§LBOSaar
§85

Örtliche Bauvorschriften

Gesetz
Landesbauordnung (LBO) vom 18. Februar 2004
Teil
7 · Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften, Außerkrafttreten
Fassung gültig ab
26.04.2025
(1)

Die Gemeinden können durch Satzung Örtliche Bauvorschriften erlassen über

1.

besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern; dabei können sich die Vorschriften auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken,

2.

das Verbot von Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen,

3.

die Gestaltung, Begrünung und Bepflanzung der Gemeinschaftsanlagen, der Lagerplätze, der Stellplätze und der Abstellplätze für Fahrräder, der Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter, der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke, die Begrünung baulicher Anlagen, der Spielplätze sowie der Camping-, Zelt- und Wochenendplätze; dabei kann bestimmt werden, dass Vorgärten nicht als Stellplätze, als Abstell- oder als Lagerplätze oder als Arbeitsflächen hergerichtet oder benutzt werden dürfen,

4.

die Verpflichtung zur Herstellung, das Verbot der Herstellung sowie über Art, Höhe und Gestaltung von Einfriedungen,

5.

von § 7 abweichende Maße der Abstandsflächentiefe, wenn besondere städtebauliche Gründe dies erfordern oder zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteils; dabei sind eine ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz zu gewährleisten.

6.

die Pflicht zur Anlage und Unterhaltung von Kleinkinderspielplätzen für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen im Gemeindegebiet oder in Teilen davon, wenn dies die Gesundheit oder der Schutz der Kinder erfordert,

7.

die Zahl der notwendigen Stellplätze und Garagen nach Art und Maß der Nutzung unter Berücksichtigung der verkehrlichen, wirtschaftspolitischen oder städtebaulichen Gründe,

8.

das Verbot oder die Einschränkung der Herstellung von Stellplätzen und Garagen, wenn und soweit Gründe des Verkehrs, Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung oder sonstige städtebauliche Gründe dies erfordern und die Belange des ruhenden Verkehrs angemessen berücksichtigt werden,

9.

die Höhe des Geldbetrags im Sinne von § 47 Abs. 3,

10.

die Unzulässigkeit von mehr als einer Empfangsanlage für Rundfunk- und Fernsehprogramme auf Gebäuden, soweit der Anschluss an eine Gemeinschaftsempfangsanlage möglich ist.

(2)

Durch Örtliche Bauvorschriften kann ferner bestimmt werden, dass im Gemeindegebiet oder in Teilen davon

1.

Anlagen zum Sammeln, Verwenden, Versickern oder Verrieseln von Niederschlagswasser oder zum Verwenden von Grauwasser vorgeschrieben werden, um die Abwasseranlagen zu entlasten, Überschwemmungsgefahren zu vermeiden oder den Wasserhaushalt zu schonen, soweit wasserwirtschaftliche oder gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen,

2.

bei der Errichtung und der grundlegenden Dachsanierung von Wohngebäuden bestimmte Anlagen erneuerbarer Energien vorgeschrieben werden, wenn dies aus Gründen der Schonung der natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere zum Schutz des Klimas und der allgemeinen Energieeinsparung gerechtfertigt ist.

(3)

1Anforderungen nach Absatz 1 können in der Örtlichen Bauvorschrift auch in Form zeichnerischer Darstellungen gestellt werden. 2Diese können durch öffentliche Auslegung bekannt gemacht werden; hierauf sowie auf Ort und Zeit der Auslegung ist in der Örtlichen Bauvorschrift hinzuweisen.

(4)

1Örtliche Bauvorschriften können auch durch Bebauungsplan oder, soweit das Baugesetzbuch dies vorsieht, durch sonstige städtebauliche Satzungen erlassen werden. 2In diesem Fall sind die Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts des Ersten Teils des Ersten Kapitels, des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des Ersten Kapitels, die §§ 13, 13a, 30, 31, 33, 36 und 214 bis 215a des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit das Baugesetzbuch kein abweichendes Verfahren regelt.

(5)

Satzungen nach den Abs. 1 bis 4 finden keine Anwendung auf bauliche Anlagen öffentlicher Stellen auf Militärgelände.

Kommentierung zu § 85

Grundlage: Begründung des Gesetzentwurfs zur Landesbauordnung 2004 (Landtags-Drucksache 12/866, S. 147 ff.). Die Kommentierung gibt die Erwägungen des Gesetzgebers von 2004 wieder; spätere Änderungen der Vorschrift sind nicht eingearbeitet. Arbeitsfassung, noch nicht redaktionell geprüft.

Allgemeines

Die Vorschrift entspricht § 93 LBO 1996.

Absatz 1

Nr. 1 und Nr. 2 (Gestaltung, Werbeanlagen)

Nr. 1 fasst § 93 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Abs. 2 Nr. 1 LBO 1996 zusammen. § 93 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 2 Nr. 2 LBO 1996 sind nicht übernommen, da das Saarländische Denkmalschutzgesetz in § 35 eine eigene Ermächtigung zum Erlass örtlicher Gestaltungsvorschriften und das Saarländische Naturschutzgesetz in § 20 ausreichende Vorschriften zum Schutz von Naturdenkmälern und ihrer Umgebung enthält. Nr. 2 ersetzt § 93 Abs. 2 Nr. 2 entsprechend der Musterbauordnung und ermöglicht den Gemeinden, Werbeanlagen und Warenautomaten aus ortsgestalterischen Gründen zu verbieten. Der Gemeinde die Einführung eines Genehmigungsverfahrens zu erlauben, widerspräche der Zielsetzung des Gesetzentwurfs.

Nrn. 3 bis 10

Die Nrn. 3 bis 10 entsprechen unverändert § 93 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5, 7 bis 9 und 11. Nicht übernommen sind § 93 Abs. 1 Nr. 6 LBO 1996 (Höhe des Ablösebetrags für den Kleinkinderspielplatz, weil die Ablösemöglichkeit in § 10 nicht übernommen wurde) und § 93 Abs. 1 Nr. 10 (Aussetzung der Stellplatzpflicht; vgl. die Begründung zu § 47).

Absatz 2

Nrn. 1 und 2 entsprechen § 93 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 LBO 1996; Nr. 2 ist § 49a des Saarländischen Wassergesetzes angepasst.

Absatz 3 (zeichnerische Darstellungen)

Absatz 3 ist neu und entspricht der Musterbauordnung. Zeichnerische Darstellungen erweisen sich als zweckmäßig, wenn die baugestalterischen Anforderungen durch den Satzungstext nicht hinreichend genau bestimmt werden können. Die Verweisung in Absatz 3 Satz 2 ist, um eine einheitliche Behandlung unabhängig von der ursprünglichen Rechtsgrundlage der Festsetzung zu ermöglichen, ausdrücklich um die maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregelungen ergänzt (Hintergrund: BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 – 4 C 22.94, UPR 1996, 308, wonach die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitstatbestände auf örtliche Bauvorschriften im Bebauungsplan nicht ohne Weiteres anwendbar sind) und auf die Planungssicherung durch Veränderungssperre und Zurückstellung ausgedehnt.

Absatz 4 (Aufnahme in städtebauliche Satzungen)

Absatz 4 entspricht § 93 Abs. 5 LBO 1996. Rechtsunsicherheit bestand bisher, weil sich zwar das Bauplanungsrecht durch § 9 Abs. 4 BauGB landesrechtlichen örtlichen Bauvorschriften nicht nur beim Bebauungsplan, sondern auch bei anderen städtebaulichen Satzungen (§ 34 Abs. 4 Satz 3 BauGB) öffnet, § 93 Abs. 5 LBO 1996 diese Öffnung aber nur für Bebauungspläne ausdrücklich aufgriff. Dies wird in Satz 1 nunmehr klargestellt. Die Verweisung auf die Verfahrensregelungen des BauGB in Satz 2 war zu modifizieren, weil die genannten Satzungen abgewandelten Verfahren unterliegen.

Entfallene Absätze des § 93 LBO 1996

§ 93 Abs. 3, 4 und 6 LBO 1996 sind entfallen: Der Wegfall der Genehmigungspflicht nach Abs. 3 dient der Deregulierung; die Vorlage an die Kommunalaufsichtsbehörde (Abs. 4) wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 23.04.1997 (Amtsbl. S. 538) aufgehoben; der Regelungsinhalt von Abs. 6 ist in § 68 aufgegangen.