 22 LBO 1996.
- Nummer 12 Buchstabe e entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 24 LBO 1996.
- Nummer 12 Buchstabe f entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 7 LBO 1996.
- Nummer 12 Buchstabe g schafft eine neue Verfahrensfreiheit für Treppenaufzüge in Wohngebäuden.
- Nummer 13 entspricht § 65 Abs. 1 Nr. 28 LBO 1996. Die beispielhafte Aufzählung ist zur Ausräumung von Zweifeln erheblich erweitert.
[S. 194]Absatz 2 stellt nach hessischem Vorbild Vorhaben verfahrensfrei unter dem Vorbehalt der Beteiligung der Gemeinde wie bei den nach § 63 baugenehmigungsfrei gestellten Vorhaben. Die Frist für die Gemeinde zur Beantragung einer vorläufigen Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist wegen der Geringfügigkeit der Vorhaben auf zwei Wochen statt einen Monat wie bei der Genehmigungsfreistellung begrenzt. Für die Errichtung von Wintergärten und die Erneuerung und Änderung von Dächern ist außerdem ein Tragwerksplaner einzuschalten. Absatz 3 Nr. 1 fasst die Genehmigungsfreiheitstatbestände des § 65 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a und b LBO 1996 zusammen. Die Differenzierung zwischen Gebäuden und Räumen und anderen Anlagen und Einrichtungen wird aufgegeben. Nach Nummer 2 ist die Umnutzung von Räumen eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen in Aufenthaltsräume, die diesen Wohnungen zugeordnet sind, genehmigungsfrei. Dies erleichtert die Umnutzung von Nebenräumen in Aufenthaltsräume. Nach Nummer 3 ist die Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder und Toiletten genehmigungsfrei. Dies erleichtert die Verbesserung des Wohnstandards in Altbauten und die Aufteilung von größeren in kleinere Wohnungen. Der bisherige Absatz 3 ist in § 60 Abs. 2 übernommen. Absatz 4 regelt die Verfahrensfreiheit der Beseitigung von Anlagen (Satz 1) und schafft für die Beseitigung nicht verfahrensfreier Anlagen anstelle der bisherigen grundsätzlichen Genehmigungsbedürftigkeit ein neues Anzeigeverfahren; vgl. insoweit bereits zu § 60 Abs. 1. Satz 1 stellt die Beseitigung von Anlagen verfahrensfrei, deren Beseitigung zumindest in aller Regel keine statisch-konstruktiven Schwierigkeiten aufwirft und auch mit Blick auf das Nachbarschaftsverhältnis keiner formalisierten bauaufsichtlichen Handhabung bedarf. Dies sind zunächst alle nach Absatz 1 verfahrensfreien Anlagen (Nummer 1), ferner die freistehenden Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 (Nummer 2) sowie sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m. Satz 2 schreibt vor, dass die beabsichtigte Beseitigung aller anderen Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen ist. Welchen Inhalt die Anzeige hat, namentlich auch, welche Bauvorlagen ihr ggf. beizufügen sind, ist in der Verordnung aufgrund § 86 Abs. 2 zu regeln. Die Anzeige bezweckt eine – bewusst verfahrensrechtlich nicht näher ausgestaltete – Information der Bauaufsichtsbehörde, auf die sie in der ihr jeweils nach Lage der Dinge angezeigt erscheinenden Weise reagieren kann; Rechtsgrundlage für etwaige bauaufsichtliche Maßnahmen ist § 57 Abs. 1. Die Sätze 3 bis 5 regeln die Anforderungen an die bautechnischen Nachweise hinsichtlich der Standsicherheit in denjenigen Fällen, in denen das zu beseitigende an ein anderes oder an mehrere Gebäude angebaut ist. Dabei erscheint bei der Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklasse 2 ausreichend, dass die Standsicherheit von einem Tragwerksplaner im Sinne des § 67 Abs. 2 bestätigt wird, während im Übrigen das Vier-Augen-Prinzip gilt (Satz 4). Satz 4 Halbsatz 2 erstreckt dies auch auf Fälle, in denen die Standsicherheit anderer Gebäude bei der Beseitigung der von Halbsatz 1 erfassten Gebäude auf andere Weise als dadurch beeinträchtigt werden kann, dass sie an das zu beseitigende Gebäude angebaut sind, namentlich durch
[S. 195]Veränderungen des Baugrunds; die Regelung ermöglicht auch der Bauaufsichtsbehörde, entsprechende Anforderungen zu stellen. Satz 5 enthält eine Bagatellklausel, nach der – wegen des damit verbundenen geringen Risikopotentials – die vorstehend beschriebenen Anforderungen nicht gelten, wenn das Gebäude, an das das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, verfahrensfrei ist. Nach Satz 6 sind die Vorschriften über die Baubeginnanzeige (§ 73 Abs. 6 Nr. 3, Abs. 8) entsprechend anzuwenden. Die Regelungen über die Anzeige (Satz 2), die bautechnischen Nachweise (Sätze 3 bis 5) und die Baubeginnsanzeige (Satz 6) sind bußgeldbewehrt (§ 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 9). Absatz 5 stellt klar, dass Instandhaltungsarbeiten verfahrensfrei sind.
Zu § 62 (Vorhaben des Bundes) Die Vorschrift ersetzt die §§ 69 und 91 LBO 1996. Von der Baugenehmigungspflicht freigestellt werden nur noch die Bauvorhaben des Bundes, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschutzes oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen. Diese sind der obersten Bauaufsichtsbehörde in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Das Institut des Zustimmungsverfahrens entfällt. Damit werden Bauvorhaben des Landes dem regulären Baugenehmigungsverfahren unterworfen. § 69 Abs. 2 LBO 1996 ist nicht übernommen. Die Verfahrensfreiheit von Gebäuden als Nebenanlagen der Bundesfernstraßen und von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen ergibt sich bereits aus § 4 und § 15 Abs. 2 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Verfahrensfreiheit für Nebenanlagen an Landstraßen kann entsprechend dem Bundesfernstraßengesetz im Saarländischen Straßengesetz geregelt werden.
Zu § 63 (Genehmigungsfreistellung)
Die Vorschrift ersetzt § 66 LBO 1996. Die wesentlichen Unterschiede zum Freistellungsverfahren nach § 66 LBO 1996 sind folgende:
- Die Genehmigungsfreistellung ist nicht wählbar, sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 für den Bauherrn zwingend.
- Bei der Genehmigungsfreistellung handelt es sich nicht um ein bauaufsichtliches (Anzeige-) Verfahren; es findet keinerlei Prüfung der Bauaufsichtsbehörde statt. Die Unterlagen sind bei der Gemeinde einzureichen.
- Von der Genehmigungsfreistellung werden alle Gebäude bis Gebäudeklasse 3 erfasst (bisher nur Wohngebäude, Büro- und Verwaltungsgebäude und Gebäude mit Wohnungen und Büros), die nicht Sonderbauten sind. Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind grundsätzlich nur Gebäude geringer Höhe, d.h. mit einer Höhe bis 7 m (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3). Freistehende landwirtschaftliche Gebäude gehören nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b unabhängig von ihrer Höhe zur Gebäudeklasse 1. Der Art der Nutzung nach sind nur noch Sonderbauten vom Anwendungsbereich der Genehmigungsfreistellung ausgenommen. Durch die neue Sonderbaudefinition in § 2 Abs. 4 begründen besondere Nutzungsarten nicht mehr in jedem Fall die Sonderbaueigenschaft, sondern vielfach nur noch ab einer bestimmten Größenordnung. Dadurch fallen z. B. auch kleinere
[S. 196]Verkaufsstätten (Nachbarschaftsläden), Gebäude, die für gewerbliche Betriebe bestimmt sind, mit weniger als 1.600 m2 Bruttogrundfläche und kleinere Schank- und Speisegaststätten sowie Beherbergungsbetriebe aus der Sonderbaudefinition heraus und damit unter die Genehmigungsfreistellung. Von der Genehmigungsfreistellung sind weiter ausgenommen Vorhaben, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland fallen. Das EU-Recht verpflichtet die Mitgliedstaaten, ein geeignetes Trägervorhaben für die Umweltverträglichkeitsprüfung einzurichten. Soweit Vorhaben keiner fachrechtlichen Genehmigung bedürfen, kommt nur das Baugenehmigungsverfahren als Trägerverfahren in Betracht. Eine Freistellung von der Baugenehmigungspflicht würde daher dem EU-Recht widersprechen.
- Über Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes und über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften entscheidet nach § 68 Abs. 3 die Gemeinde. Sonstige Abweichungen von Vorschriften der Landesbauordnung und aufgrund der Landesbauordnung sind nicht möglich, da sie eine bauaufsichtliche Prüfung erfordern, die aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und –beschleunigung vermieden werden soll. Wie bisher setzt die Genehmigungsfreistellung voraus, dass die Gemeinde von ihrem Recht nach § 15 BauGB eine vorläufige Untersagung zu beantragen, keinen Gebrauch macht. Der Gemeinde wird hierfür eine Frist von einem Monat gesetzt, die nicht verlängerbar ist. Die Beteiligung der Gemeinde erfolgt ausschließlich, um ihr die Möglichkeit zu geben, ihre entgegenstehenden Planungsabsichten zur Geltung zu bringen. Daraus ergibt sich keine Pflicht der Gemeinde, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung des Vorhabens vorliegen und das Vorhaben materiell rechtmäßig ist. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zugang der „erforderlichen Unterlagen“ bei der Gemeinde. Wie bisher sind die vollständigen Bauvorlagen einzureichen. Dies ergibt sich aus dem Verweis in Absatz 4 Satz 2 auf § 69 Abs. 2 Satz 1. Die Gemeinde hat eine Ausfertigung an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten, damit diese die Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung wahrnehmen kann, die anders als nach bisherigem Recht gegenüber dem Genehmigungsverfahren nicht eingeschränkt ist, siehe auch die Begründung zu § 78. Eine Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde innerhalb der Monatsfrist wird hierdurch nicht begründet. In Anlehnung an die Geltungsdauer der Baugenehmigung bestimmt Absatz 3 Satz 6, dass das Verfahren nach Absatz 3 Satz 1 bis 5 zu wiederholen ist, wenn der Bauherr mit der Ausführung des Vorhabens erst nach mehr als 3 Jahren beginnen will. Absatz 4 stellt in Satz 1 klar, dass die Genehmigungsfreistellung nicht von den durch § 67 begründeten Anforderungen bzgl. der Erstellung und ggf. Prüfung oder Bescheinigung der bautechnischen Nachweise entbindet. Die Bauvorlageberechtigung für die der Genehmigungsfreistellung unterliegende Vorhaben ergibt sich unmittelbar aus § 66. Satz 2 erklärt bestimmte Vorschriften über die Einreichung der Bauvorlagen und der bautechnischen Nachweise (§ 69 Abs. 2 Satz 1), die Unterzeichnung der Bauvorlagen (§ 69 Abs. 3) und den Baubeginn (§ 73 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 7 und 8) bei genehmigungspflichtigen Vorhaben für entsprechend anwendbar. Im Unterschied zum bisherigen Recht unterliegen auch freigestellte Vorhaben der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung, siehe zu den §§ 78 und 79. Die Erklärungen der verantwortlichen Personen und des Bauherrn nach § 66 Abs. 3 LBO 1996 sind nicht übernommen, da sie bestehende Pflichten nur betont, aber keine zusätzlichen Pflichten geschaffen haben. § 66 Abs. 9 LBO 1996 konnte entfallen, da das Hochbaustatistikgesetz von 1998 unmittelbar für alle landesrechtlichen Verfahrensvorschriften unterliegenden Baumaßnahmen gilt.
Zu § 64 (Vereinfachtes Genehmigungsverfahren)
Die Vorschrift entspricht § 67 LBO 1996.
[S. 197]Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist gegenüber dem geltenden Recht erheblich erweitert. Der Vorhabenkatalog entspricht dem der Genehmigungsfreistellung. Auf die Begründung zu § 63 wird Bezug genommen. Auch aus dem Anwendungsbereich des vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sind UVP-pflichtige Vorhaben ausgenommen, da das Verfahren nach dem SaarlUVPG nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Fristen abzuwickeln ist. Das Prüfprogramm in Absatz 2 ist gegenüber dem geltenden Recht stark eingeschränkt. Das gesamte Bauordnungsrecht wird nicht mehr geprüft, ausgenommen beantragte Abweichungen nach § 68. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen sind bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich grundsätzlich dieselben. Daher ist es konsequent, auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren auf die Prüfung der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit zu verzichten. Entsprechendes gilt auch für die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung und der Energieeinsparverordnung Der Wegfall der Prüfung der Energieeinsparverordnung ergibt sich zwar auch aus Satz 2, wonach 67 unberührt bleibt, wird zur Verdeutlichung aber ausdrücklich erwähnt. Satz 2 enthält durch den Verweis auf § 67 eine zusätzliche Regelung des bauaufsichtlichen Prüfprogramms hinsichtlich der Standsicherheit und des Brandschutzes – sei es durch die Bauaufsichtsbehörde selbst, sei es durch einen Prüfingenieur. In diesen Fällen wird das Prüfprogramm um die jeweils der bauaufsichtlichen Prüfung unterworfenen Gegenstände erweitert. Absatz 3 entspricht § 67 Abs. 5 LBO. Der Regelungsgehalt des bisherigen Absatzes 3 ist nunmehr in § 68 Abs. 2 enthalten. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen.
Zu § 65 (Baugenehmigungsverfahren) Die Vorschrift ist neu. Absatz 1 regelt den gegenständlichen Anwendungsbereich des Baugenehmigungsverfahrens. Zielte das herkömmliche Baugenehmigungsverfahren noch auf eine umfassende Prüfung der auf das jeweilige Vorhaben anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen, gilt nunmehr auch für das Baugenehmigungsverfahren nach § 65 Abs. 1 nur noch ein durch § 67 eingeschränktes Prüfprogramm. Absatz 2 stellt klar, dass Baugenehmigungsverfahren für Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland, eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung des Einzelfalles durchzuführen ist, die Anforderungen nach dem genannten Gesetz erfüllen müssen.
Zu § 66 (Bauvorlageberechtigung)
Die Vorschrift entspricht § 70 LBO 1996.
[S. 198]Absatz 1 entspricht § 70 Abs. 1 Satz 1 und 3 LBO 1996 und nimmt durch die Wendung „nicht verfahrensfreie“ die bisher in § 66 Abs. 2 Satz 1 enthaltene Bestimmung, dass der Entwurfsverfasser für ein freigestelltes Vorhaben bauvorlageberechtigt sein muss, auf. Keine Bauvorlageberechtigung wird mehr verlangt für die Nutzungsänderung von Gebäuden. Dies entspricht der Rechtslage in allen anderen Bundesländern und ist auch im Hinblick auf den Wegfall oder die Reduzierung der präventiven bauaufsichtlichen Prüfung hinnehmbar, da die Fälle einer Nutzungsänderung ohne gleichzeitig erforderliche bauliche Änderungen selten sind. Der bisherige Satz 2 ist nicht übernommen, siehe die Begründung zu Absatz 3. Absatz 2 entspricht § 70 Abs. 2 LBO 1996. Nummer 1 ist redaktionell an die Zusammenfassung des Saarländischen Architektengesetzes und des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und die Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes zum Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz angepasst. Nummer 2 ist durch die Beschränkung auf einen Verweis auf das Saarländische Architekten- und Ingenieurkammergesetz erheblich gestrafft. Neu ist, dass auch die Bauvorlageberechtigung der Ingenieurinnen und Ingenieure grundsätzlich von der Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer abhängig ist. Damit wird die Gleichstellung mit den Architekten erreicht, die diese Berufsbezeichnung nur führen dürfen und damit nur bauvorlageberechtigt sind, wenn sie Mitglied einer Architektenkammer sind. Das Bundesverfassungsgericht (BVERFGE 28, 364 ff) hat es für zulässig erachtet, die Bauvorlageberechtigung von einer Eintragung in die Architektenliste und damit gleichzeitig von der Mitgliedschaft in einer Architektenkammer abhängig zu machen. Hieran knüpft die vorgesehene Verpflichtung der Bauingenieure zur Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer an. Die Kammermitglieder haben die festgelegten Berufspflichten zu beachten, die u.a. neben der Pflicht, bei ihrer Tätigkeit fremde Rechtsgüter sowie wichtige Gemeinschaftsgüter nicht zu verletzen, auch die Verpflichtung enthalten, sich beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Außerdem besteht für Kammermitglieder die Pflicht, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Einhaltung dieser Berufspflichten, die in nicht geringem Umfang im Interesse der öffentlichen Sicherheit aufgestellt wurden, wird durch die Kammern überwacht. Die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer trägt daher zu einem effektiven Schutz der öffentlichen Sicherheit im Bauwesen bei. Von Ingenieuren, die im Ausland ihre Hauptwohnung oder Niederlassung haben, wird die Kammermitgliedschaft nicht verlangt, weil es außerhalb der Bundesrepublik Deutschland häufig keine Ingenieurkammer gibt. Dasselbe gilt auch für Ingenieure, die ihre Hauptwohnung oder Niederlassung in einem Bundesland haben, in denen die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer nicht möglich ist. Dies gilt z. B. für angestellte Ingenieure aus Rheinland-Pfalz. Absatz 2 Nummer 3 ist redaktionell überarbeitet. Entsprechend der Änderung in Absatz 1 wird die Nutzungsänderung nicht mehr aufgeführt. Absatz 2 Nummer 4 entspricht inhaltlich der bisherigen Nummer 4. Absatz 3 ersetzt § 70 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996. Für die dort genannten Vorhaben bedurfte es bisher keinerlei Bauvorlageberechtigung. Die Rücknahme der präventiven bauaufsichtlichen Prüfung erfordert aber eine Mindestqualifikation wie sie nunmehr vorgesehen ist. Die Bauvorlageberechtigung der Beratenden Ingenieure nach dem bisherigen Absatz 3 ist durch die Reduzierung der Praxiszeit für den Erwerb der uneingeschränkten Bauvorlageberechtigung von bisher fünf auf drei Jahre (siehe § 22 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes) überflüssig geworden.
Zu § 67 (Bautechnische Nachweise)
Die Vorschrift ist neu. Sie fasst die bisher in verschiedenen Vorschriften enthaltenen Regelungen zur Erstellung und Prüfung der bautechnischen Nachweise zusammen.
[S. 199]Absatz 1 stellt in Satz 1 Halbsatz 1 zunächst die Verpflichtung zur Erstellung bautechnischer Nachweise heraus. Die Verweisung auf die Verordnung nach § 86 Abs. 2 - Bauvorlagenverordnung - soll verdeutlichen, dass die Anforderungen an die bautechnischen Nachweise im Einzelnen und ggf. auch der Verzicht auf bautechnische Nachweise dort zu regeln ist. In den bautechnischen Nachweis des Wärmeschutzes werden - über den spezifisch bauordnungsrechtlichen Wärmeschutz hinausgehend - die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung einbezogen. Halbsatz 2 stellt klar, dass die Anforderung des § 67 grundsätzlich nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 61) einschließlich der Beseitigung von Anlagen gelten. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Verzicht auf das Genehmigungsverfahren nach dem herkömmliche Modell, der der jetzigen Verfahrensfreiheit entspricht, auch einen Verzicht auf die - bauaufsichtlich geforderte - Erstellung und Prüfung bautechnischer Nachweise beinhaltet; unberührt bleibt die Verantwortlichkeit des Bauherrn für die Einhaltung der materiell-rechtlichen Anforderungen, die ggf. auch die Erstellung bautechnischer Nachweise erforderlich machen kann. Zugleich enthält Halbsatz 2 aber auch eine Gegenausnahme in Gestalt eines Vorbehalts abweichender Regelungen im Gesetz selbst (vgl. § 61 Abs. 4 Sätze 3 bis 5) und in der Verordnung aufgrund § 86 Abs. 2. Dieser Vorbehalt ist erforderlich, weil bautechnischen Nachweise auch bei verfahrensfreien Vorhaben erforderlich sein können, etwa ein Energie- oder Wärmebedarfsausweis bei nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe d verfahrensfreien Außenwandverkleidungen. Satz 2 enthält den Grundsatz, dass die jeweilige allgemeine Bauvorlageberechtigung nach § 66 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 - ausgenommen sind lediglich die insoweit nicht in Betracht kommenden Innenarchitekten - die Berechtigung zur Erstellung der in der Vorschrift legal definierten bautechnischen Nachweise umfasst. Sie betont damit - unbeschadet des § 54 Abs. 2 - die Gesamtverantwortung des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers für die Planung insgesamt (einschließlich der bautechnischen Nachweise). Dagegen muss nach Absatz 2 der Standsicherheitsnachweis grundsätzlich von einer Person aufgestellt sein, die in der von der Ingenieurkammer des Saarlandes geführten Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (bisher Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen) eingetragen ist. Der Begriff „Tragwerksplaner“ ist neu gewählt in Anpassung an die Diktion der Musterbauordnung. Neu ist, dass die Nachweisberechtigung nicht nur für nach § 63 freigestellte Vorhaben und nach § 64 zu genehmigende Vorhaben erforderlich ist, bei denen eine Prüfung der Nachweise entfällt, sondern auch bei Vorhaben im Baugenehmigungsverfahren nach § 65, für die das „Vier-Augen- Prinzip“ (Prüfung durch einen Prüfingenieur oder Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen) gilt. Der Prüfung kommt nicht die Aufgabe zu, eine fehlende Qualifikation des Aufstellers auszugleichen, sondern Fehler festzustellen, die auch qualifizierten Aufstellern unterlaufen können. Dementsprechend ist auch die Möglichkeit entfallen, bei freigestellten und vereinfacht genehmigten Vorhaben statt einen Nachweisberechtigten zu beauftragen, den von einer anderen Person
[S. 200]erstellten Nachweis durch einen Prüfingenieur prüfen zu lassen. Auch die Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner müssen aufgrund des Verweises in Satz 1 Halbsatz 2 auf § 66 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Mitglied einer Ingenieurkammer sein. Tragwerksplanerinnen und -planer dürfen wie bisher Nachweise über den Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz aufstellen. Absatz 3 regelt, in welchen Fällen auf den Brandschutznachweis und den Standsicherheitsnachweis das Vier-Augen-Prinzip Anwendung findet. Nach Satz 1 gilt dieses Prinzip wie bisher grundsätzlich im Baugenehmigungsverfahren nach § 65. Bei der erheblich erweiterten Genehmigungsfreistellung und dem ebenfalls erheblich erweiterten vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird das Vier-Augen-Prinzip für die in Satz 2 Nr. 1 aufgezählten baulichen Anlagen nach Maßgabe einer Betrachtung der jeweiligen statisch-konstruktiven Schwierigkeit im Einzelfall wieder eingeführt. Diese Einzelfallbetrachtung ist von dem jeweils tätig werdenden qualifizierten Tragwerksplaner vorzunehmen. Sie orientiert sich an einem Kriterienkatalog, der in der Rechtsverordnung aufgrund des § 86 Abs. 2 Satz 1 festzulegen ist. Die Beurteilung des Tragwerksplaners begründet - wie in der Rechtsverordnung zu verdeutlichen sein wird - die Beurteilung des Tragwerksplaners öffentlich-rechtlich verbindlich die Prüfpflicht gegenüber dem Bauherrn, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen dafür im Zweifel vorliegen; damit soll eine „zweitinstanzliche“ Befassung der Bauaufsichtsbehörde, vermieden werden. Hinsichtlich des Brandschutzes werden dem Vier-Augen-Prinzip wegen des erhöhten Gefahrenpotenzials auch Garagen mit mehr als 100 m² Nutzfläche unterworfen. Davon ausgenommen sind oberirdische, eingeschossige Garagen bis zu 1000 m² Nutzfläche, die bisher in das vereinfachte Genehmigungsverfahren fielen, in dem eine Prüfung des Brandschutzes nicht stattfand. Die Geltung des Vier-Augen- Prinzips ist für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 generell - also auch unabhängig von einer Beurteilung anhand des Kriterienkatalogs - ausgeschlossen. Diese „untere Abschneidegrenze“ trägt zwar dem spezifisch auf die statisch-konstruktive Schwierigkeit zielenden Ansatz der Regelung insofern nicht mehr Rechnung, als auch bei diesen Gebäuden Einzelfälle besonderer statisch-konstruktiver Schwierigkeit nicht gänzlich auszuschließen sind. Angesichts der Größe und des Risikopotenzials dieser Vorhaben erscheint es jedoch vertretbar, es insoweit wie bisher bei der Eigenverantwortung des Bauherrn und der übrigen am Bau Beteiligten bewenden zu lassen. Das Vier-Augen-Prinzip ist hinsichtlich der Standsicherheitsnachweise bei der Genehmigungsfreistellung und im vereinfachten Genehmigungsverfahren durch einen privaten Prüfsachverständigen zu verwirklichen. Der Begriff des Prüfsachverständigen ist neu gewählt. Er dient der Abgrenzung der bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen zu den nach anderen Vorschriften und von anderen Stellen anerkannten Sachverständigen. Im Unterschied zu dem Prüfingenieur, der als beliehener Unternehmer und damit als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung hoheitlich tätig wird, nimmt der Prüfsachverständige seine Prüfaufgaben ausschließlich im privatrechtlichen Verhältnis zum Bauherrn wahr; nur zu ihm steht er in einem unmittelbaren Rechtsverhältnis auch was die Haftung für eine mangelhafte Erfüllung seiner Pflichten betrifft. Für den Brandschutznachweis bei der Genehmigungsfreistellung und im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sowie generell im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 stehen beide Möglichkeiten nebeneinander. Die Bauaufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder sich eines Prüfingenieurs bedienen oder vom Bauherrn die Vorlage einer Bescheinigung eines Prüfsachverständigen verlangen. Für die Prüfung des Brandschutzes scheidet die zweite Alternative mangels sachverständiger Personen zunächst noch aus. Satz 3 erlaubt der Bauaufsichtsbehörde, die Vorlage von Sachverständigenbescheinigungen zu verlangen, sobald genügend Prüfsachverständige anerkannt sind. Absatz 4 regelt generelle bauaufsichtliche Prüfverzichte und die Rechtswirkungen der Bescheinigungen durch Prüfsachverständige. Satz 1 Halbsatz 1 enthält einen generellen Prüfverzicht für die bautechnischen Nachweise, soweit sie nicht nach Absatz 3 durch die Bauaufsichtsbehörde selbst oder durch einen Prüfingenieur bauaufsichtlich geprüft oder durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden. Dieser Prüfver-
[S. 201]zicht schließt seinem Sinn und Zweck nach selbstverständlich ein, dass - werden die einschlägigen Nachweise nicht geprüft - auch die mit diesen nachzuweisenden materiell-rechtlichen Anforderungen nicht geprüft werden. Auf die Prüfung des baulichkonstruktiven Schallschutzes kann wegen der insoweit wirksamen Marktmechanismen verzichtet werden. Hinsichtlich des Wärmeschutzes geht die Energieeinsparverordnung des Bundes über die spezifisch bauordnungsrechtlichen (Mindest- )Anforderungen hinaus. Die Einhaltung dieser Anforderungen wird durch die Vorschriften des § 13 der Energieeinsparverordnung ausreichend sichergestellt. Auch die Anforderungen des Erschütterungsschutzes werden in die Eigenverantwortung des Bauherrn gestellt. Der Prüfverzicht lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt. Die bisherige materielle Legalitätsfiktion nach § 72 Abs. 6 LBO 1996, wonach mit der Bescheinigung durch den Sachverständigen die jeweiligen Anforderungen des materiellen Bauordnungsrechts als eingehalten gelten, ist nicht übernommen. Eine (Nach- )Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde - auch im Ermessenswege - wird damit nicht begründet, es bleibt bei der gesetzlichen Verantwortungszuweisung an den Bauherrn und die von ihm eingeschalteten Prüfsachverständigen. Halbsatz 2 stellt klar, dass der Prüfverzicht nach Satz 1 grundsätzlich die Zulassung von Abweichungen nach § 68 nicht entbehrlich macht, soweit von materiell-rechtliche Anforderungen abgewichen werden soll. Satz 2 nimmt der Sache nach - mit den erforderlichen Anpassungen an die neue Systematik der bautechnischen Nachweise - das bisher in § 72 Abs. 5 LBO 1996 enthaltenen Institut der Typenprüfung auf.
Zu § 68 (Abweichungen) Die Vorschrift ersetzt § 75 LBO 1996. Die Vorschrift fasst in Absatz 1 die bisherigen Rechtsinstitute der bauordnungsrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen in einem einheitlichen Abweichungstatbestand zusammen. Dadurch wird die bisherige kasuistische Regelung erheblich gestrafft und vereinfacht. Die Neufassung geht – den bereits in § 75 Abs. 4 Nr. 1 LBO 1996 enthaltenen Ansatz aufgreifend und verallgemeinernd – davon aus, dass Vorschriften des Bauordnungsrechts bestimmte - namentlich in den Regelungen des Brandschutzes stärker als bisher verdeutlichte – Schutzziele verfolgen und zur Erreichung dieser Schutzziele einen
– aber auch nur einen Weg von mehreren möglichen Wegen weisen. Ziel der Abweichungsregelung ist, die Erreichung des jeweiligen Schutzziels der Norm in den Vordergrund zu rücken und – insbesondere ohne die Bindung an das Erfordernis des atypischen Einzelfalls – auf diese Weise das materielle Bauordnungsrecht vollzugstauglich zu flexibilisieren. Absatz 1 Satz 1 legt demzufolge den Grundsatz fest, dass die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulassen kann, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung
[S. 202]der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 vereinbar sind; damit werden zugleich die in die bei der Ermessensbetätigung vorzunehmende Abwägung einzustellenden Gesichtspunkte bezeichnet und die Mindestanforderungen des § 3 Abs. 1 als absolute Grenze für die Zulassung von Abweichungen markiert. Satz 2 stellt klar, dass § 68 die unmittelbar gesetzesabhängige und keiner bauaufsichtlichen Ermessensentscheidung bedürftige Abweichung von eingeführten Technischen Baubestimmungen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 unberührt lässt. Absatz 2 enthält Regelungen über das Abweichungsverfahren. Satz 1 verlangt für die Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1 und von Ausnahmen und Befreiungen nach dem Baugesetzbuch einen gesonderten schriftlichen und begründeten Antrag. Da nach § 29 Abs. 1 BauGB 1998 eine landesrechtliche Genehmigungs-, Anzeige- und Zustimmungspflicht nicht mehr Voraussetzung für die Anwendbarkeit der materiellen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften ist, gilt § 34 Abs. 1 und 2 BauGB über die Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb der (nicht überplanten) im Zusammenhang bebauten Ortsteile unmittelbar auch für genehmigungsfreie Vorhaben. Deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich dann - bodenrechtliche Relevanz vorausgesetzt -, nach der BauNVO einschließlich der dazu geregelten Ausnahmen und der Möglichkeit der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, wenn ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil einem Baugebiet nach der BauNVO entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB). Die Einbeziehung der städtebaulichen Regelungen in die Vorschrift ist erforderlich, weil die vorgenannten städtebaulichen Vorschriften zwar jeweils ein materiell-rechtliches Entscheidungsprogramm für die Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen enthalten, aber - kompetenzgerecht - kein Trägerverfahren für ihre Umsetzung im Einzelfall. Die Begründungspflicht entspricht § 75 Abs. 5 Halbsatz 1 LBO 1996 und soll der Bauaufsichtsbehörde die Ermittlung der für eine Abweichung sprechenden Gesichtspunkte erleichtern. Satz 2 übernimmt die bisher in § 75 Abs. 5 Halbsatz 2 LBO 1996 enthaltene Regelung und stellt klar, dass es einer isolierten Abweichung, Ausnahme oder Befreiung auch bei genehmigungsfreien Vorhaben bedarf. Dies gilt - folgerichtig - auch für zwar genehmigungsbedürftige Anlagen, aber hinsichtlich solcher Anforderungen, die im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden; insoweit stehen solche Vorhaben den genehmigungsfreien gleich. Absatz 3 trifft eine von § 58 Abs. 1 abweichende Regelung der sachlichen Zuständigkeit. Die Vorschrift geht davon aus, dass die Zulassung von Abweichungen von – die gemeindliche Planungs- und Ortsgestaltungshoheit schützenden und von den Gemeinden selbst erlassenen – Vorschriften den Gemeinden überlassen bleiben kann. § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach u.a. über Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden ist, steht nicht entgegen, da der auf die gemeindliche Planungshoheit zielende Schutzzweck der Norm durch eine der Gemeinde selbst zugewiesene Entscheidung (erst recht) nicht beeinträchtigt wird. Soweit verfahrensfreie Anlagen zusätzlich einer Abweichung von anderen bauordnungsrechtlichen Anforderungen bedürfen, wird davon ausgegangen, dass es sich um eher seltene Ausnahmen handeln wird, so dass die Erforderlichkeit nebeneinander stehender Abweichungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 für solche Bauvorhaben in Kauf genommen werden kann. Werden Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen bei Vorhaben erforderlich, die in den Katalog des § 63 Abs. 1 fallen, sind diese Vorhaben nicht genehmigungsfrei gestellt, sondern im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu genehmigen, so dass insofern eine einheitliche Zuständigkeit gewahrt ist.
Zu § 69 (Bauantrag und Bauvorlagen)
Die Vorschrift entspricht § 71 LBO 1996. Absatz 1 entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 1.
[S. 203]In Absatz 2 sind Satz 1 Halbsatz 2 und die Sätze 2 und 3 neu. Satz 1 Halbsatz 2 übernimmt die bisherigen Regelungen des § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und des § 67 Abs. 4 Satz 1 LBO 1996. An der Forderung der Einreichung der vollständigen Bauvorlagen, auch hinsichtlich nicht mehr zu prüfender Anforderungen wird festgehalten, um der Bauaufsichtsbehörde die Beurteilung des Bauvorhabens im Rahmen der insoweit nicht mehr eingeschränkten Bauüberwachung zu erleichtern. Für den Bauherrn und den Entwurfsverfasser bzw. die Fachplaner bedeutet dies keine unnötige Belastung, da die Bauvorlagen für die Ausführung des Bauvorhabens ohnehin benötigt werden. Satz 2 ermöglicht, dass einzelne Bauvorlagen erst während des Genehmigungsverfahrens eingereicht werden. Satz 3 ersetzt den bisherigen Absatz 3. § 71 Abs. 3 ermöglichte die Einreichung bautechnischer Nachweise erst nach Erteilung der Genehmigung. Dies widerspricht der feststellenden Wirkung der Baugenehmigung, entspricht aber den Bedürfnissen der Praxis. Der neue Satz 3 räumt deshalb die Möglichkeit ein, die Baugenehmigung unter der Bedingung der Nachreichung bautechnischer Nachweise zu erteilen. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 4. § 71 Abs. 5 LBO 1996 ist entfallen. Er sah vor, dass die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren den Nachweis verlangen kann, dass der Grundstückseigentümer dem Bauvorhaben zustimmt, wenn der Bauherr nicht Grundstückseigentümer ist. Die Vorschrift stand in einem systematischen Widerspruch zu § 77 Abs. 2 LBO 1996 (jetzt § 73 Abs. 4) wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird, private Rechtsverhältnisse also nicht Prüfungsgegenstand im Baugenehmigungsverfahren sind. Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, einen Bauantrag wegen mangelnden Sachbescheidungsinteressen abzulehnen, wenn der Bauherr das zur Bebauung vorgesehene Grundstück nicht oder nicht so bebauen darf, wie er es will, bleibt ebenso unberührt, wie die - im Zweifel - dem Bauherrn obliegende Verpflichtung, den Nachweis des bestehenden Sachbescheidungsinteresses zu führen.
Zu § 70 (Behandlung des Bauantrages) Die Vorschrift fasst die §§ 72 und 74 LBO 1996 zusammen. Absatz 1 Satz 1 bis 3 entspricht § 72 Abs. 1 LBO 1996. Im Unterschied zum bisherigen Recht enthält Satz 1 nicht mehr nur die Befugnis, sondern die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden, grob unvollständige oder fehlerhafte Anträge zurückzuweisen. Satz 4 entspricht § 72 Abs. 2 Satz 2 LBO, ergänzt um die Mitteilung der voraussichtlichen Verfahrensdauer in Anlehnung an § 71 c Abs. 3 SVwVfG. Absatz 2 regelt die Beteiligung anderer Behörden und Stellen und ersetzt § 72 Abs. 2. In dem neuen Satz 2 wird das sog. Sternverfahren als Regelverfahren für die Beteiligung vorgeschrieben. Das Sternverfahren ist zwar bereits durch § 71 d SVwVfG geregelt. § 71 d betrifft jedoch nur Genehmigungsverfahren für Vorhaben im Rahmen
[S. 204]einer wirtschaftlichen Unternehmung. Dies gilt auch für die Antragskonferenz nach § 71 e SVwVfG. Deshalb enthält der neue Satz 3 eine eigene - nicht auf solche Vorhaben eingeschränkte - Regelung zur Antragskonferenz. Die Beteiligung des bergbauberechtigten Unternehmens bei Vorhaben im Einwirkungsbereich des untertägigen Bergbaus durch die Bauaufsichtsbehörde wird im Hinblick auf § 110 Abs. 6 des Bundesberggesetzes nicht mehr explizit geregelt. Die in § 72 Abs. 2 Satz 3 LBO 1996 enthaltene Bestimmung über die Datenübermittlung ist in die neue Vorschrift des § 84 übernommen. § 72 Abs. 3 LBO 1996 ist nicht übernommen, weil die Vorschrift in der Praxis keine Bedeutung hatte. Außerdem ist es heute möglich, die Auswirkungen der baulichen Anlage durch Computersimulation oder im Rahmen der Bauvorlagen durch Fotomontage darzustellen. § 72 Abs. 4 LBO 1996 ist nicht übernommen, da an die dort geregelten Bearbeitungsfristen keine Rechtsfolge geknüpft war und für die weit überwiegende Zahl der Baugenehmigungsverfahren ohnehin die Genehmigungsfiktion nach § 64 Abs. 3 Satz 5 greift. Absatz 3 entspricht im Wesentlichen § 74 LBO 1996. Satz 1 entspricht § 74 Abs. 1 LBO 1996. Im Unterschied zum bisher geltenden Recht setzt eine rechtzeitige Versagung der erforderlichen Entscheidung einer anderen Behörde voraus, dass diese Versagung begründet wird. Vorsorgliche Versagungen zur Fristwahrung sind danach unbeachtlich. Satz 2 entspricht § 74 Abs. 2 LBO 1996. Satz 3 ersetzt § 72 Abs. 4 Satz 2 LBO 1996. Satz 4 ist neu, er dient der Klarstellung.
Zu § 71 (Beteiligung der Nachbarschaft) Die Vorschrift entspricht § 73 LBO 1996. Neben den Eigentümerinnen und Eigentümern werden in Absatz 1 Satz 1 nunmehr auch die Erbbauberechtigen als zu beteiligende Personen genannt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Erbbaurecht hinsichtlich der baulichen Nutzung eines Grundstücks dem Eigentum vergleichbar ist. Der bauordnungsrechtliche Begriff der Befreiung ist durch den neuen Begriff der Abweichung ersetzt; auf die Begründung zu § 68 wird verwiesen. Da die Vorschrift auch für die Erteilung von Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB gelten soll, müssen diese ausdrücklich genannt werden. Die Beteiligung nach Absatz 2 Satz 1 ist abweichend vom bisherigen Recht als Sollvorschrift ausgestaltet. Die Sollvorschrift bedeutet, dass sie in aller Regel durchzuführen ist. Sind allerdings, etwa bei Erbengemeinschaften, einzelne (Mit-) Eigentümer nur unter Schwierigkeiten oder mit erheblichen Verzögerungen zu ermitteln oder zu erreichten, kann im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs ausnahmsweise insoweit von einer Beteiligung abgesehen werden. Da Rechtsfragen der Abgrenzung der Rechtssphären von Bauherrin oder Bauherrn und der Nachbarschaft nicht nur bei Entscheidungen über Abweichungen und Befreiungen, sondern auch bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder einer Norm, in der das Rücksichtnahmegebot verankert ist, auftreten, sieht der neue Satz 2 eine fakultative Nachbarbeteiligung vor. Zur Verfahrenserleichterung hat der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde Satz 3 auf Verlangen die betroffenen Nachbarn zu benennen. Mit Hinweis auf diese Bestimmung ist das berechtigte Interesse des Bauherrn zur Einsicht in das Grundbuch nachweisbar. Absatz 2 entspricht § 73 Abs. 3 LBO 1996 und ist lediglich redaktionell angepasst. Aus Gründen der Beschleunigung sowie des Schutzes der Bestandskraft einer einmal erteilten Baugenehmigung wird durch den neuen Absatz 3 das Rechtsinstrument der materiellen Präklusion in das Baugenehmigungsverfahren eingeführt. Die materielle Präklusion hat zur Folge, dass während der Einwendungsfrist nach Absatz 1 Satz 4 nicht formgerecht geltend gemachte Einwendungen nicht nur im Baugenehmigungsverfahren, sondern auch in einem nachfolgenden weiteren Verfahren in der Sache, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, im Übrigen auch in einem Verfahren zur Rück-
[S. 205]nahme der Baugenehmigung nicht mehr geltend gemacht werden können. Das Rechtsstaatsprinzip gebietet es, dass von der materiellen Präklusion Betroffene auf diesen Umstand vorher hingewiesen werden (Hinweisgebot nach Absatz 3 Satz 2). Absatz 4 Satz 1 entspricht § 73 Abs. 4 LBO 1996. Im Hinblick auf die fakultative Nachbarbeteiligung nach Absatz 1 Satz 2 ist die Zustellung der Baugenehmigung aufgenommen. Die Begründungspflicht ist nunmehr in § 73 Abs. 2 geregelt. Satz 2 stellt das Verhältnis der Regelungen des § 71 zu den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes klar. Die in § 73 Abs. 5 LBO 1996 enthaltenen Erleichterungen der Nachbarbeteiligung konnte im Hinblick auf die Präklusion nach Absatz 3 nicht übernommen werden.
Zu § 72 (Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens) Die Vorschrift ist neu. Durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 wurde in § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB eine Regelung für die Ersetzung eines rechtswidrig versagten Einvernehmens der Gemeinde durch die nach Landesrecht zuständige Behörde eingeführt. § 1 Abs. 4 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Baugesetzbuch vom 29. Januar 1998 (Amtsbl. S. 134) bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde als zuständige Behörde im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB. Die Genehmigungsbehörden (Bauaufsichtsbehörden oder sonstige Genehmigungsbehörden, wenn über die baurechtliche Zulässigkeit von Vorhaben in einem anderen Verfahren zu entscheiden ist) und die Widerspruchsbehörden konnten in der vorgenannten Rechtsverordnung nicht als zuständige Behörden bestimmt werden, da dem der Grundsatz der Einheit der Aufsicht nach § 137 des höherrangigen Kommunalselbstverwaltungsgesetzes entgegenstand. Dieser Grundsatz kann aber durch eine spezialgesetzliche Regelung durchbrochen werden. Dies ist zweckmäßig, da die Genehmigungsbehörden und die Widerspruchsbehörden die Voraussetzungen für die Ersetzung des Einvernehmens in der Regel besser beurteilen können als die Kommunalaufsichtsbehörden und die Integration des Ersetzungsverfahrens in das Genehmigungs- bzw. Widerspruchsverfahren außerdem zur Beschleunigung beiträgt. Über die bereits nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB mögliche Ersetzung des nach den §§ 31, 34 und 35 BauGB erforderlichen Einvernehmens hinaus ermöglicht Absatz 1 Satz 1 auch die Ersetzung des nach anderen städtebaurechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen Einvernehmens. Es handelt sich dabei um das Einvernehmen zur Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB und das Einvernehmen zur Wohnungseigentumsgenehmigung in Fremdenverkehrsgebieten nach § 22 Abs. 5 Satz 1 BauGB. Eine landesrechtliche Regelung über die Ersetzung des bundesrechtlich vorgeschriebenen Einvernehmens ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 07.02.1986 – 4 C 43.83 -, NVwZ 1986, 556) grundsätzlich zulässig. Satz 2 regelt die Fälle, in denen die Gemeinde selbst Genehmigungsbehörde ist. In diesen Fällen der Identität zwischen Gemeinde und Genehmigungsbehörde besteht keine Möglichkeit, formell-rechtlich das Einvernehmen zu erklären. Dass eine gesonderte Erklärung des Einvernehmens als formell-rechtlicher Akt entfällt, berührt aber nicht das in § 14 Abs. 2 Satz 2, § 22 Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB und § 68 Abs. 3 enthaltene materielle Mitwirkungsrecht der Gemeinde. Ihre Rechtsposition gegenüber der Widerspruchsbehörde ist daher dieselbe wie diejenige einer - sonstigen - Gemeinde gegenüber Baugenehmigungs- und Widerspruchsbehörde, wenn sie die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung aus Gründen ablehnt, die - ansonsten - prinzipiell zu einer Versagung des Einvernehmens geeignet wären oder sie sich insoweit auf ihre Planungshoheit beruft. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass nur jeweils die erste nicht gemeindliche Behörde, die sich mit dem Bauantrag befasst, auch das Einvernehmen der Gemeinde ersetzen kann.
[S. 206]Absatz 2 stellt klar, dass es sich bei § 72 um eine gegenüber der kommunalrechtlichen Ersetzungsregelung eigenständige Regelung handelt. „Genehmigung“ im Sinne von Absatz 3 ist jede bauaufsichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben. Dies sind neben der Baugenehmigung auch die Teilbaugenehmigung, der Vorbescheid sowie die isolierte Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB, die isolierte Abweichung nach § 68, die Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die Genehmigung nach § 22 Abs. 5 Satz 1 BauGB. Die Begründungspflicht ist hinsichtlich der Ersetzung des Einvernehmens durch die Baugenehmigung wegen § 70 Abs. 1 Satz 1 gesondert anzuordnen. Im Rahmen der nach Absatz 3 Satz 3 vorgesehenen Anhörung erhält die Gemeinde die Möglichkeit, binnen angemessener Frist erneut über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu entscheiden. Dies entspricht der Zweistufigkeit des kommunalaufsichtlichen Verfahrens, so dass die Rechtsposition der Gemeinde durch die Neuregelung nicht geschwächt wird. Absatz 4 bestimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Genehmigung bei Entfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder 4 VwGO auch hinsichtlich der in der Genehmigung enthaltenen Ersetzung des Einvernehmens keine aufschiebende Wirkung haben. Absatz 5 ordnet die entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 4 an, wenn über die städtebaurechtliche Zulässigkeit oder die Zulässigkeit von Abweichungen nach § 68 nicht im bauaufsichtlichen Verfahren sondern in einem anderen Verfahren, z. B. im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, zu entscheiden ist. Die Genehmigungsbehörde entscheidet nach Anhörung der unteren Bauaufsichtsbehörde, da diese regelmäßig die größere Sachkunde für die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit besitzt.
Zu § 73 (Baugenehmigung und Baubeginn)
Die Vorschrift fasst die §§ 77 und 81 LBO 1996 zusammen. Absatz 1 entspricht § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 LBO 1996. Die Beschränkung in Satz 1 auf öffentlich-rechtliche Vorschriften, „die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind“, öffnet die Regelung gegenüber den in den §§ 64, 65 und 67 enthaltenen Prüfbeschränkungen. Satz 2 ist neu. Er schreibt zur Umsetzung der Projekt-UVP-Richtlinie, vergleichbar § 20 Abs. 1 b Satz 3 9. BImSchV, vor, dass
[S. 207]die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommene Bewertung oder Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen bei der Erteilung der Baugenehmigung nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen ist. Das Baurecht ist hinreichend offen, um die Ergebnisse der UVP zu berücksichtigen. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans erlaubt § 15 BauNVO jedenfalls teilweise die Berücksichtigung der Ergebnisse der UPV. Für Vorhaben im nichtbeplanten Innenbereich erlaubt § 34 BauGB bei der Anwendung des Tatbestandsmerkmals „einfügen“ eine teilweise Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP. Dasselbe gilt für § 35 BauGB; die Ergebnisse der UVP können als öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 berücksichtigt werden. Darüber hinaus bleiben nach § 29 Abs. 2 BauGB die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt; sie sind neben den §§ 29 ff. BauGB anzuwenden. UVP-pflichtige Vorhaben fallen unter das Baugenehmigungsverfahren nach § 65, in dem die Einhaltung der einschlägigen umweltrechtlichen Fachgesetze (z.B. § 22 BImSchG, Naturschutzrecht, Wasserrecht) geprüft wird. Das Umweltfachrecht bietet ausreichenden Raum für die Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP. Absatz 2 Satz 1 entspricht § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2. Satz 2 ist neu. Er beinhaltet die bisher in § 73 Abs. 4 LBO 1996 geregelte Begründungspflicht, geht aber über diese hinaus. Bei der Beschränkung der Begründungspflicht auf Abweichungen nach § 68 von nachbarschützenden Vorschriften werden die oft rechtlich und tatsächlich schwierigeren Fälle einer möglichen Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht erfasst. Von einem Eingehen auch auf solche Einwendungen kann einer Verbesserung der Befriedungsfunktion der Baugenehmigung erwartet werden. Außerdem unterstützt der Begründungszwang die Selbstkontrolle der Verwaltung. Eine mögliche Mehrbelastung der Bauaufsichtsbehörden wird durch die erleichterte Behandlung von Widersprüchen ausgeglichen. Halbsatz 2 stellt klar, dass es einer Begründung nicht bedarf, wenn der Nachbarschaft die Auffassung der Bauaufsichtsbehörde bereits bekannt ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 SVwVfG), beispielsweise wenn sie ihr in einer im Vorfeld der Genehmigungserteilung geführten Korrespondenz bereits dargelegt worden ist. Die bisherigen Sätze 2 und 3 sind im Hinblick auf die Regelungen des Bundesberggesetzes nicht übernommen. Absatz 3 entspricht unverändert § 77 Abs. 3 LBO 1996. Absatz 4 entspricht § 77 Abs. 2 Satz 1 LBO 1996. Die Regelung des § 77 Abs. 2 Satz 2 LBO 1996 ist nunmehr in § 57 Abs. 5 enthalten. Absatz 5 entspricht dem § 77 Abs. 4 LBO 1996. Die Unterrichtung über Ausnahmen und Befreiungen ist in Satz 1 wegen des Verweises in § 72 Abs. 3 Satz 3 nicht mehr erwähnt. In Satz 2 ist klargestellt, dass der Gemeinde nicht nur der Bauschein, sondern auch eine Ausfertigung der Bauvorlagen zu übersenden ist. Die Bestätigung der Bauaufsichtsbehörde im Freistellungsverfahren ist entfallen. Die Absätze 6 bis 8 ersetzen § 81 LBO 1996. Da Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens nach § 212 a BauGB keine aufschiebende Wirkung haben, ist Voraussetzung für den Baubeginn nach Absatz 6 Nr. 1 nunmehr nur noch die Bekanntgabe der Baugenehmigung bzw. Teilbaugenehmigung. Absatz 6 Nr. 2 ist neu. Er stellt klar, dass die bautechnischen Nachweise, die nach § 69 Abs. 2 Satz 3 nachgereicht werden können, rechtzeitig vor Baubeginn vorliegen müssen. Dies gilt auch für die ggf. erforderlichen Bescheinigungen nach § 67 Abs. 3. Die Vorschriften über die Einweisung in Absatz 7 (§ 81 Abs. 2 LBO 1996) werden gelockert. Absatz 7 verlangt nur noch bei Gebäuden, die unmittelbar an oder nur in dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand von der Grenze errichtet werden, dass die Einweisung durch eine Vermessungsstelle im Sinne des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes erfolgt, und dies auch nur dann, wenn als Bauvorlage
[S. 208]kein amtlicher Lageplan (Lageplan einer Vermessungsstelle) erstellt wurde. In allen übrigen Fällen werden keine Anforderungen an die einweisende Person gestellt. Absatz 8 fasst die Regelungen des § 81 Abs. 3 und 4 LBO 1996 zusammen. Der Hinweis auf die Genehmigungsfreistellung konnte wegen der Verweisung in § 63 Abs. 4 entfallen.
Zu § 74 (Geltungsdauer der Genehmigung)
Die Vorschrift entspricht § 80 LBO 1996. Der Beginn der Frist nach Absatz 1 wird nicht mehr an die Zustellung der Genehmigung geknüpft, sondern an ihre Bekanntgabe, da eine Zustellung nicht vorgeschrieben wird.
Zu § 75 (Teilbaugenehmigung)
Die Vorschrift entspricht § 78 LBO 1996 und ist in Satz 2 lediglich redaktionell angepasst.
Zu § 76 (Vorbescheid) Die Vorschrift entspricht § 76 LBO 1996. Durch die Einfügung der Worte „Vor Einreichung eines Bauantrags“ in Satz 1 wird klargestellt, dass für verfahrensfreie Vorhaben und für Vorhaben, die der Genehmigungsfreistellung unterliegen, kein Vorbescheid beantragt werden kann. Satz 3 ermöglicht neu die Verlängerung des Vorbescheids entsprechend den Bestimmungen für die Baugenehmigung. Durch den Verweis in Satz 4 auf § 64 Abs. 2 und § 67 wird klargestellt, dass die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde im Vorbescheidsverfahren entsprechend dem Genehmigungsverfahren eingeschränkt ist. Eine Bauvorlageberechtigung wird - wie bisher - nicht verlangt. Dagegen gelten durch den Verweis auf § 67 nicht nur die Prüfverzichte hinsichtlich der bautechnischen Anforderungen, sondern auch die Anforderungen an die Ersteller der bautechnischen Nachweise. Durch den Verweis auf § 65 Abs. 2 wird klargestellt, dass bei UVP-pflichtigen Vorhaben aufgrund der Wirkung des Vorbescheids als Vorwegentscheidung eines Teils der Baugenehmigung die Umweltverträglichkeitsprüfung bereits im Vorbescheidsverfahren durchzuführen ist. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Bauvoranfrage zur Vorschriften gestellt wird, die eine Berücksichtigung der Ergebnisse der UVP erlauben, siehe zu § 73 Abs. 1 Satz 2. Durch den Verweis auf § 72 wird eine Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Bauaufsichtsbehörde auch im Vorbescheidsverfahren ermöglicht.
Zu § 77 (Fliegende Bauten) Die Vorschrift fasst die §§ 89 und 90 LBO 1996 zusammen. Die Absätze 1 bis 5 und 10 entsprechen § 89 LBO 1996. Absatz 1 ist unverändert. Absatz 2 Satz 2 enthält nunmehr einen Katalog Fliegender Bauten, die keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen. Die Regelung entspricht der Musterbauordnung. In Absatz 3 ist der Begriff „Wohnsitz“ der Terminologie des Meldegesetzes entsprechend durch den Begriff „Hauptwohnung“ ersetzt. Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 5. Die in dem bisherigen Absatz 4 enthaltene Ermächtigung der obersten Bauaufsichtsbehörde, die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen nur bestimmten Bauaufsichtsbehörden vorzubehalten, ist in § 86 Abs. 4 Nr. 1 als Verordnungsermächtigung übernommen.
[S. 209]Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 7. Der bisherige Absatz 6 ist Absatz 4 übernommen. Die Absätze 6 bis 9 entsprechen § 90 LBO 1996. In Absatz 7 (bisheriger Absatz 2) letzter Halbsatz wird neben der Betriebssicherheit nunmehr beispielhaft auch die Standsicherheit genannt. Absatz 10 (bisheriger § 89 Abs. 8 LBO 1996) ist redaktionell angepasst.
Zu § 78 (Bauüberwachung) Die Vorschrift entspricht § 83 LBO 1996. Dadurch dass die Regelungen zum Wegfall bzw. zur Einschränkung der Bauüberwachung in § 66 Abs. 8 und § 67 Abs. 6 LBO 1996 in § 63 und § 64 nicht übernommen sind, unterliegen auch die nach § 63 freigestellten Vorhaben und die im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigten Vorhaben im vollen Umfang der Bauüberwachung. Dadurch soll die Einhaltung der baurechtlichen Anforderungen auch dort sichergestellt werden, wo eine präventive Prüfung des Vorhabens entfällt oder eingeschränkt ist. Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 Satz 1. Absatz 2 ist neu. Er verpflichtet in den Fällen, in denen eine bauaufsichtliche Prüfung auf Grund der Vorlage von Prüfsachverständigenbescheinigungen unterblieben ist, die Prüfsachverständigen zur Bauüberwachung, deren Umfang in der Rechtsverordnung nach § 86 Abs. 3 geregelt werden soll. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 1 Satz 2. Die Befugnis, die Anzeige von Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten zu verlangen, wird auch den Prüfsachverständigen eingeräumt. Satz 2 ist neu. Er sieht entsprechend der Musterbauordnung vor, dass die Bauarbeiten erst nach Zustimmung desjenigen, dem die Arbeiten anzuzeigen waren, fortgesetzt werden dürfen. Die Absätze 4 bis 6 entsprechen den bisherigen Absätzen 2 bis 4. Die Formulierung der Absätze 4 und 5 ist so gewählt, dass die Regelungen sich nicht nur auf die bauaufsichtliche Überwachung, sondern auch auf die Überwachung durch die Prüfsachverständigen beziehen.
Zu § 79 (Bauzustandsbesichtigung, Aufnahme der Nutzung) Die Vorschrift entspricht § 84 LBO 1996. Die Überschrift ist um „Aufnahme der Nutzung“ ergänzt, um den Regelungsgehalt besser deutlich zu machen. Neu ist, dass auch freigestellte und im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigte Vorhaben im vollen Umfang der Bauzustandsbesichtigung unterliegen; auf die Begründung zu § 78 wird Bezug genommen. Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1. Der Begriff „Schornstein“ ist durch den umfassenderen Begriff „Abgasanlage“ ersetzt. Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2. Satz 3 ist neu. In den Fällen der Vorlage von Prüfsachverständigenbescheinigungen nach § 67 Abs. 3 hat der Bauherr bei der Anzeige der abschließenden Fertigstellung durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Prüfsachverständigen nachzuweisen, dass eine Überwachung der Bauausführung durch die Prüfsachverständigen stattgefunden hat. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 3. Satz 2 ist neu. Die Bauzustandsbesichtigung entfällt, soweit Bescheinigungen (des Schornsteinfegermeisters) und Erklärungen der Prüfsachverständigen) nach Absatz 2 vorliegen. Absatz 4 entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 4. Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 5. Die Regelung ist jedoch auf die Nutzung der Anlage beschränkt, da die Fortsetzung der Arbeiten bereits durch § 78 Abs. 3 erfasst wird.
[S. 210]Absatz 6 entspricht dem bisherigen Absatz 6. Satz 1 ist um die Fertigstellung der Zufahrtswege, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen sowie Gemeinschaftsanlagen ergänzt. Dadurch wird der Wegfall des bisherigen § 5 Abs. 1 kompensiert. Auf die Begründung zu § 5 wird verwiesen.
Zu § 80 (Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte)
Die Vorschrift entspricht § 85 LBO 1996 und ist lediglich redaktionell angepasst.
Zu § 81 (Einstellung von Arbeiten) Die Vorschrift fasst die §§ 86 und 87 LBO 1996 zusammen. Absatz 1 entspricht § 86 LBO 1996. Nach Satz 1 kann die Baueinstellung in allen Fällen angeordnet werden, in denen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird. Dies ergab sich bisher erst aus der zweiten Alternative der Nummer 2. Der Begriff „Bauarbeiten“ ist durch den Begriff „Arbeiten“ ersetzt. Diese Änderung soll eine Einstellung der Arbeiten auch bei Anlagen ermöglichen, die - wie beispielsweise Aufschüttungen und Lagerplätze - nur kraft der gesetzlichen Fiktion in § 2 Abs. 1 Satz 4 als bauliche Anlagen gelten. Der VGH Baden-Württemberg (Beschluss v. 10.05.94 - 5 b 983/94 -, VBlBW 1994, 495) hat eine Anwendung der § 81 entsprechenden Vorschrift der LBO Baden-Württemberg auf einen Lagerplatz abgelehnt, weil dieser nur kraft gesetzlicher Fiktion als bauliche Anlage gelte, für seine Herstellung somit keine „Bauarbeiten“ erforderlich seien, so dass auch für eine Einstellung der Bauarbeiten kein Raum sei. Satz 2 nennt beispielhaft die wichtigsten Fälle für eine Baueinstellung entsprechend dem bisherigen Recht. Absatz 2 entspricht § 87 LBO 1996. In Satz 1 ist der Begriff „Bauarbeiten“ durch den Begriff „Arbeiten“ ersetzt. Hierzu wird auf die Begründung zu Absatz 1 verwiesen.
Zu § 82 (Beseitigung von Anlagen, Nutzungsuntersagung) Die Vorschrift entspricht § 88 LBO 1996. Die Überschrift ist dem Inhalt der Vorschrift angepasst, die sich nicht nur auf bauliche Anlagen bezieht, sondern auf alle Anlagen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen. Die Absätze 1 und 2 entsprechen den bisherigen Absätzen 1 und 2. Absatz ist lediglich redaktionell überarbeitet. Absatz 3 ersetzt den bisherigen Absatz 4. Im Unterschied zum bisherigen Recht kann die untere Bauaufsichtsbehörde nicht mehr nur Bauvorlagen, sondern einen Bauantrag verlangen. Der bisherige Absatz 3 ist in § 57 Abs. 4 übernommen.
Zu § 83 (Baulasten) Die Vorschrift entspricht § 92 LBO 1996. Absatz 1 ist unverändert. In Absatz 2 Satz 2 ist neu aufgenommen die Möglichkeit, die Unterschrift auch von einer Vermessungsstelle im Sinne des § 2 Abs. 3 des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes beglaubigen zu lassen. Dies bewirkt eine Erleichterung in allen Fällen, in denen der Lageplan von einer Vermessungsstelle gefertigt wird. Der Verwaltungsvereinfachung dient auch der neu aufgenommen zweite Halbsatz, wonach die Anforderungen des ersten Halbsatzes künftig nicht für Träger öffentlicher Verwaltungen gelten. Für diese wird somit die jeweils einschlägige rechtliche Regelung für Verpflichtungserklärungen maßgeblich sein, z. B. für Gemeinden § 62 Abs. 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes. Absatz 3 entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 3.
[S. 211]Nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 sind nunmehr auch andere (als baurechtliche) öffentlichrechtliche Verpflichtungen sind in das Baulastenverzeichnis einzutragen, wenn eine Rechtsvorschrift die Eintragung vorschreibt, zum Beispiel § 22 Abs. 2 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes in der durch Artikel 3 Abs. 2 dieses Gesetzes geänderten Fassung. Absatz 5 entspricht unverändert dem bisherigen Absatz 5.
Zu § 84 (Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten) Die Vorschrift ist neu. Sie ersetzt § 72 Abs. 2 Satz 3 und 4 LBO 1996 und schafft eine bereichsspezifische Regelung für die Erhebung, Überarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten durch die unteren Bauaufsichtsbehörden. Absatz 3 Nr. 3 erweitert die bisherigen Befugnisse zur Datenübermittlung. Nach Nummer 3 können personenbezogene Daten der am Bau Beteiligten, die in die Architektenliste, die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die Liste der Bauvorlagenberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure und in die Liste der Tragwerksplanerinnen und –planer eingetragen sind, an die die jeweilige Liste führende Kammer weitergegeben werden, wenn sie diese Daten zur Einleitung eines Verfahrens zur Löschung der Eintragung, zur Erteilung einer Rüge oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens benötigt.
Zu § 85 (Örtliche Bauvorschriften) Die Vorschrift entspricht § 93 LBO 1996. Absatz 1 Nummer 1 fasst § 93 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) und § 93 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1996 zusammen. § 93 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) und § 93 Abs. 2 Nr. 2 LBO 1996 sind nicht übernommen, da das Saarländische Denkmalschutzgesetz in § 35 eine eigene Ermächtigung zum Erlass örtlicher Gestaltungsvorschriften enthält. Auch das Saarländische Naturschutzgesetz enthält in § 20 ausreichende Vorschriften zum Schutz von Naturdenkmälern und ihrer Umgebung. Nummer 2 ersetzt § 93 Abs. 2 Nr. 2 LBO entsprechend der Musterbauordnung und ermöglicht den Gemeinden, Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen zu verbieten. Der Gemeinde die Einführung eines Genehmigungsverfahrens zu erlauben, widerspräche der Zielsetzung des Gesetzentwurfs. Absatz 1 Nr. 3 bis 10 entspricht unverändert § 93 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, Nr. 7 bis 9 und Nr.
11. Nicht übernommen sind § 93 Abs. 1 Nr. 6 LBO 1996 (Höhe des Geldbetrages zur Ablösung der Pflicht zur Herstellung eines Kleinkinderspielplatzes), weil die Möglichkeit zur Ablösung in § 10 nicht übernommen wurde, und § 93 Abs. 1 Nr. 10, weil durch die Neukonzeption der Stellplatzpflicht kein Bedarf mehr für eine Aussetzung dieser Pflicht besteht (s. die Begründung zu § 47). Absatz 2 Nr. 1 und 2 entspricht § 93 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LBO 1996. Nummer 2 ist § 49 a des Saarländischen Wassergesetzes angepasst. Absatz 3 ist neu. Die Vorschrift entspricht der Musterbauordnung. Zeichnerische Darstellungen erweisen sich dann als zweckmäßig, wenn die baugestalterischen Anforderungen durch den Text der Satzung nicht hinreichend genau bestimmt werden können. Absatz 4 entspricht § 93 Abs. 5 LBO 1996. Zu Rechtsunsicherheiten hat bisher geführt, dass sich zwar das Bauplanungsrecht durch § 9 Abs. 4 BauGB landesrechtlichen Örtlichen Bauvorschriften nicht nur beim Bebauungsplan, sondern auch bei anderen städtebaulichen Satzungen (§ 34 Abs. 4 Satz 3 BauGB) öffnete, während § 93 Abs. 5 LBO 1996 diese Öffnung nur für Bebauungspläne ausdrücklich aufgriff, so dass mindestens zweifelhaft war, ob Örtliche Bauvorschriften auch in die genannten Satzungen aufgenommen werden konnten. Dies wird nunmehr in Absatz 4 Satz 1 (zumindest) klargestellt. Die Verweisung auf die Ver-
[S. 212]fahrensregelungen des BauGB in Satz 2 war mit Rücksicht darauf, dass die genannten Satzungen gegenüber dem Bauleitplanungsverfahren abgewandelten Verfahren unterliegen, entsprechend zu modifizieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat (zu § 33 BauGB) entschieden, dass die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitstatbestände des BauGB auf Örtliche Bauvorschriften, die durch Bebauungsplan ergehen (Art. 98 Abs. 3; § 9 Abs. 4 BauGB) jedenfalls nicht ohne Weiteres anwendbar sind (BVerwG, Urt. V. 18.04.1996 - 4 C 22.94 -, UPR 1996, 308). Um eine einheitliche Behandlung von Bauvorhaben unabhängig von der (ursprünglichen) Rechtsgrundlage der einzelnen Festsetzung zu ermöglichen, werden die maßgeblichen Regelungen nunmehr ausdrücklich in die Verweisung in Absatz 3 Satz 2 aufgenommen. Ferner wird die Verweisung - um auch insoweit eine einheitliche Wirkung von Bebauungsplänen zu erreichen - auf die Regelungen über die Planungssicherung durch Veränderungssperre und Zurückstellung im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils des Ersten Kapitels ausgedehnt. § 93 Abs. 3, 4 und 6 LBO 1996 sind entfallen. Der Wegfall der Genehmigungspflicht nach § 93 Abs. 3 LBO 1996 dient der Deregulierung. Die Vorlage an die Kommunalaufsichtsbehörde nach § 12 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes wurde durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 23. April 1997 (Amtsbl. S. 538) aufgehoben, so dass § 93 Abs. 4 LBO 1996 überflüssig geworden ist. Der Regelungsinhalt von § 93 Abs. 6 LBO 1996 ist in § 68 aufgegangen.
Zu § 86 (Verordnungsermächtigungen) Die Vorschrift entspricht § 94 LBO 1996. Absatz 1 fasst § 94 Abs. 1 und 2 LBO 1996 zusammen. Die Konkretisierung von Anforderungen an bauliche Anlagen, die barrierefrei zugänglich sein müssen (§ 50) ist nunmehr mit der Regelung für Sonderbauten in Nummer 4 zusammengefasst. Nummer 1 bezieht sich nur noch auf die Konkretisierung allgemeiner Anforderungen. Absatz 2 entspricht § 94 Abs. 3 LBO 1996. Die Ermächtigung erfasst auch die Anzeige der Beseitigung von Anlagen nach § 61 Abs. 4 und die Genehmigungsfreistellung nach § 63. Absatz 3 ersetzt § 94 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 LBO 1996. Die Ermächtigung für weitergehende Ausnahmen von der Genehmigungspflicht und einen weitergehenden Wegfall der bautechnischen Prüfung in Absatz 4 ist wegen der weitgehenden gesetzlichen Regelungen entfallen. Satz 1 enthält eine Legaldefinition der Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfstellen einerseits (Nummer 1), der Prüfsachverständigen andererseits (Nummer 2), um die unterschiedliche Funktion beider Gruppen zu verdeutliche, deren Bezeichnungen ansonsten im Gesetzestext ohne nähere Erläuterungen verwendet werden. Satz 2 zählt die wesentlichen Regelungsgegenstände auf. Nummer 2 Buchstabe g ermöglicht es neu, die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer (Ingenieurkammer - oder Architektenkammer) zu verlangen, wie sie auch für Bauvorlageberechtigte und Tragwerksplaner vorgeschrieben wird. Nummer 8, ermöglicht es neu, die Prüfsachverständigen zu ermächtigen, von bauordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 68 abzuweichen. Von den Prüfsachverständigen muss eine Qualifikation verlangt werden, die so hoch liegt, dass sie die Qualifikation der Mitarbeiter der unteren Bauaufsichtsbehörden in ihrem Fachbereich deutlich übersteigt. Aufgrund dessen wäre es wenig sinnvoll, die Feststellung, dass die materiellen (Sicherheits-) Standards gewahrt sind, nochmals durch die untere Bauaufsichtsbehörde in allen Fällen nachprüfen zu lassen, in welchen eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen vorliegt.
[S. 213]Absatz 4 entspricht § 94 Abs. 8 Nr. 5 und 7. Die Übertragung der in § 94 Abs. 8 Nr. 1 bis 4 genannten Befugnisse auf das Deutsche Institut für Bautechnik erfolgt im Gesetz selbst. Absatz 5 entspricht § 94 Abs. 9 LBO 1996. Absatz 6 entspricht § 94 Abs. 10 LBO 1996. Die bisherigen Absätze 6 und 7 sind weggefallen, da die planungsrechtliche Genehmigung (§ 68 LBO 1996) und die Berufshaftpflichtversicherung (§ 58 LBO 1996) dereguliert wurden.
Zu § 87 (Ordnungswidrigkeiten) Die Vorschrift entspricht § 95 LBO 1996. Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1. Nummer 1 ist redaktionell angepasst. Nummer 2 ist unverändert. Nummer 3 ist neu, sie ersetzt § 21 TVO. Nummer 5 ist erweitert um die Verwendung von Bauprodukten entgegen § 18 Abs. 3. Dadurch wird eine Regelungslücke geschlossen. Nummer 6 entspricht der bisherigen Nummer 3. Die bisherige Nummer 6 ist entfallen, da die Aussetzung der Stellplatzpflicht nach § 50 Abs. 3 LBO 1996 nicht übernommen wurde. In Nummer 7 ist die Abweichung von den im vereinfachten Genehmigungsverfahren eingereichten Bauvorlagen, soweit
[S. 214]sich die Genehmigungen nicht auf sie erstreckt, nicht mehr enthalten, um einen Widerspruch zu § 61 Abs. 1 Nr. 11 zu vermeiden, der bestimmte Änderungen des Entwurfs genehmigungsfrei stellt. Ergänzend aufgenommen wurden Werbeanlagen, die, soweit sie nicht zugleich baulichen Anlagen sind, bisher von der Vorschrift nicht erfasst wurden. Nummer 9 wurde um den vorschriftswidrigen Beginn eines genehmigungsfreigestellten Vorhabens und einer anzeigepflichtigen Beseitigung von Anlagen ergänzt. Die bisherigen Nummern 12 bis 15 sind weggefallen, da die Versicherungspflicht nach § 58 LBO 1996 ebenso wie die Erklärungen der verantwortlichen Personen im Freistellungsverfahren und im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach der LBO 1996 nicht beibehalten wurden. Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2. Neu eingefügt wurde Nummer 2, um die ordnungsgemäße Tätigkeit der Prüfingenieure/Prüfsachverständigen auch ordnungswidrigkeitsrechtlich abzusichern. In Absatz 3 ist der Bußgeldrahmen mit Rücksicht auf die zwischenzeitliche wirtschaftliche Entwicklung und zur Unterstreichung der Eigenverantwortlichkeit der Adressaten der Bußgeldtatbestände von bisher 50.000 Euro auf 250.000 Euro angehoben. Absatz 4 wurde lediglich redaktionell angepasst. Absatz 5 ist unverändert übernommen.
Zu § 88 (Fortgeltung bestehender Vorschriften, Übergangsvorschriften) Die Vorschrift entspricht § 96 LBO 1996. Absatz 1 entspricht § 96 Abs. 1 LBO 1996. Absatz 2 regelt die Anwendung des materiellen Rechts. Soweit ein Gesetz nichts anderes bestimmt, ist es nach seinem In-Kraft-Treten auch auf Anträge anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten gestellt wurden. Bei Entscheidungen nach der Verkündung, aber vor In-Kraft-Treten eines Gesetzes ist das alte Recht anzuwenden, ohne Rücksicht darauf, ob die Anträge vor oder nach der Verkündung gestellt worden sind. Absatz 2 Satz 1 ermöglicht die Anwendung des zur Zeit der Antragstellung geltenden Rechts auch noch nach In-Kraft-Treten. Damit können nachteilige Auswirkungen vermieden werden, die sich aus neuen materiellen Anforderungen, z. B. des veränderten Brandschutzkonzepts, im Einzelfall ergeben können. Nach Satz 2 kann verlangt werden, das neue materielle Recht schon vor dem In-Kraft-Treten anzuwenden, und zwar auf Anträge, die vor oder nach der Verkündung gestellt worden sind. Absatz 3 ordnet entsprechend § 96 Abs. 3 Satz 1 die Fortgeltung von Anerkennungen von Prüf- und Überwachungsstellen sowie von Überwachungszeichen nach dem bis zum In-Kraft-Treten der LBO 1996 (1.9.1996) geltenden Recht an. Die Übergangsregelungen des § 96 Abs. 3 Satz 2 und 3 LBO 1996 sind durch Zeitablauf entbehrlich geworden. Auf § 84 Abs. 2 LBO 1996, wonach die für nicht geregelte Bauprodukte nach früherem Recht erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und Prüfzeichen als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 26 LBO 1996 (§ 19) gelten, wird verzichtet. Da bisher die allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen stets nur befristet (in der Regel maximal für fünf Jahre - § 23 Abs. 6 LBO 1988, § 26 Abs. 4 LBO 1996) erteilt wurde, endet ihre Geltungsdauer ohnehin nach Ablauf der konkret festgesetzten Frist. Die Formulierung der bisherigen Übergangsregelung in Verbindung mit § 19 Abs. 4 Satz 2 schließt zwar nicht aus, dass die Geltungsdauer einer nach altem Recht erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung auch noch weiter verlängert werden könnte. Praktisch besteht aber, nachdem alle Länder ihre Bauordnungen auf das neue Recht umgestellt haben und die Hersteller genügend Zeit hatten, sich auf die neue Rechtslage einzustellen, kein Anlass mehr, die alten Zulassungen zu verlängern. Vielmehr werden vom Deutschen Institut für Bautechnik die Zulassungen nunmehr auf der Grundlage des neuen Rechts erteilt.
[S. 215]Das Rechtsinstitut eines Prüfzeichens gibt es nicht mehr. Soweit Prüfzeichen (Prüfbescheide) für nicht geregelte Bauprodukte aufgrund der Übergangsregelungen des § 96 Abs. 2 LBO 1996 als allgemeine Zulassungen weitergelten, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. § 96 Abs. 4 LBO 1996, mit dem das Überwachungszeichen früheren Rechts dem Überwachungszeichen des neuen Rechts gleich gestellt worden ist, ist entfallen. Die Regelung berücksichtigte vorhandene Lagerbestände, die zwischenzeitlich geräumt sind, so dass es keiner weiteren Übergangsregelung bedarf. Absatz 4 enthält die notwendige Überleitungsbestimmung für bisher als Bauleiterin oder Bauleiter tätige Personen, die die Anforderungen des § 56 Abs. 2 nicht erfüllen. Absatz 5 enthält die erforderlichen Übergangsregelungen für nicht bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser für Vorhaben nach § 70 Abs. 1 Satz 2 LBO 1996. Absatz 6 enthält eine Übergangsregelung für Beratende Ingenieure, die bisher für Ingenieurbauwerke bauvorlageberechtigt waren. Durch die Übergangsregelung wird diesen Personen die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 22 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes erspart. Absatz 7 enthält eine Überleitungsbestimmung für bisher als Aufsteller bautechnischer Nachweise tätige Personen, die die Nachweisberechtigung nach § 67 nicht erlangen können. Absatz 8 entspricht unverändert § 96 Abs. 6 LBO 1996. Absatz 9 entspricht § 96 Abs. 7 LBO 1996. Da die Möglichkeit der Ablösung notwendiger Kleinkinderspielplätze weggefallen ist, gelten die Festsetzungen über Ablösebeträge nicht mehr fort.
[S. 216]Zu Artikel 2 Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
B. Allgemeines Das Bauberufsrecht umfasst das Saarländische Architektengesetz (SAG) und das Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung „Beratender Ingenieur“ und die Errichtung einer Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes (BerIngG). Durch die Zusammenfassung der beiden Kammergesetze soll die Rechtsmaterie gestrafft und übersichtlicher werden. Das SAG stammt aus dem Jahre 1972, das BerIngG stammt aus dem Jahre 1975. Das SAG wurde wiederholt geändert zur Umsetzung Europäischer Richtlinien (Architektenrichtlinie und Hochschuldiplomrichtlinie). Das BerIngG wurde zuletzt in Zusammenhang mit der Novellierung der Landesbauordnung 1996 geändert. Der Kammer wurde die Führung der Listen der bauvorlageberechtigten Ingenieure und der Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen übertragen. Die bauvorlageberechtigten Ingenieure sind nach Artikel 1 § 67 wie die Architekten auch zur Erstellung bautechnischer Nachweise, ausgenommen Standsicherheitsnachweise, berechtigt. Die in die bei der Kammer der Beratenden Ingenieure eingetragenen Aufsteller von Standsicherheitsnachweisen (künftig Tragwerksplaner entsprechend der von der Musterbauordnung übernommenen Diktion und der Landesbauordnung) dürfen auch Nachweise des Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutzes aufstellen. Im Unterschied zu den bauvorlage- und nachweisberechtigten Architekten müssen die bauvorlage- und nachweisberechtigten Ingenieure keiner Kammer angehören. Diese Ungleichbehandlung wird beseitigt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 28, S. 364) hat es für zulässig erachtet, die Bauvorlageberechtigung von einer Eintragung in die Architektenliste und damit gleichzeitig von der Mitgliedschaft in einer Architektenkammer abhängig zu machen. Hieran knüpft die vorgesehene Verpflichtung der bauvorlageberechtigten Ingenieure zur Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer an. Die Kammermitglieder haben die festgelegten Berufspflichten zu beachten, die unter anderem neben der Pflicht, bei ihrer Tätigkeit fremde Rechtsgüter sowie wichtige Gemeinschaftsgüter nicht zu verletzen, auch die Verpflichtung enthalten, sich beruflich fortzubilden, sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten und im Falle unmittelbar selbstständiger Tätigkeit eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Die Einhaltung dieser Berufspflichten, die in nicht geringem Umfange im Interesse der öffentlichen Sicherheit und des Verbraucherschutzes aufgestellt wurden, wird durch die Kammer überwacht. Die Einhaltung der Berufspflichten kann in vergleichbarer Weise durch die Bauaufsichtsbehörden nicht überwacht werden. Die Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer Kammer trägt daher zu einem effektiven Schutz der öffentlichen Sicherheit im Bauwesen und der Auftraggeber bei. Für die Tragwerksplaner gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Die Mitgliedschaft der bauvorlageberechtigten Ingenieure und Tragwerksplaner erfordert eine umfassende Überarbeitung des Kammerrechts. Die Kammer der Beratenden Ingenieure erhält die Bezeichnung „Ingenieurkammer des Saarlandes“.
[S. 217]Das Berufsrecht der Architekten ist an die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. L 206 vom 31. Juli 2001, S. 1) anzupassen. Nach Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie muss die Anpassung des nationalen Rechts bis 31.12.2002 erfolgt sein. Entsprechend dem von der Bauministerkonferenz beschlossenen Musterarchitektengesetz wird für die Eintragung in die Architektenliste nach § 4 ein Hochschulstudium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit verlangt. Ausbildungen an Berufsakademien und dreijährige Bachelor-Studiengänge sind nicht ausreichend. Im Unterschied zum Musterarchitektengesetz und den Regelungen der meisten anderen Bundesländern wird an der dreijährigen Praxiszeit als Voraussetzung für die Eintragung in die Architektenliste festgehalten. Für die Eintragung in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure wird an die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur angeknüpft, wodurch auch Absolventen von Berufsakademien und Hochschulstudiengängen mit einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren eingetragen werden können. Dies erscheint im Hinblick auf die längere Praxiszeit vertretbar. In Angleichung an die Eintragungsvoraussetzungen für die Architekten wird die Praxiszeit von bisher fünf auf drei Jahre reduziert, wenn eine mindestens vierjährige Hochschulausbildung absolviert wurde. Die Eintragungsvoraussetzungen für die Tragwerksplaner werden entsprechend angepasst. Bislang durften nur natürliche Personen die Berufsbezeichnungen verwenden. Für die Bildung von Zusammenschlüssen von Architekten und Ingenieuren besteht insbesondere aus wirtschaftlichen Gründen ein Bedarf. Nach dem Vorbild des Musterarchitektengesetzes wird daher auch Gesellschaften von Berufsangehörigen unter bestimmten, aus Gründen des Verbraucherschutzes erforderlichen Voraussetzungen die Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung erlaubt. Ein weiterer Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist die Stärkung der Verantwortung der Kammern und die Vereinfachung von Verfahren:
- Die Mitglieder der Eintragungsausschüsse werden nicht mehr von der Aufsichtsbehörde, sondern von den Kammervorständen bestellt.
- Das Quorum von zwei Dritteln der Mitglieder der Mitgliederversammlung bei bestimmten Beschlüssen (Satzung, Beitragsordnung), das in der ersten Sitzung bei beiden Kammern regelmäßig nicht erreicht wird, wodurch immer eine zweite Sitzung erforderlich wird, wird durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ersetzt.
- Zur vereinfachten Ahndung von Berufspflichtverletzungen, bei denen die Schuld gering ist, wird den Kammervorständen ein Rügerecht eingeräumt.
- Den Kammern wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übertragen. Von einer Reglementierung des Berufsstandes der Stadtplaner, wie sie von der Architektenkammer gefordert wird, inzwischen in den meisten Bundesländern erfolgt und auch Inhalt des Musterarchitektengesetzes ist, wird abgesehen. Aus Gründen
[S. 218]des Verbraucherschutzes ist eine Regelung der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Stadtplaner“ nicht erforderlich, da die Leistungen von Stadtplanern nur von der öffentlichen Hand oder Investoren nachgefragt werden. Entsprechendes gilt auch für die von der Kammer der Beratenden Ingenieure geforderte Pflichtmitgliedschaft aller im Bauwesen freiberuflich tätigen Ingenieure in der Ingenieurkammer. Im Bauwesen tätige Ingenieure sind zum Beispiel auch Ingenieure der Fachrichtungen Wasserwirtschaft, Verkehrswesen, Geotechnik, Umwelttechnik, Lärmschutz, Ver- und Entsorgungstechnik, die ihre Aufträge überwiegend von der öffentlichen Hand oder größeren Unternehmen erhalten. Entsprechend den Regelungen in anderen Bundesländern wird den im Saarland ansässigen Ingenieuren eine freiwillige Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer ermöglicht.
C. Im Einzelnen Zu § 1 (Berufsaufgaben) Die Vorschrift entspricht § 1 des Saarländischen Architektengesetzes (SAG). Bei der Beschreibung der Berufsaufgaben aller Fachrichtungen in den Absätzen 1 bis 3 ist die Berücksichtigung der ökologischen Belange neu. Angesichts wachsender Umweltprobleme und abnehmender Ressourcen kann Architektur nicht mehr nur oder vorwiegend unter gestaltenden, technischen und ökonomischen Gesichtspunkten vollzogen werden, vielmehr bedarf es gerade auch einer Einbeziehung der ökologischen Kriterien. Eine frühzeitige Berücksichtigung ökologischer Daten und Erkenntnisse so- wie Beachtung möglicher Wirkungen auf die Umwelt erlauben eine Planung, die entsprechend dem Umweltschutzprinzip der Vorsorge Umweltbelastungen und Eingriffe in den Naturhaushalt von vornherein soweit wie möglich vermeidet und damit einen positiven Beitrag zum Umweltschutz leistet. Es ist daher erforderlich, in die Beschreibung der Berufsaufgaben die ökologischen Belange als Planungskriterium ausdrücklich einzubeziehen. Dasselbe gilt auch für die sozialen Belange, die angesichts zunehmender sozialer Probleme in den Städten und Gemeinden ebenso bei der Planung berücksichtigt werden müssen. Anders als in § 1 SAG ist die Benennung der Berufsaufgaben nicht abschließend. Das Gesetz regelt nur die wesentlichen Berufsaufgaben, um ihre Weiterentwicklung nicht zu behindern. In Absatz 3 wird die bisherige Berufsbezeichnung „Garten- und Landschaftsarchitekt“ durch die Berufsbezeichnungen „Landschaftsarchitekt“ ersetzt, da sich dieser Begriff inzwischen allgemein durchgesetzt hat, in den Architektengesetzen der meisten anderen Bundesländer verwendet wird und auch der international üblichen Berufsbezeichnung entspricht. Absatz 4 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 5. Absatz 5 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 4. Das Wort „Bauherrn“ ist durch die Worte „Auftraggeberinnen und Auftraggeber“ ersetzt; damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ausarbeitung städtebaulicher Pläne (Absatz 4), nicht zwangsläufig mit der Durchführung von Bauvorhaben verbunden ist. Klargestellt wird, dass die Beratung und Betreuung der Auftraggeber auch deren Vertretung umfassen kann, soweit sie sich auf das übernommene eigene Werk bezieht. Dies ist z.B. bei Verwaltungsstreitverfahren der Fall, wenn um die Rechtmäßigkeit einer bestimmten Leistung gestritten wird. Berufsangehörige führen insoweit das Verfahren auch in eigener Sache, nämlich zur Frage der vertragsgemäßen Ausführung einer
[S. 219]Leistung. Der Katalog der Berufsaufgaben wird zur Klarstellung ergänzt um die Generalplanung, weil das dem heutigen Berufsbild entspricht, auch wenn dabei Leistungen übernommen werden, die nicht mehr zum Kernbereich des Berufsbildes zählen (z.B. Technische Ausrüstung).
Zu § 2 (Berufsbezeichnung) Die Vorschrift entspricht § 2 SAG. Absatz 1 entspricht inhaltlich dem bisherigen Absatz 1 und ist lediglich redaktionell überarbeitet. In Absatz 2 wird klargestellt, dass auch der Zusatz „freischaffend“ in der Architektenliste vermerkt sein muss und sich die Berufsangehörigen auf die Verwendung derjenigen Berufsbezeichnung beschränken müssen, die sie durch die Eintragung erworben haben. Den Bedürfnissen und Traditionen der Berufsangehörigen entsprechend, wird die gesetzlich geschützte Kennzeichnung um das Kurzwort „frei“ erweitert, was in anderen Bundesländern bereits geschehen ist. Außerdem werden die in der Praxis oftmals nicht einheitlich verstandenen Voraussetzungen für eine freischaffende Tätigkeit eindeutiger als bisher definiert. Eine eigenverantwortliche Berufsausübung ist nicht nur bei der Alleininhaberschaft eines Büros gegeben, sondern auch bei der Berufsausübung im Rahmen einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts oder einer Partnerschaftsgesellschaft, denn wer im Rahmen dieser Personengesellschaften tätig wird, muss persönlich für seine berufliche Tätigkeit einstehen. Zwar stellen auch die Offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft Personengesellschaften dar, einem Berufsangehörigen ist die Teilnahme an einer solchen Gesellschaft aber verwehrt, da er kein Handelsgewerbe im Sinne von § 1 HGB ausübt. Auf einen entsprechenden Zusatz im Gesetzestext wird deshalb verzichtet. Da bisher auch Architekten, die ihren Beruf in einer Kapitalgesellschaft ausüben, den Zusatz geführt haben, gilt nach Satz 2 Nr. 2 anders als nach dem Musterarchitektengesetz auch die Tätigkeit in einer Kapitalgesellschaft als eigenverantwortlich, wenn die Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1 eingetragen ist oder es sich um eine Gesellschaft nach § 8 handelt. Das Handeln im Rahmen einer juristischen Person, z. B. einer GmbH stellt zwar keine eigenverantwortliche Tätigkeit dar, weil der Berufsangehörige hier im Namen und für die Gesellschaft handelt. Eine persönliche Haftung besteht für Personen, die im Rahmen einer juristischen Person tätig werden, grundsätzlich nicht. Durch die Beschränkung auf Gesellschaften, die den Anforderungen des § 7 genügen, insbesondere zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind und die Berufspflichten zu beachten haben, wird aber dem Verbraucherschutz ausreichend Rechnung getragen. Im Unterschied zum bisherigen Recht wird eine ausschließlich freischaffende Tätigkeit nicht verlangt. Eine freischaffende Tätigkeit ist auch im Nebenberuf möglich (Beispiel: der Hochschulprofessor, der in Nebentätigkeit ein Architekturbüro betreibt). Absatz 3 ist sprachlich gestrafft. Der Begriff „Wortverbindungen“ umschließt auch die bisher daneben ausdrücklich genannte Bezeichnung „Architekturbüro“ und ähnliche Bezeichnungen. Außerdem wird entsprechend den Regelungen in anderen Bundesländern der Schutz der Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 auf fremdsprachliche Übersetzungen dieser Bezeichnung ausdehnt. Dies erscheint empfehlenswert vor dem Hintergrund zunehmender internationaler Verflechtungen und entsprechender über den nationalen Rahmen hinausgehender Aktivitäten der Berufsangehörigen. Die bisher in Absatz 4 geregelte Mitteilungspflicht der Führung einer Berufsbezeichnung und der Änderung in der Führung kann entfallen; die Regelung war insbesondere von Bedeutung für die Führung des Begriffsbestandteils „freischaffend“, die nunmehr die entsprechende Eintragung voraussetzt. Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 5 SAG.
[S. 220]Zu § 3 (Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste) Die Vorschrift entspricht § 4 SAG. Der Regelungsinhalt von § 3 SAG (Architektenliste) ist teilweise in Absatz 6, § 9 Abs. 3, § 17 Abs. 1 und 2 und § 18 Abs. 2 übernommen. In Absatz 1 Satz 1 ist der Begriff des Wohnsitzes durch den Begriff der Hauptwohnung, der dem Melderecht entstammt, ersetzt. Während der Wohnsitz gleichzeitig an mehreren Orten bestehen kann, kann es nur eine - durch Auskunft der Meldebehörden feststellbare - Hauptwohnung geben. Die Eintragungsvoraussetzungen sind in Satz 2 neu formuliert: Statt der Bezeichnung in der bisherigen Nummer 1 Buchstabe a) „an einer Hochschule oder Fachhochschule“ wird lediglich der Begriff „an einer Hochschule“ verwandt, da nach dem Hochschulrahmengesetz „Hochschule“ der Oberbegriff ist. Er umfasst die wissenschaftlichen Hochschulen, die Fachhochschulen und die Kunsthochschulen. Es wird klargestellt, dass ein deutscher Hochschulabschluss gemeint ist. Absatz 2 dient der Umsetzung der Richtlinien 85/384/EWG, 85/614 EWG, 86/17/EWG und 89/48/EWG in innerstaatliches Recht. Da keine Notwendigkeit besteht, die Umsetzung durch Zitieren der Richtlinien herauszustellen, wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit des Gesetzes auf einzelne Verweisungen wie auch auf die Wiedergabe von Richtlinieninhalten verzichtet. Die Textfassung sichert zunächst, dass die nach Art. 7 der RL 85/384/EWG bekannt gemachten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und die entsprechenden Nachweise nach Art. 11 oder 12 dieser RL sowie das Diplom i. S. des Art. 1 RL 89/48/EWG oder Ausbildungsnachweise gem. Art. 3 dieser RL den Ausbildungsanforderungen gem. Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 genügen. Die insoweit eingefügte Verweisung („..... ein dem Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechendes Diplom ...“) bedingt keinen Gleichwertigkeitsnachweis, sondern dient nur der Klarstellung, dass die anerkennungsfähigen Ausbildungsabschlüsse/sonstigen Befähigungsnachweise dem Ausbildungsniveau entsprechen. Durch die verwendeten Begriffe „sonstige Befähigungsnachweise“ bzw. „Prüfzeugnisse“ wird von dieser Regelung für Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten/von Vertragsstaaten des EWR-Abkommens auch die Ausbildung i. S. des Art. 4 Abs. 2 der RL 85/384/EWG anerkannt sowie dem Art. 5 dieser RL Geltung verschafft. Aus Art. 23 Abs. 2 der RL 85/384/EWG ergibt sich, dass von Antragstellern der Fachrichtung Architektur zusätzlich zur Hochschulausbildung auch der Nachweis über praktische Erfahrungen verlangt werden kann. Satz 2 stellt klar, dass von den Antragstellern der anderen Fachrichtungen der Nachweis von Berufserfahrung nicht generell und wenn, dann nur der Nachweis einer zweijährigen Berufserfahrung gefordert werden kann. Nach Art. 3 Buchst. b Unterabsatz 2 der RL 89/48/EWG, geändert durch RL 2001/19/EWG, darf der Nachweis einer zweijährigen Berufserfahrung nicht verlangt werden, wenn der Antragsteller den Abschluss einer reglementierten Ausbildung (zum Begriff: Art. 1 Buchst. d der
[S. 221]RL 89/48/EWG nachweisen kann. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass eine zweijährige praktische Tätigkeit von ihm gefordert werden kann, wenn er nicht den erfolgreichen Abschluss einer reglementierten Ausbildung nachweisen kann (Satz 2 Alt. 1). Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der RL 89/48/EWG kann auch von einem Antragsteller, der eine reglementierte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, der Nachweis von Berufserfahrung verlangt werden, wenn die Ausbildungsdauer, die er nach Art. 3 Buchst. a und b der RL 89/48/EWG nachweist, mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmestaat geforderten Ausbildungsdauer liegt. Nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist für die Eintragung der erfolgreiche Abschluss eines Studiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit erforderlich. Ein Berufspraktikum für die Angehörigen der anderen Fachrichtungen zu verlangen, wird durch RL 89/48/EWG nicht ausgeschlossen. Das Diplom i. S. Art. 1 begründet für die EU-Ausländer nämlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Berufszugang bzw. Berufsausübung unter Verwendung der Berufsbezeichnung. Maßgebend sind insoweit Art. 3 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der RL. Dass dem Inhaber eines Diploms der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung „unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern“ allein „wegen mangelnder Qualifikation“ nicht versagt werden darf, wird durch Art. 3 bestimmt. Diese Vorschrift begründet demnach als Folge des Diploms keine automatische Zulassungsverpflichtung. Der „Versagungsausschluss“ bezieht sich somit nur auf das Diplom. Die sonstigen Zugangs-voraussetzungen regeln sich nach den für Inländer geltenden Anforderungen - „unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern“ -. Das Diplom allein berechtigt auch nicht zur Führung der Berufsbezeichnung. Diese Berechtigung besteht gem. Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 der RL vielmehr nur dann, wenn der EU-Ausländer „die Voraussetzungen für den Zugang ... im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates“ erfüllt. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 3. Anders als nach bisherigem Recht wird eine im Eintragungsverfahren abzulegende Prüfung aus folgenden Gründen zwingend vorgeschrieben:
1. Die Anforderungen an die Berufsangehörigen sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Die durchschnittliche Studiendauer von Architekten liegt deutlich über der Mindeststudienzeit ( 6, 8 Jahre nach den Arbeitsmarkt-Information für Architektinnen und Architekten der Bundesanstalt für Arbeit, Stand: Oktober 1999). Dem Studium schließt sich die mindestens dreijährige (in anderen Ländern zweijährige) praktische Tätigkeit an. Ein den üblichen Bildungsweg durchlaufender Antragsteller kann sich folglich nach knapp 10 Jahren in die Architektenliste eintragen lassen. Unter diesen Umständen erscheint es zunehmend unwahrscheinlich, dass sich jeder Autodidakt insbesondere auf theoretischem Gebiet, in der Praxis innerhalb von zehn Jahren einen vergleichbaren Kenntnisstand aneignet.
2. Die Eintragung eines Autodidakten von einer Prüfung abhängig zu machen, ist auch aus Gründen der Gleichbehandlung gerechtfertigt, da ein Antragsteller nach Absatz 1 im Laufe seiner Ausbildung ebenfalls Prüfungen abzulegen hat.
3. Für die europaweite Anerkennung ist nach Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 85/384/EWG eine Prüfung auf Hochschulniveau erforderlich.
[S. 222]Absatz 4 ist neu. Er betrifft Personen, die ihr Studium an einer Hochschule außerhalb des EU-Auslandes abgeschlossen haben. Die Eintragung setzt voraus, dass der Drittstaatenabschluss vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft als gleichwertig anerkannt ist. Entsprechend der Regelung im bisherigen § 7 und neuen § 6 (Auswärtige Personen) ist für die Eintragung von Drittstaatenbewerbern eine Gegenseitigkeitsklausel aufgenommen. Die sogenannte „Genieregelung“ des bisherigen Absatzes 4, die Artikel 5 der Richtlinie 85/384/EWG zur Anwendung auf Deutsche umsetzte, ist nicht übernommen, weil das deutsche Recht keine „Verleihung des Berufstitels“ kennt und die Regelung bisher in keinem einzigen Fall Anwendung gefunden hat. Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 5. Anders als bisher wird nicht nur das Umtragungsverfahren, sondern auch das Zweiteintragungsverfahren vereinfacht. Absatz 6 Satz 2 entspricht § 3 Abs. 6 SAG. Neu ist Satz 1, der EG-Recht umsetzt. Eintragungsverfahren sind bei EU-Migranten nach Art. 20 Abs. 1 EG- Architektenrichtlinie 85/384/EWG spätestens nach drei Monaten und nach Art. 8 Abs. 2 EG-Hochschuldiplom-Richtlinie 89/48/EWG spätestens nach vier Monaten abzuschließen. Der Einfachheit halber werden hier einheitlich drei Monate bestimmt.
Zu § 4 (Versagung der Eintragung) Die Vorschrift entspricht § 5 SAG. Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1. Der Einschub „trotz Vorliegens der Eintragungsvoraussetzungen nach § 3 verdeutlicht, dass die Vorschrift besondere Versagungsgründe regelt, die neben eine Versagung wegen des Fehlens der Eintragungsvoraussetzungen treten. Der Versagungsgrund des bisherigen § 5 Abs. 2 Nr. 1 SAG ist als neue Nummer 5 in Absatz 1 übernommen. Der Versagungsgrund des bisherigen § 5 Abs. 2 Nr. 2 (jetzt Nr. 1) ist durch die Bezugnahme auf das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO dahingehend erweitert, dass nicht nur die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Eintragung entgegensteht, sondern auch die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Damit wird erreicht, dass einer sich bewerbenden Person, die sich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entzieht, die Eintragung versagt werden kann. Neu ist Satz 2, auf die Begründung zu § 45 wird verwiesen. Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2 Nr. 2 und 3.
Zu § 5 (Löschung der Eintragung) Die Vorschrift entspricht § 6 SAG. Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1. Die Nummern 1 und 2 sind unverändert. In Nummer 3 ist der Begriff „Wohnsitz“ durch den Begriff „Hauptwohnung“ ersetzt. Siehe hierzu die Begründung zu § 3. Der Löschungsgrund der Nummer 4 entspricht der bisherigen Nummer 6. Die Löschung aus dem Verzeichnis nach § 6 Abs. 2 Satz 3 wird nicht mehr hier geregelt, da § 6 Abs. 5 die Bestimmungen über die Löschung aus der Architektenliste für entsprechend anwendbar erklärt. Der Löschungsgrund der Nummer 5 entspricht unverändert der bisherigen Nummer 4. Der Löschungsgrund der Nummer 6 erweitert die bisherigen Nummer 5 über den Fall der Täuschung über die Eintragungsvoraussetzungen hinausgehend auf alle Fälle, in denen sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben und auch nach wie vor nicht vorliegen. Neu aufgenommen sind
[S. 223]die Löschungsgründe der Nummern 7 und 8, die ein Berufsgerichtsverfahren erübrigen. Sie sollen sicherstellen, dass die Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser, die Aufstellerinnen und Aufsteller bautechnischer Nachweise und die Bauleiterinnen und Bauleiter die nötige Sorgfalt bei der Erstellung von Bauvorlagen und bautechnischen Nachweisen an den Tag legen. Absatz 2 Nr. 1 entspricht dem bisherigen Absatz 2. Die neue Nummer 2 ermöglicht die Löschung aus der Liste außerhalb eines Berufsgerichtsverfahren, wenn keine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung besteht. Der neue Absatz 3 regelt die Löschung des Zusatzes „frei“ oder „freischaffend“.
Zu § 6 (Auswärtige Personen) Die Vorschrift entspricht § 7 SAG. Sie ist geschlechts- und fachrichtungsneutral formuliert. Absatz 1 entspricht § 7 Abs. 1 Satz 1 und 3 SAG. Für die Ersetzung des Begriffs „Wohnsitz“ durch den Begriff „Hauptwohnung“ wird auf die Begründung zu § 3 verwiesen. Ergänzend wird auswärtigen Personen neben der Berechtigung zur Führung einer Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 auch die Berechtigung zur Führung einer Wortverbindung nach § 2 Abs. 3 eingeräumt. Auswärtige Personen werden durch die Regelung in § 2 Abs. 2, die eine entsprechende Eintragung voraussetzt, nicht erfasst. Die Berechtigung, zur Führung des Zusatzes nach § 2 Abs. 2 lässt sich für auswärtige Personen auch nicht unmittelbar aus § 2 Abs. 1 ableiten. Da der Zusatz „freischaffend“ ein wesentlicher Zusatz zur Berufsbezeichnung ist, wird den auswärtigen Personen die Berechtigung zur Führung dieses Zusatzes durch den neuen Satz 2 eingeräumt. Ohne diese Regelung bestünde eine Benachteiligung auswärtiger gegenüber inländischen Personen. § 7 Abs. 1 Satz 2 ist in § 42 übernommen. Absatz 2 entspricht § 7 Abs. 2 SAG. Durch die nicht nur geschlechtsneutrale, sondern auch fachrichtungsneutrale Formulierung von Absatz 2 wird sichergestellt, dass die erwähnten Nachweise nicht nur von Architekten, sondern auch von Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten zu erbringen sind. Ob die Ausbildung von auswärtigen Personen anzuerkennen ist, entscheidet sich nach den einschlägigen EG-Richtlinien. Diese sehen insbesondere nicht vor, dass eine zusätzliche Anerkennung der in den Mitgliedstaaten erworbenen Ausbildungsabschlüsse zu erfolgen hat. Daher ist der Zusatz „anerkannte“ abgeschlossene Ausbildung in Satz 2 Nr. 2 entfallen. Die in Satz 1 Halbsatz 1 geregelte Verpflichtung zur Anzeige einer beabsichtigten Tätigkeit wird auf das erstmalige Tätigwerden beschränkt. Die Befristung in Satz 3 ist neu und soll die Möglichkeit eines Missbrauchs begrenzen. Die Einführung der Befristung bedingt die neuen Sätze 4 und 5. Da die Bezeichnung „frei“ oder „freischaffend“ in anderen Ländern weitgehend unbekannt ist, erfordert die Berechtigung zur Führung dieses Zusatzes für auswärtige Architekten aus anderen Ländern nach dem neuen Satz 6 eine Erklärung dieses Personenkreises gegenüber der Architektenkammer, dass die geforderten Voraussetzungen erfüllt werden. Absatz 3 ist neu. Diese Ergänzung ist notwendig, da ansonsten deutsche Berufsangehörige ohne eine erneute Eintragung in die Architektenliste in einem anderen Bundesland tätig werden dürften, nicht jedoch lediglich anzeigepflichtige EG-Angehörige. Sie müssten ihre Dienstleistung erneut anzeigen. Dies wäre ein Verstoß gegen EG-Recht.
[S. 224]Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 3 Nr. 1. Durch den neuen Halbsatz 2 wird klargestellt, dass der Vorbehalt der Gegenseitigkeit nicht gegenüber Angehörigen von EG-Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt. Die Nummern 2 und 3 des bisherigen Absatzes 3 sind nicht übernommen, da es einer Untersagung in diesen Fällen wegen Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht bedarf. Absatz 5 entspricht dem bisherigen Absatz 4, wobei die Feststellung der Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses der Entscheidung des Eintragungsausschusses nach § 3 Abs. 4 Satz 1entzogen ist.
Zu § 7 (Gesellschaften) Die Vorschrift ist neu. Das SAG erlaubte nur natürlichen Personen die Führung der Berufsbezeichnungen nach § 2. Nunmehr wird auch Gesellschaften das Recht zur Führung der Berufsbezeichnungen eingeräumt. In Absatz 1 wurde eine offene Formulierung gewählt, um den Berufsangehörigen weite Möglichkeiten für Zusammenschlüsse zu eröffnen. Geregelt wurde das Führen der Berufsbezeichnungen in der Firma oder dem Namen einer Kapitalgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft. Das von der Architektenkammer zu führende Verzeichnis wird als „Gesellschaftsverzeichnis“ bezeichnet, um dem Rechtsverkehr einen eindeutigen und einheitlichen Begriff zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedschaft juristischer Personen in einer Kammer freiberuflich tätiger Personen wird nicht für tunlich erachtet. Die körperschaftliche Struktur erfordert keine Mitgliedschaft der Gesellschaft, weil deren Interessen über die Mitgliedschaft der für sie handelnden Personen gewahrt werden können. Zudem würden für die Gesellschaften u.a. Sonderregelungen im Hinblick auf die Wahrnehmung von Funktionen in den Organen der Kammer erforderlich werden. Die Gesellschaft kann auch ohne Mitgliedschaft den Berufspflichten unterworfen werden. Absatz 2 formuliert Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Eintragung in das Verzeichnis bei der Architektenkammer erfolgt, mit der Folge, dass die Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma geführt werden darf. Der Formulierung der Eintragungsvoraussetzungen kommt auch deshalb große Bedeutung zu, weil ihr Wegfall gemäß Absatz 5 Nr. 3 zwingend die Löschung aus dem Verzeichnis nach sich zieht. Wesentliche Eintragungsvoraussetzung ist, dass die Gesellschaft ihren Sitz im Saarland hat. Zweigniederlassungen bleiben unberücksichtigt. Zu den allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen zählt auch der Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 3. Nach Nummer 1 ist (alleiniger) Gesellschaftszweck die Wahrnehmung der geregelten Berufsaufgaben. Die geschützte Berufsbezeichnung knüpft an die von natürlichen Personen erworbene fachliche Qualifikation und an eine von der Kammer überwachte persönliche Integrität an. Die geschützte Berufsbezeichnung entfaltet ihre Wirksamkeit bezogen auf die Wahrnehmung der im Gesetz geregelten Berufsaufgaben. Wenn das Führen einer geschützten Berufsbezeichnung vertrauensschützende Wirkung im Rechtsverkehr nur im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Berufsaufgaben entfaltet, so gilt dies auch dann, wenn die Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden soll. Es ist daher erforderlich, die ausschließliche Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 zum Gesellschaftszweck zu erklären.
[S. 225]Nummer 2 soll gewährleisten, dass die geschützte Berufsbezeichnung in einer Gesellschaft nur geführt werden kann, wenn ein bestimmender Einfluss der Berufsangehörigen auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft sichergestellt ist. Dieses Ziel wird sicher nur dann erreicht, wenn auf die Kapitalanteile bzw. die Stimmrechte und nicht auf die Personenmehrheit unter den Gesellschaftern abgestellt wird. Ein bestimmender Einfluss der Berufsangehörigen ist gegeben, wenn sie die Hälfte der Stimmen- und Kapitalanteile innehaben, weil dann keine Entscheidungen gegen den Willen der Berufsangehörigen getroffen werden können. Die geschützte Berufsbezeichnung soll auch dann geführt werden dürfen, wenn die Anteile mehrerer in die Architektenliste eingetragener Personen zusammengenommen zur Mehrheit führen. Aus Gründen der Firmenwahrheit (§ 18 Abs. 2 HGB) muss in diesem Fall in der Firma auf die Fachrichtungen verwiesen werden. Die Gesellschafterstellung bleibt natürlichen Personen vorbehalten. Eine Eingrenzung auf (Bau-)Ingenieure ist dabei nicht zweckmäßig, da zum Erreichen eines nach Nummer 1 zulässigen Gesellschaftszwecks auch freiberuflich und nicht gewerblich tätige Personen, die nicht Ingenieure sind, beitragen können. Da Gesellschaftszweck die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 ist und der Verbraucher im Hinblick auf die im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführten Berufsbezeichnungen ein schützenwertes Vertrauen hat, können Gesellschafter aber nur solche sein, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks beitragen. Juristische Personen können keine Gesellschafter einer Gesellschaft nach § 7 sein. Ihnen fehlt die für den freien Beruf charakteristische besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 PartGG). Anders als das Musterarchitektengesetz erlaubt Nummer 2 Satz 2 nach dem Vorbild des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes einer Gesellschaft die Führung der Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „frei“ oder „freischaffend“, wenn die berufsangehörigen Gesellschafter diesen Zusatz führen dürfen und die übrigen Gesellschafter einen vergleichbaren Zusatz, z. B. „Beratender Ingenieur“, führen dürfen. Die Gesellschaft und die sie tragenden Gesellschafter haben ein wirtschaftliches Interesse daran, die in der Gesellschaft vertretenen Fachrichtungen und Berufe nach außen kenntlich zu machen. Soweit die geschützten Berufsbezeichnungen nicht nach dem jeweiligen Berufsrecht im Namen oder in der Firma der Gesellschaft geführt werden dürfen, erlaubt Nummer 2 Satz 3 der Gesellschaft, die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens 25 Prozent des Kapitals und der Stimmanteile innehaben, in geeigneter Weise kenntlich zu machen. Denkbar wären entsprechende Hinweise in Briefköpfen oder auf Firmenschildern. Nummer 3 bringt zum Ausdruck, dass eine Mehrheitsregelung für die Geschäftsführer allein nicht als ausreichend angesehen wird, um zu gewährleisten, dass die Gesellschaft tatsächlich im Sinne der Nummer 1 geführt wird. Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung muss daher zusätzlich eine Regelung dahingehend enthalten, dass andere Personen (sei es als Geschäftsführer, Prokuristen oder sonstige Bevollmächtigte) nur zusammen mit Berufsangehörigen die Geschäfte führen können. Nummer 4 schließt aus, dass berufsfremde Personen die vorstehenden Regelungen durch „Strohmänner“ umgehen. Nummer 5 trifft aus demselben Grund eine Regelung für AG und KGaA. Nummer 6 sorgt dafür, dass alle in der Gesellschaft tätigen Berufsangehörigen über Veränderungen der inneren Struktur der Gesellschaft entscheiden müssen und auf diese Weise davon Kenntnis erhalten. Nummer 7 fordert die vertragliche Bindung der Gesellschaft an die für die Berufsangehörigen geltenden Berufspflichten. Die Einhaltung dieser Pflicht obliegt sämtlichen für die Gesellschaft handlungsbefugten natürlichen Personen. Absatz 3 sieht wegen der besonderen Bedeutung, den der Verbraucherschutz in Verbindung mit einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung hat, für Gesellschaften das Erfordernis, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, vor. Die Mindestdeckungssumme für Personenschäden orientiert sich an den marktüblichen Angeboten
[S. 226]der Versicherer, die ihrerseits die sich allmählich bei den Zivilgerichten abzeichnende Tendenz, bei Personenschäden höhere Ersatzansprüche zuzuerkennen, nachvollziehen. Der Höhe der Mindestdeckungssumme für Sach- und Vermögensschäden liegt die Vorstellung zugrunde, dass über die gesetzliche Regelung das „Alltagsgeschäft“ der Gesellschaft abgedeckt werden soll – bei Großprojekten ist es ohnehin üblich, eine Objektversicherung in Form der Exzedentenversicherung abzuschließen. Wesentliche Bedeutung kommt für das Alltagsgeschäft aber der sog. „Schadensmaximierung“ zu, d.h. der Frage, wie oft der Versicherer innerhalb eines Versicherungsjahres bis zur Deckungssumme zu leisten bereit ist. Da auch die Schadensmaximierung prämienbedeutsam ist, erscheint es angebracht, insoweit zwischen großen und kleinen Gesellschaften zu unterscheiden, denn die Anzahl der abzuwickelnden Aufträge und damit der potentiellen Schäden wächst mit der Zahl der handelnden Personen. Als Minimum ist jedoch der vierfache Betrag der Mindestdeckungssumme vorzusehen. Um weitgehenden Verbraucherschutz zu gewährleisten, wird die Architektenkammer in § 10 Abs. 2 zur zuständigen Stelle nach § 158 c Abs. 2 VVG bestimmt. Absatz 4 weist die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis dem Eintragungsausschuss zu, da er über die erforderliche Sachkenntnis verfügt insbesondere zu der Frage, ob die Personen, die keine Berufsangehörigen nach § 2 sind, zum Erreichen des Gesellschaftszwecks beitragen können. Für die Eintragung in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 1 ist nicht zwingend, dass bereits eine Eintragung in das Handelsregister oder Partnerschaftsregister erfolgt ist. Erforderlich ist jedoch der Abschluss des Gesellschaftsvertrages oder der Erlass einer Satzung und die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister oder Partnerschaftsregister. Der Ingenieurkammer muss eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorgelegt werden, damit sie mit hinreichender Sicherheit beurteilen kann, ob die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt werden. Diese Anforderung bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Um dem zuständigen Registerrecht die Beurteilung zu ermöglichen, ob die Gesellschaft unter der gewünschten Firma eingetragen werden kann (nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG muss allerdings ein Nachweis nur dort geführt werden, wo der Gegenstand des Unternehmens einer staatlichen Genehmigung bedarf), bescheinigt die Ingenieurkammer dem Registergericht, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen zur Aufnahme in das Verzeichnis erfüllt. Nach § 41 Abs. 2 hat die Gesellschaft der Architektenkammer Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister unverzüglich anzuzeigen. Die Architektenkammer hat dann zu prüfen, ob die Änderungen Auswirkungen auf die Eintragung im Gesellschaftsverzeichnis haben. Da eine Gesellschaft nur in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 1 eingetragen werden kann, wenn sie die in Absatz 2 geregelten Voraussetzungen erfüllt, bedarf es keiner Regelung von Versagungsgründen. Dies ist auch nicht in Bezug auf die in der Person eines Gesellschafters oder Geschäftsführers liegenden Versagungsgründe erforderlich, da diese Personen solange an der Gesellschaft teilnehmen dürfen, wie sie nicht aus der Architektenliste gelöscht worden sind. Absatz 5 regelt die Löschung der Eintragung. Satz 1 enthält die Löschungsgründe. Nummer 1 vollzieht lediglich den rechtlichen Untergang der Gesellschaft nach. Nummer 2 regelt den Fall, dass die Gesellschaft unter anderer Firma fortbesteht. Die in diesem Zusammenhang häufig anzutreffende Formulierung „wenn sie auf die Rechte aus der Eintragung verzichtet hat“ ist demgegenüber zu unbestimmt und lässt Raum für Missbrauch. Nummer 3 behandelt den Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen, vor allem bei Gesellschafter- oder Geschäftsführerwechseln. Nummer 4 ermöglicht dem Eintragungsausschuss, die Löschung einer Gesellschaft bereits vor ihrer Liquidation vorzunehmen, wenn sie die aus Verbraucherschutzgrün-
[S. 227]den erforderliche wirtschaftliche Solidität zur Teilnahme am Rechtsverkehr nicht mehr besitzt. Nummer 5 vollzieht die berufsgerichtliche Entscheidung aufgrund eines gravierenden Verstoßes gegen Berufspflichten. Die Sätze 2 und 3 ermöglichen es, wieder dem Gesetz entsprechende Zustände herbeizuführen. Aus Titelschutzgründen darf die vom Eintragungsausschuss hierfür zu setzende Frist allerdings nicht zu lang sein. Die Frist beginnt mit Eintritt des die Eintragungsvoraussetzungen beseitigenden Ereignisses. Eine längere Frist soll gewährt werden, wenn der Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen auf den Tod eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters zurückzuführen ist, auch hier sind jedoch Nummer 1 vollzieht lediglich den rechtlichen Untergang der Gesellschaft nach. Nummer 2 regelt den Fall, dass die Gesellschaft unter anderer Firma fortbesteht. Die in diesem Zusammenhang häufig anzutreffende Formulierung „wenn sie auf die Rechte aus der Eintragung verzichtet hat“ ist demgegenüber zu unbestimmt und lässt Raum für Missbrauch. Nummer 3 behandelt den Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen, vor allem bei Gesellschafter- oder Geschäftsführerwechseln. Nummer 4 ermöglicht dem Eintragungsausschuss, die Löschung einer Gesellschaft bereits vor ihrer Liquidation vorzunehmen, wenn sie die aus Verbraucherschutzgründen erforderliche wirtschaftliche Solidität zur Teilnahme am Rechtsverkehr nicht mehr besitzt. Nummer 5 vollzieht die berufsgerichtliche Entscheidung aufgrund eines gravierenden Verstoßes gegen Berufspflichten. Die Sätze 2 und 3 ermöglichen es, wieder dem Gesetz entsprechende Zustände herbeizuführen. Aus Titelschutzgründen darf die vom Eintragungsausschuss hierfür zu setzende Frist allerdings nicht zu lang sein. Die Frist beginnt mit Eintritt des die Eintragungsvoraussetzungen beseitigenden Ereignisses. Eine längere Frist soll gewährt werden, wenn der Wegfall der Eintragungsvoraussetzungen auf den Tod eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters zurückzuführen ist, auch hier sind jedoch die Verbraucher vor einem zu langen unberechtigten Führen der Berufsbezeichnungen zu schützen. Eine Regelung, wonach durch Erbfall erworbene Geschäftsanteile an die Gesellschaft zurückzugeben sind, wird darüber hinausgehend nicht für erforderlich gehalten.
[S. 228]Absatz 6 enthält eine Sonderregelung für Partnerschaftsgesellschaften. Eine Abweichung ergibt sich hinsichtlich der meisten in Absatz 2 enthaltenen Anforderungen. Der Gegenstand der Partnerschaft soll nicht einengend bestimmt sein, um das Zusammenwirken von Angehörigen verschiedener Freier Berufe nicht zu behindern; eine Mehrheitsregelung ist wegen ihrer besonderen Struktur für die Partnerschaft nicht erforderlich und aus den dargestellten Erwägungen auch nicht erwünscht. Sinnvoll ist es, der Partnerschaft die Haftungsbeschränkung zu ermöglichen, um sie für den Rechtsverkehr attraktiv zu machen. Dabei sollte im Hinblick auf die Mindestdeckungssummen und die Schadenswahrscheinlichkeit zwischen Personen- und Sachschäden unterschieden werden. Da die Partnerschaft ihre Haftung beschränken kann, aber nicht muss, ist es notwendig, dass die Architektenkammer von etwaigen Beschränkungen Kenntnis erhält. Es ist keine Regelung zum Inhalt der Anzeige erforderlich, da die Angaben nach den §§ 5 und 6 der Partnerschaftsregisterverordnung den Kammern von den Registergerichten mitgeteilt werden.
Zu § 8 (Auswärtige Gesellschaften)
Auswärtige Gesellschaften müssen zwar die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen, aber erst nach Aufforderung durch die Kammer das Vorliegen der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen nachweisen. Aus Gründen des Verbraucherschutzes sollen ausländische Gesellschaften allerdings nicht bessergestellt werden als inländische Gesellschaften. Die Anzeigepflicht stellt keine Behinderung auswärtiger Gesellschaften dar, sondern dient ihrer wirksamen Überwachung.
Zu § 9 (Architektenkammer des Saarlandes) Die Vorschrift fasst § 3 Abs. 7 und die §§ 8 und 9 zusammen. Absatz 1, der § 8 Abs. 1 SAG und § 9 Abs. 1 SAG zusammenfasst, hebt deutlicher hervor, dass die Architektenkammer des Saarlandes eine Personalkörperschaft ist. Absatz 2 entspricht § 8 Abs. 2 und 3 SAG. Absatz 3 entspricht § 3 Abs. 7 SAG. Der Ausschluss des Vorverfahrens nach den §§ 68 ff der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für alle verwaltungsverfahrensrechtlichen Entscheidungen der Kammer und ihrer Ausschüsse. § 8 Abs. 4 und 5 SAG sind nicht übernommen, da ein Bedarf, örtliche Untergliederungen zu bilden und Beamte zu ernennen, sich bisher nicht ergeben hat und auch in Zukunft nicht zu erwarten ist. § 9 Abs. 2 SAG ist nicht übernommen, da sich bereits aus Absatz 1 Satz 2 ergibt, dass die Mitgliedschaft mit Löschung der Eintragung, an die die Mitgliedschaft geknüpft ist, endet.
Zu § 10 (Aufgaben der Architektenkammer) Absatz 1 der Vorschrift entspricht § 10 Abs. 1 SAG. Nummer 1 ist korrespondierend mit den Berufsaufgaben nach § 1 um den Städtebau und die Landschaftspflege erweitert. Der Begriff der Baukunst ist aufgenommen, weil er ein wesentliches Abgrenzungskriterium zu den Leistungen von Bauingenieurinnen und Bauingenieuren ist. Die Verpflichtung auf die Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen entspricht der Anforderung an ein zeitgemäßes Gesetz. Damit wird der aus Art. 20 a des Grundgesetzes, Art. 59 a der Saarländischen Verfassung folgender Gesetzgebungsauftrag erfüllt. Nummer 2 ist auf die Vertretung der beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder beschränkt. Die Überwachung der Berufspflichten ist in eine eigene Nummer (8) übernommen.
[S. 229]Nummer 3 entspricht der bisherigen Nummer 3, erweitert um das Gesellschaftsverzeichnis nach § 7 Abs. 1. In Nummer 4 ist ergänzend zur beruflichen Fortbildung auch die berufliche Aus- und Weiterbildung berücksichtigt. Nummer 5 ist um die Aufgabe, neben den Behörden auch die Gerichte zu unterstützen, ergänzt. Nummer 6 entspricht unverändert der bisherigen Nummer 6. Die neue Nummer 7 stellt klar, dass die Beratung von Mitgliedern in Fragen der Berufsausübung eine mit den Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes vereinbare wesentliche Kammeraufgabe ist. Nummer 8 nennt die bisher in Nummer 2 enthaltene Überwachung der Berufspflichten und die Überwachung der neu in das Gesetz aufgenommenen Obliegenheiten. Nummer 9 entspricht der bisherigen Nummer 8. Nummer 10 entspricht der bisherigen Nummer 9. Die neue Nummer 11 verpflichtet die Architektenkammer zur Zusammenarbeit mit der Ingenieurkammer des Saarlandes, den Architektenkammern anderer Länder und den Berufsverbänden. In Absatz 2 wird die Kammer als zuständige im Sinne des § 158 c Abs. 2 Satz des Gesetzes über den Versicherungsvertrag bestimmt. Eine entsprechende Regelung war bisher in § 58 LBO 1996 enthalten. Absatz 3 ermöglicht der Architektenkammer in Nummer 1 Sachverständige nach Maßgabe einer hierfür zu erlassenden Satzung selbst öffentlich zu bestellen und zu vereidigen. Die Regelung ersetzt § 10 Abs. 2 SAG. Absatz 2 Nr. 2 und 3 ermächtigen die Kammer, sich der Hilfe anderer zu bedienen. Absatz 4 entspricht § 10 Abs. 6 SAG.
Zu § 11 (Versorgungswerk, Versorgungseinrichtungen) Die Vorschrift ersetzt die Vorschriften über Fürsorge- und Versorgungseinrichtung in § 10 Abs. 3 bis 5 SAG. Absatz 1 lässt neben dem „klassischen“ Versorgungswerk, das der Alterssicherung dient, auch andere Versorgungseinrichtungen zu. Der Begriff „Versorgungseinrichtung“ ist insoweit zugleich der übergeordnete Begriff. Er umfasst ein „Versorgungswerk“ und andere Formen einer berufsständischen Alters-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- oder Notfallvorsorge z. B. auch Gruppenversicherungsverträge. Im Sozialrecht setzt der Begriff der „Fürsorge“ immer eine Bedürftigkeit im konkreten Einzelfall voraus. Demgegenüber ist Gegenstand einer Versorgungseinrichtung ausschließlich die Altersversorgung bzw. Rentenversicherung. Eine Unterstützung in individuellen Notlagen soll dagegen durch das Versorgungswerk nicht gewährt werden. Es handelt sich bei Versorgungseinrichtungen um Versicherungen, bei denen sich die Höhe der Versicherungsleistung aus der Höhe der gezahlten Beiträge ergibt. Sobald Berufsunfähigkeit, z. B. durch Erreichen des Rentenalters, eintritt, wird die Versorgungsleistung unabhängig von einer persönlichen Bedürftigkeit gewährt. Um nicht zu dem Missverständnis Anlass zu geben, dass die Versorgungseinrichtung neben der Rentenversorgung auch noch Sozialleistungen vergleichbar der Sozialhilfe (Fürsorge) erbringt, wurde die o. g. Formulierung in der Überschrift gewählt. Versorgungseinrichtungen sind innerhalb der Europäischen Union möglich. Insoweit wird dem primären Gemeinschaftsrecht entsprochen („Versicherungsfreiheit“). Die Möglichkeit, sich mit anderen Versorgungseinrichtungen zusammenzuschließen, wird weit gefasst und nicht nur auf Versorgungseinrichtungen von Architektenkammern be-
[S. 230]schränkt. Allerdings werden auch zukünftig wohl nur ähnliche Berufsgruppen über gemeinsame Vorsorgeeinrichtungen verfügen können. Dies ergibt sich schon aus der versicherungsmathematischen Berechnung der Berufsrisiken. Wie bisher kann die Kammer nach Absatz 2 Satz 1 die Pflichtteilnahme beschließen. Von der Pflichtteilnahme sind nach Absatz 2 Satz 2 gesetzlich freigestellt Beamtinnen und Beamte und vergleichbar versorgungsrechtlich gestellte Personen (Absatz 2 Satz 2 Nr. 1) sowie solche Personen, die Pflichtmitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung sind und bei einer Pflichtteilnahme am berufsständischen Versorgungswerk keinen Befreiungsanspruch z.B. nach § 6 SGB VI haben (Absatz 2 Satz 2 Nr. 2). Die Satzungsermächtigung stellt die Freistellung in Absatz 3 Nr. 5 noch einmal klar. Bei den möglichen Teilnehmern nach Satz 3 handelt es sich um Berufsangehörige, die zwar einen entsprechenden Abschluss, aber noch nicht die Eintragungsvoraussetzung der postgraduierten Berufspraxis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt haben. Im Hinblick auf Diskriminierungsverbote nach primärem und sekundärem EG-Recht gilt die Freistellung von der Pflichtteilnahme für alle, die nach nationalem Recht Pflichtmitglieder einer Rentenversicherung in der EU und gleichgestellten Staaten bleiben. Absatz 3 trifft grundlegende Aussagen über den Mindestinhalt der Satzung des Versorgungswerkes. Die Aufzählung der einzelnen Tatbestände ist zwingend erforderlich, um den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit von Satzungen (Wesentlichkeitstheorie) zu genügen. Danach kann Körperschaften das Recht zuerkannt werden, ihre eigenen Angelegenheiten in Form von Satzungen zu regeln. Dies setzt aber voraus, dass die wesentlichen Gegenstände auf die sich das Satzungsrecht bezieht, bereits im Gesetz geregelt sein müssen. Zur Geschäftserleichterung ermöglicht Absatz 4 eine Verweisung auf die Vorschriften der Versorgungseinrichtung, der die Kammer angehört. Eine solche dynamische Verweisung auf anderes Recht ist vertretbar, weil bei einem Anschluss an eine fremde Einrichtung der Kammer insoweit kein größerer Rahmen der Mitwirkung zukommt und sie daher dortige Rechtsänderungen in der Regel geschäftsmäßig nachvollziehen muss. Das Mitgestaltungsrecht der Kammer ist damit aber nicht aufgehoben, weil sie in der Regel in den Beschluss- oder Aufsichtsgremien der aufnehmenden Versorgungseinrichtung vertreten oder an der Beschlussfassung sonst beteiligt ist. Sie kann gegebenenfalls auch den Anschluss durch Satzung aufheben (die Deckungsvermögen wären dann auseinander zu setzen). Absatz 5 übernimmt die bisher in § 12 Abs. 6 SAG geregelte Genehmigungspflicht. Absatz 6 enthält die erforderlichen Ermächtigungen nach den §§ 12 ff des Saarländischen Datenschutzgesetzes.
[S. 231]Zu § 12 (Organe der Architektenkammer) Die Vorschrift entspricht § 11 SAG. Im Unterschied zum bisherigen Absatz 1 ist der Eintragungsausschuss kein Organ der Kammer, weil er nicht zur Willensbildung der Kammer beiträgt. Dementsprechend sind die Absätze 2 und 3 auf Regelungen betr. den Vorstand reduziert. Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2 und nimmt in Satz 4 die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 4 SAG auf. Da durch den neuen Satz 1 in Absatz 2 klargestellt wird, dass dem Vorstand nur Mitglieder angehören dürfen, ist der bisherige Absatz 3 nicht übernommen. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 4. Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt durch die Mitgliederversammlung nach § 13 Abs. 1 Nr. 7; die Doppelregelung im bisherigen Absatz 4 Satz 2 Halbsatz 2 ist daher entfallen.
Zu § 13 (Mitgliederversammlung) Die Vorschrift entspricht § 12 SAG. Der Aufgabenkatalog in Absatz 1 ist neu geordnet und gestrafft, da die in den Nummern 1 - 5 einzeln aufgeführten Satzungen der Architektenkammer nun in Nummer 1 zusammengefasst sind. Nummer 2 entspricht der bisherigen Nummer 6. Nummer 3 entspricht der bisherigen Nummer 8. Nummer 4 entspricht der bisherigen Nummer 9. Nummer 5 ist neu: Wegen der Bedeutung der Angelegenheiten wird bestimmt, dass die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Beteiligung an Unternehmen oder die Mitgliedschaft in Vereinigungen oder Verbänden von der Mitgliederversammlung zu entscheiden ist. Nummer 6 entspricht der bisherigen Nummer 11. Nummer 7 entspricht der bisherigen Nummer 10. Nummer 8 entspricht der bisherigen Nummer 12. Nummer 9 entspricht der bisherigen Nummer 7. Die Absätze 2 bis 5 entsprechen § 12 Abs. 2 bis 4 SAG. Absatz 6 übernimmt die Genehmigungspflicht für die Richtlinien für Architektenwettbewerbe aus dem bisherigen Absatz 6. Die Genehmigung von Satzungen wird in § 11 Abs. 5 und § 15 Abs. 3 geregelt. Die Vorlagepflicht betr. den Haushaltsplan wird in § 16 Abs. 3 geregelt.
Zu § 14 (Vorstand) Die Vorschrift entspricht § 13 SAG. Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1 Satz 1 bis 3. Der bisherige Satz 4 ist in § 12 Abs. 2 Satz 4 übernommen. Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2. Satz 3 Halbsatz 2 ist neu: Es ist sinnvoll, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Kammer im Gesetz einen hinreichend bestimmbaren Aufgabenbereich zuzuweisen. Dies ist mit der aus dem Kommunalrecht bekannten Zuweisung von Geschäften der laufenden Verwaltung geschehen. Die Geschäftsführung soll zu deren Wahrnehmung grundsätzlich nicht von Vorstandsbeschlüssen abhängig sein. Auf diese Weise soll die Handlungsfähigkeit der Kammer gestärkt und verbessert werden. Dem Vorstand bleibt es unbenommen, aufgrund seiner allgemeinen Geschäftsführungskompetenz in begründeten Fällen Entscheidungen an sich zu ziehen. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 3. Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 4.
[S. 232]Zu § 15 (Satzungen) Absatz 2 der Vorschrift entspricht § 15 SAG. Im Übrigen ist die Vorschrift neu. Absatz 1 bestimmt entsprechend der allgemeinen Auffassung, dass Körperschaften ihre eigenen Angelegenheiten im Rahmen der ihnen verliehenen Autonomie mit Wirksamkeit für die ihnen angehörenden und unterworfenen Personen durch öffentlichrechtliche Satzungen regeln. Die bislang allein mit dem Begriff „Satzung“ bezeichnete innere Verfassung der Kammer wird daher als „Hauptsatzung“ definiert. Absatz 2 enthält wie bisher § 15 Abs. 2 SAG die wesentlichen Gesichtspunkte, die für die innere Struktur und das „Funktionieren“ einer Kammer der Regelung bedürfen. Entfallen ist die Pflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 SAG, in der Satzung die Bildung örtlicher Untergliederungen zu regeln. Hierfür besteht im Hinblick auf die geringe Größe der Architektenkammer kein Bedürfnis. § 15 Abs. 3 SAG ist als Satz 2 in Absatz 2 übernommen. Absatz 3 Satz 1 regelt die Genehmigungspflicht für die Hauptsatzung, die Beitragsordnung und die Kostenordnung. Regelungen, die anderen gegenüber Verbindlichkeit beanspruchen, müssen diesen zur Kenntnis gegeben werden. Der neue Satz 2 bestimmt, dass die Satzungen nach Ausfertigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen sind, da das Amtsblatt das der Allgemeinheit am einfachsten zugängliche Bekanntmachungsorgan ist.
Zu § 16 (Finanzwesen der Architektenkammer) Die Vorschrift entspricht § 18 SAG. Absatz 1 Satz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1. Neu sind die Sätze 2 und 3. Satz 2 enthält die Ermächtigung, die Beiträge abweichend vom „Kopfprinzip“ nach den Einnahmen aus der beruflichen Tätigkeit, die aus der Mitgliedschaft erwachsen oder nach der Tätigkeitsart festzulegen. Damit wird sowohl dem Prinzip der Äquivalenz entsprochen, nach dem eine nach öffentlichem Recht zu entrichtende Geldleistung im Verhältnis zur Leistung stehen soll, als auch dem Prinzip der Leistungsfähigkeit, nach dem der Person, die einen größeren Vorteil aus dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis hat, mehr zu leisten zuzumuten ist, als einem Mitglied, das weniger Vorteile aus der Mitgliedschaft hat. Nach dem neuen Satz 3 sollen die Beiträge ermäßigt werden, wenn eine Pflicht zur Mitgliedschaft in einer anderen Architektenkammer besteht. Damit sollen die Belastungen aus Zweiteintragungen gemildert werden. Der Katalog der gebührenpflichtigen Tatbestände in Absatz 2 ist allgemeiner gefasst, schließt jedoch nicht mehr die Verfahren vor den Berufsgerichten ein, da er sich auf Leistungen etc. der Kammer beschränkt. Die Kostenerstattung für die Berufsgerichtsverfahren war ohnehin bisher nicht in der Beitrags- und Gebührenordnung der Kammer, sondern in der Berufsgerichtsordnung nach § 29 SAG geregelt und wird jetzt in § 62 geregelt. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 3 und übernimmt in Satz 4 den bisherigen § 12 Abs. 6 Satz 2. Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 4. Der bisher verwendete Begriff „Kosten“ umfasst sowohl Gebühren als auch Auslagen. Da die Gebühren neben den Kosten bereits genannt sind, wird der Begriff „Kosten“ durch den Begriff „Auslagen“ ersetzt. Ergänzend sind die Zwangsgelder nach § 41 Abs. 3 aufgenommen.
Zu § 17 (Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit)
Die Vorschrift entspricht § 20 SAG. Absatz 1 übernimmt die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 SAG.
[S. 233]Die Absätze 2 bis 6 enthalten die notwendigen Ermächtigungen zur Verarbeitung (Erheben, Speichern, Verarbeiten und Herausgabe und Löschung) personenbezogener Daten. Sie entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Bestimmung im Saarländischen Architektengesetz und den Vorgaben des Saarländischen Datenschutzgesetzes. Absatz 7 enthält Regelungen zur Verschwiegenheitspflicht. Die Architektenkammer ist eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts und unterliegt damit auch dem Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Vorschriften zur Geheimhaltung (vgl. § 30 SVwVfG) und zur ehrenamtlichen Tätigkeit (§§ 81 ff SVwVfG) erfassen in unterschiedlicher Konstellation nicht alle hier anzusprechenden Personen. Im Gegensatz zum öffentlichen Dienstrecht (Beamtinnen, Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter) besteht für Mitglieder von Organen und Ausschüssen der Kammer und Arbeitnehmer und leitenden Personen (Geschäftsführung) der Architektenkammer zudem kein besonderes öffentlich-rechtliches Dienstrecht. Absatz 7 unterwirft grundsätzlich alle Angelegenheiten der Geheimhaltungspflicht unabhängig davon, ob die Offenbarung die öffentliche Sicherheit gefährdet oder der Kammer oder Dritten schadet oder sie begünstigt. Ausgenommen sind jedoch Mitteilungen im amtlichen Verkehr. Amtlicher Verkehr ist der mündliche (fernmündliche) und schriftliche Verkehr zwischen den Verpflichteten und Behörden im Sinne des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie zwischen den Verpflichteten und den Gerichten, jedoch muss es sich um eine dienstliche Angelegenheit handeln. Ausgenommen sind ferner offenkundige Tatsachen, und solche, die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Offenkundigkeit wird in aller Regel z. B. durch Presseveröffentlichungen dokumentiert, jedoch nicht immer und unbedingt, insbesondere dann nicht, wenn die Presse nur Vermutungen angestellt. Es kommt im Übrigen auf den jeweiligen Zusammenhang, den Stand der Angelegenheit und auch bereits von außen wahrnehmbaren Maßnahmen an. Den einzelnen Mitgliedern der Organe, Ausschüsse und Einrichtungen ist nicht das Recht eingeräumt, selbst darüber zu befinden, ob die Geheimhaltungsbedürftigkeit einer Angelegenheit entfallen ist; darüber entscheidet das jeweilige Gremium. Darüber hinaus soll auch die unbefugte Verwertung der Daten (z. B. für Geschäftszwecke, die mit der Architektenkammer nicht in Verbindung stehen) untersagt werden.
Zu § 18 (Eintragungsausschuss) Die Vorschrift entspricht § 14 SAG. Sie regelt abschließend die Einrichtung und Zusammensetzung des Eintragungsausschusses sowie die Bestellung seiner Mitglieder. Der Eintragungsausschuss ist eine Einrichtung der Kammer. Er ist Ausschuss im Sinne der §§ 88 ff des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG). Dem Eintragungsausschuss obliegt nicht die Vertretung der Architektenkammer, hier in Eintragungsverfahren, sondern er hat eine eigene, von der Kammer unabhängige Zuständigkeit (siehe Absatz 8). Absatz 1 Satz 1 legt der Architektenkammer die Pflicht zur Einrichtung und Finanzierung des Eintragungsausschusses auf. Die Aufwendungen der Kammer sind nach Maßgabe einer Kostenordnung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 auszugleichen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 enthalten die Zuständigkeiten des Eintragungsausschusses. Der Eintragungsausschuss ist zuständig für Eintragungen in die Architektenliste, das Auswärtigenverzeichnis und das Gesellschaftsverzeichnis. Im Fall der Löschung beschränkt sich die Zuständigkeit des Eintragungsausschusses jedoch nur auf Fälle des nachträglichen Eintretens oder Bekanntwerdens von Tatsachen, die zur Versagung der Eintragung geführt hätten und von mangelhaften Leistungen als Bauvorlageberechtigter oder Bauleiter. Soweit objektive Tatbestände eintreten (z.B. Löschung auf Antrag oder Tod des Betroffenen, Löschung durch berufsgerichtliche Entscheidung, Untergang der Gesellschaft, Änderung des Namens oder der Firma der Gesellschaft), bedarf es keiner Entscheidung; die Löschung erfolgt vielmehr von Amts wegen durch den Vorstand/die Geschäftsführung der Kammer. Für Entscheidungen, die sich auf das
[S. 234]Auswärtigenverzeichnis und die Untersagung der Führung der Berufsbezeichnung durch auswärtige Personen nach § 6Abs. 4 beziehen, ist der Eintragungsausschuss wie bisher nach § 7 Abs. 4 SAG nur in Zweifelsfällen zuständig. Dasselbe gilt für die Untersagung bei auswärtigen Gesellschaften. Absatz 2 übernimmt § 3 Abs. 3 SAG. § 3 Abs. 4 SAG ist nicht übernommen. Die von dieser Vorschrift erfassten Bescheinigungen bedürfen keiner besonderen Beurteilung, so dass diese allgemein durch den Kammervorstand ausgestellt werden können. Die Zuständigkeit der Kammer ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Nr. 3. Absatz 3 fasst § 14 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 SAG zusammen. Die Zahl der Beisitzenden wird nicht mehr im Gesetz festgelegt. Abweichend von § 11 Abs. 4 SAG bestimmt Satz 5, dass die Tätigkeit aller Mitglieder, d. h. auch des Vorsitzenden, ein Ehrenamt ist. Die Mitglieder haben damit Anspruch auf Entschädigung nach § 85 SVwVfG. Die Mitgliederversammlung kann eine besondere Aufwandsentschädigung zusätzlich zu der Entschädigung nach § 85 SVwVfG beschließen (§ 13 Abs. 1 Nr. 7) gewähren. Die in § 11 Abs. 4 Satz 3 SAG enthaltene Vergütungsregelung für den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses ist entfallen, da die Gewährung einer Vergütung der ehrenamtlichen Tätigkeit widerspricht. Nach Absatz 4 werden die Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihre Vertreterinnen und Vertreter statt wie bisher von der Aufsichtsbehörde künftig vom Vorstand bestellt. Das hat zur Folge, dass für pflichtwidriges Handeln des Ausschusses künftig die Architektenkammer einzustehen hat. Die Amtszeit ist von bisher drei auf fünf Jahre verlängert. Absatz 5 übernimmt die bisherigen Regelungen des § 14 Abs. 2 und 4 Satz 1 SAG. Absatz 6 entspricht § 14 Abs. 5 SAG. Absatz 7 entspricht § 14 Abs. 6 SAG. Die Befangenheitsvorschrift in dem bisherigen § 14 Abs. 7 konnte entfallen, da für Mitglieder eines Ausschusses nach § 88 SVwVfG die Befangenheitsvorschriften der §§ 20 und 21 SVwVfG Anwendung finden. Absatz 8 entspricht § 14 Abs. 8 SAG. Der neue Absatz 9 bestimmt abweichend von § 14 Abs. 3 den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses zum Vertreter der Architektenkammer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Dies ist wegen seiner Nähe zur Materie sachgerecht.
Zu § 19 (Schlichtungsausschuss)
Die Vorschrift entspricht § 17 SAG.
[S. 235]Absatz 1 entspricht dem bisherigen Absatz 1. Anders als nach bisherigem Recht werden die Mitglieder des Schlichtungsausschusses nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 von der Mitgliederversammlung gewählt. In Satz 3 werden neu Anforderungen an den Vorsitzenden gestellt. Das weitere zum Verfahren bestimmt wie bisher die Schlichtungsordnung, die die Mitgliederversammlung als Satzung erlässt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4). Absatz 2 entspricht § 17 Abs. 2 SAG. Mitglieder der Kammer können in der Hauptsatzung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 im Rahmen des hier gegebenen besonderen Gewaltverhältnisses zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet werden. Dritte, die Nichtmitglied der Kammer sind, können zur Erteilung von Auskünften sowie zum persönlichen Erscheinen nicht verpflichtet werden. Da Gegenstand der außergerichtlichen Streitbeilegung zivilrechtliche Ansprüche sind, steht dem Landesgesetzgeber insoweit keine Regelungszuständigkeit zu.
Zu § 20 (Berufsaufgaben) Die Vorschrift entspricht § 1 BerIngG. Entsprechend der Entwicklungen des Berufsbildes des Beratenden Ingenieurs werden die Sachverständigentätigkeit und die Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben neu in die Aufzählung der Berufsaufgaben in Absatz 1 aufgenommen. Absatz 2 entspricht dem bisherigen Absatz 2. Der Begriff „freiberuflich“ ist in Anlehnung an die Gesetze anderer Länder durch den Begriff „eigenverantwortlich“ ersetzt. Die Vorschrift entspricht § 2 Abs. 2 Satz 2. Auf die Begründung hierzu wird Bezug genommen. Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 3. § 1 Abs. 4 BerIngG wird durch den neuen § 26 ersetzt.
Zu § 21 (Berufsbezeichnung)
Die Vorschrift entspricht § 2 BerIngG. Absatz 1 ist redaktionell überarbeitet. In Absatz 2 sind entsprechend § 2 Abs. 3 fremdsprachliche Übersetzungen der Berufsbezeichnung einbezogen. Absatz 3 entspricht § 2 Abs. 4. Der bisherige Absatz 3 wird durch § 26 ersetzt.
Zu § 22 (Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure) Die Vorschrift entspricht § 4 BerIngG. In Absatz 1 Nummer 1 wird statt - wie bisher - auf den Erwerb der akademischen Grade „Dipl.-Ing.“ oder „Ingenieur (Grad.)“ in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerIngG auf die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur nach dem Ingenieurgesetz abgestellt. Dies hat zur Folge, dass als Beratender Ingenieur auch eingetragen werden kann, wer das Studium einer naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit Erfolg abgeschlossen hat und auch, wer eine Ausbildung an einer Berufsakademie absolviert hat. Dies entspricht der Rechtslage in anderen Bundesländern. In Nummer 2 wird klargestellt, dass die praktische Tätigkeit dem Erwerb der Berechtigung nach Nummer 1 nachfolgen muss. Nummer 3 bestimmt die eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung als Eintragungsvoraussetzung. Absatz 2 ist neu und soll Umtragungsverfahren und Zweiteintragungen erleichtern. Absatz 3 entspricht § 3 Abs. 6. Auf die Begründung hierzu wird Bezug genommen.
Zu § 23 (Versagung der Eintragung)
[S. 236]Die Vorschrift entspricht § 5 BerIngG und ist entsprechend § 4 überarbeitet. Auf die Begründung zu § 4 wird Bezug genommen.
Zu § 24 (Löschung der Eintragung)
Die Vorschrift entspricht § 6 BerIngG und ist entsprechend § 5 überarbeitet. Auf die Begründung zu § 5 wird Bezug genommen. Entsprechend § 5 Abs. 3 ist die Eintragung nach der neuen Nummer 7 in Absatz 1 Satz 1 zu löschen, wenn die eingetragene Person nicht mehr eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist.
Zu § 25 (Auswärtige Personen)
Die Vorschrift entspricht § 7 BerIngG und ist § 6 dieses Gesetzes angepasst. Auf die Begründung zu § 6 wird Bezug genommen.
Zu § 26 (Gesellschaften)
Die Vorschrift ersetzt § 2 Abs. 3 BerIngG, der die Führung der Berufsbezeichnung durch Zusammenschlüsse Beratender Ingeneure regelte, ohne diese näher zu definieren. Die Vorschrift entspricht § 7. Auf die Begründung zu § 7 wird Bezug genommen.
Zu § 27 (Auswärtige Gesellschaften)
Die Vorschrift entspricht § 8. Auf die Begründung zu § 8 wird Bezug genommen.
Zu § 28 (Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure) Die Vorschrift entspricht § 10 a BerIngG. In Angleichung an die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste wird die Praxiszeit für Absolventen eines Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit in Absatz 1 Nr. 1 von bisher fünf auf drei Jahre verkürzt. Für die Absolventen von Hochschulstudiengängen mit einer kürzeren Regelstudienzeit und für Absolventen von Berufsakademien bleibt es bei der Praxiszeit von fünf Jahren. Die Eintragungsmöglichkeit für Absolventen des Studiengangs Architektur entfällt. Ihnen steht die Eintragung in die Architektenliste offen. Absatz 2 erleichtert das Eintragungsverfahren bei Personen, die in anderen Bundesländern in eine entsprechende Liste eingetragen sind.
Zu § 29 (Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner)
Die Vorschrift entspricht § 10 b BerIngG. Entsprechend § 28 wird hinsichtlich der Ausbildung auf die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur abgestellt. Damit wird auch den Absolventen von Berufsakademien die Eintragung ermöglicht. Die Praxiszeit wird für alle Fachrichtungen einheitlich auf fünf Jahre festgelegt. Für Absolventen eines Hochschulstudiums mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit wird die Praxiszeit auf drei Jahre verkürzt.
[S. 237]Zu § 30 (Ingenieurkammer des Saarlandes)
Absatz 1 ersetzt § 8 BerIngG. Infolge der Erweiterung der Mitgliedschaft nach § 31 lautet die Bezeichnung der Kammer nicht mehr „Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes“ sondern Ingenieurkammer des Saarlandes“. Absatz 2 übernimmt § 3 Abs. 3 Satz 6 BerIngG und erweitert diese nur für den Eintragungsausschuss geltende Vorschrift auf alle verwaltungsverfahrensrechtlichen Entscheidungen der Kammer und ihrer Ausschüsse. § 8 Abs. 3 BerIngG wurde nicht übernommen, da für die Bildung unselbständiger Untergliederung kein Bedarf besteht.
Zu § 31 (Mitgliedschaft) Die Vorschrift ersetzt § 9 BerIngG. Absatz 1 regelt die Pflichtmitgliedschaft. Neben den Beratenden Ingenieuren sind auch die im Saarland ansässigen bauvorlageberechtigten Ingenieure und Tragwerksplaner Pflichtmitglieder, soweit sie nicht Mitglied der Architektenkammer sind. Auf die Ausführungen unter A. Allgemeines wird Bezug genommen. Absatz 2 ermöglicht neu eine freiwillige Mitgliedschaft aller sonstigen Ingenieure, die im Saarland einen Wohnsitz, eine Niederlassung oder ihre überwiegende Beschäftigung haben. Wer Mitglied ist, ergibt sich nach Absatz 3 aus dem Mitgliederverzeichnis. Absatz 4 regelt die Beendigung der Mitgliedschaft.
Zu § 32 (Aufgaben der Ingenieurkammer)
Die Vorschrift entspricht § 10 Abs. 1 und 3 BerIngG. Die Vorschrift lehnt sich an § 10 an. Die Möglichkeit zur Gründung eines Versorgungswerks in § 10 Abs. 2 BerIngG ist entfallen, da die Beratenden Ingenieure des Saarlandes auf Grund eines Staatsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland Mitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau sind.
Zu § 33 (Organe der Ingenieurkammer)
) Die Vorschrift ersetzt § 11 BerIngG. Sie ist § 12 nachgebildet. Auf die Begründung zu § 12 wird Bezug genommen.
Zu 34 (Mitgliederversammlung) Die Vorschrift ersetzt § 12 BerIngG. Sie ist § 13 nachgebildet. Auf die Begründung zu § 13 wird Bezug genommen.
Zu § 35 (Vorstand)
Die Vorschrift ersetzt § 13 BerIngG. Sie ist § 14 nachgebildet. Auf die Begründung zu § 14 wird Bezug genommen.
[S. 238]Zu § 36 (Satzungen)
Die Vorschrift ersetzt § 15 BerIngG. Sie ist § 15 nachgebildet. Auf die Begründung zu § 15 wird Bezug genommen.
Zu § 37 (Finanzwesen der Ingenieurkammer)
Die Vorschrift ersetzt § 18 BerIngG. Auf die Begründung zu § 16 wird Bezug genommen.
Zu § 38 (Listenführung, Datenschutz, Auskünfte, Verschwiegenheit)
Die Vorschrift ersetzt § 20 BerIngG. Sie ist § 17 nachgebildet. Auf die Begründung zu § 17 wird Bezug genommen.
Zu § 39 (Eintragungsausschuss)
Die Vorschrift ersetzt § 14 BerIngG. Bis auf die Absätze 4 bis 6, die dem bisherigen § 14 Abs. 3 entsprechen, ist die Regelung im Wesentlichen inhaltsgleich mit § 18. Auf die Begründung zu § 18 wird Bezug genommen.
Zu § 40 (Schlichtungsausschuss)
Die Vorschrift ersetzt § 17 BerIngG. Sie entspricht § 19. Auf die Begründung zu § 19 wird Bezug genommen.
Zu § 41 (Obliegenheiten)
Die Regelung ist neu. Sie erfasst die Kammermitglieder und die in die Gesellschaftsverzeichnisse eingetragenen Gesellschaften. Die mit einem Zwangsgeld bewehrten Obliegenheiten sollen den Kammern die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erleichtern.
Zu § 42 (Berufspflichten) Die Vorschrift ersetzt § 16 SAG und § 16 BerIngG. Die unmittelbare Regelung der Berufspflichten im Gesetz berücksichtigt zunächst die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach berufsrechtliche Einschränkungen der Freiheit der Berufsausübung einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage beruht darauf, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 GG) zwar den Einzelnen in seiner Selbstbestimmung schützt, die Inanspruchnahme dieser Freiheit jedoch mit den Belangen der Allgemeinheit in Einklang stehen muss und deshalb die Abwägung zwischen Gemeinschaftsinteresse und dem Freiheitsrecht des Einzelnen in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers fällt. Dieser Verantwortung kann sich der Gesetzgeber gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf Einschränkungen der Freiheit der Berufsausübung nicht beliebig entziehen. Der Gesetzgeber ist vielmehr selbst berufen, im öffentlichen Willensbildungsprozess unter Abwägung der verschiedenen wieder streitenden Interessen zu entscheiden, ob und innerhalb welcher Grenzen Berufsausübungsregelungen in Form von Berufspflichten zulässig sind. Dabei kommt dem Gesichtspunkt besondere Bedeutung zu, dass eine Rechtsetzung allein durch Satzung der Berufskörperschaft Nachteile für die Betroffenen wie auch für die Allgemeinheit mit sich bringen kann. Auch im Hinblick darauf, dass auswärtige Personen und Gesellschaften, die als Nichtmitglieder weder unmittelbar noch mittelbar Einfluss auf die Willensbildung innerhalb der Berufskörperschaft haben, der Beachtung der Berufspflichten unterworfen sind, ist einer Gesetzeslösung der Vorzug zu geben. Absatz 1 Satz 1 enthält die generalklauselartig beschriebenen Berufspflichten. Er erfasst die Anforderungen, die abgeleitet aus dem vom Gesetzgeber vorgezeichneten
[S. 239]Berufsbild zur Sicherung der Integrität des Berufsstandes erforderlich sind. In Ergänzung der Generalklausel werden in Satz 2 solche (Einzel-) Berufspflichten statuiert, die unter dem Gesichtspunkt der Erhaltung gesetzlich vorausgesetzter Qualifikationsstandards von erheblicher Bedeutung sind, gemeinwohlrelevante Belange berühren oder im Hinblick auf die Sachwalterfunktion der Berufsangehörigen irreführendes/unlauteres Konkurrenzverhalten vermeiden sollen. Im Hinblick auf Ansehen des Berufsstandes, aber auch der einzelnen Berufsangehörigen wird in Absatz 2 eine Regelung für außerhalb der Berufstätigkeit liegende gravierende Verfehlungen getroffen. Dem Disziplinarrecht muss für diesen unterworfenen Personen jedoch Vorrang eingeräumt werden. Absatz 3 verpflichtet auswärtige Personen und Gesellschaften, in einem anderen Bundesland eingetragene Gesellschaften und nicht im Saarland ansässige eingetragene bauvorlageberechtigte Ingenieure und Tragwerksplaner, zur Beachtung der Berufspflichten, wenn sie im Saarland tätig sind. Absatz 4 erlaubt den Kammern, zu den vorstehend benannten Berufspflichten Richtlinien herauszugeben. Die Festsetzung anderer als vorstehend bestimmter Berufspflichten ist wegen des abschließenden gesetzlichen Katalogs ausgeschlossen. Wer innerhalb der Kammern die Richtlinien erarbeitet und verkündet, liegt in deren Organisationshoheit. Die Bestimmung über den Erlass der Richtlinien für Architektenwettbewerbe durch die Mitgliederversammlung der Architektenkammer bleibt unberührt.
Zu § 43 (Rügerecht des Vorstandes) Das in Absatz 1 neu eingeführte Rügerecht des Vorstandes ermöglicht es, Berufspflichtverletzungen zu ahnden, ohne dass ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet wird. Voraussetzung dafür ist, dass das Verhalten eine geringe Schuld aufweist und ein Antrag auf die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn die Art der Berufspflichtverletzung das Ansehen und die Integrität des Berufsstandes nach außen nicht gefährdet und zum zweiten, wenn aus dem Verhalten nicht die Gefahr abzuleiten ist, dass die pflichtige Person oder Gesellschaft erneut eine derartige Berufspflichtverletzung begeht. Das Rügerecht ist dann zu befürworten, wenn der Vorstand der Auffassung ist, dass eine Rüge ausreichend ist, die Person oder Gesellschaft zu künftigen Einhaltungen der Berufspflichten anzuhalten. Für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes bleibt es beim Vorrang der sich aus dem Disziplinarrecht ergebenden Möglichkeiten, ein schuldhaftes Verhalten zu ahnden. Nach Absatz 2 schließt die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens das Rügerecht des Vorstandes aus, da hier nicht mehr von der Tatbestandsvoraussetzung der geringen Schuld ausgegangen werden kann. Allerdings ist die Durchführung eines Rügeverfahrens nur solange unzulässig, wie das förmliche Verfahren nicht abgeschlossen ist. Das Rügerecht kann wieder ausgeübt werden, wenn der Antrag auf Eröffnung eines förmlichen Verfahren zurückgewiesen wurde, weil die Durchführung des Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht erforderlich erscheint. Das Gleiche gilt für den Fall, dass nach Eröffnung des Verfahrens aufgrund der Geringfügigkeit ein Einstellungsbeschluss ergeht. Die Vorschrift des Absatzes 3 entspricht den Anforderungen, die das Saarländische Verwaltungsverfahrensgesetz an die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt (§ 28 SVwVfG). Absatz 4 Satz 1 schreibt für die Rüge die Schriftform vor. Daraus ergibt sich entsprechend § 39 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG die Regulierungspflicht. Im Hinblick auf die Einspruchsmöglichkeit nach Absatz 5 in Satz 2 wird die Zustellung mit Rechtsbehelfsbelehrung vorgeschrieben. Die in Absatz 4 Satz 2 vorgeschriebene Übersendung des Bescheides an die Aufsichtsbehörde ergibt sich aus ihrem Informationsrecht über die von der Kammer und ihren Organen vorgenommenen Handlungen.
[S. 240]Absatz 5 gewährt ein Einspruchsrecht. Gegen die Zurückweisung des Einspruchs durch den Vorstand kann die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt werden. Absatz 6 regelt das Verhältnis zwischen der Rüge und dem berufsgerichtlichen Verfahren. Eine Entscheidung in diesem förmlichen Verfahren ist durch die Erteilung einer Rüge nicht gehindert.
Zu § 44 (Errichtung von Berufsgerichten) Die Vorschrift ersetzt § 25 SAG, § 25 BerIngG, die §§ 5 und 6 der Berufsgerichtsordnung für die Mitglieder der Architektenkammer des Saarlandes und die §§ 5 und 6 der Berufsgerichtsordnung für die Mitglieder der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes. Absatz 1 entspricht § 25 Abs. 1 SAG und § 25 Abs. 1 BerIngG. Das Berufsgericht und der Berufsgerichtshof der Beratenden Ingenieure des Saarlandes erhalten in Folge der Erweiterung der Kammer der Beratenden Ingenieure zur Ingenieurkammer des Saarlandes die Bezeichnungen „Ingenieurgericht des Saarlandes“ und „Ingenieurgerichtshof des Saarlandes“. Absatz 2 entspricht § 25 Abs. 2 SAG und § 25 Abs. 2 BerIngG. Die Erleichterung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 BerIngG wonach es genügte, dass ein ehrenamtlicher Beisitzer in einer „ähnlichen“ Fachrichtung wie der Beschuldigte tätig war, ist mangels Bestimmtheit nicht übernommen. Absatz 3 ersetzt § 6 der Berufsgerichtsordnungen. Für die Festsetzung der Entschädigung wird einheitlich das Ministerium für Umwelt als zuständige Stelle bestimmt. Das nach § 6 der geltenden Berufsgerichtsordnung für die Mitglieder der Architektenkammer des Saarlandes der Minister des Innern für die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder der Berufsgerichte der Architektenkammer zuständig ist, beruht darauf, dass zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung das Ministerium des Innern die Aufsicht über die Architektenkammer führte. Absatz 4 entspricht § 25 Abs. 4 BerIngG und § 5 der Berufsgerichtsordnungen. Absatz 5 entspricht § 25 Abs. 3 SAG und § 25 Abs. 5 BerIngG. § 25 Abs. 3 BerIngG wonach die Beisitzer bei Beschlüssen außerhalb der Hauptverhandlung nicht mitwirken, ist aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung nicht übernommen.
Zu § 45 (Sachliche Zuständigkeit) Absatz 1 Satz 1 regelt die Zuständigkeit der Berufsgerichte der Architektenkammer. Absatz 1 Satz 2 regelt die Zuständigkeit der Berufsgerichte der Ingenieurkammer. Absatz 2 ersetzt § 24 SAG und § 24 BerIngG. Um die abschreckende Wirkung zu erhalten, ist die Geldbuße in Satz 1 Nummer 2 deutlich erhöht. Nummer 3 ist neu gefasst. Nach dem Unterschied zum geltenden Recht bezieht sich die Formulierung nicht nur auf Ämter, die der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Verhängung dieser Maßnahme begleitet, sondern ihm wird auch die Fähigkeit aberkannt, „künftige“ Ämter zu begleiten. In Korrespondenz zu dieser Vorschrift sichert die Regelung in Nummer 4, dass der Beschuldigte bereits davon ausgeschlossen werden kann, überhaupt für ein solches Amt zu kandidieren. Durch den neuen Absatz 1 Satz 2 wird dem Berufsgericht die Möglichkeit eingeräumt, je nach Schwere der Berufspflichtverletzung zu differenzieren, nach welcher Zeit wieder ein Antrag auf Eintragung in die Listen bzw. Verzeichnisse gestellt werden kann. Sollte vor Ablauf dieser Zeit die erneute Eintragung beantragt werden, hat der Eintragungsausschuss die Eintragung ohne Prüfung von Versagungsgründen abzulehnen (§ 4 Abs. 3). Gegenüber Gesellschaften wird in Absatz 3 Nr. 2 eine höhere Geldbuße ermöglicht, als es Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 für natürliche Personen vorsieht. Dies ist zur Erhaltung der
[S. 241]Sanktionswirkung der Geldbuße vor dem Hintergrund der größeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesellschaften angezeigt und gerechtfertigt. Absatz 4 entspricht § 23 Abs. 4 SAG und § 23 Abs. 4 BerIngG. Satz 2, wonach die Verjährungsfrist nach Satz 1 gehemmt ist, wenn vor Ablauf der Frist ein Disziplinarverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, ist § 5 der Saarländischen Disziplinarordnung nachgebildet. Dies ermöglicht es, das Ergebnis des Disziplinarverfahrens bzw. Strafverfahrens abzuwarten. Der neue Absatz 5 ist § 17 Abs. 5 der Saarländischen Disziplinarordnung nachgebildet. Neben einer in einem anderen Verfahren verhängten Sanktion soll eine berufsgerichtliche Maßnahme nur noch möglich sein, wenn ein zusätzliches Sanktionsbedürfnis besteht.
Zu § 46 (Mitglieder der Berufsgerichte) Die Vorschrift ersetzt § 26 SAG, § 26 BerIngG und die §§ 2 und 3 der Berufsgerichtsordnungen. Absatz 1 entspricht § 26 Abs. 1 der Kammergesetze. Die Amtszeit der Mitglieder der Berufsgerichte wird von 3 auf 5 Jahre erhöht. Im Hinblick auf die geringe Zahl von Berufsgerichtsverfahren ist eine Verlängerung der Amtszeit zumutbar. Mitglieder des Deutschen Bundestages und des Landtages des Saarlandes werden nicht mehr von der Bestellung ausgeschlossen. Auch andere berufsgerichtliche Vorschriften (Bundesrechtsanwaltsordnung, Saarländisches Heilberufekammergesetz) schließen diesen Personenkreis nicht aus. Absatz 2 entspricht § 26 Abs. 2 der Kammergesetze. Die Absätze 3 und 4 entsprechen den §§ 2 und 3 der Berufsgerichtsordnungen.
Zu § 47 (Ruhen und Erlöschen des Richteramtes)
Die Vorschrift ersetzt § 28 SAG und § 28 BerIngG. Die Vorschrift ist § 36 des Heilberufekammergesetzes nachgebildet. Für das Ruhen des Richteramtes des richterlichen Mitglieds knüpft Absatz 1 an die Entscheidung des Dienstgerichtes über die vorläufige Dienstenthebung nach § 63 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes an. Absatz 2 regelt neu das Erlöschen des Amtes des richterlichen Mitglieds wegen Beendigung des Richterverhältnisses.
[S. 242]Absatz 3 entspricht § 28 Abs. 1 der Kammergesetze. Absatz 4 entspricht § 28 Abs. 2 und 3 der Kammergesetze. Der Verlust des Amtes aufgrund einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe tritt im Unterschied zum bisherigen Recht erst bei einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten ein. Dies entspricht § 36 Abs. 4 Nummer 1 des Heilberufekammergesetzes. Absatz 5 ist neu. Er regelt den Verlust des Amtes aufgrund einer Entscheidung des Berufsgerichts. Nach Satz 1 ist ein Beisitzer seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten als ehrenamtlicher Beisitzer gröblich verletzt. Nach Satz 2 ist er von seinem Amt zu entbinden, wenn ein Ausschlussgrund nach § 46 Abs. 1 Satz 3 von Anfang an vorlag oder nach der Bestellung eingetreten ist. Nach Satz 3 kann er von seinem Amt entbunden werden, wenn er aus Gesundheitsgründen nicht mehr in der Lage ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben oder wenn ihm aus anderen wichtigen Gründen, z.B. die Übernahme eines Mandates in einem Parlament, die Ausübung seines Amtes nicht mehr zugemutet werden kann.
Zu § 48 (Eröffnungsantrag)
Die Vorschrift ersetzt § 8 der Berufsgerichtsordnungen. Im Unterschied zum bisherigen Recht ist das Antragsrecht der Aufsichtsbehörde nicht mehr subsidiär zu dem Antragsrecht des Vorstandes der Kammer.
Zu § 49 (Entscheidung über den Eröffnungsantrag, Vorprüfung) Die Vorschrift ersetzt die §§ 9 bis 13 der Berufsgerichtsordnungen. Absatz 1 ist neu und beinhaltet eine Verfahrensvereinfachung gegenüber der Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 11 der geltenden Berufsordnungen. Während die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 11 nur durch Beschluss des Berufsgerichts erfolgen kann, kann nach Absatz 1 der Vorsitzende den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens zurückweisen. Auch offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens können vom Vorsitzenden allein zurückgewiesen werden. Dagegen kann der Antragsteller die Beschlussfassung des Berufsgerichts beantragen. Absatz 2 entspricht § 10 der Berufsgerichtsordnungen. Absatz 3 entspricht § 12 der Berufsgerichtsordnungen. Absatz 4 entspricht § 13 der Berufsgerichtsordnungen.
Zu § 50 (Verhältnis zum Strafverfahren und zum förmlichen Disziplinarverfahren)
Die Vorschrift ersetzt § 14 der Berufsgerichtsordnungen. Absatz 4 ist neu. Er regelt das Verhältnis des Berufsgerichtsverfahrens zum förmlichen Disziplinarverfahren entsprechend dem Verhältnis zum Strafverfahren.
Zu § 51 (Terminbestimmungen und Ladung)
Die Vorschrift entspricht inhaltlich § 15 der Berufsgerichtsordnung. Sie ist lediglich redaktionell überarbeitet.
[S. 243]Zu § 52 (Vertretung, Verteidigung) Die Vorschrift fasst die §§ 7, 16 und 19 Abs. 1 Satz 1 der Berufsgerichtsordnungen zusammen. Absatz 1 ist neu. Er stellt sicher, dass die Gesellschaft oder auswärtige Gesellschaft im berufsgerichtlichen Verfahren durch einen Berufsangehörigen vertreten wird. Ein Berufsangehöriger ist mit den für seinen Berufsstand geltenden Berufspflichten besser vertraut, als Partner, Gesellschafter oder Geschäftsführer, die keine Berufsangehörigen sind. Absatz 2 entspricht § 7 der Berufsgerichtsordnungen. Im Unterschied zu dem bisherigen Recht lässt die Vorschrift als Beistände auch Vertreter der zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften sowie Angehörige der jeweiligen Kammer zu. Dadurch werden Einzelfallentscheidungen nach § 7 Satz. 2 der Berufsgerichtsordnungen überflüssig. Absatz 3 entspricht § 16 der Berufsgerichtsordnungen. Absatz 4 entspricht § 19 Abs. 1 Satz 1 der Berufsgerichtsordnungen.
Zu § 53 (Hauptverhandlung)
Die Vorschrift fasst § 19 Abs. 2 und die §§ 20, 21 und 23 der Berufsgerichtsordnungen zusammen. Absatz 1 entspricht - inhaltlich unverändert - § 20 der Berufsgerichtsordnungen. Absatz 2 entspricht - inhaltlich unverändert - § 19 Abs. 2 der Berufsgerichtsordnungen. Absatz 3 entspricht - inhaltlich unverändert - § 21 der Berufsgerichtsordnungen. Absatz 4 entspricht - inhaltlich unverändert - § 23 der Berufsgerichtsordnungen.
Zu § 54 (Beweisaufnahme)
Die Vorschrift fasst die §§ 17, 18 und 22 der Berufsgerichtsordnungen zusammen. Absatz 1 Satz 1 entspricht - inhaltlich unverändert - § 22 Satz 1 der Berufsgerichtsordnungen. Absatz 1 Satz 2 entspricht - inhaltlich unverändert - § 17 Abs. 1 der Berufsgerichtsordnungen. Absatz 1 Satz 3 und 4 entspricht - inhaltlich unverändert - § 22 Satz 2 und 3. Die Vereidigung durch das Amtsgericht ist nunmehr in Absatz 2 geregelt. Absatz 2 fasst § 17 Abs. 2 und 3 der Berufsgerichtsordnungen zusammen. Absatz 3 entspricht - inhaltlich unverändert - § 18 der Berufsgerichtsordnungen.
Zu § 55 (Urteil)
Die Vorschrift fasst die §§ 24 und 25 der Berufsgerichtsordnungen zusammen. Absatz 1 Satz 1 entspricht § 24 der Berufsgerichtsordnungen. Die Sätze 2 und 3 entsprechen § 25 Abs. 1 der Berufsgerichtsordnungen.
[S. 244]Absatz 2 entspricht § 25 Abs. 2 und 3 der Berufsgerichtsordnungen.
Zu § 56 (Einstellung des Verfahrens)
Die Vorschrift ersetzt § 11 der Berufsgerichtsordnungen. Absatz 1 entspricht § 11 Abs. 1 der Berufsgerichtsordnungen. Die Einstellung wird entsprechend § 153 Abs. 2 StPO an die Zustimmung des Beschuldigten und des Antragstellers geknüpft. Absatz 2 ist neu und entspricht § 260 Abs. 3 der Strafprozessordnung mit dem Unterschied, dass die Einstellung des Verfahrens durch Beschluss, nicht im Urteil erfolgt.
Zu § 57 (Berufung)
Die Vorschrift ersetzt die §§ 28 bis 30 der Berufsgerichtsordnungen. Absatz 1 entspricht § 28 Abs. 1 der Berufsgerichtsordnungen und ist lediglich sprachlich gestrafft. Absatz 2 fasst § 28 Abs. 2 und 3 der Berufsgerichtsordnungen zusammen. Absatz 3 entspricht § 29 der Berufsgerichtsordnungen mit dem Unterschied, dass die Berufung durch Bescheid des Vorsitzenden des Berufsgerichtsordnung verworfen wird, gegen den der Berufungskläger Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann. Absatz 4 entspricht § 30 der Berufsgerichtsordnungen.
Zu § 58 (Berufungsurteil) Die Vorschrift ersetzt die §§ 31 und 32 der Berufsgerichtsordnungen. Die Absätze 1 bis 3 ersetzen § 31 der Berufsgerichtsordnungen. Der Hinweis, dass der Berufsgerichtshof mit Stimmenmehrheit entscheidet, ist überflüssig, da nach § 57 Abs. 4 für das Berufungsverfahren auf die Vorschriften über den Gang des Hauptverfahrens verweisen und damit § 55 Abs. 1 Satz 1 auch für das Berufungsurteil Anwendung findet. Von dem in Absatz 1 niedergelegten Grundsatz, dass der Berufsgerichtshof in der Sache selbst entscheidet, sind nach Absatz 2 Ausnahmen zulässig. Danach kann der Berufsgerichtshof die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Berufsgericht zurückweisen, wenn das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet oder weitere Aufklärung erforderlich ist. Nach Absatz 3 ist im Urteil die Einstellung des Verfahrens auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. Absatz 4 entspricht § 32 der Berufsgerichtsordnungen.
Zu § 59 (Beschwerde)
Die Vorschrift ersetzt § 33 der Berufsgerichtsordnungen. Sie beschreibt den Anwendungsbereich der Beschwerde. Durch die Bezugnahme auf die Vorschriften der Strafprozessordnung folgt, dass über die Beschwerde - anders als nach dem bisherigen Recht - immer ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 309 Abs. 1 StPO).
[S. 245]Zu § 60 (Rücknahme von Rechtsmitteln)
Die Vorschrift entspricht § 34 der Berufsgerichtsordnungen.
Zu § 61 (Wiederaufnahme)
Die Vorschrift entspricht § 35 der Berufsgerichtsordnungen.
Zu § 62 (Kosten)
Die Vorschrift entspricht § 26 der Berufsgerichtsordnungen. Die Gebühren in Absatz 2 werden erstmalig nach nahezu 30 Jahren um etwa 30 % erhöht. In Absatz 3 ist Nummer 4 (bisher Buchstabe d)) neu gefasst. Zeugen und sachverständige Personen erhalten keine Gebühren, sondern Entschädigungen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.
Zu § 63 (Vollstreckbarkeit)
Die Vorschrift entspricht § 37 der Berufsgerichtsordnungen. Absatz 2 stellt klar, dass die in § 43 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 und Abs. 4 Nr. 3 und 4 aufgeführten Maßnahmen keiner Vollstreckung bedürfen und mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam werden.
Zu § 64 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, allgemeine Verfahrensvorschriften)
Die Vorschrift entspricht § 1 Abs. 2 der Berufsgerichtsordnungen. In dem neuen Absatz 1 wird das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen seiner Bedeutung besonders erwähnt.
Zu § 65 (Amts- und Rechtshilfe)
Die Vorschrift entspricht § 4 der Berufsgerichtsordnungen.
Zu § 66 (Aufsichtsbehörde) Die Vorschrift fasst die Regelungen der §§ 21 und 22 SAG und der §§ 21 und 22 BerIngG zusammen. Absatz 1 Satz 1 definiert die Aufsicht über die Kammern als Rechtsaufsicht. Dies entspricht der bisherigen Regelung in § 21 Abs. 2 SAG und § 21 Abs. 2 BerIngG. Aufsichtsbehörde bleibt weiterhin das für das Bauwesen zuständige Ministerium für Umwelt. Für die Handhabung der Aufsicht wird in Satz 2 auf die Regelungen der Kommunalaufsicht verwiesen. Eine inhaltliche Änderung gegenüber § 22 Abs. 3 SAG und § 22 Abs. 3 BerIngG ist damit nicht verbunden. Absatz 2 entspricht § 22 Abs. 1 SAG und § 22 Abs. 1 BerIngG.
Zu § 67 (Ordnungswidrigkeiten)
Die Vorschrift ersetzt § 30 der Kammergesetze. Der Höchstbetrag für Geldbußen in Absatz 2 ist verdoppelt, um die Sanktionswirkung zu erhalten. Da die Kammern Herrin des Verfahrens sind, sollen ihnen nach Absatz 4 Satz 1 auch die Geldbußen und Verwarnungsgelder zufließen. Dementsprechend haben sie nach Satz 2 auch die notwendigen Auslagen nach § 105 Abs. 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes zu tragen. Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten wird in Absatz 3 den Kammern übertragen, da bei ihnen die größere Betroffenheit und Sachkompetenz liegt.
[S. 246]Zu § 68 (Ausführungsvorschriften)
Die Vorschrift ersetzt § 31 der Kammergesetze.
Zu § 69 (Übergangsvorschriften) Die Vorschrift enthält die notwendigen Übergangsvorschriften insbesondere aus Anlass der Erweiterung des bisherigen Rechts auf Gesellschaften und der Erweiterung der Ingenieurkammer. Auch wenn einige Übergangsvorschriften , insbesondere solche im Zusammenhang mit der Erweiterung der Ingenieurkammer überflüssig sein sollten, weil es sich nicht um eine Rechtsnachfolge, sondern um eine Erweiterung der Kammerzuständigkeit unter neuem Namen handelt, werden diese dennoch zur Rechtsklarheit besonders angesprochen. Nach Absatz 1 genießen Personen, die auf der Grundlage des bisherigen Architektengesetzes in die Architektenliste eingetragen wurden und hierdurch das Recht zum Führen einer Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 des Architektengesetzes erworben haben, Bestandsschutz. Dies bedeutet, dass Landschaftsarchitekten weiterhin die Berufsbezeichnung „Garten- und Landschaftsarchitekt“ führen können. Der Bestandsschutz gilt nur für die Berufsbezeichnungen nach § 2 Abs. 1 SAG und für die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „freischaffend“ (§ 2 Abs. 2 SAG). Aus Gründen des Verbraucherschutzes ist die Führung der Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „freischaffend“ bei Personen, die ihren Beruf in einer Kapitalgesellschaft ausüben, ohne Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis allerdings auf ein Jahr begrenzt. Absatz 2 ist eine Folge aus § 18 und § 19 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6. Absatz 3 enthält eine Übergangsregelung für Absolventen der früher nur dreijährigen Studiengänge an den Fachhochschulen und deren Vorgängereinrichtungen. Die Regelung berücksichtigt auch, dass nicht alle Diplomstudiengänge an den Fachhochschulen auf vier Jahre umgestellt wurden, z. B. der Architekturstudiengang an der FH Heidelberg mit 3,5 Jahren. Absatz 4 trägt dem Gedanken des Vertrauensschutzes Rechnung. Personen, die nach der bisherigen Rechtslage anhand eigener Planungsunterlagen und Arbeitsbescheinigungen und gegebenenfalls durch Ablegung von Leistungsproben nachweisen konnten, mindestens zehn Jahre in einer Architekturfachrichtung tätig gewesen zu sein und hierbei die erforderlichen beruflichen Kenntnisse erworben zu haben, hatten einen Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste. Durch die neue Rechtslage werden sie verpflichtet, sich einer Prüfung auf Hochschulniveau zu unterziehen. Da die Vorbereitung auf eine Prüfung insbesondere bei Personen, die im Berufsleben stehen, erhebliche Zeit in Anspruch nimmt, kann eine sofortige Geltung der Neuregelung dazu führen, dass Personen, die bereit seit acht Jahren eine einschlägige praktische Tätigkeit ausüben, ihre berufliche Planung unter Umständen aufgeben müssen.
[S. 247]Nach Absatz 5 Satz 2 gilt für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei den Kammern anhängige Eintragungsverfahren und für die anhängigen Berufsgerichtsverfahren das Günstigkeitsprinzip: Die Verfahren sind nach den für die betroffene Person günstigsten Bedingungen, die entweder aus den bisherigen Rechtsvorschriften oder aus diesem Gesetz folgen, von Amts wegen abzuschließen. Aus Gründen des Verbraucherschutzes gilt dies nach Satz 1 nicht für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure. Hier können Eintragungen von Personen, die den Beruf in einer Kapitalgesellschaft ausüben, nur dann erfolgen, wenn die Kapitalgesellschaft nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist. Absatz 6 leitet die Eintragungen in die bisher von der Kammer der Beratenden Ingenieure geführten Listen in die entsprechenden Listen nach diesem Gesetz über. Entsprechend Absatz 1 Satz 2 sind nach Satz 4 Eintragungen in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure zu löschen, wenn die eingetragene Person ihren Beruf in einer Kapitalgesellschaft ausübt und diese nicht innerhalb eines Jahres in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen wird. Absatz 7 Satz 1und 2 leitet die Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes in die nach § 30 Abs. 1 nunmehr bestehende Ingenieurkammer des Saarlandes und die bei der Kammer der Beratenden Ingenieure bestehenden Mitgliedschaften in solche bei der Ingenieurkammer über. Es handelt sich nicht um eine Rechtsnachfolge, sondern um einer Erweiterung. Dies wird durch Satz 3 nochmals verdeutlicht, obwohl sich die Erweiterung der Mitgliedschaft bereits aus der Überleitung der Eintragungen nach Absatz 5 in Verbindung mit § 31 ergibt. Absatz 8 ordnet die Kontinuität der Organ-Mitglieder und der Ausschüsse der Kammer der Beratenden Ingenieure bis zu einer Neuwahl bzw. Neubestellung an, die mit Ausnahme der Mitglieder des Eintragungsausschusses innerhalb eines Jahres durchzuführen ist. Absatz 9 regelt die Fortgeltung des Rechts der Kammer der Beratenden Ingenieure des Saarlandes. Dazu gehören nicht allein Rechtshandlungen des öffentlichen Rechts, sondern auch des Privatrechts (z. B. Kaufverträge, Arbeitsverträge). Absatz 10 ist eine Übergangsvorschrift für Gesellschaften, die bereits vor In-Kraft- Treten dieses Gesetzes eine nach § 2 oder § 21 geschützte Berufsbezeichnung in ihrem Namen geführt haben.
[S. 248]Zu Artikel 3 (Änderung von Rechtsvorschriften)
Artikel 3 enthält Änderungen anderer Rechtsvorschriften. Absatz 1 enthält Änderungen des Funktionalreformgesetzes: In Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes über die Funktionalreform wird § 1 aus folgendem Grund aufgehoben: Nach der neuen Landesbauordnung für das Saarland - wie auch nach der geltenden LBO – sind die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Rechtsverordnungen, die auf Grund der LBO erlassen werden. Nach § 1 in Artikel 1 Nr. 10 des Funktionalreformgesetzes sind dagegen die Gemeinden zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Garagenverordnung, der Waren- und Geschäftshausverordnung, jetzt Verkaufsstättenverordnung, und der Versammlungsstättenverordnung. Die Aufhebung von § 1 in Artikel 1 Nr. 10 des Funktionalreformgesetzes beseitigt diesen Widerspruch. Absatz 2 enthält Änderungen des Gebührengesetzes: Amtshandlungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verwaltungstätigkeiten wie Prüfungen und Untersuchungen. Für Überwachungsmaßnahmen auf Grund einer Beschwerde, die nicht zu einer Auflage oder Anordnung geführt haben, können von dem die Amtshandlungen veranlassenden Dritten Kosten erhoben werden, wenn ein entsprechender Tatbestand in dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis oder in den Besonderen Gebührenverzeichnissen normiert ist. Der Amtshandlungsbegriff wird in § 1 Abs. 1 Satz 3 SaarlGebG auch auf solche Sachverhalte erweitert, bei denen nach Ablauf einer bestimmten Frist das Einverständnis der Behörde (z. B. Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Bewilligung, Gestattung) aufgrund einer ausdrücklichen Regelung in einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt. Da bei der Behörde durch die Prüfung, ob sie – innerhalb der Frist – ihr Einverständnis verweigern muss, Verwaltungsaufwand entsteht, soll auch dann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Behörde das (positive) Ergebnis der Prüfung dem Kostenschuldner nicht förmlich übermittelt. Insbesondere bei der Übertragung neuer Aufgaben an Gemeinden, die Erlaubnisse mit Verbotsvorbehalten vorsehen, entstehen Kosten, die nach geltendem Recht nicht ohne Weiteres von Gebühren gedeckt sind. Zukünftig können durch die Ausweitung des Amtshandlungsbegriffs in § 1 Abs. 1 Satz 4 SaarlGebG auch in diesen Fällen Gebühren erhoben werden. Durch die Ausweitung des Amtshandlungsbegriffs in § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 4 entspricht der Amtshandlungsbegriff dem vom Bundesverfassungsgericht (E 50, 217, 226) im Zusammenhang mit Gebühren geprägten Ausdruck „öffentliche Leistung“. Das BVerfG umschreibt Gebühren als „öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahme auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken.“ In § 2 Abs. 1 Satz 3 SaarlGebG wird festgelegt, dass auch für Amtshandlungen, die mangels Gebührentatbestand gebührenfrei sind, die besonderen Auslagen zu erheben sind. In § 6 Abs. 1 Satz 1 SaarlGebG wird die Möglichkeit der gebührenpflichtigen Tatbestände festgelegt. Entgegen der bisherigen Regelung reicht es zukünftig für die Normierung gebührenpflichtiger Tatbestände aus, dass die Amtshandlungen oder die Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen „individuell zurechenbar“ sind. Ein „überwiegendes Interesse des Einzelnen“ ist somit nicht mehr erforderlich. Damit kön-
[S. 249]nen auch für Amtshandlungen, die im überwiegenden öffentlichen Interesse sind (wie Prüfungen und Untersuchungen) Gebühren erhoben werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des BverfG (E 50, 217, 226). In § 6 Abs. 1 Satz 2 SaarlGebG wird der Begriff der „individuellen Zurechenbarkeit“ beschrieben. Nach Nr. 1 liegt die individuelle Zurechenbarkeit nicht nur dann vor, wenn sie förmlich beantragt, sondern auch, wenn sie faktisch in Anspruch genommen wird. Sie ist auch dann anzunehmen, wenn sie zugunsten des Gebührenschuldners erbracht wurde. Nach Nr. 2 liegt die individuelle Zurechenbarkeit auch dann vor, wenn ein Gesetz die Behörde ausdrücklich ermächtigt, zu seiner Durchführung tätig zu werden. Dabei müssen nicht einzelne Sachverhalte aufgezählt werden; es reicht aus, wenn die Behörde ermächtigt wird, für die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes zu sorgen. Führt die Behörde eine Überwachungshandlung ausschließlich deshalb durch, um allgemeine Informationen zu gewinnen, kommt eine Gebührenerhebung nicht in Betracht. Eine Überwachungsmaßnahme dient beispielsweise dann der allgemeinen Informationsgewinnung, wenn allgemeine Erkenntnisse über Luftschadstoffe, Wasser- oder Bodenqualität gewonnen werden sollen, statistische Zwecke verfolgt werden oder wenn dadurch EU-rechtlich vorgeschriebene Berichtspflichten erfüllt werden sollen. In § 12 wird festgelegt, wer die Kosten zu tragen hat. Absatz 1 führt im Einzelnen den Personenkreis an, der als Kostenschuldner in Frage kommen kann. Nach Nummer 1 ist in erster Linie derjenige Kostenschuldner, dem die Amtshandlung oder die Benutzung der im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung des Landes zuzurechnen ist. Nach Nummer 2 ist derjenige Kostenschuldner, der den Antrag oder den Widerspruch zurückgenommen hat. Wer gegenüber der Behörde durch schriftliche Erklärung die Kosten übernommen hat, ist ebenfalls Kostenschuldner. Kostenschuldner ist nach Nummer 4 auch, wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Solche gesetzlichen Vorschriften sind z. B. §§ 419, 1967 BGB sowie §§ 25, 27 HGB. Mehrere Kostenschuldner sind nach Absatz 2 Gesamtschuldner. Gegen wen in den Fällen der Gesamtschuldnerschaft in erster Linie der Kostenanspruch geltend zu machen ist, wird im Gesetz nicht bestimmt. Die kostenerhebende Behörde entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen. Im übrigen sind die allgemeinen Grundsätze über die Gesamtschuldnerschaft (§§ 421 ff. BGB) entsprechend anzuwenden. Absatz 3 regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die besonderen Auslagen von demjenigen zu tragen sind, der nach Absatz 1 Kostenschuldner ist. Dem Kostenschuldner können von einem gegenteilig interessierten Dritten Schwierigkeiten
[S. 250]bereitet werden, die zusätzliche Kosten (z. B. für gutachtliche Äußerungen oder Reisekostenvergütungen) verursachen. Sind die Einwendungen des Dritten unbegründet, sind die hierdurch entstandenen Kosten von diesem zu tragen. Absatz 5 enthält eine Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland. Nummer 1 fasst die Nummer 3 der Anlage neu. Die bisherige Fassung der Nummer 3 unterwirft die erfassten baurechtlichen Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann, wenn diese ohne vorherigen Erlass eines Bebauungsplans gemäß den Nummern 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914) errichtet werden. Die Nummern 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sehen vor, dass die genannten baurechtlichen Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung im baurechtlichen Genehmigungsverfahren bedürfen, wenn für sie ein vorhabensbezogener Bebauungsplan erlassen wird. Somit entsteht eine Regelungslücke, da das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland auch Vorhaben von der UVP-Pflicht im Genehmigungsverfahren ausnimmt, die durch einen nicht vorhabensbezogenen Bebauungsplan begründet werden. Um die Regelungslücke zu schließen, wird nunmehr für die erfassten baurechtlichen Vorhaben eine UVP-Pflicht im Genehmigungsverfahren statuiert, wenn diese nicht durch einen vorhabensbezogenen Bebauungsplan zugelassen worden sind. Nummer 2 beseitigt ein Redaktionsversehen. Absatz 20 enthält Änderungen des Saarländischen Denkmalschutzgesetztes: Die bisherige Formulierung in § 4 Abs. 4 Halbsatz 2, wonach im Dissensfall zwischen der Unteren und der Obersten Denkmalschutzbehörde die Oberste Denkmalschutzbehörde „entscheidet“, könnte als Übergang der Zuständigkeit von der Unteren auf die Oberste Denkmalschutzbehörde verstanden werden. Die Änderung stellt klar, dass die Zuständigkeit auch im Dissensfall bei der Unteren Denkmalschutzbehörde verbleibt, die aber vor ihrer Entscheidung die (fachaufsichtliche) Weisung der Obersten Denkmalschutzbehörde einzuholen hat. Die Ergänzung des § 22 sichert die Beachtung der Nutzungsbeschränkung im Baugenehmigungsverfahren. Die Neufassung des § 35 SDschG fasst die bisherigen Absätze 3 und 4 zusammen. Auf das nach dem bisherigen Absatz 3 Satz 2 erforderliche Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Baugesetzbuchs wird verzichtet, da nach der Änderung des Baugesetzbuchs 1998 die wenigsten Bebauungspläne noch einer rechtsaufsichtlichen Prüfung unterliegen. Absatz 21 harmonisiert ziviles Nachbarrecht mit dem Bauordnungsrecht: Nach § 35 Abs. 1 des geltenden Saarländischen Nachbarrechtsgesetzes dürfen Fenster, Türen oder zum Betreten bestimmte Bauteile wie Balkone und Terrassen in oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 75° zur Grenze des Nachbargrundstückes verläuft, nur mit schriftlicher Zustimmung des Eigentümers des Nachbargrundstückes angebracht werden, wenn ein geringerer Abstand als 2,5 m von dem grenznächsten Punkt der Errichtung bis zur Grenze eingehalten werden soll. Nach § 6 Abs. 6 LBO sind solche hervortretenden Bauteile nicht abstandsflächenrelevant und daher bauordnungsrechtlich auch ohne Zustimmung des Nachbarn zulässig, wenn sie von der Nachbargrenze mindestens 2 m entfernt bleiben. Die übrigen Absätze enthalten erforderliche - überwiegend nur redaktionelle - Anpassungen weiterer Rechtsvorschriften.
[S. 251]Zu Artikel 4 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)
Artikel 4 enthält die erforderliche Entsteinerungsklausel.
Zu Artikel 5 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)
Artikel 5 Satz 1 und 3 regelt das In-Kraft-Treten. Satz 2 regelt in den Nummern 1 bis 3 und 5 bis 8 das Außer-Kraft-Treten der Gesetze und Verordnungen, deren Inhalte in Artikel 1 und 2 neu geregelt werden. Die Verordnung über die Berufshaftpflichtversicherung (Nr. 4) ist außer Kraft zu setzen, weil Artikel 1 keine Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mehr enthält.
[S. 252]Verweisungsseite
Plenarprotokoll 53. Sitzung 14. Mai 2003 Tagesordnungspunkt 8 Überweisung AfU
Ausschuss für Umwelt 79. Sitzung 16. Mai 2003 TOP 2
Ausschuss für Umwelt 84. Sitzung 10. Juli 2003 TOP 1
Ausschuss für Umwelt 85. Sitzung 11. Juli 2003 TOP 1
Ausschuss für Umwelt 86. Sitzung 18. Juli 2003 TOP 1
Ausschuss für Umwelt 93. Sitzung 5. Dezember 2003 TOP 2
Ausschuss für Umwelt 96. Sitzung 13. Februar 2004 TOP 2
Abänderungsantrag Drucksache 12/1075 vom 13.02.2004 mAnn
Abänderungsantrag Drucksache 12/1076 vom 16.02.2004 Ablehnung
Plenarprotokoll 64. Sitzung 18. Februar 2004 Tagesordnungspunkt 4 mAnn